Steuerliche Behandlung von Corona-Soforthilfen bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

Die Gewährung von Corona-Soforthilfen hat lt. FG Niedersachsen keinen Darlehenscharakter und stellt im Zeitpunkt des Zuflusses steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar (Az. 12 K 20/24).

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 16.07.2025 zum Urteil 12 K 20/24 vom 13.02.2024

Die Gewährung von Corona-Soforthilfen hat keinen Darlehenscharakter und stellt im Zeitpunkt des Zuflusses steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar. Korrespondierend hierzu sind etwaige Rückzahlungen im Zeitpunkt des Abflusses als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Dies entspricht den allgemeinen Prinzipien bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG. Etwaige Progressionsvorteile oder -nachteile sind diesem System immanent.

Die Rückforderung von Corona-Soforthilfen stellt zudem kein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO dar.

Revision eingelegt; Aktenzeichen des BFH: VIII R 4/25

Quelle: Finanzgericht Niedersachsen, Newsletter 8/2025

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Was ist Aufwand, was Investition? Der neue BMF-Entwurf im Blick

Der DStV hat das BMF-Entwurfsschreiben zur Abgrenzung von Aufwendungen
bei der Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden genau unter die Lupe genommen und begrüßt die Überarbeitung der Verwaltungsgrundsätze. An einigen Stellen sollte noch nachjustiert werden.

DStV, Mitteilung vom 18.07.2025

Der DStV hat das BMF-Entwurfsschreiben genau unter die Lupe genommen. Er begrüßt die Überarbeitung der Verwaltungsgrundsätze. An einigen Stellen sollte noch nachjustiert werden.

Modernisieren, sanieren, renovieren – aber was ist steuerlich was?

Bei der Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden können einige Aufwendungen zusammenkommen. Anschaffungskosten, Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwand? Das ist eine Frage, die Steuerpflichtige oft plagt. Und regelmäßig für Diskussionen mit dem Finanzamt sorgt. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) überarbeitet seine bisherige Verwaltungsauffassung hierzu. Den umfangreichen Entwurf hat das BMF den Verbänden zur Prüfung vorgelegt.

Unterm Strich: Daumen hoch vom DStV

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) lobt in seiner Stellungnahme S 05/25 die gute Struktur und die verständlichen Erläuterungen des Entwurfsschreibens. Diese Hinweise sind in der Praxis sehr nützlich. Positiv wertet er auch, dass die neuesten Urteile des BFH berücksichtigt wurden. An ein paar Stellen sieht der DStV allerdings noch Verbesserungsbedarf.

Sehr anspruchsvoller Standard nur als Ausnahme

Der Standard eines Gebäudes ist oft zentral für die Entscheidung, ob Erhaltungsaufwand vorliegen kann. Der DStV schlägt vor, die im Entwurf vorgesehenen Beispiele für besonders hohe Ausstattungsstandards noch einmal zu überdenken. Der sehr hohe Standard sollte in der Praxis tatsächlich nur in Ausnahmefällen festgestellt werden. Außerdem sollte er weitestgehend „Luxus“ darstellen. Eine solche Luxussanierung sieht der DStV bei einem Austausch durch neuere – zeitgemäße – Technik nicht.

Nachweise einfacher gestalten

Steuerpflichtige müssen bei der Dokumentation von Baumaßnahmen einiges beachten. Fallen dann z.B. noch Herstellungskosten mit Erhaltungsaufwendungen zusammen oder werden Gebäudeteile unterschiedlich genutzt, fordert das Finanzamt oft detaillierte Nachweise. Insbesondere kleineren Vermieter oder privaten Eigentümer wächst das meist über den Kopf. Hier fordert der DStV Vereinfachungen: Die bürokratische Belastung der Steuerpflichtigen darf nicht überhandnehmen!

Quelle: Deutsche Steuerberaterverband e.V.

