Steuerzahlungen in bar sind nur eingeschränkt möglich

Das Finanzamt kann Steuerzahler, die ihre Steuern unbedingt bar zahlen möchten, an ein von ihm ermächtigtes Kreditinstitut verweisen, bei dem das Amt auch ein Bankkonto unterhält. Eine solche Einzahlung kann zudem an weitere Voraussetzungen geknüpft werden. Das hat das FG Hessen entschieden (Az. 11 K 1497/16).

Steuerzahlungen in bar sind nur eingeschränkt möglich

FG Hessen, Pressemitteilung vom 17.04.2018 zum Urteil 11 K 1497/16 vom 12.12.2017 (nrkr – BFH-Az.: VIII B 19/18)

Das Finanzamt kann Steuerzahler, die ihre Steuern unbedingt bar zahlen möchten, an ein von ihm ermächtigtes Kreditinstitut verweisen, bei dem das Amt auch ein Bankkonto unterhält. Eine solche Einzahlung kann zudem an weitere Voraussetzungen geknüpft werden. Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Az.11 K 1497/16).

Geklagt hatte ein Steuerzahler, der meinte, fällige Steuerschulden einschränkungslos mittels Bargeld (Euro) bei dem vom Finanzamt ermächtigten Kreditinstitut begleichen zu können. Seine Barzahlung mittels gesetzlichem Zahlungsmittel dürfe weder unter dem Vorbehalt einer Bareinzahlungsgebühr stehen noch nach Geldwäschegesichtspunkten eingeschränkt sein oder daran scheitern, dass er selbst bei der vom Finanzamt benannten Bank ein eigenes Konto unterhalte. Das Finanzamt müsse dafür sorgen, dass das Kreditinstitut sein Bargeld ohne weitere Hindernisse zur Steuerschuldentilgung entgegennehme und ihm – dem Kläger – die Ermächtigung des Kreditinstitutes auch bekannt machen, was unterblieben sei.

Das Hessische Finanzgericht entschied hingegen, dass sich das Finanzamt hinsichtlich der streitigen Art und Weise der Steuertilgung auf § 224 Abgabenordnung (AO) stützen könne. Sei – wie vorliegend – die Kasse des Finanzamtes nach der speziellen bundesgesetzlichen Regelung des § 224 Abs. 4 Satz 1 AO für die Übergabe von Zahlungsmitteln gegen Quittung geschlossen, sei dies nach Verfassungsrecht und europäischem Recht unbedenklich. Das Finanzamt könne insofern – wie im Streitfall – durch ein konkretes Schreiben ein oder mehrere Kreditinstitute ermächtigen, für seine (geschlossene) Kasse Zahlungsmittel gegen Quittung anzunehmen. Dass diese Ermächtigung vorliegend den Begriff „Zahlscheine“ statt „Zahlungsmittel“ enthalte, sei unerheblich, da der bankübliche Begriff des Zahlscheins stets die Dokumentation eines Barzahlungsvorgangs einschließe. Eine Verpflichtung zur Bekanntgabe der erfolgten Ermächtigung gegenüber einem Steuerpflichtigen bestehe entgegen der Auffassung des Klägers nicht.

Auch im Übrigen sei im Streitfall alles ordnungsgemäß verlaufen. Dass Finanzamt müsse dem Kläger insbesondere auch nicht die 6 Euro Bankgebühren ersetzen, die diesem anlässlich seiner Steuerzahlung über die Bank berechnet worden seien. Denn nach § 270 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der mangels anderweitiger Vorschriften der AO hier als allgemeiner Rechtsgrundsatz zum Tragen komme, habe der Schuldner dem Gläubiger Geld im Zweifel auf seine Kosten zu übermitteln. Die auf gesetzlicher Grundlage erfolgte Schließung der Finanzkasse für Barzahlungen begründe insofern auch keinen Ausnahmefall. Aus § 224 Abs. 4 Satz 2 AO ergebe sich, dass die Einzahlung von Bargeld bei der ermächtigten Bank gerade keine Übergabe von Bargeld an die Finanzkasse darstelle. Die Bankgebühren für die Bareinzahlung stellten daher keine Kosten des Steuergläubigers bei der Entgegennahme von Bargeld dar. Schließlich könne der Kläger mit der Klage auch nicht die Feststellung begehren, nicht in Verzug geraten zu sein, weil er sich damit im Kern gegen die Entstehung von Säumniszuschlägen wende; dies sei aber zunächst außergerichtlich durch einen sog. Abrechnungsbescheid gem. § 218 Abs. 2 Satz 1 AO zu klären.

Gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 12.12.2017 wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) das letzte Wort (Az. VIII B 19/18).

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Einzelfragen zur Abgeltungsteuer: Ergänzung des BMF-Schreibens vom 18. Januar 2016

Das BMF ändert das Schreiben vom 18. Januar 2016 (BStBl I S. 85) (Az. IV C 1 – S-2252 / 08 / 10004 :021).

Einzelfragen zur Abgeltungsteuer: Ergänzung des BMF-Schreibens vom 18. Januar 2016

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-2252 / 08 / 10004 :021 vom 12.04.2018

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 18. Januar 2016 (BStBl I S. 85) geändert.

Betroffen sind die Randziffern 8b, 26, 27, 32, 34, 43, 44, 66a, 100a, 108, 110, 119a, 125, 137,141, 160, 164, 166, 174, 180, 184a, 193, 217, 241d, 251b, 251d, 257, 269, 272, 278, 324, 325.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000 – Festlegung neuer Abgrenzungsmerkmale zum 1. Januar 2019

Das BMF gibt die neuen, für die Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000 ab 1. Januar 2019 geltenden Abgrenzungsmerkmale bekannt (Az. IV A 4 – S-1450 / 17 / 10001).

Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000 – Festlegung neuer Abgrenzungsmerkmale zum 1. Januar 2019

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 4 – S-1450 / 17 / 10001 vom 13.04.2018

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000 ab 1. Januar 2019 die in der Anlage aufgeführten neuen Abgrenzungsmerkmale sowie die dem Schreiben vom 24. April 2012 – IV A 4 – S-1451 / 07 / 10011 – (BStBl I S. 492) angefügte Zuordnungstabelle.

Die Merkmale sind erst nach Aufstellung der Betriebskartei anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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Kampf gegen Steuerhinterziehung bleibt wichtige Aufgabe

Die Finanzverwaltung mit Niedersachsen als zentralem Ansprechpartner plant einen regelmäßigen und nach einem geordneten Datenschema stattfindenden internationalen Datenaustausch zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung.

Kampf gegen Steuerhinterziehung bleibt wichtige Aufgabe

Niedersachsen hat koordinierende Aufgabe im Länderverbund

FinMin Niedersachsen, Pressemitteilung vom 16.04.2018

„Es bleibt eine wichtige politische Aufgabe, Steuerhinterziehung konsequent zu bekämpfen und einer ungewollten internationalen Steuergestaltung zum Schaden der Allgemeinheit einen Riegel vorzuschieben“, erklärte der Niedersächsische Finanzminister Reinhold Hilbers am 16.04.2018. Liefen Steuerhinterzieher in der Vergangenheit Gefahr, insbesondere bei der Auswertung von Datenträgern aufzufliegen, müssen sie in Zukunft auch befürchten, dass ihnen die Finanzverwaltung im Rahmen eines regelmäßig und nach einem geordneten Datenschema stattfindenden internationalen Datenaustauschs auf die Schliche kommt. „Das ist ein großer Schritt für mehr Steuergerechtigkeit„, betonte Hilbers.

Zugleich stellen die in Zukunft eingehenden Datenmengen die Finanzverwaltung bundesweit vor große Herausforderungen. Zwar sind bei der Auswertung der internationalen Daten in den Finanzämtern demnächst viele Arbeitsschritte und Prüfungen bereits automatisiert möglich. Konkrete Einzelfallprüfungen, z. B. zu welcher Einkunftsart ausländische Einkünfte nach deutschem Steuerrecht gehören und ob diese in Deutschland überhaupt steuerpflichtig sind, müssen aber weiterhin personell durchgeführt werden.

