MwSt-Vorschriften: Rat legt Standpunkt zu Richtlinie zur Vereinfachung der Steuererhebung bei Einfuhren fest

Der Rat der EU hat eine Einigung über den Standpunkt der Mitgliedstaaten (sog. allgemeine Ausrichtung) zur Richtlinie über die Mehrwertsteuervorschriften für Fernverkäufe eingeführter Gegenstände und die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr erzielt.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 13.05.2025

Der Rat hat eine Einigung über den Standpunkt der Mitgliedstaaten (sog. allgemeine Ausrichtung) zur Richtlinie über die Mehrwertsteuervorschriften für Fernverkäufe eingeführter Gegenstände und die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr erzielt.

Ziel der Richtlinie ist es, die Erhebung der MwSt auf eingeführte Gegenstände zu verbessern, indem die MwSt-Last bei der Einfuhr auf die Lieferer verlagert wird; damit soll ein Anreiz für sie geschaffen werden, die einzige Anlaufstelle für die Einfuhr (Import One-Stop-Shop, IOSS) zu verwenden.

Die MwSt-Erhebung auf Einfuhren über die einzige Anlaufstelle für die Einfuhr wird den öffentlichen Finanzen der Mitgliedstaaten zugutekommen und den Weg für die laufenden Verhandlungen über die Reform des Zollkodex der Union ebnen, die eine zentrale Priorität unseres Vorsitzes ist.

Andrzej Domanski, polnischer Finanzminister

Einzige Anlaufstelle für die Einfuhr (Import One-Stop-Shop, IOSS)

Ausländische Händler oder Plattformen werden in Bezug auf die MwSt bei der Einfuhr und die MwSt auf Fernverkäufe von Gegenständen, die in die Mitgliedstaaten des endgültigen Bestimmungsorts der Gegenstände eingeführt werden, steuerpflichtig werden. Dies wird für ausländische Händler oder Plattformen einen Anreiz für die Nutzung der IOSS darstellen, da sie sich ansonsten in jedem Mitgliedstaat registrieren müssten.

Die IOSS dient als Kontaktstelle für Importeure von Gegenständen aus Drittländern in die Europäische Union. Ihr Ziel ist es, die Erklärung und Entrichtung der MwSt bei der Einfuhr von Gegenständen in die EU zu vereinfachen, indem eine Registrierung nur in einem Mitgliedstaat erforderlich ist, auch bei Verkäufen in der gesamten EU.

Da die IOSS die Entrichtung der MwSt im Voraus (zum Zeitpunkt des Kaufs durch den Verbraucher) anstatt an der Grenze ermöglicht, schützt sie die Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten und erhöht die Einhaltung der MwSt-Vorschriften bei Einfuhren. Außerdem verlagert sie die Last der MwSt-Erhebung von den Verbrauchern auf die Plattformen; dies möchte der Rat mit der Reform des Zollkodex der Union auch für Zölle erreichen.

Nächste Schritte

Die Richtlinie ist Gegenstand eines besonderen Gesetzgebungsverfahrens; für eine Einigung über den Entwurf ist Einstimmigkeit im Rat erforderlich. Das Europäische Parlament wird zu dem vereinbarten Text konsultiert und um Stellungnahme ersucht. Anschließend muss der Text vom Rat förmlich angenommen werden, bevor er im Amtsblatt der EU veröffentlicht wird und in Kraft tritt.

Hintergrund

Die Europäische Kommission hat am 17. Mai 2023 ein Zollreformpaket veröffentlicht, das aus drei Gesetzgebungsvorschlägen besteht, darunter die Richtlinie des Rates über die Mehrwertsteuervorschriften für Fernverkäufe eingeführter Gegenstände und die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr. Der ursprüngliche Vorschlag enthielt unter anderem Bestimmungen zur Aufhebung der Zollbefreiung für Gegenstände im Wert von bis zu 150 Euro.

