BFH: Umfassende Möglichkeit zur späteren Änderung von Steuerbescheiden bei den Finanzämtern elektronisch übermittelten Daten

Der BFH hat entschieden, dass ein Steuerbescheid stets geändert werden kann, wenn elektronisch übermittelte Daten an das Finanzamt übermittelt werden. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob der Inhalt der Daten dem Finanzamt bereits bekannt war (Az. X R 25/22).

BFH, Pressemitteilung Nr. 44/25 vom 10.07.2025 zum Urteil X R 25/22 vom 27.11.2024

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 27.11.2024 – X R 25/22 – entschieden, dass ein Steuerbescheid stets geändert werden kann, wenn elektronisch übermittelte Daten an das Finanzamt (FA) übermittelt werden. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob der Inhalt der Daten dem FA bereits bekannt war.

Im zugrunde liegenden Fall hatten die Kläger eine korrekte Steuererklärung abgegeben. Darin hatten sie auch ihre Renteneinkünfte zutreffend erklärt. Das FA erließ allerdings einen Einkommensteuerbescheid, in dem die Renteneinkünfte nicht erfasst waren. Später erhielt das FA auch auf elektronischem Wege durch eine Datenübermittlung des Rentenversicherungsträgers von der Höhe der Renteneinkünfte Kenntnis. Daraufhin änderte es den Einkommensteuerbescheid zu Lasten der Kläger und setzte erstmals die Renteneinkünfte an. Sowohl das Finanzgericht als auch nun der BFH haben diese Handhabung bestätigt.

In der analogen Welt war die Änderung eines einmal ergangenen Steuerbescheids -sowohl zugunsten als auch zulasten des Steuerpflichtigen – nur dann möglich, wenn hierfür besondere Voraussetzungen erfüllt waren (z. B. ausdrücklicher Vorbehalt der Nachprüfung im Steuerbescheid; nachträglich bekanntgewordene Tatsachen). Diese Voraussetzungen waren im Streitfall nicht erfüllt, da das FA die Rente trotz voller Kenntnis des Sachverhalts im ursprünglichen Steuerbescheid außer Ansatz gelassen hatte.

Weil aber im Zuge der Digitalisierung auch die Finanzämter immer mehr besteuerungsrelevante Daten auf elektronischem Wege erhalten, hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab 2017 die Vorschrift des § 175b der Abgabenordnung (AO) geschaffen. Danach kann ein Steuerbescheid geändert werden, soweit Daten an das FA übermittelt werden, die bisher nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Weitere, insbesondere einschränkende Voraussetzungen enthält diese Norm nicht. Daher ist eine auf § 175b AO gestützte Änderung auch dann vorzunehmen, wenn dem FA oder dem Steuerpflichtigen zuvor ein Fehler unterlaufen ist. Dies hat sich im hier entschiedenen Fall zugunsten des FA ausgewirkt, würde aber umgekehrt ebenso zugunsten des Steuerpflichtigen gelten.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 13.10.2022 – 2 K 123/22 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind verheiratet und werden für das Streitjahr 2017 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Neben weiteren Einkünften bezogen sie auch Renteneinkünfte, der Kläger unter anderem X € aus einer inländischen gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Renteneinkünfte hatten die Kläger zutreffend in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung für 2017 angegeben. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) berücksichtigte sie gleichwohl nicht, weil ihm hierzu im Zeitpunkt der Veranlagung, im März 2019, noch keine elektronische Rentenbezugsmitteilung vorlag. Dementsprechend erließ das FA am 02.04.2019 einen Einkommensteuerbescheid, in dem diese Einkünfte nicht erfasst waren. Der Bescheid enthielt keinen Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 der Abgabenordnung –AO–).

2

Am 06.05.2019 übermittelte der Rentenversicherungsträger die Informationen über die Bezüge des Klägers aus der Leibrente an das FA in elektronischer Form (Rentenbezugsmitteilung).

3

Mit Bescheid vom 16.12.2020 änderte das FA den Einkommensteuerbescheid für 2017 unter Berufung auf § 175b AO und unterwarf nunmehr auch die Renteneinkünfte des Klägers in Höhe von X € als sonstige Einkünfte der Besteuerung. Den dagegen gerichteten Einspruch der Kläger wies das FA zurück.

4

Die Klage hatte keinen Erfolg (Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 1589). Das Finanzgericht (FG) entschied, § 175b AO sei unter Berücksichtigung seines Sinn und Zwecks sowie der Gesetzeshistorie dahingehend auszulegen, dass von der mitteilungspflichtigen Stelle übermittelte Daten auch dann „nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden“, wenn eine entsprechende Datenübermittlung im Zeitpunkt der Veranlagung noch gar nicht vorgelegen habe, die Daten aber zu einem späteren Zeitpunkt übermittelt würden.