Beim automatischen internationalen Datenaustausch fungiert Niedersachsen als zentraler Ansprechpartner des Bundes, der alle Auslandsdaten annimmt. Das hier angesiedelte Verfahren „InKA“ (Informations- und Kommunikationsaustausch mit dem Ausland) erarbeitet und koordiniert im Bereich des Datenimports die Länderanforderungen für die Weiterleitung der Daten des Bundes an die Länderfinanzbehörden. Seine Konzepte münden überdies in konkrete Umsetzungsaufträge für die Erstellung von Software. Das technische Verfahren für die Weiterleitung der Daten an die Finanzämter entwickelt Nordrhein-Westfalen einheitlich für alle Länder.

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) schätzt die Anzahl der zukünftig eingehenden Auslandsmitteilungen auf 7 bis 8 Mio. Datensätze pro Jahr, deren Relevanz geprüft und die ggf. automatisiert den einzelnen Steuerfällen zugeordnet werden. Die Länder gehen davon aus, dass dies für etwa die Hälfte der Datensätze gelten wird. Für die Entscheidung, welche dieser Daten im Finanzamt personell zu bearbeiten sind (schätzungsweise 25 Prozent aller in Deutschland eingehenden Datensätze), setzt die Finanzverwaltung Risikomanagementprozesse ein. Für Niedersachsen würden nach ersten Prognosen rund 130.000 Fälle pro Jahr anfallen.

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Herstellerrabatte für niederländische Versandapotheken erhöhen nicht die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die inländische Krankenkasse

Die von einem Arzneimittelhersteller gegenüber einer niederländischen Versandapotheke gemäß § 130a SGB V gewährten Herstellerrabatte sind nicht in die Bemessungsgrundlage des innergemeinschaftlichen Erwerbs der inländischen Krankenkasse als Entgelt von Dritter Seite einzubeziehen. So entschied das FG Münster (Az. 15 K 832/15).

Herstellerrabatte für niederländische Versandapotheken erhöhen nicht die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die inländische Krankenkasse

FG Münster, Pressemitteilung vom 16.04.2018 zum Urteil 15 K 832/15 vom 13.03.2018 (nrkr – BFH-Az.: V B 38/18)

Der 15. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 13. März 2018 (Az. 15 K 832/15 U) entschieden, dass die von einem Arzneimittelhersteller gegenüber einer niederländischen Versandapotheke gemäß § 130a SGB V gewährten Herstellerrabatte nicht in die Bemessungsgrundlage des innergemeinschaftlichen Erwerbs der inländischen Krankenkasse als Entgelt von Dritter Seite einzubeziehen sind.

Die Klägerin ist eine gesetzliche Krankenkasse, deren Versicherte Rezepte regelmäßig bei niederländischen Versandapotheken einlösen. Da die Klägerin als Leistungsempfängerin der Medikamentenlieferungen anzusehen ist und die Versandapotheken von ihrem Wahlrecht, die Lieferungen im Inland der Umsatzsteuer zu unterwerfen, keinen Gebrauch machten, führte dies in den Streitjahren zu steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerben, mit denen die Klägerin die Erwerbsschwelle nach § 1 Abs. 1a UStG überschritt. Das Finanzamt bezog in die Bemessungsgrundlage für die innergemeinschaftlichen Erwerbe neben den an die Apotheken gezahlten Kaufpreise zusätzlich die von den Medikamentenherstellern gegenüber den Apotheken nach § 130a SGB V gewährten Herstellerrabatte als Entgelt von Dritter Seite ein. Gegen diese Erhöhung der Bemessungsgrundlage wandte sich die Klägerin mit der Begründung, dass sich die Rabatte nicht auf die Leistungsbeziehung zwischen ihr und den Apotheken auswirkten.

Der Senat gab der Klage statt. Die Herstellerrabatte führten nicht zu einem Entgelt für die Medikamentenlieferungen an die Klägerin von Dritter Seite. Hierfür fehle es an dem erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang. Dem Hersteller sei im Zeitpunkt seiner Lieferung nicht bekannt gewesen, ob eine gesetzliche Krankenkasse oder ein privat Versicherter Endabnehmer der Arzneimittel sein würde. Dementsprechend minderten die Rabatte lediglich seine Bemessungsgrundlage. Die Regelung in § 130a SGB V habe die sozialrechtliche Funktion, eine Entlastung der gesetzlichen Krankenkassen hinsichtlich der Arzneimittelkosten zu bewirken. Dass der Herstellerrabatt nach dem Umfang der Medikamentenlieferungen an gesetzliche Krankenkassen berechnet werde, habe darüber hinaus keine umsatzsteuerrechtliche Bedeutung.

