Teilweise Steuerpflicht einer Abfindung an einen Grenzgänger bei Wegzug während der Dauer des Dienstverhältnisses

Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass Abfindungen an Grenzgänger bei Wegzug während der Dauer des Dienstverhältnisses im Inland jedenfalls anteilig der Steuerpflicht unterliegen (Az. 6 K 1405/15).

Teilweise Steuerpflicht einer Abfindung an einen Grenzgänger bei Wegzug während der Dauer des Dienstverhältnisses

FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 01.08.2018 zum Urteil 6 K 1405/15 vom 16.01.2018 (rkr)

Der Kläger hatte bis Ende November 2008 seinen Wohnsitz in Deutschland. Dann verzog er nach Frankreich und arbeitete weiterhin bei seinem inländischen Arbeitgeber. Sein laufender Arbeitslohn unterlag nicht dem inländischen Lohnsteuerabzug. Der Kläger versteuerte diesen als Grenzgänger in Frankreich. Das Arbeitsverhältnis endete mit Aufhebungsvertrag zum 30. September 2014. Der Kläger erhielt eine einmalige Abfindung und steht seit 1. Oktober 2014 in einem neuen Beschäftigungsverhältnis. Auch diesen Arbeitslohn versteuert er als Grenzgänger in Frankreich. Das Finanzamt bescheinigte dem (früheren) Arbeitgeber des Klägers, dass 260/330 der Abfindung dem Lohnsteuerabzug unterlägen. Der Kläger sei an 330 Monaten beim früheren Arbeitgeber beschäftigt gewesen und habe davon an 260 Monaten seinen Wohnsitz im Inland gehabt. Insoweit sei die Abfindung steuerpflichtig. Der Kläger ist der Ansicht, diese sei im Inland gänzlich steuerfrei.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied am 16. Januar 2018 (Az. 6 K 1405/15), die Abfindung sei jedenfalls anteilig steuerpflichtig. Auch eine Entschädigung für die Auflösung des Dienstverhältnisses gehöre zu den inländischen Einkünften. Sie sei steuerpflichtig, soweit die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlegen haben. Der nunmehr beschränkt steuerpflichtige Kläger sei während des Beschäftigungsverhältnisses über einen Zeitraum von 260 Monaten unbeschränkt steuerpflichtig gewesen. Zumindest insoweit unterliege die Abfindung der inländischen Besteuerung. Diese sei nicht ausschließlich in Frankreich zu besteuern. Die sog. Grenzgängerregelung komme lediglich für eine laufende, aktive Tätigkeit zur Anwendung. Die Abfindung beziehe sich jedoch auf eine vergangene Tätigkeit. Die Abfindung sei kein zusätzliches Entgelt für eine frühere Tätigkeit, sondern ein Entgelt „für den Verlust des Arbeitsplatzes“. Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich sei dahingehend auszulegen, dass für eine Abfindung das Arbeitsortprinzip gelte. Die (anteilige) Abfindung sei „ausschließlich dem Ort der früheren (Arbeitnehmer-) Tätigkeit und damit dem Tätigkeitsstaat Deutschland zuzuordnen.“ Für 70/330 der Abfindung stehe dem Wohnsitzstaat Frankreich das Besteuerungsrecht zu.

Das Gericht ließ die Revision zu. Das Urteil ist rechtskräftig.

Powered by WPeMatico

DStV und BStBK: Steuerberater sind keine Auftragsverarbeiter nach der DSGVO

DStV und BStBK sehen in den Leistungen der Steuerberater im Bereich der Lohn- und Gehaltsbuchführung eine eigenverantwortlich erbrachte Fachleistung, sodass auch in diesem Bereich, ebenso wie bei der Finanzbuchhaltung, keine Verträge zur Auftragsverarbeitung mit den Mandanten nach der DSGVO geschlossen werden müssen.

DStV und BStBK: Steuerberater sind keine Auftragsverarbeiter nach der DSGVO

DStV, Mitteilung vom 30.07.2018

Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) und die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) sehen in den Leistungen der Steuerberater im Bereich der Lohn- und Gehaltsbuchführung eine eigenverantwortlich erbrachte Fachleistung, sodass auch in diesem Bereich, ebenso wie bei der Finanzbuchhaltung, keine Verträge zur Auftragsverarbeitung mit den Mandanten nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geschlossen werden müssen. Das meint auch das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) in einer aktuellen Information . Maßgeblich sei, dass Steuerberater aufgrund ihres Berufsrechts stets weisungsunabhängig und eigenverantwortlich tätig sind und besondere Pflichten wie etwa die berufliche Verschwiegenheit zu beachten haben. DStV und BStBK werden sich mit den zuständigen Datenschutzbehörden austauschen, um in dieser Frage bundesweit Rechtssicherheit für Mandanten und Steuerberater zu erreichen.

Seit dem 25. Mai 2018 müssen die neuen Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG 2018) in Unternehmen, aber auch in Steuerberatungskanzleien umgesetzt sein. DStV und BStBK haben mit Blick darauf gemeinsame Hinweise für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch Steuerberatungskanzleien veröffentlicht. Die Hinweise enthalten auch Arbeitshilfen und Muster für die Praxis.

Powered by WPeMatico

Gesetzentwurf gegen Steuerbetrug beim Online-Handel

Das Bundeskabinett hat am 1. August 2018 den vom Bundesministerium der Finanzen vorgelegten Gesetzentwurf zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs beim Handel mit Waren im Internet beschlossen. Die Regelung ist Teil des Jahressteuergesetzes 2018. Ab Januar 2019 sollen Betreiber elektronischer Marktplätze bestimmte Daten ihrer Händler erfassen. Außerdem besteht für die Betreiber ein Haftungsrisiko für nicht entrichtete Umsatzsteuer aus dem Handel über ihre Plattform.

Gesetzentwurf gegen Steuerbetrug beim Online-Handel

BMF, Mitteilung vom 01.08.2018

Das Bundeskabinett hat am 1. August 2018 den vom Bundesministerium der Finanzen vorgelegten Gesetzentwurf zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs beim Handel mit Waren im Internet beschlossen. Die Regelung ist Teil des Jahressteuergesetzes 2018. Ab Januar 2019 sollen Betreiber elektronischer Marktplätze bestimmte Daten ihrer Händler erfassen. Außerdem besteht für die Betreiber ein Haftungsrisiko für nicht entrichtete Umsatzsteuer aus dem Handel über ihre Plattform.

Die Digitalisierung verändert viele Lebensbereiche. Das gilt auch für den Handel, der immer stärker über digitale Plattformen abgewickelt wird. Aufgabe der Politik ist es dafür zu sorgen, dass zentrale staatliche Prinzipien trotz veränderter Bedingungen und neuer Möglichkeiten durchgesetzt werden. Das Bundeskabinett hat daher am 1. August 2018 auf Vorschlag von Bundesfinanzminister Olaf Scholz den Gesetzentwurf zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs beim Handel mit Waren im Internet beschlossen.

Bereits ab Januar 2019 sollen alle Betreiber elektronischer Marktplätze dazu verpflichtet werden, bestimmte Daten der Verkäufer zu erfassen, um eine Prüfung der Steuerbehörden zu ermöglichen. Darüber hinaus können Betreiber für nicht entrichtete Umsatzsteuer aus dem Handel über ihre Plattform in Haftung genommen werden. Das ist ein wichtiger Beitrag zur Steuergerechtigkeit in Deutschland, zur Sicherung staatlicher Einnahmen und zum Schutz von Unternehmen vor Wettbewerbsverzerrungen.

Vor allem in Drittländern ansässige Unternehmen, die in Deutschland steuerlich nicht registriert sind, verletzen auf elektronischen Marktplätzen häufig ihre hier bestehenden steuerlichen Pflichten. Insbesondere führen sie für ihre Umsätze, die sie in Deutschland aus den Verkäufen erzielen, keine Umsatzsteuer ab. Dadurch gehen Deutschland wichtige Steuereinnahmen verloren. Da die Bundesländer für die Kontrolle und Erhebung der Umsatzsteuer zuständig sind, ist eine enge Zusammenarbeit von zentraler Bedeutung. Deshalb haben Bund und Länder in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe eine nationale Regelung im Einklang mit EU-Recht erarbeitet. Die Bundesregierung geht damit entschlossen gegen den Umsatzsteuerbetrug im Onlinehandel vor. Der Gesetzentwurf umfasst zwei Kernelemente:

Alle Betreiber elektronischer Marktplätze sollen dazu verpflichtet werden, bestimmte Daten von Verkäufern zu erfassen, u. a. Name, vollständige Anschrift, Steuernummer, Versand- und Lieferadresse, Zeitpunkt und Höhe des Umsatzes.

Die Betreiber sollen für nicht entrichtete Steuern aus Lieferungen haften, die über den eigenen elektronischen Marktplatz rechtlich begründet wurden. Hiervon können sie sich befreien, wenn sie gewisse Aufzeichnungspflichten erfüllen oder steuerunehrliche Händler von ihrem Marktplatz ausschließen.

Das Gesetzgebungsverfahren soll bis Ende des Jahres abgeschlossen sein, sodass die neue Regelung am 1. Januar 2019 in Kraft treten kann. Damit geht Deutschland entschlossen gegen den Steuerbetrug beim Online-Handel vor, noch bevor voraussichtlich im Jahr 2021 parallel erarbeitete europäische Maßnahmen wirksam werden können.

Powered by WPeMatico

BFH erleichtert für Unternehmen den Vorsteuerabzug aus Rechnungen

Eine Rechnung muss für den Vorsteuerabzug eine Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten, unter der er postalisch erreichbar ist. Wie der BFH unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden hat, ist es nicht mehr erforderlich, dass die Rechnung weitergehend einen Ort angibt, an dem der leistende Unternehmer seine Tätigkeit ausübt (Az. V R 25/15 und V R 28/16).

BFH erleichtert für Unternehmen den Vorsteuerabzug aus Rechnungen

BFH, Pressemitteilung Nr. 42/18 vom 01.08.2018 zu den Urteilen V R 25/15 und V R 28/16 vom 21.06.2018

Eine Rechnung muss für den Vorsteuerabzug eine Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten, unter der er postalisch erreichbar ist. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung mit Urteilen vom 21. Juni 2018 V R 25/15 und V R 28/16 entschieden hat, ist es nicht mehr erforderlich, dass die Rechnung weitergehend einen Ort angibt, an dem der leistende Unternehmer seine Tätigkeit ausübt.

Bei der Umsatzsteuer setzt der Vorsteuerabzug aus Leistungsbezügen anderer Unternehmer eine Rechnung voraus, die – neben anderen Erfordernissen – die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers angibt (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 i. V. m. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes).

Im ersten Fall (Az. V R 25/15) erwarb der Kläger, ein Autohändler, Kraftfahrzeuge von einem Einzelunternehmer, der „im Onlinehandel“ tätig war, ohne dabei ein „Autohaus“ zu betreiben. Er erteilte dem Kläger Rechnungen, in denen er als seine Anschrift einen Ort angab, an dem er postalisch erreichbar war.

Im zweiten Fall (Az. V R 28/16) bezog die Klägerin als Unternehmer in neun Einzellieferungen 200 Tonnen Stahlschrott von einer GmbH. In den Rechnungen war der Sitz der GmbH entsprechend der Handelsregistereintragung als Anschrift angegeben. Tatsächlich befanden sich dort die Räumlichkeiten einer Anwaltskanzlei. Die von der GmbH für die Korrespondenz genutzte Festnetz- und Faxnummer gehörten der Kanzlei, die als Domiziladresse für etwa 15 bis 20 Firmen diente. Ein Schreibtisch in der Kanzlei wurde gelegentlich von einem Mitarbeiter der GmbH genutzt.

Der BFH bejahte in beiden Fällen den Vorsteuerabzug mit ordnungsgemäßen Rechnungen. Für die Angabe der „vollständigen Anschrift“ des leistenden Unternehmers reiche die Angabe eines Ortes mit „postalischer Erreichbarkeit“ aus. Die Rechtsprechungsänderung beruht auf dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Geissel und Butin vom 15. November 2017 C 374/16 und C 375/16, EU:C:2017:867, das auf Vorlage durch den BFH ergangen ist.

Die Rechtsprechungsänderung ist für Unternehmer, die nach ihrer Geschäftstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, von großer Bedeutung. Die Frage, ob bei der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs ordnungsgemäße Rechnungen vorliegen, ist bei ihnen regelmäßig Streitpunkt in Außenprüfungen. Die neuen Urteile des BFH erleichtern die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs.

Siehe auch die Pressemitteilung 46/16 vom 06.07.2016 .

 

Änderung der Rechtsprechung zu den Rechnungsanforderungen in § 14 Abs. 4 UStG

 

Leitsatz:

  1. Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung setzt nicht voraus, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist (Änderung der Rechtsprechung).
  2. Es reicht jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist.

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 28. April 2015 10 K 3803/13 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Köln zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Tatbestand:

I.

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) aus Rechnungen der Firma Z (Z) den Vorsteuerabzug geltend machen kann.

2

Der Kläger betreibt einen Kraftfahrzeughandel. In den Streitjahren (2009 bis 2011) kaufte er u.a. Fahrzeuge von Z, der sein Unternehmen im Jahr 2006 in die E-Straße in R (Inland) verlegt hatte. Unter dieser Adresse hat Z dem Kläger die streitbefangenen Rechnungen ausgestellt.

