Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) – Antworten des DStV und der BStBK auf häufig gestellte Fragen

Der DStV und die BStBK haben häufig gestellte Fragen zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und zum Bundesdatenschutzgesetz (BDSG 2018) gesammelt und in einem gemeinsamen FAQ-Katalog beantwortet.

Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) – Antworten des DStV und der BStBK auf häufig gestellte Fragen

DStV, Mitteilung vom 06.04.2018

Zum 25. Mai 2018 müssen die neuen Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG 2018) in Unternehmen, aber auch in Steuerberatungskanzleien umgesetzt sein. In diesem Zusammenhang sind im Berufsstand vermehrt Fragen zur neuen DSGVO entstanden. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) und die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) haben die in der Praxis am häufigsten gestellten Fragen gesammelt und beantworten sie in einem gemeinsamen FAQ-Katalog. Er ist abrufbar auf der Homepage des DStV in der Rubrik Praxistipps.

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BFH zur Bewertung der Einlage wertgeminderter Beteiligungen i. S. des § 17 EStG und damit in Zusammenhang stehender Forderungen aus Gesellschafterdarlehen

Der BFH hatte zu entscheiden, ob ein Wertverlust im Zusammenhang mit der Veräußerung einer nach § 17 EStG steuerverstrickten GmbH-Beteiligung und der Darlehensgewährung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung und deren Beendigung bei Einlage dieser wertgeminderten wesentlichen Beteiligung in ein Betriebsvermögen durch den Ansatz des niedrigeren Teilwertes verloren gehen darf (Az. X R 8/16).

BFH zur Bewertung der Einlage wertgeminderter Beteiligungen i. S. des § 17 EStG und damit in Zusammenhang stehender Forderungen aus Gesellschafterdarlehen

Teleologische Extension des Anwendungsbereichs von § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbs. 2 Buchst. b EStG – Finanzplandarlehen – Betriebsaufspaltung – personelle Verflechtung

BFH, Urteil X R 8/16 vom 29.11.2017

Leitsatz

  1. Die Einlage einer Beteiligung, deren Wert unter die Anschaffungskosten gesunken ist, ist auch nach der ab 1996 geltenden Rechtslage mit den Anschaffungskosten zu bewerten (Fortführung des BFH-Urteils vom 2. September 2008 X R 48/02, BFHE 223, 22, BStBl II 2010, 162).
  2. Die Grundsätze zur Bewertung der Einlage wertgeminderter Beteiligungen i. S. des § 17 EStG in ein Betriebsvermögen sind entsprechend auf die Bewertung der Einlage solcher wertgeminderter Forderungen aus Gesellschafterdarlehen anzuwenden, deren Ausfall sich im Falle der weiteren Zugehörigkeit der Forderung und der korrespondierenden Beteiligung zum Privatvermögen bei der Verwirklichung eines Realisationstatbestands nach § 17 EStG einkommensteuerrechtlich ausgewirkt hätte.
  3. Der Ausschluss der Teilwertabschreibung für eingelegte wertgeminderte Beteiligungen gilt für eingelegte wertgeminderte Forderungen entsprechend.
  4. Die Annahme eines Finanzplandarlehens setzt im Regelfall u. a. voraus, dass der Darlehensgeber verpflichtet ist, das Kapital dem Schuldner langfristig zu überlassen. Eine solche Verpflichtung kann sich auch dann, wenn das gesetzliche Kündigungsrecht im Darlehensvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist, aus den objektiven Umständen der Darlehenshingabe ergeben.
  5. Der Tatbestand der Betriebsaufgabe ist nicht erfüllt, wenn im Zusammenhang mit der Betriebsbeendigung eine wesentliche Betriebsgrundlage zum Buchwert in ein anderes (Sonder-)Betriebsvermögen überführt wird.

Tatbestand:

I.

1

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war ursprünglich alleiniger Gesellschafter und einziger Geschäftsführer der O-GmbH, einer operativ tätigen Gesellschaft.

2

Am 20. Dezember 1996 gründete er als Alleingesellschafter eine Verwaltungs-GmbH (V-GmbH), stattete sie mit einem Stammkapital von 1 Mio. DM aus und verkaufte seine Beteiligung an der O-GmbH für 6.057.828,61 DM an die V-GmbH. Da der endgültige Kaufpreis von bestimmten Kennzahlen der O-GmbH abhängig war, wurde er erst mit Schreiben vom 12. August 1997 festgelegt.

3

Aus diesem Vorgang ergab sich beim Kläger angesichts des hohen eingezahlten Stammkapitals der O-GmbH ein Verlust nach § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 20.544.151 DM, den der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–), nachdem ein anderes Finanzamt den Vorgang im Rahmen einer Außenprüfung überprüft hatte, der Besteuerung zugrunde legte. Im seinerzeitigen Bp-Bericht vom 23. August 2002 ist hierzu ausgeführt: „Hinsichtlich der Veräußerung der Anteile der <O-GmbH> an die neu gegründete <V-GmbH> im Jahr 1996 ergaben sich auch in Abstimmung mit den bei diesen Gesellschaften durchgeführten Betriebsprüfungen keine Erkenntnisse über einen unzutreffend zugrunde gelegten Kaufpreis bzw. das Vorliegen eines Gestaltungsmissbrauchs nach § 42 AO, der zur Verwehrung der steuerlichen Anerkennung des Rechtsgeschäfts geführt hätte. Der erklärte Verlust ist durch die Bp nicht zu beanstanden.“

4

Zur Finanzierung des Kaufpreises gewährte der Kläger der V-GmbH mit Vertrag vom 23. Dezember 1996 ein Darlehen über zunächst 4 Mio. DM. Der Zinssatz betrug 3 %. Weiter hieß es im Darlehensvertrag: „Tilgungen sind nicht fest vereinbart aber jederzeit möglich.“ Sicherheiten wurden nicht bestellt.

5

In der Folgezeit wurde der Darlehensbetrag aufgrund gesonderter schriftlicher Verträge mehrfach aufgestockt; hierfür galten dieselben Zins- und Tilgungsvereinbarungen wie im ursprünglichen Darlehensvertrag. Die Darlehenszinsen wurden jeweils dem Kapitalbetrag zugeschlagen. Insgesamt entwickelte sich das Darlehen wie folgt:

Darlehensgewährung 23. Dezember 1996 4.000.000,00 DM
anteilige Zinsen für 1996 + 2.666,67 DM
Stand 31. Dezember 1996 4.002.666,67 DM
Darlehensaufstockung 27. Januar 1997 + 25.000,00 DM
Darlehensaufstockung 13. August 1997(Restkaufpreiszahlung) + 1.060.000,00 DM
Zinsen für 1997 + 132.965,83 DM
Stand 31. Dezember 1997 5.220.632,50 DM
Darlehensaufstockung 23. Dezember 1998 + 8.000,00 DM
Zinsen für 1998 + 156.624,31 DM
Abzug vom Kläger zu tragender Gründungskosten Stand 31. Dezember 1998 ./. 2.348,51 DM
Darlehensaufstockung 9. August 1999 5.382.908,30 DM
Zinsen für 1999 + 7.000,00 DM
Stand 31. Dezember 1999 + 161.570,08 DM
Darlehensaufstockung 22. Mai 2000 5.551.478,38 DM
Zinsen für 2000 + 13.000,00 DM
Stand 31. Dezember 2000 + 166.779,47 DM
Darlehensaufstockung 7. Juni 2001 5.731.257,85 DM
Zinsen für Januar bis Juli 2001 + 800,00 DM
Stand 31. Juli 2001 + 100.300,59 DM
Darlehensaufstockung 7. November 2001 5.832.358,44 DM
Zinsen für August bis Dezember 2001 + 10.000,00 DM
Stand 31. Dezember 2001 + 71.690,71 DM

6

Die O-GmbH wies in den Jahren 1995 bis 2001 die folgenden Kennzahlen aus (auf volle 1.000 DM gerundet):

Jahr Umsatz Gewinn Eigenkapital
1995 71.028.000 DM + 1.496.000 DM 17.245.000 DM
1996 53.648.000 DM ./. 7.962.000 DM 9.283.000 DM
1997 51.796.000 DM ./. 2.875.000 DM 6.408.000 DM
1998 55.563.000 DM ./. 684.000 DM 5.723.000 DM
1999 47.509.000 DM ./. 522.000 DM 5.200.000 DM
2000 43.846.000 DM ./. 3.879.000 DM 1.321.000 DM
2001 42.437.000 DM ./. 5.094.000 DM ./. 3.773.000 DM

7

Bei der V-GmbH kam es zu den folgenden Ergebnissen (auf volle 1.000 DM gerundet):

Jahr Gewinn Eigenkapital
1996 ./. 26.000 DM 974.000 DM
1997 ./. 138.000 DM 836.000 DM
1998 ./. 164.000 DM 672.000 DM
1999 ./. 177.000 DM 495.000 DM
2000 ./. 175.000 DM 319.000 DM
2001 ./. 341.000 DM ./. 21.000 DM

8

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 29. Januar 2001 (Verkauf I) veräußerte der Kläger 25 % der Anteile an der V-GmbH für 1 DM an den in Aussicht genommenen Unternehmensnachfolger (N), bei dem es sich um einen fremden Dritten handelte. Das Gewinnbezugsrecht sollte zum 1. Januar 2001 auf N übergehen, der zum weiteren Geschäftsführer der O-GmbH bestellt wurde. Dies wurde im Anteilsübertragungsvertrag ausdrücklich damit begründet, dass der Kläger in der operativen Geschäftsführung entlastet werden sollte; in diesem Zusammenhang war von einer „Partnerschaft“ die Rede. In dem Vertrag wurde dem Kläger die Option eingeräumt, den 25 %-Anteil für 1 DM zurückzuerwerben, sofern im Geschäftsjahr 2002 nicht wenigstens ein Gewinn von 3 % erzielt würde oder die Anstellung des N als Geschäftsführer zum 31. Dezember 2002 enden sollte. Bei Beendigung des Geschäftsführeramtes des N zum 31. Dezember 2002 aus Gründen, die nicht mit der Nichterreichung des Gewinnziels zusammenhingen, sollte der Kläger die Option ebenfalls ausüben können; für den Rückerwerb der Anteile sollte dann allerdings der Verkehrswert zu zahlen sein.

9

Die O-GmbH war ursprünglich Erbbauberechtigte hinsichtlich des Grundstücks, auf dem sich ihr Betriebssitz befand. Eigentümer des belasteten Grundstücks war ein Dritter. Mit Vertrag vom 9. Juli 2001 erwarb der Kläger das belastete Grundstück zum 1. August 2001. Der Erbbaurechtsvertrag wurde aufgehoben. Anschließend vermietete der Kläger das Grundstück –im Folgenden als „Grundstück I“ bezeichnet– an die O-GmbH.

10

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 18. Dezember 2001 (Verkauf II) veräußerte der Kläger mit Wirkung zum 31. Dezember 2001 weitere 74 % der Anteile an der V-GmbH für 1 DM an N. Der Kläger blieb noch mit 1 % an der V-GmbH beteiligt; N erhielt aber ein Optionsrecht, diesen Anteil im Jahr 2007 erwerben zu können. Die im Vertrag vom 29. Januar 2001 noch zugunsten des Klägers vereinbarte Rückkaufoption wurde aufgehoben. Der Kläger legte seine Geschäftsführerämter in der O-GmbH und der V-GmbH nieder. In derselben Urkunde verzichtete er mit sofortiger Wirkung auf die der V-GmbH gewährten Darlehen einschließlich der noch nicht abgerechneten Zinsen für das Jahr 2001. Darüber hinaus behielt er sich das Recht vor, die sofortige Liquidation der O-GmbH verlangen zu können, sofern sie in einem der Geschäftsjahre 2002 bis 2006 einen akkumulierten Verlust von mehr als 1 Mio. €erwirtschaften sollte. N sollte die Liquidation abwenden können, wenn er innerhalb von drei Monaten einen Investor findet, der die stille Einlage des Klägers bei der O-GmbH in Höhe von 3.065.000 € übernimmt und diesen rechtswirksam von einer Bürgschaft befreit, die er gegenüber einer Bank abgegeben hatte. Ferner wurde verabredet, dass die V-GmbH im Jahr 2002 auf die O-GmbH verschmolzen werden und der Kläger danach mit 1 % an der O-GmbH beteiligt sein sollte. Diese Verschmelzung wurde im Jahr 2002 mit Rückwirkung auf den 1. Januar 2002 tatsächlich durchgeführt.

11

Neben der stillen Einlage und der Übernahme der Bürgschaft hatte der Kläger der O-GmbH auch ein Darlehen über gut 4,2 Mio. DM gewährt, für das er einen Rangrücktritt erklärt hatte.

12

Am 28. Oktober 2003 übertrug N seine 99 %-Beteiligung an der O-GmbH –im Urteil des Finanzgerichts (FG) ist von der Beteiligung an der V-GmbH die Rede, die zu diesem Zeitpunkt aber aufgrund der bereits vollzogenen Verschmelzung nicht mehr existierte– für 1 € an den Kläger. Zusätzlich wurde vereinbart, dass dem Kläger auch etwaige Gewinne aus den Geschäftsjahren 2001 bis 2003 zustehen sollten.

13

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2001 erklärte der Kläger aus den Veräußerungen der Anteile an der V-GmbH sowie aus dem Darlehensverzicht Einkünfte nach § 17 EStG in Höhe von insgesamt ./. 6.844.906,65 DM. Diesen Betrag hatte er wie folgt ermittelt:

Anteilskaufpreise (2 x 1,00 DM) 2,00 DM
anteiliges Stammkapital (99 % von 1.000.000 DM) ./. 990.000,00 DM
nachträgliche Anschaffungskosten (99 % des Darlehensverlusts von insgesamt 5.914.049,15 DM) ./. 5.854.908,65 DM
Veräußerungsverlust ./. 6.844.906,65 DM

14

Aus der Vermietung des Grundstücks I an die O-GmbH erklärte er im Jahr 2001 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und wegen der Zinsen für das der V-GmbH gewährte Gesellschafterdarlehen in den Jahren 1996 bis 2001 Einkünfte aus Kapitalvermögen. Das FA veranlagte insoweit zunächst erklärungsgemäß.

15

Im Anschluss an eine Außenprüfung vertrat das FA die Auffassung, der Kläger habe mit der Vermietung des Grundstücks I an die O-GmbH ab dem 1. August 2001 eine Betriebsaufspaltung begründet und hieraus gewerbliche Einkünfte erzielt. Er habe seine zu diesem Zeitpunkt noch vorhandene 75 %-Beteiligung an der V-GmbH mit dem Teilwert, höchstens aber mit den Anschaffungskosten, in das Betriebsvermögen des Besitz-Einzelunternehmens eingelegt. Zum 31. Dezember 2001 sei das Einzelunternehmen dann wegen des Wegfalls der personellen Verflechtung wieder aufgegeben worden.

16

Die Darlehensforderungen seien hingegen nicht Betriebsvermögen geworden, da ihre Hingabe privat veranlasst gewesen sei. Zudem sei die Gestaltung –in Abweichung von der Würdigung der vorangegangenen Außenprüfung– missbräuchlich: Der Kläger habe für die Übertragung der vormals von ihm unmittelbar gehaltenen Anteile an der O-GmbH auf die V-GmbH niemals eine Zahlung erhalten. Es sei klar gewesen, dass die V-GmbH weder das Darlehenskapital noch die auflaufenden Zinsforderungen jemals hätte an den Kläger zahlen können. Dieser habe hierdurch die Möglichkeit erhalten, im Fall eines Sinkens des Werts der O-GmbH einen Veräußerungsverlust nach § 17 EStG zu realisieren. Der für die Verkäufe im Jahr 2001 vereinbarte Preis von 2 DM sei willkürlich zu niedrig gewählt worden, weil die V-GmbH schuldenfrei und ihr Stammkapital voll eingezahlt gewesen sei. Aufgrund des im Jahr 2003 vollzogenen Rückerwerbs sei zudem ungeachtet der zwischenzeitlichen formalen Veräußerungen wirtschaftlich alles beim Alten geblieben.

17

Im Ergebnis setzte der Prüfer aus dem Verkauf I einen Verlust nach § 17 EStG in Höhe von ./. 249.999 DM (Veräußerungspreis 1 DM ./. anteilige Anschaffungskosten 250.000 DM) und aus der Aufgabe des Besitzunternehmens zum 31. Dezember 2001 infolge des Verkaufs II –auf der Grundlage der Billigkeitsregelung in R 140 Abs. 8 der Einkommensteuerrichtlinien (EStR) 2001– einen Aufgabeverlust von ./. 374.998,50 DM an. Diesen Verlust ermittelte er wie folgt:

Veräußerungspreis 1,00 DM
anteilige Anschaffungskosten für 74 % ./. 749.999,00 DM
nach dem Halbeinkünfteverfahren außer Ansatz bleibender Teil der Anschaffungskosten + 374.999,50 DM
Verlust ./. 374.998,50 DM

18

Aus der Vermietung des Grundstücks I ermittelte der Prüfer zudem einen laufenden gewerblichen Gewinn von 81.764 DM.

19

Das FA folgte dem Prüfer und erließ am 28. August 2006 einen entsprechend geänderten Einkommensteuerbescheid 2001, ferner einen erstmaligen Gewerbesteuermessbescheid 2001, in dem der laufende Gewinn aus dem Besitz-Einzelunternehmen angesetzt wurde. Zudem hob es den bisher ergangenen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2001 auf und änderte den Einkommensteuerbescheid für 2000 (Wegfall des zuvor in Höhe von 1 Mio. DM gewährten Verlustrücktrags). Am 5. September 2006 erließ es einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 2003, der am 18. Oktober 2006 nochmals geändert wurde.

20

Mit seinen Einsprüchen wandte sich der Kläger in erster Linie gegen die Annahme einer Betriebsaufspaltung mit dem Argument, eine lediglich mittelbare Beteiligung an der Betriebsgesellschaft könne keine personelle Verflechtung begründen. Wenn danach aber § 17 EStG anwendbar sei, seien die Darlehen als Finanzplandarlehen anzusehen und erhöhten daher den Veräußerungsverlust. Hilfsweise vertrat er die Auffassung, dass sich die Darlehensverluste auch im Falle der Existenz eines Besitz-Einzelunternehmens bei den gewerblichen Einkünften auswirken müssten, um die vom Gesetzgeber gewollte Gleichstellung des wesentlich Beteiligten mit einem Einzel- oder Mitunternehmer zu erreichen. In Bezug auf den Einkommensteuerbescheid 2003 begehrte der Kläger den Ansatz höherer Absetzungen für Abnutzung (AfA) bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Bezug auf ein anderweitiges Grundstück (Grundstück II).

21

Nach Zurückweisung der Einsprüche hatte die gegen alle genannten Bescheide erhobene Klage im ersten Rechtsgang weitgehend Erfolg. Das FG sah die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung als erfüllt an und hielt daher § 17 EStG nicht für anwendbar. Mit dem Verkauf II sei die Betriebsaufspaltung beendet worden, was zur Betriebsaufgabe im Besitzunternehmen und zur Realisierung eines Aufgabegewinns geführt habe. Im Rahmen der Ermittlung dieses Gewinns sei § 17 EStG entsprechend anwendbar. Die Darlehen seien als Finanzplandarlehen anzusehen. Durchgreifende Anhaltspunkte für einen Gestaltungsmissbrauch seien nicht gegeben. Im Ergebnis setzte das FG für 2001 einen Verlust aus dem gewerblichen Besitzunternehmen in Höhe von ./. 6.513.143,68 DM an. Außerdem setzte es den Gewerbesteuermessbetrag 2001 auf 0 DM herab und gewährte in Bezug auf den Einkommensteuerbescheid 2003 bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die vom Kläger beantragte erhöhte AfA für das Grundstück II.