5

Mit ihrer Revision tragen die Kläger vor, der bestandskräftige Einkommensteuerbescheid für 2017 vom 02.04.2019 hätte nicht nach § 175b AO geändert werden dürfen. Denn das FA habe nicht etwa eine vom Rentenversicherungsträger übermittelte Rentenbezugsmitteilung nicht oder unrichtig verarbeitet; vielmehr hätten die Angaben in der Rentenbezugsmitteilung mit der Erklärung der Kläger zu den Einnahmen aus der Leibrente übereingestimmt und das FA habe diese Daten, als sie dann tatsächlich vorgelegen hätten, inhaltlich korrekt verarbeitet. Allerdings hätten die Einnahmen zu diesem Zeitpunkt wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Bestandskraft des Bescheids vom 02.04.2019 nicht mehr berücksichtigt werden können.

6

Die Kläger beantragen (sinngemäß), das angefochtene Urteil, die Einspruchsentscheidung vom 19.05.2022 und den geänderten Einkommensteuerbescheid 2017 vom 16.12.2020 aufzuheben.

7

Das FA hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt, schließt sich aber dem FG an.

II.

8

Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat zutreffend entschieden, dass der geänderte Bescheid über Einkommensteuer für 2017 vom 16.12.2020 rechtmäßig ist.

9

Das FA war nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, den materiell-rechtlich fehlerhaften Bescheid vom 02.04.2019 nach § 175b Abs. 1 AO zu ändern.

10

1. Gemäß § 175b Abs. 1 AO ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten im Sinne des § 93c AO bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden.

11

a) § 175b AO ist gemäß Art. 97 § 27 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016 (BGBl I 2016, 1679) anzuwenden, wenn steuerliche Daten eines Steuerpflichtigen für Besteuerungszeiträume nach 2016 oder Besteuerungszeitpunkte nach dem 31.12.2016 auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten als mitteilungspflichtiger Stelle elektronisch an Finanzbehörden zu übermitteln sind.

12

b) Die Regelung begründet nicht nur eine Befugnis der Finanzbehörde, den betreffenden Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, sondern eine Verpflichtung (Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 20.02.2024 –  IX R 20/23, BFHE 283, 244, BStBl II 2024, 587, Rz 25).

13

Durch die Rechtsprechung ist zudem geklärt, dass übermittelte Daten im Sinne von § 175b Abs. 1 AO „nicht berücksichtigt“ sind, wenn sie nicht ausgewertet oder verarbeitet wurden und damit nicht Eingang in die Steuerfestsetzung gefunden haben. „Nicht zutreffend berücksichtigt“ sind die übermittelten Daten, wenn die Auswertung oder Verarbeitung fehlerhaft erfolgte. Ein danach relevanter Fehler liegt jedoch nur vor, soweit die Verwendung der übermittelten Daten zu einer materiell unrichtigen Steuerfestsetzung geführt hat. Wirkt sich die unzutreffende Berücksichtigung steuerlich nicht aus, fehlt es an der Rechtserheblichkeit des Fehlers und an einer Korrekturmöglichkeit (BFH-Urteil vom 20.02.2024 –  IX R 20/23, BFHE 283, 244, BStBl II 2024, 587, Rz 20).

14

Ebenfalls geklärt ist, dass es unerheblich ist, worauf die unzutreffende Berücksichtigung der übermittelten Daten durch die Finanzbehörde zurückzuführen ist. Es kommt weder auf eine Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Steuerpflichtigen, einen Schreib- oder Rechenfehler des Steuerpflichtigen noch auf ein mechanisches Versehen der Finanzbehörde nach § 129 AO oder einen Fehler der Finanzbehörde bei der Tatsachenwürdigung oder Rechtsanwendung an (BFH-Urteil vom 20.02.2024 –  IX R 20/23, BStBl II 2024, 587, Rz 21).

15

c) Unerheblich ist im Übrigen auch, zu welchem Zeitpunkt die Daten, die gemäß § 175b Abs. 1 AO berücksichtigt werden sollen, im Sinne des § 93c AO an die Finanzbehörde übermittelt worden sind.

16

Insbesondere ist nicht erforderlich, dass diese Daten beim Erlass des zu ändernden Ausgangsbescheids bereits vorgelegen haben. Eine Änderung ist unter Berücksichtigung des Wortlauts des § 175b Abs. 1 AO (unter aa), seiner Entstehungsgeschichte (unter bb), seines systematischen Zusammenhangs (unter cc) und seines Sinn und Zwecks (unter dd) auch dann zulässig, wenn die Daten erst zu einem späteren Zeitpunkt –erstmalig– an die Finanzbehörde übermittelt worden sind, und zwar auch dann, wenn dem FA die Daten dem Inhalt nach zuvor bereits bekannt waren (unter ee).

17

aa) Bereits der Wortlaut des § 175b Abs. 1 AO legt ein solches Ergebnis nahe.