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Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs

Das Bundesverfassungsgericht hat finanzgerichtliche Entscheidungen aufgehoben, die die Pflicht zur Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) zum Gegenstand haben (Az. 1 BvR 1718/24).

BVerfG, Pressemitteilung vom 18.07.2025 zu Beschluss 1 BvR 1718/24 vom 23.06.2025

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts finanzgerichtliche Entscheidungen aufgehoben, die die Pflicht zur Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) zum Gegenstand haben.

Im Ausgangsverfahren hat das Finanzgericht die im Januar 2023 von einer Steuerberaterin im Namen des Beschwerdeführers erhobene Klage als unzulässig abgewiesen, weil diese nicht fristgerecht in der seit dem 1. Januar 2023 vorgeschriebenen elektronischen Form eingereicht worden sei. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Klagefrist hat es abgelehnt. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Bundesfinanzhof zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde mit Erfolg gegen diese Entscheidungen. Soweit das Finanzgericht ein der Wiedereinsetzung in die Klagefrist entgegenstehendes Verschulden angenommen hat, lässt es unter anderem unerörtert, dass zum Jahresbeginn 2023 eine flächendeckende Freischaltung der beSt-Zugänge nicht möglich und daher auch nicht erfolgt war und dass die Bundessteuerberaterkammer die bestehende Möglichkeit eines sogenannten „Fast Lane“-Verfahrens bis Ende Januar 2023 stets als „freiwillig“ deklariert hatte. Die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde verletzt das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers.

Die Kammer hat die Entscheidungen daher aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zur Fortsetzung des Verfahrens zurückverwiesen.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Änderung des BMF-Schreibens zur Anwendung der Mitteilungsverordnung ab 2025

Mit BMF-Schreiben vom 7. Juli 2025 wurde das Anwendungsschreiben zur Mitteilungsverordnung ab 2025 und dessen (Az. IV D 1 – S 0229/00120/007/030)Anlage 1 punktuell geändert bzw. ergänzt.

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 1 – S 0229/00120/007/030 vom 07.07.2024

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben zur Anwendung der Mitteilungsverordnung (MV) ab dem 1. Januar 2025 vom 12. Dezember 2024, BStBl I S. 1618, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert1:

  1. Randnummern 22 und 23 werden wie folgt gefasst:
    22 Diese Mitteilungspflicht gilt nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 MV grundsätzlich nicht,
    – wenn der Zahlungsempfänger zweifelsfrei im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat und
    – die Zahlung zweifelsfrei auf das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers erfolgt ist. Als Geschäftskonto kann in der Regel das auf den Geschäftsbriefen an gegebene Konto angesehen werden.Die Ausnahmeregelung des § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 MV gilt auch, wenn ein hauptberuflich tätiger Freiberufler mit dieser Tätigkeit organisatorisch zusammenhängend sonstige selbständige Einkünfte erzielt (z.B. selbständiger Rechtsanwalt ist zugleich auch als Insolvenzverwalter, Sachwalter oder Treuhänder tätig) und die Zahlungen auf sein Geschäftskonto geleistet werden; § 2 Absatz 1 Satz 3 MV bleibt hiervon unberührt.Gleiches gilt, wenn im sachlichen Zusammenhang mit einer hauptberuflichen land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Tätigkeit eine nebenberufliche land- und forstwirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird.

    23 Mitzuteilen sind vor allem Zahlungen
    – an Privatpersonen/Nichtunternehmer oder
    – an Unternehmer, wenn sie nicht im Rahmen ihres Unternehmens gehandelt haben oder die Zahlung nicht auf ihr Geschäftskonto vereinnahmt haben (z. B. Zahlungen auf ein Konto, das nicht in den Geschäftsbriefen angegeben wurde, Zahlung durch Aufrechnung).

