Wie steht es um das Jahressteuergesetz 2018?

Das „Jahressteuergesetz 2018“ ist tot – aber nur dem Namen nach. Die Bundesregierung hat den Inhalt zwar weitestgehend übernommen. Jedoch taufte sie die Initiative des BMF kurzerhand in „Gesetzentwurf zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ um. Der DStV nimmt dazu Stellung.

Wie steht es um das Jahressteuergesetz 2018?

DStV, Mitteilung vom 05.10.2018

Das „Jahressteuergesetz 2018″ ist tot – aber nur dem Namen nach. Die Bundesregierung hat den Inhalt zwar weitestgehend übernommen. Jedoch taufte sie die Initiative des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) kurzerhand in „Gesetzentwurf zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ ( BT-Drs. 19/4455 ) um.Die Regierung griff erfreulicherweise in Teilen die Kritik des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) aus seiner Stellungnahme S 07/18 zum Referentenentwurf des BMF auf. Dadurch milderte die Bundesregierung die drohenden Zusatzbelastungen im Online-Handel zumindest etwas ab.

Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags beschloss, zum Gesetzgebungsvorhaben eine öffentliche Anhörung am 15.10.2018 durchzuführen. Zu deren Vorbereitung nahm der DStV in seiner Stellungnahme S 12/18 vom 05.10.2018 zu ausgewählten Aspekten Stellung.

Notwendige Nachbesserung bei der Umsetzung der Gutschein-Richtlinie

Die Umsetzung der „Gutschein-Richtlinie“ (Richtlinie (EU) 2016/1065 des Rates vom 27.06.2016 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Behandlung von Gutscheinen) in nationales Recht soll im Rahmen des angesprochenen Gesetzgebungsverfahrens erfolgen. Sowohl der ursprüngliche Referentenentwurf als auch der Entwurf der Bundesregierung werfen Abgrenzungsfragen auf. Der DStV drängt in seiner Stellungnahme daher weiterhin auf Klärung.

Bereits der Gutscheinbegriff selbst ist nicht eindeutig. Die Erwägungsgründe der Gutschein-Richtlinie sind präziser als der Umsetzungsvorschlag. Der DStV regt an, zumindest die explizit in den Erwägungsgründen genannten Umstände auch gesetzlich zu normieren.

Zudem sollte im weiteren Gesetzgebungsverfahren erläutert werden, wie der Gesetzgeber die Fälle lösen möchte, in denen ein Gutschein nicht eingelöst wird. Es ist systematisch äußerst zweifelhaft, wenn die Abgabe eines Einzweck-Gutscheins auch bei Nicht-Einlösen einen umsatzsteuerpflichtigen Umsatz begründet, während dies beim Mehrzweck-Gutschein nicht der Fall ist.

Der DStV setzt sich zudem für die Klärung der Fragen ein, welche Rechnungsangaben bei der Gutscheinausgabe gemacht und wie „Alt-Gutscheine“ nach dem Regimewechsel behandelt werden müssen.

Bundesrat regt sinnvolle Ergänzungen an

Der Bundesrat hat zu dem Regierungsentwurf ebenfalls Stellung genommen (Anlage 3 in BT-Drs. 19/4455 ). Der DStV unterstützt einige der dort gemachten Anregungen.

So etwa den Vorschlag, Zuschüsse des Arbeitgebers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr von der Steuer zu befreien. Die Befreiung leistet unter anderem einen Beitrag zum Bürokratieabbau. Arbeitgeber müssten solche Zuwendungen dann für die Einhaltung der 44 Euro-Grenze nicht mehr im Blick behalten. Bei Tickets, die die 44 Euro-Grenze überschreiten, würden Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflichten im Zusammenhang mit der Pauschalbesteuerung entfallen.

Besonders erfreulich ist, dass der Bundesrat anregt, die Grenze für die Sofortabschreibung zu erhöhen und gleichzeitig die Poolabschreibung abzuschaffen. Seit Jahren regt der DStV diesen Schritt zum Abbau von Bürokratiebelastungen an; zuletzt in seiner Stellungnahme S 08/18 vom 27.08.2018.

Der DStV unterstützt ferner die Anregung des Bundesrats, die Regelungen zur Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen (§ 3a EStG, § 7b GewStG) durch Streichung des Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen rückwirkend ab 08.02.2017 in Kraft zu setzen. Gleichzeitig regt er wie der Bundesrat an, auch Rechtssicherheit für Sanierungsfälle bis zum 08.02.2017 zu schaffen.

