Bescheinigungen sollen digital werden

Die Bundesregierung hat eine Prüfung der meisten Änderungswünsche des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (19/4455) zugesagt.

Bescheinigungen sollen digital werden

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 11.10.2018

Die Bundesregierung hat eine Prüfung der meisten Änderungswünsche des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften ( 19/4455 ) zugesagt. Dies geht aus der als Unterrichtung ( 19/4858 ) vorgelegten Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme der Länderkammer hervor.Der Bundesrat hatte u. a. vorgeschlagen, die geplante Regelung zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfallen im Online-Handel praxisnäher auszugestalten. Geplant ist, dass Händler mit Bescheinigungen von Finanzämtern den Betreibern von Online-Plattformen nachweisen sollen, dass sie für die Umsatzsteuer registriert sind. Erst dann wird der Plattform-Betreiber von der Haftung freigestellt, falls von den Händlern die Umsatzsteuer nicht abgeführt wird. „Die bisher vorgesehene Bescheinigung in Papierform wird jedenfalls bei ausländischen liefernden Unternehmen zu erheblichen praktischen Problemen führen“, erklärt der Bundesrat, der sich für die Schaffung eines Online-Systems ausspricht. Damit sollen Plattform-Betreiber das Vorliegen einer Bescheinigung der steuerlichen Registrierung des liefernden Unternehmens feststellen können.

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Forschungsbonus für kleine und mittlere Unternehmen

Kleine und mittlere Unternehmen, die Forschung betreiben, sollen einen „Forschungsbonus“ erhalten. Dies sieht ein von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen eingebrachter Gesetzentwurf (19/4827) vor.

Steuerliche Forschungsförderung

Forschungsbonus für kleine und mittlere Unternehmen

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 10.10.2018

Kleine und mittlere Unternehmen, die Forschung betreiben, sollen einen „Forschungsbonus“ erhalten. Dieser Bonus soll 15 Prozent aller Ausgaben im Bereich Forschung und Entwicklung (FuE) betragen und allen Unternehmen bis zu 249 Mitarbeitern gewährt werden, sieht ein von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen eingebrachter Gesetzentwurf ( 19/4827 ) vor. Die Steuergutschrift soll zusätzlich zur bestehenden Projektförderung eingeführt werden. Damit könne die Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen verbessert werden, erhofft die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und schreibt: „Kleine und mittlere Unternehmen sind das Rückgrat der deutschen Wirtschaft.“

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EU-Finanzminister beschließen Mehrwertsteuer-Maßnahmen

Am 02.10.2018 einigten sich die EU-Finanzminister im ECOFIN in Luxemburg auf eine Reihe von Vereinbarungen im Bereich der Mehrwertsteuer. Der DStV hat das Wichtigste in Kürze zusammengefasst.

EU-Finanzminister beschließen Mehrwertsteuer-Maßnahmen

DStV, Mitteilung vom 10.10.2018

Am 02.10.2018 einigten sich die EU-Finanzminister im ECOFIN in Luxemburg auf eine Reihe von Vereinbarungen im Bereich der Mehrwertsteuer. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) fasst das Wichtigste in Kürze zusammen:

Quick Fixes für mehr Rechtssicherheit

Die EU-Finanzminister einigten sich auf sog. „Quick Fixes“. Sie sollen für mehr Rechtssicherheit im Bereich der Mehrwertsteuer sorgen ( vgl. Rat der Europäischen Union, Dok.-Nr. 12564/18 vom 28.09.2018 ). Im Einzelnen harmonisiert werden sollen die Vorschriften für Reihengeschäfte, für Konsignationslager, die Regelungen der materiellen Voraussetzungen für die Mehrwertsteuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen sowie die zu erbringenden Nachweise der innergemeinschaftlichen Beförderung im Hinblick auf die Anwendung der Mehrwertsteuerbefreiung. Die Änderungen sollen zum 01.01.2020 in Kraft treten. Deren Veröffentlichung im EU-Amtsblatt steht noch aus.

Sehr erfreulich ist in diesem Zusammenhang, dass keiner der Verbesserungen mehr an das Tatbestandsmerkmal „zertifizierter Steuerpflichtiger“ anknüpft, wie von der EU-Kommission im Oktober 2017 ursprünglich vorgeschlagen. Der DStV lehnte diese Koppelung in seiner Stellungnahme S 01/18 vom 16.02.2018 zum Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer der EU-Kommission strikt ab.

Mitgliedstaaten dürfen für E-Books den ermäßigten Steuersatz anwenden

Im ECOFIN einigten sich die EU-Finanzminister ferner darauf, dass Mitgliedstaaten für E-Books und ähnliche Produkte den gleichen ermäßigten Steuersatz anwenden dürfen, wie auf das physische Pendant ( vgl. Rat der Europäischen Union, Dok.-Nr. 12622/18 vom 28.09.2018 ). Die Ungleichbehandlung gedruckter und digitaler Printmedien ist damit passé.

Generelles Reverse-Charge-Verfahren

Die EU-Finanzminister verständigten sich zudem darauf, dass Mitgliedstaaten die generelle Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auf nicht grenzüberschreitende Lieferungen bestimmter Gegenstände und Dienstleistungen oberhalb eines bestimmten Schwellenwerts anwenden können. Diese Option hängt allerdings von einer Reihe strenger Voraussetzungen ab, die die Mitgliedstaaten erfüllen müssen (vgl. Rat der Europäischen Union, Dok.-Nr. 12565/18 vom 28.09.2018). Die Einigung soll sich auf Zeiträume bis zum 30.06.2022 beschränken. Mit dieser Maßnahme soll es Mitgliedstaaten, die besonders unter dem Mehrwertsteuerbetrug leiden, erleichtert werden, bestehenden Karussellbetrug zu bekämpfen.

Intensivere Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden

Auch haben sich die EU-Finanzminister über neue Vorschriften für einen intensiveren Informationsaustausch und eine enge Zusammenarbeit zwischen den nationalen Steuer- und Strafverfolgungsbehörden geeinigt ( vgl. Rat der Europäischen Union, Dok.-Nr. 10472/18 vom 14.09.2018 ). Sie werden überwiegend ab 01.01.2020 gelten.