18

Danach muss das FA, das eine Änderung nach § 175b Abs. 1 AO vornehmen möchte, lediglich prüfen, ob zum Zeitpunkt der vorzunehmenden Änderung die „übermittelten Daten im Sinne des § 93c AO bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden“. Diese Voraussetzung ist auch und insbesondere dann erfüllt, wenn die betreffenden Daten dem FA erstmals nach Ergehen des zu ändernden Bescheids übermittelt worden sind. Eine Einschränkung, die einem solchen Verständnis entgegenstünde, lässt sich dem Wortlaut der Regelung nicht entnehmen.

19

bb) Die Entstehungsgeschichte des § 175b Abs. 1 AO spricht ebenfalls für ein solches Verständnis der Regelung.

20

(1) § 175b AO hat mit Wirkung zum Veranlagungszeitraum 2017 die bis dahin in § 10 Abs. 2a Satz 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) enthaltene Änderungsvorschrift im Zusammenhang mit der Datenübermittlung bei Vorsorgeaufwendungen ersetzt (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 03.02.2016, BTDrucks 18/7457, S. 88).

21

§ 10 Abs. 2a Satz 8 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz –BeitrRLUmsG–) vom 07.12.2011 (BGBl I 2011, 2592) lautete:

„Ein Steuerbescheid ist zu ändern, soweit

1. Daten nach den Sätzen 4, 6 oder Satz 7 vorliegen oder

2. eine Einwilligung in die Datenübermittlung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder nach Absatz 2 Satz 3 nicht vorliegt

und sich hierdurch eine Änderung der festgesetzten Steuer ergibt.“

22

Mit dieser Formulierung, die auf eine Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 26.10.2011 zum Entwurf des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes zurückging (BTDrucks 17/7469, S. 25), sollte „klargestellt“ werden, dass es für die Korrektur des Steuerbescheids nicht darauf ankomme, „zu welchem Zeitpunkt die Datenübermittlung erfolgt“ (Bericht des Finanzausschusses vom 26.10.2011, BTDrucks 17/7524, S. 10; Senatsurteil vom 24.08.2016 –  X R 34/14, BFHE 255, 112, BStBl II 2017, 375, Rz 31). Die Möglichkeit einer Änderung sollte also unabhängig davon eröffnet werden, ob die Datenübermittlung dem zuletzt ergangenen Einkommensteuerbescheid nachfolgte oder ihm voranging (s.a. Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach, § 10 EStG [Stand: Lfg. 260, November 2013] Rz 322). Eine Beschränkung der Änderungsmöglichkeit auf Fälle, in denen dem FA ein Korrekturdatensatz übermittelt worden ist, lässt sich den Materialien zum Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz somit nicht entnehmen.

23

(2) Die in § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG enthaltene Regelung sollte „im Grundsatz“ nach § 175b AO übernommen werden und „künftig für alle Fälle gelten, in denen sich die Datenübermittlung nach § 93c Absatz 1 AO richtet“ (s. BTDrucks 18/7457, S. 88, drittletzter Absatz). Dass dabei der Anwendungsbereich der neuen Regelung in Bezug auf den Zeitpunkt der Datenübermittlung hinter dem Anwendungsbereich des § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG a.F. hätte zurückbleiben sollen, lässt sich den Gesetzesmaterialien zu § 175b AO ebenfalls nicht entnehmen.

24

cc) Vor allem aber bestätigen die Systematik der Änderungsvorschriften im Allgemeinen und der systematische Zusammenhang zwischen § 175b Abs. 1 AO einerseits und § 93c AO sowie § 171 Abs. 10a AO andererseits im Besonderen diesen Befund.

25

(1) Zunächst ist zu berücksichtigen, dass es der Gesetzgeber im Rahmen der Änderungsvorschriften regelmäßig zum Ausdruck bringt, wenn er die Anwendbarkeit einer Änderungsnorm von einer bestimmten zeitlichen Abfolge der Ereignisse abhängig machen will.

26

So können beispielsweise nach § 129 Satz 1 AO nur solche Fehler berichtigt werden, die „beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen“ sind. § 173 Abs. 1 AO stellt ausdrücklich darauf ab, dass Tatsachen oder Beweismittel „nachträglich“ bekannt werden. Nach § 173a AO kommt es darauf an, ob dem Steuerpflichtigen „bei Erstellung seiner Steuererklärung“ ein Fehler unterlaufen ist. Und auch nach § 90 Abs. 3 EStG hat die zentrale Stelle zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte Zulagen zurückzufordern, wenn sie „nachträglich“ erkennt, dass der Zulageanspruch ganz oder teilweise nicht besteht oder weggefallen ist (s.a. Senatsurteil vom 24.08.2016 –  X R 34/14, BFHE 255, 112, BStBl II 2017, 375, Rz 18 f., mit weiteren Beispielen).

27

(2) In § 175b Abs. 1 AO fehlt eine entsprechende zeitbezogene Formulierung. Das legt bereits den Schluss nahe, dass es hier auf eine bestimmte Abfolge der Ereignisse nicht ankommt.

