Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei nur geringfügiger beruflicher Nutzung steuerlich nicht abzugsfähig

Laut FG Rheinland-Pfalz sind Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Betriebsausgaben bei den gewerblichen Einkünften aus dem Betrieb einer Photovoltaik-Anlage zu berücksichtigen, wenn eine geringfügige betriebliche Nutzung des Arbeitszimmers vorliegt und der Raum vereinzelt privat genutzt wird. (Az. 6 K 2234/17)

Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei nur geringfügiger beruflicher Nutzung steuerlich nicht abzugsfähig

FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 21.02.2018 zum Urteil 6 K 2234/17 vom 25.01.2018 (nrkr)

Mit Urteil vom 25. Januar 2018 (Az. 6 K 2234/17) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entschieden, dass Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Betriebsausgaben bei den gewerblichen Einkünften aus dem Betrieb einer Photovoltaik-Anlage zu berücksichtigen sind, wenn eine geringfügige betriebliche Nutzung des Arbeitszimmers vorliegt und der Raum vereinzelt privat genutzt wird.

Die verheirateten Kläger wohnen im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Speyer-Germersheim, sind beide berufstätig und haben zwei Kinder. Die Klägerin erzielt außerdem gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage. Für das Streitjahr 2010 errechnete sie einen Verlust in Höhe von rund 1.795 Euro und machte (u. a.) Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in Höhe von 1.700 Euro als Betriebsausgaben geltend. Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer entsprechen 8,1 % der Gesamtkosten für das Wohnhaus der Kläger und damit dem Flächenanteil des Arbeitszimmers (11,93 qm) an der Gesamtwohnfläche (149,03 qm).

Das beklagte Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an, weil für das Betreiben der Photovoltaikanlage kein Arbeitszimmer erforderlich sei. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Auch das Finanzgericht versagte den Betriebsausgabenabzug, allerdings mit einer anderen Begründung:

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) sei zwar nicht die „Erforderlichkeit“, aber der Umfang der Privatnutzung eines häuslichen Arbeitszimmers zu prüfen. Denn Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebundenen Raum, der sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch – in mehr als nur untergeordnetem Umfang – zu privaten Zwecken genutzt werde, seien insgesamt nicht abziehbar. Eine Aufteilung der Kosten finde nicht statt. Das Gericht habe aber nach Würdigung aller Umstände (u. a. den Feststellungen des Ermittlungsbeamten) die Überzeugung gewonnen, dass das Arbeitszimmer allenfalls wenige Stunden pro Jahr für betriebliche Zwecke und im Übrigen entweder privat oder gar nicht genutzt worden sei. Der Anteil der Privatnutzung sei zwar nicht zweifelsfrei feststellbar. Erfolge aber – wie hier – eine nur geringfügige betriebliche Nutzung, sei der Betriebsausgabenabzug schon dann zu versagen, wenn der Raum auch nur vereinzelt privat genutzt werde.

Kontext der Entscheidung:

Mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2010 wurde der Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer neu geregelt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG i. V. m. § 9 Abs. 5 EStG). Nach dieser (auch heute noch aktuellen) Gesetzesfassung kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen. Dies gilt nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall ist die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 Euro begrenzt; allerdings gilt nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG die Beschränkung der Höhe nach nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Wie sich eine private Mitnutzung des häuslichen Arbeitszimmers auswirkt, ist auch in der Neufassung nicht geregelt. Der BFH war – bis zur grundlegenden Änderung seiner Rechtsprechung mit Beschluss des Großen Senats vom 21. September 2009 (GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) – der Auffassung, dass aus § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht nur ein Abzugsverbot für privat veranlasste Aufwendungen, sondern auch ein Abzugs- und Aufteilungsverbot für gemischt (d. h. beruflich und privat) veranlasste Aufwendungen folge. Daran hielt er allerdings nicht fest und ließ in dem o. g. Beschluss erstmals die Aufteilung und Abzugsfähigkeit der Kosten nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile zu. Mit (weiterem) Beschluss vom 27. Juli 2015 (GrS 1/14, BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265) stellte er allerdings klar, dass eine solche Aufteilung bei einem häuslichen Arbeitszimmer nicht in Betracht komme, weil schon der Begriff „häusliches Arbeitszimmer“ voraussetze, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt werde. Nur eine unwesentliche bzw. untergeordnete private (Mit-)Nutzung könne toleriert werden. Dafür spreche bereits der Gesetzeswortlaut, weil ein Zimmer, das zwar büromäßig eingerichtet sei, aber in nennenswertem Umfang neben der Verrichtung von (Büro-)Arbeiten auch anderen Zwecken diene, etwa als Spiel-, Gäste- oder Bügelzimmer, bereits nach dem allgemeinen Wortverständnis kein Arbeitszimmer sei. Auch der Zweck der gesetzlichen Regelung stehe einer Aufteilung der Aufwendungen entgegen. Aufwendungen für ein Arbeitszimmer seien vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen worden, um zu einer sachgerechten Abgrenzung des beruflichen und des privaten Bereichs des Steuerpflichtigen zu gelangen, Gestaltungsmöglichkeiten zu unterbinden und den Verwaltungsvollzug zu erleichtern. Diese Ziele würden verfehlt, wären Aufwendungen für als Arbeitszimmer ausgestattete Räume in betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen einerseits und privat veranlasste Kosten andererseits aufzuteilen. Der Umfang der jeweiligen Nutzung lasse sich objektiv nicht überprüfen, u. a. wegen des engen Zusammenhangs zur Sphäre der privaten Lebensführung und des Schutzes durch Art. 13 GG. Die Behauptungen des Steuerpflichtigen, zu welcher Zeit er auf welche Weise ein in die häusliche Sphäre eingebundenes Zimmer nutze, seien daher regelmäßig nicht verifizierbar.