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Rechtsschutz gegen Maßnahmen des sog. Flankenschutzes nur bei schwerwiegenden Eingriffen

Eine Klage gegen eine von einem im Auftrag des Festsetzungsfinanzamts tätigen Steuerfahnder (sog. Flankenschützer) durchgeführte Ortsbesichtigung ist nur zulässig, wenn ein erheblicher Eingriff in die Persönlichkeitssphäre oder ein schwerwiegender Grundrechtseingriff vorliegt (Az. 9 K 2384/17).

Rechtsschutz gegen Maßnahmen des sog. Flankenschutzes nur bei schwerwiegenden Eingriffen

FG Münster, Pressemitteilung vom 15.10.2018 zum Urteil 9 K 2384/17 vom 11.07.2018

Eine Klage gegen eine von einem im Auftrag des Festsetzungsfinanzamts tätigen Steuerfahnder (sog. Flankenschützer) durchgeführte Ortsbesichtigung ist nur zulässig, wenn ein erheblicher Eingriff in die Persönlichkeitssphäre oder ein schwerwiegender Grundrechtseingriff vorliegt. Dies hat der 9. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 11. Juli 2018 (Az. 9 K 2384/17) entschieden.

Die als angestellte Filialleiterin und daneben als selbständige Unternehmensberaterin tätige Klägerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung erstmals Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Zur Überprüfung dieses Sachverhalts suchte ein Beamter der Steuerfahndung im Auftrag des zuständigen Finanzamts die Klägerin unangekündigt auf. Nach Vorlage seines Dienstausweises ließ die Klägerin ihn in ihre Wohnung, wo er feststellte, dass tatsächlich ein steuerlich anzuerkennendes häusliches Arbeitszimmer vorlag. Daraufhin erhob die Klägerin Klage, mit der sie die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ortsbesichtigung beantragte.

Der Senat wies die Feststellungsklage als unzulässig ab, da es der Klägerin am notwendigen Feststellungsinteresse fehle. Zunächst bestehe keine Wiederholungsgefahr, da eine erneute Ortsbesichtigung in absehbarer Zeit nicht drohe. Auch ein Rehabilitationsinteresse aufgrund eines erheblichen Eingriffs in die Persönlichkeitssphäre, der mit dem Vorwurf der Steuerhinterziehung einherginge, liege nicht vor. Ein solcher Vorwurf sei allein durch den Besuch eines Steuerfahnders nicht verknüpft, da die Steuerfahndung nicht nur für strafrechtliche, sondern auch für steuerliche Sachverhaltsermittlungen zuständig sei. Schließlich könne sich die Klägerin auch nicht auf einen schwerwiegenden Eingriff in ihr Grundrecht auf Schutz der Wohnung berufen, da sie den Flankenschützer freiwillig in ihre Wohnung gelassen habe. Durch die Vorlage seines Dienstausweises habe er die Klägerin auch nicht über den tatsächlichen Anlass seines Besuchs getäuscht. Vielmehr habe er die Klägerin über den konkreten Zweck der Maßnahme – die Inspektion des häuslichen Arbeitszimmers – vor dem Betreten der Wohnung informiert.

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Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von aktivierten Mietzahlungen

Miet- und Pachtzinsen sind, soweit sie in einen Aktivposten „unfertige Erzeugnisse“ einbezogen wurden, nicht gemäß § 8 Nr. 1 lit. d) GewStG hinzuzurechnen. Dies hat das FG Münster entschieden (Az. 4 K 493/17).

Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von aktivierten Mietzahlungen

FG Münster, Mitteilung vom 15.10.2018 zum Urteil 4 K 493/17 vom 20.07.2018 (nrkr – BFH-Az.: IV R 31/18)

Miet- und Pachtzinsen sind, soweit sie in einen Aktivposten „unfertige Erzeugnisse“ einbezogen wurden, nicht gemäß § 8 Nr. 1 lit. d) GewStG hinzuzurechnen. Dies hat der 4. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 20. Juli 2018 (Az. 4 K 493/17 G) entschieden.

Die Klägerin betreibt ein Bauunternehmen. Sie zahlte Mieten, Pachten und Leasingraten für auf Baustellen eingesetzte bewegliche Wirtschaftsgüter. Für Baustellen, die am Ende des Wirtschaftsjahres noch nicht fertig gestellt waren, aktivierte die Klägerin „unfertige Erzeugnisse“, wobei sie auch die anteiligen Mietzahlungen einbezog. Insoweit nahm sie keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung vor. Das Finanzamt war demgegenüber der Auffassung, dass es auf die Aktivierung nicht ankomme und rechnete die vollen Beträge hinzu.

