Der BFH entschied, dass ein wirtschaftliches Eigentum des Leasingnehmers an dem Leasinggegenstand nicht in Betracht kommt, wenn die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes länger als die Grundmietzeit und dem Leasinggeber ein Andienungsrecht eingeräumt ist (Az. IV R 33/13).