Die gegen das Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen V B 38/18 anhängig.

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Vorläufigkeitsvermerk zur Neuregelung der Erbschaftsteuer ermöglicht keine nachträgliche Wahlrechtsausübung

Das FG Münster hat entschieden, dass ein Vorläufigkeitsvermerk im Hinblick auf die nach einem BVerfG-Urteil zu erwartende Neuregelung des ErbStG nicht die Möglichkeit einer nachträglichen Wahlrechtsausübung auf Vollverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG umfasst (Az. 3 K 565/17).

Vorläufigkeitsvermerk zur Neuregelung der Erbschaftsteuer ermöglicht keine nachträgliche Wahlrechtsausübung

FG Münster, Mitteilung vom 16.04.2018 zum Urteil 3 K 565/17 vom 14.02.2018

Mit Urteil vom 14. Februar 2018 (Az. 3 K 565/17 Erb) hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass ein Vorläufigkeitsvermerk im Hinblick auf die nach einem BVerfG-Urteil zu erwartende Neuregelung des ErbStG nicht die Möglichkeit einer nachträglichen Wahlrechtsausübung auf Vollverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG umfasst.

Der Kläger erbte vom im Jahr 2012 verstorbenen Erblasser unter anderem Kommanditbeteiligungen an verschiedenen Gesellschaften. Im Rahmen seiner Erbschaftsteuererklärung stellte er zunächst keinen Antrag auf Vollverschonung des Betriebsvermögens. Im daraufhin ergangenen Erbschaftsteuerbescheid gewährte das Finanzamt auf die Beteiligungen einen Verschonungsabschlag in Höhe von 85 %. Die Festsetzung erging „in vollem Umfang vorläufig“ im Hinblick auf die durch das BVerfG-Urteil vom 17. Dezember 2014 (Az. 1 BvL 21/12) angeordnete Verpflichtung zur gesetzlichen Neuregelung. Nach Ablauf der Einspruchsfrist beantragte der Kläger die vollständige Steuerbefreiung für Betriebsvermögen gemäß § 13a Abs. 8 ErbStG. Dies lehnte das Finanzamt unter Hinweis auf den Eintritt der Bestandskraft ab. Demgegenüber berief sich der Kläger auf den Vorläufigkeitsvermerk, der die gesamte Erbschaftsteuerfestsetzung betreffe.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Da der Erbschaftsteuerbescheid bestandskräftig geworden sei, habe der Kläger sein Wahlrecht nicht wirksam ausüben können. Der Vorläufigkeitsvermerk durchbreche die Bestandskraft insoweit nicht. Die Reichweite eines solchen Vermerks sei durch Auslegung zu ermitteln. Im Streitfall ergebe diese, dass das Finanzamt die Bestandskraft nur für den Fall habe offenhalten wollen, dass der Bescheid aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung aufgehoben werden müsse. Der Antrag auf Vollverschonung sei hiervon nicht umfasst, da dieser gerade nicht auf einer Neuregelung, sondern auf geltendem Recht beruhe. Gegen diese Auslegung spreche auch nicht die „in vollem Umfang“ erklärte Vorläufigkeit. Diese Formulierung trage lediglich dem Umstand Rechnung, dass noch nicht klar gewesen sei, in welchem Umfang der Gesetzgeber eine neue Regelung schaffen würde.

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Übernahme von Versicherungs-, Kammer- und Vereinsbeiträgen für eine angestellte Rechtsanwältin führt zu Arbeitslohn

Übernimmt die Arbeitgeberin für eine angestellte Rechtsanwältin Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung, zur Rechtsanwaltskammer und zum Deutschen Anwaltsverein sowie die Umlage für das besondere elektronische Anwaltspostfach, fällt hierfür Lohnsteuer an. Dies entschied das FG Münster (Az. 1 K 2943/16).