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Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2019

Das BMF gibt mit seinem Schreiben die Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2019 bekannt (Az. III C 3 – S-7344 / 18 / 10001).

Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2019

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7344 / 18 / 10001 vom 08.10.2018

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren werden für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2019 die beiliegenden Vordruckmuster eingeführt:

  • USt 1 A Umsatzsteuer-Voranmeldung 2019,
  • USt 1 H Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2019,
  • USt 1 E Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2019.

(2) In den Fällen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG waren die darunter fallenden Umsätze im Vordruckmuster USt 1 A bislang vom leistenden Unternehmer je nach Tatbestand in den Zeilen 39 (Kennzahl – Kz – 68) oder 40 (Kz 60) und vom Leistungsempfänger nebst Steuer in den Zeilen 48 bis 52 (Kz 46/47, 52/53, 73/74, 78/79, 84/85) gesondert anzugeben. Die bisherige Unterteilung ist künftig teilweise nicht mehr erforderlich. Ab 1. Januar 2019 sind daher steuerpflichtige Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, vom leistenden Unternehmer im Vordruckmuster USt 1 A insgesamt in der Zeile 39 (Kz 60) anzugeben. Der Leistungsempfänger, der Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, hat im Vordruckmuster USt 1 A steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers (§ 13b Abs. 1 UStG) nebst Steuer in der Zeile 48 (Kz 46/47), Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen (§ 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG), nebst Steuer in der Zeile 49 (Kz 73/74) und andere Leistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 bis 11 UStG) nebst Steuer in der Zeile 50 (84/85) einzutragen.

(3) Die anderen Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.

(4) Die Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H sind im Aufbau und insbesondere im Kopf- und Verfügungsteil – soweit sachlich möglich – mit dem Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung abgestimmt. Steueranmeldungsvordrucke sollen einheitlich sein, deshalb sind die Vordrucke auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster (Abs. 1) herzustellen.

(5) Folgende Abweichungen sind zulässig:

  1. Die im Kopfteil der Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H eingedruckte Schlüsselzeile für die Bearbeitung im automatisierten Steuerfestsetzungsverfahren (RPFEST) kann geändert werden, wenn dies aus organisatorischen Gründen unvermeidbar ist.
  2. Soweit die in den Vordruckmustern enthaltenen Kennzahlen (z. B. im Verfügungsteil) und die im Ankreuzschema enthaltene Jahreszahl „19“ für die Datenerfassung nicht benötigt werden, können sie mit Rasterungen versehen werden.

In den Fällen der Abweichung soll auf der Vorderseite der Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H unten rechts das jeweilige Bundesland angegeben werden. Anderenfalls soll diese Angabe unterbleiben.

(6) Die Umsatzsteuer-Voranmeldung 2019 sowie der Antrag auf Dauerfristverlängerung/die Anmeldung der Sondervorauszahlung 2019 sind grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG und § 48 Abs. 1 Satz 2 UStDV i. V. m. § 87a Abs. 6 Satz 1 AO). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de erhältlich.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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Steuerabkommen mit Tunesien gebilligt

Der Finanzausschuss hat den Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (19/4464) gebilligt.

Steuerabkommen mit Tunesien gebilligt

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 10.10.2018

Der Finanzausschuss hat am 10.10.2018 ein neues Steuerabkommen mit Tunesien gebilligt. Bis auf die Fraktion Die Linke, die sich enthielt, stimmten alle anderen Fraktionen dem von der Bundesregierung eingebrachten den Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 8. Februar 2018 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ( 19/4464 ) zu. Doppelbesteuerungen würden bei grenzüberschreitender wirtschaftlicher Betätigung ein erhebliches Hindernis darstellen, heißt es in dem Entwurf. Vorgesehen ist unter anderem eine Reduzierung der Quellensteuer bei Dividenden und Schachtelbeteiligungen in bestimmten Fällen.

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Gesetz über steuerliche Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

Das BMF hat den Referentenentwurf des Gesetzes über steuerliche Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz – Brexit-StBG) veröffentlicht. Es enthält notwendige Regelungen aus dem Zuständigkeitsbereich des BMF zur Begleitung des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der EU.

Gesetz über steuerliche Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

BMF, Mitteilung vom 09.10.2018

Das Gesetz über steuerliche Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz – Brexit-StBG) enthält notwendige Regelungen aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen zur Begleitung des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) aus der EU.

Die ertragsteuerlichen Regelungen des Gesetzes sollen verhindern, dass allein der Brexit für den Steuerpflichtigen nachteilige Rechtsfolgen auslöst, obwohl dieser bereits alle steuerlich relevanten Handlungen vor dem Brexit vollzogen hat („Brexit als schädliches Ereignis“).

Dabei handelt es sich um Regelungen

  • zur Verhinderung einer rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns in Fällen, in denen Unternehmensteile oder Anteile vor dem Brexit bzw. vor Ablauf einer in einem Austrittsabkommen vereinbarten Übergangsfrist von einem britischen Steuerpflichtigen oder in eine britische Körperschaft zu Werten unterhalb des gemeinen Werts eingebracht wurden (§ 22 Absatz 1 und 2 UmwStG);
  • zur Verhinderung einer zwingenden Auflösung eines Ausgleichspostens nach § 4g EStG, der vor dem Brexit mit dem Ziel gebildet wurde, die u. a. aufgrund der Überführung eines Wirtschaftsguts in eine britische Betriebsstätte ausgelöste Besteuerung stiller Reserven über einen Zeitraum von maximal fünf Jahren zu verteilen;
  • zur Vermeidung des Eintritts der Folgen einer schädlichen Verwendung (§ 93 Absatz 1 EStG) in bestimmten definierten „Altfällen“ und zur Verhinderung unbilliger Härten im Rahmen der „Riester“-Förderung.

Das Gesetz enthält zudem eine notwendige redaktionelle Anpassung im Umsatzsteuergesetz sowie Übergangsregelungen im Pfandbriefgesetz und im Bausparkassengesetz.