    Betroffen sind insbesondere Zahlungen an Arbeitnehmer im Sinne des § 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV), die diesen nicht für eine Leistung im Rahmen ihrer Arbeitnehmertätigkeit (für die mitteilungspflichtige Stelle) zufließen, Mietzahlungen für Gebäude und Grundstücke an Privatpersonen, Zahlungen für ehrenamtliche und nebenberufliche Tätigkeiten. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die steuerliche Erfassung von Zahlungen im nicht unternehmerischen Bereich nicht in dem Maße abgesichert ist, wie dies im unternehmerischen Bereich – insbesondere aufgrund der Kontrollmöglichkeiten im Rahmen von Außenprüfungen – möglich ist.“

(…)

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesfinanzministerium

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Frankreich und Deutschland starten gemeinsame Initiative, um die Finanzierung europäischer Wachstumsunternehmen zu stärken („Financing Innovative Ventures in Europe – FIVE“)

In einer gemeinsame Pressemitteilung des BMF und des französischen Finanzministeriums haben der Bundesfinanzminister und sein französischer Amtskollege haben ihr gemeinsames Engagement zur Förderung von Innovation und Wettbewerbsfähigkeit in Europa durch die Ankündigung einer bilateralen Initiative bekräftigt.

BMF, Mitteilung vom 16.07.2025

Bundesfinanzminister Lars Klingbeil und sein französischer Amtskollege Éric Lombard haben heute ihr gemeinsames Engagement zur Förderung von Innovation und Wettbewerbsfähigkeit in Europa durch die Ankündigung einer bilateralen Initiative bekräftigt. Die deutsch-französische Initiative ist Teil der gemeinsamen Agenda zur europäischen Spar- und Investitionsunion (SIU) und zielt darauf ab, den Zugang von Wachstumsunternehmen (sog. Scale-ups) zu privatem Kapital zu verbessern. Beide Länder teilen die Auffassung, dass Europa ein Umfeld schaffen muss, in dem innovative Unternehmen zu globalen Marktführern heranwachsen können. Ein zentrales Hindernis dabei bleibt die begrenzte Verfügbarkeit von Wachstumskapital in späteren Entwicklungsphasen, was vielversprechende europäische Unternehmen häufig dazu zwingt, ihren Standort zu verlagern oder Finanzierung außerhalb der EU zu suchen.

Bundesfinanzminister und Vizekanzler Lars Klingbeil: „Gründerinnen und Gründer sind ein Motor für künftiges Wachstum. Wir wollen ein Umfeld schaffen, in dem innovative Unternehmen zu globalen Champions heranwachsen können. Das schafft neue Arbeitsplätze und prägt unsere Innovationskraft und unser Know-how in der EU. Umso mehr freue ich mich, dass uns der ehemalige deutsche Finanzminister Jörg Kukies und der ehemalige französische Notenbankpräsident Christian Noyer mit ihrer Expertise unterstützen. Sie werden konkrete Vorschläge zur Stärkung der Finanzierung von Start-ups und Wachstumsunternehmen in Europa erarbeiten.“

Französischer Finanzminister Éric Lombard: „Die Verbesserung der Finanzierungsmöglichkeiten für Start-Ups und Wachstumsunternehmen muss eine Priorität für die EU sein. Heute ergreifen Frankreich und Deutschland die Initiative, um die Fortschritte an dieser Front zu beschleunigen. Ich bin dem ehemaligen Gouverneur der Banque de France, Christian Noyer, und dem ehemaligen deutschen Finanzminister, Jörg Kukies, dankbar, dass sie mit dieser neuen Arbeitsgruppe zur Diskussion beitragen. Das wird zu Arbeitsplätzen und Wohlstand für die Europäer führen.“

Um diese Herausforderungen anzugehen, haben die Finanzminister eine Taskforce eingerichtet, die gemeinsam von dem Ehren-Gouverneur der Banque de France, Christian Noyer und Bundesfinanzminister a.D. Dr. Jörg Kukies geleitet wird. Die beiden Vorsitzenden wurden beauftragt, einen Bericht mit Vorschlägen zur Schließung der Finanzierungslücke für Scale-ups in Europa zu erstellen. Dieser Bericht wird auf der fachlichen Expertise des gesamten europäischen Finanzökosystem basieren – darunter Investoren, Unternehmer und Regulierungsbehörden. Der Abschlussbericht wird bis Ende 2025 erwartet.