22

Diese Entscheidung hob der erkennende Senat auf die sowohl vom Kläger als auch vom FA erhobenen Nichtzulassungsbeschwerden mit Beschluss vom 26. Juni 2013 (gesicherter Bereich)X B 244/12 ((gesicherter Bereich)BFH/NV 2013, 1578) wegen eines Verfahrensmangels auf.

23

Im zweiten Rechtsgang hielten sowohl der Kläger als auch das FA zunächst an ihren jeweiligen Positionen fest. Das FG vernahm N als Zeugen zu den Umständen der verschiedenen Beteiligungserwerbe und gab der Klage in noch größerem Umfang als im ersten Rechtsgang statt (Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG– 2016, 1268). Es setzte für 2001 einen „zusätzlichen Veräußerungsverlust für den Zeitraum der Betriebsaufspaltung“ von ./. 6.514.033,88 DM an.

24

Der Kläger habe der V-GmbH ein Finanzplandarlehen gewährt, da dieses Darlehen zur Erreichung des Zwecks dieser Gesellschaft unentbehrlich gewesen sei. Ein fremder Dritter hätte der V-GmbH keinen Kredit in dieser Größenordnung –und schon gar nicht ohne Sicherheiten– gewährt. Wegen der fehlenden Tilgungsvereinbarung sei das Darlehen langfristig angelegt gewesen. Der Zinssatz habe deutlich unter dem seinerzeitigen Kapitalmarktzins gelegen, sei also für die Gesellschaft besonders günstig gewesen. Vor diesem Hintergrund könne allein der Umstand, dass das gesetzliche Kündigungsrecht nicht ausdrücklich abbedungen sei, nichts an der Würdigung ändern. Eine Kündigung des Darlehens sei jedenfalls faktisch ausgeschlossen, da der Zweck der V-GmbH dann nicht mehr hätte erreicht werden können und dies unweigerlich zur Insolvenz der O-GmbH geführt hätte.

25

Auf die Einlage wertgeminderter Gesellschafterdarlehen seien die zur Einlage wertgeminderter Beteiligungen entwickelten Grundsätze entsprechend anzuwenden. Daher seien die Darlehensverluste in Höhe des Nennwerts bei der Ermittlung des Aufgabegewinns zu berücksichtigen. Dies müsse erst recht im vorliegenden Fall gelten, weil der Kläger im Zeitpunkt der (objektiven) Begründung einer Betriebsaufspaltung nicht von dieser Rechtsfolge habe ausgehen müssen, da nach der damals aktuellen Rechtsprechung eine Abschirmwirkung einer zwischengeschalteten Kapitalgesellschaft angenommen worden sei.

26

Nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. April 2005 (gesicherter Bereich)X R 2/03 ((gesicherter Bereich)BFHE 210, 29, (gesicherter Bereich)BStBl II 2005, 694) sei eine gewinnmindernde Berücksichtigung jedoch nicht möglich, soweit die einzelnen Darlehensteilbeträge erst nach Begründung der Betriebsaufspaltung gewährt worden seien (hier: 10.000 DM aus der Darlehensaufstockung vom 7. November 2001) bzw. Zinsen auf die Zeit nach Begründung der Betriebsaufspaltung entfielen (hier: 71.690,71 DM).

27

Greifbare Anhaltspunkte für einen Gestaltungsmissbrauch bestünden nicht. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass N sich nach dem Erwerb als Inhaber des Unternehmens gefühlt habe. Im Jahr 2003 sei es zu einem Zerwürfnis zwischen dem Kläger und N gekommen, weil N die O-GmbH habe liquidieren wollen, der Kläger –der als einziger Darlehensgeber der O-GmbH noch über Möglichkeiten der Einflussnahme verfügt habe– sein Lebenswerk aber nicht habe aufgeben wollen. Dies sei das Motiv für den Rückerwerb gewesen.

28

Im Ergebnis berechnete das FG den Aufgabegewinn wie folgt:

Anteilskaufpreis für den Verkauf II 1,00 DM
anteiliges Stammkapital (74 % von 1.000.000 DM) ./. 740.000,00 DM
Darlehensgewährungen und aufgelaufene Zinsen bis 31. Juli 2001 (5.832.358,46 DM); davon 99 % als nachträgliche Anschaffungskosten abziehbar ./. 5.774.034,88 DM
Aufgabeverlust ./. 6.514.033,88 DM

29

Demgegenüber sei die Klage gegen den Gewerbesteuermessbescheid 2001 unbegründet. Der laufende Gewinn aus dem Besitz-Einzelunternehmen sei darin zutreffend erfasst worden; eine Saldierung mit dem Aufgabeverlust sei nicht möglich. Auch in Bezug auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Jahres 2003 sei die Klage mangels hinreichender Darlegung der Herstellungskosten des Grundstücks II unbegründet.

30

Mit seiner Revision vertritt das FA die Auffassung, das FG habe zu Unrecht ein Finanzplandarlehen angenommen und die entsprechenden Verluste in die Ermittlung des Aufgabegewinns einbezogen. Das Darlehen habe nicht betrieblichen Zwecken der V-GmbH dienen können, da diese Gesellschaft keine betrieblichen Aktivitäten entfaltet habe. Die Vereinbarung eines Anteilskaufpreises von ca. 6 Mio. DM im Jahr 1996 sei willkürlich gewesen und habe auf der Doppelstellung des Klägers als Alleingesellschafter und Anteilsverkäufer beruht. Daher sei das Darlehen für die Erreichung des Zwecks der V-GmbH nicht unentbehrlich gewesen. Tatsächlich sei die Beteiligung an der O-GmbH damals weniger wert gewesen. So habe der Kläger in seiner Vermögensteuererklärung zum 1. Januar 1996 einen Anteilswert von 4,6 Mio. DM angegeben. Die O-GmbH habe von 1997 bis 2001 nur Verluste erwirtschaftet. Das gesetzliche Kündigungsrecht sei nicht faktisch ausgeschlossen gewesen, da die V-GmbH aus der Beteiligung an der O-GmbH Erträge erwartet habe, so dass eine Rückzahlung des Darlehens aus ihrer Sicht möglich gewesen sei. Jedenfalls lasse sich dem FG-Urteil nicht entnehmen, weshalb auch die Beträge, um die das Darlehen nachträglich aufgestockt worden sei, für die V-GmbH unentbehrlich gewesen sein sollten.

31

Darüber hinaus hätte das FG die zur Einlage wertgeminderter Beteiligungen entwickelten Rechtsgrundsätze nicht auch auf die Einlage wertgeminderter Gesellschafterdarlehensforderungen anwenden dürfen. Diese fielen nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 2 Buchst. b EStG, sondern unter die Grundregel des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG und seien daher bei ihrer Einlage mit dem jeweils aktuellen Teilwert (hier: 0 DM) zu bewerten. Im Übrigen sei die Auffassung des FG auch unpraktikabel: Eine Einlage sei im Zeitpunkt ihrer Vornahme zu bewerten, um dem eingelegten Wirtschaftsgut einen Bilanzansatz beizulegen. In diesem Zeitpunkt stehe aber in aller Regel noch nicht fest, ob später einmal ein Ereignis i.S. des § 17 EStG verwirklicht werde, das –nach Auffassung des FG– Rückwirkung auf die Einlagebewertung haben könne.

32

Das FA hat keinen Revisionsantrag gestellt, greift aber ausweislich des Rubrums seines Revisionseinlegungs- und Revisionsbegründungsschriftsatzes das FG-Urteil in Bezug auf sämtliche Verwaltungsakte an, die auch Gegenstand des Klageverfahrens gewesen sind.

33

Der Kläger hat ebenfalls keinen Revisionsantrag gestellt.

34

Er ist der Auffassung, die Annahme eines Finanzplandarlehens sei auch dann möglich, wenn es der Finanzierung eines Beteiligungserwerbs diene. Die V-GmbH hätte von einem fremden Dritten kein ungesichertes Darlehen erlangen können. Bei der Festlegung des Anteilskaufpreises im Jahr 1996 sei auch das hohe Stammkapital der O-GmbH berücksichtigt worden. Die Angabe in der Vermögensteuererklärung habe auf der Anwendung des Stuttgarter Verfahrens beruht, das aber zu geringeren als den tatsächlichen Unternehmenswerten führe.

35

Die zu § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 2 Buchst. b EStG entwickelten Rechtsgrundsätze beruhten darauf, dass der Steuerpflichtige durch eine Einlage nicht schlechter gestellt werden solle als bei einem Verbleib der Beteiligung im Privatvermögen. Wäre die Beteiligung an der V-GmbH aber auch nach dem 1. August 2001 im Privatvermögen verblieben, hätten sich die Darlehensverluste im Rahmen der Ermittlung des Gewinns nach § 17 EStG zum 31. Dezember 2001 ausgewirkt.

Gründe:

II.

36

Die Revision des FA ist unzulässig, soweit sie auch gegen die Entscheidung des FG zum Gewerbesteuermessbetrag 2001 und zur Einkommensteuer 2003 gerichtet ist.

37

1. Beide Bescheide werden sowohl in der Revisionseinlegungsschrift als auch in der Revisionsbegründung genannt. Sie sind daher vom FA zum Gegenstand des Revisionsverfahrens gemacht worden. Das FA hat diesen Gegenstand des Revisionsverfahrens auch nicht durch eine konkrete Antragstellung eingeschränkt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 11. Mai 2016 (gesicherter Bereich)X R 61/14, (gesicherter Bereich)BFHE 253, 407, (gesicherter Bereich)BStBl II 2016, 939, Rz 20), da es die Stellung eines Revisionsantrags unterlassen hat.

38

2. In Bezug auf diese Bescheide ist das FA allerdings nicht beschwert, da es insoweit vor dem FG vollständig obsiegt hat.

39

a) Hinsichtlich des Gewerbesteuermessbetrags 2001 hat das FG die Klage abgewiesen. Eine noch günstigere Entscheidung wird das FA auch nach Durchführung eines Revisionsverfahrens nicht erreichen können.

40

b) Auch hinsichtlich der Einkommensteuer 2003 hat das FG die Klage vollständig abgewiesen. Dies folgt aus einer Auslegung des entsprechenden erstinstanzlichen Klageantrags sowie der Entscheidungsgründe des finanzgerichtlichen Urteils.

41

Der Kläger hatte beantragt, den Einkommensteuerbescheid 2003 nur hinsichtlich der AfA für das Grundstück II zu ändern. Diesem Begehren ist das FG nicht nachgekommen. Demgegenüber bezog sich der Antrag des Klägers zur Einkommensteuer 2003 nicht auch darauf, im Wege des Verlustvortrags (bloße Folgewirkung aus dem –ebenfalls nicht angefochtenen– Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2002) eine Steuerminderung aus dem für das Jahr 2001 begehrten Verlust zu erlangen.

42

Für diese Auslegung des Klageantrags spricht –neben seiner Fassung– auch, dass der Kläger, wenn er denn für 2003 ausdrücklich einen Verlustabzug hätte beantragen wollen, dann nach dieser Logik erst recht für das Jahr 2002 einen solchen Abzug hätte beantragen müssen. Dies ist aber unterblieben.

III.

43

Im Übrigen ist die Revision unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.

44

Der Kläger hat aufgrund der Vermietung des Grundstücks I an die O-GmbH ab dem 1. August 2001 eine Betriebsaufspaltung begründet (dazu unten 1.). Entgegen der Auffassung des FG hat zum 31. Dezember 2001 keine Betriebsaufgabe stattgefunden; vielmehr hat der Kläger aus der Veräußerung seiner Anteile an der V-GmbH einen laufenden Verlust erzielt (unten 2.). Bei der Ermittlung der Höhe dieses Verlusts ist die Einlage der wertgeminderten, zuvor nach § 17 EStG steuerverstrickten Beteiligung an der V-GmbH im Wege einer erweiternden Auslegung des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 2Buchst. b EStG mit den höheren Anschaffungskosten anzusetzen (unten 3.). Diese zur Einlage steuerverstrickter wertgeminderter Beteiligungen entwickelten Grundsätze sind entsprechend auf die Bewertung der Einlage solcher wertgeminderter Gesellschafterdarlehensforderungen anzuwenden, deren Ausfall sich im Falle der weiteren Zugehörigkeit der Forderung sowie der korrespondierenden Beteiligung zum Privatvermögen bei der Verwirklichung eines Realisationstatbestands nach § 17 EStG einkommensteuerrechtlich ausgewirkt hätte (unten 4.). Die zum 1. August 2001 in das Betriebsvermögen des Besitz-Einzelunternehmens eingelegten Darlehensforderungen des Klägers gegen die V-GmbH erfüllten diese Voraussetzungen unter dem Gesichtspunkt eines Finanzplandarlehens, so dass sich der im Streitjahr 2001 ausgesprochene Verzicht des Klägers auf diese Forderungen verlusterhöhend auswirkt (unten 5.). Die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs ist vom FG mit zutreffenden Erwägungen verneint worden (unten 6.). Entgegen der Auffassung des FA sind die Vorschriften über das Halbeinkünfteverfahren auf den im Jahr 2001 realisierten Verlust noch nicht anwendbar (unten 7.). Ob der Verlust tatsächlich noch höher ist als vom FG angenommen, kann vorliegend dahinstehen, da allein das FA, nicht aber der Kläger Revision eingelegt hat (unten 8.). Der Tenor des vorinstanzlichen Urteils ist dahingehend klarzustellen, dass der darin ausgewiesene Verlust nicht „zusätzlich“ zu dem vom FA aus dem Verkauf II ermittelten Verlust anzusetzen ist, sondern an dessen Stelle tritt (unten 9.).

45

1. Das FG hat zutreffend angenommen, dass der Kläger aufgrund der Vermietung des Grundstücks I an die O-GmbH zum 1. August 2001 eine Betriebsaufspaltung begründet hat.

46

a) Die hierfür erforderliche sachliche Verflechtung war gegeben, weil das Grundstück I, auf dem sich die Fabrikations- und Verwaltungsräume befanden, für die O-GmbH eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellte. Dies ist zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig, weshalb der Senat insoweit von weiteren Ausführungen absieht.

47

b) Auch die personelle Verflechtung war gegeben. Insbesondere steht der Annahme einer personellen Verflechtung nicht entgegen, dass der Kläger an der O-GmbH (Betriebs-Kapitalgesellschaft) nicht unmittelbar, sondern lediglich mittelbar über die zwischengeschaltete V-GmbH beteiligt war, deren Anteile er zum Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks I (1. August 2001) zu 75 % hielt.

48

Dies folgt zwar nicht schon aus den hierfür vom FG angeführten höchstrichterlichen Entscheidungen, die jeweils andere Fallkonstellationen betreffen. Indes hat der BFH bereits mehrfach entschieden, dass die personelle Verflechtung auch dann gegeben ist, wenn der Besitz-Einzelunternehmer an der Betriebs-GmbH nur mittelbar über eine weitere von ihm beherrschte GmbH beteiligt ist (BFH-Urteile vom 14. August 1974 (gesicherter Bereich)I R 136/70, (gesicherter Bereich)BFHE 114, 98, BStBl II 1975, 112, und vom 20. Juli 2005 (gesicherter Bereich)X R 22/02, (gesicherter Bereich)BFHE 210, 345, (gesicherter Bereich)BStBl II 2006, 457, unter II.3.d). In vergleichbarer Weise ist eine personelle Verflechtung zu bejahen, wenn die Gesellschafter einer Besitz-GbR an der Betriebs-KG nur mittelbar über eine GmbH beteiligt sind (BFH-Urteil vom 5. Juni 2008 (gesicherter Bereich)IV R 76/05, (gesicherter Bereich)BFHE 222, 284, (gesicherter Bereich)BStBl II 2008, 858, unter II.2.b).

49

Anders als das FG offenbar meint, ging mit den vorgenannten BFH-Entscheidungen keine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung einher.

50

2. Entgegen der Auffassung des FG hat zum 31. Dezember 2001 keine Betriebsaufgabe stattgefunden. Vielmehr hat der Kläger aus der Veräußerung seiner Anteile an der V-GmbH einen laufenden Verlust erzielt.

51

a) Der Tatbestand der Betriebsaufgabe setzt voraus, dass sämtliche wesentliche Betriebsgrundlagen an verschiedene Erwerber veräußert oder ins Privatvermögen überführt werden (BFH-Urteil vom 3. September 2009 (gesicherter Bereich)IV R 17/07, (gesicherter Bereich)BFHE 227, 293, (gesicherter Bereich)BStBl II 2010, 631, Rz 36). Vorliegend ist aber das Grundstück I, das als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen ist (s. oben 1.a), weder veräußert noch gewinnrealisierend ins Privatvermögen überführt worden. Vielmehr ist es –wie auch der Kläger selbst mehrfach zutreffend in seinen Schriftsätzen ausgeführt hat, ohne dass dies aber vom FG aufgegriffen worden ist– gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 EStG zum Buchwert in das Sonderbetriebsvermögen des Klägers bei der atypisch stillen Gesellschaft übergegangen. Dies schließt die Annahme einer Betriebsaufgabe aus (Senatsurteil vom 5. Februar 2014 (gesicherter Bereich)X R 22/12, (gesicherter Bereich)BFHE 244, 49, (gesicherter Bereich)BStBl II 2014, 388, Rz 17, m.w.N.).

52

b) Auch wenn vorliegend das Tatsachengericht keine eigenen Würdigungen in Bezug auf die stille Gesellschaft getroffen hat, darf der Senat diese selbst vornehmen, da das FG alle hierfür maßgebenden Unterlagen in Bezug genommen hat. Sowohl aus dem vom FG festgestellten Vertrag vom 18. Dezember 2001 über den Verkauf II als auch aus dem von ihm in Bezug genommenen Jahresabschluss der O-GmbH für 2001 ergibt sich, dass der Kläger sich an der O-GmbH zeitgleich mit dem Abschluss des Vertrages vom 18. Dezember 2001 mit einer Einlage von 3.065.000 € still beteiligt hatte. Aus der während der Außenprüfung vorgelegten „Ergänzungsvereinbarung zum Gesellschaftsvertrag einer stillen Gesellschaft“ vom 3. März 2003, die das FG gleichfalls in Bezug genommen hat, folgt, dass es sich –von Anfang an– um eine atypisch stille Gesellschaft handelte.

53

c) Einkommensteuerrechtlich hat der Umstand, dass der Senat –anders als das FG–nicht von einem Aufgabeverlust, sondern von einem laufenden Verlust ausgeht, keine Auswirkungen. Gewerbesteuerrechtlich wären zwar Auswirkungen zugunsten des Klägers denkbar, da der bisher im Gewerbesteuermessbescheid angesetzte laufende Gewinn aus Gewerbebetrieb, der durch einen –nicht gewerbesteuerbaren–Aufgabeverlust nicht gemindert würde (Senatsbeschluss in (gesicherter Bereich)BFH/NV 2013, 1578, Rz 34), durch den richtigerweise anzusetzenden laufenden Verlust möglicherweise neutralisiert werden könnte (vgl. aber BFH-Urteil vom 3. Februar 1994 (gesicherter Bereich)III R 23/89, (gesicherter Bereich)BFHE 174, 372, (gesicherter Bereich)BStBl II 1994, 709). Dies kann vorliegend jedoch dahinstehen, da nur das FA, nicht aber auch der Kläger Revision eingelegt hat.