3

Z hatte in N (Inland) von der dort ansässigen Firma U Räumlichkeiten angemietet. Ob es sich dabei um einen Raum oder nur um den Teil eines Raumes handelte, ist streitig. Unstreitig ist, dass Z dort kein Autohaus unterhielt. Er vertrieb ausschließlich im Onlinehandel. Die Fahrzeuge wurden dem Kläger oder seinen Mitarbeitern z.T. in R in der E-Straße, z.T. an öffentlichen Plätzen –z.B. Bahnhofsvorplätzen– übergeben. Nach dem Vortrag des Klägers kam in dem Büro Post an, wurde dort sortiert und bearbeitet und es wurden dort die Akten geführt. Außen am Gebäude befand sich ein Firmenschild mit dem Aufdruck „Z“. Ob sich dort auch ein Briefkasten befand, ist nicht geklärt. Z wurde unter der vorgenannten Anschrift beim Finanzamt T geführt.

4

Im Rahmen einer beim Kläger durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung gelangte der Prüfer zu der Auffassung, dass Vorsteuerbeträge aus den Eingangsrechnungen des Z nicht in Abzug gebracht werden könnten, weil die in den Rechnungen ausgewiesene Anschrift des leistenden Unternehmers tatsächlich nicht bestanden habe. Z habe im Inland keine Betriebsstätte. Die Geschäftsadresse diene nur als Briefkastenadresse (Scheinadresse), an der lediglich von Z die Post abgeholt worden sei. Es sei dort nichts vorhanden gewesen, was auf ein Unternehmen hindeute.

5

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) folgte der Auffassung der Umsatzsteuer-Sonderprüfung und erließ am 13. September 2013 geänderte Umsatzsteuerbescheide für 2009 bis 2011. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 lehnte es den Antrag des Klägers auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 der Abgabenordnung (AO) ab. Die hiergegen eingelegten Einsprüche blieben ohne Erfolg.

6

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Z habe unter der in den Rechnungen angegebenen Anschrift zwar keine geschäftlichen Aktivitäten entfaltet, denn es sei bereits unklar, ob Z überhaupt einen abgeschlossenen Raum oder lediglich eine Teilfläche in einem Raum gemietet habe. Selbst wenn man davon ausgehe, dass Z einen ganzen Raum angemietet habe, sei dieser nicht so eingerichtet gewesen, dass dort geschäftliche Aktivitäten hätten stattfinden können.

7

Der Klage sei aber stattzugeben, weil die Angabe der Anschrift i.S. des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nicht erfordere, dass dort geschäftliche Aktivitäten stattfänden. Die anderslautende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei in Anbetracht der technischen Fortentwicklung und der Änderung des Geschäftsgebarens überholt.

8

Im Übrigen habe die Klage auch mit dem Hilfsantrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen Erfolg. Der Kläger habe alles getan, was von ihm zumutbarer Weise verlangt werden könne, um die Unternehmereigenschaft des Z und die Richtigkeit der Rechnungsangaben zu überprüfen.

9

Hiergegen richtet sich die Revision, mit der das FA Verletzung materiellen Rechts (§ 15 Abs. 1, § 14 Abs. 4 UStG) sowie Verfahrensfehler (Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung gemäß § 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–) geltend macht.

10

Das FG habe im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung aufklären müssen, ob es sich bei den Lieferungen des Z um innergemeinschaftliche Lieferungen gehandelt habe; hierfür gebe es zahlreiche Anhaltspunkte.

11

Im Übrigen scheitere der Vorsteuerabzug daran, dass die Rechnungen des Z nicht die Anschrift auswiesen, unter der er seine geschäftlichen Aktivitäten entfaltet habe.

12

Die Gewährung der Vorsteuern im Billigkeitsverfahren komme nicht in Betracht, weil der Kläger nicht alles ihm Zumutbare getan habe, um sich von der Richtigkeit der Rechnungsangaben zu überzeugen.

13

Das FA beantragt sinngemäß,

das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

14

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Revision zurückzuweisen.

15

Soweit das FA rüge, das FG habe nicht aufgeklärt, ob es sich bei den Lieferungen des Z um innergemeinschaftliche Lieferungen gehandelt habe, liege neuer, im Revisionsverfahren nicht zu berücksichtigender Sachvortrag vor.

16

Im Übrigen hätten die Rechnungen des Z dessen zutreffende Anschrift ausgewiesen. Denn dort habe sich dessen Unternehmen befunden. Z habe dort Miete gezahlt, einen eigenen Briefkasten und ein Firmenschild gehabt, geschäftliche Unterlagen dort verwahrt, Post sei dort für ihn angenommen und abgeholt worden und er habe einen Festnetztelefonanschluss unterhalten.

17

Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 6. April 2016 V R 25/15 (BFHE 254, 139) ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) u.a. folgende Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) vorgelegt:

18

1. Setzt Art. 226 Nr. 5 MwStSystRL die Angabe einer Anschrift des Steuerpflichtigen voraus, unter der er seine wirtschaftlichen Tätigkeiten entfaltet?

19

2. Für den Fall, dass Frage 1. zu verneinen ist:

a) Reicht für die Angabe der Anschrift nach Art. 226 Nr. 5 MwStSystRL eine Briefkastenadresse?

b) Welche Anschrift ist von einem Steuerpflichtigen, der ein Unternehmen (z.B. des Internethandels) betreibt, das über kein Geschäftslokal verfügt, in der Rechnung anzugeben?

20

Der EuGH hat die erste und die zweite Frage durch Urteil Geissel und Butin vom 15. November 2017 C-374/16 und C-375/16, (EU:C:2017:867) dahingehend beantwortet, dass Art. 168 Buchst. a und Art. 178 Buchst. a i.V.m. Art. 226 Nr. 5 MwStSystRL dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug davon abhängig macht, dass in der Rechnung die Anschrift angegeben ist, unter der der Rechnungsaussteller seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

Gründe:

II.

21

Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO). Zwar hat das FG zu Recht entschieden, dass dem Kläger der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen des Z über die in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) gelieferten Fahrzeuge zusteht. Für einen Großteil der Lieferungen lassen die Feststellungen des FG aber keine Beurteilung zu, ob die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG erfüllt sind, weil unklar ist, ob der Lieferer die Umsatzsteuer aus den Lieferungen gesetzlich schuldet.

22

1. Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt dabei voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt.

23

a) Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG hat der Kläger durch den Bezug der von Z im Inland gelieferten Fahrzeuge erfüllt. Für 15 v.H. der Lieferungen, die der Kläger von Z bezogen hat, hat das FG gemäß § 118 Abs. 2 FGO für den Senat bindend festgestellt, dass die Fahrzeuge „aus Deutschland stammten“. Der Senat hat das dahingehend verstanden, dass die Lieferungen in Deutschland ausgeführt wurden und die materiellen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG erfüllt sind.

24

b) Der Kläger besitzt insoweit auch nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnungen. Zwar erfordert eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung, dass die Rechnung den Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG entspricht, was gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG die Angabe des vollständigen Namens und der vollständigen Anschrift desleistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers erfordert.

25

Nach bisheriger Rechtsprechung des BFH wird das Merkmal „vollständige Anschrift“ in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG nur durch die Angabe der zutreffenden Anschrift des leistenden Unternehmers erfüllt, unter der er seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet; die Angabe eines „Briefkastensitzes“ mit nur postalischer Erreichbarkeit, an dem im Zeitpunkt der Rechnungstellung keinerlei geschäftliche Aktivitäten stattfinden, reichte danach alszutreffende Anschrift nicht aus (BFH-Urteile vom vom 22. Juli 2015 V R 23/14, BFHE 250, 559, BStBl II 2015, 914, Rz 25; vom 8. Juli 2009 XI R 51/07, BFH/NV 2010, 256, Rz 16; vom 30. April 2009 V R 15/07, BFHE 225, 254, BStBl II 2009, 744, Rz 32, 39; vom 6. Dezember 2007 V R 61/05, BFHE 221, 55, BStBl II 2008, 695, Rz 33; vom 19. April 2007 V R 48/04, BFHE 217, 194, BStBl II 2009, 315, Rz 50; vom 27. Juni 1996 V R 51/93, BFHE 181, 197, BStBl II 1996, 620, Rz 15).

26

Hieran hält der Senat nach dem EuGH-Urteil Geissel und Butin (EU:C:2017:867) nicht mehr fest. § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG sind vielmehr richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht voraussetzt, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Vielmehr reicht jede Art von Anschrift, einschließlich einer Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist. Diese Voraussetzungen erfüllen die von Z ausgestellten Rechnungen, weil er unter der von ihm angegebenen Rechnungsanschrift Post erhalten hat.

27

c) Für 85 v.H. der streitigen Fahrzeuglieferungen hat das FG aber nicht geklärt, ob überhaupt die materiellen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG –hier die vom leistenden Unternehmer „geschuldete Steuer“– erfüllt sind.

28

Da die Fahrzeuge nach den Feststellungen des FG aus Frankreich stammten, Z dort seinen Wohnsitz und seine Bankverbindung hatte und in Deutschland in R keine geschäftlichen Aktivitäten entfaltete, liegt es nahe, dass die Fahrzeuge bei der Lieferung an den Abnehmer (Kläger) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelangt und diese Lieferungen des Z an den Kläger deshalb gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG als innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei sind. Damit würden die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugsrechts nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht vorliegen, weil es an einer vom leistenden Unternehmer „geschuldeten“ Steuer fehlen würde. Auch ein Vorsteuerabzug aus Vertrauensschutzgründen scheidet im Hinblick auf eine Mehrwertsteuer aus, die nur deshalb geschuldet wird, weil sie in der Rechnung ausgewiesen ist (EuGH-Urteil Kreuzmayr GmbH vom 21. Februar 2018 C-628/16, EU:C:2018:84). Das FG wird die erforderlichen Feststellungen zum Ort dieser Lieferungen nachholen.

29

2. Der XI. Senat des BFH hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er einer Abweichung von seinem Urteil vom 8. Juli 2009 XI R 51/07 (BFH/NV 2010, 256) zustimmt.

30

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

 

Powered by WPeMatico

BFH zu den Voraussetzungen der Berichtigung beim unrichtigen Steuerausweis

Der BFH hatte zu entscheiden, ob für eine Rechnungsberichtigung nach § 14c Abs. 1 UStG die Rückzahlung der unrichtig in einer Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer erforderlich ist (Az. XI R 28/16).

BFH zu den Voraussetzungen der Berichtigung beim unrichtigen Steuerausweis

BFH, Urteil XI R 28/16 vom 16.05.2018

Leitsatz

Die wirksame Berichtigung eines Steuerbetrags nach § 14c Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 UStG erfordert grundsätzlich, dass der Unternehmer die vereinnahmte Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger zurückgezahlt hat.

Zu den Voraussetzungen der Berichtigung beim unrichtigen Steuerausweis

Leitsatz:

Die wirksame Berichtigung eines Steuerbetrags nach § 14c Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 UStG erfordert grundsätzlich, dass der Unternehmer die vereinnahmte Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger zurückgezahlt hat.

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 13. September 2016 5 K 412/13 U aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war Eigentümerin des bebauten Grundstücks in … (Grundstück). Dort betrieb sie zunächst selbst ein Pflegeheim.

2

Mit Vertrag vom 26. April 2004 verpachtete die Klägerin das Grundstück ab dem 1. Mai 2004 an die Pflegeeinrichtung … KG (KG) zum Betrieb einer vollstationären Pflegeeinrichtung. An der KG waren die Klägerin als Komplementärin und eine weitere natürliche Person als Kommanditist beteiligt. Die monatliche Pacht betrug zunächst … €.

3

Daneben schloss die KG mit der Klägerin gleichfalls am 26. April 2004 einen „Heimausstattungsmietvertrag“. Danach verpflichtete sich die Klägerin, das Pflegeheim ab dem 1. Mai 2004 mit mobilen Einrichtungsgegenständen auszustatten und diese der KG als Betreiberin mietweise zur Verfügung zu stellen. Als Mietzins wurden … € zzgl. … € Umsatzsteuer monatlich vereinbart. Die zusätzliche Miete für die betriebsnotwendige Inventarausstattung von acht weiteren Pflegeplätzen betrug nach der ergänzenden „Anlage zum Heimausstattungsmietvertrag“ vom 19. Februar 2007 … € zzgl. … € Umsatzsteuer.

4

Die Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit der Klägerin wurde Ende November 2011 eingestellt.

5

Über das Vermögen der KG wurde am … 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet.

6

In ihren Umsatzsteuer-Erklärungen für die Jahre 2004 bis 2010 und Umsatzsteuer-Voranmeldungen für 2011 behandelte die Klägerin die Grundstücksverpachtung als steuerfrei, die Vermietung von Einrichtungsgegenständen dagegen als steuerpflichtig. Dem ist der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) gefolgt.

7

Im Februar 2012 beantragte die Klägerin, die Festsetzungen für die Jahre 2006 bis 2010 sowie die Voranmeldungen für 2011 nach § 164 der Abgabenordnung zu ändern und die jeweilige Umsatzsteuer bzw. Umsatzsteuer-Vorauszahlung jeweils auf … € herabzusetzen, weil die entgeltliche Überlassung der Einrichtungsgegenstände des Pflegeheims an die KG nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. August 2009 V R 21/08 (BFH/NV 2010, 473) als Nebenleistung zur steuerfreien Verpachtung des Grundstücks gemäß § 4 Nr. 12 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ebenso steuerfrei sei.