Diese Entscheidung des BFH lässt allerdings offen, wo die Grenze zwischen einer nur „unwesentlichen“ bzw. „untergeordneten“ und einer erheblichen privaten (Mit-)Nutzung liegen soll. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz vertritt dazu in seinem Urteil vom 25. Januar 2018 (Az. 6 K 2234/17) die Auffassung, dass es keine allgemeingültige, sondern eine am Umfang der betrieblichen/beruflichen Nutzung orientierte Wesentlichkeitsgrenze gebe. Bei einer nur geringfügigen betrieblichen Nutzung sei dementsprechend schon eine vereinzelte Privatnutzung schädlich.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Frist für die (beim BFH) einzulegende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision endet am 6. März 2018.

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Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG – Anwendungsregelung

Das BMF teilt die Ergänzung des BMF-Schreibens vom 5. Dezember 2017 mit (Az. III C 3 – S-7117-a / 16 / 10001).

Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG – Anwendungsregelung

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7117-a / 16 / 10001 vom 13.02.2018

Das BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2017 – III C 3 – S-7117-a / 16 / 10001 (2017/1004344) -, BStBl I, S. 1658 wird dahingehend ergänzt, dass es nicht beanstandet wird, wenn auf bis zum 31. Dezember 2016 erbrachte juristische Dienstleistungen von Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe, die nicht Notare sind, die bisherige Regelung nach Abschnitt 3a.3 Abs. 7 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses angewendet wird.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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Artikel 15a Abs. 3 DBA-Schweiz – Anrechnung von Schweizer Abzugsteuer entsprechend § 36 EStG auf die Einkommensteuer

Das BMF teilt die geltenden Bestimmungen für die Anrechnung nach Artikel 15a Ab.z 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Schweiz) mit (Az. IV B 2 – S-1301-CHE / 07 / 10015-02).

Artikel 15a Abs. 3 DBA-Schweiz – Anrechnung von Schweizer Abzugsteuer entsprechend § 36 EStG auf die Einkommensteuer

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 2 – S-1301-CHE / 07 / 10015-02 vom 08.02.2018

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anrechnung nach Artikel 15a Abs. 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Schweiz) Folgendes:

Steht das Besteuerungsrecht an Vergütungen von Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule nach Artikel 19 Abs. 5 i. V. m. Artikel 15a DBA-Schweiz und der Konsultationsvereinbarung zur Auslegung von Artikel 19 DBA-Schweiz vom 21. Dezember 2016 (siehe BMF-Schreiben vom 4. Januar 2017) der Bundesrepublik Deutschland zu, ist die in der Schweiz erhobene Abzugsteuer von höchstens 4,5 Prozent des Bruttobetrages nach Artikel 15a Abs. 3 Buchst. a DBA-Schweiz entsprechend § 36 Einkommensteuergesetz (EStG) unter Ausschluss von § 34c EStG – wie eine deutsche Abzugsteuer – anzurechnen.

Nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG setzt eine Anrechnung einer Abzugsteuer voraus, dass die Abzugsbeträge auf die bei der Veranlagung zur Einkommensteuer erfassten Einkünfte entfallen und für sie keine Erstattung beantragt oder durchgeführt worden ist. Eine Anrechnung kommt danach nur in Betracht, wenn die Einkünfte auch tatsächlich bei der Veranlagung erfasst sind. Tatsächlich erfasst sind die im Steuerabzug belasteten Einnahmen, wenn sie Teil der Besteuerungsgrundlage geworden sind, unabhängig davon, ob sie sich etwa bedingt durch Freibeträge auf die Höhe der festgesetzten Steuer ausgewirkt haben.

Für die Anrechnung Schweizer Abzugsteuer auf Vergütungen von Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule gilt somit Folgendes:

1. Anrechnung Schweizer Abzugsteuer beim Obligatorium (Säule 2a)

1.1 Leibrenten

Leistungen aus dem Obligatorium, die als Leibrenten erbracht werden, sind als Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG mit dem maßgebenden Besteuerungsanteil bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens anzusetzen (siehe BMF-Schreiben vom 27. Juli 2016). Soweit die Schweizer Abzugsteuer von höchstens 4,5 Prozent auf das Obligatorium entfällt, ist sie nach Artikel 15a Abs. 3 DBA-Schweiz damit lediglich mit dem Anteil, der diesem Besteuerungsanteil entspricht, auf die Einkommensteuer anzurechnen.

Hat der Steuerpflichtige vor 2005 für mindestens zehn Jahre Beiträge oberhalb der jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet, wird die auf diese Beiträge entfallende Leibrente auf Antrag nur mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG (sog. Öffnungsklausel) besteuert. In diesem Fall wird die Leibrente lediglich mit dem Ertragsanteil bei der Veranlagung erfasst. Die Anrechnung der Schweizer Abzugsteuer ist insoweit auf höchstens 4,5 Prozent des Ertragsanteils zu begrenzen.

1.2 Kapitalabfindungen

Leistungen aus dem Obligatorium in Form von Kapitalabfindungen stellen andere Leistungen im Sinne von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG dar. Sie sind mit dem maßgebenden Besteuerungsanteil der Besteuerung zu unterwerfen. Soweit die Schweizer Abzugsteuer von höchstens 4,5 Prozent auf das Obligatorium entfällt, ist sie nach Artikel 15a Abs. 3 DBA-Schweiz damit lediglich mit dem Anteil, der diesem Besteuerungsanteil entspricht, auf die Einkommensteuer anzurechnen.