Der Rat beschloss jedoch, diese ursprünglich im Vorschlag vorgesehenen Bestimmungen beiseitezulassen und sie im Kontext der laufenden Verhandlungen über die Zollreform zu erörtern. Im Mittelpunkt des Textes, zu dem die Mitgliedstaaten heute eine allgemeine Ausrichtung festgelegt haben, stehen Maßnahmen zur Förderung der Nutzung der IOSS.

Quelle: Rat der Europäischen Union

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EU-Kommission startet „Union der Kompetenzen“ gegen Fachkräftemangel in Europa

Die EU-Kommission will dem Fachkräftemangel begegnen. Ein zentrales Ziel der Strategie ist die Förderung bislang unzureichend ausgeprägter mathematisch-naturwissenschaftlicher und digitaler Grundkompetenzen junger Menschen. Der DStV begrüßt dieses Vorhaben ausdrücklich. Denn die beratenden und prüfenden Berufe werden künftig ein zunehmend digitales und komplexes Anforderungsprofil aufweisen.

DStV, Mitteilung vom 14.05.2025

Mit der „Union der Kompetenzen“ will die EU-Kommission dem Fachkräftemangel begegnen. Auch der Berufsstand kann davon profitieren. Eine Reform zur Anerkennung von Berufsqualifikationen darf aber nicht zum Abbau der Eignungsprüfungen führen.

Der europäische Arbeitsmarkt steht vor tiefgreifenden Veränderungen. Digitalisierung, demografischer Wandel und der globale Wettbewerb um Nachwuchskräfte stellen nahezu alle Branchen vor große Herausforderungen. Gleichzeitig verändern sich die Anforderungen an Beschäftigte und Freiberufler, insbesondere digitale Kompetenzen gewinnen zunehmend an Bedeutung. Viele Unternehmen sehen sich zudem mit wachsendem Fachkräftemangel konfrontiert, auch die Steuerberatungsbranche ist betroffen. Mit der Union der Kompetenzen (engl. Union of Skills) will die EU-Kommission diesen Entwicklungen strategisch begegnen. Sie benennt dazu fünf Handlungsfelder, um Qualifikations- und Fachkräftemangel in Europa gezielt entgegenzuwirken.

Ein zentrales Ziel der Strategie ist die Förderung bislang unzureichend ausgeprägter mathematisch-naturwissenschaftlicher und digitaler Grundkompetenzen junger Menschen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt dieses Vorhaben ausdrücklich. Denn die beratenden und prüfenden Berufe werden künftig ein zunehmend digitales und komplexes Anforderungsprofil aufweisen. Bereits Berufseinsteiger müssen grundlegende digitale Fähigkeiten mitbringen, etwa im Umgang mit KI-gestützten Tools, um den beruflichen Alltag zu meistern. Zugleich soll das Konzept des lebenslangen Lernens bei Erwachsenen gestärkt werden. Durch gezielte Weiterbildungen und Umschulungen sollen Erwerbstätige kontinuierlich neue Kompetenzen erwerben können, um mit dem Strukturwandel der europäischen Volkswirtschaften Schritt zu halten. Die im Berufsrecht verankerte Fortbildungspflicht mit ihrem Fokus auf dem Kompetenzerhalt zur qualifizierten Mandatsbetreuung folgt dieser Logik im Grundsatz bereits. Sie ist jedoch nicht so breit und branchenübergreifend angelegt wie das europäische Konzept.

Von besonderer Bedeutung ist zudem die für 2026 angekündigte Skills Portability Initiative und damit die Reform der gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen durch die Mitgliedstaaten. Ein solches Anerkennungsverfahren ist für die dauerhafte Ausübung reglementierter Dienstleistungen, etwa der Steuerberatung, in einem anderen EU-Land erforderlich. In Deutschland müssen Bewerber mit einem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis zur Berechtigung der selbstständigen Hilfe in Steuersachen, ihre Qualifikation durch eine Eignungsprüfung nachweisen, wenn dieser Nachweis in einem anderen Mitgliedstaat, einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz erworben wurde (§§ 37 a Abs. 2 bis 4, 37 b Abs. 3 StBerG).