28

Zudem wäre es unter systematischen Gesichtspunkten kaum nachvollziehbar, wenn § 175b Abs. 1 AO eine Änderung des Bescheids durch Anpassung an übermittelte Datensätze zwar dann zuließe, wenn diese Daten bei Erlass des Bescheids bereits übermittelt waren und folglich hätten berücksichtigt werden können und müssen, nicht aber dann, wenn die Daten bei Erlass des Bescheids noch nicht übermittelt waren und deshalb regelmäßig noch gar nicht hätten berücksichtigt werden können. Dementsprechend ist der Senat in seinem Urteil vom 24.08.2016 –  X R 34/14 (BFHE 255, 112, BStBl II 2017, 375) in Bezug auf die damalige Regelung in § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG i.d.F. vor Inkrafttreten des BeitrRLUmsG ohne Weiteres davon ausgegangen, dass eine Änderung jedenfalls dann möglich ist, wenn die Daten nach Bekanntgabe des Steuerbescheids übermittelt worden sind (ebenso BFH-Urteil vom 20.02.2024 –  IX R 20/23, BFHE 283, 244, BStBl II 2024, 587). Im Streit stand in der zuletzt genannten Rechtssache dagegen –umgekehrt– die Frage, ob die Änderungsvorschrift auch anwendbar ist, wenn die Daten tatsächlich schon vor Bekanntgabe des Steuerbescheids elektronisch übermittelt worden waren.

29

(3) Bestätigt wird dieser Schluss durch den systematischen Zusammenhang von § 175b Abs. 1 AO mit § 93c AO und § 171 Abs. 10a AO.

30

Sowohl § 175b Abs. 1 AO als auch § 93c AO gehen auf den Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 03.02.2016 zurück (BTDrucks 18/7457, S. 15 f. und 23 f.). Sie fassen verschiedene Vorschriften zu den Datenübermittlungspflichten Dritter und die damit im Zusammenhang stehenden Änderungsvorschriften zusammen und ersetzen diese (§ 10 Abs. 2a Satz 8 und Abs. 4b Satz 5 EStG sowie § 24 Satz 3 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung; s. BTDrucks 18/7457, S. 95 f. und 109). Dabei soll mit § 175b AO der Finanzverwaltung in steuerlichen Massenverfahren eine Änderungsbefugnis eingeräumt werden –zu Gunsten wie zu Ungunsten des Steuerpflichtigen–, auch wenn dem von einem Dritten übermittelten Datensatz nicht die Qualität eines (verbindlichen) Grundlagenbescheids zukommt und die bereits geltenden Änderungsnormen nicht einschlägig sind (BTDrucks 18/7457, S. 88 f.).

31

Gemäß § 171 Abs. 10a AO endet die Festsetzungsfrist, soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c AO innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten. Für den damit vorgegebenen Zeitraum, der sich immerhin über die beachtliche Spanne von insgesamt neun Jahren nach Abschluss des betroffenen Besteuerungszeitraums erstrecken kann, soll folglich die Möglichkeit einer Änderung nach § 175b AO offen gehalten werden.

32

Es wäre in Anbetracht dessen widersprüchlich, auf der einen Seite –explizit-eine so weitreichende Änderungsmöglichkeit zu schaffen, mit der den Gegebenheiten eines zunehmend automatisierten Besteuerungsverfahrens unter Beteiligung Dritter Rechnung getragen werden soll, die Anwendung der Änderungsvorschrift aber auf der anderen Seite –implizit– von einer ganz bestimmten zeitlichen Abfolge der Ereignisse abhängig zu machen (Eingang der Datensätze vor Erlass des Bescheids), die aufgrund eben dieser Automatisierung und gerade wegen der Beteiligung Dritter nicht in der Hand der Finanzverwaltung liegt. Überdies wäre bei diesem Verständnis die lange Ablaufhemmung weitgehend funktionslos.

33

(4) Auch die in § 175b Abs. 4 AO in der Fassung des Streitjahres enthaltene eigene Regelung für nachträglich übermittelte Daten legt nahe, dass diese dem Grunde nach erfasst sein müssen.

34

dd) Auf der Grundlage dieser Systematik lässt sich schließlich auch der Sinn und Zweck des § 175b Abs. 1 AO beschreiben.

35

Die Regelung dient der Ermittlung und Festsetzung der zutreffenden Steuer innerhalb der durch § 171 Abs. 10a AO vorgegebenen zeitlichen Grenzen. In diesen Grenzen soll der materiell richtigen Steuerfestsetzung Vorrang vor der Bestandskraft des jeweiligen Steuerbescheids eingeräumt werden. Dieses Vorrangverhältnis hat der erkennende Senat bereits in Bezug auf § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG als konsequente Folge der fortschreitenden Automatisierung des Besteuerungsverfahrens bezeichnet (Senatsurteil vom 24.08.2016 –  X R 34/14, BFHE 255, 112, BStBl II 2017, 375, Rz 26). Für § 175b Abs. 1 AO gilt dies gleichermaßen.