Auf Antrag unterliegt der Teil der Kapitalabfindung, für den die Voraussetzungen zur Anwendung der Öffnungsklausel erfüllt sind (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst.bb EStG), nicht der Besteuerung. Für den darüber hinausgehenden Teil der Kapitalabfindung gilt § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG. Soweit die Schweizer Abzugsteuer von höchstens 4,5 Prozent auf den Anteil der Kapitalabfindung entfällt, der der Besteuerung unterliegt, erfolgt eine Anrechnung nach Artikel 15a Abs. 3 DBA-Schweiz mit dem Anteil, der dem Besteuerungsanteil entspricht, auf die Einkommensteuer.

In den Veranlagungszeiträumen 2005 und 2006 werden Kapitalabfindungen aus dem Obligatorium gemäß § 3 Nr. 3 EStG in der bis 2006 geltenden Fassung steuerfrei gestellt, wenn ein bestehender Rentenanspruch abgefunden wird. Das ist der Fall, wenn der Steuerpflichtige im Zeitpunkt des Bezugs der Kapitalabfindung das gesetzliche Rentenalter in der Schweiz bereits erreicht hatte. Eine Anrechnung Schweizer Abzugsteuer nach Artikel 15a Abs. 3 DBA-Schweiz ist in diesem Fall nicht möglich.

2. Anrechnung Schweizer Abzugsteuer beim Überobligatorium (Säule 2b)

2.1 Leibrenten

Leistungen aus dem Überobligatorium, die als Leibrenten erbracht werden, sind nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG mit dem maßgebenden Ertragsanteil bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens anzusetzen. Die Anrechnung der Schweizer Abzugsteuer nach Artikel 15a Abs. 3 DBA-Schweiz auf die Einkommensteuer ist auf höchstens 4,5 Prozent des Ertragsanteils begrenzt.

2.2 Kapitalabfindungen

Die Besteuerung von Leistungen in Form von Kapitalabfindungen richtet sich nach den allgemeinen Regelungen zur Besteuerung von Versicherungsverträgen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der jeweils anzuwendenden Fassung.

Soweit die Schweizer Abzugsteuer von höchstens 4,5 Prozent auf den Anteil entfällt, der der Besteuerung unterliegt, erfolgt nach Artikel 15a Abs. 3 DBA-Schweiz eine Anrechnung auf die Einkommensteuer. Eine Anrechnung Schweizer Abzugsteuer nach Artikel 15a Abs. 3 DBA-Schweiz ist nicht möglich, sofern die Kapitalabfindung steuerfrei ist; hierfür muss es sich um ein vor dem 1. Januar 2005 eingegangenes Versicherungsverhältnis handeln, bei dem die Kapitalauszahlung erst nach Ablauf von zwölf Jahren nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erfolgt und im Übrigen die weiteren Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung erfüllt sind (§ 52 Abs. 28 Satz 5 EStG).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

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Erstattungsbetrag aufgrund der Änderung einer rechtswidrigen Umsatzsteuerfestsetzung führt zu Erstattungszinsen

Ändert das Finanzamt zugunsten des Steuerpflichtigen eine von Anfang an rechtswidrige Umsatzsteuerfestsetzung und führt dies zu einem Erstattungsbetrag, so sind Erstattungszinsen festzusetzen. So entschied das FG Baden-Württemberg (Az. 12 K 2324/17).

Erstattungsbetrag aufgrund der Änderung einer rechtswidrigen Umsatzsteuerfestsetzung führt zu Erstattungszinsen

Ändert das Finanzamt zugunsten des Steuerpflichtigen eine von Anfang an rechtswidrige Umsatzsteuerfestsetzung und führt dies zu einem Erstattungsbetrag, so sind Erstattungszinsen festzusetzen

FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 15.02.2018 zum Urteil 12 K 2324/17 vom 17.01.2018

Die Klägerin ist Organträgerin der X-GmbH. Diese ist überwiegend als Bauträgerin tätig. Sie errichtet Wohn- und Geschäftshäuser auf eigenem Boden zum Zwecke der (steuerfreien) Veräußerung oder Vermietung. Hierzu nimmt sie Leistungen diverser Bauhandwerker in Anspruch. Die Klägerin führte zunächst unter Berücksichtigung der Verwaltungsauffassung Umsatzsteuer nach § 13b Umsatzsteuergesetz an das beklagte Finanzamt ab. 2015 beantragte sie die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung, da sie nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs als Leistungsempfängerin nicht Steuerschuldnerin sei. Das beklagte Finanzamt änderte die Umsatzsteuerfestsetzung teilweise zugunsten der Klägerin und zwar in der Höhe, in der die leistenden Unternehmer ihre Rechnungen berichtigt, ihre zivilrechtlichen Forderungen in Höhe des Umsatzsteuerbetrags gegen die X-GmbH an das Finanzamt abgetreten haben und die Klägerin einer Verrechnung ihres Anspruchs auf Umsatzsteuererstattung mit den an das Finanzamt abgetretenen zivilrechtlichen Ansprüchen der Bauhandwerker zugestimmt hat. Das Finanzamt lehnte jedoch den Antrag der Klägerin auf Festsetzung von Erstattungszinsen ab.