8

Ferner teilte sie dem FA mit, dass gegenüber der KG die bisherige Abrechnung mit Schreiben vom 30. Januar 2012 berichtigt worden sei. In diesem Schreiben heißt es u.a.:

“ … der am 26. April 2004 … abgeschlossene Heimausstattungsmietvertrag … weist eine Bruttogesamtmiete und einen Umsatzsteuerbetrag aus.

Der Ausweis einer ‚Bruttogesamtmiete‘ und einer Umsatzsteuer entfällt hiermit und wird widerrufen. Dieses Schreiben … stellt eine Rechnungskorrektur nach § 14c UStG da. Da Sie nicht zum Abzug von Vorsteuern berechtigt sind, ergeben sich bei Ihnen keine Umsatzsteueränderungen.“

9

Die Klägerin machte den sich aus der Rechnungsberichtigung ergebenden Erstattungsbetrag in Höhe von … € mit ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung für Januar 2012 geltend.

10

Das FA lehnte mit Bescheiden vom 23. bzw. 28. Februar 2012 die beantragten Änderungen ab und forderte für Januar 2012 eine berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldung an. Zur Begründung führte es aus, dass das von der Klägerin in Bezug genommene Urteil des BFH in BFH/NV 2010, 473 über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden sei. Die Einsprüche blieben erfolglos.

11

Während des anschließenden Klageverfahrens setzte das FA mit Umsatzsteuerbescheid vom 24. Oktober 2014, der nach § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des Verfahrens wurde, die Umsatzsteuer für 2012 auf … € fest.

12

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage, die auf die Herabsetzung der Umsatzsteuer für 2012 auf ./. … € gerichtet war, statt.

13

Es führte zur Begründung seines in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 72 veröffentlichten Urteils im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für eine Rechnungsberichtigung nach § 14c Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 UStG seien vorliegend erfüllt. Die Klägerin schulde daher den hinsichtlich der Vermietung von Einrichtungsgegenständen zunächst zu hoch gesondert ausgewiesenen Steuerbetrag nicht.

14

Sie habe von Januar 2006 bis November 2011 steuerbare sonstige Leistungen gegen Entgelt an die KG erbracht. Die Voraussetzungen einer Organschaft zwischen der Klägerin als Organträgerin und der KG als Organgesellschaft seien im Streitfall weder nach der Rechtsprechung des V. Senats (Urteil vom 2. Dezember 2015 V R 25/13, BFHE 251, 534, BStBl II 2017, 547) noch nach der des XI. Senats (Urteil vom 19. Januar 2016 XI R 38/12, BFHE 252, 516, BStBl II 2017, 567) des BFH gegeben. Der Kommanditist sei weder finanziell in das Unternehmen der Klägerin als potentielle Organträgerineingegliedert gewesen noch habe es sich bei der KG um eine GmbH & Co. KG gehandelt. Nicht steuerbare Innenumsätze eines Organkreises i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG mit der Folge, dass die in den Abrechnungspapieren, die in diesem Fall keine „Rechnungen“ seien, gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer schon nicht nach § 14c UStG geschuldet werde, lägen daher nicht vor.

15

Die Klägerin, die bei der Vermietung von Einrichtungsgegenständen zunächst zu Unrecht von der Steuerpflicht ihrer steuerbaren Leistungen an die KG ausgegangen sei, habe insoweit in dem Heimausstattungsmietvertrag vom 26. April 2004 und der ergänzenden Anlage vom 19. Februar 2007 Umsatzsteuer unrichtig i.S. des § 14c Abs. 1 (Satz 1) UStG ausgewiesen. Bei der Überlassung des Inventars handele es sich um eine Nebenleistung zur gemäß § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfreien Verpachtung des Pflegeheims mit der Folge, dass die Nebenleistung ebenso steuerfrei sei.

16

Den unrichtigen Steuerausweis habe die Klägerin gegenüber der KG mit Schreiben vom 30. Januar 2012 berichtigt.

17

Der Verwaltungsauffassung in Abschn. 14c.1. Abs. 5 Satz 4 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE), nach der die Rechnungsberichtigung nach § 14c Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 UStG auch die Rückzahlung der zu hoch ausgewiesenen Steuer voraussetze, sei nicht zu folgen. Für diese Einschränkung ergebe sich kein Anhalt im Gesetz.

18

Mit der Revision rügt das FA, das die Behandlung der Vermietung von Einrichtungsgegenständen als gleichfalls steuerfreie Nebenleistung der steuerfreien Grundstücksverpachtung nunmehr nicht länger beanstandet, die Verletzung materiellen Rechts.

19

Das FG verkenne, dass für eine Berichtigung gemäß § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG die im Streitfall weder vorgetragene noch nachgewiesene oder aus den Akten ersichtliche Rückzahlung des Korrekturbetrags erforderlich sei.

20

Zwar enthalte der Wortlaut des § 14c Abs. 1 UStG keinen Hinweis darauf, dass die Rückzahlung einer bereits vereinnahmten zu hoch ausgewiesenen Steuer an den Leistungsempfänger Voraussetzung für eine Rechnungsberichtigung sei. Jedoch komme nach Verwaltungsauffassung in Abschn. 14c.1. Abs. 5 Satz 4 UStAE eine Rechnungsberichtigung nur bei einer entsprechenden Rückzahlung in Betracht.

21

Bei § 17 Abs. 1 UStG sei nicht zwischen Fällen der unmittelbaren und nach § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG mittelbaren Anwendung zu differenzieren.

22

Die Bemessungsgrundlage i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG mindere sich nur, wenn, wie der BFH mit Urteil vom 18. September 2008 V R 56/06 (BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250) entschieden habe,das Entgelt tatsächlich zurückgezahlt werde. Es sei nicht nachvollziehbar, diese ungeschriebene Voraussetzung bei der Berichtigung nach § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG abzulehnen.

23

Das FA bringt ferner mit Bezug auf Stadie in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 14c Rz 210 ff. vor, solange der Rechnungsaussteller die vereinnahmte Umsatzsteuer nicht an den Leistungsempfänger zurückgezahlt habe, dürfe jenem der berichtigte Steuerbetrag nicht erstattet werden, um ihn nicht ungerechtfertigt zu bereichern.

24

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

25

Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

26

Sie tritt der Revision des FA entgegen und verteidigt die Vorentscheidung.

27

Ergänzend führt sie aus, dass nicht nur § 14c Abs. 1 UStG, sondern auch Art. 203 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) keine Rückzahlung des entsprechenden Umsatzsteuerbetrags an den Leistungsempfänger bei der Rechnungsberichtigung voraussetze.

28

Vorliegend handele es sich weder um eine Minderung der Bemessungsgrundlage noch um die Änderung einer Vereinbarung hierzu. Der Umsatz, der der korrigierten Rechnung im Streitfall zugrunde liege, sei von Anfang an steuerfrei gewesen, was das FA nunmehr nicht mehr in Abrede stelle. Bei einem steuerfreien Umsatz ergebe sich keine Umsatzsteuer.

29

Eine Gefährdung des Steueraufkommens, deren Beseitigung § 14c Abs. 1 UStG diene, habe vorliegend zu keiner Zeit bestanden. Die KG als Leistungsempfängerin sei weder zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen noch habe sie diese unberechtigt gezogen.

30

Die Verwaltungsauffassung in Abschn. 14c.1. Abs. 5 Satz 4 UStAE verletze den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer. Dieser verbiete es der nationalen Finanzverwaltung, wie sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Rusedespred vom 11. April 2013 C-138/12 (EU:C:2013:233, Umsatzsteuer-Rundschau —UR– 2013, 432) ergebe, dem Erbringer einer steuerfreien Leistung die Korrektur der einem Kunden fälschlich in Rechnung gestellten Steuer zu versagen, weil die fehlerhafte Rechnung nicht berichtigt worden sei, obwohl dem Kunden ein Abzug dieser Steuer nicht möglich gewesen sei. Auf die Rückzahlung der Steuer könne es bei der Rechnungskorrektur danach jedenfalls nicht ankommen, wenn sichergestellt sei, dass wie hier keine Gefährdung des Steueraufkommens bestehe.

31

Die Rückzahlung des Steuerbetrags könne im Übrigen jederzeit durch den Leistungsempfänger zivilrechtlich eingefordert werden. Die Gefahr einer ungerechtfertigten Bereicherung auf dessen Kosten bestehe mithin nicht.

Gründe:

II.

32

Die Revision des FA ist begründet. Die Vorentscheidung ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO).

33

Das FG ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin den unrichtigen Steuerausweis bei den von ihr als steuerpflichtig behandelten, jedoch tatsächlich steuerfreien Umsätzen aus der Vermietung von Heimausstattungsgegenständen gegenüber der KG berichtigt hat. Es hat jedoch verkannt, dass die Berichtigung eines Steuerbetrags nach § 14c Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 UStG zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Bereicherung grundsätzlich ferner voraussetzt, dass der Rechnungsaussteller die vereinnahmte und abgeführte Steuer an den Leistungsempfänger zurückgezahlt hat. Ist dies nicht geschehen, ist das FA berechtigt, die Erstattung der zu Unrecht erhobenen Umsatzsteuer zu verweigern.

34

1. Der im Verlauf des Klageverfahrens ergangene Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr vom 24. Oktober 2014, der als Umsatzsteuer-Jahresbescheid die angefochtene Umsatzsteuer-Voran-meldung für Januar 2012 ersetzt hat, wurde –was das FG zutreffend erkannt hat– nach § 68 FGO Gegenstand des Verfahrens (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil vom 3. November 2011 V R 32/10, BFHE 236, 228, BStBl II 2012, 525, Rz 16; ferner BFH-Urteil vom 20. März 2017 X R 13/15, BFHE 257, 486, BStBl II 2017, 1110, Rz 39; jeweils m.w.N.).

35

2. Für den Fall, dass –wovon das FG unwidersprochen ausgegangen ist– zwischen der Klägerin als möglicher Organträgerin und der KG als möglicher Organgesellschaft keine Organschaft bestand, ist das FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die Klägerin bei der Abrechnung mit der KG für die Vermietung von Heimausstattungsgegenständen einen zu hohen Steuerbetrag i.S. des § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG ausgewiesen hat.

36

a) Nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG schuldet der Unternehmer, der in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach dem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen hat (unrichtiger Steuerausweis), auch den Mehrbetrag. Hiervon erfasst werden auch die Fälle, in denen ein Unternehmer –wie hier– Umsatzsteuer für steuerfreie Umsätze gesondert ausgewiesen hat (vgl. noch zu § 14 Abs. 2 UStG 1993/1999 BFH-Urteil vom 28. Mai 2009 V R 11/08, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung —HFR– 2010, 156, Rz 20, m.w.N.).

37

b) Diese Vorschrift beruht unionsrechtlich auf Art. 203 MwStSystRL, wonach jede Person, die die Mehrwertsteuer in einer Rechnung ausweist, die Mehrwertsteuer schuldet. Damit soll einer Gefährdung des Steueraufkommens entgegengewirkt werden, die sich aus dem Recht auf Vorsteuerabzug ergeben kann (vgl. dazu EuGH-Urteile Schmeink & Cofreth und Strobel vom 19. September 2000 C-454/98, EU:C:2000:469, BFH/NV 2001, Beilage 1, 33, Rz 57 und 61; Karageorgou u.a. vom 6. November 2003 C-78/02 bis C-80/02, EU:C:2003:604, BFH/NV 2004, Beilage 1, 48, Rz 50 und 53; Stadeco vom 18. Juni 2009 C-566/07, EU:C:2009:380, BFH/NV 2009, 1371, Rz 28; LVK-56 vom 31. Januar 2013 C-643/11, EU:C:2013:55, UR 2013, 346; Rusedespred, EU:C:2013:233, UR 2013, 432, Rz 23 f.; ferner BFH-Urteil vom 12. Oktober 2016 XI R 43/14, BFHE 255, 474, BFH/NV 2017, 408, Rz 20).

38

c) Die Voraussetzungen des § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG sind nach der tatsächlichen Würdigung des FG vorliegend erfüllt, jedenfalls dann, wenn man mit der Vorentscheidung und den Beteiligten davon ausgeht, dass zwischen der Klägerin und der KG keine Organschaft bestand.

39

aa) Steuerschuldner nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG kann nur ein Unternehmer i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG sein, der persönlich zum gesonderten Steuerausweis berechtigt sein muss. Dies trifft auf die Klägerin, die in den Jahren 2004 bis 2010 Vermietungs- und Verpachtungsumsätze ausgeführt hat, zu.

40

bb) Sie hat der KG während des betreffenden Zeitraums Heimausstattungsgegenstände vermietet und mithin in den jeweiligen monatlichen Teilabschnitten fortlaufend jeweils sonstige Leistungen erbracht.

41

cc) Die Rechtsfolge des § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG tritt ferner nur ein, wenn der Unternehmer für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis ausgestellt hat. Dies ist hier der Fall.

