Zur Besteuerung von Gewinnen nach Dividendenausschüttung auf Ebene einer gebietsfremden Tochtergesellschaft

Zur Klärung der Frage, ob bei Dividenden, die von einer gebietsfremden Gesellschaft weiterausgeschüttet werden, die Besteuerung der entsprechenden Gewinne auf der Ebene einer gebietsfremden Tochtergesellschaft zu berücksichtigen ist, hätte der Conseil d’État den EuGH um Vorabentscheidung über die Auslegung des Unionsrechts anrufen müssen (Rs. C-416/17).

DBA

Zur Besteuerung von Gewinnen nach Dividendenausschüttung auf Ebene einer gebietsfremden Tochtergesellschaft

EuGH, Pressemitteilung vom 04.10.2018 zum Urteil C-416/17 vom 04.10.2018

Zur Klärung der Frage, ob bei Dividenden, die von einer gebietsfremden Gesellschaft weiterausgeschüttet werden, die Besteuerung der entsprechenden Gewinne auf der Ebene einer gebietsfremden Tochtergesellschaft zu berücksichtigen ist, hätte der Conseil d’État den Gerichtshof um Vorabentscheidung über die Auslegung des Unionsrechts anrufen müssen.

Frankreich hat dadurch, dass es den Mechanismus zur Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung nicht angewandt hat, gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht verstoßen.

Der Gerichtshof hatte in seinem Urteil Accor1 entschieden, dass die Ungleichbehandlung von Dividenden, je nachdem, ob diese von einer gebietsansässigen oder -fremden Gesellschaft ausgeschüttet worden sind, unionsrechtswidrig ist und dass der französische Mechanismus zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht mit den Vorschriften des Vertrags in Einklang steht.

In der Folge gingen bei der Kommission Beschwerden zu Urteilen des Conseil d’État (Frankreich) ein, die auf das Urteil des Gerichtshofs hin ergangen waren. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass bestimmte der in den Urteilen des Conseil d’État festgelegten Bedingungen der Erstattung des Steuervorabzugs für ausgeschüttete Dividenden möglicherweise gegen das Unionsrecht verstießen. Sie gab Frankreich in ihrer Stellungnahme auf, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen. Da Frankreich der Stellungnahme nicht nachkam, erhob die Kommission beim Gerichtshof Klage.

Der Gerichtshof stellt in seinem Urteil vom 04.10.2018 klar, dass die Situation einer Gesellschaft, die als Anteilseignerin Dividenden aus ausländischen Quellen erhält, in Bezug auf eine Steuervorschrift, die die wirtschaftliche Doppelbesteuerung ausgeschütteter Gewinne verhindern soll, mit der einer Gesellschaft, die als Anteilseignerin Dividenden aus inländischen Quellen erhält, insofern vergleichbar ist, als es grundsätzlich in beiden Fällen zu einer mehrfachen Besteuerung der erzielten Gewinne kommen kann. Nach dem Unionsrecht muss ein Mitgliedstaat, der bei von gebietsansässigen Gesellschaften an ebenfalls Gebietsansässige gezahlten Dividenden ein System zur Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung anwendet, für von gebietsfremden Gesellschaften an Gebietsansässige gezahlte Dividenden eine gleichwertige Behandlung vorsehen.

Der Gerichtshof stellt deshalb fest, dass Frankreich zur Abstellung der Diskriminierung bei der Anwendung des Steuermechanismus zur Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung der ausgeschütteten Dividenden im Rahmen seiner eigenen Befugnis zur Besteuerung die vorherige Besteuerung der ausgeschütteten Dividenden durch den seine Befugnisse zur Besteuerung ausübenden Herkunftsmitgliedstaat der Dividenden berücksichtigen musste, und zwar unabhängig davon, auf welcher Stufe der Beteiligungskette – Tochter- oder Enkelgesellschaft – die Besteuerung erfolgt ist. Frankreich hat somit gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht verstoßen.