Der DStV fordert dabei, dass teils langwierige und komplexe Anerkennungsverfahren vereinfacht, vollständig digitalisiert und erheblich beschleunigt werden. Gleichzeitig darf die Reform der gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen aber nicht dazu führen, dass die Steuerberufe aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie gestrichen werden. Zudem muss die Zuständigkeit der Steuerberaterkammern zur Durchführung der Eignungsverfahren im Wege der Selbstverwaltung erhalten bleiben.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Die Vereinfachungsvorschläge beim Nachhaltigkeits-Reporting im Überblick

Mit dem Omnibus 1-Paket schlägt die EU-Kommission eine Vereinfachung der Berichtspflichten für Unternehmen im Bereich Nachhaltigkeit vor. Der DStV listet die wichtigsten Vereinfachungen auf.

DStV, Mitteilung vom 12.05.2025

Mit dem Omnibus 1-Paket schlägt die EU-Kommission eine Vereinfachung der Berichtspflichten für Unternehmen im Bereich Nachhaltigkeit vor. Nachfolgend listet der DStV die wichtigsten Vereinfachungen auf.

a. Rückblick

Ende 2022 verabschiedete der EU-Gesetzgeber die EU-Richtlinie hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen, kurz: CSRD((EU) 2022/2464). Zugleich wurde in einem delegierten Rechtsakt das Set 1 der anzuwendenden Standards (kurz: Set 1 ESRS) im Amtsblatt der EU, dem Official Journal, veröffentlicht. Ende Mai 2024 folgte dann die Verabschiedung der Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit, in Deutschland bekannt als EU-Lieferketten-Richtlinie. (kurz: CSDDD (EU) 2024/1760)

Alles klar, also auf der (Nachhaltigkeits-) Andrea Doria? Mitnichten!

Denn plötzlich regte sich Widerstand gegen die hochbürokratischen Rechtsakte und die damit verbundenen Belastungen einer Wirtschaft, die bereits unter den bestehenden Verwaltungsauflagen ächzt. Die EU-Kommission gelobte Besserung und verabschiedete Ende Februar einen Vorschlag, mit dem die Nachhaltigkeits-Berichtspflichten der Unternehmen wesentlich vereinfacht werden sollen. Das sog. Omnibus 1-Paket. (COM (2025) 81 final) Das Omnibus 1-Paket enthält Änderungsvorschläge zu mehreren Nachhaltigkeitsrechtsakten. Dazu gehören die CSRD, die CSDDD, die EU-Taxonomie für nachhaltige Tätigkeiten und der CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM).

Es ist sicherlich einmalig, dass der EU-Gesetzgeber einen kürzlich verabschiedeten Rechtsakt teils wieder einkassiert, noch bevor dieser bei verpflichteten Unternehmen Anwendung findet. Aber Einsicht ist ja bekanntlich der Weg zur Besserung.

b. Überblick über die Änderungen des Omnibus 1-Vorschlags

Welche Vereinfachungen hat die EU-Kommission aber im Einzelnen vorgeschlagen? Nachfolgend ein Überblick über die wichtigsten Änderungen:

CSRD

  • Verschiebung der Berichtspflichten für Unternehmen der sog. Welle 2 (große Kapitalgesellschaften) und Welle 3 (kapitalmarktorientierte KMU) um zwei Jahre. („Stop-the-Clock“). Der Vorschlag wurde bereits vom EU-Gesetzgeber verabschiedet.
  • Reduzierung des Anwendungsbereichs der CSRD auf große Unternehmen und Mutterunternehmen einer großen Unternehmensgruppe mit durchschnittlich 1.000 Beschäftigten und einer Bilanzsumme von mehr als 25 Mio. Euro oder einem Umsatz von mehr als 50 Mio. Euro. Nach Angaben der EU-Kommission würde sich dadurch der Anwendungsbereich um 80 % der Unternehmen reduzieren.
  • Änderung der Schwellenwerte für Drittländer auf einen in der EU erzielten Nettoumsatz von 450 Mio. Euro und eine große Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung mit einem Umsatz von 50 Mio. Euro.
  • Vereinfachung der Standards beim Nachhaltigkeits-Reporting durch den Verzicht auf die Einführung sektorspezifischer Standards.
  • Vereinfachung des Set 1 ESRS. (vgl. unten)
  • Gewährleistung, dass die Pflichten des Nachhaltigkeits-Reportings für große Unternehmen keine unzumutbare Belastung für all die Unternehmen darstellen, die nicht (mehr) in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Dazu will die EU-Kommission einen eigenen Standard auf Grundlage der bereits erarbeiteten KMU-Standards entwickeln. Dieser Standard soll die Berichtsanforderungen der verpflichteten Unternehmen begrenzen.
  • Beschränkung der EU-Taxonomie für verpflichtete Unternehmen im Anwendungsbereich der CSRD mit einem Nettoumsatz von bis zu 450 Mio. Euro. Beschränkung der Berichtspflichten im Rahmen der EU-Taxonomie auf die größten Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von 450 Mio. Euro. Dadurch soll die Zahl der Unternehmen, die über ihre Taxonomie-Konformität berichten müssen, erheblich verringert werden.
  • Dauerhafte Begrenzung der Prüfungspflicht verpflichteter Unternehmen auf die sog. begrenzte Sicherheit, anstelle der bisher vorgesehen hinreichenden Sicherheit.
  • Ankündigung der EU-Kommission, bis 2026 gezielte Leitlinien für die Zuverlässigkeit zu veröffentlichen.

Set 1 ESRS

  • Reduzierung der Anzahl verpflichtender ESRS-Datenpunkte. Bei der Auswahl sollen quantitativ messbare Datenpunkte gegenüber narrativen Datenpunkten priorisiert werden. Außerdem soll neben verpflichtenden auch freiwillige Datenpunkte eingeführt werden.
  • Präzisierung unklarer Bestimmungen.
  • Verbesserung der Kohärenz mit anderen EU-Rechtsvorschriften zum Nachhaltigkeits-Reporting.
  • Präzisierung der Anweisungen zur Anwendung des (doppelten) Wesentlichkeitsprinzips. Damit soll sichergestellt werden, dass keine unwesentlichen Informationen gemeldet werden.
  • Vereinfachung der Struktur und Darstellung der ESRS.
  • Verbesserung der Interoperabilität mit weltweiten Standards.
  • Die Kommission beabsichtigt, einen delegierten Rechtsakt mit dem überarbeiteten ersten Satz von ESRS so bald wie möglich, spätestens jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten der Omnibus-Vorschläge, zu erlassen.

CSDDD

  • Vereinfachung der Anforderungen an Sorgfaltspflichten im Bereich Nachhaltigkeit durch die Begrenzung der Sorgfaltspflichten auf direkte Geschäftspartner und durch die Verringerung der Häufigkeit der regelmäßigen Bewertungen und Überwachung ihrer Partner von jährlich auf grundsätzlich fünf Jahre.
  • Abbau von Belastungen von KMU und kleinen MidCap-Unternehmen durch Begrenzung der Informationen, die im Rahmen der Wertschöpfungskette von großen Unternehmen angefordert werden können.
  • Harmonisierung der Sorgfaltspflichten, um gleiche Wettbewerbsbedingungen in der gesamten EU zu gewährleisten.
  • Abbau zivilrechtlicher Haftungsregeln.
  • Verschiebung der Anwendung der Sorgfaltspflichten für die größten Unternehmen um ein Jahr (auf den 26. Juli 2028).
  • Verabschiedung der Leitlinien bis Juli 2026 (statt Juli 2027).