36

ee) In Anbetracht dessen ist es im Rahmen von § 175b AO unerheblich, ob dem FA der Inhalt der übermittelten Daten bei Erlass des Bescheids bereits bekannt war. Kenntnis oder Nichtkenntnis des FA von dem in Gestalt der Daten mitgeteilten Sachverhalt ist kein Tatbestandsmerkmal der Norm. § 175b AO ist daher selbst dann anwendbar, wenn bei Erlass des Bescheids die Daten elektronisch übermittelt waren, das FA sie jedoch nicht ausgewertet hatte (vgl. Senatsurteil vom 24.08.2016 –  X R 34/14, BFHE 255, 112, BStBl II 2017, 375; BFH-Urteil vom 20.02.2024 –  IX R 20/23, BFHE 283, 244, BStBl II 2024, 587). Erst recht steht es der Anwendung von § 175b AO nicht entgegen, wenn nur der Dateninhalt dem FA anderweit bekannt war, ohne dass eine elektronische Übermittlung stattgefunden hätte.

37

2. Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen war das FA im Streitfall nach § 175b Abs. 1 AO verpflichtet, den Einkommensteuerbescheid für 2017 vom 02.04.2019 zu ändern.

38

Bei der Rentenbezugsmitteilung vom 06.05.2019 handelt es sich gemäß § 22a Abs. 1 Satz 1 EStG um nach Maßgabe des § 93c AO übermittelte Daten, die einen Besteuerungszeitraum nach 2016 betreffen. Diese Daten sind bei der Steuerfestsetzung nicht berücksichtigt worden. Der Tatbestand des § 175b Abs. 1 AO ist somit erfüllt.

39

Auf die Gründe der Nichtberücksichtigung, insbesondere auf den Umstand, dass die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung zutreffende Angaben zu den Renteneinkünften des Klägers gemacht haben und das FA diese Angaben bei der Veranlagung im März 2019 nicht berücksichtigt hat, obwohl es sie hätte berücksichtigen können, kommt es –wie dargelegt– nicht an. Die Änderungsbefugnis beziehungsweise -pflicht knüpft allein an die Tatsache der Nichtberücksichtigung beziehungsweise der nicht zutreffenden Berücksichtigung an.

40

Auch der Umstand, dass das FA erst anderthalb Jahre nach Übermittlung der Rentenbezugsmitteilung den Änderungsbescheid erlassen hat, macht diesen nicht rechtswidrig. § 175b AO enthält keine Frist, binnen derer die Änderung vorzunehmen gewesen wäre. Im Zeitpunkt des Änderungsbescheids war auch die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen, noch nicht einmal die reguläre vierjährige Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO und erst recht nicht die Sieben-Jahres-Frist des § 171 Abs. 10a AO.

41

3. Der Senat hat mit Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden (§ 121 Satz 1, § 90 Abs. 2 FGO).

42

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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Steuerliche Förderung der E-Mobilität

Die im Koalitionsvertrag angekündigten steuerlichen Maßnahmen wie die Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze für die Dienstwagenbesteuerung auf 100.000 Euro sowie die Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibung sollen lt. Bundesregierung insbesondere kleinen und mittleren Betrieben zugutekommen, aber auch Impulse für den Gebrauchtwagenmarkt setzen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 09.07.2025

Die Bundesregierung hat zur steuerlichen Förderung von Elektrofahrzeugen keine konkreten Daten über begünstigte Einkommensgruppen, Haushaltskonstellationen oder Branchen vorliegen. Das geht aus der Antwort (21/753) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (21/511) hervor. Die im Koalitionsvertrag angekündigten steuerlichen Maßnahmen wie die Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze für die Dienstwagenbesteuerung auf 100.000 Euro sowie die Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibung sollen laut Bundesregierung insbesondere kleinen und mittleren Betrieben zugutekommen, aber auch Impulse für den Gebrauchtwagenmarkt setzen. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 292/2025

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BMF zu Änderungen durch das Wachstumschancengesetz, das BEG IV und das JStG 2024 – Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Das BMF hat auf Grund der Änderungen durch das Wachstumschancengesetz, das BEG IV und das JStG 2024 den Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert (Az. III C 2 – S 7295/00005/003/080).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S 7295/00005/003/080 vom 08.07.2025

I. Gesetzliche Änderungen

Mit dem Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness vom 27. März 2024 (Wachstumschancengesetz), BGBl. I Nr. 108, wurde u. a. die folgende Änderung im Umsatzsteuergesetz (UStG) beschlossen:

  • Der Schwellenwert für die Befreiung von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen wurde von 1.000 Euro auf 2.000 Euro angehoben (§ 18 Absatz 2 Satz 3 UStG).