Was die Rüge angeht, der Conseil d’État hätte vor der Festlegung der Modalitäten der Erstattung des mit dem Urteil Accor für unionsrechtswidrig erklärten Vorsteuerabzugs für ausgeschüttete Dividenden ein Vorabentscheidungsersuchen einreichen müssen, weist der Gerichtshof darauf hin, dass eine Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats grundsätzlich unabhängig davon festgestellt werden kann, welches Staatsorgan durch sein Handeln oder Unterlassen den Verstoß verursacht hat, selbst wenn es sich um ein verfassungsmäßig unabhängiges Organ handelt. Soweit gegen seine Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben ist, ist ein einzelstaatliches Gericht grundsätzlich verpflichtet, den Gerichtshof anzurufen, wenn sich in einem bei ihm anhängigen Verfahren eine Frage nach der Auslegung des Vertrags stellt.

Der Gerichtshof weist ferner darauf hin, dass die Vorlagepflicht insbesondere verhindern soll, dass sich in einem Mitgliedstaat eine nationale Rechtsprechung herausbildet, die mit den Normen des Unionsrechts nicht im Einklang steht. Sie besteht ausnahmsweise nicht, wenn das nationale Gericht feststellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt.

Der Gerichtshof stellt erstmals fest, dass ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, ihn hätte anrufen müssen, um die Gefahr einer fehlerhaften Auslegung des Unionsrechts auszuschließen. Da der Conseil d’État den Gerichtshof nicht angerufen hat, obwohl die richtige Anwendung des Unionsrechts nicht derart offenkundig war, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum geblieben wäre, liegt eine Vertragsverletzung vor.

Fußnote

1 Urteil des Gerichtshofs vom 15. September 2011 in der Rechtssache C-310/09.

Powered by WPeMatico

Reisevorleistungseinkauf eines Reiseveranstalters unterliegt nicht der Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer

Das FG Düsseldorf entschied, dass der sog. Reisevorleistungseinkauf nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegt. Es fehle an der Voraussetzung des fiktiven Anlagevermögens (Az. 3 K 2728/16).

Gewerbesteuer

Reisevorleistungseinkauf eines Reiseveranstalters unterliegt nicht der Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer

FG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 04.10.2018 zum Urteil 3 K 2728/16 vom 24.09.2018 (nrkr)

Mit Urteil vom 24. September 2018 (Az. 3 K 2728/16 G) hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass der sog. Reisevorleistungseinkauf nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegt.Das klagende Unternehmen ist ein Reiseveranstalter. Es „kauft“ unter anderem Hotelleistungen von (ausländischen) Hoteliers und Agenturen ein, um diese dann gebündelt im Rahmen einer Pauschalreise anbieten zu können. Das beklagte Finanzamt unterwarf einen Teil der in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwendungen als Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von fremden Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. Dabei schätzte es die auf die Zimmerüberlassung als solche entfallenden Aufwendungen und separierte Entgelte für Leistungen, denen ein eigener wirtschaftlicher Gehalt zukommen sollte.

Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf entgegengetreten. Nach seiner Auffassung unterliegt der Hoteleinkauf nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. Es fehle an der Voraussetzung des fiktiven Anlagevermögens. Der Geschäftszweck der Klägerin setze das dauerhafte Vorhandensein von Hotels nämlich nicht voraus. Der Reisevorleistungseinkauf sei gedanklich ihr Wareneinsatz. Die Tätigkeit der Klägerin lasse sich – ihr Eigentum an den Hotels bzw. Hotelzimmern unterstellt – nicht nur dann wirtschaftlich sinnvoll ausüben, wenn das Eigentum langfristig erworben wird. Dies würde den Interessen der Klägerin, die auf ein verändertes Nachfrageverhalten auf dem Reisemarkt (z. B. aufgrund geopolitischer Krisen) kurzfristig reagieren müsse, gerade zuwiderlaufen. Die „eingekauften“ Hotels oder Hotelzimmer stellten damit bei wirtschaftlicher Betrachtung eher Umlaufvermögen als Anlagevermögen dar. Die Rolle der Klägerin als Reiseveranstalterin entspreche mehr der einer Vermittlerin von Reiseleistungen als der einer Zwischenmieterin von Hotelzimmern.