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BFH: Entschädigung für Überspannung eines Grundstücks mit Stromleitung nicht steuerbar

Der BFH hat zur Frage der einkommensteuerrechtlichen Zuordnung einer Einmalentschädigung von einem Stromnetzbetreiber für die Gestattung der Inanspruchnahme des mit einem eigengenutzten Einfamilienhaus bebauten Grundstücks zur Errichtung, Überspannung und Installation einer Überlandleitung für Strom Stellung genommen (Az. IX R 31/16).

BFH: Entschädigung für Überspannung eines Grundstücks mit Stromleitung nicht steuerbar

BFH, Pressemitteilung Nr. 52/18 vom 10.10.2018 zum Urteil IX R 31/16 vom 02.07.2018

Eine Entschädigung, die dem Grundstückseigentümer einmalig für die grundbuchrechtlich abgesicherte Erlaubnis zur Überspannung seines Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung gezahlt wird, unterliegt nicht der Einkommensteuer. Wird die Erlaubnis erteilt, um einer drohenden Enteignung zuvorzukommen, liegen weder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung noch sonstige Einkünfte vor, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 2. Juli 2018 IX R 31/16 entschieden hat.

Im Streitfall war der Steuerpflichtige Eigentümer eines selbstbewohnten Hausgrundstücks, das beim Bau einer Stromtrasse mit einer Hochspannungsleitung überspannt wurde. Der Steuerpflichtige nahm das Angebot des Netzbetreibers an, der ihm für die Erlaubnis, das Grundstück überspannen zu dürfen und die dingliche Absicherung dieses Rechts durch eine immerwährende beschränkt persönliche Grunddienstbarkeit, eine Entschädigung anbot. Die Höhe der Entschädigung bemaß sich nach der Minderung des Verkehrswerts des überspannten Grundstücks. Mit dem Finanzamt kam es zum Streit darüber, ob die gezahlte Entschädigung zu versteuern sei.

Der BFH gab dem Steuerpflichtigen Recht. Der Steuerpflichtige erzielte keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, denn es wird nicht die zeitlich vorübergehende Nutzungsmöglichkeit am Grundstück vergütet, sondern die unbefristete dingliche Belastung des Grundstücks mit einer Dienstbarkeit und damit die Aufgabe eines Eigentumsbestandteils. Die Nutzung des Grundstücks war durch die Vereinbarung nicht eingeschränkt. Es lagen aber auch keine Einkünfte aus sonstigen Leistungen vor. Von dieser Einkunftsart werden Vorgänge nicht erfasst, die Veräußerungen oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich darstellen. Außerdem wäre der Steuerpflichtige wohl teilweise zwangsenteignet worden, wenn er der Überspannung seines Grundstücks nicht zugestimmt hätte. Wer seiner drohenden Enteignung zuvorkommt, erbringt jedoch keine Leistung im Sinne dieser Vorschrift.

Entschädigung für die Überspannung eines Grundstücks mit einer Stromleitung

Leitsatz:

Eine einmalige Entschädigung, die für das mit einer immerwährenden Dienstbarkeit gesicherte und zeitlich nicht begrenzte Recht auf Überspannung eines zum Privatvermögen gehörenden Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung gezahlt wird, zählt nicht zu den nach dem EStG steuerbaren Einkünften.

Tenor:

Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 20. September 2016 10 K 2412/13 E und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 11. Juni 2013 sowie der Einkommensteuerbescheid des Beklagten für 2008 vom 31. Oktober 2012 aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Streitig ist, ob die anlässlich der Überspannung eines Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung gezahlte Einmalentschädigung steuerbar ist.

2

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten und wurden im Streitjahr 2008 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Eigentümer eines bebauten und von den Ehegatten selbst bewohnten Grundstücks. Anlässlich der Planung einer Hochspannungsleitung, die genau über das Grundstück führen sollte, schloss der Kläger mit der D-GmbH im Oktober 2008 eine Vereinbarung, wonach die D-GmbH „zum Zwecke von Bau, Betrieb und Unterhaltung elektrischer Leitungen nebst Zubehör einschließlich Steuer- und Telekommunikationskabel und aller dazu erforderlichen Vorkehrungen“ berechtigt war, das Grundstück des Klägers in Anspruch zu nehmen. Hierfür wurde dem Kläger, der sich zu der Bewilligung einer entsprechenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch verpflichtete, eine einmalig zu zahlende Gesamtentschädigung in Höhe von 17.904 € gewährt. Der Betrag der Entschädigung wurde wie folgt ermittelt: Verkehrswert für das betroffene Bau-/Gewerbeland 170 €/qm, davon 10 %= 17 €/qm x 1.050 qm = 17.850 €, zzgl. 54 € für 36 m Telekommunikationslinie. Etwaige Verpflichtungen hinsichtlich der künftigen Nutzung bzw. Nichtnutzung des Grundstücks wurden dem Kläger nicht auferlegt. Die Zahlung erfolgte am 27. November 2008. Ein Mast wurde auf dem Grundstück des Klägers nicht erbaut. Dieses wurde lediglich überspannt.

3

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 ließen die Kläger die Entschädigung unberücksichtigt. Die Einkommensteuer 2008 wurde mit Bescheid vom 16. September 2009 auf 17.529 € festgesetzt.

4

Im Oktober 2012 erfuhr der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) durch eine Kontrollmitteilung des Finanzamts für Groß- und Konzernbetriebsprüfung von dem o.g. Vertrag. Es nahm dies zum Anlass, die Einkommensteuer 2008 mit Änderungsbescheid vom 31. Oktober 2012 unter Hinweis auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung auf 24.094 € heraufzusetzen. Dabei wurden Einkünfte aus sonstigen Leistungen nach § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 17.904 € berücksichtigt.

5

Das dagegen angestrengte Einspruchsverfahren der Kläger blieb mit Einspruchsentscheidung vom 11. Juni 2013 erfolglos.