42

dd) Die Klägerin hat im Heimausstattungsmietvertrag vom 26. April 2004 bzw. in der ergänzenden Anlage vom 19. Februar 2007 einen höheren Steuerbetrag ausgewiesen, als er nach dem Gesetz für den Umsatz geschuldet wurde. Denn die Überlassung von Mobiliar eines Pflegeheims kann als Nebenleistung zu der nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfreien Vermietung –wovon die Vorentscheidung zu Recht ausgegangen ist und vom FA mit der Revision nicht mehr angegriffen wird–gleichfalls steuerfrei sein (vgl. dazu BFH-Urteile in BFH/NV 2010, 473, Leitsatz; vom 11. November 2015 V R 37/14, BFHE 251, 517, BStBl II 2017, 1259, Rz 16).Das BFH-Urteil vom 28. Mai 1998 V R 19/96 (BFHE 185, 555, BStBl II 2010, 307, Rz 21 ff.) und § 4 Abs. 12 Satz 2 UStG stehen dieser Beurteilung u.U. wie denen des Streitfalls nicht entgegen.

43

3. Die Klägerin hat zwar die Abrechnungen mit dem i.S. von § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG jeweils unrichtig ausgewiesenen Steuerbetrag –wovon das FG zu Recht ausgegangen ist– gegenüber der KG berichtigt.

44

a) Berichtigt in Fällen des § 14c Abs. 1 UStG der Rechnungsaussteller den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger, ist § 17 Abs. 1 UStG entsprechend anzuwenden (§ 14c Abs. 1 Satz 2 UStG).

45

b) § 14c Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 UStG begründen eine eigenständige Berichtigungsregelung (vgl. zu § 14 Abs. 2 UStG 1993 BFH-Urteil vom 11. Oktober 2007 V R 27/05, BFHE 219, 266, BStBl II 2008, 438, unter II.5., Rz 60, m.w.N.).

46

c) Vorliegend wurden die unzutreffenden Abrechnungen –anders als das FA meint– mit Schreiben der Klägerin vom 30. Januar 2012 berichtigt.

47

aa) Eine Rechnung kann nach § 14 Abs. 6 Nr. 5 UStG i.V.m. § 31 Abs. 5 Satz 1 Buchst. b der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) berichtigt werden, wenn Angaben in der Rechnung unzutreffend sind. Zur Berichtigung müssen die fehlenden oder unzutreffenden Angaben durch ein Dokument, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist, übermittelt werden. Es gelten die gleichen Anforderungen an Form und Inhalt wie in § 14 UStG (§ 31 Abs. 5 Sätze 2 und 3 UStDV; vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 255, 474, BFH/NV 2017, 408, Rz 24). Diese Bestimmungen, die im Wesentlichen klarstellenden Charakter haben, beruhen unionsrechtlich auf Art. 219 MwStSystRL, der vorsieht, dass jedes Dokument und jede Mitteilung, das/die die ursprüngliche Rechnung ändert und spezifisch und eindeutig auf diese bezogen ist, einer Rechnung gleichgestellt ist (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 255, 474, BFH/NV 2017, 408, Rz 25).

48

bb) Zutreffend ist das FG im Streitfall davon ausgegangen, dass der im Heimausstattungsmietvertrag vom 26. April 2004 und in der nachfolgenden Anlage hierzu vom 19. Februar 2007 jeweils ausgewiesene, die jeweiligen monatlichen Teilleistungen betreffende Steuerbetrag von der Klägerin gegenüber der KG mit Schreiben vom 30. Januar 2012 hinreichend bestimmt, berichtigt wurde. Denn sie hat in diesem Schreiben unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um eine Rechnungskorrektur handelt und die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer hiermit berichtigt wird.

49

4. Die wirksame Berichtigung eines Steuerbetrags nach § 14c Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 UStG erfordert jedoch grundsätzlich, dass der Unternehmer die vereinnahmte Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger zurückgezahlt hat.

50

a) Die Rechnungsberichtigung als formaler Akt gegenüber dem Leistungsempfänger allein reicht für die wirksame Berichtigung eines Steuerbetrags i.S. von § 14c Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 UStG mit der Folge, dass dieser dem Rechnungsaussteller zu erstatten ist, nicht aus.

51

aa) Der Wortlaut von § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG setzt zwar nicht voraus, dass der Rechnungsaussteller über die Berichtigung der Rechnung hinaus, den berichtigten Steuerbetrag an den Leistungsempfänger zurückzuzahlen hätte. Auch sind Rückzahlungsansprüche des Leistungsempfängers gegen den Rechnungsaussteller grundsätzlich auf dem Zivilrechtsweg zu verfolgen (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 219, 266, BStBl II 2008, 438, unter II.6.b, Rz 64; vom 2. März 2016 V R 16/15, BFH/NV 2016, 1074, Rz 28; jeweils m.w.N.).

52

bb) Da der Leistende den berichtigten Steuerbetrag vom Leistungsempfänger im Regelfall bereits vereinnahmt hat, würde eine Erstattung durch das FA allein aufgrund der Rechnungsberichtigung ohne Rückzahlung der Steuer den Leistenden ungerechtfertigt bereichern. Dieser würde doppelt begünstigt; denn einerseits hat er das Entgelt zzgl. Umsatzsteuer regelmäßig bereits vereinnahmt und andererseits könnte er im Fall einer bedingungslosen Erstattung den berichtigten Steuerbetrag vom FA nochmals verlangen. Dies ginge allein zu Lasten des Leistungsempfängers (vgl. dazu Weymüller, Umsatzsteuergesetz, § 14c Rz 177.4, 180; Stadie in Rau/Dürrwächter, a.a.O., § 14c Rz 211). Gleichzeitig müsste der Fiskus befürchten, vom Leistungsempfänger auf Erstattung der Umsatzsteuer an ihn in Anspruch genommen zu werden (vgl. EuGH-Urteil Reemtsma Cigarettenfabriken vom 15. Mai 2007 C-35/05, EU:C:2007:167, HFR 2007, 515, Rz 41; Farkas vom 26. April 2017 C-564/15, EU:C:2017:302, UR 2017, 438, Rz 53).

53

Dagegen wird der leistende Unternehmer, der den unrichtigen Steuerausweis in einer Rechnung gegenüber dem Leistungsempfänger berichtigt und diesem den vereinnahmten Steuerbetrag zurückzahlt, nicht belastet; denn die grundsätzlich erforderliche Rückzahlung an den Leistungsempfänger kann, um eine Vorfinanzierung des berichtigten Steuerbetrags durch den Rechnungsaussteller bis zur Erstattung zu vermeiden, auch im Wege der Abtretung und Verrechnung erfolgen (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 255, 474, BFH/NV 2017, 408, Rz 38 ff.). Nur die Rückzahlung des berichtigten Steuerbetrags an den Leistungsempfänger führt in der Regel zu einem gerechten Interessenausgleich im Dreiecksverhältnis zwischen FA und Leistendem bzw. Leistungsempfänger und gewährleistet so letztlich auch die Neutralität der Mehrwertsteuer. Außerdem verhindert eine in diesem Sinne bedingte Berichtigung des Steuerbetrags, dass das FA z.B. in Fällen der Insolvenz des Rechnungsausstellers oder nicht erkannter Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers doppelt erstatten oder auf Steuer verzichten muss (vgl. dazu Weymüller, a.a.O., § 14c Rz 179, m.w.N.).

54

b) Eine Auslegung des § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG, nach der zu berücksichtigen ist, dass die Berichtigung eines unrichtig ausgewiesenen und gezahlten Steuerbetrags nicht einseitig zu Lasten des Leistungsempfängers gehen darf, stimmt mit der Rechtsprechung des BFH zu § 17 UStG überein.

55

aa) Der BFH hat unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung für den Fall der Änderung der Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz mit Urteil in BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250 entschieden, dass sich die Bemessungsgrundlage i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG nur insoweit mindert, als das Entgelt tatsächlich zurückgezahlt wird, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger die vollständige oder teilweise Rückzahlung des bereits entrichteten Entgelts vereinbaren.

56

Die vorgenannte Entscheidung sowie das diese Rechtsprechung fortführende Urteil des BFH vom 2. September 2010 V R 34/09 (BFHE 231, 321, BStBl II 2011, 991), auf das die Finanzverwaltung in Abschn. 14c.1. Abs. 5 Satz 4 UStAE gleichfalls abstellt, sind auf den Streitfall zwar nicht unmittelbar übertragbar. Dies gilt gleichermaßen auch hinsichtlich der im Senatsurteil in BFHE 255, 474, BFH/NV 2017, 408 (Rz 41) in Bezug genommenen BFH-Urteile vom 19. Juli 2007 V R 11/05 (BFHE 219, 220, BStBl II 2007, 966, unter II.1.c, Rz 15) und in BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250 (unter II.3., Rz 43 ff.) sowie vom 28. Mai 2009 V R 2/08 (BFHE 226, 166, BStBl II 2009, 870, unter II.6., Rz 28). Denn sie betreffen nicht den Fall der Rechnungsberichtigung nach § 14c Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 UStG.

57

bb) Dieser Rechtsprechung liegt zugrunde, dass bei einer Besteuerung nach vereinbarten Entgelten die Solleinnahme zunächst die Bemessungsgrundlage bildet. Für eine Sollbesteuerung bleibt aber kein Raum, soweit der leistende Unternehmer das Entgelt vereinnahmt hat. Hat der Unternehmer das Entgelt bereits vereinnahmt, ändert sich die Bemessungsgrundlage nicht schon durch (bloße) Vereinbarung einer Entgeltsminderung, sondern nur durch tatsächliche Rückzahlung des vereinnahmten Entgelts (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250, unter II.3.d, Rz 49). In diesen Fällen ist vor der Rückzahlung des überschießenden Entgelts eine Besteuerung beim leistenden Unternehmer weiterhin gerechtfertigt.

58

Dies gilt für die Berichtigung eines Steuerbetrags nach § 14c Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 UStG gleichermaßen. Denn auch hier hat der Unternehmer den berichtigten Steuerbetrag in der Regel schon vereinnahmt. Die Berichtigung des Steuerbetrags durch eine Rechnungskorrektur gegenüber dem Leistungsempfänger allein bewirkt dessen Rückzahlung nicht, sodass der Steuerbetrag dem Unternehmer weiterhin verbleibt. Die Rechnungskorrektur ändert daran nichts.

59

cc) Aufgrund der nach Maßgabe des § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG entsprechenden Anwendung von § 17 Abs. 1 UStG lässt sich die zu § 17 Abs. 1 UStG ergangene Rechtsprechung des BFH in den vorgenannten Urteilen in BFHE 219, 220, BStBl II 2007, 966, in BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250, in BFHE 226, 166, BStBl II 2009, 870, in BFHE 231, 321, BStBl II 2011, 991 auf die Berichtigung eines Steuerbetrags mithin dahingehend übertragen, dass hierfür neben der Rechnungskorrektur gegenüber dem Leistungsempfänger grundsätzlich auch erforderlich ist, dass der Unternehmer –anders als das FG und die Klägerin meinen– den vereinnahmten Steuerbetrag an den Leistungsempfänger zurückgezahlt hat (vgl. dazu Niedersächsisches FG, Urteil vom 25. September 2014 5 K 99/13, EFG 2015, 780, Rz 36; Stadie in Rau/Dürrwächter, a.a.O., § 14c Rz 211; Leipold in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 14c Rz 122; Hundt-Eßwein in Offerhaus/Söhn/Lange, § 14c UStG Rz 17; Weymüller, a.a.O., § 14c Rz 179; ferner von Streit, Mehrwertsteuerrecht 2017, 283; a.A. Fleckenstein-Weiland in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG § 14c Rz 83; Lippross, Umsatzsteuer, 24. Aufl., S. 998, unter der Bedingung, dass der Leistungsempfänger wegen des zu hoch ausgewiesenen Steuerbetrags keinen Rückforderungsanspruch gegen den Rechnungsaussteller hat; offengelassen im BFH-Urteil in BFHE 255, 474, BFH/NV 2017, 408, Rz 41).

60

dd) Die Verwaltungsauffassung in Abschn. 14c.1. Abs. 5 Satz 4 UStAE geht gleichfalls davon aus, dass bei § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG die Berichtigung des geschuldeten Mehrbetrags erst nach einer entsprechenden Rückzahlung an den Leistungsempfänger zulässig ist, wenn ein zu hoch ausgewiesener Rechnungsbetrag bereits vereinnahmt wurde und dem Leistungsempfänger aus der Rechnungsberichtigung ein Rückforderungsanspruch zusteht.

61

c) Soweit der BFH für Fälle der hier nicht vorliegenden Vorsteuerkorrektur nach Rechnungsberichtigung entschieden hat, dass hierfür die Rückzahlung der vom Leistungsempfänger an den Rechnungsaussteller bezahlten Umsatzsteuer nicht erforderlich ist, weil es für diese Einschränkung keinen Anhaltspunkt im Gesetz gibt (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 219, 266, BStBl II 2008, 438, unter II.5., Rz 59; zum Vertrauensschutz anlässlich der Änderung der Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug bei unrichtigem Steuerausweis ferner BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 1074, Rz 28; jeweils m.w.N.; ferner auch BFH-Urteile vom 12. Oktober 1994 XI R 78/93, BFHE 176, 152, BStBl II 1995, 33, unter II.1., Rz 11; vom 30. November 1995 V R 57/94, BFHE 179, 453, BStBl II 1996, 206, unter II.2.c, Rz 17), folgt daraus nichts anderes (vgl. dazu Weymüller, a.a.O., § 14c Rz 182). Denn nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ist nur die für Lieferungen und sonstige Leistungen gesetzlich geschuldete Steuer als Vorsteuer abziehbar. Dies ist die vom leistenden Unternehmer für den steuerpflichtigen Umsatz nach dem deutschen Umsatzsteuergesetzgeschuldete Umsatzsteuer (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 14. November 2017 V B 65/17, BFH/NV 2018, 243, Rz 5, m.w.N.). Danach ist der Vorsteuerabzug eines i.S. von § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG gegenüber dem Leistungsempfänger berichtigten Steuerbetrags auch dann zu korrigieren, wenn der Unternehmer dem Leistungsempfänger die Umsatzsteuer (noch) nicht zurückgezahlt hat. Der Streitfall ist ein anderer.