54

d) Auf der Grundlage der Rechtsauffassung des FG, der Kläger habe zum 31. Dezember 2001 sein Besitz-Einzelunternehmen aufgegeben, hätte der Senat die Sache an das FG zurückverweisen müssen, damit Feststellungen zu den gemäß § 16 Abs. 3 Satz 7 EStG im Rahmen der Betriebsaufgabe anzusetzenden gemeinen Wertendes Grundstücks I und der beim Kläger verbliebenen 1 %-Beteiligung an der V-GmbH nachgeholt werden. Insbesondere muss der gemeine Wert des Grundstücks I zum 31. Dezember 2001 nicht notwendig –wie das FG, das sich mit dieser Frage nicht ausdrücklich befasst hat, möglicherweise unausgesprochen unterstellt hat– mit der Summe der Kaufpreise identisch sein, die der Kläger zum 1. August 2001 an den Voreigentümer des belasteten Grundstücks einerseits und an die O-GmbH für die im Erbbaurecht errichteten Gebäude andererseits bezahlt hat.

55

Tatsächlich kommt es auf den gemeinen Wert der genannten Wirtschaftsgüter für die Beurteilung des Streitfalls aber nicht an, weil insoweit aufgrund von deren Buchwertüberführung in das Sonderbetriebsvermögen bei der atypisch stillen Gesellschaft kein Gewinnrealisierungstatbestand erfüllt ist.

56

e) Ebenfalls kann der Senat offenlassen, ob möglicherweise sogar die Betriebsaufspaltung über den 31. Dezember 2001 hinaus fortgesetzt worden ist.

57

aa) Die sachliche Verflechtung hat unverändert fortbestanden, da der Kläger das Grundstück I weiterhin an die O-GmbH vermietet hat.

58

bb) Das FG hat allerdings angenommen, aufgrund der Veräußerung von weiteren 74 % der Anteile an der V-GmbH sei die –zuvor infolge einer mittelbaren Beteiligung bestehende– personelle Verflechtung zwischen dem Kläger und der O-GmbH entfallen. Bei Heranziehung der vom FG in Bezug genommenen Unterlagen ist allerdings nicht auszuschließen, dass dem Kläger aufgrund der atypisch stillen Beteiligung 50 % der Stimmrechte und aufgrund seines GmbH-Anteils (nach der zum 1. Januar 2002 durchgeführten Verschmelzung der V-GmbH auf die O-GmbH) nochmals 1 % der verbleibenden Stimmrechte –durchgerechnet also insgesamt 50,5 %der Stimmrechte in der O-GmbH– zustanden. In einem solchen Fall hätte er auch nach dem 31. Dezember 2001 über die Stimmrechtsmehrheit bei der O-GmbH verfügt, was –vorbehaltlich des Bestehens von Sondervereinbarungen– für die Annahme einer fortbestehenden personellen Verflechtung ausreichen könnte.

59

cc) Auch in diesem Fall zeigte sich hinsichtlich des streitentscheidenden Sachverhalts aber kein anderes Ergebnis, da dem Kläger aus der Veräußerung seiner Beteiligung an der V-GmbH jedenfalls ein laufender Verlust entstanden wäre.

60

3. Zu Recht hat das FG –insoweit im Einvernehmen mit den Beteiligten– hinsichtlich der Einlage der wertgeminderten Beteiligung an der V-GmbH in das Betriebsvermögen des Besitz-Einzelunternehmens eine teleologische Extension des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 2 Buchst. b EStG vorgenommen und die Einlage mit den höheren Anschaffungskosten der Beteiligung bewertet.

61

a) Einlagen sind grundsätzlich mit dem Teilwert zu bewerten, den das Wirtschaftsgut im Zeitpunkt seiner Zuführung zum Betriebsvermögen hat (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG). Der Einlagewert ist jedoch auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts zu begrenzen, wenn es sich um einen Anteil an einer Kapitalgesellschaft handelt, an der der Steuerpflichtige i.S. des § 17Abs. 1 EStG beteiligt ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 2 Buchst. b EStG).

62

b) Nach ihrem Wortlaut erfasst die letztgenannte Regelung nur Fälle, in denen der Teilwert oberhalb der Anschaffungskosten liegt. Indes ist die Einlage einer von § 17 EStG erfassten Beteiligung, deren Teilwert unterhalb der Anschaffungskosten liegt, nach den Grundsätzen der BFH-Rechtsprechung ebenfalls mit den –hier höheren– Anschaffungskosten zu bewerten, weil die gesetzliche Regelung insoweit eine planwidrige und deshalb ausfüllungsbedürftige Lücke enthält (ausführlich, auch zum Folgenden, BFH-Urteile vom 25. Juli 1995 (gesicherter Bereich)VIII R 25/94, (gesicherter Bereich)BFHE 178, 418, (gesicherter Bereich)BStBl II 1996, 684, unter II.2., und vom 2. September 2008 X R 48/02, BFHE 223, 22, BStBl II 2010, 162, unter II.1.).

63

Grundlage hierfür ist der Zweck des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 2 Buchst. b EStG. Dieser liegt darin, auch nach einer Einlage die ertragsteuerrechtliche Verstrickung von Wertsteigerungen zu erhalten, die in der Zeit der Zugehörigkeit der Beteiligung zu dem nach § 17 EStG steuerverstrickten Privatvermögen entstanden sind. Vor diesem Hintergrund ist es folgerichtig, auch im Fall der Einlage einer wertgeminderten Beteiligung eine Bewertung mit den Anschaffungskosten vorzunehmen, um die im steuerverstrickten Privatvermögen eingetretenen, aber noch nicht realisierten Wertminderungen für den Fall ihrer Realisierung im Betriebsvermögen zu erhalten. Zwar folgt die grundsätzliche Bewertung von Einlagen mit dem Teilwert der Konzeption, nur die im Betrieb eingetretenen Wertveränderungen ertragsteuerrechtlich zu berücksichtigen. Infolge der Überführung der Beteiligung in das Betriebsvermögen kann der Tatbestand des § 17 EStG aber nicht mehr verwirklicht werden. Daher ist es konsequent, nicht nur bei eingetretenen Wertsteigerungen die Steuerverstrickung zu erhalten (dazu dient die gesetzliche Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 2 Buchst. b EStG), sondern auch bei eingetretenen Wertminderungen im Wege der teleologischen Extension des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 2 Buchst. b EStG die Möglichkeit zu eröffnen, diese dem steuerverstrickten Privatvermögen zuzuordnende Wertminderung auch nach der Einlage der Beteiligung in das Betriebsvermögen einkunftsartenübergreifend geltend machen zu können (dazu dient die dargestellte höchstrichterliche Rechtsprechung).

64

c) Die Finanzverwaltung hat die dargestellte Rechtsprechung zunächst nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus angewendet (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 5. Dezember 1996, BStBl I 1996, 1500, und vom 29. März 2000, BStBl I 2000, 462, Tz III.2.). Sie wollte in derartigen Fällen vielmehr aus Gründen sachlicher Billigkeit den im Zeitpunkt der Einlage gegebenen Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem niedrigeren Teilwert festhalten und im Zeitpunkt des Ausscheidens der Beteiligung aus dem Betriebsvermögen gewinnmindernd berücksichtigen (R 140 Abs. 8 EStR 2001; gleichlautend R 17 Abs. 8 EStR bis 2008; so wohl bis heute auch Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 36. Aufl., § 17 Rz 108), wie es im Streitfall auch der Prüfer getan hat. Seit der Herausgabe der EStR 2012 wendet die Finanzverwaltung die BFH-Rechtsprechung hingegen an (vgl. H 17 Abs. 8 „Einlage einer wertgeminderten Beteiligung“ der Einkommensteuer-Hinweise –EStH– ab 2012).

65

d) Im Senatsurteil in BFHE 223, 22, BStBl II 2010, 162 (unter II.1.f) war die Frage, ob die –mit Wirkung ab 1996 vorgenommenen– gesetzlichen Einschränkungen der Berücksichtigung von Veräußerungsverlusten in den Fällen des § 17 EStG (im Streitjahr § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG, heute § 17 Abs. 2 Satz 6 EStG) der dargestellten Rechtsprechung den Boden entzogen haben, noch offen geblieben. Der Senat entscheidet diese Frage nunmehr dahingehend, dass die bei der Einlagebewertung bestehende Regelungslücke auch für die Zeit ab 1996 weiterhin in der beschriebenen Weise zu füllen ist, sofern § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG im konkreten Fall der Berücksichtigung eines Veräußerungsverlusts bei § 17 EStG nicht entgegenstehen würde. Ansonsten bliebe in diesen Fällen der Wertungswiderspruch zwischen der Möglichkeit, einerseits eine eingetretene Wertminderung im Fall der Zugehörigkeit des Wirtschaftsguts zum Privatvermögen geltend machen zu können, andererseits diese Möglichkeit durch eine Einlage aber zu verlieren, bestehen. Dies entspricht auch der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. H 17 Abs. 8 „Einlage einer wertgeminderten Beteiligung“ EStH ab 2012).

66

e) Vorliegend ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht umstritten, dass die im Zeitpunkt der Begründung der Betriebsaufspaltung am 1. August 2001 noch vorhandene 75 %-Beteiligung des Klägers an der V-GmbH an diesem Tag in das Besitz-Einzelunternehmen eingelegt worden ist. Für die Bewertung dieser Einlage gelten die vorstehend dargestellten Grundsätze. Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG sind im Streitfall nicht erfüllt, weil der Kläger bereits länger als fünf Jahre in einer die Anwendbarkeit des § 17 EStG begründenden Weise an der Gesellschaft beteiligt war.

67

Zu Recht hat das FG daher einen Einlagewert von 750.000 DM angesetzt und aus dem Verkauf von 74 % der Anteile an N (anteilige Anschaffungskosten: 740.000 DM) für 1 DM zum 31. Dezember 2001 einen Buchverlust von ./. 739.999 DM ermittelt.

68

4. Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Bewertung der Einlage wertgeminderter Beteiligungen i.S. des § 17 EStG in ein Betriebsvermögen sind entsprechend auf die Bewertung der Einlage solcher wertgeminderter Gesellschafterdarlehensforderungen anzuwenden, deren Ausfall sich im Falle der weiteren Zugehörigkeit der Forderung und der korrespondierenden Beteiligung zum Privatvermögen bei der Verwirklichung eines Realisationstatbestands nach § 17 EStG einkommensteuerrechtlich ausgewirkt hätte. In einem solchen Fall ist als Einlagewert daher nicht der Teilwert anzusetzen, sondern derjenige Wert, mit dem die Forderung in den Fällen des § 17 EStG als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen wäre.

69

a) Zwar beschränkt sich der Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 2 Buchst. b EStG nach seinem klaren Wortlaut auf Beteiligungen. Für Forderungen gilt demgegenüber sowohl bei Wertsteigerungen (die in der Praxis jedoch allenfalls bei Fremdwährungsansprüchen vorkommen dürften) als auch bei Wertminderungen die Grundregel des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG, wonach Einlagen mit dem Teilwert zu bewerten sind. Auch unterscheidet der BFH grundsätzlich selbst dann zwischen den Wirtschaftsgütern „Beteiligung“ einerseits und „Forderung aus Gesellschafterdarlehen“andererseits, wenn eine solche Forderung eigenkapitalersetzend ist (z.B. BFH-Urteil vom 14. Januar 2009 (gesicherter Bereich)I R 52/08, (gesicherter Bereich)BFHE 224, 132, (gesicherter Bereich)BStBl II 2009, 674, zu § 8b Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes –KStG–; BFH-Urteil vom 18. April 2012 (gesicherter Bereich)X R 5/10, (gesicherter Bereich)BFHE 237, 106, (gesicherter Bereich)BStBl II 2013, 785, Rz 35 ff., zu § 3c Abs. 2 EStG; mit ausdrücklicher Abgrenzung zu der zu § 17 EStG ergangenen Rechtsprechung).

70

b) Teleologische Erwägungen gebieten allerdings auch hier –ebenso wie bei der Einlage einer wertgeminderten Beteiligung (oben 3.)– eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 2 Buchst. b EStG über seinen Wortlaut hinaus.

71

Das EStG enthält insoweit eine Regelungslücke, die als planwidrig anzusehen ist. Denn der Ausfall einer zum Privatvermögen gehörenden, aber gemäß den noch (unter 5.a) darzustellenden Rechtsprechungsgrundsätzen nach § 17 EStG steuerverstrickten Darlehensforderung hätte sich bei Verwirklichung eines der in § 17 EStG genannten Realisationstatbestände steuermindernd ausgewirkt. Im Ergebnis dieselbe Rechtsfolge wäre eingetreten, wenn eine solche Forderung von Anfang an zum Betriebsvermögen gehört hätte und später ausfiele. Dann ist es aber als planwidrig zu beurteilen, wenn eine einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung allein deshalb nicht möglich sein soll, weil aufgrund eines Rechtsvorgangs –hier: Begründung einer Betriebsaufspaltung– eine Einlage in ein Betriebsvermögen fingiert wird, die nach dem Gesetzeswortlaut mit dem (niedrigen) Teilwert zu bewerten ist, so dass die bereits eingetretene Wertminderung dem Privatvermögen zugeordnet wird, allerdings unter Wegfall der zuvor bestehenden Möglichkeit, sie nach § 17 EStG geltend machen zu können.

72

Die –anhand der erkennbaren Gesetzessystematik objektivierte– Interessenlage des Einlegenden ist daher in den hier zu beurteilenden Fällen, in denen die Forderung zunächst zum steuerverstrickten Privatvermögen gehört hat und nach Eintritt einer Wertminderung gemeinsam mit der Beteiligung in ein Betriebsvermögen eingelegt wird, dieselbe wie bei einem Steuerpflichtigen, bei dem die Forderung durchgängig entweder zum Betriebsvermögen oder aber durchgängig zu dem nach § 17 EStG steuerverstrickten Privatvermögen gehört.

73

c) Zu Recht weisen sowohl das FG als auch der Kläger darauf hin, dass dieser Beurteilung die Aussagen im Senatsurteil vom 20. April 2005 (gesicherter Bereich)X R 2/03 ((gesicherter Bereich)BFHE 210, 29, (gesicherter Bereich)BStBl II 2005, 694, unter II.2.a) nicht entgegenstehen. Im dort zu beurteilenden Sachverhalt gehörten sowohl die Beteiligung als auch die kapitalersetzende Gesellschafterdarlehensforderung von Anfang an zum Betriebsvermögen des Besitz-Einzelunternehmens, so dass schon deshalb eine Anwendung der zu § 17 EStG entwickelten Rechtsgrundsätze nicht in Betracht kam.

74

Auf der anderen Seite lässt sich dieser Entscheidung (unter II.2.b) aber –entgegen der Auffassung des FA– entnehmen, dass es der Betriebsvermögenseigenschaft einer solchen Darlehensforderung nicht entgegensteht, wenn sie in erheblichem Maße ausfallgefährdet ist. Danach gehört im Fall der Betriebsaufspaltung eine Darlehensforderung des Besitzunternehmers gegen die Betriebsgesellschaft zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn das Darlehen dazu dient, die Vermögens- und Ertragslage der Betriebsgesellschaft zu verbessern. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Darlehensaufnahme durch die Betriebsgesellschaft zur Verbesserung ihrer Vermögens- und Ertragslage weder notwendig noch zweckmäßig war, sondern festgestellt werden kann, dass für die Darlehenshingabe lediglich private Erwägungen –wie der Wunsch nach einer günstigen Kapitalanlage– maßgebend waren.

75

Vorliegend diente das Darlehen der Verbesserung der Vermögens- und Ertragslage der V-GmbH (s.a. unten 5.). Private Gründe für die Darlehensgewährung sind –insbesondere angesichts des deutlich hinter dem Marktzins zurückbleibenden Zinssatzes– weder vom FG festgestellt worden noch sonst erkennbar. Dementsprechend hat die höchstrichterliche Rechtsprechung schon bei früherer Gelegenheit ausgeführt, dass in Fällen, in denen ein Wirtschaftsgut bereits im Privatvermögen steuerverstrickt war und dann durch die Begründung einer Betriebsaufspaltung –d.h. einen Rechtsvorgang– in ein Betriebsvermögen eingelegt wird, ohne besondere Anhaltspunkte kein Grund zu der Annahme besteht, dass die Einlage lediglich zu dem Zweck dienen sollte, Verluste in das Betriebsvermögen zu verlagern (BFH-Urteil in (gesicherter Bereich)BFHE 178, 418, (gesicherter Bereich)BStBl II 1996, 684, unter II.1., am Ende).

76

d) Das FA wendet ferner ein, die hier vorgenommene teleologische Extension des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 2 Buchst. b EStG sei nicht praktikabel, da im Zeitpunkt der Einlage –d.h. der Notwendigkeit, die nachträglichen Anschaffungskosten zu ermitteln– noch nicht feststehe, ob bzw. wann es im Falle der Fortdauer der Zugehörigkeit zum Privatvermögen zur Verwirklichung eines Realisationstatbestands nach § 17 EStG gekommen wäre. Im Rahmen des § 17 EStG wären die nachträglichen Anschaffungskosten aber erst zum Zeitpunkt des Realisationstatbestands zu ermitteln gewesen. Die Vorverlagerung auf den Einlagezeitpunkt schaffe zusätzlichen Verwaltungsaufwand.

77

Der erkennende Senat sieht diese Problematik zwar ebenfalls, hält das Gewicht der vom FA aufgezeigten praktischen Schwierigkeiten allerdings nicht für wesentlich, zumal die Ermittlung der nachträglichen Anschaffungskosten im allgemeinen weniger aufwändig sein dürfte als die Ermittlung eines Teilwerts. Im vorliegenden Verfahren stellt sich ohnehin kein Praktikabilitätsproblem, da die Einlage und die Realisation im selben Veranlagungszeitraum verwirklicht worden sind.

78

e) Der Senat verkennt auch nicht, dass die Einlage einer Forderung zu nachträglichen Anschaffungskosten für die Folgezeit zusätzliche Überwachung verlangt, hält diesen Aufwand aber ebenfalls für vertretbar. Hierfür ist entscheidend, dass es vorliegend ausschließlich um Sachverhalte geht, in denen eine wertgeminderte Forderung zugleich mit einer nach§ 17 EStG steuerverstrickten Beteiligung eingelegt wird, die in diesen Fällen in aller Regel ebenfalls bereits wertgemindert sein wird. In Bezug auf diese Beteiligung ist schon nach den bisherigen –von der Finanzverwaltung akzeptierten– Rechtsprechungsgrundsätzen nicht allein eine vom Gesetzeswortlaut abweichende Bewertung der Beteiligung vorzunehmen (dazu oben a), sondern auch die Möglichkeit einer Teilwertabschreibung bis zur Verwirklichung eines Realisationsaktes suspendiert (ausführlich Senatsurteil in BFHE 223, 22, BStBl II 2010, 162, unter II.2.b). Dieser Grundsatz gilt für die eingelegte Forderung entsprechend. Da in diesen Fällen aber bereits der Bilanzansatz der Beteiligung einer besonderen Überwachung bedarf, erscheint es vertretbar, diese Überwachung auch auf den Bilanzansatz der Forderung zu erstrecken.

79

5. Das FG hat zu Recht erkannt, dass die Darlehensforderungen des Klägers gegen die V-GmbH Finanzplandarlehen i.S. der zu § 17 EStG ergangenen Rechtsprechung waren.

80

a) Nach ständiger Rechtsprechung zu der –im Streitfall noch anzuwendenden– Rechtslage vor Aufhebung der §§ 32a, 32b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 23. Oktober 2008 (BGBl I 2008, 2026) war der Ausfall von Finanzierungshilfen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst waren –insbesondere von kapitalersetzenden Darlehen– bei Verwirklichung eines Realisationstatbestands nach § 17 EStG dadurch gewinnmindernd zu berücksichtigen, dass der Ausfall im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungs- oder Liquidationsergebnisses als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung anzusetzen war (z.B. BFH-Urteil vom 18. August 1992 (gesicherter Bereich)VIII R 13/90, (gesicherter Bereich)BFHE 169, 90, (gesicherter Bereich)BStBl II 1993, 34, unter 2.). Diese normspezifische weite Auslegung des Begriffs der Anschaffungskosten hat der BFH für geboten erachtet, weil in den Fällen des § 17 EStG der Gewinn aus der Veräußerung des Anteils bzw. der Liquidation der Gesellschaft dem Grunde nach in gleicher Weise und der Höhe nach gemäß ähnlichen Grundsätzen wie bei einem Mitunternehmer als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfasst werden soll (BFH-Urteil vom 27. Oktober 1992 (gesicherter Bereich)VIII R 87/89, (gesicherter Bereich)BFHE 170, 53, (gesicherter Bereich)BStBl II 1993, 340, unter a).