Der 12. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 17. Januar 2018 (Az. 12 K 2324/17), der Erstattungsbetrag sei zu verzinsen. Er ließ die Revision zu. Die Rechtsmittelfrist läuft noch.

Das Finanzamt habe eine von Anfang an rechtswidrige Steuerfestsetzung geändert. Die Änderung habe zu einem Unterschiedsbetrag zugunsten der Klägerin geführt. Der Zinslauf beginne 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden sei. Entgegen der Auffassung des Finanzamts liege kein rückwirkendes Ereignis mit einem späteren Beginn des Zinslaufs vor. Auch komme es mangels Rechtsgrundlage nicht auf das Wirksamwerden einer Verrechnung an. Etwas Anderes ergebe sich nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Dieser verdränge „eine gesetzlich angeordnete Rechtsfolge, Festsetzung von Zinsen, nicht.“ Die Klägerin habe sich auch nicht treuwidrig verhalten. Wende sie zunächst die Verwaltungsauffassung an und stelle dann unter Berücksichtigung der Rechtsprechung einen Antrag auf Änderung, schöpfe sie lediglich ihre rechtlichen Möglichkeiten aus.

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DStV fordert Harmonisierung statt geplanter EU-weiter Flexibilisierung der Mehrwertsteuersätze

Die Pläne der EU-Kommission, die Regelungen der Mehrwertsteuersätze derart zu ändern, dass die Mitgliedstaaten noch mehr Möglichkeiten haben, ermäßigte Steuersätze festzusetzen, hält der DStV für den falschen Weg. Ganz im Gegenteil bedürfe es zur Stärkung des Binnenmarkts einer stärkeren Harmonisierung der Mehrwertsteuersätze.

DStV fordert Harmonisierung statt geplanter EU-weiter Flexibilisierung der Mehrwertsteuersätze

DStV, Pressemitteilung vom 16.02.2017

Ein Mandant kommt zu seinem Steuerberater und möchte wissen, welchen Umsatzsteuersatz er ausweisen muss, wenn er seine Waren in das europäische Ausland verkauft. Nach den Plänen der EU-Kommission wird die Antwort auf diese Frage künftig durchaus anders beantwortet werden müssen als bisher.Die EU-Kommission legte am 18.01.2018 einen „ Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze “ nebst Anhang vor. Die Mitgliedstaaten sollen die Neuerungen zusammen mit der Einführung des endgültigen Mehrwertsteuersystems umsetzen. Dieses soll die geltenden Übergangsregelungen für die Besteuerung des Handels zwischen Mitgliedstaaten ablösen und auf dem Prinzip der Besteuerung im Bestimmungsland beruhen.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat die Vorschläge der EU-Kommission analysiert und adressiert in seiner Stellungnahme S 02/2018 vom 16.02.2018 ausdrücklich seine Bedenken: Das Besteuerungssystem würde zum einen unnötig verkompliziert und zum anderen kleine und mittlere Kanzleien benachteiligen.

Welche Neuerungen sind geplant?

Nach den Vorschlägen der EU-Kommission dürfen Mitgliedstaaten wie bisher zwei ermäßigte Steuersätze anwenden. Diese müssen mindestens 5 % der Bemessungsgrundlage betragen. Zusätzlich zu den beiden ermäßigten Steuersätzen dürfen die Mitgliedstaaten noch einen weiteren ermäßigten Steuersatz unterhalb von 5 % sowie eine Steuerbefreiung mit dem Recht auf Vorsteuerabzug einführen.

Anders als bisher wird nicht normiert, welche Waren ermäßigt besteuert werden dürfen. Vielmehr wird in einer Art Negativliste festgelegt, welche Güter nicht ermäßigt besteuert werden dürfen, z.B. die Lieferung von Waffen oder alkoholischen Getränken.

Die EU-Kommission begründet ihre Pläne damit, dass bei der Besteuerung im Bestimmungsland aneinander angenäherte Mehrwertsteuersätze nicht mehr notwendig seien. Die harmonisierten Vorschriften wären im derzeit geltenden Übergangssystem als notwendig erachtet worden, um später eine Besteuerung nach dem Ursprungsland einführen zu können. Mit der Abkehr von diesem Ziel kündigte die Kommission an, den Mitgliedstaaten größere Flexibilität bei der Festlegung der Mehrwertsteuersätze zu ermöglichen.

Flexible Steuersätze und Negativliste verkomplizieren das Steuersystem

Die Umstellung auf das endgültige Mehrwertsteuersystem hat zur Folge, dass der leistende Unternehmer bei grenzüberschreitender Lieferung die Mehrwertsteuer schuldet. Die Höhe der Steuer richtet sich in diesem System nach den Regelungen des Bestimmungsmitgliedstaates. Dies kann in Kombination mit der Flexibilisierung der Mehrwertsteuersätze verheerende Folgen für die Beratungspraxis haben: Können die Mitgliedstaaten die Mehrwertsteuersätze noch individueller als bisher gestalten, erhöht sich die Komplexität des Mehrwertsteuersystems ganz erheblich. Die Beurteilung nach dem Bestimmungslandprinzip wäre für den Steuerpflichtigen und seinen Berater deutlich erschwert: Sie müssten sich bei grenzüberschreitenden Warenbewegungen ein genaues Bild von den im Empfängerland geltenden Steuersätzen machen.