62

5. Dem steht das Unionsrecht im Lichte der Rechtsprechung des EuGH nicht entgegen.

63

a) Zwar setzt –worauf die Klägerin zutreffend hinweist– Art. 203 MwStSystRL bei der Rechnungsberichtigung keine Rückzahlung des Umsatzsteuerbetrags an den Leistungsempfänger voraus.

64

b) Auch verlangt der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer grundsätzlich, dass –worauf die Klägerin gleichfalls zutreffend abstellt– der zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuerbetrag berichtigt werden kann, soweit der Rechnungsaussteller die Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig beseitigt hat (vgl. dazu EuGH-Urteil Rusedespred, EU:C:2013:233, UR 2013, 432, Rz 27, m.w.N.). Ein Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) ist daher grundsätzlich verpflichtet, unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobene Abgaben dem Abgabenpflichtigen –wie hier der Klägerin– zu erstatten (vgl. dazu EuGH-UrteilDanfoss und Sauer-Danfoss vom 20. Oktober 2011 C-94/10, EU:C:2011:674, HFR 2011, 1393, Rz 20, m.w.N.). Ferner ist dem Grundsatz der Neutralität und Effektivität der Mehrwertsteuer in der Regel genügt, wenn der Leistende die Erstattung der irrtümlich bzw. zu Unrecht an die Steuerbehörden bezahlten Mehrwertsteuer verlangen und der Leistungsempfänger eine zivilrechtliche Klage gegen den Leistenden auf Rückzahlung der rechtsgrundlos bezahlten Beträge erheben kann (vgl. dazu EuGH-Urteile Reemtsma Cigarettenfabriken, EU:C:2007:167, HFR 2007, 515, Rz 39; Danfoss und Sauer-Danfoss, EU:C:2011:674, HFR 2011, 1393, Rz 26; ferner BFH-Urteile in BFHE 219, 266, BStBl II 2008, 438, unter II.6.b, Rz 64; vom 24. April 2013 XI R 9/11, BFH/NV 2013, 1457, Rz 35; vom 30. Juni 2015 VII R 30/14, BFHE 250, 34, BFH/NV 2015, 1611, Rz 18).

65

c) Allerdings ist es einem Mitgliedstaat unionsrechtlich jedoch nicht verwehrt, die Berichtigung der Mehrwertsteuer auch davon abhängig zu machen, dass der Aussteller der fraglichen Rechnung dem Empfänger der Dienstleistungen die zu Unrecht gezahlte Steuer erstattet(vgl. dazu EuGH-Urteil Stadeco, EU:C:2009:380, BFH/NV 2009, 1371, Rz 48). Denn das Unionsrecht verbietet es nach ständiger Rechtsprechung des EuGH nicht, dass ein nationales Rechtssystem die Erstattung von zu Unrecht erhobenen Steuern u.U. ablehnt, die zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten führen würden (vgl. dazu EuGH-Urteile Kommission/Italien vom 24. März 1988 C-104/86, EU:C:1988:171, Neue Juristische Wochenschrift 1989, 1424, Rz 6; Dilexport vom 9. Februar 1999 C-343/96, EU:C:1999:59, HFR 1999, 500, Rz 47; Michaïlidis vom 21. September 2000 C-441/98 und C-442/98, EU:C:2000:479, HFR 2000, 904, Rz 31; Marks & Spencer vom 10. April 2008 C-309/06, EU:C:2008:211, UR 2008, 592, Rz 41; Stadeco, EU:C:2009:380, BFH/NV 2009, 1371, Rz 48; Danfoss und Sauer-Danfoss, EU:C:2011:674, HFR 2011, 1393, Rz 21). Danach darf die Wirksamkeit der Berichtigung eines Steuerbetrags in einer Rechnung davon abhängig gemacht werden, dass sie wegen der Abwälzung der Steuer auf den Leistungsempfänger nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Unternehmers führt.

66

6. Die Vorentscheidung war danach aufzuheben. Die Sache ist spruchreif i.S. der Abweisung der Klage.

67

7. Auch für den Fall, dass entgegen der Annahme des FG und der Beteiligten eine Organschaft zwischen der Klägerin als möglicher Organträgerin und der KG als möglicher Organgesellschaft bestanden hätte, weil möglicherweise auch eine Personengesellschaft –wie hier die KG– Organgesellschaft sein kann (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 251, 534, BStBl II 2017, 547, und in BFHE 252, 516, BStBl II 2017, 567; Wäger, UR 2017, 664, 666 f.; Rauch, UR 2017, 885, 891 f.), wäre die Klage gleichfalls abzuweisen. Denn in diesem Fall würde die Klägerin keinen unrichtigen Steuerbetrag nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG schulden, weil die fraglichen Umsätze als sogenannte nicht steuerbare Innenumsätze im Rahmen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG zu behandeln wären. Abrechnungen über solche Umsätze mit gesondertem Steuerausweis sind keine tauglichen Rechnungen i.S. des § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG (vgl. Abschn. 14.1. Abs. 4 Satz 2 UStAE; Stadie in Rau/Dürrwächter, a.a.O., § 14c Rz 64; BFH-Urteil vom 28. Oktober 2010 V R 7/10, BFHE 231, 356, BStBl II 2011, 391, Rz 20 zu § 14 Abs. 3 UStG 1993; a.A. Leipold in Sölch/Ringleb, a.a.O., § 14c Rz 259). Ob die für diesen Fall unrichtigen Umsatzsteuerfestsetzungen der Besteuerungszeiträume 2006 bis 2011 zu berichtigen wären, hätte der Senat im Übrigen nicht zu entscheiden. Denn Streitgegenstand ist vorliegend allein die Umsatzsteuerfestsetzung für das Streitjahr (2012).

68

8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Powered by WPeMatico

BFH: Schuldzinsenabzug bei steuerpflichtigen Erstattungszinsen

Der BFH hatte zu entscheiden, ob Schuldzinsen, die im Zusammenhang mit der Finanzierung einer unrechtmäßig festgesetzten und damit überhöhten Einkommensteuernachzahlung stehen, welche im Einspruchsverfahren verzinst zurückerstattet wurde, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden können, wenn durch die Fremdkapitalaufnahme und das bewusste Unterlassen eines Aussetzungsantrags im Einspruchsverfahren erst die Verzinsung ermöglicht wurde (Az. VIII R 53/14).

BFH: Schuldzinsenabzug bei steuerpflichtigen Erstattungszinsen

BFH, Urteil VIII R 53/14 vom 28.02.2018

Leitsatz

Schuldzinsen für ein Darlehen, das zur Finanzierung einer Einkommensteuernachzahlung aufgenommen worden ist, können als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig sein, wenn die Einkommensteuer später wieder herabgesetzt und hierfür steuerpflichtige Erstattungszinsen i. S. des § 233a AO i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG gezahlt werden. Insoweit liegt ein Fall erzwungener Kapitalüberlassung vor, bei dem es zur Begründung des wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen Kreditaufnahme und späteren Zinseinnahmen ausreicht, wenn das Darlehen zu dem Zweck aufgenommen und verwendet worden ist, eine (letztlich nicht gerechtfertigte) Forderung zu erfüllen (Anschluss an das Senatsurteil vom 24. Mai 2011 VIII R 3/09, BFHE 235, 197, BStBl II 2012, 254).

Schuldzinsenabzug bei steuerpflichtigen Erstattungszinsen

Leitsatz:

Schuldzinsen für ein Darlehen, das zur Finanzierung einer Einkommensteuernachzahlung aufgenommen worden ist, können als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig sein, wenn die Einkommensteuer später wieder herabgesetzt und hierfür steuerpflichtige Erstattungszinsen i.S. des § 233a AO i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG gezahlt werden. Insoweit liegt ein Fall erzwungener Kapitalüberlassung vor, bei dem es zur Begründung des wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen Kreditaufnahme und späteren Zinseinnahmen ausreicht, wenn das Darlehen zu dem Zweck aufgenommen und verwendet worden ist, eine (letztlich nicht gerechtfertigte) Forderung zu erfüllen (Anschluss an das Senatsurteil vom 24. Mai 2011 VIII R 3/09, BFHE 235, 197, BStBl II 2012, 254).

Tenor:

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts München vom 15. Oktober 2014 1 K 1008/14 sowie die Bescheide vom 1. Februar 2006 über die Ablehnung des Antrags auf Änderung der Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. November 2008 aufgehoben.

Die Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2002 vom 13. Februar 2006 und für die Jahre 2003 und 2004 vom 18. Dezember 2006, letzterer in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. November 2008, werden dahin geändert, dass ein anteiliger Zinsaufwand in Höhe von 6.508,90 € im Jahr 2002, 10.710,70 € im Jahr 2003 und 9.274,50 € im Jahr 2004 bei den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen als Werbungskosten berücksichtigt wird.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob Schuldzinsen für ein Darlehen, das im Zusammenhang mit der Finanzierung einer Einkommensteuernachzahlung aufgenommen worden ist, in den Streitjahren (2002 bis 2004) als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sind, da der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) die Einkommensteuer später wieder herabgesetzt und dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) steuerpflichtige Erstattungszinsen gezahlt hat.

2

Der Kläger ist Gesellschafter zweier Personengesellschaften, für die das FA im Anschluss an Betriebsprüfungen für die Jahre 1994 bis 1998 geänderte Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen erließ. Auf Grundlage dieser Bescheide änderte das FA im Jahr 2002 die Einkommensteuerbescheide des Klägers für die Jahre 1994 bis 1998. Die daraus resultierenden Steuernachzahlungen beglich der Kläger am 7. Juni 2002 (232.021,77 €) und am 5. November 2002 (52.365,23 €).

3

Zur Finanzierung der Nachzahlung vom 7. Juni 2002 schloss der Kläger mit seiner Bank einen Vertrag über ein Darlehen in Höhe von 232.000 €, das mit einem effektiven Jahreszinssatz in Höhe von 6,06 % zu verzinsen war. Das hierzu geführte Darlehenskonto weist die Sollbuchung des Darlehensbetrags mit Wertstellung zum 6. Juni 2002 aus. Am 25. Juni 2003 wurde der Darlehensvertrag durch einen neuen Darlehensvertrag mit einem effektiven Jahreszinssatz in Höhe von 5,22 % abgelöst. Die Steuernachzahlung vom 5. November 2002 finanzierte der Kläger ebenfalls durch Aufnahme eines Bankdarlehens. Sämtliche Darlehensverträge wiesen im Verwendungszweck auf die Steuernachzahlungen hin.

4

Die gegen die geänderten Feststellungsbescheide eingelegten Einsprüche waren teilweise erfolgreich und führten im Jahr 2004 zu geänderten Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1994 bis 1998 mit Steuererstattungen in Höhe von insgesamt 194.452 € und der Erstattung von Nachzahlungszinsen in Höhe von 37.600 €. Für die Steuererstattungen erhielt der Kläger Erstattungszinsen i.S. des § 233a der Abgabenordnung (AO) in Höhe von 33.128 €.

5

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 14. Dezember 2005, den Zinsaufwand und die Gebühren (im Folgenden „Zinsaufwand“) für das in Höhe von 232.000 € aufgenommene Darlehen in den Jahren 2002 und 2003 als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen, die er in Gestalt der Erstattungszinsen erzielt habe. Für das Jahr 2004 setzte der Kläger in der Einkommensteuererklärung die Erstattungszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen an und machte ebenfalls den Zinsaufwand als Werbungskosten geltend.

6

Das FA lehnte eine Berücksichtigung des Zinsaufwands als Werbungskosten in den Jahren 2002 bis 2004 ab, behandelte aber die Erstattungszinsen im Jahr 2004 als steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Einsprüche gegen die Ablehnung der Änderungsanträge für die Jahre 2002 und 2003 sowie gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 wies das FA mit den Einspruchsentscheidungen vom 27. November 2008 als unbegründet zurück.

7

Auch die Klage, mit welcher der Kläger nur noch den anteiligen Abzug von 84 %des Zinsaufwands in den Streitjahren 2002 bis 2004 (entspricht dem Verhältnis der Steuererstattung in Höhe von 194.452 € zur Darlehenssumme in Höhe von 232.000 €) sowie hilfsweise die Nichtberücksichtigung der Erstattungszinsen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen im Streitjahr 2004 forderte, blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) urteilte, ein Abzug des Zinsaufwands als Werbungskosten komme bereits wegen § 12 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in der für das jeweilige Streitjahr geltenden Fassung (EStG) nicht in Betracht. Darüber hinaus fehle der erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang zwischen dem streitigen Zinsaufwand und den Erstattungszinsen. Schließlich habe zum Zeitpunkt der Aufnahme des ersten Darlehens keine Einkünfteerzielungsabsicht bestanden.