6

Mit seiner in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 1877 veröffentlichten Entscheidung wies das Finanzgericht (FG) die Klage ab. Zwar lägen keine Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 3 EStG vor. Denn sowohl die Überspannung des Grundstücks als auch die Eintragung einer entsprechenden Dienstbarkeit hätten notfalls auch zwangsweise durch Enteignung durchgesetzt werden können. Es lägen jedoch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Abs. 1 Satz 1Nr. 1 EStG vor. Die Belastung des Grundstücks mit der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit habe keinen endgültigen Rechtsverlust zur Folge; das Entgelt sei hier als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung zu beurteilen. Die Gegenleistung des Klägers bestehe ausschließlich darin, der D-GmbH einen Teil des Luftraums über seinem Grundstück für den Betrieb der Hochspannungsleitung zur Nutzung zu überlassen und der Eintragung einer entsprechenden Dienstbarkeit zuzustimmen. Damit liege der Vereinbarung nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt eine Nutzungsüberlassung gegen Entgelt zugrunde.

7

Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung von Bundesrecht. Sie hätten keine Chance gehabt, die Überspannung zu verhindern, da sie ansonsten zwangsweise –im Zuge einer Teilenteignung– dazu verpflichtet worden wären. Die Überspannung habe zu einer erheblichen Wertminderung geführt. Diese werde nicht durch den gezahlten Betrag ausgeglichen. Ein derartiger endgültiger Rechtsverlust führe nicht zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.

8

Die Kläger beantragen sinngemäß,

die Entscheidung des FG vom 20. September 2016 10 K 2412/13 E, die Einspruchsentscheidung vom 11. Juni 2013 und den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 31. Oktober 2012 aufzuheben.

9

Das FA beantragt sinngemäß,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

10

Es hält daran fest, dass die erhaltene Entschädigungszahlung den Einkünften nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zuzuordnen sei.

11

Das Bundesministerium der Finanzen ist dem Verfahren beigetreten. Es bestätigt im Ergebnis die Auffassung des FA. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei die einmalige Entschädigungszahlung für die Überspannung des selbstgenutzten Grundstücks im Privatvermögen des Klägers als steuerpflichtige Einnahme i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren, da der Nutzungsinhalt der durch die Dienstbarkeit gesicherten Vereinbarung von Oktober 2008 den Verbotsinhalt dominiere; der Kläger habe auch keinen endgültigen Rechtsverlust erlitten.

Gründe:

II.

12

Die Revision ist begründet. Sie führt nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Stattgabe der Klage. Das FG hat rechtsfehlerhaft die dem Kläger im Streitjahr 2008 gezahlte Einmalentschädigung in Höhe von 17.904 € als steuerbare Einnahme beurteilt.

13

1. Die dem Kläger gezahlte Entschädigung gehört nicht zu den Einkünften i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.

14

a) Einkünfte gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erzielt, wer einem anderen zeitlich begrenzt unbewegliches Vermögen oder Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, gegen Entgelt zum Gebrauch oder zur Nutzung überlässt (z.B. Senatsurteil vom 11. Februar 2014 IX R 25/13, BFHE 244, 555, BStBl II 2014, 566, Rz 14, zur unwiederbringlichen Übertragung einer Salzabbaugerechtigkeit).

15

aa) Grundsätzlich kann das Entgelt für die zeitlich begrenzte Belastung eines Grundstücks mit einer Dienstbarkeit als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung zu beurteilen sein. Durch die Belastung eines Grundstücks mit einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (§ 1090 des Bürgerlichen Gesetzbuchs –BGB–) kann der Eigentümer dem Berechtigten die Befugnis einräumen, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu nutzen. Hat eine solche Belastung keinen endgültigen Rechtsverlust (Eigentumsverlust) zur Folge, kann das Entgelt hierfür als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu beurteilen sein, wenn es sich nach seinem wirtschaftlichen Gehalt als Gegenleistung für die Nutzung eines Grundstücks des Privatvermögens darstellt (z.B. BFH-Urteil vom 17. Mai 1995 X R 64/92, BFHE 177, 478, BStBl II 1995, 640, unter I.1.a, m.w.N.).

16

Für die Anwendbarkeit des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist es hierbei unerheblich, ob der Gebrauchs-/Nutzungsüberlassung ein freiwillig begründetes Rechtsverhältnis oder aber z.B. ein Besitzeinweisungsbeschluss einer Behörde zugrunde liegt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14. Juni 1963 VI 216/61 U, BFHE 77, 169, BStBl III 1963, 380, m.w.N., und Senatsurteil vom 19. April 1994 IX R 19/90, BFHE 174, 342, BStBl II 1994, 640, unter 1., m.w.N.). Die Grenze vom Nutzungs- zum Vermögensbereich ist jedoch überschritten, wenn die gewählte Gestaltung und die tatsächliche Durchführung der durch die Dienstbarkeit gesicherten schuldrechtlichen Vereinbarungen dazu führen, dass der Besteller zwar bürgerlich-rechtlich Eigentümer des belasteten Grundstücksteils bleibt, er aber seine Herrschaftsgewalt daran wirtschaftlich gesehen endgültig in vollem Umfang verliert und eine Rückübertragung dieser Herrschaftsgewalt praktisch unmöglich wird. Diese Fälle des Verlustes des wirtschaftlichen Eigentums an Wirtschaftsgütern des Privatvermögens hat der BFH stets von der Zurechnung des Entgelts zu den Einkünften i.S. von § 21 EStG und § 22 Nr. 3 EStG ausgenommen (vgl. BFH-Urteil vom 18. August 1977 VIII R 7/74, BFHE 123, 176, BStBl II 1977, 796, unter 1., m.w.N.).

17

bb) Ob und inwieweit eine zeitlich begrenzte, unter § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG fallende entgeltliche Nutzungsüberlassung eines Grundstücks/-teils oder von Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, oder eine entgeltliche, aber nicht steuerbare Übertragung eines Wirtschaftsguts gegeben ist, hat das FG als Tatsacheninstanz zu beurteilen. Dabei ist maßgebend auf den wirtschaftlichen Gehalt der zugrunde liegenden Vereinbarung abzustellen, wie er sich nach dem Gesamtbild der gestalteten Verhältnisse des Einzelfalls unter Berücksichtigung des wirklichen Willens der Vertragsparteien ergibt. Die Tatsachen- und Beweiswürdigung durch das FG, zu der auch die Auslegung von Verträgen gehört, ist für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend. Die revisionsrechtliche Überprüfung durch den BFH beschränkt sich daher darauf, ob die vorgenommene Würdigung unter Beachtung der gesetzlichen Auslegungsregeln (insbesondere §§ 133, 157 BGB) möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. z.B. Senatsurteil in BFHE 244, 555, BStBl II 2014, 566, Rz 16, m.w.N., zur unwiederbringlichen Übertragung einer Salzabbaugerechtigkeit).