EU-Taxonomie

Neben der Verringerung des Anwendungsbereichs (s. o.) hat die EU-Kommission Entwürfe zur Änderung des delegierten Rechtsakts über die Offenlegung von Taxonomie-Informationen und der delegierten Rechtsakte über die Taxonomie im Bereich Klima und Umwelt verabschiedet. Darin vorgesehen:

  • Vereinfachung der Berichtsvorlagen, wodurch die Anzahl der Datenpunkte um fast 70 % reduziert werden soll.
  • Befreiung von Unternehmen von der Bewertung der Taxonomie-Konformität ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten, die für ihr Geschäft nicht finanziell wesentlich sind (z. B. solche, die 10 % ihres Gesamtumsatzes, ihrer Kapitalausgaben oder ihrer Gesamtvermögenswerte nicht überschreiten).
  • Änderungen an den wichtigsten Leistungsindikatoren für Finanzinstitute, insbesondere an der Quote der grünen Vermögenswerte (GAR) für Banken. Banken können Risiken, die sich auf Unternehmen beziehen, die nicht in den künftigen Anwendungsbereich der CSRD fallen (d. h. Unternehmen, die keine großen Unternehmen mit 1.000 oder mehr Beschäftigten sind), aus den GAR entnehmen.

CBAM

  • Befreiung von Importeuren von den Verpflichtungen nach dem CBAM, die lediglich geringe Mengen an CO2-Gütern einführen und einen geringen Anteil der in die EU aus Drittländern eingeführten Emissionen ausmachen.
  • Vereinfachung der gelegentlichen Einfuhr kleiner Mengen von CBAM-Gütern unterhalb der Höchstschwelle von 50 Tonnen pro Jahr.
  • Erleichterung der Meldepflichten für Importeure, die weiterhin in den Anwendungsbereich des CBAM fallen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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BFH: Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach der Tonnage für ein Folgejahr

Entfaltet die Option zur Tonnagebesteuerung auch dann eine zehnjährige Bindungswirkung, wenn die Voraussetzungen der Option im Jahr ihrer Ausübung noch gar nicht vorgelegen haben? Hierzu hat der BFH entschieden (Az. IV R 7/22).

BFH, Urteil IV R 7/22 vom 06.02.2025

Prüfung der langfristigen Betriebsabsicht trotz bestandskräftiger Gewinnermittlung nach der Tonnage im Erstjahr

Leitsatz

  1. Die Gewinnermittlung nach der Tonnage für ein Folgejahr setzt voraus, dass in dem Folgejahr die in § 5a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes genannten zeitraumbezogenen Voraussetzungen gegeben sind und die Option zu dieser Gewinnermittlungsart im Erstjahr auf Grundlage eines bestehenden Wahlrechts ausgeübt wurde. Das Wahlrecht setzt unter anderem die Absicht voraus, das Handelsschiff langfristig zu betreiben.
  2. Der Prüfung der langfristigen Betriebsabsicht in einem Folgejahr steht nicht entgegen, dass der in einem bestandskräftigen Gewinnfeststellungsbescheid für das Erstjahr festgestellte Gewinn nach der Tonnage ermittelt wurde.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zu § 1 Abs. 5 Satz 1 AStG als Einkünftekorrekturvorschrift

Bei § 1 Abs. 5 AStG handelt es sich um eine Einkünftekorrekturnorm und nicht um eine eigenständige Regelung zur Betriebsstättengewinnermittlung. Dies entschied der BFH (Az. I R 45/22).

BFH, Pressemitteilung Nr. 29/25 vom 08.05.2025 zum Urteil I R 45/22 vom 18.12.2024

Bei § 1 Abs. 5 des sog. Außensteuergesetzes (AStG) handelt es sich um eine Einkünftekorrekturnorm und nicht um eine eigenständige Regelung zur Betriebsstättengewinnermittlung. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 18.12.2024 (I R 45/22) entschieden.