Die Arbeit der Taskforce ergänzt die Startup- und Scale-up-Initiative der Europäischen Kommission, indem sie konkrete Empfehlungen zur Stärkung der Umsetzung und zur Förderung des europäischen Innovationsökosystems liefert.

Quelle: Bundesfinanzministerium

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Berufsrecht: DStV begrüßt Abstimmung im EU-Parlament

Im Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz haben die EU-Abgeordneten einen Bericht abgestimmt, der Einfluss auf die künftige EU-Gesetzgebung mit Bezug zum Berufsrecht der Steuerberaterschaft nehmen könnte. Mit dem Abstimmungsergebnis zeigt sich der DStV zufrieden.

DStV, Mitteilung vom 17.07.2025

Im Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz haben die EU-Abgeordneten einen Bericht abgestimmt, der Einfluss auf die künftige EU-Gesetzgebung mit Bezug zum Berufsrecht der Steuerberaterschaft nehmen könnte. Mit dem Abstimmungsergebnis zeigt sich der DStV zufrieden.

Skandinavier gelten allgemeinhin als unaufgeregt und sachlich. Wohltuend unaufgeregt und sachlich ist auch der Initiativbericht zur Stärkung des EU-Binnenmarkts (2025/2009(INI)), der im Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (kurz: IMCO) des EU-Parlaments abgestimmt wurde. Das ist kein Wunder, kommt doch die überwiegende Mehrheit der EU-Abgeordneten, die den Bericht im Vorfeld für ihre Fraktionen verhandelt hatten, aus Schweden, Finnland oder Dänemark.

Damit bildet der Bericht einen Gegenpol zur EU-Binnenmarktstrategie der EU-Kommission. Diese hatte mit dem unnötigen Fingerzeig auf einen angeblich überregulierten Steuerberaterberuf und der Auflistung der sogenannten „Terrible Ten“, also den zehn schrecklichsten Hindernissen im EU-Binnenmarkt, wenig Zartgefühl für eine Neuausrichtung des Dienstleistungsbereichs gezeigt.

Der finnischen Berichterstatterin Anna-Maja Henriksson (Renew) war demnach auch wichtig zu erklären, dass ihr Bericht gerade kein Deregulierungsbericht sein soll.

Die Meinung des DStV (Deutscher Steuerberaterverband e.V.) zur künftigen EU-Binnenmarktpolitik: Mehr Skandinavien, bitte!

Der Initiativbericht muss vor seiner Verabschiedung noch im Plenum des EU-Parlaments abgestimmt werden.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

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Verfahren zur Zulässigkeit des rückwirkenden Treaty Override in § 50d Abs. 10 EStG nach Rücknahme der Richtervorlage eingestellt

Das BVerfG hat das Verfahren zu einer Richtervorlage des Bundesfinanzhofs eingestellt. Die Richtervorlage betraf mit der Regelung des § 50d Abs. 10 EStG eine Vorschrift aus dem internationalen Steuerrecht. Gegenstand dieser Bestimmung ist die steuerliche Behandlung von Einkünften, die aus einer grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehung zwischen einer Personengesellschaft und ihrem Gesellschafter erzielt werden (Az.2 BvL 15/14).