Dies sah das Gericht anders und gab der Klage vollumfänglich statt. Der Hinzurechnung unterlägen nur Beträge, die bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind. Soweit eine Aktivierung als Herstellungskosten im Rahmen des Postens „unfertige Erzeugnisse“ erfolgt, liege keine Gewinnabsetzung vor. Maßgeblich sei die Erfassung am Bilanzstichtag und nicht die unterjährige buchhalterische Behandlung als Aufwand. Ein späterer Buchwertabgang führe ebenfalls nicht zu einer Hinzurechnung, da dieser kein Entgelt für die Überlassung von Miet-, Pacht- oder Leasinggegenständen darstelle. Diese Auslegung führe zwar zu Friktionen mit dem Zweck der Hinzurechnungsregelung, die Finanzierungsneutralität eigen- und fremdkapitalfinanzierter Unternehmen zu gewährleisten, ergebe sich aber aus der gesetzlichen Anknüpfung des Gewerbesteuerrechts an die steuerbilanziellen Regelungen.

Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IV R 31/18 anhängig.

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Verfassungsrechtliche Zweifel an der Zinshöhe bereits ab 2014

Der 9. Senat des FG Münster hat ernstliche Zweifel an der Höhe des Zinssatzes für Aussetzungszinsen von jährlich 6 % für Zeiträume ab 2014 geäußert (Az. 9 V 2360/18).

Verfassungsrechtliche Zweifel an der Zinshöhe bereits ab 2014

FG Münster, Mitteilung vom 15.10.2018 zum Beschluss 9 V 2360/18 vom 31.08.2018 (nrkr – BFH-Az.: VIII B 128/18)

Der 9. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Beschluss vom 31. August 2018 (Az. 9 V 2360/18 E) ernstliche Zweifel an der Höhe des Zinssatzes für Aussetzungszinsen von jährlich 6 % für Zeiträume ab 2014 geäußert.

Das Finanzamt hatte die Vollziehung von Einkommensteuernachforderungen gegenüber den Antragstellern ausgesetzt. Die Aussetzung lief aufgrund eines Klageverfahrens, das sich nach Zurückverweisung durch den BFH über zwei Rechtsgänge erstreckte, über mehrere Jahre und führte zur Festsetzung von Aussetzungszinsen in Höhe von mehr als 60.000 Euro. Hiergegen legten die Antragsteller Einspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung. Das Finanzamt entsprach dem Antrag im Hinblick auf den BFH-Beschluss vom 25. April 2018 (Az. IX B 21/18) nur für Zeiträume des Zinslaufs ab dem 1. April 2015 und lehnte ihn im Übrigen ab. Mit ihrem gerichtlichen Aussetzungsantrag machten die Antragsteller geltend, dass die Zinshöhe von 6 % pro Jahr auch für frühere Zeiträume realitätsfern bemessen sei.

Diesem Antrag gab das Gericht teilweise statt. Auch für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. März 2015 sei ernstlich zweifelhaft, ob die Zinshöhe von 0,5 % pro Monat dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht, denn bereits im Jahr 2014 habe sich die lang andauernde Niedrigzinsphase ernstlich verfestigt. Der Senat setzte jedoch für diesen Zeitraum die Vollziehung des Zinsbescheids nicht vollständig aus, sondern nur, soweit der Zinssatz die Schwelle von jährlich 3 % (gleich 0,25 % pro Monat) überstieg. Auch in einer Niedrigzinsphase sei ein vollständiger Verzicht auf die Erhebung von Aussetzungszinsen nicht geboten.

Für Zeiträume bis einschließlich 2013 bestünden dagegen keine hinreichend gewichtigen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar dürfte der Zinssatz jedenfalls für 2013 oberhalb der Bandbreite eines realitätsgerechten Spektrums liegen, dem Gesetzgeber sei aber ein gewisser Beobachtungszeitraum zuzubilligen.

Die vom Senat zugelassene Beschwerde ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII B 128/18 anhängig.