18

b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann die Vorentscheidung keinen Bestand haben. Das FG hat im Rahmen seiner Gesamtwürdigung nicht alle maßgeblichen objektiven Umstände berücksichtigt.

19

aa) Das FG hat den Inhalt der zwischen dem Kläger und der D-GmbH getroffenen Vereinbarung nicht ausreichend in seine Würdigung einbezogen.

20

Im Ausgangspunkt hat es das FG zunächst unterlassen, die zeitlich begrenzte, unter § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG fallende entgeltliche Nutzungsüberlassung, klar von der grundsätzlich entgeltlichen, aber nicht steuerbaren dauerhaften Übertragung eines Wirtschaftsguts abzugrenzen (vgl. dazu Senatsurteil in BFHE 244, 555, BStBl II 2014, 566, zur unwiederbringlichen Übertragung einer Salzabbaugerechtigkeit). Das FG hat deshalb nicht erkannt, dass es vorliegend an einer zeitlich begrenzten Nutzungsüberlassung fehlt. Nach dem vom FG festgestellten Inhalt der Vereinbarung hat der Kläger der D-GmbH das Recht eingeräumt, sein Grundstück zum Zwecke von Bau, Betrieb und Unterhaltung elektrischer Leitungen nebst Zubehör einschließlich Steuer- und Telekommunikationskabel und aller dazu erforderlichen Vorkehrungen in Anspruch zu nehmen und zur Absicherung dieses Rechts eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch bestellt. Die der D-GmbH gewährten Rechte sind somit weder schuldrechtlich noch dinglich auf eine zeitlich bestimmte oder absehbare Dauer beschränkt. Der Streitfall unterscheidet sich insoweit von dem Senatsurteil in BFHE 174, 342, BStBl II 1994, 640, da dort eine nur befristete Dienstbarkeit eingeräumt worden war.

21

Weiter hat das FG nicht hinreichend berücksichtigt, dass in der in Bezug genommenen Vereinbarung ein nur einseitiges und auf fünf Jahre befristetes Rücktrittsrecht zu Gunsten der D-GmbH vorgesehen ist. Anders als in dem BFH-Urteil vom 14. Oktober 1982 IV R 19/79 (BFHE 137, 255, BStBl II 1983, 203) enthält die Vereinbarung auch keine Regelung, wonach der Kläger von der D-GmbH unter bestimmten Voraussetzungen die Rückübertragung der erworbenen Rechte verlangen kann. Der Kläger ist durch die Belastung des Grundstücks mit der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit mithin endgültig in seinen Eigentümerbefugnissen beschränkt.

22

bb) Nicht hinreichend gewürdigt hat das FG zudem, dass die D-GmbH sowohl die Überspannung des Grundstücks als auch die Eintragung einer entsprechenden beschränkt persönlichen Dienstbarkeit notfalls auch zwangsweise durch (Teil-)Enteignung gegenüber dem Kläger hätte durchsetzen können. Zwar ist es nach der Rechtsprechung des BFH für die Anwendbarkeit des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG unerheblich, ob der Gebrauchs-/Nutzungsüberlassung ein freiwillig begründetes Rechtsverhältnis oder aber z.B. ein Besitzeinweisungsbeschluss einer Behörde zugrunde liegt (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 77, 169, BStBl III 1963, 380, m.w.N., und Senatsurteil in BFHE 174, 342, BStBl II 1994, 640, unter 1., m.w.N.). Das empfangene Entgelt muss sich aber nach seinem wirtschaftlichen Gehalt als Gegenleistung für die Nutzung eines Grundstücks des Privatvermögens darstellen (z.B. BFH-Urteil in BFHE 177, 478, BStBl II 1995, 640, unter I.1.a, m.w.N.).

23

Bei wirtschaftlicher Betrachtung stellt die dem Kläger gezahlte Entschädigung jedoch einen Ausgleich für die dingliche Eigentumsbeschränkung und die hiermit einhergehende Wertminderung des Grundstücks dar. Dies belegt bereits die Art und Weise der Berechnung der Entschädigung, die in Anlehnung an die allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätze für die Ermittlung von Enteignungsentschädigungen mit 10 % des Verkehrswerts für 1.050 qm Bau-/Gewerbeland ermittelt worden ist (vgl. hierzu z.B. Aust/Jacobs/Pasternak, Die Enteignungsentschädigung, 6. Aufl., S. 84 ff.). Im Vordergrund der Entschädigungszahlung steht demnach nicht die Vergütung der Nutzungsmöglichkeit am Grundstück, sondern vielmehr die dingliche Belastung des Grundstücks mit der Dienstbarkeit. Für die Steuerbarkeit einer Entschädigungszahlung kann es insoweit keinen Unterschied machen, ob ein Steuerpflichtiger tatsächlich zwangsweise (teil-)enteignet wird oder ob der Steuerpflichtige zur Abwendung seiner Enteignung auf der Grundlage einer einvernehmlichen Regelung eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit bestellt. Steht –wie hier– nicht die (zeitlich begrenzte) Nutzungsüberlassung des Grundstücks oder Teile hiervon im Vordergrund, sondern vielmehr die endgültige Aufgabe eines eigenständig zu beurteilenden Vermögenswerts (vgl. dazu z.B. Senatsurteil vom 19. Dezember 2000 IX R 96/97, BFHE 194, 178, BStBl II 2001, 391, zu § 22 Nr. 3 EStG), so ist der Vorgang demnach wie eine (nicht steuerbare) Vermögensumschichtung zu behandeln.