8

Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, § 12 Nr. 3 EStG betreffe nur rechtmäßige Steuerfestsetzungen. Der für den Werbungskostenabzug gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG erforderliche Veranlassungszusammenhang des Zinsaufwands mit den Erstattungszinsen sei gegeben. Ohne Darlehensaufnahme seien die Steuerüberzahlung und damit auch die Begründung des steuerrelevanten Quellenverhältnisses nicht möglich gewesen. Außerdem sei der materiell-rechtliche Erstattungsanspruch nicht erst mit Erlass der Änderungsbescheide, sondern bereits mit der Einkommensteuernachzahlung im Jahr 2002 entstanden. Aufgrund des planmäßigen Vorgehens sei bereits zu diesem Zeitpunkt seine, des Klägers, Kenntnis über den Erstattungsanspruch zu unterstellen. Im Übrigen sei das Merkmal der Einkünfteerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen regelmäßig irrelevant.

9

Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Einkommensteuerbescheide 2002 bis 2004 dahin zu ändern, dass Zinsaufwand in Höhe von 6.508,90 € im Jahr 2002, in Höhe von 10.710,70 € im Jahr 2003 und in Höhe von 9.274,50 € im Jahr 2004 als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen berücksichtigt wird.

10

Das FA beantragt, die Revision des Klägers als unbegründet zurückzuweisen.

11

Es macht geltend, die Berücksichtigung des Zinsaufwands als Werbungskosten sei bereits wegen § 12 Nr. 3 EStG ausgeschlossen. Die Zahlung der Einkommensteuer sei auch unter Berücksichtigung etwaiger steuerpflichtiger Erstattungszinsen primär auf die Begleichung der Steuerschuld gerichtet gewesen und gehöre damit zu den Kosten der privaten Lebensführung. § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 8. Dezember 2010 (BGBl I 2010, 1768, BStBl I 2010, 1394) sei eine Spezial- und Ausnahmeregelung für die Einnahmenseite, der keine korrespondierende Regelung auf der Ausgabenseite gegenüberstehe.

Gründe:

II.

12

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und der Bescheide über die Ablehnung des Antrags auf Änderung der Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. November 2008 sowie zur Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

13

Das FG hat rechtsfehlerhaft den Abzug des anteiligen Zinsaufwands in Höhe von 6.508,90 € im Jahr 2002, in Höhe von 10.710,70 € im Jahr 2003 und in Höhe von 9.274,50 € im Jahr 2004 als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen abgelehnt. Vielmehr liegen in dieser Höhe Werbungskosten für die vom Kläger zu versteuernden Erstattungszinsen vor. Die Einkommensteuerbescheide sind entsprechend zu ändern (§ 100 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FGO). Dies gilt nicht nur für den noch nicht bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid 2004, sondern auch für die Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003. Insofern steht jedenfalls § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO als Änderungsnorm zur Verfügung.

14

1. Werbungskosten sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Hierzu gehören gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG auch Schuldzinsen, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

15

Nach ständiger Senatsrechtsprechung (Urteile vom 24. Mai 2011 VIII R 46/09, BFHE 234, 49, BStBl II 2011, 920, Rz 12, und vom 16. März 2010 VIII R 20/08, BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787, unter II.3.a aa, jeweils m.w.N.) kommt es für die Qualifizierung als Werbungskosten darauf an, ob die Aufwendungen durch die Erzielung steuerpflichtiger Überschusseinkünfte veranlasst sind, d.h. zu einer dieser Einkunftsarten in einem steuerrechtlich anzuerkennenden Zurechnungszusammenhang stehen. Maßgebend ist hierfür zum einen die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen „auslösenden Moments“ und zum anderen dessen Zuweisung zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre (Großer Senat des Bundesfinanzhofs –BFH–, Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, unter C.III.1.a).

16

Ob Schuldzinsen mit Einkünften in einem gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG erforderlichen wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, richtet sich nach der tatsächlichen Verwendung des Darlehens (Großer Senat des BFH, Beschluss vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, unter B.I.2.; Schmidt/Krüger, 37. Aufl., § 9 Rz 140). Ein bloßer rechtlicher Zusammenhang reicht nicht aus (Senatsurteil vom 2. September 2008 VIII R 2/07, BFHE 223, 15, BStBl II 2010, 25, unter II.1.b bb, m.w.N.). Auch kann der wirtschaftliche Zusammenhang nicht allein durch einen bloßen Willensakt des Steuerpflichtigen hergestellt oder geändert werden (Senatsurteil in BFHE 223, 15, BStBl II 2010, 25, unter II.1.b bb; Senatsbeschluss vom 30. Juni 2009 VIII B 8/09, BFH/NV 2009, 1977, unter II.1.a,jeweils m.w.N.).

17

Bei erzwungenen Kapitalüberlassungen reicht es zur Begründung des wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen Kreditaufnahme und späteren Zinseinnahmen aus, wenn das Darlehen zu dem Zweck aufgenommen und verwendet worden ist, eine (letztlich nicht gerechtfertigte) Forderung zu erfüllen (vgl. Senatsurteilvom 24. Mai 2011 VIII R 3/09, BFHE 235, 197, BStBl II 2012, 254, Rz 18 zu einer fremdfinanzierten Bürgschaftsinanspruchnahme „auf erstes Anfordern“, sowie Senatsbeschluss in BFH/NV 2009, 1977, unter II.1.b). Denn bei erzwungenen Kapitalüberlassungen liegt darin kein willkürlicher Wechsel des Finanzierungszwecks, sondern der wirtschaftliche Zusammenhang ergibt sich aus den objektiven Umständen (Senatsurteil in BFHE 235, 197, BStBl II 2012, 254, Rz 20).

18

2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat das FG zu Unrecht den erforderlichen Veranlassungszusammenhang des für die Streitjahre 2002 bis 2004 geltend gemachten Zinsaufwands mit den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen verneint. Der Zinsaufwand ist vielmehr bei den vom Kläger erzieltenErstattungszinsen (§ 233a AO), die gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010 zu den steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen gehören (vgl. auch Senatsurteile vom 12. November 2013 VIII R 36/10, BFHE 243, 506, BStBl II 2014, 168, und VIII R 1/11, BFH/NV 2014, 830, Verfassungsbeschwerde anhängig unter 2 BvR 482/14; vom 24. Juni 2014 VIII R 29/12, BFHE 246, 306, BStBl II 2014, 998, Verfassungsbeschwerde anhängig unter 2 BvR 2674/14, und vom 15. April 2015 VIII R 30/13, Verfassungsbeschwerde anhängig unter 2 BvR 1711/15, wonach die Ablehnung der Steuerpflicht von Erstattungszinsen im Senatsurteil vom 15. Juni 2010 VIII R 33/07, BFHE 230, 109, BStBl II 2011, 503 mit der Einführung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG durch das JStG 2010 überholt ist und dessen rückwirkende Anwendung gemäß § 52a Abs. 8 Satz 2 EStG nicht gegen die Verfassung verstößt; zustimmend BFH-Beschluss vom 9. Oktober 2014I R 34/13, BFH/NV 2015, 167, Rz 21; BFH-Urteil vom 10. April 2014 III R 20/13, BFHE 244, 530, BStBl II 2016, 583, Rz 31), als Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 3 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen.

19

a) Zwar hat der Kläger das zugrunde liegende Darlehen im Jahr 2002 zur Zahlung festgesetzter Einkommensteuernachzahlungen für die Jahre 1994 bis 1998 verwendet, wobei Einkommensteuerschulden sowie die hierauf entfallenden Nebenleistungen i.S. des § 3 Abs. 4 AO der steuerlich unbeachtlichen privaten Einkommensverwendung zuzuordnen sind (vgl. § 12 Nr. 3 EStG). Dies spricht grundsätzlich für eine private Veranlassung des Zinsaufwands (zur fehlenden Abzugsfähigkeit der Zinsen bei fremdfinanzierten Einkommensteuerzahlungen vgl. auch BFH-Urteil vom 21. Februar 1991 IV R 46/86, BFHE 163, 551, BStBl II 1991, 514, unter II.1.; Senatsurteil vom 10. Juli 1991 VIII R 241/80, BFH/NV 1992, 171, Rz 14; BFH-Urteil vom 6. Oktober 2009 I R 39/09, BFH/NV 2010, 470, unter II.2.f aa; Senatsurteile in BFHE 243, 506, BStBl II 2014, 168, Rz 24; in BFH/NV 2014, 830, Rz 26; vom 15. April 2015 VIII R 30/13, Rz 28; Arndt in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 12 Rz D 12; Fissenewert in Herrmann/Heuer/Raupach –HHR–, § 12 EStG Rz 136).

20

b) Soweit die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1994 bis 1998 im Jahr 2004 zu Gunsten des Klägers geändert worden sind und der Kläger eine entsprechende Erstattung erhielt, stellen sich die Zahlungen des Klägers im Jahr 2002 aber im Ergebnis als eine erzwungene Kapitalüberlassung an das FA dar. Der Kläger war trotz Rechtswidrigkeit der im Jahr 2002 erlassenen Nachzahlungsbescheide zunächst zur Zahlung der Steuerschulden verpflichtet. Dass er (bewusst) keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 361 AO bzw. § 69 FGO gestellt hat, ändert nichts an dem Charakter einer erzwungenen Kapitalüberlassung.

21

Unter Anwendung der im Senatsurteil in BFHE 235, 197, BStBl II 2012, 254, Rz 17 entwickelten Grundsätze reicht es deshalb zur Begründung des wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen Kreditaufnahme und späteren Erstattungszinsen aus, dass das Darlehen zu dem Zweck aufgenommen und verwendet worden ist, eine (letztlich nicht gerechtfertigte) Forderung zu erfüllen. Nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) ist in den Darlehensverträgen als Verwendungszweck auf die Steuernachzahlungen Bezug genommen worden. Diese Steuernachzahlungen haben sich unter Berücksichtigung der Änderungsbescheide des Jahres 2004 auch als teilweise nicht gerechtfertigt herausgestellt. Ob der daraus resultierende Erstattungsanspruch bereits mit Erlass der materiell rechtswidrigen Bescheide im Jahr 2002 oder erst mit deren formeller Korrektur im Jahr 2004 entstand (vgl. zum Streitstand Klein/Ratschow, AO, 13. Aufl., § 37 Rz 25 ff.), ist für die wertende Betrachtung des Veranlassungszusammenhangs letztlich ebenso unerheblich wie die formelle Bescheidlage zum Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung des Darlehens. Maßgebend sind allein die objektiven Umstände, wie sie sich nach Korrektur der Einkommensteuerbescheide 1994 bis 1998 und Zahlung der Erstattungszinsen im Jahr 2004 darstellen.

22

3. Soweit das FG die Versagung des Werbungskostenabzugs unmittelbar auf § 12 Nr. 3 EStG gestützt hat, ist seine Entscheidung ebenfalls rechtsfehlerhaft.

23

a) § 12 Nr. 3 EStG ordnet an, dass Steuern vom Einkommen sowie die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden dürfen. Zu den steuerlichen Nebenleistungen gehören gemäß § 3 Abs. 4 AO auch Nachzahlungszinsen i.S. des § 233a AO.

24

Die damit geregelte Zuordnung der Einkommensteuer einschließlich der auf diese Steuer entfallenden Nebenleistungen zur steuerlich unbeachtlichen Privatsphäre hat grundsätzlich nur klarstellende Bedeutung (BFH-Beschluss vom 21. Oktober 2010 IV R 6/08, BFH/NV 2011, 430, Rz 14; BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 470, unter II.2.f aa; BFH-Beschluss vom 15. Februar 2012 I B 97/11, BFHE 236, 458, BStBl II 2012, 697, Rz 7). Denn Personensteuern wie die Einkommensteuer wären wegen ihrer Anknüpfung an persönliche Verhältnisse auch ohne die Regelung des § 12 Nr. 3 EStG nicht der durch die einzelnen Einkunftsarten definierten Erwerbssphäre, sondern der Sphäre der privaten Einkommensverwendung zuzuordnen (HHR/Fissenewert, § 12 EStG Rz 122; Blümich/Thürmer, § 12 EStG, Rz 195).

25

b) Im Streitfall sind die Voraussetzungen des § 12 Nr. 3 EStG nach dessen Wortlaut nicht erfüllt. Denn es geht weder um den Abzug der (nachgeforderten) Einkommensteuer noch um den Abzug der darauf entfallenden Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO, sondern allein um den Abzug des Zinsaufwands für ein Darlehen, das der Kläger zur Refinanzierung der Zahlung der nachgeforderten Einkommensteuer und der darauf entfallenden Nachzahlungszinsen aufgenommen hatte.

