Das BMF erläutert, unter welchen Voraussetzungen der Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit Grundstücken gemäß § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG anzunehmen ist (Az. III C 3 – S-7117-a / 16 / 10001).
Steuern
Das BMF erläutert, unter welchen Voraussetzungen der Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit Grundstücken gemäß § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG anzunehmen ist (Az. III C 3 – S-7117-a / 16 / 10001).
Das FG Düsseldorf hat zu der Frage Stellung genommen, ob ein Erbe die für den Erblasser nach § 2a Abs. 1 Satz 5 EStG gesondert festgestellten verbleibenden negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen kann (Az. 13 K 897/16 F).
Der BFH entschied, dass die im Sanierungserlass des BMF vorgesehene Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt. Der DStV fordert bereits seit Jahren, ein effizientes und transparentes Verfahren zu schaffen und nimmt zum Beschluss des BFH Stellung.
Eine Hundesteuer für einen gefährlichen Hund in Höhe von 1.000 Euro im Jahr ist rechtlich nicht zu beanstanden. So entschied das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 6 A 10616/16.OVG).
Der Große Senat des BFH hat entschieden, dass – anders als derzeit im Sanierungserlass des BMF vorgesehen – ein Sanierungsgewinn, der dadurch entsteht, dass Schulden zum Zwecke der Sanierung ganz oder teilweise vom Gläubiger erlassen werden, das Betriebsvermögen erhöht und grundsätzlich steuerbar ist (Az. GrS 1/15).
Ein von einem gemeinnützigen Karnevalsverein in der Karnevalswoche durchgeführtes Kostümfest ist kein Zweckbetrieb. Die Einkünfte aus der Veranstaltung unterliegen daher lt. BFH der Körperschaftsteuer und die Umsätze dem Umsatzsteuerregelsatz (Az. V R 53/15).
Erhält eine GmbH eine Erbschaft, ist der Erwerb für die GmbH lt. BFH auch dann körperschaftsteuerpflichtig, wenn der Erbanfall zugleich der Erbschaftsteuer unterliegt (Az. I R 50/16).
Der BFH hatte zu entscheiden, ob Dienstleistungen eines Dritten im beleghaften Zahlungsverkehr gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG von der Umsatzsteuer befreit sind (Az. XI R 35/14).
Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die von einem Musikverlag an einen Musikproduzenten geleisteten Zahlungen als Vorschuss auf noch zu bewirkende Gegenleistungen und damit als Betriebseinnahmen im Rahmen der Gewinnermittlung durch EÜR zu qualifizieren sind oder als Vorfinanzierung von späteren Geldzuflüssen, die der Musikproduzent als Wahrnehmungsberechtigter von Seiten seiner musikalischen Verwertungsgesellschaft zu erwarten und an den Musikverlag abgetreten hat (Az. VIII R 4/14).
Der BFH hatte zu entscheiden, ob der Gesetzgeber eine mögliche Verlustverrechnung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Aktien zwischen den bis zum 31.12.2008 entstandenen § 23 EStG-Verlusten und Wertpapiergewinnen der Folgejahre nur für eine Übergangszeit bis zum 31.12.2013 zulassen durfte (Az. IX R 48/15).
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