BVerfG, Pressemitteilung vom 17.07.2025 zum Beschluss vom 04.07.2025

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts das Verfahren zu einer Richtervorlage des Bundesfinanzhofs eingestellt. Die Richtervorlage betraf mit der Regelung des § 50d Abs. 10 Einkommensteuergesetz (EStG) eine Vorschrift aus dem internationalen Steuerrecht. Gegenstand dieser Bestimmung ist die steuerliche Behandlung von Einkünften, die aus einer grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehung zwischen einer Personengesellschaft und ihrem Gesellschafter erzielt werden. Für diese Einkünfte überschreibt der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 50d Abs. 10 EStG einseitig anderslautende Bestimmungen in den vom deutschen Staat geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen. Die im Jahr 2008 eingeführte und im Jahr 2013 nachgebesserte Regelung findet in allen offenen Fällen und damit auch auf bereits abgeschlossene Sachverhalte Anwendung.

Der I. Senat des Bundesfinanzhofs hielt dieses Vorgehen in einem das Jahr 2000 betreffenden Verfahren hinsichtlich des mit der Italienischen Republik bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens (BGBl II 1990, 743 ff.) für verfassungswidrig. Dementsprechend setzte er das bei ihm anhängige Verfahren mit Beschluss vom 11. Dezember 2013 aus und holte – entsprechend seinem Vorgehen in weiteren Verfahren aus dieser Zeit – eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sowohl über die Verfassungsmäßigkeit des in § 50d Abs. 10 EStG vorgesehenen Treaty Override selbst als auch dessen Einführung und Nachbesserung jeweils mit Wirkung für die Vergangenheit ein.

Im Einvernehmen mit dem Senat hat die Berichterstatterin darauf hingewiesen, dass die Ausführungen des vorlegenden Senats des Bundesfinanzhofs zur Entscheidungserheblichkeit der vom I. Senat des Bundesfinanzhofs für verfassungswidrig erachteten Vorschriften nicht den Darlegungsanforderungen des Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz, § 80 Abs. 2 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz genügen dürften. Denn die im Ausgangsverfahren erhobene Klage richte sich gegen einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlage für eine GmbH & Co. KG, in den auch Feststellungen betreffend eine atypisch stille Beteiligung weiterer Personen am Geschäftsbetrieb der Kommanditgesellschaft mit aufgenommen worden seien. Ein solches Vorgehen sei aber jedenfalls nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs verfahrensrechtlich nicht zulässig und führe zur Aufhebung des angegriffenen Bescheids. Auf die Anwendung und damit verbunden auf die Verfassungsmäßigkeit des § 50d Abs. 10 EStG komme es folglich im Ausgangsverfahren nicht an.

Der Bundesfinanzhof hat auf diesen Hinweis seinen Aussetzungs- und Vorlagebeschluss aufgehoben. Der Zweite Senat hat infolgedessen das Verfahren der konkreten Normenkontrolle eingestellt.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Vorabentscheidungsersuchen des BFH an den EuGH: Beihilfeprüfung im Rahmen der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit von Servicekörperschaften

Der BFH hat dem EuGH mehrere Fragen zur Vereinbarkeit der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit mit dem unionsrechtlichen Beihilfeverbot vorgelegt (Az. V R 22/23).

BFH, Pressemitteilung Nr. 46/25 vom 17.07.2025 zum Beschluss V R 22/23 vom 22.05.2025

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 22.05.2025 – V R 22/23 dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Fragen zur Vereinbarkeit der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit mit dem unionsrechtlichen Beihilfeverbot vorgelegt. Zu klären ist, ob der Erweiterung der Steuerbegünstigung für Zweckbetriebe auf sog. Servicekörperschaften (= Gesellschaften, die Dienstleistungen gegen Vergütung in Kooperation mit einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft erbringen) der Charakter einer Beihilfe nach Art. 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der europäischen Union (AEUV) zukommt. Des Weiteren hat der EuGH zu entscheiden, ob eine nicht dem beihilferechtlichen Durchführungsverbot unterfallende Altbeihilfe vorliegt, weil § 57 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) nur einer Regelung ähnelt, die schon vor dem Inkrafttreten des Vertrags über die Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft am 01.01.1958 vorgelegen hat.