Nach Auffassung des Finanzgerichts wird diese Auslegung durch die Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der einschlägigen Normen bestätigt. Der Gesetzgeber habe eine Hinzurechnung des Reisevorleistungseinkaufs im Jahr 2007 nicht im Blick gehabt. Zudem lasse sich das Geschäftsmodell eines klassischen (Pauschal-)Reiseveranstalters, der – wie die Klägerin – eine Vielzahl von Hotels in einer Vielzahl von Zielgebieten bereithält, eigenkapitalfinanziert nicht darstellen. Dann könne der Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer aber auch keine Hinzurechnung von betrieblich veranlassten Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt der Finanzierungsneutralität rechtfertigen.

Der Senatsvorsitzende und Vizepräsident des Finanzgerichts Düsseldorf, Harald Junker, betonte die Breitenwirkung des Urteils und richtete seinen Blick auf den weiteren Verfahrensgang: „Die Frage der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung des Hoteleinkaufs hat Bedeutung für die gesamte Tourismusbranche. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf eine gegenläufige Entscheidung des Finanzgerichts Münster aus dem Jahr 2016 bleibt abzuwarten, wie sich der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren positionieren wird.“

Powered by WPeMatico

Zunächst keine Abschaffung der Abgeltungsteuer – Warten auf den Informationsaustausch

Erst wenn der internationale Informationsaustausch über Finanzkonten etabliert ist, will die Bundesregierung Entscheidungen zur zukünftigen Ausgestaltung der Abgeltungsteuer machen (19/4541).

Finanzpolitik

Zunächst keine Abschaffung der Abgeltungsteuer – Warten auf den Informationsaustausch

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 02.10.2018

Erst wenn der internationale Informationsaustausch über Finanzkonten etabliert ist, will die Bundesregierung Entscheidungen zur zukünftigen Ausgestaltung der Abgeltungsteuer machen. An diese Regelung des Koalitionsvertrages erinnert die Regierung in ihrer Antwort ( 19/4541 ) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion ( 19/4226 ). In dem Vertrag hatten die Koalitionsparteien vereinbart, die Abgeltungsteuer auf Zinserträge abzuschaffen und Umgehungstatbestände zu verhindern. Die Bundesregierung sieht zudem keinen Bedarf für eine Angleichung der Kapitalertragsteuer auf europäischer Ebene. Die Besteuerung obliege primär dem Ansässigkeitsstaat des Zahlungsempfängers.

Powered by WPeMatico

Cum/Ex-Volumen zwei Milliarden Euro

Das Bundeszentralamt für Steuern hat im Zusammenhang mit den Cum/Ex-Gestaltungen rund um den Dividendenstichtag 1.268 Erstattungsanträge von 85 Antragstellern mit einer Gesamtsumme in Höhe von 1,898 Milliarden Euro den zuständigen Stellen der Länder und den Staatsanwaltschaften zur Verfügung gestellt.

Kapitalertragsteuer

Cum/Ex-Volumen zwei Milliarden Euro

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 02.10.2018

Das Bundeszentralamt für Steuern hat im Zusammenhang mit den Cum/Ex-Gestaltungen rund um den Dividendenstichtag 1.268 Erstattungsanträge von 85 Antragstellern mit einer Gesamtsumme in Höhe von 1,898 Milliarden Euro den zuständigen Stellen der Länder und den Staatsanwaltschaften zur Verfügung gestellt. Dort würden die weiteren Ermittlungen wegen Cum/Ex-Verdachts vorgenommen, heißt es in der Antwort der Bundesregierung ( 19/4397 ) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ( 19/3802 ). Aktiengeschäfte um den Dividendenstichtag würden im besonderen Fokus der Finanzverwaltung stehen, erklärt die Regierung. Seit einer Gesetzesänderung sei jedoch die Gefahr der Erstattung zuvor nicht abgeführter Kapitalertragsteuer beseitigt. „Durch die Finanzbehörden in Bund und Ländern wurden keine Fallgestaltungen berichtet, die nach der Systemumstellung eine mehrfache Erstattung der Kapitalertragsteuer zum Gegenstand haben“, erklärt die Bundesregierung.