26

Ob ein solcher Zinsaufwand durch weite Auslegung der Vorschrift vom unmittelbarenAnwendungsbereich des § 12 Nr. 3 EStG erfasst wird (so HHR/Bergkemper, § 9 EStG Rz 385; a.A. Arndt in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 12 Rz D 12; HHR/ Fissenewert, § 12 EStG Rz 136; Schmieszek in Bordewin/Brandt, § 12 EStG Rz 239; vgl. auch BFH-Beschluss vom 1. August 2008 IV B 45/04, BFH/NV 2005, 2186 zur Einbeziehung von Rechtsverfolgungskosten, sowie BFH-Urteil in BFHE 163, 551, BStBl II 1991, 514, unter II., in dem zwar ausdrücklich auf § 12 Nr. 3 EStG verwiesen wird, aber wohl nur im Rahmen der Prüfung des Veranlassungszusammenhangs der Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG), braucht im Streitfall letztlich nicht abschließend entschieden zu werden. Denn soweit das FA im Jahr 2004 die Einkommensteuerbescheide wieder geändert und für die ursprünglichen Nachforderungen Steuererstattungen festgesetzt hat, liegen bereits keine nachträglichen Einkommensteuerzahlungen oder Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO (mehr) vor. Auch insoweit sind im Fall der erzwungenen Kapitalüberlassung allein die objektiven Umstände maßgeblich, wie sie sich nach Änderung der Einkommensteuerbescheide im Jahr 2004 darstellen.

27

4. Darüber hinaus hat das FG den beantragten Werbungskostenabzug zu Unrecht wegen fehlender Einkünfteerzielungsabsicht des Klägers abgelehnt.

28

In den Fällen erzwungener Kapitalüberlassungen kommt es letztlich nicht auf die Feststellung der subjektiven Einkünfteerzielungsabsicht an. Maßgebend istallein die objektive Steigerung der finanziellen Leistungsfähigkeit (Senatsurteile vom 8. November 2005 VIII R 105/03, BFH/NV 2006, 527, unter II.3.; in BFHE 230, 109, BStBl II 2011, 503, Rz 17; in BFHE 235, 197, BStBl II 2012, 254, Rz 18; Senatsbeschluss in BFH/NV 2009, 1977, unter II.2.), d.h. die Frage, ob die Erstattungszinsen nach Abzug des als Werbungskosten zu berücksichtigenden Zinsaufwands bei objektiver (nachträglicher) Betrachtung zu einem Totalüberschuss führen.

29

Im Streitfall kommt es zu einem solchen Totalüberschuss, da die vom Kläger insgesamt geltend gemachten Werbungskosten nicht den Betrag der erzielten Erstattungszinsen erreichen. Hierfür kommt es auf den objektiven periodenübergreifenden Totalüberschuss an (vgl. Senatsurteil in BFHE 235, 197, BStBl II 2012, 254, Rz 12 und 24). Deshalb ist es unerheblich, ob der Zinsaufwand bei isolierter Betrachtung einzelner Darlehen oder Zeitabschnitte über den erzielten Erstattungszinsen liegt.

30

5. Schließlich ist die Entscheidung des FG auch nicht aus verfahrensrechtlichen Gründen im Ergebnis richtig (§ 126 Abs. 4 FGO). Zwar hat das FG –ausgehend von seiner Rechtsansicht– nicht die verfahrensrechtlichen Änderungsmöglichkeiten der angegriffenen Bescheide geprüft. Auf Grundlage der Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) steht hinsichtlich des beantragten Werbungskostenabzugs auch für die bereits bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 jedenfalls die Änderungsnorm des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zur Verfügung. Danach ist ein Steuerbescheid zu ändern, wenn ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).

31

Im Streitfall stand erst durch die zur Steuererstattung führenden Änderungsbescheide und die anschließende Zahlung der Erstattungszinsen im Jahr 2004 fest, dass die Einkommensteuernachzahlung im Jahr 2002 zum Teil als erzwungene Kapitalüberlassung zu qualifizieren ist und der Zinsaufwand für das Refinanzierungsdarlehen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den erzielten Erstattungszinsen steht. Darin liegt ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (vgl. auch BFH-Urteile vom 18. Juli 1990 I R 165/86, BFH/NV 1991, 212, und vom 22. Mai 1991 I R 26/89, BFH/NV 1992, 150 zur Änderung der Stundungszinsen nach Herabsetzung der Einkommensteuerschuld), da die Ereignisse im Jahr 2004 nicht nur den steuerlich erheblichen Sachverhalt geändert haben, sondern dieser veränderte Sachverhalt auch für die Vergangenheit der wertenden Prüfung des Veranlassungszusammenhangs zugrunde zu legen ist, d.h. den Ereignissen im Jahr 2004 nicht nur eine indizielle Bedeutung zukommt (zu dieser Abgrenzung vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 1999 VIII R 17/97, BFHE 189, 302, BStBl II 2000, 306).

32

6. Die Vorentscheidung beruht auf anderen Grundsätzen und ist deshalb aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Der Klage ist nach den vorstehenden Ausführungen stattzugeben.

33

Die Spruchreife umfasst auch die Höhe des Werbungskostenabzugs. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob hierfür eine periodenübergreifende Verhältnisrechnung vorzunehmen ist, um zum einen denjenigen Zinsaufwand vom Abzug auszuschließen, der auf die Nachzahlungszinsen i.S. des § 233a AO entfällt, da für deren Erstattung keine Erstattungszinsen anfallen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juni 2014 VIII B 75/13, BFH/NV 2014, 1713), und umzum anderen auch denjenigen Zinsaufwand auszuschließen,der auf Steuernachzahlungen entfällt, die nicht durch die Steuererstattungen im Jahr 2004 rückgängig gemacht worden sind und somit ebenfalls nicht zu Erstattungszinsen geführt haben. Denn der Kläger hat mit seiner Klage von vorneherein nur den anteiligen Zinsaufwand geltend gemacht, der auf die tatsächliche Steuererstattung in Höhe von 194.452 € entfiel. Dabei geht der Senat auf Grundlage der bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) von einer vollständigen Fremdfinanzierung der im Jahr 2002 für die Jahre 1994 bis 1998 gezahlten Beträge aus, so dass es nicht zu beanstanden ist, wenn die Verhältnisrechnung nur hinsichtlich der Darlehenssumme in Höhe von 232.000 € vorgenommen wird.

34

7. Dem FA wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO die Berechnung der Steuer übertragen.

35

8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Powered by WPeMatico

BFH zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer beim Grundstückserwerb durch eine zur Veräußererseite gehörende Person

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob der Erwerb eines Grundstücks mit Erbbaurechtsbelastung im künftigen bebauten Zustand durch einen Funktionsträger nach den Regeln über den grunderwerbsteuerrechtlich einheitlichen Erwerbsgegenstand zu beurteilen sein kann (Az. II R 50/15).

BFH zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer beim Grundstückserwerb durch eine zur Veräußererseite gehörende Person

BFH, Urteil II R 50/15 vom 25.04.2018

Leitsatz

Beim Erwerb eines noch zu bebauenden Grundstücks sind die Bauerrichtungskosten nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen, wenn das Grundstück von einer zur Veräußererseite gehörenden Person mit bestimmendem Einfluss auf das „Ob“ und „Wie“ der Bebauung erworben wird.

Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer beim Grundstückserwerb durch eine zur Veräußererseite gehörende Person

Leitsatz:

Beim Erwerb eines noch zu bebauenden Grundstücks sind die Bauerrichtungskosten nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen, wenn das Grundstück von einer zur Veräußererseite gehörenden Person mitbestimmendem Einfluss auf das „Ob“ und „Wie“ der Bebauung erworben wird.

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23. April 2015 8 K 2116/12 GrE aufgehoben.

Die Grunderwerbsteuer wird unter Abänderung des Grunderwerbsteuerbescheids des Beklagten vom 10. Januar 2014 auf 847 € festgesetzt.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand:

I.

1

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) –ein Immobilienmakler– stand in Kontakt mit einer Kirchengemeinde wegen der Errichtung von sechs Eigentumswohnungen auf deren Grundstücken. Die A KG, die mit dem Kläger zusammenarbeitete, fertigte Planungsunterlagen für die Bebauung und stellte einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids.

2

Der Kläger verteilte zur Gewinnung von Interessenten ein Exposé´ mit den Emblemen seiner Immobilienfirma und der A KG. Das Exposé´ enthielt für sechs Wohnungen genaue Angaben über Wohnfläche, Erbpacht, Lage und Ausstattung der Wohnungen sowie den Kaufpreis. Angeboten wurde der Erwerb einer Eigentumswohnung aus einer Hand. Als Ansprechpartner war der Kläger genannt.

3

Die Kirchengemeinde beschloss am 12. Juli 2011, zur Bebauung ein Eigentümer-Erbbaurecht an den Grundstücken zu bestellen. Dieses Erbbaurecht sollte geteilt und mit dem Sondereigentum an Wohnungen verbunden werden. Gleichzeitig stimmte die Kirchengemeinde sechs Übertragungsverträgen mit namentlicher Nennung der Erwerber und Angabe des Kaufpreises für die Wohnungen zu. Die spätere Wohnung Nr. 3 sollte der Kläger für einen Kaufpreis von 165.000 € erwerben.

4

Mit notarieller Urkunde vom 20. Juli 2011 bestellte die Kirchengemeinde das Eigentümer-Erbbaurecht mit der Berechtigung und der Verpflichtung, auf dem Erbbaugrundstück ein Mehrfamilienhaus mit sechs Eigentumswohnungen und den dazu erforderlichen Nebenanlagen zu errichten. Der Kläger verpflichtete sich ihr gegenüber am selben Tag, für den Fall des Nichtverkaufs von Wohnungen diese Einheiten selbst zu erwerben. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 23. September 2011 erwarb der Kläger einen Miterbbaurechtsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 3.

5

Mit Bescheid vom 30. September 2011 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) Grunderwerbsteuer von 6.622 € gegen den Kläger fest. Zugrunde gelegt wurde eine Gegenleistung von 189.221 €, die sich aus dem kapitalisierten Erbbauzins von 24.221 € (Jahreswert 1.303 € x Vervielfältiger 18,589) und dem Kaufpreis für die Wohnung von 165.000 € zusammensetzte.

6

Am 6. Dezember 2011 schlossen die A KG und der Kläger einen Werkvertrag über die Erstellung der Eigentumswohnung Nr. 3. Der Preis für die Erstellung der Wohnung sollte nunmehr 140.000 € betragen.

7

Der Einspruch, mit dem sich der Kläger gegen die Einbeziehung der Bauerrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer wandte, blieb ohne Erfolg.

8

Während des Klageverfahrens erließ das FA am 10. Januar 2014 einen Änderungsbescheid, mit dem es die geringeren Errichtungskosten der Wohnung von 140.000 € berücksichtigte und die Grunderwerbsteuer auf 5.747 € herabsetzte. Die Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Seiner Auffassung nach hat das FA die Bauerrichtungskosten zu Recht in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 144 veröffentlicht.

9

Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 8Abs. 1 und § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG).

10

Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und unter Abänderung des Grunderwerbsteuerbescheids vom 10. Januar 2014 die Grunderwerbsteuer auf 847 € festzusetzen.

11

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Gründe:

II.

12

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Änderung des Grunderwerbsteuerbescheids (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Entgegen der Auffassung des FG sind die Bauerrichtungskosten nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen.

13

1. Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist gemäß § 8 Abs. 1 GrEStG die Gegenleistung. Bei einem Grundstückskauf gilt nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG als Gegenleistung u.a. der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen. Danach gehören alle Leistungen des Erwerbers zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung (Bemessungsgrundlage), die dieser nach den vertraglichen Vereinbarungen gewährt, um das Grundstück zu erwerben (Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 30. August 2017 II R 48/15, BFHE 259, 127, BStBl II 2018, 24, Rz 16, m.w.N.).

14

a) Der Gegenstand des Erwerbsvorgangs, nach dem sich gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG die als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer anzusetzende Gegenleistung richtet, wird zunächst durch das den Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfüllende zivilrechtliche Verpflichtungsgeschäft bestimmt. Ergibt sich jedoch aus weiteren Vereinbarungen, die mit diesem Rechtsgeschäft in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil in BFHE 259, 127, BStBl II 2018, 24, Rz 17, m.w.N.). Ob ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und weiteren Vereinbarungen besteht, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln. Dabei ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags abzustellen (BFH-Urteil in BFHE 259, 127, BStBl II 2018, 24, Rz 17, m.w.N.).

15

b) Ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und weiteren zur Annahme eines einheitlichen Erwerbsgegenstands führenden Vereinbarungen liegt u.a. vor, wenn der Erwerber beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags gegenüber der Veräußererseite in seiner Entscheidung über das „Ob“ und „Wie“ der Baumaßnahme nicht mehr frei war und deshalb feststand, dass er das Grundstück nur in einem bestimmten (bebauten) Zustand erhalten werde (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 3. März 2015 II R 22/14, BFH/NV 2015, 1270, Rz 14, und in BFHE 259, 127, BStBl II 2018, 24, Rz 18, jeweils m.w.N.). Eine derartige Einschränkung der sonst für einen Grundstückserwerber bestehenden Entscheidungsfreiheit kann sich aus vorherigen Absprachen oder aus faktischen Zwängen ergeben. Faktische Zwänge, die zu einer Einschränkung der Entscheidungsfreiheit des Grundstückskäufers in Bezug auf die Annahme der auf die Errichtung des Gebäudes bezogenen Verträge führen, können sich daraus ergeben, dass der jeweilige Grundstückserwerber bei der Errichtung des Gebäudes darauf angewiesen war, mit anderen Bauwilligen zusammenzuwirken, wie dies beispielsweise bei der Errichtung von Eigentumswohnungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz der Fall ist (BFH-Urteil vom 8. März 2017 II R 38/14, BFHE 257, 368, BStBl II 2017, 1005, Rz 36, m.w.N.).