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2. Die dem Kläger gezahlte Entschädigung gehört auch nicht zu den sonstigen Einkünften i.S. des § 22 Nr. 3 EStG. Eine (sonstige) Leistung i.S. dieser Vorschrift ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann unddas eine Gegenleistung auslöst. Nicht erfasst sind Veräußerungsvorgänge oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich. Wird das Entgelt –wie hier– dafür erbracht, dass ein Vermögensgegenstand in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird, so gehört es nicht zu den Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteil vom 11. April 2017 IX R 46/15, BFH/NV 2017, 1030, Rz 15, m.w.N.). Eine Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG liegt zudem nicht darin, dass der Steuerpflichtige alleine zur Vermeidung einer sonst rechtlich zulässigen förmlichen Enteignung daran mitwirkt, durch vertragliche Vereinbarung lediglich eine dem Ergebnis eines möglichen Enteignungsverfahrens entsprechende Beschränkung seines Eigentums (gegen Entschädigung) hinzunehmen bzw. vorwegzunehmen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 177, 478, BStBl II 1995, 640, unter I.2.c, m.w.N.). So verhält es sich im Streitfall.

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3. Die Sache ist spruchreif. Der Senat kann die im Streitfall erforderliche Würdigung auf der Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen selbst vornehmen. Hiernach sind die Einnahmen nicht den steuerpflichtigen Einkünften i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 22 Nr. 3 EStG zuzuordnen, sondern als nicht steuerbaren Vorgang in der Vermögenssphäre zu beurteilen. Der Klage ist stattzugeben.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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Maßnahmen gegen Steuerhinterziehung müssen verschärft werden

Die internationale Gemeinschaft hat in den vergangenen Jahren mehrere Initiativen vorangetrieben, um Steuerhinterziehung einzudämmen, und dabei vor allem auf Informationsaustausch mit den Steueroasen gesetzt. Die bilateralen Abkommen, auch die neuen auf Basis des Common Reporting Standard (CRS) der OECD von 2017, wirken aber nur unzureichend, denn die Steuerhinterzieher reagieren nicht mit Steuerehrlichkeit, sondern suchen sich andere Formen, mit Hilfe derer sie ihre Einkommen verschleiern können. Dies ist das Ergebnis einer aktuellen Studie des DIW Berlin.

Maßnahmen gegen Steuerhinterziehung müssen verschärft werden

DIW Berlin, Pressemitteilung vom 10.10.2018

  • Nach internationalen Abkommen gegen Steuerhinterziehung reduzieren sich Bankeinlagen in Steueroasen zwar signifikant um 30 bis 40 Prozent
  • Steuerhinterziehende weichen aber in andere Steueroasen aus oder passen Form der Hinterziehung an
  • Abkommen funktionieren nur so lange, bis eine Art Anpassung stattgefunden hat

Die internationale Gemeinschaft hat in den vergangenen Jahren mehrere Initiativen vorangetrieben, um Steuerhinterziehung einzudämmen, und dabei vor allem auf Informationsaustausch mit den Steueroasen gesetzt. Die bilateralen Abkommen, auch die neuen auf Basis des Common Reporting Standard (CRS) der OECD von 2017, wirken aber nur unzureichend, denn die SteuerhinterzieherInnen reagieren nicht mit Steuerehrlichkeit, sondern suchen sich andere Formen, mit Hilfe derer sie ihre Einkommen verschleiern können. Dies ist das Ergebnis einer aktuellen Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin), die sich mit globaler Steuerhinterziehung beschäftigt.

Die DIW-Ökonomen Lukas Menkhoff und Jakob Miethe haben den Effekt solcher Abkommen anhand von Daten der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) untersucht, die im Herbst 2016 öffentlich gemacht worden sind. „Natürlich kann man dort keine Rubrik ‚Hinterziehung‘ finden, aber es lässt sich feststellen, ob Gelder verschoben werden, sobald ein internationales Steuerabkommen vereinbart wird“, berichtet Studienautor Miethe. „Dieses Vorgehen lässt auf illegale Hintergründe schließen.“

Anhand der BIZ-Zahlen zeigt sich, dass die Bankeinlagen von AusländerInnen in Steueroasen um 30 Prozent sinken, wenn ein bilaterales Abkommen zum Informationsaustausch auf Anfrage (IAA-Abkommen) geschlossen wurde. Dieser Effekt tritt bis zu zwei Quartalen vor Inkrafttreten des Abkommens auf und hält nur einige Monate an. Die meisten dieser Abkommen wurden im Zuge der Finanzkrise 2008 und 2009 geschlossen. Knapp zwei Jahre später war der Effekt schon verpufft und diverse Leaks wie die Panama Papers haben schon bald gezeigt, wie alternative Ausweichstrukturen funktionieren.

„Ein Informationsabkommen bedeutet noch lange nicht, dass das gesamte Hinterziehungsvolumen abnimmt“, gibt Studienautor Menkhoff zu bedenken. Entsprechende Studien deuteten sogar darauf hin, dass das hinterzogene Kapital insgesamt eher zunimmt. „Die SteuerhinterzieherInnen weichen in andere Steueroasen aus oder bauen kompliziertere und schwerer nachzuweisende Strukturen auf.“

Auch automatischer Informationsaustausch kann umgangen werden

In Folge hat die OECD ein multilaterales Abkommen entwickelt, dass nicht erst auf Anfrage funktioniert, sondern einen automatischen Informationsaustausch ermöglicht. Die bilateralen Aktivierungen von Austauschbeziehungen unter dem Common Reporting Standard (CRS) der OECD ab 2017 haben einen ähnlichen Effekt wie die IAA-Abkommen. Die Bankeinlagen aus Nicht-Steueroasen in Steueroasen sinken im Vergleich zum Vorjahr um gut 40 Prozent. Doch auch hier sind schon Ausweichstrategien entwickelt worden. „Die Untersuchung lässt den Schluss zu, dass Abkommen nur so lange funktionieren, bis eine Art Anpassung stattgefunden hat. Sie sorgen allerdings dafür, dass sich der Aufwand für internationale Steuerhinterziehung erhöht“, resümiert Jakob Miethe.