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Doppelte Haushaltsführung mit der ganzen Familie

FG Münster, Pressemitteilung vom 15.10.2018 zum Urteil 7 K 3215/16 vom 26.09.2018

Eine doppelte Haushaltsführung kann auch dann anzuerkennen sein, wenn Ehegatten mit dem gemeinsamen Kind zusammen am Beschäftigungsort wohnen. Dies hat der 7. Senat des Finanzgerichts Münster mit am 15.10.2018 veröffentlichtem Urteil vom 26. September 2018 (Az. 7 K 3215/16 E) entschieden.Die miteinander verheirateten Kläger sind seit 1998 in Westfalen berufstätig und lebten dort in den Streitjahren mit ihrer kleinen Tochter hier in einer angemieteten 3-Zimmer-Dachgeschosswohnung. In ihrem mehr als 300 km entfernten Heimatdorf ist die Klägerin Miteigentümerin eines mit einem Bungalow bebauten Grundstücks. Der Bungalow wird von der Mutter sowie von der Familie der Kläger bewohnt. Die Haus- und Zahnärzte der Kläger und der Tochter befinden sich in der Umgebung des Heimatdorfes und der Kläger ist dort Mitglied im Angelverein. Ferner trugen die Kläger laufende Kosten und Instandhaltungsmaßnahmen am Bungalow.Das Finanzamt gewährte den Werbungskostenabzug für die Kosten für wöchentliche Fahrten in das Heimatdorf und die Unterkunft am Beschäftigungsort nicht, da nach der Lebenserfahrung davon auszugehen sei, dass der Lebensmittelpunkt inzwischen am Beschäftigungsort liege und die Kläger in ihrem Heimatdorf auch keinen eigenen Hausstand unterhielten.

Der 7. Senat gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Unabhängig von dem ab dem Streitjahr 2014 geltenden neuen Reisekostenrecht hätten die Kläger in ihrem Heimatdorf einen eigenen Hausstand unterhalten und seien dort nicht als Gäste der Mutter anzusehen. Dies ergebe sich aus dem Alter der Kläger und den von ihnen übernommenen laufenden Kosten und den durchgeführten Instandhaltungsmaßnahmen. Die Kläger hätten auch ihren Lebensmittelpunkt im Heimatdorf beibehalten, weil sich dort deren gesamtes Privatleben abspiele und sie sich sogar getrennt voneinander im Heimatdorf aufhielten. Auch der Vergleich der Wohnsituationen spreche nicht gegen die Annahme eines Lebensmittelpunkts, denn durch die Gartennutzungsmöglichkeit weise das Grundstück im Heimatdorf eine höhere Wohnqualität auf als die Dachgeschosswohnung am Beschäftigungsort.

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Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Gemeinsame Hinweise von DStV und BStBK aktualisiert

Ab sofort stehen die gemeinsamen Hinweise des DStV und der BStBK für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften in einer aktualisierten Fassung zur Verfügung.

Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Gemeinsame Hinweise von DStV und BStBK aktualisiert

DStV, Mitteilung vom 11.10.2018

Ab sofort stehen die gemeinsamen Hinweise des Deutschen Steuerberaterverbandes (DStV) und der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften in einer aktualisierten Fassung zur Verfügung. Konkretisiert wurden insbesondere die Ausführungen in Kapitel 5. Hier wird ausdrücklich klargestellt, dass es sich bei den Leistungen der Steuerberater, insbesondere auch im Bereich der Lohn- und Gehaltsbuchführung, stets um eine eigenverantwortlich erbrachte Fachleistung handelt, sodass keine Verträge zur Auftragsverarbeitung mit den Mandanten nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geschlossen werden müssen. Außerdem erfolgten weitergehende Erläuterungen zur Zulässigkeit des Versands von Mandanteninformationen und zum Umgang mit E-Mails.Seit dem 25. Mai 2018 müssen die neuen Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG 2018) in Unternehmen, aber auch in Steuerberatungskanzleien umgesetzt werden. Der DStV und die BStBK haben mit Blick darauf gemeinsame Hinweise für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch Steuerberatungskanzleien mit zahlreichen Arbeitshilfen und Mustern für die Praxis veröffentlicht. Die aktualisierte Fassung der Hinweise mit Stand Oktober 2018 ist ab sofort auf der DStV-Webseite in der Rubrik Praxistipps abrufbar.

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Bescheinigungen sollen digital werden

Die Bundesregierung hat eine Prüfung der meisten Änderungswünsche des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (19/4455) zugesagt.