Die Einführung der angedachten Negativliste verschärft die Situation noch: Die Besteuerung mit dem Regelsteuersatz wäre nur noch für die in dieser Liste aufgezählten Güter zwingend. Sämtliche Güter, die nicht in der Liste enthalten sind, dürften ermäßigt besteuert werden. Es droht ein unübersichtliches Regelungswirrwarr: Ein und derselbe Gegenstand könnte künftig in einem Land mit dem Regelsteuersatz zu besteuern sein, während er in einem anderen Land mit einem ermäßigten Steuersatz von mindestens 5 % besteuert wird. In einem weiteren Land könnte etwas ganz anders für die Ware gelten – ein Steuersatz von weniger als 5 %.

Der DStV sieht hier ganz klar die Gefahr, dass der grenzüberschreitende Warenverkehr in untragbarer Weise verkompliziert wird. Leistende Unternehmer und ihre Berater müssten alle unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze in den jeweiligen Mitgliedstaaten beachten. Dies scheint kaum leistbar. Vielmehr sind Rechtsunsicherheiten zu befürchten. Berater müssten zunehmend mit Haftungsfällen rechnen.

Kleine und mittlere Beratungskanzleien stark benachteiligt

Die erhöhten Beratungsanforderungen benachteiligen ferner kleine und mittlere Kanzleien. Für Steuerberater ist die mehrwertsteuerliche Beratung ein Kerngeschäft. Wollen sie ihren grenzüberschreitend tätigen Mandanten eine rechtssichere Beratung anbieten, werden sie verstärkt auf die Zusammenarbeit mit Berufskollegen im europäischen Ausland zurückgreifen müssen. Gerade kleinen und mittleren Kanzleien fehlt hierfür oftmals noch das erforderliche Netzwerk. Außerdem erschweren Sprachbarrieren die Zusammenarbeit. Viele Mandanten werden so faktisch gezwungen, Großkanzleien mit weltweitem Beratungsnetzwerk mit der mehrwertsteuerlichen Beratung zu beauftragen. Dieser Eingriff in den Wettbewerb ist nicht tolerierbar.

DStV appelliert, eingeschlagenen Kurs zu korrigieren

Die Pläne der EU-Kommission, die Regelungen der Mehrwertsteuersätze derart zu ändern, dass die Mitgliedstaaten noch mehr Möglichkeiten haben, ermäßigte Steuersätze festzusetzen, hält der DStV für den falschen Weg. Ganz im Gegenteil bedarf es zur Stärkung des Binnenmarkts einer stärkeren Harmonisierung der Mehrwertsteuersätze. Nur so können Unternehmen bzw. ihre Berater die tatsächlich entstandene Mehrwertsteuer planungssicher abführen.

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DStV lehnt zertifizierten Steuerpflichtigen im geplanten Mehrwertsteuersystem ab

Der DStV lehnt den zertifizierten Steuerpflichtigen im geplanten neuen Mehrwertsteuersystem ab, da ein hoher Umstellugsaufwand drohe sowie eine Zweiklasseneinteilung und Rechtsstreitigkeiten wegen unklarer Bestimmungen zu befürchten seien.

DStV lehnt zertifizierten Steuerpflichtigen im geplanten Mehrwertsteuersystem ab

DStV, Pressemitteilung vom 15.02.2018

Die hohen Befolgungskosten der Mehrwertsteuervorschriften sind vielen Unternehmen, die grenzüberschreitenden Handel treiben, ein Dorn im Auge. Das derzeitige System der Besteuerung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten beruht nach wie vor auf einer 25 Jahre alten „Übergangsregelung“. Die EU-Kommission befand: Zeit zu handeln. Sie veröffentlichte am 4.10.2017 ein „ Follow-up zum Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer „. Zur Umsetzung des endgültigen Mehrwertsteuersystems für den unionsinternen Handel zwischen Unternehmen veröffentlichte sie zudem diverse Vorschläge an Rechtsvorschriften ( COM(2017) 567 final , COM(2017) 568 final , COM(2017) 569 final ).

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) nahm dies zum Anlass, in seiner Stellungnahme S 01/18 vom 16.02.2018 auf Schwachstellen der Vorschläge hinzuweisen und Lösungen anzuregen. Diese sollte der ECOFIN in der weiteren Diskussion dringend berücksichtigen.

I. Welche Neuerungen kommen auf die Steuerpflichtigen zu?

Die EU-Kommission plant in der Endstufe der Gesetzesänderungen, den Steuergegenstand „Lieferung innerhalb der Union“ zu schaffen. Damit würde das jetzige System – Ausführung einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung im Abgangsmitgliedstaat und der steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerb im Bestimmungsmitgliedstaat – abgelöst. Die Besteuerung soll dann auf dem Grundsatz der Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat beruhen. Umsetzen möchte die EU Kommission ihre Pläne in zwei Schritten: In einem ersten Schritt wird dabei die B2B Lieferung von Gegenständen innerhalb der EU geregelt. In einem zweiten Schritt ist geplant, die Mehrwertsteuerbehandlung auf alle grenzüberschreitenden Leistungen – somit auch auf Dienstleistungen – auszuweiten. Die Pläne sollen ab 2022 umgesetzt werden. Die Umsetzung des zweiten Schrittes soll dann nach angemessenem Monitoring frühestens fünf Jahre später (2027) geprüft werden.

Ungeachtet dessen sehen die Pläne der EU-Kommission auch kurzfristige Verbesserungen des derzeitigen Mehrwertsteuersystems („Provisorien“) vor. Die geplanten Maßnahmen umfassen u.a. Neuerungen im Zusammenhang mit den Vorschriften der Mehrwertsteuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen sowie zur Vereinfachung der Reihengeschäfte.