Mit dem Vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie vom 23. Oktober 2024 (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BEG IV), BGBl. I Nr. 323, wurden u. a. folgende Änderungen im UStG beschlossen:

  • Die Aufbewahrungsfrist für Rechnungen nach § 14b Absatz 1 Satz 1 UStG wurde von zehn auf acht Jahre verkürzt.
  • Der Schwellenwert für die monatliche Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen wurde von 7.500 Euro auf 9.000 Euro angehoben (§ 18 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 2a Satz 1 UStG).
  • Der Grenzbetrag in § 25a Absatz 4 Satz 2 UStG wurde von 500 Euro auf 750 Euro erhöht.

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 vom 2. Dezember 2024 (JStG 2024), BGBl. I Nr. 387, wurden u. a. folgende Änderungen im UStG beschlossen:

  • Gutschriften an einen Nichtunternehmer oder an einen Unternehmer, der die Lieferung oder sonstige Leistung nicht tatsächlich ausgeführt hat, können (wieder) unter § 14c Absatz 2 UStG fallen.
  • Die Formulierung der Abgabenordnung für die elektronische Erklärungsübermittlung an die Finanzbehörden wurde redaktionell angepasst.

II. Änderung der Verwaltungsauffassung

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich der o. a. Änderungen des UStG Folgendes:

1. Verkürzung der Aufbewahrungsfrist nach § 14b Absatz 1 UStG

Die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen gilt nach § 27 Absatz 40 Satz 1 UStG regulär für alle Rechnungen, deren Aufbewahrungsfrist am 31. Dezember 2024 noch nicht abgelaufen ist. Mithin brauchen nach der neuen Rechtslage regelmäßig Rechnungen nicht mehr aufbewahrt zu werden, die vor dem 1. Januar 2017 (Beginn der Aufbewahrungsfrist nach § 14b Absatz 1 Satz 3 UStG in diesen Fällen: 31. Dezember 2015 bzw. 31. Dezember 2016) ausgestellt worden sind. Bei Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Wertpapierinstituten gilt dies nach § 27 Absatz 40 Satz 2 UStG allerdings erst für Rechnungen, deren Aufbewahrungsfrist am 1. Januar 2026 noch nicht abgelaufen ist.

Korrespondierend zur Verkürzung der Aufbewahrungsfrist nach § 14b Absatz 1 UStG wurde auch § 26a Absatz 2 Nummer 2 UStG angepasst. Die Ausführungen zu Rn. 5 gelten analog für die Beurteilung der Tatbestandsmerkmale für das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 26a Absatz 2 Nummer 2 UStG.

Nach § 14b Absatz 1 Satz 3 UStG in Verbindung mit § 147 Absatz 3 Satz 5 AO läuft die Aufbewahrungsfrist jedoch nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Dies betrifft auch Rechnungen, die für eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG in Grundstücksfällen relevant sind. In derartigen Fällen endet die Aufbewahrungsfrist erst, wenn die Festsetzungsfrist für das letzte Jahr des zehnjährigen Berichtigungszeitraums nach § 15a Absatz 1 Satz 2 UStG abgelaufen ist.

Die Aufbewahrungsfristen für umsatzsteuerliche Aufzeichnungen (z. B. nach § 22 Absatz 1 UStG oder § 22f Absatz 1 bis 4 UStG) wurden nicht verkürzt; sie sind weiterhin zehn Jahre aufzubewahren.

2. Steuerausweis nach § 14c Absatz 2 UStG in einem als Gutschrift verwendeten Dokument

Durch die Neufassung von § 14c Absatz 2 Satz 2 UStG wird geregelt, dass eine Person zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer auch dann schulden kann, wenn der Steuerausweis in einer Gutschrift an eine nicht unternehmerisch tätige Person erfolgt. Die Regelung in der neuen Nummer 1 entspricht der bisherigen Rechtslage. In Nummer 2 wird neu der Sachverhalt geregelt, dass der unberechtigte Steuerausweis in einer Gutschrift erfolgt.

Nunmehr schuldet jemand auch dann den ausgewiesenen Steuerbetrag, wenn er einem nach einer vorherigen Vereinbarung erstellten, als Gutschrift verwendeten Dokument mit gesondertem Steuerausweis nicht unverzüglich widerspricht, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt. Erfolgt der Steuerausweis in einer Gutschrift an einen Unternehmer für eine Leistung, zu der dieser nicht zum Steuerausweis berechtigt ist (z. B. beim Verkauf eines Wirtschaftsguts außerhalb seines Unternehmens), schuldet er die Steuer bereits nach § 14c Absatz 2 Satz 1 UStG.