81

Außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Grundsätze respektiert das Einkommensteuerrecht demgegenüber die Entscheidung der Gesellschafter, der Gesellschaft nicht Eigenkapital, sondern Fremdkapital zur Verfügung zu stellen (vgl. BFH-Urteile vom 2. April 2008 (gesicherter Bereich)IX R 76/06, (gesicherter Bereich)BFHE 221, 7, (gesicherter Bereich)BStBl II 2008, 706, unter II.2.b, und vom 11. Juli 2017 (gesicherter Bereich)IX R 36/15, (gesicherter Bereich)BFHE 258, 427, Rz 21).

82

Für Sachverhalte, die sich –anders als der Streitfall– erst nach Aufhebung des zivilrechtlichen Eigenkapitalersatzrechts ereignet haben, hat der BFH entschieden, dass die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze nicht mehr anzuwenden sind, gewährt aus Vertrauensschutzgründen jedoch eine Übergangsfrist bis zum 27. September 2017 (BFH-Urteil in (gesicherter Bereich)BFHE 258, 427).

83

b) Ein Finanzplandarlehen, dessen Ausfall in den Fällen des § 17 EStG grundsätzlich in Höhe seines Nennwerts einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen ist, ist gegeben, wenn ein Darlehen von vornherein in die Finanzplanung der Gesellschaft in der Weise einbezogen ist, dass die zur Aufnahme der Geschäfte erforderliche Kapitalausstattung durch eine Kombination von Eigen- und Fremdkapital erreicht werden soll. Entscheidend ist, ob sich die planmäßige Gesellschafterfinanzierung aus einer Gesamtwürdigung des Gesellschafts- und/oder Darlehensvertrages und der im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Verträge vorliegenden Umstände ergibt (BFH-Urteile vom 4. November 1997 (gesicherter Bereich)VIII R 18/94, (gesicherter Bereich)BFHE 184, 374, (gesicherter Bereich)BStBl II 1999, 344, unter 2.d, und vom 13. Juli 1999 (gesicherter Bereich)VIII R 31/98, (gesicherter Bereich)BFHE 189, 390, (gesicherter Bereich)BStBl II 1999, 724, unter 2.a dd). Die rechtliche Bewertung dieser Verträge muss das Darlehen als Risikokapital und damit als eigenkapitalgleiche Gesellschafterleistung ausweisen. Bei der erforderlichen Gesamtschau ist neben den Konditionen des Kredits vor allem zu berücksichtigen, ob zumindest nach Einschätzung des Gesellschafters das Darlehen für die Verwirklichung der gesellschaftsvertraglichen Ziele unentbehrlich war und ob eine Verpflichtung zur langfristigen Belassung des Kapitals bestand (BFH-Urteil in (gesicherter Bereich)BFHE 189, 390, (gesicherter Bereich)BStBl II 1999, 724, unter 2.b bb). Die Eigenschaft als Finanzplandarlehen kann sich sowohl aus den objektiven Umständen der Darlehenshingabe als auch aus Erklärungen gegenüber Gläubigern oder der Gesellschaft selbst ergeben (BFH-Urteil vom 10. November 1998 (gesicherter Bereich)VIII R 6/96, (gesicherter Bereich)BFHE 187, 480, (gesicherter Bereich)BStBl II 1999, 348, unter II.3.c).

84

c) In Anwendung dieser Grundsätze hat der BFH das Vorliegen eines Finanzplandarlehens für einen Sachverhalt bejaht, in dem die Gesellschaft den Aufbau ihres Geschäftsbetriebs ohne das Darlehen nicht hätte in Angriff nehmen können, der Darlehensvertrag zeitlich noch vor dem Gesellschaftsvertrag abgeschlossen worden war, der vom Gesellschafter eingeräumte –wenn auch letztlich bei Weitem nicht ausgeschöpfte– Kreditrahmen sich auf das 125-fache des Stammkapitals belief und als Zinssatz lediglich die Erstattung der Refinanzierungsaufwendungen vereinbart war (BFH-Urteil in (gesicherter Bereich)BFHE 184, 374, (gesicherter Bereich)BStBl II 1999, 344, unter 2.e). In diesem Fall stand der Anerkennung eines Finanzplandarlehens ausdrücklich auch nicht entgegen, dass der Darlehensvertrag einen Tilgungsplan enthielt. Der BFH sah es insoweit als entscheidend an, dass der Vertrag keine Regelungen für den Fall der Nichteinhaltung des Tilgungsplans vorsah und vollständig dem Einfluss des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers unterlag.

85

Ebenfalls bejaht wurde ein Finanzplandarlehen für eine Fallgestaltung, in der die Gesellschafter einer GmbH, die zur Ingangsetzung ihres Geschäftsbetriebs kein Bankdarlehen erlangen konnte, ein Darlehen in Höhe des 2,5-fachen des Stammkapitals gewährt hatten (BFH-Urteil vom 26. Januar 1999 (gesicherter Bereich)VIII R 50/98, (gesicherter Bereich)BFHE 188, 295, (gesicherter Bereich)BStBl II 1999, 559, unter II.2.d, e). Ob in dem Darlehensvertrag Tilgungsvereinbarungen getroffen waren oder das gesetzliche Kündigungsrecht ausgeschlossen war, geht aus der Entscheidung nicht hervor.

86

Demgegenüber wurde ein Finanzplandarlehen für einen Sachverhalt verneint, in dem die dort zu beurteilende vertragliche Abrede ein ausdrückliches Recht zur vierteljährlichen Kündigung vorsah, tatsächliche Tilgungsleistungen in nennenswertem Umfang erbracht wurden und das Ursprungsdarlehen lediglich etwa doppelt so hoch wie das Stammkapital der Gesellschaft war (BFH-Urteil in (gesicherter Bereich)BFHE 189, 390, (gesicherter Bereich)BStBl II 1999, 724, unter 2.b bb).

87

d) Unter Berücksichtigung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Würdigung des FG, im Streitfall ein Finanzplandarlehen anzunehmen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

88

aa) Das FG hat zunächst zutreffend auf den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Gründung der Gesellschaft (Gesellschaftsvertrag vom 20. Dezember 1996) und dem Abschluss des Darlehensvertrags (23. Dezember 1996) abgestellt. Ferner hat es die nicht fremdüblichen Konditionen der Darlehensgewährung angeführt, namentlich den niedrigen Zinssatz (3 % statt der seinerzeit banküblichen knapp 6 %) sowie das Fehlen von Sicherheiten trotz eines hohen Darlehensbetrags. Weiter hat das FG die wirtschaftliche Lage der V-GmbH dahingehend gewürdigt, dass sie keinen Bankkredit in dieser Höhe erhalten hätte, und dazu auf den erheblichen Finanzbedarf der V-GmbH, der ihr Eigenkapital mehrfach überstiegen habe, sowie die fehlende Stellung von Sicherheiten verwiesen.

89

bb) Gegen die Zugrundelegung dieser Indizien für die Annahme eines Finanzplandarlehens wendet sich das FA mit der Revision nicht. Es konzentriert seine Angriffe vielmehr auf die weiteren Würdigungen des FG, wonach die Darlehensgewährung aufgrund des Fehlens einer Tilgungsvereinbarung –trotz des Fehlens einer Klausel zum Ausschluss des gesetzlichen Kündigungsrechts– langfristig angelegt gewesen sei und die Darlehen unentbehrlich für die Erreichung des Gesellschaftszwecks der V-GmbH gewesen seien, weil diese Gesellschaft ansonsten nicht in der Lage gewesen wäre, die Anteile an der O-GmbH zu erwerben. Diese Angriffe bleiben indes ohne Erfolg.

90

(1) In Bezug auf das Erfordernis der Vereinbarung eines Kündigungsausschlusses beruft sich das FA auf die Ausführungen im BFH-Urteil vom 25. Mai 2011 (gesicherter Bereich)IX R 54/10 ((gesicherter Bereich)BFH/NV 2011, 2029, Rz 28). Diese Passage bezieht sich indes ausschließlich auf die Fallgruppe des krisenbestimmten Darlehens, für das der BFH in dieser Entscheidung ausgesprochen hat, die Bindung trete hier bereits mit dem Verzicht auf eine ordentliche und außerordentliche Kündigung im Zeitpunkt der Krise ein. Demgegenüber ist für die Fallgruppe des Finanzplandarlehens nach der vorstehend unter b und c dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgeblich, dass das Darlehen langfristig angelegt ist, was sich auch aus den objektiven Umständen der Darlehenshingabe ergeben kann.

91

Soweit der IX. Senat des BFH im Urteil vom 7. Dezember 2010 (gesicherter Bereich)IX R 16/10 ((gesicherter Bereich)BFH/NV 2011, 778, Rz 30 f.) auch unter dem Gesichtspunkt eines Finanzplandarlehens ausgeführt hat, ein solches Darlehen sei seiner Bestimmung nach nicht einseitig vom Gesellschafter kündbar, war in dem dortigen Darlehensvertrag ein ausdrückliches Recht des Gesellschafters sowohl zur ordentlichen als auch zur außerordentlichen Kündigung aufgenommen worden. Ferner hatte die Gesellschaft dem Gesellschafter Sicherheiten bestellt und eine Verzinsung weit über dem Kapitalmarktsatz zugesagt. Vor diesem Hintergrund versteht der Senat die in der genannten Entscheidung enthaltene Aussage des IX. Senats zur fehlenden Kündbarkeit zwar als Hinweis auf eine starke Indizwirkung dieses Umstands, aber nicht als notwendige Voraussetzung (so nun auch BFH-Urteil vom 11. Oktober 2017 (gesicherter Bereich)IX R 29/16, (gesicherter Bereich)BFH/NV 2018, 451, Rz 25).

92

(2) Vorliegend enthielt der Darlehensvertrag keine Vereinbarungen über Kündigungsmöglichkeiten oder Tilgungsfristen. Zwar waren damit grundsätzlich die gesetzlichen Vorschriften über die Kündigung von Darlehen mit dreimonatiger Frist (seinerzeit noch § 609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) anzuwenden. Das FG hat den Sachverhalt aber dahingehend gewürdigt, dass der Kläger, der nicht über juristische Vorkenntnisse verfügt habe, den Darlehensvertrag „anscheinend“ selbst aufgesetzt habe, so dass unklar sei, ob er sich der Existenz eines gesetzlichen Kündigungsrechts überhaupt bewusst gewesen sei. Vor allem aber habe es u.a. aufgrund der persönlichen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen, dass der Darlehensvertrag nach den Vorstellungen des Klägers nicht habe gekündigt werden können und sollen. Eine Kündigung sei schon faktisch ausgeschlossen gewesen, weil dann der Gesellschaftszweck der V-GmbH mangels finanzieller Ausstattung nicht mehr hätte erreicht werden können; ein fremder Ersatz-Darlehensgeber sei nicht in Betracht gekommen. Darüber hinaus habe der Kläger am Fortbestand der O-GmbH ein erhebliches Interesse gehabt, da sie sein Lebenswerk gewesen sei. Dem wäre eine Kündigung des Darlehens zuwider gelaufen, zumal der Kläger keine Aussicht gehabt hätte, die Darlehensvaluta zurückzuerlangen.

93

cc) Diese ausführliche tatrichterliche Würdigung ist nicht zu beanstanden, zumal auch das FA keine konkreten Angriffe gegen die einzelnen vom FG herangezogenen Gesichtspunkte vorbringt. Der vom IX. Senat des BFH grundsätzlich geforderte Ausschluss der einseitigen Kündigung durch den Gesellschafter kann sich nicht nur aus formalrechtlichen Vereinbarungen, sondern auch –wie hier vom FG vorgenommen– aus einer Würdigung der objektiven Umstände des Einzelfalls ergeben.

94

Soweit das FA im Revisionsverfahren gegen die Annahme eines faktischen Kündigungsausschlusses anführt, die V-GmbH habe ursprünglich erwartet, aus ihrer Beteiligung an der O-GmbH Erträge erzielen zu können, steht dies der vom FG vorgenommenen Würdigung nicht entgegen. Denn die Erwartung, bei gutem Verlauf der Geschäfte Erträge erzielen zu können (und daraus möglicherweise die Darlehenszinsen und gewisse Tilgungsleistungen erbringen zu können), schließt es nicht aus, gleichwohl für den Fall, dass die Geschäfte –wie tatsächlich eingetreten– einen schlechten Verlauf nehmen sollten, von einem faktischen Verzicht auf das Kündigungsrecht auszugehen.

95

dd) Auch die Angriffe des FA gegen die weitere Würdigung des FG, die Darlehen seien jedenfalls nach der Vorstellung des Klägers für die Verwirklichung der Ziele der V-GmbH unentbehrlich gewesen, bleiben ohne Erfolg.

96

Das FA bringt insoweit vor, das FG habe nur Mutmaßungen zur Unentbehrlichkeit angestellt. Tatsächlich habe die Bestimmung der Höhe des Anteilskaufpreises im Belieben des Klägers gelegen.

97

Der Senat versteht diesen Einwand des FA dahingehend, dass das Darlehen für den Fall, dass der Kläger mit der V-GmbH für den Verkauf der Anteile an der O-GmbH lediglich einen Kaufpreis von 1 Mio. DM vereinbart hätte, nicht erforderlich gewesen wäre. Indes handelt es sich dabei um einen hypothetischen Sachverhalt. Das FA legt selbst nicht dar, dass ein Anteilskaufpreis in einer derart geringen Höhe, die einen Verzicht auf eine teilweise bzw. überwiegende Darlehensfinanzierung ermöglicht hätte, überhaupt angemessen wäre. Wie in anderem Zusammenhang noch darzulegen sein wird (vgl. unten 6.a), bestehen revisionsrechtlich keine Bedenken gegen die Angemessenheit der im Jahr 1996 getroffenen Vereinbarung über die Höhe des Anteilskaufpreises. Im Übrigen lag die Bestimmung des Anteilskaufpreises nicht im Belieben des Klägers. Vielmehr hatte er aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit mit beiden Gesellschaften die Grundsätze über verdeckte Gewinnausschüttungen sowie verdeckte Einlagen zu beachten.

98

ee) Ferner vertritt das FA die Auffassung, ein Darlehen, das der teilweisen Kreditierung eines Anteilskaufpreises diene, könne kein Finanzplandarlehen sein. Es beruft sich hierfür auf die entsprechende Formulierung im Urteil des FG Düsseldorf vom 23. Juli 2009 (gesicherter Bereich)16 K 3510/08 E ((gesicherter Bereich)EFG 2009, 1830, rechtskräftig).

99

Dem kann der Senat nicht folgen. Diese Einschränkung des Begriffs des Finanzplandarlehens wird weder vom FG Düsseldorf begründet noch finden sich hierfür in der BFH-Rechtsprechung Anhaltspunkte. Gegenstand der V-GmbH war der Erwerb und das Halten der Beteiligung an der O-GmbH; für die Ingangsetzung dieses Geschäftsbetriebs benötigte die V-GmbH aber das Gesellschafterdarlehen.

100

Im Übrigen handelte es sich bei dieser Formulierung des FG Düsseldorf um eine nicht tragende, eher beiläufige Erwägung. Tragend war für jene Entscheidung die Auffassung, das zivilrechtliche Eigenkapitalersatzrecht sei schon deshalb nicht anwendbar, weil der dortige Steuerpflichtige mit weniger als 10 % am Stammkapital beteiligt gewesen sei. Außerdem hat das FG Düsseldorf darauf abgestellt, dass sich der Steuerpflichtige ein ausdrückliches Recht zur außerordentlichen Kündigung des Darlehens im Krisenfall hatte einräumen lassen.

101

e) Darüber hinaus rügt das FA, das FG hätte sich nicht auf die Beurteilung des ursprünglichen Darlehensbetrags beschränken dürfen, sondern sich auch mit den nachträglich zur Verfügung gestellten Aufstockungsbeträgen befassen müssen. Wenn Darlehen zu unterschiedlichen Zeitpunkten gewährt würden, müsse ggf. auch differenzierend beurteilt werden, ob sie kapitalersetzend seien.

102

aa) Indes diente der größte Teil der späteren Darlehensaufstockungen der am 13. August 1997 geleisteten Restzahlung auf den Anteilskaufpreis. Auch wenn das FG-Urteil hierzu keine ausdrücklichen Ausführungen enthält, ist der Zweck dieser Restkaufpreiszahlung (und Darlehensgewährung) nicht anders zu behandeln als derjenige der Zahlung und Kreditierung der ersten Rate des Anteilskaufpreises, mit der das FG sich ausführlich befasst hat. Anhaltspunkte dafür, dass sich zu diesem Zeitpunkt die wirtschaftliche Lage der V-GmbH oder die Interessenlage des Klägers entscheidend verändert hätte, hat auch das FA nicht vorgetragen.

103

bb) Die verbleibenden Beträge, um die das Darlehen aufgestockt worden ist, betreffen ganz überwiegend die jährlich aufgelaufenen Zinszahlungsverpflichtungen der V-GmbH gegenüber dem Kläger. Diese wurden jeweils dem Darlehensbetrag zugeschlagen. In Bezug auf die danach noch verbleibenden –kleineren– Darlehensaufstockungsbeträge hat das FG zwar nicht festgestellt, wofür die V-GmbH diese Zahlungen benötigt hat. Sie entsprechen aber näherungsweise den sonstigen Aufwendungen, die der V-GmbH ausweislich ihrer Jahresabschlüsse neben den Schuldzinsen noch entstanden sind. Auch der Kläger hatte in der mündlichen Verhandlung vor dem FG vorgetragen, diese Darlehensteilbeträge hätten der Finanzierung der laufenden Aufwendungen der V-GmbH gedient.

104

Anhaltspunkte dafür, dass die V-GmbH sich diese Beträge anderweitig hätte beschaffen können, sind weder vom FA vorgetragen worden noch sonst erkennbar. Weil die V-GmbH angesichts der hohen und anhaltenden Verluste der O-GmbH keinerlei Einnahmen aus Gewinnausschüttungen in Aussicht hatte, kann für diese späteren Aufstockungsbeträge nichts anderes gelten als für den Ursprungsbetrag des Darlehens.

105

Im Übrigen hat das FG in seiner tatsächlichen Würdigung ausdrücklich die Pluralformulierung „die Darlehen“ verwendet, auch wenn es in seiner Begründung entscheidend auf das Ursprungsdarlehen abgestellt und darüber hinaus jedenfalls ausdrücklich nicht näher differenziert hat.

106

6. Mit revisionsrechtlich bedenkenfreien Erwägungen hat das FG auch die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs (§ 42 der Abgabenordnung –AO–) verneint.

107

a) Dies gilt zum einen im Hinblick auf den Erwerb der Beteiligung an der O-GmbH durch die V-GmbH im Jahr 1996, den das FA nun offenbar nachträglich als Gestaltungsmissbrauch ansehen will.