Bescheinigungen sollen digital werden

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 11.10.2018

Die Bundesregierung hat eine Prüfung der meisten Änderungswünsche des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften ( 19/4455 ) zugesagt. Dies geht aus der als Unterrichtung ( 19/4858 ) vorgelegten Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme der Länderkammer hervor.Der Bundesrat hatte u. a. vorgeschlagen, die geplante Regelung zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfallen im Online-Handel praxisnäher auszugestalten. Geplant ist, dass Händler mit Bescheinigungen von Finanzämtern den Betreibern von Online-Plattformen nachweisen sollen, dass sie für die Umsatzsteuer registriert sind. Erst dann wird der Plattform-Betreiber von der Haftung freigestellt, falls von den Händlern die Umsatzsteuer nicht abgeführt wird. „Die bisher vorgesehene Bescheinigung in Papierform wird jedenfalls bei ausländischen liefernden Unternehmen zu erheblichen praktischen Problemen führen“, erklärt der Bundesrat, der sich für die Schaffung eines Online-Systems ausspricht. Damit sollen Plattform-Betreiber das Vorliegen einer Bescheinigung der steuerlichen Registrierung des liefernden Unternehmens feststellen können.

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Forschungsbonus für kleine und mittlere Unternehmen

Kleine und mittlere Unternehmen, die Forschung betreiben, sollen einen „Forschungsbonus“ erhalten. Dies sieht ein von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen eingebrachter Gesetzentwurf (19/4827) vor.

Steuerliche Forschungsförderung

Forschungsbonus für kleine und mittlere Unternehmen

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 10.10.2018

Kleine und mittlere Unternehmen, die Forschung betreiben, sollen einen „Forschungsbonus“ erhalten. Dieser Bonus soll 15 Prozent aller Ausgaben im Bereich Forschung und Entwicklung (FuE) betragen und allen Unternehmen bis zu 249 Mitarbeitern gewährt werden, sieht ein von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen eingebrachter Gesetzentwurf ( 19/4827 ) vor. Die Steuergutschrift soll zusätzlich zur bestehenden Projektförderung eingeführt werden. Damit könne die Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen verbessert werden, erhofft die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und schreibt: „Kleine und mittlere Unternehmen sind das Rückgrat der deutschen Wirtschaft.“

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EU-Finanzminister beschließen Mehrwertsteuer-Maßnahmen

Am 02.10.2018 einigten sich die EU-Finanzminister im ECOFIN in Luxemburg auf eine Reihe von Vereinbarungen im Bereich der Mehrwertsteuer. Der DStV hat das Wichtigste in Kürze zusammengefasst.

EU-Finanzminister beschließen Mehrwertsteuer-Maßnahmen

DStV, Mitteilung vom 10.10.2018

Am 02.10.2018 einigten sich die EU-Finanzminister im ECOFIN in Luxemburg auf eine Reihe von Vereinbarungen im Bereich der Mehrwertsteuer. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) fasst das Wichtigste in Kürze zusammen:

Quick Fixes für mehr Rechtssicherheit

Die EU-Finanzminister einigten sich auf sog. „Quick Fixes“. Sie sollen für mehr Rechtssicherheit im Bereich der Mehrwertsteuer sorgen ( vgl. Rat der Europäischen Union, Dok.-Nr. 12564/18 vom 28.09.2018 ). Im Einzelnen harmonisiert werden sollen die Vorschriften für Reihengeschäfte, für Konsignationslager, die Regelungen der materiellen Voraussetzungen für die Mehrwertsteuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen sowie die zu erbringenden Nachweise der innergemeinschaftlichen Beförderung im Hinblick auf die Anwendung der Mehrwertsteuerbefreiung. Die Änderungen sollen zum 01.01.2020 in Kraft treten. Deren Veröffentlichung im EU-Amtsblatt steht noch aus.

Sehr erfreulich ist in diesem Zusammenhang, dass keiner der Verbesserungen mehr an das Tatbestandsmerkmal „zertifizierter Steuerpflichtiger“ anknüpft, wie von der EU-Kommission im Oktober 2017 ursprünglich vorgeschlagen. Der DStV lehnte diese Koppelung in seiner Stellungnahme S 01/18 vom 16.02.2018 zum Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer der EU-Kommission strikt ab.

Mitgliedstaaten dürfen für E-Books den ermäßigten Steuersatz anwenden

Im ECOFIN einigten sich die EU-Finanzminister ferner darauf, dass Mitgliedstaaten für E-Books und ähnliche Produkte den gleichen ermäßigten Steuersatz anwenden dürfen, wie auf das physische Pendant ( vgl. Rat der Europäischen Union, Dok.-Nr. 12622/18 vom 28.09.2018 ). Die Ungleichbehandlung gedruckter und digitaler Printmedien ist damit passé.

