Berücksichtigung negativer Aktiengewinne nach § 40a KAGG und § 8b Abs. 3 KStG (STEKO-Rechtsprechung)

Das BMF hat zur Ermittlung des Aktiengewinns nach § 40a KAGG die Rechtsprechung des BFH zum Korb II-Gesetz sowie zur Anwendung der STEKO-Rechtsprechung des EuGH umgesetzt. Darüber hinaus sind die Folgewirkungen für die Ermittlung des Aktiengewinns nach dem InvStG sowie die steuerbilanziellen Folgen der Rechtsprechung dargestellt (Az. IV C 1 – S-1980 / 14 / 10003 :002).

 

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Amtliche Muster für Vollmachten im Besteuerungsverfahren

Die amtlichen Muster für Vollmachten für Personen und Gesellschaften i. S. d. § 3 StBerG und für Lohnsteuerhilfevereine zur Vertretung in Steuersachen wurden vom BMF aktualisiert. Zusätzlich zur Vollmacht ist ein Beiblatt zu verwenden, dass dem Vollmachtgeber die Reichweite einer elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelten Vollmacht verdeutlicht (Az. IV A 3 – S-0202 / 15 / 10001).

 

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Vorsorgeeinrichtungen nach der zweiten Säule der schweizerischen Altersvorsorge (berufliche Vorsorge) – Einkommensteuerliche Behandlung der Beiträge und Leistungen

Das BMF behandelt die einkommensteuerliche Behandlung der Beiträge und Leistungen von Vorsorgeeinrichtungen nach der zweiten Säule der schweizerischen Altersvorsorge (berufliche Vorsorge) (Az. IV C 3 – S-2255 / 07 / 10005 :004 // IV C 5 – S-2333 / 13 / 10003).

 

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BFH zur Verfassungsmäßigkeit des Alterseinkünftegesetzes

Der BFH hält an seiner Rechtsprechung fest, dass die Besteuerung der Altersrenten seit 2005 verfassungsgemäß ist, sofern nicht gegen das Verbot der doppelten Besteuerung verstoßen wird. Er hat zudem hervorgehoben, dass mit dem Vorbringen gegen die Richtigkeit eines Urteils des BVerfG keine erneute verfassungsgerichtliche Prüfung eines Gesetzes erreicht werden kann (Az. X R 2/15).

 

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BFH zur Behandlung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens bei Strukturwandel zur Liebhaberei und Gewinnermittlung durch EÜR

Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, ob der Übergangsgewinn, der sich aufgrund des erforderlichen Wechsels der Gewinnermittlungsart von der EÜR zum Betriebsvermögensvergleich ergibt, unter Einbeziehung der stillen Reserven des Umlaufvermögens zu ermitteln ist, weil ein zunächst einkommensteuerlich relevanter Einzelhandel mit Modelleisenbahnen und Spielwaren von einem bestimmten Zeitpunkt an der Liebhaberei zugeordnet wurde (Az. X R 61/14).

 

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