Die für die Steuerbegünstigung bei Gemeinnützigkeit erforderliche unmittelbare Verfolgung steuerbegünstigter satzungsmäßiger Zwecke setzt grundsätzlich voraus, dass die begünstigte Körperschaft diese Zwecke selbst verwirklicht. Aufgrund des durch das Jahressteuergesetz 2020 neu geschaffenen § 57 Abs. 3 AO kann dieses Erfordernis nunmehr unter erleichterten Bedingungen erfüllt werden. Lagert z. B. ein Krankenhaus eine bislang im steuerbegünstigten Zweckbetrieb „Krankenhaus“ geführte Wäscherei auf eine eigenständige GmbH aus, soll es durch die Neuregelung – nach dem im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Vorstellungen – ermöglicht werden, nunmehr auch die Wäscherei-GmbH als steuerbegünstigte Körperschaft anzusehen, wenn ein planmäßiges Zusammenwirken mit dem Krankenhaus vorliegt. Hierdurch kommt es zu einer steuerrechtlichen Bevorzugung dieser GmbH gegenüber anderen Wettbewerbern.

Der konkrete Streitfall unterstreicht dies. Die Klägerin beabsichtigt, als Servicekörperschaft Dienstleistungen im Bereich der Finanzbuchhaltung und des Rechnungswesens für eine gemeinnützige Stiftung zu erbringen. Ist im Rahmen des streitigen Feststellungsverfahrens nach § 60a AO aufgrund der Neuregelung von einer unmittelbaren steuerbegünstigten Zweckverfolgung auszugehen, kann die Klägerin z.B. ihre Leistungen an die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Stiftung zum ermäßigten Umsatzsteuersatz erbringen, während Wettbewerber dieselben Leistungen nur zum Regelsteuersatz erbringen können. Damit kann die Neuregelung des § 57 Abs. 3 AO in Bezug auf die Erbringung beliebiger marktgängiger Leistungen auf dem Nachfragemarkt steuerbegünstigter Körperschaften als zu Lasten anderer Anbieter wettbewerbsrelevant angesehen werden. Daher hat der EuGH nunmehr unter Auslegung von Art. 107 und Art. 108 AEUV zu entscheiden, ob eine beihilferelevante Unternehmensbegünstigung vorliegt. Zu klären sein wird insbesondere, ob die zu Lasten der steuerbegünstigten Körperschaften bestehenden Beschränkungen – wie etwa in Bezug auf die Mittelverwendung – der Annahme einer Beihilfe entgegenstehen können.

Nach § 108 Abs. 3 AEUV ist die Kommission grundsätzlich vor jeder Neueinführung oder Umgestaltung einer Beihilfe zu unterrichten. Die Notifizierung bedeutet nicht per se, dass die Beihilfe wettbewerbsverzerrend sein muss. Sie dient vielmehr der Prüfung durch die Kommission, ob die Beihilfe genehmigungsfähig ist. Ein solches Notifizierungsverfahren wurde nach Auskunft des Bundesministeriums der Finanzen aber im Streitfall nicht durchgeführt. Sollte der EuGH entscheiden, dass § 57 Abs. 3 AO eine neue Beihilfe darstellt, die wettbewerbsverzerrend wirkt, dürfte die Vorschrift nicht mehr angewendet werden. Servicekörperschaften wie auch der Klägerin wäre der Status der steuerbegünstigten Gemeinnützigkeit zu versagen.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Aktivierung von Provisionsansprüchen bei Versicherungsvertretern

Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, zu welchem Zeitpunkt Provisionsforderungen aus einer Tätigkeit als Versicherungsvermittler unter Beachtung des § 92 Abs. 4 HGB zu aktivieren sind (Az. X R 12-13/22).