108

aa) Das FA hat hierzu bereits in der Einspruchsentscheidung ausgeführt, die Anteile an der O-GmbH seien auf die V-GmbH übergegangen, ohne dass tatsächlich Geld geflossen sei. Dies habe es dem Kläger ermöglicht, im Falle eines Sinkens des Werts der O-GmbH die Wertdifferenz als Verlust nach § 17 EStG geltend zu machen. Ferner habe der Kläger in Höhe der Darlehenszinsen fiktive Ansprüche gegen die V-GmbH begründet, deren tatsächlicher Ausgleich niemals vorgesehen gewesen sei. In der Revisionsbegründung hat das FA sein Vorbringen dahingehend ergänzt, dass der im Jahr 1996 vereinbarte Anteilskaufpreis zu hoch gewesen sei. So habe der Kläger in seiner Vermögensteuererklärung zum 1. Januar 1996 für seine Beteiligung an der O-GmbH lediglich einen Wert von 4,6 Mio. DM angegeben.

109

bb) Keines dieser Argumente ist geeignet, den im Jahr 1996 vorgenommenen Anteilsverkauf als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren.

110

(1) Das FA irrt bereits mit seiner Annahme, erst dieser Anteilsverkauf habe es dem Kläger ermöglicht, bei einem weiteren Wertverfall der O-GmbH einen Verlust nach § 17 EStG geltend zu machen. Vielmehr wären die Voraussetzungen des § 17 EStG auch dann erfüllt gewesen, wenn der Kläger eine unmittelbare Beteiligung an der O-GmbH veräußert hätte.

111

(2) Hinsichtlich der Zinsansprüche lässt das Vorbringen des FA nicht erkennen, welches Steuergesetz mit der gewählten Vertragsgestaltung i.S. des § 42 AO „umgangen“ werden sollte. Der Senat weist darauf hin, dass der Kläger die Zinseinnahmen in voller Höhe versteuert hat. Ein steuerlicher Vorteil der verzinslichen Darlehensgewährung und des späteren Verzichts auf die uneinbringlichen Zinsansprüche ist daher weder vom FA dargelegt noch sonst erkennbar.

112

(3) Bei dem Verweis auf die Vermögensteuererklärung des Klägers handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag des FA, der im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden kann (§ 118 Abs. 2 FGO).

113

Abgesehen davon wäre auch dieser Vortrag nicht geeignet, Anhaltspunkte für einen Gestaltungsmissbrauch zu bieten. Der Wert nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften wurde nach den zum 1. Januar 1996 geltenden Regelungen für Zwecke der Vermögensteuer dergestalt ermittelt, dass als Vermögenswert der Einheitswert des Betriebsvermögens anzusetzen war (§ 11 Abs. 2 Satz 3 des Bewertungsgesetzes in der zum 1. Januar 1996 geltenden Fassung –BewG a.F.–). Für diesen Einheitswert waren wiederum grundsätzlich die Steuerbilanzwerte maßgeblich (§ 109 Abs. 1 BewG a.F.). Die Ertragsaussichten waren grundsätzlich nach dem sog. Stuttgarter Verfahren zu schätzen (Abschn. 4 ff. der Vermögensteuer-Richtlinien 1995). Indes boten weder die Steuerbilanzwerte noch das Stuttgarter Verfahren eine hinreichende Gewähr für ein am gemeinen Wert orientiertes Bewertungsergebnis. Vielmehr ergab sich im Durchschnitt ein um etwa ein Drittel zu geringer Wertansatz, allerdings bei von Zufälligkeiten abhängigen, erheblichen Schwankungen (ausführlichBFH-Beschluss vom 22. Mai 2002 (gesicherter Bereich)II R 61/99, (gesicherter Bereich)BFHE 198, 342, (gesicherter Bereich)BStBl II 2002, 598, unter B.I.4.b bb, m.w.N.).

114

Im Übrigen war der zwischen dem Kläger und der V-GmbH vereinbarte Kaufpreis von bestimmten Kennzahlen der O-GmbH abhängig. Dies ist –auch wenn das FG insoweit keine Einzelheiten festgestellt hat– jedenfalls ein weiteres Indiz gegen die vom FA behauptete Willkürlichkeit der Kaufpreisfindung.

115

cc) Vorliegend ist die Anteilsveräußerung des Jahres 1996 und die Angemessenheit der seinerzeitigen Kaufpreisvereinbarung intensiv durch eine Außenprüfung für jene Veranlagungszeiträume überprüft worden. Als Ergebnis dieser Prüfung wurde im Bp-Bericht ausgeführt, es hätten sich keine Erkenntnisse über einen unzutreffenden Kaufpreis oder einen Gestaltungsmissbrauch ergeben. Zwar bindet diese für den Veranlagungszeitraum 1996 vorgenommene Beurteilung das FA nicht für die Streitjahre. Allerdings hätte das FA substantiiert –und nicht nur durch Verweis auf von vornherein ungeeignete Erwägungen– darlegen müssen, weshalb es sich nunmehr von seiner früheren und zudem in größerer zeitlicher Nähe zum damaligen Geschehen getroffenen Beurteilung lösen will.

116

b) Auch im Hinblick auf den Erwerb der Beteiligungen des Klägers an der V-GmbH durch N im Jahr 2001 und den späteren Rückerwerb der Beteiligung des N an der O-GmbH –die die V-GmbH zwischenzeitlich durch Verschmelzung aufgenommen hatte– durch den Kläger im Jahr 2003 hat das FG einen Gestaltungsmissbrauch in einer Weise verneint, die frei von revisionsrechtlichen Bedenken ist.

117

aa) Das FA bringt insoweit vor, die Veräußerung der Anteile an der V-GmbH im Jahr 2001 sei kein ernsthaftes Geschäft gewesen, sondern habe allein der Realisierung eines Veräußerungsverlusts durch den Kläger dienen sollen. Der Anteilskaufpreis von insgesamt 2 DM sei willkürlich zu niedrig festgelegt worden, da die V-GmbH schuldenfrei und das Stammkapital von 1 Mio. DM vollständig eingezahlt gewesen sei. Aufgrund des Rückerwerbs durch den Kläger im Jahr 2003 und des Gewinnbezugsrechts des Klägers für die Jahre 2001 bis 2003 sei wirtschaftlich alles beim Alten geblieben.

118

bb) Diese Argumente sind nicht geeignet, die vom FG vorgenommene Würdigung revisionsrechtlich in Frage zu stellen.

119

(1) Das FA behauptet zwar, der Anteilskaufpreis sei zu niedrig gewesen, erläutert aber nicht, welchen Anteilskaufpreis es stattdessen für angemessen erachtet. Solche Erläuterungen wärenallerdings erforderlich gewesen, um Anhaltspunkte für einen Gestaltungsmissbrauch darzulegen. Allein der Verweis auf das im Jahr 1996 eingezahlte Stammkapital der V-GmbH führt nicht weiter, da dies im Streitjahr 2001 längst aufgezehrt war; das buchmäßige Eigenkapital der V-GmbH war sogar negativ. Der einzige aktive Vermögensgegenstand der V-GmbH bestand in ihrer Beteiligung an der weit überschuldeten O-GmbH, bei der eine sofortige Insolvenzantragspflicht nur durch die Gewährung hoher nachrangiger Gesellschafterdarlehen vermieden werden konnte.

120

(2) Das FG hat, nachdem es sowohl den N als auch die Buchhalterin der O-GmbH als Zeugen befragt sowie weitere Sachaufklärungsmaßnahmen durchgeführt hatte, festgestellt, dass der im Jahr 2003 vorgenommene Rückerwerb auf einem neuen Sachverhalt beruht habe. Anlass für den Rückerwerb sei der Umstand gewesen, dass es (erst) im Jahr 2003 wegen der anhaltend schlechten wirtschaftlichen Ergebnisse der O-GmbH sowie wegen unterschiedlicher Ansichten zu Personalfragen zu einem Zerwürfnis zwischen N –bei dem es sich im Verhältnis zum Kläger nicht um eine nahestehende Person gehandelt habe–und dem weiterhin im Unternehmen präsenten Kläger gekommen sei. Diese nachvollziehbare Würdigung des FG hat das FA im Revisionsverfahren nicht in Zweifel ziehen können.

121

Die vom FA in den Vordergrund seiner Argumentation gestellte Vertragsklausel, nach der dem Kläger nach dem Rückerwerb die Gewinne der Jahre 2001 bis 2003 zustehen sollten, hatte –was den Vertragsparteien seinerzeit bereits klar gewesen sein muss– keine wirtschaftliche Bedeutung. Die O-GmbH hatte in den genannten Jahren tatsächlich keine Gewinne erzielt; vielmehr sind nach den vorliegenden Jahresabschlüssen hohe Verluste angefallen. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass die Vertragsparteien angenommen haben könnten, die O-GmbH könne ein positives Ergebnis erzielt haben. Vielmehr waren gerade die schlechten wirtschaftlichen Ergebnisse der O-GmbH Anlass für das Zerwürfnis zwischen N und dem Kläger, das zum Rückerwerb geführt hat.

122

7. Die Vorschrift des § 3c Abs. 2 EStG –als Teil der das sog. „Halbeinkünfteverfahren“ umsetzenden Regelungen– ist auf den im Jahr 2001 realisierten Verlust noch nicht anwendbar. Das FA hatte den Verlust aus dem Verkauf II unter Berufung auf § 3c Abs. 2 EStG nur zur Hälfte angesetzt. Das FG hat sich mit dieser Frage zwar nicht ausdrücklich befasst, aber im Ergebnis den gesamten Verlust aus dem Verkauf II und dem Darlehensverzicht zum Abzug zugelassen. Dies erweist sich als zutreffend.

123

a) Gemäß § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung dürfen u.a. Betriebsvermögensminderungen, die mit den dem § 3 Nr. 40 EStG zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zur Hälfte abgezogen werden, und zwar unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Einnahmen anfallen.

124

b) Dieses Abzugsverbot gilt gemäß § 52 Abs. 8a EStG in der für das Streitjahr 2001 geltenden Fassung erstmals für die Aufwendungen, die mit Erträgen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, auf die § 3 Nr. 40 EStG erstmals anzuwenden ist. § 3 Nr. 40 EStG ist nach§ 52 Abs. 4a Nr. 1 EStG in der für das Streitjahr 2001 maßgebenden Fassung erstmals anzuwenden für Gewinnausschüttungen, auf die bei der ausschüttenden Körperschaft der durch Art. 3 des Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (StSenkG 2001/2002) vom 23. Oktober 2000 ((gesicherter Bereich)BGBl I 2000, 1433) aufgehobene Vierte Teil des KStG (Anrechnungsverfahren) nicht mehr anzuwenden ist. Die Vorschriften des früheren Anrechnungsverfahrens sind gemäß § 34 Abs. 10a Satz 1 Nr. 1 des KStG i.d.F. des StSenkG 2001/2002 (KStG 2001) letztmals für offene Gewinnausschüttungen anzuwenden, die in dem ersten Wirtschaftsjahr erfolgen, für das das KStG 2001 erstmals anzuwenden ist; dies ist das Jahr 2001 (§ 34 Abs. 1 KStG 2001).

125

c) Nach diesen Anwendungsregelungen gilt § 3 Nr. 40 EStG erstmals für offene Ausschüttungen, die dem Gesellschafter im Jahr 2002 zugeflossen sind. Dementsprechend besteht ein die Anwendung des § 3c Abs. 2 EStG eröffnender wirtschaftlicher Zusammenhang i.S. von § 52 Abs. 8a EStG mit solchen Gewinnausschüttungen auch erst für Aufwendungen des Jahres 2002. Für Aufwendungen, die schon im Jahr 2001 angefallen sind, besteht ein solcher Zusammenhang dagegen grundsätzlich nicht (ausführlich zum Ganzen BFH-Urteil vom 27. März 2007 (gesicherter Bereich)VIII R 10/06, (gesicherter Bereich)BFHE 217, 502, (gesicherter Bereich)BStBl II 2007, 866).

126

8. Da allein das FA, nicht aber auch der Kläger Revision eingelegt hat, kann offenbleiben, ob der Senat dem FG darin folgen könnte, dass sich der Verzicht des Klägers auf die ab dem 1. August 2001 im Betriebsvermögen entstandenen Forderungen gegen die V-GmbH (neu gewährter Darlehensteilbetrag von 10.000 DM und anteilige Zinsen von 71.690,71 DM) trotz des Umstands, dass der Kläger auch diesen Zinsbetrag als Einnahme aus Kapitalvermögen versteuert hat, nicht einkommensteuermindernd auswirken kann. Aus demselben Grund braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob das FG zu Recht nicht den gesamten Darlehensverzicht, sondern nur 99 % dieses Betrags berücksichtigt hat.

127

9. Der Tenor des vorinstanzlichen Urteils ist dahingehend klarzustellen, dass der darin ausgewiesene Verlust für den Zeitraum der Betriebsaufspaltung in Höhe von ./. 6.514.033,88 DM nicht „zusätzlich“ zu dem bereits vom FA aus dem Verkauf II ermittelten Verlust (./. 374.998,50 DM) anzusetzen ist, sondern an dessen Stelle tritt.

128

Der vom FG gebildete Urteilstenor ist insoweit nicht eindeutig. In den Entscheidungsgründen hat das FG aber ausgeführt, dass der genannte Verlust von ./. 6.514.033,88 DM „zusätzlich zu dem Verlust in Höhe von 249.999 DM aus der Veräußerung von 25 % der Geschäftsanteile“ (Verkauf I) anzusetzen ist. Dies ist zutreffend, so dass auch der Urteilstenor in diesem Sinne auszulegen ist.

129

10. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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BFH: Abzug der Aufwendungen eines nebenberuflich als Sporttrainer tätigen Übungsleiters

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob Betriebsausgaben bei ehrenamtlich tätigen Übungsleitern auch geltend gemacht werden können und zu einem Verlust aus selbständiger Tätigkeit führen, wenn die Einnahmen unterhalb des Pauschbetrages gem. § 3 Nr. 26 EStG liegen (Az. III R 23/15).

BFH: Abzug der Aufwendungen eines nebenberuflich als Sporttrainer tätigen Übungsleiters

BFH, Urteil III R 23/15 vom 20.12.2017

Leitsatz

Erzielt ein Sporttrainer, der mit Einkünfteerzielungsabsicht tätig ist, steuerfreie Einnahmen unterhalb des sog. Übungsleiterfreibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG, kann er die damit zusammenhängenden Aufwendungen insoweit abziehen, als sie die Einnahmen übersteigen.

Tatbestand:

I.

1

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist im Hauptberuf nichtselbständig tätig. Darüber hinaus bezog sie im Jahr 2012 (Streitjahr) von einem Sportverein Einnahmen von 1.200 € als Übungsleiterin. Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit hatte die Klägerin Ausgaben in der unstreitigen Höhe von 4.062 €, weit überwiegend für Fahrten mit dem PKW zu Wettbewerben. Den hieraus entstandenen Verlust machte sie in der Einkommensteuererklärung 2012 geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) erkannte den Verlust nicht an. Gegen den Einkommensteuerbescheid vom 29. August 2013 wandte sich die Klägerin mit Einspruch, der hinsichtlich der Übungsleitertätigkeit ohne Erfolg blieb.

2

Das Finanzgericht (FG) gab der anschließend erhobenen Klage statt, mit welcher die Klägerin nach dem Wortlaut des Klageantrags begehrte, einen Verlust aus der Übungsleitertätigkeit in Höhe von 1.962 € anzuerkennen (Urteil vom 30. September 2015 3 K 480/14, Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG– 2015, 2163). Es war der Ansicht, die Ausgaben seien insoweit abziehbar, als sieden Freibetrag nach § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Streitjahres 2012 (EStG) überstiegen hätten.

3

Dagegen richtet sich das FA mit seiner Revision, zu deren Begründung es vorträgt, im Streitfall hätten die Einnahmen die Höhe des Übungsleiterfreibetrags nicht überschritten, so dass § 3 Nr. 26 Satz 2 EStG nicht anwendbar sei. Da die Einnahmen in voller Höhe steuerfrei seien, könnten die Ausgaben gemäß § 3c EStG nicht steuermindernd berücksichtigt werden.

4

Das FA beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

5

Die Klägerin beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

6

Sie ist der Ansicht, die Auslegung des § 3 Nr. 26 EStG durch das FA widerspreche der gesetzgeberischen Intention, der zufolge das Ehrenamt gestärkt werden sollte. Blieben Aufwendungen, welche die Höhe des Übungsleiterfreibetrags überschritten, unberücksichtigt, so würden ehrenamtliche Tätigkeiten, bei denen die Ausgaben die Einnahmen überstiegen, nicht mehr ausgeübt.

7

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF), das dem Verfahren beigetreten ist, ist ebenso wie das FA der Auffassung, der Tatbestand des § 3 Nr. 26 Satz 2 EStG sei nicht erfüllt. Eine teleologische Extension der Vorschrift auf die Fälle, in denen nur die Ausgaben, nicht jedoch die Einnahmen aus der ehrenamtlichen Tätigkeit den Übungsleiterfreibetrag überstiegen, sei nicht gerechtfertigt, ebenso wenig eine entsprechende verfassungskonforme Auslegung. Ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten komme nach § 3c Abs. 1 EStG nicht in Betracht, soweit diese in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stünden. Bei ausschließlich steuerfreien Einnahmen sei ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten insgesamt ausgeschlossen. Das objektive Nettoprinzip stehe dem nicht entgegen. Nur dann, wenn die Einnahmen die Höhe des Übungsleiterfreibetrags überschritten, seien die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen nach § 3 Nr. 26 Satz 2 EStG in Höhe des auf den übersteigenden Betrag entfallenden Anteils abziehbar. Die genannte Regelung sei lex specialis zu § 3c Abs. 1 EStG. Aufgrund der Änderung des § 3 Nr. 26 EStG durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999 vom 22. Dezember 1999 ((gesicherter Bereich)BGBl I 1999, 2601) sei Normzweck nicht mehr die Pauschalierung einer Aufwandsentschädigung, sondern die Regelung der Steuerfreiheit der Einnahmen. Das Tatbestandsmerkmal „soweit“ in § 3c Abs. 1 EStG sei nicht dahin zu verstehen, dass die Vorschrift den Abzug von Ausgaben nur bis zur Höhe der steuerfreien Einnahmen verbiete. Die Überschrift zu § 3c EStG („Anteilige Abzüge“) lege den Schluss nahe, dass der Gesetzgeber den Fall vor Augen gehabt habe, dass Einnahmen zum Teil steuerfrei und zum Teil steuerpflichtig seien. Nur für diesen Fall bewirke die Formulierung „soweit“ einen anteiligen Abzug der mit den Einnahmen zusammenhängenden Ausgaben.

Gründe:

II.

8

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Streitsache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Den Feststellungen des FG lässt sich nicht entnehmen, ob die Klägerin ihre Tätigkeit als Übungsleiterin mit Einkünfteerzielungsabsicht ausgeübt hat. Sollte dies zu bejahen sein, kann sie den Verlust aus der Übungsleitertätigkeit geltend machen.

9

1. Nach § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG sind (u.a.) Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter im Dienst oder im Auftrag einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger Zwecke –hier: Förderung des Sports nach § 52 Satz 1 Nr. 21 der Abgabenordnung– bis zur Höhe von insgesamt 2.100 € (Streitjahr 2012) steuerfrei.

10

2. Die Anwendung des § 3 Nr. 26 EStG setzt (auch) voraus, dass die Klägerin ihre nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiterin mit der Absicht, einen Totalgewinn oder -überschuss der Einnahmen über die Ausgaben zu erzielen, ausgeübt hat. Denn sollte ihre Tätigkeit als sog. Liebhaberei anzusehen sein, wären die daraus stammenden Einnahmen nicht steuerbar und die damit zusammenhängenden Aufwendungen steuerlich unbeachtlich (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 7. Dezember 2005 (gesicherter Bereich)I R 34/05, (gesicherter Bereich)BFH/NV 2006, 1068). Entsprechende Feststellungen des FG fehlen. Dies ist ein materiell-rechtlicher Mangel, den das Revisionsgericht auch ohne Rüge von Amts wegen zu beachten hat (z.B. Senatsurteil vom 15. Juni 2016 (gesicherter Bereich)III R 60/12, (gesicherter Bereich)BFHE 254, 307, (gesicherter Bereich)BStBl II 2016, 889, m.w.N.). Mit der im angefochtenen Urteil enthaltenen Aussage, wonach die Klägerin „unstreitig“ Einkünfte nach § 18 EStG erzielt habe, hat das FG noch keine Tatsachen festgestellt, aus denen sich eine Einkünfteerzielungsabsicht ableiten lässt.