Übernahme von Versicherungs-, Kammer- und Vereinsbeiträgen für eine angestellte Rechtsanwältin führt zu Arbeitslohn

FG Münster, Mitteilung vom 16.04.2018 zum Urteil 1 K 2943/16 vom 01.02.2018

Übernimmt die Arbeitgeberin für eine angestellte Rechtsanwältin Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung, zur Rechtsanwaltskammer und zum Deutschen Anwaltsverein sowie die Umlage für das besondere elektronische Anwaltspostfach, fällt hierfür Lohnsteuer an. Dies hat der 1. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 1. Februar 2018 (Az. 1 K 2943/16 L) entschieden.

Die Klägerin ist eine Rechtsanwaltssozietät. Sie übernahm für eine angestellte Rechtsanwältin Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung, zur Rechtsanwaltskammer und zum Deutschen Anwaltsverein sowie die Umlage für das besondere elektronische Anwaltspostfach, ohne diese dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. Aufgrund einer Lohnsteueraußenprüfung erließ das Finanzamt diesbezüglich einen Lohnsteuerhaftungs- und -nachforderungsbescheid, weil es sich nach seiner Auffassung um Arbeitslohn handele. Dem trat die Klägerin entgegen, weil die Kostenübernahme nicht im privaten, sondern im beruflichen Interesse der Arbeitnehmerin begründet gewesen sei.

Der Senat wies die Klage ab, weil die übernommenen Aufwendungen Arbeitslohn darstellten. Die Übernahme habe nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Klägerin als Arbeitgeberin gelegen.

Eine Berufshaftpflichtversicherung sei unabdingbar für die Ausübung des Anwaltsberufs und decke das persönliche Haftungsrisiko der Anwältin ab. Die Pflicht zum Abschluss einer solchen Versicherung diene neben dem Schutz der Mandanten auch der unabhängigen und eigenverantwortlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege. Nur durch diesen Versicherungsschutz sei eine interessengerechte Mandantenvertretung möglich.

Auch die Übernahme der Beiträge zur Rechtsanwaltskammer führe zu Arbeitslohn. Die Anwaltszulassung der Arbeitnehmerin habe zwar auch im betrieblichen Interesse der Klägerin gelegen. Sie sei jedoch auch zwingende Voraussetzung für die selbständige Ausübung einer Anwaltstätigkeit und könne daher auch im Fall einer beruflichen Veränderung der Anwältin von Vorteil sein.

Da die Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs nicht für die Sozietät der Klägerin, sondern für jeden Rechtsanwalt einzeln erfolge, stünden die Kosten für das für die angestellte Rechtsanwältin eingerichtete Postfach in ihrem eigenen beruflichen Interesse.

Schließlich stelle auch die Übernahme der Beiträge zum Deutschen Anwaltsverein Arbeitslohn dar. Die Vorteile der Mitgliedschaft, insbesondere die berufliche Vernetzung sowie der vergünstigte Zugang zu Fortbildungsangeboten und zu Rabattaktionen wirkten sich für die Rechtsanwältin unabhängig von ihrem Anstellungsverhältnis aus.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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Erschütterung des Anscheinsbeweises bei einer Personengesellschaft

Das FG Münster entschied, dass der für die Privatnutzung eines im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehaltenen Pkw bestehende Anscheinsbeweis durch weitere Fahrzeuge im Privatvermögen der Gesellschafter erschüttert werden kann (Az. 7 K 388/17).

Erschütterung des Anscheinsbeweises bei einer Personengesellschaft

FG Münster, Mitteilung vom 16.04.2018 zum Urteil 7 K 388/17 vom 21.03.2018

Der 7. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 21. März 2018 (Az. 7 K 388/17 G,U,F) entschieden, dass der für die Privatnutzung eines im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehaltenen Pkw bestehende Anscheinsbeweis durch weitere Fahrzeuge im Privatvermögen der Gesellschafter erschüttert werden kann.

