BFH: vGA bei nicht kostendeckender teilweiser Vermietung eines Gebäudes (Einfamilienhauses) an den Gesellschafter-Geschäftsführer

Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Vermietung einer durch eine GmbH erworbenen Wohnung an ihren (Minderheits-)Gesellschafter-Geschäftsführer, die dieser zu privaten Wohnzwecken nutzt, zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt, wenn die Vermietung zwar zu einer angemessenen, ortsüblichen aber nicht kostendeckenden Miete erfolgt (Az. I R 8/15).

 

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BFH zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags

Ist der Einkommensteuerbescheid des Verlustentstehungsjahres bestandskräftig und berücksichtigt er keinen Verlust, ist laut BFH der erstmalige Erlass eines Feststellungsbescheids über den verbleibenden Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG i. d. F. des JStG 2010 nur zulässig, soweit eine Korrektur dieses Steuerbescheids nach den Vorschriften der Abgabenordnung hinsichtlich der bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte möglich ist und diese der Steuerfestsetzung tatsächlich zu Grunde gelegt worden sind (Az. IX R 31/15).

 

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BFH: Entschädigungen als Ersatz für entgangene Gehalts- und Rentenansprüche bei geleisteten Schadensersatzzahlungen aus Amtshaftung

Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, ob eine von einer Aufsichtsbehörde gezahlte Entschädigungszahlung zum Ausgleich eines in einem gerichtlichen Verfahren für rechtswidrig befundenen Bescheids zur Abberufung eines Vorstandsmitglieds einer Bank einen nicht einkommensteuerpflichtigen Zufluss darstellt (Az. IX R 33/15).

 

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BFH: Aufhebung der Vollziehung bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm

Ernstliche Zweifel i. S. des § 69 Abs. 2 und 3 FGO können auch verfassungsrechtliche Zweifel – hier: Kinderfreibeträge 2014 – an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm sein. So entschied der BFH (Az. V B 37/16).

 

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BFH zu Grenzen der Pflicht zur Vorlage von Rechtsfragen an den Europäischen Gerichtshof

Laut BFH kann ein BFH-Senat ungeachtet früherer abweichender Entscheidung eines anderen Senats zu einer bestimmten Rechtsfrage ohne Anfrage bei diesem Senat oder Anrufung des Großen Senats des BFH nach § 11 Abs. 2 und 3 FGO und damit ohne Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters in der Sache abweichend entscheiden, wenn dieselbe Rechtsfrage zwischenzeitlich durch den EuGH entschieden worden ist und sich der später erkennende Senat dieser Rechtsansicht anschließt (Az. VIII K 1/16).

 

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