Im Streitfall unterhielt eine Kapitalgesellschaft ungarischen Rechts im Inland eine Betriebsstätte und reichte für diese im Rahmen ihrer beschränkten Steuerpflicht eine veranlassungsbezogene Gewinnermittlung ein. Diese hat das FA ohne weitergehende Prüfung auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AStG und § 32 der sog. Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV) verworfen und den für die inländische Besteuerung anzusetzenden Gewinn auf Basis der in § 32 Abs. 1 Satz 2 BsGaV geregelten kostenorientierten Verrechnungspreismethode bestimmt.

Dem ist der BFH unter Bestätigung der Vorentscheidung entgegengetreten, weil § 1 Abs. 5 Satz 1 AStG i. V. m. § 32 Abs. 1 Satz 2 BsGaV keine ausreichende Rechtsgrundlage dafür sei, eine veranlassungsbezogene Gewinnermittlung vollständig zu verwerfen und an ihre Stelle ausschließlich eine „Gewinnermittlung“ auf Basis der sog. Kostenaufschlagsmethode als einer kostenorientierten Verrechnungspreismethode zu setzen. Dies folge insbesondere aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 5 AStG und dabei dessen Satz 3, dem sich gerade nicht entnehmen lasse, dass außerhalb des Anwendungsbereichs des § 1 Abs. 1 AStG eine Veranlassungsprüfung (allein) nach den in den jeweiligen Unternehmensteilen ausgeübten Personalfunktionen vorzunehmen wäre. Darüber hinaus müsse nach § 1 Abs. 5 Satz 1 AStG die Einkünfteminderung als kausale Bedingung „durch“ die Vereinbarung nicht fremdvergleichsgerechter Bedingungen (Verrechnungspreise) entstehen und werde weder durch § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AStG noch durch § 32 BsGaV fingiert.

Diese Rechtsgrundsätze waren auch tragend für die Entscheidung des BFH in dem am selben Tag entschiedenen Parallelfall I R 49/23.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Gestaltungsmissbrauch bei einer Grundstücksübertragung im Umlegungsverfahren

Der BFH hatte zu klären, ob der Erwerb von Grundstücken im Rahmen eines Umlegungsverfahrens gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b GrEStG in der bis zum 28.12.2020 geltenden Fassung auch von der Grunderwerbsteuer befreit ist, wenn u. a. Ausgleichszahlungen geleistet wurden (Az. II R 14/22).

BFH, Urteil II R 14/22 vom 11.12.2024

Leitsatz

  1. Die Steuerbefreiung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b des Grunderwerbsteuergesetzes in der bis zum 28.12.2020 geltenden Fassung (a. F.) kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Eigentumserwerb durch Zuteilung in einem Umlegungsverfahren einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 der Abgabenordnung darstellt.
  2. Ein Gestaltungsmissbrauch liegt vor, wenn das Umlegungsverfahren zweckwidrig dazu genutzt wird, einen reinen Rechtsträgerwechsel an einem Grundstück zu bewirken.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Umsatzsteuer bei der Verwaltung „unselbständiger Stiftungen“

Der BFH hat die Frage geklärt, ob eine unselbständige, nicht rechtsfähige Stiftung, die zivilrechtlich nur durch ihren Rechtsträger handeln kann, Leistungsempfängerin im Rahmen von Leistungsaustauschverhältnissen mit ihrem Rechtsträger im umsatzsteuerlichen Sinne sein kann, sodass die Verwaltungsleistungen des Trägers steuerbare Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG begründen (Az. V R 13/22).

BFH, Urteil V R 13/22 vom 05.12.2024

Leitsatz

Für eine steuerbare Verwaltungsleistung reicht es aus, dass diese sich auf ein Sondervermögen bezieht, ohne dass es für die Bejahung eines verbrauchsfähigen Vorteils beim Leistungsempfänger darauf ankommt, ob dieser entgeltlich eigene Vermögensinteressen oder die Vermögensinteressen Dritter ‑ wie etwa gemeinnützige Interessen ‑ verfolgt.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zur allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens durch Bereitstellung einer Online-Plattform für Anliegen Dritter

Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, ob eine „allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens“ i. S. des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO auch durch das Zurverfügungstellen einer Internetplattform, die es den Nutzern ermöglicht, „Petitionen“ zu erstellen und elektronisch zu unterzeichnen, um verschiedene soziale Anliegen zu fördern, gegeben ist (Az. V R 28/23).