Die Klägerin – eine GmbH & Co. KG – hielt im Betriebsvermögen einen BMW X3, den unstreitig verschiedene Arbeitnehmer für Technikereinsätze, Botengänge, Auslieferungen und als Ersatzfahrzeug nutzten. Ein Fahrtenbuch wurde für das Fahrzeug nicht geführt. An der Klägerin waren drei Kommanditisten (ein Vater und zwei Söhne) beteiligt. Dem Vater, der mit seiner Ehefrau in unmittelbarer Nähe zum Betriebsgelände lebt, standen im Streitzeitraum zunächst ein Mercedes S 420 und danach ein BMW 750 Ld zur Verfügung. Seine Ehefrau fuhr – bis sie gesundheitsbedingt nicht mehr in der Lage war, ein Fahrzeug zu führen – einen BMW Z4. Einer der beiden Söhne wohnt unter derselben Adresse wie seine Eltern und ist ledig. Ihm stand während des gesamten Streitzeitraums ein BMW 320d Touring zur Verfügung, den er zunächst alleine nutzte und später mit den anderen Familienmitgliedern teilte. Ab diesem Zeitpunkt nutzte er zusätzlich einen BMW Z4. Der andere Sohn lebt mit seiner Familie ca. 7 km vom Betriebsgelände der Klägerin entfernt. Er nutzte einen BMW 530d Touring und seine Ehefrau zunächst einen Opel Corsa und später einen Citroën C3.

Das Finanzamt setzte für den BMW X3 einen Privatnutzungsanteil an, den es sowohl für Zwecke der Ertragsteuern als auch für die Umsatzsteuer nach der sog. 1 %-Regelung berechnete. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Begründung, dass allen Gesellschaftern ausreichend Fahrzeuge zur Verfügung gestanden hätten, die dem Betriebsfahrzeug in Status und Gebrauchswert zumindest vergleichbar seien. Die Ehefrauen hätten die den Gesellschaftern für private Fahrten zur Verfügung stehenden Fahrzeuge nicht genutzt.

Der Senat gab der Klage vollumfänglich statt. Zwar entspreche es grundsätzlich der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein betriebliches Kraftfahrzeug, das zum privaten Gebrauch geeignet ist und zur Verfügung steht, auch privat genutzt werde. Dies gelte auch für ein Fahrzeug des Typs BMW X3, bei dem es sich um ein kompaktes Sport- und Nutzfahrzeug mit einem einer Limousine ähnlichen Fahrkomfort handele und das an das Erscheinungsbild eines Geländewagens angelehnt sei. Im Streitfall war der Senat jedoch davon überzeugt, dass der BMW X3 tatsächlich nicht privat genutzt worden sei, denn den Kommanditisten hätten im Streitzeitraum in Status und Gebrauchswert zumindest vergleichbare Fahrzeuge zur Verfügung gestanden. Bei den Fahrzeugen Mercedes S 420, BMW 750 Ld und BMW 530d Touring handele es sich um geräumige Modelle der Mittel- und Oberklasse. Auch der BMW 320d Touring – ein Modell der Mittelklasse – biete aufgrund seines Ladevolumens als Kombilimousine eine hohe Funktionalität. Soweit dem ledigen Sohn dieses Fahrzeug nicht während des gesamten Streitzeitraums uneingeschränkt zur Verfügung gestanden habe, sei zu berücksichtigen, dass er zusätzlich einen BMW Z4 nutzen konnte. Dieses Fahrzeug weise als Roadster zwar einen eingeschränkten Gebrauchswert auf. Da der Sohn aber unter derselben Adresse wie seine Eltern wohnte, sei anzunehmen, dass er im Bedarfsfall auf ein geräumiges Fahrzeug seines Vaters habe zugreifen können. Gleiches gelte für die Mutter für die Zeiträume, in denen sie noch ein Fahrzeug führen konnte. Dass die 7 km vom Betriebsgelände entfernt lebende Ehefrau des verheirateten Kommanditisten auf den betrieblichen X3 zugegriffen hat, entspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung.

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Grundsteuer darf nicht teurer werden!

Nach dem Urteil des BVerfG (Az. 1 BvL 11/14 u. a.) fordert der Bund der Steuerzahler, dass sich Bund und Länder nun schnell auf ein neues Berechnungsmodell für die Grundsteuer einigen.

Grundsteuer darf nicht teurer werden!