Powered by WPeMatico

Elektronische Veröffentlichungen: Rat einigt sich darauf, ermäßigte Mehrwertsteuersätze zu gestatten

Der Rat der EU hat sich auf einen Vorschlag geeinigt, mit dem es den Mitgliedstaaten gestattet wird, bei der Mehrwertsteuer ermäßigte Steuersätze, besonders ermäßigte Steuersätze oder sogar Nullsteuersätze auf elektronische Veröffentlichungen anzuwenden; dadurch wird eine Harmonisierung von Mehrwertsteuervorschriften für elektronische und für physische Veröffentlichungen ermöglicht.

Mehrwertsteuer

Elektronische Veröffentlichungen: Rat einigt sich darauf, ermäßigte Mehrwertsteuersätze zu gestatten

Rat der EU, Pressemitteilung vom 02.10.2018

Der Rat hat sich am 02.10.2018 auf einen Vorschlag geeinigt, mit dem es den Mitgliedstaaten gestattet wird, bei der Mehrwertsteuer ermäßigte Steuersätze, besonders ermäßigte Steuersätze oder sogar Nullsteuersätze auf elektronische Veröffentlichungen anzuwenden; dadurch wird eine Harmonisierung von Mehrwertsteuervorschriften für elektronische und für physische Veröffentlichungen ermöglicht.

Mit dem Text wird ein Beitrag zum Plan der EU für den digitalen Binnenmarkt geleistet.

Hartwig Löger, Minister der Finanzen Österreichs, das derzeit den Ratsvorsitz innehat.

„Dieser Vorschlag ist Teil unserer Anstrengungen zur Modernisierung der Mehrwertsteuer für die digitale Wirtschaft und erlaubt uns, mit dem technologischen Fortschritt Schritt zu halten.“

Nach den geltenden Mehrwertsteuervorschriften (Richtlinie 2006/112/EG) werden elektronisch erbrachte Dienstleistungen zum Normalsatz der Mehrwehrsteuer, d. h. einem Satz von mindestens 15 %, besteuert, während Veröffentlichungen auf einem physischen Träger zu vom Normalsatz abweichenden Sätzen besteuert werden können.

Bei physischen Veröffentlichungen – Büchern, Zeitungen und Zeitschriften – haben die Mitgliedstaaten derzeit die Wahlmöglichkeit, einen „ermäßigten“ Mehrwertsteuersatz, d. h. mindestens 5 %, anzuwenden. Einige Mitgliedstaaten sind ermächtigt worden, Folgendes anzuwenden: „besonders ermäßigte“ Mehrwertsteuersätze (unter 5 %) oder Nullsteuersätze (verbunden mit dem Recht auf Vorsteuerabzug).

Die Richtlinie wird es den Mitgliedstaaten, die dies wünschen, gestatten, auf elektronische Veröffentlichungen ebenfalls ermäßigte Mehrwertsteuersätze anzuwenden. Besonders ermäßigte Sätze und Nullsteuersätze werden nur den Mitgliedstaaten gestattet, die solche Sätze derzeit auf „physische“ Veröffentlichungen anwenden.

Die neuen Vorschriften werden vorübergehend gelten, bis ein neues, „endgültiges“ Mehrwertsteuersystem eingeführt wird. Die Kommission hat Vorschläge für das neue System veröffentlicht, die den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität als derzeit einräumen würden, wenn es um die Festlegung von Mehrwertsteuersätzen geht.

Verfahren

Auf einer Tagung des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ wurde eine Einigung erzielt. Der Rat wird die Richtlinie ohne weitere Aussprache annehmen, sobald die Texte in sämtlichen Amtssprachen fertiggestellt sind.

Die Richtlinie erfordert ein einstimmiges Votum im Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments. (Rechtsgrundlage: Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.) Das Europäische Parlament hat am 1. Juni 2017 seine Stellungnahme abgegeben.

Powered by WPeMatico

Überwachung von Barmitteltransfers in die EU und aus der EU: Rat nimmt Verordnung an

Die neue Verordnung, die der Rat angenommen hat, liefert das nötige Instrumentarium, um effizienter gegen Bedrohungen wie Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche, Steuerhinterziehung und andere kriminelle Machenschaften vorzugehen.

Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung

Überwachung von Barmitteltransfers in die EU und aus der EU: Rat nimmt Verordnung an

Rat der EU, Pressemitteilung vom 02.10.2018

Am 02.10.2018 hat der Rat eine Verordnung angenommen, mit der die Überwachung von Barmitteltransfers in die Union oder aus der Union verbessert werden soll. Dies wurde möglich, nachdem er im Juni eine Einigung mit dem Europäischen Parlament erzielt hatte.

Hartwig Löger, österreichischer Bundesminister der Finanzen:

„Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche, Steuerhinterziehung und andere kriminelle Machenschaften müssen aufgespürt und unterbunden werden. Die neue Verordnung liefert uns das nötige Instrumentarium, um effizienter gegen diese Bedrohungen vorzugehen.“

Die Verordnung wird das derzeitige System der Überwachung von Barmitteltransfers in die EU und aus der EU verbessern. Das bedeutet, dass die jüngsten Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Standards, die die Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ ausgearbeitet hat, in der Gesetzgebung der EU ihren Niederschlag finden.

Ganz konkret ist der Begriff „Barmittel“ in der neuen Verordnung weiter gefasst, sodass hierunter nunmehr nicht nur Banknoten, sondern auch andere Mittel oder hochliquide Rohstoffe wie Schecks, Travellerschecks, Prepaid-Karten und Gold fallen. Die Verordnung wurde auch auf Barmittel im Post-, Fracht- oder Kurierverkehr ausgedehnt.

Mit dem neuen Rechtsakt wird die Vorschrift erweitert, wonach jede Person, die in die EU einreist oder aus der EU ausreist und Barmittel im Wert von 10.000 Euro oder mehr mitführt, dies bei den Zollbehörden melden muss. Dabei ist unerheblich, ob die Reisenden die Barmittel am Körper, in ihrem Gepäck oder in ihrem Verkehrsmittel mitführen. Auf Aufforderung der Behörden müssen sie sie für eine Kontrolle bereitstellen.

Werden Barmittel als sog. unbegleitete Barmittel auf anderem Wege versandt, sind die zuständigen Behörden befugt, vom Absender oder vom Empfänger eine Offenlegungserklärung zu verlangen. Die Behörden können alle Sendungen, Pakete oder Verkehrsmittel kontrollieren, die unbegleitete Barmittel enthalten können.

Die Mitgliedstaaten tauschen Informationen aus, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Barmittel im Zusammenhang mit einer kriminellen Handlung stehen, die die finanziellen Interessen der EU beeinträchtigen könnte. Diese Informationen werden auch der Europäischen Kommission übermittelt.

Die neue Verordnung wird die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, im Rahmen ihres nationalen Rechts zusätzliche nationale Kontrollen für den Barmittelverkehr an den Binnengrenzen der Union einzuführen, vorausgesetzt, diese Kontrollen stehen im Einklang mit den Grundfreiheiten der Union.

Der Rat und das Europäische Parlament müssen die angenommene Verordnung jetzt noch unterzeichnen. Der unterzeichnete Text wird im EU-Amtsblatt veröffentlicht und tritt am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Hintergrundinformationen

Die aktuellen Vorschriften für Barmitteltransfers in die EU und aus der EU (Verordnung 1889/2005 über die Überwachung von Barmitteln) gelten seit dem 15. Juni 2007; sie sind integraler Bestandteil der EU-Rahmenregelung zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Die neue Verordnung aktualisiert diese Vorschriften und ergänzt den in der Richtlinie 2015/849 festgeschriebenen EU-Rechtsrahmen für die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Nach den geltenden Regeln müssen Reisende bei der Einreise in die EU oder bei der Ausreise Barmittel in Höhe von 10.000 Euro oder mehr den Zollbehörden melden. Mit der neuen Verordnung wird diese Verpflichtung erweitert. Neue Vorschriften sind erforderlich, weil Terroristen und Kriminelle Möglichkeiten gefunden haben, die Regeln für die Überwachung von Barmitteln zu umgehen. Kriminelle Organisationen, durch deren illegale Machenschaften große Mengen an Barmitteln generiert werden, müssen daran gehindert werden, sich Schlupflöcher im derzeitigen System für Geldtransfers und Geldwäsche zunutze zu machen.