Um Steuerhinterziehung über Steueroasen aber tatsächlich effizient und global einzudämmen, sind die bisher geschlossenen Abkommen demnach nicht ausreichend. Dazu müsste zunächst einmal das internationale Netz von aktivierten CRS-Verbindungen geschlossen werden. Selbst dann ist es möglich, den CRS durch den Erwerb von Staatsbürgerschaft und steuerlicher Ansässigkeit in einer Steueroase zu umgehen. Daher plädieren die DIW-Ökonomen dringend dafür, den Druck auf Steueroasen zu erhöhen, wie es die USA mit der Schweiz vorgemacht hätten. So wäre es beispielsweise sinnvoll, Programme zum Kauf von Staatsbürgerschaften und steuerlicher Ansässigkeit zu unterbinden. Da viele Steueroasen kleine Länder sind, können sie bereits durch die Androhung von Sanktionen zur Kooperation gezwungen werden. Für die entgangenen Vorteile könne man zudem über eine partielle Kompensation als Anreiz nachdenken, denn in vielen dieser kleinen Länder fehlen alternative Wirtschaftsmodelle.

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Umsatzsteuerrechtliche Organschaft zwischen GmbH und GbR: finanzielle Eingliederung

Eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen einer GbR (als potentielle Organträgerin) und einer GmbH (als potentielle Organgesellschaft) besteht nicht, wenn die GbR nicht an der GmbH und die Alleingesellschafterin der GmbH nicht mehrheitlich an der GbR beteiligt ist. So das FG Schleswig-Holstein. Das Gericht hatte zudem Aspekte des Vertrauensschutzes bei geänderten Verwaltungsanweisungen zu würdigen (Az. 4 K 38/17).

Umsatzsteuer

Umsatzsteuerrechtliche Organschaft zwischen GmbH und GbR: finanzielle Eingliederung

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 02.10.2018 zum Urteil 4 K 38/17 vom 17.05.2018

Keine finanzielle Eingliederung einer GmbH in eine GbR gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG bei fehlender Beteiligung der GbR an der GmbH und bei nicht mehrheitlicher GbR-Beteiligung der Anteilseignerin der GmbH; zu den Anforderungen an einen Vertrauensschutz bei Änderung von Verwaltungsanweisungen (hier: Übergangsregelung im BMF-Schreiben vom 5. Juli 2011, BStBl I 2011, 703).

Mit Urteil vom 17. Mai 2018 hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts (Az. 4 K 38/17) entschieden, dass eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen einer GbR (als potenzielle Organträgerin) und einer GmbH (als potenzielle Organgesellschaft) nicht besteht, wenn die GbR nicht an der GmbH und die Alleingesellschafterin der GmbH nicht mehrheitlich an der GbR beteiligt ist; es hatte zudem Aspekte des Vertrauensschutzes bei geänderten Verwaltungsanweisungen zu würdigen.

Die Klägerin war eine GmbH. Ihre Gesellschafterin G war zu 1/3 (später 50 %) an einer GbR beteiligt. Der Zweck der GbR war die gemeinsame Interessensvertretung im Hinblick auf die Leistungen innerhalb einer Kooperation, welche die GbR-Gesellschafter im Rahmen ihrer Beteiligungen an der Klägerin, der B-GmbH und einer weiteren Gesellschaft – der C-GmbH – gemeinsam erbrachten. Durch einige weitere Verträge wurden Leistungsbeziehungen zwischen der Klägerin und der GbR sowie zwischen der GbR und der B-GmbH und C-GmbH geknüpft. Im Rahmen dieser Vereinbarungen erbrachte die Klägerin Leistungen, welche formal über die GbR abgewickelt wurden, welche also formal an die GbR erbracht und von dieser direkt an die B-GmbH weitergeleitet wurden.

Das Gericht entschied, dass es für das Vorliegen einer Organschaft zwischen der Klägerin und der GbR an der dafür erforderlichen finanziellen Eingliederung mangle. Der Organträger müsse über eine – hier fehlende – eigene Mehrheitsbeteiligung an der Organgesellschaft verfügen, die sich entweder aus einer unmittelbaren Beteiligung oder mittelbar aus einer über eine Tochtergesellschaft gehaltenen Beteiligung ergebe. Es reiche nicht aus, dass die Alleingesellschafterin der GmbH zu 1/3 (später 50 %) an der GbR beteiligt sei. Die mangelnde finanzielle Eingliederung könne auch nicht durch das BMF-Schreiben vom 5. Juli 2011 (BStBl I 2011, 703) überwunden werden. Danach konnte für einen gewissen Zeitraum noch vom Vorliegen einer Organschaft ausgegangen werden, wenn sich die Anteile an der potenziellen Organtochter zwar nicht im Besitz der Personengesellschaft befanden, jedoch den Gesellschaftern der Personengesellschaft selbst zustanden. Hierauf konnte sich die Klägerin bereits deshalb nicht berufen, weil die Anteile an der Klägerin nur der G und nicht „den Gesellschaftern“ der GbR zustanden.

Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.

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Zulässigkeit der Erhebung einer Glückspielabgabe nach dem Glückspielgesetz Schleswig-Holstein

Das FG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass die Erhebung einer Glücksspielabgabe nach dem schleswig- holsteinischen Gesetz zur Neuregelung des Glücksspiels (GlSpielG SH) gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GlSpielG SH verfassungsgemäß ist (Az. 5 K 17/16).

Glückspielgesetz Schleswig-Holstein

Zulässigkeit der Erhebung einer Glückspielabgabe nach dem Glückspielgesetz Schleswig-Holstein

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 02.10.2018 zum Urteil 5 K 17/16 vom 05.06.2018 (nrkr – BFH-Az.: II R 29/18)

Bei § 35 GlSpielG SH handelt es sich um keine nach der Richtlinie 98/34/EG notifizierungspflichtige technische De-facto-Vorschrift. Die Regelungen des GlSpielG SH über die Erhebung einer Glücksspielabgabe verstoßen nicht gegen den Grundsatz der Verbandskompetenz. Die Erhebung der Glücksspielabgabe gem. § 35 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GlSpielG SH ist finanzverfassungsrechtlich zulässig. Ein strukturelles Vollzugsdefizit liegt bei der Erhebung der Glücksspielabgabe nicht vor.

