Der BFH hatte zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen die verbilligte Überlassung von Anteilen an einer GmbH an einen Geschäftsführer dieser GmbH durch einen Dritten (hier: Konzernmutter) zu Arbeitslohn führt (Az. VI R 67/14).
Steuern
Der BFH hatte zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen die verbilligte Überlassung von Anteilen an einer GmbH an einen Geschäftsführer dieser GmbH durch einen Dritten (hier: Konzernmutter) zu Arbeitslohn führt (Az. VI R 67/14).
Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Vermietung einer durch eine GmbH erworbenen Wohnung an ihren (Minderheits-)Gesellschafter-Geschäftsführer, die dieser zu privaten Wohnzwecken nutzt, zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt, wenn die Vermietung zwar zu einer angemessenen, ortsüblichen aber nicht kostendeckenden Miete erfolgt (Az. I R 8/15).
Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Vermietung eines Einfamilienhauses an den Alleingesellschafter einer GmbH, welches dieser für private Zwecke nutzt, zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt, wenn die Kosten der Vermietung nicht gedeckt sind (Az. I R 12/15).
Ist der Einkommensteuerbescheid des Verlustentstehungsjahres bestandskräftig und berücksichtigt er keinen Verlust, ist laut BFH der erstmalige Erlass eines Feststellungsbescheids über den verbleibenden Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG i. d. F. des JStG 2010 nur zulässig, soweit eine Korrektur dieses Steuerbescheids nach den Vorschriften der Abgabenordnung hinsichtlich der bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte möglich ist und diese der Steuerfestsetzung tatsächlich zu Grunde gelegt worden sind (Az. IX R 31/15).
Der BFH entschied u. a., dass der Kindergeldanspruch eines in Deutschland wohnhaften Elternteils für sein in Ungarn im Haushalt des anderen Elternteils lebendes Kind durch den vorrangigen Kindergeldanspruch des anderen Elternteils verdrängt werden kann (Az. III R 10/13).
Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, ob eine von einer Aufsichtsbehörde gezahlte Entschädigungszahlung zum Ausgleich eines in einem gerichtlichen Verfahren für rechtswidrig befundenen Bescheids zur Abberufung eines Vorstandsmitglieds einer Bank einen nicht einkommensteuerpflichtigen Zufluss darstellt (Az. IX R 33/15).
Ernstliche Zweifel i. S. des § 69 Abs. 2 und 3 FGO können auch verfassungsrechtliche Zweifel – hier: Kinderfreibeträge 2014 – an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm sein. So entschied der BFH (Az. V B 37/16).
Laut BFH kann ein BFH-Senat ungeachtet früherer abweichender Entscheidung eines anderen Senats zu einer bestimmten Rechtsfrage ohne Anfrage bei diesem Senat oder Anrufung des Großen Senats des BFH nach § 11 Abs. 2 und 3 FGO und damit ohne Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters in der Sache abweichend entscheiden, wenn dieselbe Rechtsfrage zwischenzeitlich durch den EuGH entschieden worden ist und sich der später erkennende Senat dieser Rechtsansicht anschließt (Az. VIII K 1/16).
Der BFH hat u. a. entschieden, dass die Aussetzung des Verfahrens nicht mehr in Betracht kommt , wenn das Verwaltungsverfahren, von dessen Ausgang die Entscheidung des Rechtsstreits abhängt, abgeschlossen ist (Az. IX B 81/16).
Nach Ansicht der EU-Kommission verstößt die ungarische Werbesteuer gegen die EU-Beihilfevorschriften, da ihre progressive Struktur bestimmten Unternehmen einen selektiven Vorteil verschafft. Sie hat daher Ungarn dazu verpflichtet, diese ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zu beseitigen.
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