Powered by WPeMatico

Ermittlung des Einheitswerts eines mit sog. Staubdecken versehenden Flachdachgebäudes

Ein Flachdachgebäude falle lt. FG Hamburg nicht unter die begünstigende Drittel-Regelung, der umbaute Raum zwischen der eingezogenen Decke und dem Flachdach ist kein ausgebautes Dachgeschoss i. S. der Bewertungsrichtlinie (Az. 3 K 236/17).

Bewertungsgesetz

Ermittlung des Einheitswerts eines mit sog. Staubdecken versehenden Flachdachgebäudes

FG Hamburg, Mitteilung vom 28.09.2018 zum Urteil 3 K 236/17 vom 03.07.2018

Im Streit stand ein im Jahr 2016 errichtetes Ladengebäude zum Betrieb eines Supermarktes. Dabei handelte es sich um einen Flachdachbau mit Erd- und Obergeschoss, das sich nur auf eine Teilfläche des Erdgeschosses erstreckte. Im gesamten Gebäude waren unterhalb des Flachdachs bzw. der Erdgeschossdecke zum Zweck des Sichtschutzes abgehängte Decken (sog. Staubdecken) eingezogen. Die Klägerin begehrte im Rahmen der Einheitswertfeststellung, den Raum zwischen den abgehängten Decken und den Flachdachdecken nur mit einem Drittel des Raumvolumens als „nicht ausgebauter Dachraum“ i. S. des Abschn. 37 Abs. 1 Satz 3 BewRGr bzw. der DIN 277 (Stand November 1950) anzusehen.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Ein Flachdachgebäude falle nicht unter die begünstigende Drittel-Regelung, der umbaute Raum zwischen der eingezogenen Decke und dem Flachdach sei kein ausgebautes Dachgeschoss i. S. der Bewertungsrichtlinie. Nichts anderes ergebe sich aus der DIN 277. Auch aus § 85 BewG i. V. m. Abschn. 37 BewRGr könne die Einbeziehung von Flachbauten in die Drittelregelung nicht hergeleitet werden. Die geringere Bewertung nicht ausgebauter Dachgeschosse sei wegen der verminderten Nutzbarkeit gerechtfertigt. Demgegenüber mindere die Einziehung einer abgehängten Decke nicht den Wert und die Nutzbarkeit eines Vollgeschosses und schaffe auch kein separat zu bewertendes Dachgeschoss.

Weil die Frage, in welchem Umfang der Rauminhalt von Flachdachbauten oberhalb aufgehängter Decken in die Gebäudewertermittlung einzubeziehen sei, ungeklärt sei und erhebliche praktische Bedeutung habe, wurde die Revision zugelassen.

Powered by WPeMatico

Steuererleichterungen für Fachkräfte

In einer ganzen Reihe europäischer Länder gibt es Steuervergünstigungen für ausländische Fach- und Führungskräfte. Die Bundesregierung listet in ihrer Antwort (19/4351) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen entsprechende Regelungen aus mehreren Ländern auf.

Steuervergünstigungen

Steuererleichterungen für Fachkräfte

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 28.09.2018

In einer ganzen Reihe europäischer Länder gibt es Steuervergünstigungen für ausländische Fach- und Führungskräfte. Die Bundesregierung listet in ihrer Antwort ( 19/4351 ) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ( 19/3944 ) entsprechende Regelungen aus Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland. Italien, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, dem Vereinigten Königreich und Zypern auf. Beispielsweise können in den Niederlanden hochqualifizierte ausländische Arbeitnehmer unter bestimmten Bedingungen beantragen, dass 30 Prozent ihres Arbeitseinkommens steuerfrei gezahlt werden. Außerdem kann ihnen der Arbeitgeber die Schulgelder für den Besuch der Kinder auf internationalen Schulen steuerfrei erstatten.

Auf die Frage nach leichterem Zugang zu Visa und Pässen für Investoren in anderen EU-Ländern schreibt die Regierung, bei solchen „Passprogrammen“ könne das Risiko zur Umgehung des automatischen Informationsaustausches über Finanzkonten bestehen. Es sei das Ziel der Bundesregierung, eine umfassende Lösung für Umgehungsversuche zu finden. Im Übrigen sehe das deutsche Recht verschiedene Abwehrmöglichkeiten vor, die den Wegzug deutscher Staatsangehöriger speziell für Zwecke der Ertrag- und Erbschaftsteueroptimierung entgegenwirken sollen, heißt es in der Antwort.