Vereinfachend dargestellt, ergibt sich folgender Ablaufplan:

( Den Ablaufplan finden Sie im Originalbeitrag auf der Homepage des DStV )

Der DStV drängte in seiner Stellungnahme darauf, u.a. folgende Gesichtspunkte stärker zu berücksichtigen:

II. Der zertifizierte Steuerpflichtige als Bestandteil des Mehrwertsteuersystems ist als kritisch zu bewerten

Die EU-Kommission plant, den sog. zertifizierten Steuerpflichtigen einzuführen. Dieser stellt ein Novum im Mehrwertsteuersystem dar. Die neuen positiv zu sehenden Provisorien sollen nur dem zertifizierten Steuerpflichtigen zugutekommen. Auch in der Übergangsphase profitiert der zertifizierte Steuerpflichtige. Als Empfänger wendet er im grenzüberschreitenden Warenverkehr das Reverse-Charge-Verfahren an. Der DStV lehnt diese Entwicklungen ab.

1. Hoher Umstellungsaufwand droht

Die Implementierung des Qualitätsmerkmals „zertifizierter Steuerpflichtiger“ wird mit einem hohen Umstellungsaufwand für die Betroffenen verbunden sein. Steuerpflichtige müssen beispielsweise zunächst prüfen, ob sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen. Sie müssen danach ein Antragsverfahren durchlaufen und letztlich sicherstellen, dass keine Änderungen eintreten, die den Status gefährden. Das bindet Kapazitäten. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen werden hier Mühe haben, entsprechende Ressourcen vorzuhalten.

2. Zweiklasseneinteilung von Steuerpflichtigen und Wettbewerbsverzerrung zu befürchten

Die Voraussetzungen, die ein zertifizierter Steuerpflichtiger nachweisen muss, um den Status zu erlangen, sind sehr umfangreich. Kleine Unternehmen würden diese Nachweise deutlich schwerer erbringen können als große Konzernunternehmen, da sie weniger Personalressourcen haben. Kleine Unternehmen, die aufgrund des zu hohen Aufwands auf die Zertifizierung verzichten müssten, könnten darüber hinaus automatisch in Verdacht geraten, weniger zuverlässige Geschäftspartner zu sein. Dies könnte unweigerlich zu einer Benachteiligung, zum Beispiel bei etwaigen Ausschreibungsverfahren, führen. Der Rückschluss, dass gegenüber nicht zertifizierten Steuerpflichtigen erhöhtes Misstrauen geboten ist, kann eine fatale Signalwirkung im grenzüberschreitenden Warenverkehr setzen. In Folge würde statt des verfolgten Ziels, den Binnenmarkt zu stärken, die gegenteilige Wirkung erreicht. Der grenzüberschreitende Handel würde insoweit erschwert. Der DStV lehnt solche Auswirkungen ausdrücklich ab.

Die Zweiklasseneinteilung würde zu einer unnötigen Wettbewerbsverzerrung am Markt führen. Diese würde den funktionierenden Binnenmarkt einschränken. Es besteht zudem die Gefahr, dass die Mitgliedstaaten die Voraussetzungen für das Antrags- und Kontrollverfahren unterschiedlich streng auslegen. So kann es zu zusätzlichen Verzerrungen im Wettbewerb kommen.

3. Rechtsstreitigkeiten durch unklare Anforderungen zu erwarten

Auch die Voraussetzungen, die ein Steuerpflichtiger erfüllen muss, um die Zertifizierung zu erhalten, rufen mehr als nur ein Fragezeichen hervor. Sie orientieren sich stark an den Voraussetzungen des Art. 39 Buchst. a bis c des Zollkodex der Europäischen Union (UZK). Dieser regelt die Bewilligung des Status eines sog. zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (ZWB) im Unionszollrecht.

An dieser Stelle weist der DStV darauf hin, dass das Motiv des ZWB rein zollrechtlicher Art ist. Es ist kein Instrument der Einnahmensicherung. Vielmehr dient es der Gefahrenabwehr, also der Sicherheit bei der Bewegung der Ware. Daher erscheint eine so starke Anlehnung an die Vorschriften des UZK für Zwecke der Mehrwertbesteuerung zweifelhaft.

Im Zollrecht wird die Regelung des Art. 39 UZK durch Durchführungsverordnungen ergänzt, die die Auslegung der einzelnen Tatbestandsmerkmale erleichtern. Für Zwecke der Einführung des zertifizierten Steuerpflichtigen im Mehrwertsteuersystem fehlen bislang sämtliche Konkretisierungen. Der DStV fordert hier dringend Abhilfe, falls das Merkmal des zertifizierten Steuerpflichtigen verwirklicht werden soll.

Warum bedarf es solcher Konkretisierungen? Ein Beispiel: Antragsteller dürfen zur Erreichung des Status keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die steuer- oder zollrechtlichen Vorschriften sowie keine weiteren Straftaten im Rahmen ihrer Wirtschaftstätigkeit begangen haben. Für Zwecke der Mehrwertbesteuerung ist bislang völlig unklar, ab wann ein Verstoß als „schwerwiegend“ zu qualifizieren ist. Auch ist nicht klar, ob, etwa wie im Zollrecht (vgl. Art. 24 UZK-IA), unter „Antragsteller“ auch leitende Angestellte in die Prüfung einbezogen werden können. Hierzu ist zu sagen, dass insbesondere die Abfrage von Steueridentifikationsnummern von Mitarbeitern im Rahmen der Neubewertung von zollrechtlichen Bewilligungen stark umstritten ist. Das Finanzgericht Düsseldorf hat in diesem Zusammenhang dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage vorgelegt, ob eine solche Abfrage überhaupt mit geltendem Datenschutzrecht vereinbar ist (EuGH, anhängiges Verfahren, Az. C-496/17).