16

c) Auf der Veräußererseite können mehrere Personen als Vertragspartner auftreten, so dass sich die Ansprüche des Erwerbers auf Übereignung des Grundstücks und auf Errichtung des Gebäudes zivilrechtlich gegen verschiedene Personen richten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 257, 368, BStBl II 2017, 1005, Rz 39, m.w.N.).Entscheidend ist insoweit, dass (auch) der den Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag in ein Vertragsgeflecht miteinbezogen ist, das unter Berücksichtigung aller Umstände darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen Erwerbsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu verschaffen. Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn die auf der Veräußererseite auftretenden Personen personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden sind oder aufgrund von (nicht notwendigerweise vertraglichen) Abredenauf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrags als auch der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken (BFH-Urteil in BFHE 259, 127, BStBl II 2018, 24, Rz 19, m.w.N.).

17

d) Diese Grundsätze gelten auch im Fall der Bestellung eines Erbbaurechts (BFH-Urteil vom 24. April 2013 II R 53/10, BFHE 241, 63, BStBl II 2013, 755, Rz 28). Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist das Erbbaurecht mit noch künftig zu errichtendem Gebäude, soweit eine entsprechende Herstellungsverpflichtung der Veräußererseite (Erbbaurechtsgeber und ggf. mit ihm verbundener Dritter) besteht. Dazu ist neben dem Abschluss des Grundstückskaufvertrags (Erbbaurechtsvertrag) auch der Abschluss eines Bauvertrags mit der Veräußererseite erforderlich; diese muss zivilrechtlich zur Übereignung und Bebauung verpflichtet sein (BFH-Urteil in BFHE 241, 63, BStBl II 2013, 755, Rz 28).

18

2. Beim Erwerb eines noch zu bebauenden Grundstücks sind die Bauerrichtungskosten nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen, wenn das Grundstück von einer zur Veräußererseite gehörenden Person mit bestimmendem Einfluss auf das „Ob“ und „Wie“ der Bebauung erworben wird. Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist in diesem Fall das unbebaute Grundstück.

19

a) Für den Erwerb eines Grundstücks im bebauten Zustand (einheitlicher Erwerbsgegenstand) ist typisch, dass der Erwerber –im Gegensatz zu einem Bauherrn– in seinen Möglichkeiten, sowohl den Grundstücksverkäufer als auch den Bauunternehmer selbst zu bestimmen, eingeschränkt ist. Demgegenüber ist eine Person, die zur Veräußererseite gehört und bei der Bebauung mitwirkt, indem sie das „Ob“ und „Wie“ der Bebauung maßgebend beeinflusst, grunderwerbsteuerrechtlich nicht Erwerber eines unbebauten Grundstücks im Zustand der späteren Bebauung, sondern Bauherr. Das gilt auch, wenn diese Person nicht selbst das Grundstück veräußert oder Bauleistungen erbringt, sondern das Bauvorhaben und/oder die Vermarktung des bebauten Grundstücks dadurch fördert, dass sie die Leistungen des Grundstücksveräußerers und des Bauunternehmers zu einer einheitlichen Gesamtleistung, dem Verkauf eines bebauten Grundstücks, zusammenführt. Sie wirkt damit auf die für die Einheitlichkeit des Erwerbsgegenstands entscheidende Verknüpfung der einzelnen Verträge hin (Pahlke, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 6. Aufl., § 9 Rz 41).

20

b) Ist eine zur Veräußererseite gehörende Person wie ein Bauherr zu behandeln, sind beim Kauf des noch unbebauten Grundstücks durch diese Person die Bauerrichtungskosten nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen. Das gilt auch, wenn ein Miterbbaurechtsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung erworben wird und der Erwerber damit hinsichtlich der konkreten Bebauung des Grundstücks rechtlich oder wirtschaftlich gebunden war. Denn die Bindung beruht auf der Tätigkeit des Erwerbers als Bauherr.

21

c) Diese Auffassung teilt grundsätzlich auch die Finanzverwaltung (vgl. gleich lautende Ländererlasse vom 14. März 2017, BStBl I 2017, 436, Tz 4.1). Erwerben danach Funktionsträger mit bestimmendem Einfluss auf das „Ob“ und „Wie“ der Bebauung das Grundstück, dann ist das Grundstück in dem Zustand zu besteuern, in dem es sich bei Vertragsabschluss befindet.

22

3. Da das FG von einer anderen Ansicht ausgegangen ist, war die Vorentscheidung aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Der Klage ist stattzugeben. Die Bauerrichtungskosten gehören nicht zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer.

23

a) Der Kläger hat –nach den vom FG getroffenen Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO)– auf die Errichtung der Wohnanlage maßgebend Einfluss genommen, weil er an der späteren Vermarktung der Eigentumswohnungen interessiert war. Er arbeitete mit der bauausführenden A KG zusammen, welche die Planungsunterlagen erstellt und Bauvorbescheide beantragt hatte. Zudem stand er in Kontakt zur Kirchengemeinde, welche die Miterbbaurechte an ihren Grundstücken für das Projekt bestellt hatte. In einem von ihm gefertigten Exposé´ bot er den Erwerb einer Eigentumswohnung aus einer Hand an. Aufgrund der Absprachen mit der Kirchengemeinde und der A KG gehörte er zur Veräußererseite. Sein Handeln als Immobilienmakler war auf die Errichtung und den Verkauf der Eigentumswohnungen gerichtet.

24

b) Bemessungsgrundlage war im Streitfall daher lediglich der kapitalisierte Erbbauzins (24.221 €), woraus sich eine Grunderwerbsteuer (3,5 %) in Höhe von 847 €errechnet (§ 11 Abs. 1 und 2 GrEStG).

25

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Powered by WPeMatico

Verlängerung der Billigkeitsmaßnahmen bei vorübergehenden Unterbringungsmaßnahmen

Das BMF hat für die Un­ter­brin­gung von Flücht­lin­gen und Asyl­be­wer­bern für die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2018 Billigkeitsmaßnahmen bei bestimmten vorübergehenden Unterbringungsmaßnahmen gewährt. Diese zeitliche Befristung wird bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2021 verlängert (Az. IV C 2 – S-2730 / 15 / 10001).

Verlängerung der Billigkeitsmaßnahmen bei vorübergehenden Unterbringungsmaßnahmen

BMF, Schreiben IV C 2 – S-2730 / 15 / 10001 vom 13.06.2018

Das BMF-Schreiben vom 20. November 2014 (BStBl I S. 1613) gewährt für die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2018 Billigkeitsmaßnahmen bei bestimmten vorübergehenden Unterbringungsmaßnahmen.

Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird diese zeitliche Befristung bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2021 verlängert.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Powered by WPeMatico

Umsatzsteuerbetrug auf Online-Marktplätzen – Gesetzentwurf muss nachgebessert werden!

Im boomenden Handel über Internetplattformen versäumt vor allem mancher ausländische Anbieter, die Mehrwertsteuer abzuführen. Deshalb will die Bundesregierung ab 2019 die Marktplatzbetreiber verpflichten, von den Händlern Bescheinigungen des Finanzamts einzufordern. Der DIHK findet ein konsequentes Vorgehen gegen Umsatzsteuerbetrug richtig, kritisiert aber, dass das geplante Gesetz auch inländische Anbieter einbezieht.

Umsatzsteuerbetrug auf Online-Marktplätzen – Gesetzentwurf muss nachgebessert werden!

DIHK, Mitteilung vom 26.07.2018

Der Handel über Online-Marktplätze hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Auch immer mehr internationale Anbieter aus Drittstaaten wie China oder Indien vertreiben so ihre Waren direkt an Kunden in Deutschland. Häufig kennen ausländische Verkäufer allerdings die gesetzlichen Regelungen im Zielland nicht – oder sie ignorieren diese. Neben Vorschriften zu Produktsicherheit oder Verpackungen betrifft dies auch steuerliche Vorgaben. Viele Produkte werden deshalb verkauft, ohne die fällige Umsatzsteuer abzuführen.

Wettbewerbsverzerrungen treffen inländische Händler

Dadurch kommt es nicht nur zu Steuerausfällen für den Fiskus, sondern auch zu Wettbewerbsverzerrungen zulasten inländischer Händler und Hersteller, die ihre Ware zu einem Preis inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer anbieten müssen. In der Regel sind das 19 Prozent – also ein erheblicher Aufschlag! Ab 2021 soll eine EU-Richtlinie hier für mehr Gerechtigkeit sorgen.

Problem erkannt

Die Bundesregierung will die bestehenden Wettbewerbsnachteile bereits früher beseitigen. Dazu hat das Bundesfinanzministerium einen Entwurf für eine entsprechende Regelung vorgelegt. Danach können Marktplatzbetreiber für die Steuerschuld der Anbieter haftbar gemacht werden, sofern sie vom Umsatzsteuerbetrug Kenntnis hatten – oder hätten haben müssen. Letzteres wird vermutet, wenn einem Plattformanbieter keine Bescheinigung des Finanzamtes darüber vorliegt, dass ein Händler „steuerlich zuverlässig“ ist. Ohne eine solche Bescheinigung müssen Plattformen Händler vom Marktplatz ausschließen – oder sie haften für dessen Umsatzsteuer. Zudem müssen Plattformbetreiber umfangreiche Dokumentationspflichten erfüllen – z. B. zu Umsätzen und Firmenangaben der Anbieter.

Über das Ziel hinaus

Mit dem Gesetzentwurf wird eine wichtige Forderung des DIHK aufgegriffen, der sich wiederholt für eine konsequente Bekämpfung des Umsatzsteuerbetruges auf Plattformen ausgesprochen hat. Allerdings schießen die nun vorgeschlagenen Maßnahmen deutlich über das Ziel hinaus. So sollen künftig alle Händler eine Bescheinigung des Finanzamts vorlegen, also auch inländische Händler, obwohl diese bereits in Deutschland steuerlich erfasst sind und regelmäßig geprüft werden. Sinnvoll wäre es, nur Händler aus Drittstaaten zu erfassen, weil der deutsche Fiskus auf diese nur eingeschränkt Zugriff hat.

Umsetzungsfrist zu kurz

Das Gesetz soll bereits zum Jahresbeginn 2019 in Kraft treten. Das Gesetzgebungsverfahren wird aber voraussichtlich erst Mitte Dezember 2018 abgeschlossen. Bis Jahresende müssten für mindestens 200.000 Anbieter entsprechende Bescheinigungen ausgestellt und verarbeitet werden. Das aber ist innerhalb von zwei Wochen weder von den Finanzämtern noch den Plattformanbietern zu leisten. Um das Haftungsrisiko zu vermeiden, müssten die Plattformbetreiber damit wohl fast alle Anbieter von ihren Markplätzen ausschließen. Für die betroffenen Anbieter würden erhebliche Nachteile entstehen, wenn sie am 1. Januar 2019 – und damit mitten im wichtigen Nach-Weihnachtsgeschäft – von den Plattformen genommen würden. Neben wichtigen Detailkorrekturen im vorliegenden Gesetzentwurf sollte deshalb das Inkrafttreten auf den 1. Juli 2019 verschoben werden. Zudem: Trotz aller Bekenntnisse zur Digitalisierung kann die Finanzverwaltung entsprechende Anträge und Bescheinigungen noch nicht digital bearbeiten. Hier besteht erheblicher Handlungsbedarf. Das würde auch die im Gesetzentwurf viel zu niedrig kalkulierten Bürokratiekosten deutlich senken.

Powered by WPeMatico

Inflationsrisiko durch Indexierungen

Die Bundesregierung lehnt Indexierungen von Freigrenzen, Freibeträgen, Pausch- und Höchstbeträgen im Einkommensteuergesetz unter anderem wegen der damit verbundenen Inflationsgefahren ab. So ihre Antwort (19/3492) auf eine Kleine Anfrage.

Inflationsrisiko durch Indexierungen

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 30.07.2018

Die Bundesregierung lehnt Indexierungen von Freigrenzen, Freibeträgen, Pausch- und Höchstbeträgen im Einkommensteuergesetz unter anderem wegen der damit verbundenen Inflationsgefahren ab. Dies teilt sie in der Antwort ( 19/3492 ) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion ( 19/3270 ) mit, die wissen wollte, warum in Deutschland Freibeträge und andere Beträge nicht automatisch an die Preisentwicklung angepasst werden (Indexierung). Die Bundesregierung erhebt gegen die automatische Anpassung steuerlicher Größen grundsätzliche Bedenken: „Zum einen würde damit das Parlament einen Teil seiner Budgethoheit verlieren, zum anderen sprechen stabilitätspolitische Bedenken dagegen.“ Wesentlich sei die Präjudizgefahr einer Ausbreitung von Indexierungsregelungen innerhalb des Steuerrechts und in andere Rechtsbereiche „mit dem Risiko einer Verstärkung oder gar Förderung von Inflationstendenzen“.

Wie die Bundesregierung in der Antwort mitteilt, gibt es in anderen Ländern durchaus Indexierungen bei Steuertarifstufen und Freibeträgen. Genannt werden Belgien, Chile, Dänemark, Finnland, Frankreich, Kanada, Niederlande, Mexiko, Schweden, Schweiz, Slowenien, Spanien, USA und das Vereinigte Königreich.

Powered by WPeMatico