Generelles Reverse-Charge-Verfahren

Die EU-Finanzminister verständigten sich zudem darauf, dass Mitgliedstaaten die generelle Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auf nicht grenzüberschreitende Lieferungen bestimmter Gegenstände und Dienstleistungen oberhalb eines bestimmten Schwellenwerts anwenden können. Diese Option hängt allerdings von einer Reihe strenger Voraussetzungen ab, die die Mitgliedstaaten erfüllen müssen (vgl. Rat der Europäischen Union, Dok.-Nr. 12565/18 vom 28.09.2018). Die Einigung soll sich auf Zeiträume bis zum 30.06.2022 beschränken. Mit dieser Maßnahme soll es Mitgliedstaaten, die besonders unter dem Mehrwertsteuerbetrug leiden, erleichtert werden, bestehenden Karussellbetrug zu bekämpfen.

Intensivere Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden

Auch haben sich die EU-Finanzminister über neue Vorschriften für einen intensiveren Informationsaustausch und eine enge Zusammenarbeit zwischen den nationalen Steuer- und Strafverfolgungsbehörden geeinigt ( vgl. Rat der Europäischen Union, Dok.-Nr. 10472/18 vom 14.09.2018 ). Sie werden überwiegend ab 01.01.2020 gelten.

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Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2019

Das BMF gibt mit seinem Schreiben die Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2019 bekannt (Az. III C 3 – S-7344 / 18 / 10001).

Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2019

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7344 / 18 / 10001 vom 08.10.2018

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren werden für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2019 die beiliegenden Vordruckmuster eingeführt:

  • USt 1 A Umsatzsteuer-Voranmeldung 2019,
  • USt 1 H Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2019,
  • USt 1 E Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2019.

(2) In den Fällen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG waren die darunter fallenden Umsätze im Vordruckmuster USt 1 A bislang vom leistenden Unternehmer je nach Tatbestand in den Zeilen 39 (Kennzahl – Kz – 68) oder 40 (Kz 60) und vom Leistungsempfänger nebst Steuer in den Zeilen 48 bis 52 (Kz 46/47, 52/53, 73/74, 78/79, 84/85) gesondert anzugeben. Die bisherige Unterteilung ist künftig teilweise nicht mehr erforderlich. Ab 1. Januar 2019 sind daher steuerpflichtige Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, vom leistenden Unternehmer im Vordruckmuster USt 1 A insgesamt in der Zeile 39 (Kz 60) anzugeben. Der Leistungsempfänger, der Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, hat im Vordruckmuster USt 1 A steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers (§ 13b Abs. 1 UStG) nebst Steuer in der Zeile 48 (Kz 46/47), Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen (§ 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG), nebst Steuer in der Zeile 49 (Kz 73/74) und andere Leistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 bis 11 UStG) nebst Steuer in der Zeile 50 (84/85) einzutragen.

(3) Die anderen Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.

(4) Die Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H sind im Aufbau und insbesondere im Kopf- und Verfügungsteil – soweit sachlich möglich – mit dem Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung abgestimmt. Steueranmeldungsvordrucke sollen einheitlich sein, deshalb sind die Vordrucke auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster (Abs. 1) herzustellen.

(5) Folgende Abweichungen sind zulässig:

  1. Die im Kopfteil der Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H eingedruckte Schlüsselzeile für die Bearbeitung im automatisierten Steuerfestsetzungsverfahren (RPFEST) kann geändert werden, wenn dies aus organisatorischen Gründen unvermeidbar ist.
  2. Soweit die in den Vordruckmustern enthaltenen Kennzahlen (z. B. im Verfügungsteil) und die im Ankreuzschema enthaltene Jahreszahl „19“ für die Datenerfassung nicht benötigt werden, können sie mit Rasterungen versehen werden.

In den Fällen der Abweichung soll auf der Vorderseite der Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H unten rechts das jeweilige Bundesland angegeben werden. Anderenfalls soll diese Angabe unterbleiben.

(6) Die Umsatzsteuer-Voranmeldung 2019 sowie der Antrag auf Dauerfristverlängerung/die Anmeldung der Sondervorauszahlung 2019 sind grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG und § 48 Abs. 1 Satz 2 UStDV i. V. m. § 87a Abs. 6 Satz 1 AO). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de erhältlich.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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