Powered by WPeMatico

Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Absatz 2 LStR

Das BMF teilt die ab 1. März 2018 gültigen Anpassungen zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des BUKG mit (Az. IV C 5 – S-2353 / 16 / 10005).

Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Absatz 2 LStR

Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1. März 2018, 1. April 2019 und 1. März 2020

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2353 / 16 / 10005 vom 21.09.2018

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab 1. März 2018, 1. April 2019 und ab 1. März 2020 jeweils Folgendes:

1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab

  • 1. März 2018 1.984 Euro;
  • 1. April 2019 2.045 Euro;
  • 1. März 2020 2.066 Euro.

2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt:

a) Für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte i. S. d. § 10 Absatz 2 BUKG bei Beendigung des Umzugs

  • ab 1. März 2018 1.573 Euro;
  • ab 1. April 2019 1.622 Euro;
  • ab 1. März 2020 1.639 Euro.

b) Für Ledige, die die Voraussetzungen des § 10 Absatz 2 BUKG nicht erfüllen, bei Beendigung des Umzugs

  • ab 1. März 2018 787 Euro;
  • ab 1. April 2019 811 Euro;
  • ab 1. März 2020 820 Euro.

Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners:

  • zum 1. März 2018 um 347 Euro;
  • zum 1. April 2019 um 357 Euro;
  • zum 1. März 2020 um 361 Euro.

Das BMF-Schreiben vom 18. Oktober 2016 – IV C 5 – S-2353 / 16 / 10005; DOK: 2016/0892361 – (BStBl I Seite 1147) ist auf Umzüge, die nach dem 28. Februar 2018 beendet werden, nicht mehr anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Powered by WPeMatico

Automatischer Austausch von Finanzinformationen in Steuersachen

Das BMF teil die Änderungen des BMF-Schreibens vom 1. Februar 2017 durch das BMF-Schreiben vom 21. September 2018 mit (Az. IV B 6 – S-1315 / 13 / 10021 :044).

Automatischer Austausch von Finanzinformationen in Steuersachen

Ergänzung des BMF-Schreibens vom 1. Februar 2017 (BStBl I S. 305)

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 6 – S-1315 / 13 / 10021 :044 vom 21.09.2018

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 1. Februar 2017 (BStBl I S. 305) wie folgt geändert:

Randziffer 230 wird wie folgt gefasst:

„In Fällen von Neukonten ist in der Regel die o. g. Selbstauskunft bei Kontoeröffnung erforderlich, die Bestandteil der Kontoeröffnungsunterlagen sein kann und anhand derer das meldende deutsche Finanzinstitut feststellen kann, ob der Kontoinhaber in einem meldepflichtigen Staat steuerlich ansässig ist. Der Ausdruck „bei Kontoeröffnung“ meint nicht einen isolierten Zeitpunkt, sondern den Gesamtprozess der Kontoeröffnung. Dieser Prozess erstreckt sich über einen Zeitraum. Eine Selbstauskunft sollte grundsätzlich unmittelbar zu Beginn des Prozesses möglichst gleichzeitig eingeholt werden. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, so kann die Selbstauskunft (inkl. TIN, sofern vorhanden) innerhalb von 90 Tagen nach dem Einreichen des Kontoeröffnungsantrags eingeholt werden, unabhängig davon, ob das Konto innerhalb dieses Zeitraums aktiviert wird. Im Fall, dass dem meldenden Finanzinstitut keine gültige Selbstauskunft für Neukonten vorliegt und damit eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durch das Finanzinstitut erfolgen kann, wird § 28 Absatz 1 FKAustG angewendet. Ist das meldende Finanzinstitut nicht in der Lage, eine gültige Selbstauskunft für Neu-onten zu beschaffen, so kann dies nicht beanstandet werden, wenn für diese Geschäftsbeziehung nach Ablauf der 90-Tage-Frist keine Transaktionen durchgeführt werden, bis die gültige Selbstauskunft vorliegt.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Powered by WPeMatico