Bund der Steuerzahler zum Karlsruher Urteil

BdSt, Pressemitteilung vom 10.04.2018

Die Grundsteuer muss reformiert werden! Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Az. 1 BvL 11/14 u. a.) fordert der Bund der Steuerzahler (BdSt), dass sich Bund und Länder nun schnell auf ein neues Berechnungsmodell für die Grundsteuer einigen. „Für Mieter und Eigentümer darf es nicht teurer werden“, betont der stellvertretende BdSt-Präsident Zenon Bilaniuk. „Die Politik verlangt von Bauherren und Wohnungswirtschaft, bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Dann muss sie auch dafür sorgen, dass die Wohnnebenkosten nicht steigen. Steuern und Abgaben dürfen nicht zur zweiten Miete oder doppelten Belastung werden!“

Obwohl Experten bereits seit Jahren eine Grundsteuerreform anmahnen, hat die Politik das Thema bisher nicht mit dem nötigen Engagement verfolgt. „Es ist gut, dass das Bundesverfassungsgericht dem Schlendrian jetzt einen Riegel vorschiebt“, sagt Bilaniuk. „Jetzt muss gehandelt werden!“ Praktisch hält der Verband ein Einfachmodell für sinnvoll. Ein solches Modell hatten Hamburg und Bayern bereits vorgeschlagen. Dabei werden für die Grundstücksberechnung lediglich die Grundstücksgröße und Wohnfläche angesetzt. „Das ist für den Bürger transparent und einfach umsetzbar“ sagt Bilaniuk.

Anlass für die Reform ist das am 10.04.2018 verkündete Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Bewertungsrecht. Das Gericht hält die Wertmaßstäbe, die seit dem Jahr 1964 für die alten bzw. seit 1935 für die neuen Bundesländer gelten, für verfassungswidrig. Jetzt muss der Gesetzgeber eine Neuregelung bis Ende 2019 schaffen, die spätestens 2024 greift. Bis dahin dürfen die geltenden Regeln weiter angewendet werden. Der Bundesfinanzhof hatte schon 2014 Zweifel am geltenden System angemeldet. Das Urteil vom 10.04.2018 war daher nicht überraschend. Union und SPD hatten sich bereits im Koalitionsvertrag darauf verständigt, die Grundsteuer auf eine rechtssichere Basis zu stellen. Das muss die große Koalition nun anpacken!

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Ungleichbehandlung bei der Grundsteuer endlich beseitigt

Die BStBK begrüßt die Entscheidung des BVerfG 1 BvL 11/14 u. a. vom 10.04.2018 zur Grundsteuer.

Ungleichbehandlung bei der Grundsteuer endlich beseitigt

BStBK, Pressemitteilung vom 10.04.2018

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) begrüßt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) zur Grundsteuer (Az. 1 BvL 11/14 u. a.) vom 10. April 2018. BStBK-Präsident Dr. Raoul Riedlinger: „Mit dieser Entscheidung wird die jahrelange Ungleichbehandlung bei der Bewertung von Grundstücken beseitigt. Die nur noch für die Grundsteuer vorgenommene Einheitsbewertung gehört nun endlich der Vergangenheit an.“

Trotz der Verfassungswidrigkeit gilt das geltende Recht bis zum 31. Dezember 2024 fort. Die BStBK weist darauf hin, dass Grundsteuerbescheide, die mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen sind, weiterhin Bestand haben. „Die heutige Entscheidung hat keine Auswirkungen auf bereits ergangene Grundlagenbescheide zur Grundsteuer. Für die betroffenen Steuerpflichtigen besteht also auch kein Handlungsbedarf, denn an dem bislang festgesetzten Steuerbetrag ändert sich nichts.“, so Raoul Riedlinger.

Für die Neuregelung hat das BVerfG eine zweistufige und sehr kurze Frist angeordnet. Nach Einschätzung der BStBK ist damit das vom Bundesrat verabschiedete Kostenwertmodell hinfällig. Riedlinger: „Dem Gesetzgeber bietet die kurze Frist nun die Chance ein praxistaugliches und einfaches Bewertungsmodell umzusetzen. Die Bundesländer sind dazu aufgefordert, eine zügige Einigung zu finden, damit eine reibungslose Einstufung der rund 35 Millionen betroffenen Grundstücke vorgenommen werden kann und Finanzverwaltung und Steuerpflichtige entsprechende Vorkehrungen treffen können. Denn spätestens ab Januar 2025 muss die Grundsteuer auf Basis der Neuregelung ermittelt werden.“

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