11

a) Die Absicht der Gewinn- oder Überschusserzielung ist eine innere Tatsache, die nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden kann (vgl. dazu den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 (gesicherter Bereich)GrS 4/82, (gesicherter Bereich)BFHE 141, 405, (gesicherter Bereich)BStBl II 1984, 751). Unabhängig von den Motiven, aus denen der Einzelne einer Beschäftigung nachgeht, ist eine Gewinn-/Überschusserzielungsabsicht dann anzunehmen, wenn in der Regel Überschüsse aus der Beschäftigung tatsächlich erzielt werden. Umgekehrt ist von dem Fehlen einer Gewinn-/Überschusserzielungsabsicht dann auszugehen, wenn die Einnahmen in Geld oder Geldeswert lediglich dazu dienen, in pauschalierender Weise die tatsächlichen Selbstkosten zu decken (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in (gesicherter Bereich)BFHE 141, 405, (gesicherter Bereich)BStBl II 1984, 751). Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat der BFH im Urteil vom 23. Oktober 1992 (gesicherter Bereich)VI R 59/91 ((gesicherter Bereich)BFHE 170, 48, (gesicherter Bereich)BStBl II 1993, 303, Amateurfußballspieler) eine steuerlich irrelevante Liebhaberei für den Fall angenommen, dass Sportler im Zusammenhang mit ihrer Betätigung lediglich Zahlungen erhalten, die geringer oder nur ganz unwesentlich höher sind als die ihnen entstandenen Aufwendungen (ähnlich BFH-Urteile vom 4. August 1994 (gesicherter Bereich)VI R 94/93, (gesicherter Bereich)BFHE 175, 276, (gesicherter Bereich)BStBl II 1994, 944, Rotkreuzhelfer, und vom 9. April 2014 (gesicherter Bereich)X R 40/11, (gesicherter Bereich)BFH/NV 2014, 1359, Gewichtheber).

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b) Die Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht hat nicht etwa deshalb zu unterbleiben, weil die durch § 3 Nr. 26 EStG begünstigten nebenberuflichen Tätigkeiten häufig als Liebhaberei ausgeübt werden. Die Steuerfreiheit der Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG macht zwar oftmals die Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei „ehrenamtlich“ ausgeübten Tätigkeiten entbehrlich; insoweit dient die Vorschrift der Verwaltungsvereinfachung. Eine Einkünfteerzielungsabsicht wird jedoch zumeist vorliegen, wenn die Einnahmen den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG deutlich übersteigen. In Höhe des übersteigenden Betrags sind sie dann als Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb oder als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu versteuern. Die Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht ist auch dann notwendig, wenn die mit einer Übungsleitertätigkeit zusammenhängenden Ausgaben die Einnahmen deutlich übersteigen und –wie im Streitfall– ein steuerrechtlich relevanter Verlust geltend gemacht wird.

13

c) Im Streitfall drängt sich eine Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht auf, weil der Klägerin bei Einnahmen von lediglich 1.200 €Ausgaben von 4.062 € entstanden sind. Aus der vom FG in Bezug genommenen Einkommensteuererklärung sowie aus der dieser beigefügten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, die Bestandteil der tatrichterlichen Feststellungen sind (s. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 17. Juli 1967 (gesicherter Bereich)GrS 3/66, (gesicherter Bereich)BFHE 91, 213, (gesicherter Bereich)BStBl II 1968, 285; Senatsurteil vom 15. Oktober 2015 (gesicherter Bereich)III R 15/13, (gesicherter Bereich)BFH/NV 2016, 241; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 118 Rz 37), geht hervor, dass die Klägerin für ihren Verein mit ihrem eigenen PKW zu Auswärtswettkämpfen fuhr und dass ihr hierbei Aufwendungen entstanden, welche die Zahlungen des Vereins beträchtlich überschritten. Die Einnahmen waren somit im Streitjahr nicht geeignet, die Ausgaben zu übersteigen oder auch nur in etwa abzudecken.

14

3. Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn der Verlust aus der Übungsleitertätigkeit auch bei einer unterstellten Einkünfteerzielungsabsicht nicht anzuerkennen wäre. Das ist jedoch nicht der Fall.

15

a) Die Abziehbarkeit der Aufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einnahmen der Klägerin aus der Übungsleitertätigkeit stehen, richtet sich im Streitfall nach § 3c Abs. 1 EStG und nicht nach § 3 Nr. 26 Satz 2 EStG. Die letztgenannte Vorschrift, der zufolge die mit einer nebenberuflichen Tätigkeit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c EStG nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden dürfen, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen, ist hier nicht anwendbar, weil die nach § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG steuerfreien Einnahmen von 1.200 € den Maximalbetrag von 2.100 € nicht übersteigen.

16

b) Entgegen der Rechtsansicht des FA und des BMF folgt daraus jedoch nicht, dass der geltend gemachte Verlust im Streitfall schon dem Grunde nach nicht anzuerkennen ist. Die Vorschrift des § 3c Abs. 1 EStG steht einem Abzug nicht entgegen. Hiernach dürfen Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.

17

aa) Die Einschränkung „soweit“ in § 3c Abs. 1 EStG besagt zunächst, dass bei Aufwendungen, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang sowohl mit steuerpflichtigen als auch mit steuerfreien Einnahmen stehen, eine Aufteilung vorzunehmen ist („Aufteilungsgebot“). Dabei richtet sich der nicht abziehbare Teil nach dem Verhältnis, in dem die steuerfreien zu den gesamten Einnahmen, die der Steuerpflichtige aus einer Tätigkeit bezogen hat, stehen (z.B. BFH-Urteil vom 26. März 2002 (gesicherter Bereich)VI R 26/00, (gesicherter Bereich)BFHE 198, 545, (gesicherter Bereich)BStBl II 2002, 823, m.w.N.).

18

bb) Die Bedeutung der Konjunktion „soweit“ ist jedoch nicht auf solche Fälle beschränkt. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem ausschließlich steuerfreie Einnahmen erzielt worden sind und die damit unmittelbar wirtschaftlich zusammenhängenden Aufwendungen höher sind, ermöglicht sie darüber hinaus eine Auslegung, wonach die Ausgaben nur bis zur Höhe der steuerfreien Einnahmen vom Abzug ausgeschlossen sind und der übersteigende Betrag steuerrechtlich zu berücksichtigen ist. Hiervon geht auch die ständige Rechtsprechung des BFH aus, der sich der Senat anschließt (Urteile vom 14. November 1986 (gesicherter Bereich)VI R 226/80, (gesicherter Bereich)BFHE 148, 457, (gesicherter Bereich)BStBl II 1987, 385; vom 28. Januar 1988 (gesicherter Bereich)IV R 186/85, (gesicherter Bereich)BFHE 153, 11, (gesicherter Bereich)BStBl II 1988, 635; vom 9. Juni 1989 (gesicherter Bereich)VI R 33/86, (gesicherter Bereich)BFHE 157, 526, (gesicherter Bereich)BStBl II 1990, 119; vom 26. März 2002 (gesicherter Bereich)VI R 26/00, (gesicherter Bereich)BFHE 198, 545, (gesicherter Bereich)BStBl II 2002, 823; vom 4. November 2003 (gesicherter Bereich)VI R 28/03, BFH/NV 2004, 928; vom 13. Dezember 2007 (gesicherter Bereich)VI R 73/06, (gesicherter Bereich)BFH/NV 2008, 936; vom 24. März 2011 (gesicherter Bereich)VI R 11/10, (gesicherter Bereich)BFHE 233, 171, (gesicherter Bereich)BStBl II 2011, 829, und vom 19. Oktober 2016 (gesicherter Bereich)VI R 23/15, (gesicherter Bereich)BFHE 255, 524, (gesicherter Bereich)BStBl II 2017, 345; ebenso Schmidt/Levedag, EStG, 36. Aufl., § 3c Rz 9; Desens in Herrmann/Heuer/Raupach, § 3c EStG Rz 42; Isler in Frotscher/Geurts, § 3c EStG Rz 30; Karrenbrock in Littmann/ Bitz/Pust, Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 3c Rz 48; a.A. Blümich/Erhard, § 3c EStG Rz 47).

19

cc) Diese Auslegung steht im Einklang mit dem Rechtsgrundsatz, wonach bei steuerfreien Einnahmen kein doppelter steuerlicher Vorteil durch den Abzug von unmittelbar mit diesen Einnahmen zusammenhängenden Aufwendungen erzielt werden soll (z.B. BFH-Urteil in (gesicherter Bereich)BFHE 255, 524, (gesicherter Bereich)BStBl II 2017, 345). Die Anwendbarkeit des § 3c EStG wird durch diese Zweckbestimmung begrenzt (BFH-Urteile vom 4. März 1977 (gesicherter Bereich)VI R 213/75, (gesicherter Bereich)BFHE 122, 265, (gesicherter Bereich)BStBl II 1977, 507, und vom 30. Januar 1986 (gesicherter Bereich)IV R 247/84, (gesicherter Bereich)BFHE 146, 65, (gesicherter Bereich)BStBl II 1986, 401). Die Abzugsbeschränkung des § 3c Abs. 1 EStG kann deshalb nicht dazu führen, dass die im Rahmen einer Einkunftsart angefallenen Aufwendungen, die mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, auch insoweit nicht abgezogen werden können, als sie die Einnahmen übersteigen. Eine solche Gesetzesauslegung würde zu dem nicht gerechtfertigten Ergebnis führen, dass ein Steuervorteil in einen Steuernachteil umschlägt (BFH-Urteil vom 6. Juli 2005 (gesicherter Bereich)XI R 61/04, (gesicherter Bereich)BFHE 210, 332, (gesicherter Bereich)BStBl II 2006, 163; ebenso FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Mai 2011 (gesicherter Bereich)2 K 1996/10, (gesicherter Bereich)EFG 2011, 1596; ähnlich FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Dezember 2007 (gesicherter Bereich)7 K 3121/05 B, (gesicherter Bereich)EFG 2008, 1535).

20

dd) Der vom BMF angestellte Vergleich mit Aufwendungen, die von vornherein außerhalb der Einkünftetatbestände des EStG anfallen, führt zu keiner anderen Betrachtung (anders Obermair, Deutsches Steuerrecht2016, 1583). Derartige Aufwendungen sind von Anfang an losgelöst von einer für das Einkommensteuerrecht relevanten wirtschaftlichen Betätigung zu betrachten und bereits aus diesem Grund steuerlich nicht zu berücksichtigen. Im Gegensatz hierzu stehen Aufwendungen, die im Rahmen einer Einkunftsart anfallen, jedoch aufgrund einer spezialgesetzlichen Regelung steuerfrei gestellt sind. In solchen Fällen ist eine Gesetzesauslegung angezeigt, die es verhindert, dass sich eine Steuerbefreiung nachteilig auswirkt.

21

ee) Das BFH-Urteil in (gesicherter Bereich)BFHE 146, 65, (gesicherter Bereich)BStBl II 1986, 401 steht dem gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Darin lehnte der BFH eine (anteilige) Berücksichtigung von Betriebsausgaben im Rahmen einer nebenberuflich ausgeübten Lehrtätigkeit ab, weil § 3 Nr. 26 EStG in seiner früheren Fassung als Aufwandsentschädigung formuliert war, die es ausschloss, Aufwendungen, die mit einer solchen Entschädigung zusammenhingen, bis zur Höhe des Freibetrags als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend zu machen (ähnlich BFH-Urteil vom 22. April 1988 (gesicherter Bereich)VI R 193/84, (gesicherter Bereich)BFHE 153, 559, (gesicherter Bereich)BStBl II 1989, 288). In seiner jetzigen Fassung hat § 3 Nr. 26 EStG, worauf auch das BMF hingewiesen hat, nicht mehr den Zweck, Aufwendungsersatz steuerfrei zu stellen und hat damit auch keine Abgeltungsfunktion mehr (vgl. BTDrucks 14/2070, S. 16).

22

4. Das FG wird im zweiten Rechtsgang zu prüfen haben, ob die Klägerin bei ihrer Vorgehensweise auf Dauer einen Totalgewinn oder einen Totalüberschuss erzielen konnte und ob sie eine verlustbringende Tätigkeit möglicherweise wegen persönlicher Neigungen ausübte (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 30. Oktober 2014 (gesicherter Bereich)IV R 34/11, (gesicherter Bereich)BFHE 247, 418, (gesicherter Bereich)BStBl II 2015, 380).

23

5. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

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BFH: Selbst getragene Krankheitskosten können nicht beim Sonderausgabenabzug berücksichtigt werden

Trägt ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger seine Krankheitskosten selbst, um dadurch die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung zu schaffen, können diese Kosten nicht als Beiträge zu einer Versicherung i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG steuerlich abgezogen werden. So entschied der BFH (Az. X R 3/16).

BFH: Selbst getragene Krankheitskosten können nicht beim Sonderausgabenabzug berücksichtigt werden

BFH, Pressemitteilung Nr. 19/18 vom 11.04.2018 zum Urteil X R 3/16 vom 29.11.2017

Trägt ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger seine Krankheitskosten selbst, um dadurch die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung zu schaffen, können diese Kosten nicht als Beiträge zu einer Versicherung i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerlich abgezogen werden. Mit dem Urteil vom 29. November 2017 X R 3/16 führte der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung zur insoweit vergleichbaren Kostentragung bei einem sog. Selbstbehalt fort.

Im Urteilsfall hatten der Kläger und seine Ehefrau Beiträge an ihre privaten Krankenversicherungen zur Erlangung des Basisversicherungsschutzes gezahlt. Um in den Genuss von Beitragserstattungen zu kommen, hatten sie angefallene Krankheitskosten selbst getragen und nicht bei ihrer Krankenversicherung geltend gemacht. In der Einkommensteuererklärung kürzte der Kläger zwar die Krankenversicherungsbeiträge, die als Sonderausgaben angesetzt werden können, um die erhaltenen Beitragserstattungen, minderte diese Erstattungen aber vorher um die selbst getragenen Krankheitskosten, da er und seine Ehefrau insoweit wirtschaftlich belastet seien. Weder das Finanzamt noch das Finanzgericht folgten seiner Auffassung.

Der BFH sah das ebenso. Es könnten nur die Ausgaben als Beiträge zu Krankenversicherungen abziehbar sein, die im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stünden und letztlich der Vorsorge dienten. Daher hatte der BFH bereits entschieden, dass Zahlungen aufgrund von Selbst- bzw. Eigenbeteiligungen an entstehenden Kosten keine Beiträge zu einer Versicherung sind (z. B. Urteil vom 1. Juni 2016 X R 43/14, BFHE 254, 536, BStBl II 2017, 55). Zwar werde bei den selbst getragenen Krankheitskosten nicht – wie beim Selbstbehalt – bereits im Vorhinein verbindlich auf einen Versicherungsschutz verzichtet, vielmehr könne man sich bei Vorliegen der konkreten Krankheitskosten entscheiden, ob man sie selbst tragen wolle, um die Beitragserstattungen zu erhalten. Dies ändere aber nichts daran, dass in beiden Konstellationen der Versicherte die Krankheitskosten nicht trage, um den Versicherungsschutz „als solchen“ zu erlangen.

Ob die Krankheitskosten als einkommensmindernde außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG anzuerkennen seien, musste der BFH nicht entscheiden: Da die Krankheitskosten der Kläger die sog. zumutbare Eigenbelastung des § 33 Abs. 3 EStG wegen der Höhe ihrer Einkünfte nicht überstiegen, kam bereits aus diesem Grunde ein Abzug nicht in Betracht.

 

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Mitteilung über steuerpflichtige Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag oder aus einer betrieblichen Altersversorgung ab dem Kalenderjahr 2018

Das BMF macht ein neues Vordruckmuster für die Mitteilung nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG bekannt, das erstmals zur Bescheinigung von Leistungen des Kalenderjahres 2018 zu verwenden ist (Az. IV C 3 – S-2257-b / 07 / 10002 :018).

Mitteilung über steuerpflichtige Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag oder aus einer betrieblichen Altersversorgung ab dem Kalenderjahr 2018

Amtlich vorgeschriebenes Vordruckmuster nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 3 – S-2257-b / 07 / 10002 :018 vom 10.04.2018

Nach § 22 Nr. 5 Satz 7 Einkommensteuergesetz (EStG) hat der Anbieter eines Altersvorsorgevertrags oder einer betrieblichen Altersversorgung

  • bei erstmaligem Bezug von Leistungen,
  • in den Fällen der steuerschädlichen Verwendung nach § 93 EStG sowie
  • bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistungen

dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Muster den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 1 bis 3 EStG jeweils gesondert mitzuteilen. Das gilt auch für die Abschluss- und Vertriebskosten eines Altersvorsorgevertrages, die dem Steuerpflichtigen erstattet werden.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hiermit ein neues Vordruckmuster für die Mitteilung nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG bekannt gemacht. Das in der Anlage beigefügte Vordruckmuster ist erstmals zur Bescheinigung von Leistungen des Kalenderjahres 2018 zu verwenden.

Für die maschinelle Herstellung des Vordrucks werden folgende ergänzenden Regelungen getroffen:

Der Vordruck kann auch maschinell hergestellt werden, wenn nach Inhalt, Aufbau und Reihenfolge vom Vordruckmuster nicht abgewichen wird und die Leistungen auf Seite 2 oder 3 des Vordrucks bescheinigt werden. Der Vordruck hat das Format DIN A 4. Maschinell erstellte Vordrucke können zweiseitig bedruckt werden; sie brauchen nicht unterschrieben zu werden.

Folgende Abweichungen werden zugelassen:

  1. Die Zeilen des Vordrucks, bei denen im Einzelfall keine Leistungen zu bescheinigen sind, können einschließlich der zugehörigen Hinweise entfallen. Dies gilt auch für die letzte Tabellenzeile einschließlich des Hinweises 12. Die Nummerierung der ausgedruckten Zeilen und Hinweise ist entsprechend des Vordruckmusters beizubehalten.
  2. Werden die Zeile 1 und der Hinweis 1 des Vordruckmusters nicht ausgedruckt, da keine Leistungen im Sinne der Nummer 1, sondern ausschließlich Leistungen im Sinne der Nummer 2 oder der Nummer 3 bezogen werden, kann bei der Nummer 2 und der Nummer 3 auch der Klammerzusatz in Zeile 2 „(in Nummer 1 nicht enthalten)“ entfallen.
  3. Werden Leistungen bescheinigt, kann unter der entsprechenden Zeile des Vordrucks ein Hinweis auf die Zeile der Anlage R aufgenommen werden, in die der entsprechende Betrag einzutragen ist. Ebenso kann der Anbieter weitere für die Durchführung der Besteuerung erforderliche Angaben (z. B. Beginn der Rente) in den Vordruck aufnehmen.
  4. Sind Nachzahlungen zu mehr als einer Zeile zu bescheinigen, ist die Zeile mit der Nummer 11 des Vordruckmusters mehrfach aufzunehmen.

Der Vordruck darf durch weitere Erläuterungen ergänzt werden, sofern die Ergänzungen im Anschluss an die Inhalte des Vordruckmusters einschließlich der Hinweise erfolgen und hiervon optisch abgesetzt werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer verfassungswidrig

Die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den „alten“ Bundesländern sind jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar. Mit u. a. dieser Begründung hat das BVerfG die Vorschriften für verfassungswidrig erklärt und bestimmt, dass der Gesetzgeber spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu treffen hat (Az. 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11 und 1 BvR 889/12).

Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer verfassungswidrig

BVerfG, Pressemitteilung vom 10.04.2018 zu den Urteilen 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11 und 1 BvR 889/12 vom 10.04.2018

Die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den „alten“ Bundesländern sind jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar. Das Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 führt zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt. Mit dieser Begründung hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die Vorschriften mit Urteil vom heutigen Tage für verfassungswidrig erklärt und bestimmt, dass der Gesetzgeber spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu treffen hat. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die verfassungswidrigen Regeln weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen sie für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden.

Sachverhalt:

Einheitswerte für Grundbesitz werden nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes in den „alten“ Bundesländern noch heute auf der Grundlage der Wertverhältnisse zum 1. Januar 1964 ermittelt und bilden die Grundlage für die Bemessung der Grundsteuer. Der Entscheidung liegen fünf Verfahren, drei Richtervorlagen des Bundesfinanzhofs und zwei Verfassungsbeschwerden, zugrunde. Die Klägerinnen und Kläger der Ausgangsverfahren beziehungsweise Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer sind Eigentümer von bebauten Grundstücken in verschiedenen „alten“ Bundesländern, die jeweils vor den Finanzgerichten gegen die Festsetzung des Einheitswertes ihrer Grundstücke vorgegangen sind. In drei Revisionsverfahren hat der Bundesfinanzhof die Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die einschlägigen Vorschriften des Bewertungsgesetzes wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verfassungswidrig sind. Mit den Verfassungsbeschwerden wird im Wesentlichen ebenfalls eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes gerügt.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

I. Die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen sind mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar. Art. 3 Abs. 1 GG lässt dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von Bewertungsvorschriften für die steuerliche Bemessungsgrundlage einen weiten Spielraum, verlangt aber ein in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerechtesBewertungssystem. Das Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 führt zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt.

1. Die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Grundsätze zur Anwendung des allgemeinen Gleichheitssatzes im Steuerrecht verlangen auch auf der Ebene der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung der Wertbemessung. Gleichheitsrechtlicher Ausgangspunkt im Steuerrecht ist der Grundsatz der Lastengleichheit. Die Steuerpflichtigen müssen dem Grundsatz nach durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet werden. Der Gleichheitssatz belässt dem Gesetzgeber einen weit reichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes. Abweichungen von der mit der Wahl des Steuergegenstandes einmal getroffenen Belastungsentscheidung müssen sich indessen ihrerseits am Gleichheitssatz messen lassen. Demgemäß bedürfen sie eines besonderen sachlichen Grundes, der die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen vermag. Dabei steigen die Anforderungen an den Rechtfertigungsgrund mit dem Ausmaß der Abweichung und ihrer Bedeutung für die Verteilung der Steuerlast insgesamt.

2. Die Aussetzung einer erneuten Hauptfeststellung der Einheitsbewertung über einen langen Zeitraum führt systembedingt in erheblichem Umfang zu Ungleichbehandlungen durch ungleiche Bewertungsergebnisse. Infolge der Anknüpfung an die Wertverhältnisse zum 1. Januar 1964 spiegeln sich die wertverzerrenden Auswirkungen des überlangen Hauptfeststellungszeitraums in den einzelnen Bewertungselementen sowohl des Ertragswert- als auch des Sachwertverfahrens wider.

Das System der Einheitsbewertung für Grundbesitz ist davon geprägt, dass in regelmäßigen Zeitabständen eine allgemeine Wertfeststellung (Hauptfeststellung) stattfindet. Diese Hauptfeststellung soll gemäß § 21 Abs. 1 BewG alle sechs Jahre für bebaute und unbebaute Grundstücke erfolgen. Ziel der Bewertungsregeln ist es, Einheitswerte zu ermitteln, die dem Verkehrswert der Grundstücke zumindest nahekommen. Der Verkehrswert ist in diesem System die Bezugsgröße, an der sich die Ergebnisse der Einheitsbewertung im Hinblick auf Art und Umfang etwaiger Abweichungen zur Beurteilung einer gleichheitsgerechten Besteuerung messen lassen müssen.

Der Gesetzgeber hat den Zyklus der periodischen Wiederholung von Hauptfeststellungen, nachdem er ihn erst 1965 wieder aufgenommen hatte, nach der darin auf den 1. Januar 1964 bezogenen Hauptfeststellung ausgesetzt und seither nicht mehr aufgenommen. 1970 wurde per Gesetz angeordnet, dass der Zeitpunkt der auf die Hauptfeststellung 1964 folgenden nächsten Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes durch besonderes Gesetz bestimmt wird. Ein solches Gesetz ist bis heute nicht verabschiedet worden. Die seither andauernde Aussetzung der erforderlichen Hauptfeststellung führt in zunehmendem Maße zu Wertverzerrungen innerhalb des Grundvermögens. Das ergibt sich als zwangsläufige Folge aus dem geltenden Bewertungssystem.
Die im Gesetz vorgesehene periodische Wiederholung der Hauptfeststellung ist zentral für das vom Gesetzgeber selbst so gestaltete Bewertungssystem. Ihm liegt der Gedanke zugrunde, dass die den Verkehrswert der Grundstücke bestimmenden Verhältnisse einheitlich zum Zeitpunkt der Hauptfeststellung möglichst realitätsnah abgebildet werden. Da diese Verhältnisse während der folgenden Jahre eines Hauptfeststellungszeitraums typischerweise verkehrswertrelevanten Veränderungen unterliegen, bedarf es in regelmäßigen und nicht zu weit auseinanderliegenden Abständen einer neuen Hauptfeststellung.

Je länger ein Hauptfeststellungszeitraum über die ursprünglich vorgesehenen sechs Jahre hinaus andauert, desto größer im Einzelfall und umfangreicher in der Gesamtzahl werden zwangsläufig die Abweichungen zwischen dem tatsächlichen Verkehrswert und den auf den Hauptfeststellungszeitpunkt bezogenen Einheitswerten der Grundstücke.

Eine Auseinanderentwicklung zwischen Verkehrswert und festgestelltem Einheitswert ist für sich genommen allerdings verfassungsrechtlich nicht bedenklich. Würden die Einheitswerte in allen Fällen gleichmäßig hinter steigenden Verkehrswerten zurückbleiben, führte dies allein zu keiner verfassungsrechtlich relevanten Ungleichbehandlung, da das Niveau der Einheitswerte untereinander in Relation zum Verkehrswert gleich bliebe. Es gibt indes keine Anhaltspunkte dafür, dass die durch den Verzicht auf regelmäßige Hauptfeststellungen zwangsläufig in zunehmenden Maß auftretenden Wertverzerrungen sich in einer gleichmäßigen Relation zum Verkehrswert bewegten.

3. Die aus der Überdehnung des Hauptfeststellungszeitraums folgenden flächendeckenden, zahlreichen und erheblichen Wertverzerrungen bei der Einheitsbewertung des Grundvermögens führen zu entsprechenden Ungleichbehandlungen bei der Erhebung der Grundsteuer; die Vereinbarkeit dieser Ungleichbehandlungen mit Art. 3 Abs. 1 GG richtet sich aufgrund des Ausmaßes der Verzerrungen nach strengen Gleichheitsanforderungen. Eine ausreichende Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlungen ergibt sich weder allgemein aus dem Ziel der Vermeidung allzu großen Verwaltungsaufwands, noch aus Gründen der Typisierung und Pauschalierung.

a) Der Verzicht auf neue Hauptfeststellungen dient der Vermeidung eines besonderen Verwaltungsaufwands. Hierfür steht dem Gesetzgeber zwar ein erheblicher Gestaltungsspielraum zur Verfügung. Dieser deckt aber nicht die Inkaufnahme eines dysfunktionalenBewertungssystems.
Das Ziel der Verwaltungsvereinfachung rechtfertigt die durch die andauernde Aussetzung des Hauptfeststellungszeitpunkts verursachten Wertverzerrungen nicht, selbst wenn man die damit erzielte Entlastungswirkung als besonders hoch einschätzt. Der Verzicht auf regelmäßige Hauptfeststellungen in wiederkehrenden Abständen von sechs Jahren ist nicht das Ergebnis einer bewussten Vereinfachungsentscheidung des Gesetzgebers, die Elemente der Einheitsbewertung im Sinne einer Verschlankung korrigiert und dabei auch Einbußen an Detailgenauigkeit in Kauf nimmt. Mit diesem Verzicht bricht der Gesetzgeber vielmehr ein zentrales Element aus dem System der Einheitsbewertung heraus, das unverzichtbar zur Gewinnung in ihrer Relation realitätsnaher Bewertungen ist. Erweist sich eine gesetzliche Regelung als in substanziellem Umfang grundsätzlich gleichheitswidrig, können weder ein Höchstmaß an Verwaltungsvereinfachung noch die durch eine solche Vereinfachung weitaus bessere Kosten-/Nutzenrelation zwischen Erhebungsaufwand und Steueraufkommen dies auf Dauer rechtfertigen. Die Erkenntnis, eine in einem Steuergesetz strukturell angelegte Ungleichbehandlung könne nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand beseitigt werden, darf nicht zur Tolerierung des verfassungswidrigen Zustands führen. Es ist unerheblich, ob der Gesetzgeber mit der Aussetzung der Hauptfeststellung dieses Defizit bewusst in Kauf genommen oder ob er es lediglich nicht erkannt hat. Entscheidend ist die objektive Dysfunktionalität der verbleibenden Regelung. Danach kommt es auch nicht darauf an, ob das Unterlassen der Bestimmung eines neuen Hauptfeststellungszeitpunkts lediglich als dauerhaftes Zuwarten innerhalb des Systems periodischer Hauptfeststellungen zu verstehen ist oder als konkludenter Ausdruck eines endgültigen Verzichts auf weitere Hauptfeststellungen überhaupt.

b) Gründe der Typisierung und Pauschalierung rechtfertigen ebenfalls nicht die Aussetzung der Hauptfeststellung und ihre Folgen. Zwar darf der Steuergesetzgeber aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung typisieren und dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen, wenn die daraus erwachsenden Vorteile im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen, er sich realitätsgerecht am typischen Fall orientiert und ein vernünftiger, einleuchtender Grund vorhanden ist. Diesen Voraussetzungen genügen im gegenwärtigen System der Einheitsbewertung entstehende Wertverzerrungen aber nicht. Es orientiert sich mit dem Verzicht auf weitere Hauptfeststellungen nicht realitätsgerecht am typischen Fall. Die Wertverzerrungen sind keineswegs auf atypische Sonderfälle oder vernachlässigbare Korrekturen in Randbereichen beschränkt. Sie betreffen vielmehr die Wertfeststellung im Kern, sind in weiten Bereichen zum Regelfall geworden und nehmen mit der fortschreitenden Dauer des Hauptfeststellungszeitraums an Zahl und Ausmaß zu.

c) Weder eine gemessen am Verkehrswert generelle Unterbewertung des Grundvermögens noch die vermeintlich absolut geringe Belastungswirkung der Grundsteuer vermögen die Wertverzerrungen zu rechtfertigen. Es ist für die verfassungsrechtliche Beurteilung von Gleichheitsverstößen in der Einheitsbewertung grundsätzlich auch ohne Belang, dass sie mittlerweile wegen ihrer weitgehenden Begrenzung auf das Recht der Grundsteuer wesentlich an allgemeiner Bedeutung verloren hat. Es handelt sich bei der Grundsteuer auch in der Sache nicht um eine Steuer im vernachlässigbaren Größenbereich. Dagegen spricht schon das Gesamtaufkommen der Grundsteuer, das in den letzten Jahren kontinuierlich von 12 auf zuletzt knapp 14 Milliarden Euro angestiegen ist, und ihre erhebliche Bedeutung für die Kommunen. Vor allem ist die Grundsteuer angesichts der heute üblichen Höhe der kommunalen Hebesätze für viele Steuerpflichtige vielfach keineswegs unbedeutend, zumal sie jährlich und zeitlich unbegrenzt anfällt. Die Wertverzerrungen können entgegen der Auffassung der Bundesregierung und einiger Ländervertreter schließlich auch nicht durch Nachfeststellungen oder Wertfortschreibungen und auch nicht durch Anpassungen der Grundsteuerhöhe über die Hebesätze verfassungsrechtlich kompensiert werden.

II. Der Senat hat die Fortgeltung der für verfassungswidrig befundenen Normen in zwei Schritten angeordnet. Zum einen gelten sie für die in der Vergangenheit festgestellten Einheitswerte und die darauf beruhende Erhebung von Grundsteuer und darüber hinaus in der Zukunft zunächst bis zum 31. Dezember 2019. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Gesetzgeber eine Neuregelung zu treffen. Ohne diese Fortgeltungsanordnung hätte ein enormer Verwaltungsaufwand gedroht, wenn noch nicht bestandskräftigeEinheitswertbescheide– und in deren Folge auch die darauf beruhenden Grundsteuerbescheide- in einer angesichts der großen Zahl von Grundsteuerschuldnern aller Voraussicht nach erheblichen Größenordnung aufgehoben oder geändert und zumindest zum Teil rückabgewickelt werden müssten. Die Probleme wären dadurch verschärft worden, dass die Aufarbeitung dieser Fälle erst nach Inkrafttreten und Umsetzung der Neuregelung auf der Bewertungsebene und damit erst viele Jahre nach Verkündung dieses Urteils hätte erfolgen können. Für die Zukunft bestünde angesichts der erheblichen finanziellen Bedeutung der Grundsteuer für die Kommunen die ernsthafte Gefahr, dass viele Gemeinden ohne die Einnahmen aus der Grundsteuer in gravierende Haushaltsprobleme gerieten. Die Hinnahme des Vollzugs solcher Einheitswertbescheide ist den Betroffenen auch deshalb zumutbar, weil die Belastung mit einer Grundsteuer dem Grunde nach durch die Verfassung legitimiert, traditionell „schon immer“ vorgesehen und deshalb von den Grundbesitzern auch zu erwarten war und ist. Sobald der Gesetzgeber eine Neuregelung getroffen hat, gelten die beanstandeten Bewertungsregeln noch für weitere fünf Jahre fort, aber nicht länger als bis zum 31. Dezember 2024. Die ungewöhnliche Anordnung der Fortgeltung nach der Verkündung der Neuregelung ist durch die besonderen Sachgesetzlichkeiten der Grundsteuer geboten und von daher ausnahmsweise gerechtfertigt. Zur bundesweiten Neubewertung aller Grundstücke bedarf es eines außergewöhnlichen Umsetzungsaufwandes im Hinblick auf Zeit und Personal. Vor diesem Hintergrund hält der Senat die Fortgeltung der alten Rechtslage für weitere fünf Jahre geboten aber auch ausreichend, um im Falle einer Neuregelung die dadurch geschaffenen Bewertungsbestimmungen umzusetzen und so während dieser Zeit die ansonsten drohenden gravierenden Haushaltsprobleme zu vermeiden. Für Kalenderjahre ab 2025 hat der Senat Belastungen mit Grundsteuer allein auf der Basis bestandskräftiger Einheitswert- oder Grundsteuermessbescheide aus vorausgegangenen Jahren ausgeschlossen.

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Aufstellen einer (Aufdach-)Photovoltaikanlage unterliegt der Bauabzugsteuer

Die Errichtung von Aufdach-Photovoltaikanlagen ist eine Tätigkeit „am Bau“ und damit Bauleistung. Der Leistungsempfänger von Bauleistungen ist im Inland grundsätzlich verpflichtet, von der Gegenleistung einen Steuerabzug von 15 % für Rechnung des Leistenden vorzunehmen. So entschied das FG Düsseldorf (Az. 10 K 1513/14 E).

Aufstellen einer (Aufdach-)Photovoltaikanlage unterliegt der Bauabzugsteuer

FG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 10.04.2018 zum Urteil 10 K 1513/14 E vom 10.10.2017 (nrkr – BFH-Az.: I R 67/17)

Zwischen den Beteiligten steht die Verpflichtung zum Steuerabzug bei Bauleistungen im Streit. Nach der betreffenden Vorschrift des Einkommensteuergesetzes sind Unternehmer als Leistungsempfänger von Bauleistungen im Inland grundsätzlich verpflichtet, von der Gegenleistung einen Steuerabzug von 15 % für Rechnung des Leistenden vorzunehmen. Der Steuerabzug muss u. a. dann nicht vorgenommen werden, wenn der Leistende eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt.

Das klagende Unternehmen liefert und montiert Photovoltaikanlagen in Form von sog. Aufdach-Anlagen. Dabei bediente es sich für die Dachmontage einer Fremdfirma. Eine Anmeldung von Bauabzugsteuer erfolgte zunächst nicht. Daraufhin leitete die Steuerfahndung ein Strafverfahren gegen den Geschäftsführer der Klägerin ein. Die Klägerin gab sodann eine Anmeldung zur Bauabzugsteuer ab, vertrat aber die Auffassung, dass es bei einer Aufdach-Anlage – im Unterschied zu einer in das Dach integrierten Anlage – an einer Bauleistung fehle. Dem folgte das beklagte Finanzamt nicht.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen und entschieden, dass die Errichtung von Aufdach-Photovoltaikanlagen eine Bauleistung darstelle.

Bauleistungen seien alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken oder deren bestimmungsgemäßer Nutzung dienen. Nach dem maßgeblichen weiten Begriffsverständnis würden alle Tätigkeiten „am Bau“ erfasst. Die Definition entspreche der betreffenden Regelung des Sozialgesetzbuchs – Drittes Buch – und der Baubetriebe-Verordnung. Die Tätigkeiten müssten im Zusammenhang mit einem Bauwerk ausgeführt werden und unmittelbar auf die Substanz des Bauwerks einwirken.

Der Begriff des Bauwerks sei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts weit auszulegen und umfasse nicht nur Gebäude, sondern auch mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder -teilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen. Dies könnten auch Betriebsvorrichtungen sein. Daher gehörten auch Aufdach-Photovoltaikanlagen zu den Bauwerken, so dass das Aufstellen einer Photovoltaikanlage grundsätzlich als bauabzugsteuerpflichtig anzusehen sei.

Schließlich stehe der Abzugsverpflichtung nicht entgegen, dass das leistende Unternehmen im Ausland ansässig ist. Eine inländische Steuerpflicht des Leistenden werde nicht vorausgesetzt.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH-Az. I R 67/17) zugelassen.

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US-Steuerreform ohne Auswirkungen

Nach Ansicht der Bundesregierung hat die Steuerreform in den Vereinigten Staaten keine direkte Auswirkung auf das deutsche Steueraufkommen; allenfalls mittelbare Auswirkungen seien möglich. Das berichtet der Deutsche Bundestag.

US-Steuerreform ohne Auswirkungen

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 10.04.2018

Die Steuerreform in den Vereinigten Staaten hat keine direkte Auswirkung auf das deutsche Steueraufkommen. Allenfalls mittelbare Auswirkungen seien möglich, heißt es in der Antwort der Bundesregierung ( 19/1507 ) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion ( 19/1027 ). Der Bundesregierung sind auch keine konkreten Pläne von Unternehmen bekannt, Wertschöpfungsteile oder Strukturen kurzfristig in die USA zu verlagern.

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Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft

Die Einführung der Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft durch § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG im Juli 2002 verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dass die Personengesellschaft als Mitunternehmerschaft dabei die Gewerbesteuer schuldet, obwohl der Gewinn aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils beim veräußernden Gesellschafter verbleibt, verletzt das Leistungsfähigkeitsprinzip nicht. Auch das rückwirkende Inkraftsetzen der Vorschrift für den Erhebungszeitraum 2002 steht im Einklang mit der Verfassung. Dies hat das BVerfG entschieden (Az. 1 BvR 1236/11).