III. Verbesserung beim innergemeinschaftlichen Reihengeschäft greift zu kurz

Der DStV begrüßt, dass die EU-Kommission Regelungen zum innergemeinschaftlichen Reihengeschäft in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie verankern möchte. Dies ist im Zuge der Rechtsklarheit ein Schritt in die richtige Richtung. Fragen, die bisher der EuGH klären musste, würden reduziert. Bedauernswert ist jedoch, dass nach den Plänen der EU-Kommission nur dann ein Reihengeschäft vorliegt, wenn sowohl der Verkäufer als auch der Zwischenhändler zertifizierte Steuerpflichtige sind. Es ist aber für alle am Warenverkehr Beteiligte eine Klarstellung hinsichtlich der Zuordnung der Lieferung geboten. Der DStV plädiert daher dafür, die Anknüpfung an den Status des zertifizierten Steuerpflichtigen zu streichen.

IV. Anhebung der Voraussetzungen erschwert die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen

MwSt-Identifikationsnummer und Zusammenfassende Meldung (ZM) sollen materiell-rechtliche Voraussetzungen für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung werden. Wenn die korrekte ZM Tatbestandsvoraussetzung zur Gewährung der Steuerbefreiung wird, erhöht sich ihr rechtlicher Stellenwert enorm.

Nach derzeitiger Rechtslage stellt die unrichtige Abgabe einer ZM lediglich eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann mit Geldbuße geahndet werden. Künftig könnte eine fehlerhafte ZM dazu führen, dass die Steuerbefreiung versagt und in Folge eine steuerpflichtige Lieferung vorliegt. Erkennt der Steuerpflichtige dies nicht rechtzeitig, drohen ihm steuerstrafrechtliche Konsequenzen wegen unterlassener Mehrwertsteueranmeldung. Der DStV plädiert daher dafür, auf die Einbeziehung der korrekten ZM für die Steuerbefreiung zu verzichten.

V. Ausweitung des Reverse-Charge-Verfahrens gefordert

Der zertifizierte Steuerpflichtige soll auch in der Übergangsphase zur Umsetzung des endgültigen Mehrwertsteuersystems eine Rolle spielen: Ist der Empfänger im grenzüberschreitenden Handel zertifizierter Steuerpflichtiger, so soll das Reverse-Charge-Verfahren greifen. Der zertifizierte Steuerpflichtige würde mithin die Mehrwertsteuer schulden.

Das Reverse-Charge-Verfahren ist ein gängiges Mittel gegen Mehrwertsteuerbetrug. Dadurch, dass der Warenempfänger sowohl Schuldner der Mehrwertsteuer als auch Vorsteuerabzugsberechtigter ist, sinkt das Risiko des Mehrwertsteuerbetrugs. Aus Sicht des DStV sollte das Verfahren daher nicht auf die ohnehin zuverlässigen zertifizierten Steuerpflichtigen beschränkt sein. Vielmehr sollte das Verfahren auf sämtliche grenzüberschreitenden Warenbewegungen im B2B-Bereich angewendet werden.

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Biberschaden im Garten ist keine außergewöhnliche Belastung

Laut FG Köln sind Aufwendungen für die Errichtung einer Bibersperre und zur Beseitigung von Biberschäden im Garten keine steuermindernden außergewöhnlichen Belastungen, da sie nicht von existenziell wichtiger Bedeutung seien (Az. 3 K 625/17).

Biberschaden im Garten ist keine außergewöhnliche Belastung

FG Köln, Pressemitteilung vom 15.02.2018 zum Urteil 3 K 625/17 vom 01.12.2017 (nrkr)

Aufwendungen für die Errichtung einer Bibersperre und zur Beseitigung von Biberschäden im Garten sind keine steuermindernden außergewöhnlichen Belastungen. Dies hat der 3. Senat des Finanzgerichts Köln mit seinem heute veröffentlichten Urteil vom 1.12.2017 (3 K 625/17) entschieden.

Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung Kosten für die Beseitigung von Biberschäden sowie für eine präventive Bibersperre als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte diese Kosten jedoch nicht an. Mit der hiergegen erhobenen Klage beriefen sich die Kläger darauf, dass nur wenige Steuerzahler von solchen Schäden betroffen seien und sie sich den Kosten aus tatsächlichen Gründen nicht hätten entziehen können.

Dem folgte das Gericht mit seinem Urteil nicht und versagte den Abzug. Die Schäden seien zwar außergewöhnlich, aber nicht von existenziell wichtiger Bedeutung. Die Biberschäden im Garten führten weder zur Unbewohnbarkeit des Hauses noch verursachten sie konkrete Gesundheitsgefährdungen. Dadurch hätten sie nicht den Schweregrad erreicht, der zur steuerlichen Berücksichtigung der Aufwendungen erforderlich wäre.

Die Kläger haben gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die unter dem Aktenzeichen VI B 14/18 beim Bundesfinanzhof in München geführt wird.

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Bewertungsrichtlinien von Anwaltskanzleien aktualisiert

Die BRAK hat die von ihr herausgegebenen Richtlinien zur Bewertung von Anwaltskanzleien in aktualisierter und ergänzter Fassung publiziert.

