Das BMF erläutert die Struktur und Zielsetzung des neuen Investmentsteuerreformgesetzes.
Steuern
Das BMF erläutert die Struktur und Zielsetzung des neuen Investmentsteuerreformgesetzes.
Das FinMin Rheinland-Pfalz weist auf die am Ende des Jahres ablaufende Frist hin, innerhalb derer öffentliche Einrichtungen beim Finanzamt erklären können, wie sie künftig umsatzsteuerlich zu behandeln sind. Die Frist sei gesetzlich festgeschrieben und daher nicht verlängerbar.
Zwar wird der steuerfreie Teil der Rente grundsätzlich in einem lebenslang geltenden und regelmäßig gleichbleibenden Freibetrag festgeschrieben, bei einer Veränderung des Jahresrentenbetrags ist der steuerfreie Teil der Rente allerdings in dem Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresrentenbetrag zum Jahresrentenbetrag steht, welcher der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde liegt. So entschied das FG Düsseldorf (Az. 15 K 1989/13).
Ehepaare müssen eine nachteilige Berechnung bei der steuerlichen Anerkennung ihrer Pflegeheimkosten nicht hinnehmen, findet der Bund der Steuerzahler und unterstützt deshalb ein neues Musterverfahren vor dem BFH (Az. VI R 22/16).
Die Steuerfahndung darf von einem Zeitungsverlag die Übermittlung von Personen- und Auftragsdaten zu den Auftraggebern einer bestimmten Anzeigenrubrik verlangen. Der BFH sieht hierin keinen Verstoß gegen die grundrechtlich geschützte Pressefreiheit (Az. II R 17/14).
Der BFH hatte zu entscheiden, ob bei einer unentgeltlichen Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge der Betriebsübergeber einen Investitionsabzugsbetrag für eine erst vom Betriebsübernehmer durchzuführende Investition beanspruchen kann (Az. IV R 14/12).
Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, ob der sog. Vorbezug für Wohneigentum einer öffentlich-rechtlichen Versicherungskasse des Schweizer Kantons Sankt Gallen, der an einen sog. Grenzgänger ausbezahlt wird, steuerbefreit ist (Az. I R 83/11).
Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob es zulässig ist, eine Wertaufstockung nach § 20 Abs. 2 UmwStG 1995 vorzunehmen, wenn zwar die Summe der Teilwerte der eingebrachten Einzelwirtschaftsgüter – nicht jedoch der Teilwert des eingebrachten (Teil-)Betriebs als Sachgesamtheit – über dem Buchwert des eingebrachten (Teil-)Betriebs liegt (Az. I R 33/14).
Eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 UStG einer ressortfremden Behörde ist ein Grundlagenbescheid i. S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, dem Rückwirkung zukommen kann. Er bewirkt nur dann nach § 171 Abs. 10 Satz 1 AO eine Ablaufhemmung, wenn er vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die Umsatzsteuer erlassen wurde. So entschied der BFH (Az. XI R 6/14).
Das FG Rheinland-Pfalz entschied, dass das Beziehen von Polstermöbeln in einer nahe gelegenen Werkstatt des Handwerkers nicht „im Haushalt des Steuerpflichtigen“ erfolgt, sodass die Kosten dafür die Steuer nicht nach § 35a EStG ermäßigen können (Az. 1 K 1252/16).
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