Mit Urteil vom 5. Juni 2018 (Az. 5 K 17/16) hat der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass die Erhebung einer Glücksspielabgabe nach dem schleswig-holsteinischen Gesetz zur Neuregelung des Glücksspiels (GlSpielG SH) gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GlSpielG SH verfassungsgemäß ist.

Die Klägerin ist im europäischen Ausland ansässig und vertreibt über das Internet Glücksspiele. Sie stellte im Februar 2012 Genehmigungsanträge für den Vertrieb von Online-Casinospielen und Sportwetten gem. §§ 20, 23 GlSpielG SH. Mit Genehmigungsbescheid vom 30. April 2012 genehmigte das Innenministerium Schleswig-Holstein der Klägerin, Sportwetten ab dem 1. Mai 2012 zu veranstalten. Mit weiterem Bescheid vom 19. Dezember 2012 wurde der Klägerin genehmigt, im Geltungsbereich des Gesetzes Online-Glücksspiele zu vertreiben. Die Klägerin reichte Jahresanmeldungen der Glücksspielabgabe für die Jahre 2012 und 2013 ein. Mit Bescheiden vom 21. März 2014 für 2012 und für 2013 wurde die Glücksspielabgabe jeweils erklärungsgemäß festgesetzt.

Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde für das Streitjahr 2013 zurückgewiesen. Mit der Klage wird insbesondere geltend gemacht, die Glücksspielabgabe könne nicht erhoben werden, weil gegen die Notifizierungspflicht der Richtlinie 98/34/EG verstoßen worden sei und die Abgabe verfassungswidrig sei, da sie gegen den Grundsatz der Verbandskompetenz verstoße, als Sonderabgabe unzulässig sei und ein strukturelles Vollzugsdefizit bestünde.

Nach § 35 Abs. 1 GlSpielG SH (GVOBl. 2011, 280) wird von Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes Glücksspiele vertreiben, eine Glücksspielabgabe erhoben. Gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 GlSpielG SH gelten Glücksspiele als im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertrieben, sofern sie über diesen Geltungsbereich hinaus durch einen Genehmigungsinhaber nach diesem Gesetz Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben, bestimmungsgemäß zugänglich gemacht werden. Ein Vertrieb in diesem Sinne liegt auch vor, wenn ein genehmigungspflichtiges Glücksspiel ohne erforderliche Genehmigung bestimmungsgemäß zugänglich gemacht wird (§ 35 Abs. 2 Satz 2 GlSpielG SH).

Die Abgabe entsteht gem. § 37 Abs. 1 GlSpielG SH mit dem Zustandekommen des Spielvertrags. Abgabenschuldner ist nach § 38 Abs. 1 Satz 1 GlSpielG SH der Glücksspielanbieter. Die Abgabe schuldet gem. § 38 Abs. 1 Satz 2 GlSpielG SH auch, wer nicht genehmigte Glücksspiele anbietet.

Nach Auffassung des Senats konnte der Beklagte vorliegend die Abgabe nach § 35 Abs. 2 Satz 1 GlSpielG auch für die Spielverträge mit Spielern erheben, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht in Schleswig-Holstein, sondern im übrigen Bundesgebiet hatten. Es gelte insoweit die Fiktion des § 35 Abs. 2 Satz 1 GlSpielG SH. Ein „bestimmungsgemäßes Zugänglichmachen“ im Sinne dieser Vorschrift liege schon dann vor, wenn das Glücksspiel über terrestrische Vertriebsstellen oder über das Internet in deutscher Sprache angeboten werde. Die Klägerin habe hier über das Internet Online-Casinospiele bundesweit angeboten.

Der schleswig-holsteinische Gesetzgeber habe auch nicht gegen die Notifizierungspflicht des Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/34/EG verstoßen, da es sich bei § 35 GlSpielG SH weder um eine „technische Vorschrift“ noch um eine technische „De-facto-Vorschrift“ im Sinne dieser Richtlinie handle.

Die Erhebung der Glücksspielabgabe nach § 35 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GlSpielG SH stehe auch im Einklang mit der Verbandskompetenz des Landesgesetzgebers. Die Genehmigung erstrecke sich in ihrer Wirkung nur auf das Gebiet Schleswig-Holsteins. Auch die Erhebung der Glücksspielabgabe knüpfe an die Verwirklichung des Abgabentatbestandes im Gebiet Schleswig-Holsteins und die Herbeiführung eines abgaberechtlichen Erfolgs in Schleswig-Holstein an. Ein Übergreifen in den Kompetenzenzbereich anderer Bundesländer liege nicht vor. Zwar müsse der Landesgesetzgeber auf die Interessen der übrigen Bundesländer Rücksicht nehmen. Es führten jedoch nur offensichtliche Verstöße zur Verfassungswidrigkeit einer landesgesetzlichen Regelung. Hier sei die Abgabenerhebung für das bundesweite Angebot des in Schleswig-Holstein genehmigten Glücksspiels hinreichend legitimiert. Zudem seien vergleichbare abgabenrechtliche Maßnahmen in anderen Bundesländern nicht getroffen worden, so dass im Hinblick darauf das Gebot der bundesstaatlichen Rücksichtnahme nicht verletzt sei. Da im Streitfall keine Abgabenpflicht nach § 35 Abs. 2 Satz 2 GlSpielG SH in Rede stehe, könne dahinstehen, ob der Gesetzgeber mit der Regelung in § 35 Abs. 2 Satz 2 GlSpielG SH seine Verbandskompetenz überschritten habe.

Es liege ferner auch keine unzulässige Sonderabgabe vor. Die Glücksspielabgabe genüge vielmehr den finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen an die Erhebung von Sonderabgaben mit Lenkungsfunktion. Schließlich bestehe auch kein strukturelles Vollzugsdefizit, da der schleswig-holsteinische Landesgesetzgeber zur Erhebung und Durchsetzung des § 35 GlSpielG SH zahlreiche ineinander greifende normative Vorkehrungen im GlSpielG SH getroffen habe.

Der Senat hat die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen. Gegen das Urteil ist Revision eingelegt worden, die beim BFH unter dem Az. II R 29/18 anhängig ist.

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