Bewertungsrichtlinien von Anwaltskanzleien aktualisiert

BRAK, Mitteilung vom 14.02.2018

Die BRAK hat die von ihr herausgegebenen Richtlinien zur Bewertung von Anwaltskanzleien in aktualisierter und ergänzter Fassung publiziert. Die Bewertung einer Kanzlei kann aus verschiedenen Gründen notwendig werden, etwa bei Änderungen des Gesellschafterbestands oder im Zusammenhang mit Ehescheidungen oder Erbfällen. Die Richtlinien dienen dabei als Hilfestellung zur Ermittlung des Kanzleiwerts; sie wurden zuletzt im Jahr 2009 herausgegeben.

Der zuständige BRAK-Ausschuss Bewertung von Anwaltskanzleien hat in der Neufassung der Bewertungsrichtlinien die seitdem ergangene höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung sowie den aktuellen Stand der rechtswissenschaftlichen Literatur berücksichtigt.

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Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge nach § 45a Abs. 2 und 3 EStG – Neuveröffentlichung des BMF-Schreibens

Das BMF hat seine Ausführungen zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge nach § 45a Abs. 2 und 3 EStG neu veröffentlicht (Az. IV C 1 – S-2401 / 08 / 10001 :018).

Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge nach § 45a Abs. 2 und 3 EStG – Neuveröffentlichung des BMF-Schreibens

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-2401 / 08 / 10001 :018 vom 15.12.2017

Kurzfassung

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 3. Dezember 2014 (BStBl I S. 1586) wie folgt neu gefasst:

Für Kapitalerträge, die nach § 43 Abs. 1 EStG dem Steuerabzug unterliegen, haben der Schuldner der Kapitalerträge, die die Kapitalerträge auszahlende Stelle oder die zur Abführung der Steuer verpflichtete Stelle dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, die die nach § 32d EStG erforderlichen Angaben enthält; die Verpflichtung besteht unabhängig von der Vornahme eines Steuerabzugs. In den Fällen des § 56 Abs. 3 Satz 4 InvStG in der ab dem 1. Januar 2018 anzuwendenden Fassung – im Folgenden: InvStG 2018 – (Ansatz der Ersatzbemessungsgrundlage als Gewinn aus der fiktiven Veräußerung von Investmentanteilen) ist der Entrichtungspflichtige nach § 56 Abs. 3 Satz 5 InvStG 2018 zur Ausstellung einer Steuerbescheinigung verpflichtet.

Das BMF behandelt im Einzelnen folgende Punkte:

  1. Allgemeines
  2. Steuerbescheinigung für Privatkonten und / oder -depots sowie Verlustbescheinigung im Sinne des § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG (Muster I)
  3. Steuerbescheinigung einer leistenden Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder eines Personenunternehmens oder eines Spezial-Investmentfonds (Muster II)
  4. Steuerbescheinigung der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle für Konten und / oder Depots bei Einkünften im Sinne der §§ 13, 15, 18 und 21 EStG sowie bei Einkünften im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1, 1a und 2 EStG von beschränkt Steuerpflichtigen sowie bei Einkünften eines Investmentfonds oder eines Spezial-Investmentfonds (Muster III)
  5. Besonderheiten Muster I und III
  6. Fundstellennachweis und Anwendungsregelung

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Bulgarische Ratspräsidentschaft veröffentlicht Liste von Vorhaben im Steuerbereich

Die bulgarische Ratspräsidentschaft (1. Halbjahr 2018) hat ihre Vorhaben für den Steuerbereich veröffentlicht.

Bulgarische Ratspräsidentschaft veröffentlicht Liste von Vorhaben im Steuerbereich

Die bulgarische Ratspräsidentschaft (1. Halbjahr 2018) hat am 30.01.2018 ihre Vorhaben für den Steuerbereich veröffentlicht.

Direkte Steuern

Im Bereich der direkten Steuern soll für mehr Transparenz gesorgt werden: So ist u. a. geplant, beim Richtlinienvorschlag zur Anzeigepflicht von Steuergestaltungen eine schnelle Einigung zu erzielen und auch die schwarze Liste der Steueroasen zu überwachen und ggf. zu aktualisieren.

Bei der Besteuerung multinationaler Unternehmen der digitalen Wirtschaft (voraussichtlich Kommissionsvorschlag im März) plant die bulgarische Ratspräsidentschaft die technische Überprüfung. Außerdem stehen die Wiederaufnahme der Arbeiten am Überarbeitungsvorschlag der Zins-und Lizenzgebührenrichtlinie und die Wiederbelebung der Arbeit an der gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage, welche nach Ansicht der bulgarischen Ratspräsidentschaft möglichst breit definiert sein sollte, auf der Agenda.

Indirekte Steuern

Im Bereich der indirekten Steuern werden insbesondere die technischen Verhandlungen zum endgültigen Mehrwertsteuersystem (Kommissionsvorschlag voraussichtlich im Frühjahr) priorisiert. Zudem soll der Richtlinienvorschlag zur Bestätigung des USt-Mindestnormalsatzes von 15% verabschiedet werden. Außerdem soll zum Kommissionsvorschlag über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer eine Einigung erreicht werden. Im Falle eines Kommissionsvorschlags für die Verlängerung der Steuerschuldumkehr in bestimmten Wirtschaftszweigen plant die bulgarische Ratspräsidentschaft eine schnelle Einigung. Bei den Verhandlungen zur Einführung einer Finanztransaktionssteuer möchte sie ein Vorankommen der Arbeiten fördern.

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