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft

BVerfG, Pressemitteilung vom 10.04.2018 zum Urteil 1 BvR 1236/11 vom 10.04.2018

Die Einführung der Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft durch § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG im Juli 2002 verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dass die Personengesellschaft als Mitunternehmerschaft dabei die Gewerbesteuer schuldet, obwohl der Gewinn aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils beim veräußernden Gesellschafter verbleibt, verletzt das Leistungsfähigkeitsprinzip nicht. Auch das rückwirkende Inkraftsetzen der Vorschrift für den Erhebungszeitraum 2002 steht im Einklang mit der Verfassung. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit am 10.04.2018 veröffentlichtem Urteil entschieden und die Verfassungsbeschwerde einer Kommanditgesellschaft zurückgewiesen, die für die bei den Veräußerern verbliebenen Gewinne aus dem Verkauf ihrer Kommanditanteile Gewerbesteuer zu entrichten hatte.

Sachverhalt:

1. Die Gewerbesteuer wird auf die objektive Ertragskraft eines Gewerbebetriebes erhoben. Anders als bei der Einkommensteuer können Schuldner der Gewerbesteuer neben natürlichen und juristischen Personen auch Personengesellschaften sein. Die Gewerbesteuer, die der Gewerbeertrag einer Kapitalgesellschaft auslöst, ist von der Kapitalgesellschaft geschuldet. Bei Personengesellschaften und Einzelunternehmern begann die Gewerbesteuerpflicht nach früherer gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich erst mit Aufnahme der werbenden „aktiven“ Tätigkeit und endete mit deren Aufgabe. Aus diesem Grund unterlagen bei Personengesellschaften und Einzelunternehmern Gewinne aus der Veräußerung des Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs oder von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft bis zur Einführung des § 7 Satz 2 GewStG grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer. Bei Kapitalgesellschaften unterlagen und unterliegen dagegen grundsätzlich sämtliche Gewinne der Gewerbesteuer. Allerdings ging die Rechtsprechung ungeachtet der gesetzlichen Fiktion des § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG davon aus, dass die Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Personengesellschaften auch bei Kapitalgesellschaften, die ihre Anteile daran veräußern, nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Durch die Einführung des § 7 Satz 2 GewStG hat der Gesetzgeber diese Rechtslage für Mitunternehmerschaften beendet und bei ihnen auch die Gewinne aus der Veräußerung ihres Betriebs, eines Teilbetriebs oder von Anteilen eines Gesellschafters weitgehend der Gewerbesteuer unterworfen. Die Einführung von § 7 Satz 2 GewStG sollte die Gefahr von Missbrauch beseitigen, die nach damaliger Rechtslage durch einkommen- und körperschaftsteuerliche Gestaltungsmöglichkeiten entstand.

2. Die Beschwerdeführerin ist ein weltweit agierendes Unternehmen im Braugewerbe. Sie ist eine Kommanditgesellschaft, deren Komplementärin in den entscheidungserheblichen Jahren 2001 und 2002 eine Offene Handelsgesellschaft war. Gesellschafterinnen der Offenen Handelsgesellschaft waren zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH). Kommanditisten der Beschwerdeführerin waren neben zwei weiteren GmbH eine Stiftung, vier Kommanditgesellschaften, und natürliche Personen. Mit Ausnahme einer GmbH veräußerten alle an der Beschwerdeführerin beteiligten Kommanditisten in den Jahren 2001 und 2002 ihre Kommanditanteile. Um dies vorzubereiten, schlossen die Gesellschafter im Juli 2001 eine Gesellschaftervereinbarung. Sie beauftragten einen Lenkungsausschuss mit dem Abschluss eines Anteilsverkaufsvertrags im Namen der Gesellschafter. Im August 2001 wurde zwischen dem Lenkungsausschuss im Namen der veräußernden Kommanditisten, der Beschwerdeführerin, der Käuferin und deren Konzernmuttergesellschaft ein Kauf- und Abtretungsvertrag geschlossen. Am 1. September 2001 genehmigte eine außerordentliche Gesellschafterversammlung der Beschwerdeführerin den Vertrag und stimmte der beabsichtigten Abtretung der Kommanditanteile zum Februar 2002 zu. In ihrer Gewerbesteuererklärung 2002 erklärte die Beschwerdeführerin einen laufenden Verlust für beide Rumpfwirtschaftsjahre und Veräußerungsgewinne nach § 7 Satz 2 GewStG in Höhe von circa 663 Millionen Euro. Das Finanzamt setzte den Gewerbesteuermessbetrag auf knapp 26 Millionen Euro und die Gewerbesteuer auf knapp 107 Millionen Euro fest. Der Einspruch der Beschwerdeführerin hatte keinen Erfolg.

3. Die von der Beschwerdeführerin zum Finanzgericht erhobene Klage war nur teilweise erfolgreich. Gemäß ihrem Hilfsantrag wurde der Veräußerungsgewinn nicht in voller Höhe der Besteuerung unterworfen. Dem Vortrag der Beschwerdeführerin, § 7 Satz 2 GewStG sei wegen unzulässiger Rückwirkung und Verletzung des Gleichheitssatzes verfassungswidrig und daher der Veräußerungsgewinn nicht zu besteuern, folgte das Finanzgericht hingegen nicht. Die Revision zum Bundesfinanzhof blieb erfolglos. Hiergegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG in der Fassung vom 23. Juli 2002 verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen das Verbot rückwirkend belastender Gesetze. Das Urteil des Bundesfinanzhofs verletzt die Beschwerdeführerin auch nicht in ihren prozessualen grundrechtsgleichen Rechten.

I. Die von der Beschwerdeführerin als gleichheitswidrig beanstandeten Regelungen durch den von ihr mittelbar angegriffenen § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG sind gemessen am allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung für das Steuerrecht verfassungsgemäß; der Gesetzgeber bewegt sich mit dieser Neuregelung des Jahres 2002 im Rahmen seiner Gestaltungsbefugnis.

1. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Dabei ist dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung verwehrt. Sie bedürfen jedoch der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Gleichheitsrechtlicher Ausgangspunkt im Steuerrecht ist der Grundsatz der Lastengleichheit. Die Steuerpflichtigen müssen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet werden. Der Gleichheitssatz belässt dem Gesetzgeber einen weit reichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes. Abweichungen von der mit der Wahl des Steuergegenstandes einmal getroffenen Belastungsentscheidung müssen sich indessen ihrerseits am Gleichheitssatz messen lassen. Demgemäß bedürfen sie eines besonderen sachlichen Grundes, der die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen vermag. Dabei steigen die Anforderungen an den Rechtfertigungsgrund mit dem Ausmaß der Abweichung und ihrer Bedeutung für die Verteilung der Steuerlast insgesamt. Der Grundsatz der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gesellschaft gilt auch für die Gewerbesteuer, da diese die objektivierte Ertragskraft der Gewerbebetriebe erfasst.

2. Der Gesetzgeber durfte ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit auch nach Einführung des § 7 Satz 2 GewStG an seiner in § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG zum Ausdruck kommenden Entscheidung festhalten, die Steuerschuldnerschaft der Personengesellschaft zuzuweisen. Der Gesetzgeber kann es in den Fällen des § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG ebenfalls bei der Gewerbesteuerschuld der Personengesellschaft belassen, obwohl der Gewinn aus der Veräußerung des Anteils beim veräußernden Gesellschafter verbleibt. Dass die Personengesellschaft hier gleichwohl die Gewerbesteuer schuldet, verletzt das Leistungsfähigkeitsprinzip im Ergebnis nicht.

Ein durchgreifender Konflikt mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip liegt jedenfalls deshalb nicht vor, weil die mit dem Mitunternehmeranteil veräußerten Anteile an den Vermögensgegenständen durch den in die Gesellschaft einrückenden Erwerber in der Mitunternehmerschaft verbleiben und die Leistungsfähigkeit der Gesellschaft im Grundsatz unverändert erhalten. Soweit der veräußernde Mitunternehmer einen Verkaufserlös durch Aufdeckung stiller Reserven erzielt hat, übernimmt der Erwerber den entsprechend erhöhten Bilanzwert in einer Ergänzungsbilanz in der Mitunternehmerschaft. Verkauft die Gesellschaft später diese Vermögensgegenstände, wird durch die Auflösung der Ergänzungsbilanz beim eingetretenen Gesellschafter eine Doppelbesteuerung der stillen Reserven vermieden.

Im Übrigen durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die Begründung der Gewerbesteuerschuld bei der Personengesellschaft durch § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG auch in den Fällen des § 7 Satz 2 GewStG zu keinen unüberwindbaren Schwierigkeiten bei einer interessengerechten Verteilung der Gewerbesteuer innerhalb der Mitunternehmerschaft führt. Es ist Sache der Gesellschaft, die interne Gewinn- und Verlustverteilung auch unter Berücksichtigung anfallender Steuerpflichten zu regeln. Durch Gesellschaftsvertrag können etwaige Freistellungspflichten des die Gesellschaft verlassenden Gesellschafters im Hinblick auf Steuern vereinbart werden, die dadurch bei der Gesellschaft anfallen.

Art. 3 Abs. 1 GG wird auch nicht dadurch verletzt, dass § 7 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 GewStG den Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebsanteils eines Mitunternehmers der Gewerbesteuer unterwirft, davon aber den Veräußerungsgewinn ausnimmt, der auf natürliche Personen entfällt, die unmittelbar an der Mitunternehmerschaft beteiligt sind. Diese Regelung benachteiligt zwar Mitunternehmerschaften, soweit an ihnen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften beteiligt sind, gegenüber solchen mit unmittelbar beteiligten natürlichen Personen. Der hierfür hinreichend gewichtige Rechtfertigungsgrund besteht in der Verhinderung von Umgehungsgestaltungen. Der Gesetzgeber durfte bei unmittelbar beteiligten natürlichen Personen ein von vornherein geringeres Umgehungspotential als bei Kapital- und Personengesellschaften annehmen. Daneben stützen auch Erwägungen der Vereinfachung des Verwaltungsvollzugs die Besserstellung.

II. Die Beschwerdeführerin wird nicht in ihrem verfassungsrechtlich durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG geschützten Vertrauen verletzt, nicht von in unzulässiger Weise rückwirkenden Gesetzen belastet zu werden. Das Verbot rückwirkend belastender Gesetze schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der Rechtsordnung.

1. Der Gesetzgeber muss, soweit er für künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte innerhalb des nicht abgeschlossenen Veranlagungs- oder Erhebungszeitraums anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen. Die unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen des Vertrauensschutzes nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt. Vertrauen ist dann besonders schutzwürdig, wenn die Betroffenen zum Zeitpunkt der Verkündung der Neuregelung nach der alten Rechtlage eine verfestigte Erwartung auf Vermögenszuwächse erlangt und realisiert hatten oder hätten realisieren können. Das gilt vor allem dann, wenn auf der Grundlage des geltenden Rechts vor Verkündung des rückwirkenden Gesetzes bereits Leistungen zugeflossen sind. Besonders schutzwürdig ist das Vertrauen der Betroffenen zudem dann, wenn diese vor der Einbringung des neuen Gesetzes in den Bundestag verbindliche Festlegungen getroffen haben.

2. Die Anwendung des im Juli 2002 in § 7 GewStG eingefügten Satzes 2 Nr. 2 auf Veräußerungsgewinn der Beschwerdeführerin ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es liegt ein Fall unechter Rückwirkung vor, da die Norm mit Wirkung zum 27. Juli 2002 in das Gewerbesteuergesetz eingefügt wurde und erstmals für den Erhebungszeitraum 2002 anzuwenden war. Die Norm wirkt auf den 1. Januar 2002 zurück, weil die Gewerbesteuer erst mit Ablauf des Erhebungszeitraums entsteht. Die Rückwirkung der angegriffenen Regelung auf den Erhebungszeitraum 2002 verletzt kein schützenswertes Vertrauen der Beschwerdeführerin in den Bestand der alten Rechtslage. Denn § 7 Satz 2 GewStG in der seit dem Gesetz vom 27. Juli 2002 und auch noch heute geltenden Fassung war durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz mit Wirkung zum 25. Dezember 2001 schon einmal in das Gewerbesteuergesetz eingefügt worden und sollte erstmals für den Erhebungszeitraum 2002 Anwendung finden. Durch das Solidarpaktfortführungsgesetz wurde die Norm jedoch schon zum 1. Januar 2002 versehentlich wieder außer Kraft gesetzt und konnte somit zunächst keine steuerrechtliche Wirkung entfalten.

3. Das Vertrauen der Beschwerdeführerin in den Bestand des zuvor geltenden Gewerbesteuerrechts war bereits mit der Zuleitung des Entwurfs des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes zum Bundesrat nicht mehr schutzwürdig. Die ursprünglich geplante und schließlich erst durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen umgesetzte Neuregelung des § 7 Satz 2 GewStG betrifft dasselbe Gesetzgebungsziel mit demselben Inhalt durch denselben Gesetzgeber. Beide Gesetzgebungsverfahren sind als Einheit zu werten. Daher kann nicht nur die Einbringung eines Gesetzesvorhabens in den Bundestag, sondern bereits dessen Zuleitung zum Bundesrat vertrauenszerstörende Wirkung haben.

a) Das Bundesverfassungsgericht hat in jüngerer Zeit bereits mehrfach entschieden, dass die Einbringung eines Gesetzentwurfs in den Deutschen Bundestag das Vertrauen der Betroffenen zerstören kann und eine Neuregelung unechte Rückwirkung entfalten darf. Ab diesem Zeitpunkt sind mögliche zukünftige Gesetzesänderungen in konkreten Umrissen absehbar. Dann können Steuerpflichtige nicht mehr darauf vertrauen, das gegenwärtig geltende Recht werde unverändert fortbestehen; es ist ihnen auch möglich, ihre wirtschaftlichen Dispositionen auf zukünftige Änderungen einzustellen.

b) Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise für die Zuleitung eines Gesetzentwurfs durch die Bundesregierung an den Bundesrat. Die Zuleitung einer ausformulierten Gesetzesvorlage an den Bundesrat zerstört Vertrauen ebenso. Mit ihrer Veröffentlichung erhalten Betroffene ebenfalls die Möglichkeit, sich auf die etwaige Gesetzesänderung einzustellen.

Die Beschwerdeführerin musste sich jedenfalls für das Erhebungsjahr 2002 auf eine nachteilige Änderung der Gewerbebesteuerung von Anteilsveräußerungen durch ihre Mitunternehmer einstellen. Nach Zuleitung des Entwurfs eines Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes am 17. August 2001 durch die Bundesregierung an den Bundesrat konnten Mitunternehmerschaften nicht mehr darauf vertrauen, dass eine Anteilsveräußerung durch ihre Gesellschafter auch künftig noch gewerbesteuerfrei sein würde.

c) Die verbindlichen Entscheidungen über die Anteilsveräußerungen fielen zeitlich nach der Zuleitung des Entwurfs an den Bundesrat.

aa) Der Entwurf zu einem Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz wurde am 17. August 2001 dem Bundesrat zugeleitet. Die Gesellschafter der Beschwerdeführerin stimmten erst am 1. September 2001 dem Kauf- und Abtretungsvertrag zu. Zu diesem Zeitpunkt war der Gesetzentwurf in einer Bundesratsdrucksache bereits veröffentlicht.

bb) Die vertrauenszerstörende Wirkung der Zuleitung des Entwurfs eines Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes beschränkt sich nicht streng auf den durch den Wortlaut des Entwurfs von § 7 Satz 2 GewStG betroffenen Kreis von Mitunternehmern. Nach dem ursprünglichen Gesetzentwurf sollte künftig der Gewinn aus der Veräußerung des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, der Gewerbesteuer unterfallen, „soweit er nicht auf eine natürliche Person als Mitunternehmer entfällt“. Gesetz wurde dann jedoch eine Formulierung, die lediglich den auf „eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer“ entfallenden Gewinn gewerbesteuerfrei ließ. Angesichts der Zielsetzung des Gesetzgebers, Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen einer Mitunternehmerschaft der Gewerbesteuer zu unterwerfen, um Umgehungsgestaltungen zu vermeiden, durften sich Mitunternehmer auch schon nach Bekanntwerden der ursprünglichen Entwurfsfassung nicht darauf verlassen, dass Veräußerungsgewinne von mittelbar beteiligten Personen verschont bleiben würden.

cc) Das rückwirkende Inkraftsetzen des § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG zum Beginn des Erhebungszeitraums 2002 ist mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes auch insoweit vereinbar, als er Veräußerungsgewinne erfasst, die zwar vor Verkündung des Gesetzes im Juli 2002 den Verkäufern zugeflossen sind, aber auf Dispositionen beruhen, die erst nach der Zuleitung des Gesetzes an den Bundesrat verbindlich getroffen wurden. Eine besonders verfestigte Vermögensposition, die einem unecht rückwirkenden Zugriff des Steuergesetzgebers entzogen wäre, besteht nicht. Gewinne aus Dispositionen, die erst vorgenommen werden, nachdem ein ordnungsgemäß in das Gesetzgebungsverfahren eingebrachter Gesetzentwurf etwaiges Vertrauen zerstört hat, hindern den Gesetzgeber nicht an einer unecht rückwirkenden Steuerbelastung, selbst wenn die Erträge vor der Verkündung des Gesetzes zugeflossen sind.

III. Die gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs und gegen dessen Beschluss über die Anhörungsrüge erhobenen Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin hierzu genügt insgesamt nicht den sich aus dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz ergebenden Begründungsanforderungen. Im Übrigen liegt es im Spielraum des Gesetzgebers, aus Gründen der Praktikabilität die Anhörungsrüge so auszugestalten, dass der darüber befindende Spruchkörper nicht personenidentisch mit dem sein muss, der die Entscheidung in der Hauptsache getroffen hat.

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Meldungen von Kapitalerträgen

Die Bundesregierung hat über die im Rahmen des automatischen Informationsaustausches über Finanzkonten mit dem Ausland übermittelten Daten informiert. Das berichtet der Deutsche Bundestag.

Meldungen von Kapitalerträgen

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 05.04.2018

Deutschland hat im Rahmen des automatischen Informationsaustausches über Finanzkonten bisher über 58 Mrd. Euro Kontostände und 14 Mrd. Euro Kapitalerträge an das Ausland gemeldet. Eine länderbezogene Aufschlüsselung sei aufgrund vereinbarter Vertraulichkeit nicht möglich, heißt es in einer Antwort der Bundesregierung ( 19/1438 ) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke ( 19/1143 ). Die im Gegenzug dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) aus dem Ausland übermittelten Daten betreffen nach Angaben der Bundesregierung rund 900.000 Steuerpflichtige, über 55 Mrd. Euro übermittelte Einkünfte und über 71 Mrd. Euro übermittelte Kontostände. Auf die Frage, warum diese Daten noch nicht an die Steuerbehörden der Bundesländer weitergeleitet worden seien, erklärt die Regierung, zunächst habe man die Voraussetzungen für die Annahme der Daten der deutschen Finanzinstitute und deren Austausch mit den Staaten und Gebieten schaffen müssen. „In einem weiteren Schritt wird nunmehr planmäßig die Weiterleitung der Daten an die Landesfinanzbehörden umgesetzt“, heißt es in der Antwort. Die Daten sollten dann im Jahr 2019 an die Landesfinanzbehörden übersandt werden. Zu den Daten selbst erklärt die Regierung, es handele sich um Kontrollmaterial für die Finanzverwaltung. Diese würden lediglich der Verifikation der vom Steuerpflichtigen abgegebenen Steuererklärung dienen: „Ein erhebliches Steuermehraufkommen aufgrund der übermittelten Daten sollte daher nicht erwartet werden“, heißt es in der Antwort.

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