Da eine Gutschrift, die nicht über die Leistung eines Unternehmers ausgestellt ist, nach dem BFH-Urteil vom 27. November 2019 – V R 23/19 (V R 62/17), BStBl II 2021 S. 54, einer Rechnung nicht gleichsteht, fielen derartige Sachverhalte nicht unter § 14c Absatz 2 UStG a. F. Nach der Gesetzesänderung ist das Urteil insoweit für ab dem 6. Dezember 2024 (Tag nach Verkündigung des JStG 2024) verwirklichte Sachverhalte nicht mehr anzuwenden.

III. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 1. Juli 2025- III C 3 – S 7134/00025/002/012 (COO.7005.100.2.12275453), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert: (…)

(…)

Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind vorbehaltlich der Rn. 14 ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden.

Die Grundsätze der Rn. 9 bis 11 und Rn. 12 Nr. 4, 6 und 8 sind auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 5. Dezember 2024 (Verkündung des JStG 2024) verwirklicht worden sind.

Das BMF-Schreiben vom 19. August 2021, BStBl I S. 1087, wird aufgehoben.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung

Das BMF hat am 07.07.2025 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 07.07.2025

Am 7. Juli 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung bekanntgegeben.

Nachdem in der vergangenen 20. Wahlperiode der Gesetzesentwurf auf Bundestagsdrucksache 20/13956 der Diskontinuität unterlag, wurde dieser entsprechend des Koalitionsvertrages für die 21. Legislaturperiode (dort insbesondere die Rz. 524 ff., 1519 ff. und 1693 zur Stärkung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit – FKS -) aktualisiert, ist aber in seinen wesentlichen Grundzügen erhalten geblieben.

Der Gesetzentwurf ist von der Bundesregierung noch nicht beschlossen worden, womit alle Regelungsvorschläge des Referentenentwurfs noch unter dem Vorbehalt der abschließenden Einigung der Ressorts stehen.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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EU-Kommission veröffentlicht Jahresbericht zur Steuerpolitik in der EU 2025

Die Generaldirektion für Steuern und Zollunion (TAXUD) der EU-Kommission hat am 24.06.2025 ihren aktuellen Jahresbericht zur Steuerpolitik in der EU vorgelegt. Der Bericht analysiert umfassend die Steuer- und Abgabenstruktur der EU-Mitgliedstaaten, aktuelle Reformbestrebungen sowie steuerpolitische Herausforderungen auf europäischer Ebene.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 07.07.2025

Die Generaldirektion für Steuern und Zollunion (TAXUD) der EU-Kommission hat am 24.06.2025 ihren aktuellen Jahresbericht zur Steuerpolitik in der EU vorgelegt. Der Bericht analysiert umfassend die Steuer- und Abgabenstruktur der EU-Mitgliedstaaten, aktuelle Reformbestrebungen sowie steuerpolitische Herausforderungen auf europäischer Ebene.

Körperschaftsteuerlücke: Deutschland unter dem EU-Durchschnitt.

Der Bericht führt erstmals eine EU-weite Quantifizierung der sogenannten Körperschaftsteuerlücke auf Basis eines neuen Schätzverfahrens ein. Diese sog. CIT gap erfasst die Differenz zwischen dem steuerlich relevanten Unternehmensgewinn, der deklariert wird, und dem potenziellen Gesamtniveau, das sich aus wirtschaftlicher Aktivität ableiten lässt. Im EU-Durchschnitt beläuft sich die CIT-Lücke laut Bericht auf rund 10,9 % des steuerlich relevanten Gewinns. Deutschland liegt mit einem geschätzten Wert von 7,9 % unter dem Durchschnitt, was auf eine höhere Steuercompliance schließen lässt. Die Lücke sei laut EU-Kommission eng mit der Schattenwirtschaft verknüpft und betrifft vor allem Nichtregistrierung und fehlende Meldung wirtschaftlicher Aktivitäten – Branchen mit erhöhtem Risiko seien insbesondere Bauwirtschaft und Gastgewerbe.

Gewinnverlagerung und aggressive Steuerplanung

Schätzungen des European Tax Observatory zufolge wurden im Jahr 2022 weltweit etwa 1 Billion US-Dollar an Gewinnen multinationaler Konzerne in Steueroasen verschoben. Für die EU werden daraus resultierende Steuerausfälle von 36 Milliarden bis 100 Milliarden Euro – je nach Modellansatz – jährlich abgeleitet. Jedoch ist eine klare Abgrenzung zwischen legaler Steuervermeidung und missbräuchlicher Steuerumgehung oftmals nicht möglich. Hinzu kommt, dass politisch gewollte Steuerinstrumente fälschlich als „Lücke“ erscheinen können.