BFH, Urteil X R 12-13/22 vom 30.04.2025

Leitsatz

  1. Der Zeitpunkt, zu dem Provisionsansprüche von Versicherungsvertretern zu aktivieren sind, bestimmt sich nach der Vertragsgestaltung im jeweiligen Einzelfall. Diese kann an das in § 92 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs geregelte gesetzliche Leitbild anknüpfen, muss dies aber nicht.
  2. Wenn sich aus der maßgeblichen Provisionsregelung ergibt, dass ein Provisionsanspruch für ein vermitteltes Geschäft noch nicht entstanden ist, handelt es sich bei gleichwohl vom Auftraggeber vorgenommenen Auszahlungen lediglich um Provisionsvorschüsse. Diese sind beim Versicherungsvertreter als erhaltene Anzahlungen zu passivieren und daher zunächst noch nicht gewinnrealisierend (Fortführung des Senatsurteils vom 17.03.2010 – X R 28/08, BFH/NV 2010, 2033, Rz 13 f.).
  3. Gegenstand einer Schätzung nach § 162 Abs. 1, 2 der Abgabenordnung können nur quantitative Größen sein, nicht aber qualitative Besteuerungsmerkmale wie ganze Sachverhalte oder Tatsachenfragen.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Vorweggenommene Aufwendungen für die eigene Bestattung sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge sind nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1 EStG abziehbar. Dies hat das FG Münster entschieden (Az. 10 K 1483/24).

FG Münster, Mitteilung vom 16.07.2025 zum Urteil 10 K 1483/24 vom 23.06.2025

Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge sind nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1 EStG abziehbar. Dies hat der Einzelrichter des 10. Senats mit Urteil vom 23. Juni 2025 (Az. 10 K 1483/24) entschieden.

Der Kläger schloss einen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag über 6.500 Euro ab und machte die hierfür angefallenen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend. Da die Übernahme der Beerdigungskosten auf Ebene des Erben zu außergewöhnlichen Belastungen führen kann, war der Kläger der Auffassung, dass nichts anderes gelten könne, wenn er selber bereits zu Lebzeiten einen Bestattungsvorsorgevertrag abschließe, um dadurch seinen Angehörigen die Beerdigungskosten zu ersparen.

Der Einzelrichter des 10. Senats ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage abgewiesen.

Durch die Bestattungsvorsorge seien dem Kläger keine zwangsläufig größeren Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Es handele es sich bereits nicht um Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf, die derart außergewöhnlich wären, dass sie sich einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen würden. Denn der Eintritt des Todes und damit die Notwendigkeit, bestattet zu werden, treffe jeden Steuerpflichtigen. Der Unterschied zu den Aufwendungen für die Beerdigung naher Angehöriger bestehe darin, dass nicht jeder Steuerpflichtige in seinem Leben solche Aufwendungen für einen nahen Angehörigen zu tragen habe und auch nicht jeder Steuerpflichtige in Anzahl und Höhe solcher Aufwendungen gleich belastet wäre.

Darüber hinaus fehle es bei Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge an der Zwangsläufigkeit. Es handele sich um freiwillige Aufwendungen, für deren Übernahme keine rechtliche, tatsächliche oder sittliche Pflicht bestehe. Zwar würden nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sittliche Gründe für die Übernahme von Beerdigungskosten eines nahen Angehörigen in Betracht kommen. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass für einen Steuerpflichtigen dieselben sittlichen Gründe bestünden, seinen Erben die entsprechenden Aufwendungen zu ersparen. Zudem seien auf Ebene des Erben die Beerdigungskosten nur dann als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, soweit diese nicht aus dem Nachlass bestritten oder durch sonstige im Zusammenhang mit dem Tod zugeflossenen Geldleistungen gedeckt seien. Wenn die Aufwendungen den Verkehrswert des Nachlasses nicht übersteigen, fehle es bereits an einer Belastung. Dies müsse erst recht für einen Erblasser gelten, der die Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge aus seinem eigenen Vermögen erbringe.

Quelle: FG Münster, Newsletter Juli 2025

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