BFH, Urteil V R 28/23 vom 12.12.2024

Leitsatz

Das Staatswesen im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 der Abgabenordnung kann durch die Zurverfügungstellung einer Online-Plattform gefördert werden, wenn deren Betreiber die dort zur Abstimmung gestellten Anliegen ‑ auch parteipolitisch ‑ neutral und ohne inhaltliche Wertung fördert und sich dabei innerhalb des allgemeinen Rahmens des Gemeinnützigkeitsrechts bewegt.

Quelle: Bundesfinanzhof

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DStV zum Koalitionsvertrag: Rentenbesteuerung

Rentnerinnen und Rentner wachsen mit ihren Einkünften zunehmend in die Besteuerung. Wenn sie damit bisher keine Berührung hatten, belastet sie dies stark. Die Koalitionspartner wollen die Rentenbesteuerung vereinfachen. Der DStV lobt den guten Ansatz und macht konkrete Vorschläge zur Umsetzung.

DStV, Mitteilung vom 07.05.2025

Rentnerinnen und Rentner wachsen mit ihren Einkünften zunehmend in die Besteuerung. Wenn sie damit bisher keine Berührung hatten, belastet sie dies stark. Die Koalitionspartner wollen die Rentenbesteuerung vereinfachen. Der DStV lobt den guten Ansatz. Und macht konkrete Vorschläge zur Umsetzung.

Nervige Formulare, unerwartete Zahlungspflichten und finanzielle Herausforderungen: Hiermit haben Rentnerinnen und Rentner zu kämpfen, wenn sie die Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen trifft. Erfreulicherweise wollen die Koalitionspartner hier jetzt aktiv werden und die Besteuerung der Rentenbeziehenden vereinfachen. „Generell sollen diese Gruppen von Erklärungspflichten so weit als möglich entlastet werden.“ heißt es im Koalitionsvertrag. Konkreter wird es allerdings leider nicht.

Vereinfachung durch eine Rentenabzugsteuer

Der Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) setzt sich seit längerem für eine Reform der Besteuerung von Renteneinkünften ein. Intensive Gespräche mit dem Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern und politischen Entscheidungsträgern des Deutschen Bundestags führte er im vergangenen Jahr hierzu (vgl. u. a. DStV-Info vom 11.06.2024 und DStV-Info vom 23.04.2024). Zuletzt warb er in seinen Positionen zur Bundestagswahl 2025 für Vereinfachungen in diesem Bereich. Der Ansatz des DStV: eine Rentenabzugsteuer ähnlich zum Lohnsteuerabzug bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Auch die BMF-Expertenkommission „Bürgernahe Einkommensteuer“ hat erfreulicherweise die Einführung einer Rentenabzugsteuer auf Alterseinkünfte empfohlen (vgl. DStV-Info vom 16.07.2024).

Das Konzept

Konkret könnte eine Rentenabzugsteuer wie folgt umgesetzt werden:

  • Verpflichtung zum Steuerabzug: Die Ermittlung, der Einbehalt und die Abführung der Rentenabzugsteuer an das Finanzamt erfolgt durch den Rententräger.
  • Elektronische Datenübermittlung: Die „Rentensteuer“-Daten werden vom Rententräger elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Steuerabzugsmerkmale, die nicht dem Rententräger, aber ggf. dem Finanzamt vorliegen, erhält der Rententräger vollautomatisiert in einem angepassten ELStAM-Verfahren.
  • Befreiung von der Erklärungspflicht: Rentenbeziehende werden grundsätzlich von der Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung befreit.
  • Freiwillige Abgabe: Es besteht für die Rentenbeziehenden die Möglichkeit zur freiwilligen Abgabe einer Einkommensteuererklärung, etwa zur Geltendmachung von Krankheitskosten.