Die EU-Kommission betont darüber hinaus, dass viele der bestehenden Steuerlücken nicht durch bessere Steuerverwaltung allein geschlossen werden können, sondern strukturelle und koordinierte Maßnahmen erforderlich sind. Konkrete Impulse seien daher weiterhin:

  • Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung (Pillar Two) mit einem effektiven Mindeststeuersatz von 15 %.
  • Weiterentwicklung des geplanten BEFIT-Rahmens zur gemeinsamen Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer in der EU.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Umsatzsteuersenkung in der Gastronomie wird noch beraten

Die genaue Umsetzung der Senkung der Umsatzsteuer in der Gastronomie wird derzeit noch innerhalb der Bundesregierung beraten (BT-Drs. 21/687).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 04.07.2025

Die genaue Umsetzung der Senkung der Umsatzsteuer in der Gastronomie wird derzeit noch innerhalb der Bundesregierung beraten. Das geht aus ihrer Antwort (21/687) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen (21/471) hervor. Ferner schreibt die Bundesregierung, dass die Senkung von 19 auf sieben Prozent Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie der wirtschaftlichen Unterstützung der Gastronomiebranche diene.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 282/2025

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Veröffentlichung der Konsultationsvereinbarung vom 4. Juni 2025 über die Durchführung von Schiedsverfahren gemäß Artikel 24 Absatz 5 DBA-Japan

Die zuständigen Behörden Japans und der Bundesrepublik Deutschland haben mit diesem Schreiben festgelegt,
wie das in Artikel 24 Absatz 5 des am 17. Dezember 2015 in Tokyo unterzeichneten DBA-Japan vorgesehene Schiedsverfahren durchzuführen ist (Az. IV B 2 – S 1301-JPN/01556/003/007).

BMF, Schreiben IV B 2 – S 1301-JPN/01556/003/007 vom 01.07.2025

Abkommen zwischen Japan und der Bundesrepublik Deutschland zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung (DBA-Japan)

Gestützt auf Artikel 24 Absatz 5 des Abkommens zwischen Japan und der Bundesrepublik Deutschland zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung vom 17. Dezember 2015 haben die zuständigen Behörden beschlossen:

„Absprache zu Artikel 24 Absatz 5 des Abkommens zwischen Japan und der Bundesrepublik Deutschland zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung“

Die zuständigen Behörden Japans und der Bundesrepublik Deutschland haben hiermit festgelegt, wie das in Artikel 24 Absatz 5 des am 17. Dezember 2015 in Tokyo unterzeichneten Abkommens zwischen Japan und der Bundesrepublik Deutschland zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung (im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) vorgesehene Schiedsverfahren durchzuführen ist.

Die zuständigen Behörden werden in dieser Absprache die Verfahren im Zusammenhang mit einem Verständigungsverfahren nach Artikel 24 des Abkommens (im Folgenden als „Verständigungsverfahren“ bezeichnet) nach Treu und Glauben einhalten.

(…)

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesfinanzministerium

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BFH zur Übertragung von Pensionsverpflichtungen – Erstmalige Anwendung des § 4f EStG

Der BFH hatte zu entscheiden, ob § 4f EStG entgegen Rz. 16 des BMF-Schreibens vom 30.11.2017 nur auf Schuldübernahmen und Schuldbeitritte Anwendung findet, die in Wirtschaftsjahren vereinbart worden sind, welche nach dem 28.11.2013 enden (Az. IV R 27/22).

BFH, Urteil IV R 27/22 vom 20.03.2025

Leitsatz

§ 4f des Einkommensteuergesetzes (EStG) i. d. F. des Art. 11 Nr. 2 des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes vom 18.12.2013 (BGBl. I 2013, 4318) ‑ AIFM-StAnpG ‑ findet gemäß § 52 Abs. 12c EStG i. d. F. des Art. 11 Nr. 9 Buchst. a AIFM-StAnpG ‑ seit dem 31.07.2014: § 52 Abs. 8 Satz 1 EStG ‑ erstmals Anwendung für Schuldübernahmen, Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen, die in einem nach dem 28.11.2013 endenden Wirtschaftsjahr erfolgen.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft

Der BFH hat den Beschluss des FG Nürnberg aufgehoben, da bei der gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung ernstliche Zweifel bestehen, ob der Tatbestand des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG im Streitfall erfüllt ist (Az. II B 43/24).

BFH, Beschluss II B 43/24 (AdV) vom 06.06.2025

Leitsatz

Es ist bei summarischer Prüfung ernstlich zweifelhaft, ob Leistungen eines Gesellschafters in die Kapitalrücklage einer GmbH zu einer steuerbaren Werterhöhung der Anteile der Mitgesellschafter im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes führen, wenn die Gesellschafter vereinbaren, dass die Einzahlungen dem jeweils leistenden Gesellschafter zugeordnet werden.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zur Verfassungsmäßigkeit des Gewinnzuschlags nach § 6b Abs. 7 EStG

Gegen die Höhe des Gewinnzuschlags nach § 6b Abs. 7 EStG bestehen lt. BFH auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Az. VI R 20/23).

BFH, Urteil VI R 20/23 vom 20.03.2025

Leitsatz

Gegen die Höhe des Gewinnzuschlags nach § 6b Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes bestehen auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Quelle: Bundesfinanzhof

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