Klare Worte des DStV-Präsidenten

Für StB Torsten Lüth, Präsident des DStV, ist die Vereinfachung der Rentenbesteuerung schon lange ein wichtiges Thema. Er fordert: „Rentnerinnen und Rentner müssen dringend entlastet werden. Die Abgabe von Steuererklärungen, oft für mehrere zurückliegende Jahre, sowie Steuernach- und -vorauszahlungen überfordert diese Bevölkerungsgruppe. Eine Quellensteuer auf alle Renteneinkünfte wäre ein wichtiger Schritt – auch zur Entlastung des steuerberatenden Berufsstands und der Finanzverwaltung.“

Quelle: Deutscher Steuerberaterverbands e.V. –

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DStV zeigt klare Kante: EU-Mittel für hochwertige Berufsrechte einsetzen

In seiner Stellungnahme zum Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) fordert der DStV die Verwendung von Finanzmitteln für eine effektivere Verwaltung und Besteuerung. Zudem will er hohe berufsrechtliche Standards in den Steuerberufen der Mitgliedstaaten. Schließlich soll eine Vereinfachung komplexer Bestimmungen bei Abschlussprüfung und Rechnungslegung gefördert werden.

DStV, Mitteilung vom 06.05.2025

In seiner Stellungnahme zum MFR fordert der DStV die Verwendung von Finanzmitteln für eine effektivere Verwaltung und Besteuerung. Zudem will er hohe berufsrechtliche Standards in den Steuerberufen der Mitgliedstaaten. Schließlich soll eine Vereinfachung komplexer Bestimmungen bei Abschlussprüfung und Rechnungslegung gefördert werden.

„Am Gelde hängts – zum Gelde drängts.“

Das leicht abgewandelte Zitat aus Goethes Faust ist eine politische Binsenweisheit, die auch für die EU ihre Gültigkeit besitzt. Schließlich sind es die zur Verfügung gestellten Finanzmittel, die die Umsetzung der EU-Politik erst ermöglichen. Mit ihren Programmen/Fonds unterstützt die EU deshalb etwa Behörden, Unternehmen oder NGOs. Grundlage dieser Finanzmittel ist der sog. Mehrjährige Finanzrahmen (MFR), der den langfristigen Haushalt der EU festlegt.

Für die Mittelverwendung im Bereich Binnenmarkt und der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden hat der DStV (Deutscher Steuerberaterverband e.V.) im Rahmen der öffentlichen Konsultation zum kommenden MFR seine Position eingereicht.

Forderungen des DStV zum MFR

Der DStV fordert etwa, dass Finanzmittel künftig dafür eingesetzt werden, dass Abläufe der öffentlichen Verwaltung beschleunigt werden. Außerdem sollen die zur Verfügung stehenden Mittel zur Förderung einer einfachen und bürokratiearmen Besteuerung eingesetzt werden.

Gleichzeitig befürwortet der DStV die Mittelverwendung zur Verringerung von Steuerlücken. Solche Maßnahmen dürfen aber nicht zu mehr Bürokratie für Steuerpflichtige und der Beraterschaft führen.

Als weiteren Punkt setzt der DStV sich für die Förderung berufsrechtlicher Standards von Steuerberufen in den Mitgliedstaaten ein, insbesondere in den Bereichen Aus- und Fortbildung, Zulassung und Compliance. Dies würde die Finanzbehörden entlasten, zu ordnungsgemäßen Deklarationen in den Mitgliedstaaten führen und die Berufsrechte in den Mitgliedstaaten auf einem hohen Niveau harmonisieren.

Schließlich soll die Vereinfachung komplexer Bestimmungen in den Bereichen Rechnungslegung, Non-Financial l-Reporting und Abschlussprüfung gefördert werden.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. –

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