Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Erhebung einer Sportwettensteuer

Das BVerfG hat zwei Verfassungsbeschwerden von Online-Sportwettenveranstalterinnen nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerden, die sich gegen die Erhebung einer Sportwettensteuer in Höhe von 5 % der Wetteinsätze auf Grundlage von § 17 RennwLottG richten, sind unzulässig (Az. 1 BvR 2253/23, 1 BvR 115/24).

BVerfG, Pressemitteilung vom 08.04.2025 zu den Beschlüssen 1 BvR 2253/23 und 1 BvR 115/24 vom 27.02.2025

Mit heute veröffentlichten Beschlüssen hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden von Online-Sportwettenveranstalterinnen nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Verfassungsbeschwerden, die sich gegen die Erhebung einer Sportwettensteuer in Höhe von 5 % der Wetteinsätze auf Grundlage von § 17 Abs. 2 Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) in der vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung für Anmeldungszeiträume im Jahr 2012 richten, sind unzulässig.

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerinnen – Kapitalgesellschaften nach maltesischem Recht mit Sitz in Malta – veranstalteten während der Anmeldungszeiträume Online-Sportwetten. Während die Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 2253/23 (Beschwerdeführerin I) an den von ihr veranstalteten Wetten selbst unmittelbar beteiligt war, bot die Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 115/24 (Beschwerdeführerin II) Wetten in Form einer sog. Wettbörse an. Die Spieler legten selbst die Wettquoten fest, und eine Wette kam zustande, wenn auf beiden Seiten jeweils ein Spieler bereit war, die Wette zur jeweiligen Quote einzugehen. Aus erzielten Gewinnen erhielt die Beschwerdeführerin II eine Provision. Im November 2012 zog sie sich vom deutschen Markt zurück, weil sie annahm, die Wettbörse infolge der Besteuerung nicht mehr profitabel weiterbetreiben zu können.

Die Beschwerdeführerinnen wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs und mittelbar gegen die Regelung des § 17 Abs. 2 RennwLottG. Sie machen unter anderem geltend, dass es an einer Gesetzgebungskompetenz des Bundes fehle. Außerdem hätte der Bundesfinanzhof eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einholen müssen, weil eine gegen die Dienstleistungsfreiheit verstoßende Doppelbesteuerung vorliege, nachdem sie bereits in Malta eine Glücksspielabgabe zu entrichten hätten. Die Beschwerdeführerin II rügt zudem eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Die nach dem Wetteinsatz berechneten Steuerforderungen hätten ihre Provisionen um ein Vielfaches überstiegen; sie habe die Steuer mit Rücksicht auf deren spezifisches Spielverhalten auch nicht auf ihre Kunden abwälzen können.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig.

Eine fehlende Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 105 Abs. 2 Satz 2 Var. 2 i. V. m. Art. 72 Abs. 2 GG ist nicht hinreichend dargelegt. Soweit die Beschwerdeführerinnen auf die Möglichkeit einer staatsvertraglichen Koordination der Länder verweisen, setzen sie sich jedenfalls nicht mit der Möglichkeit auseinander, dass ein Land im Nachhinein aus dem eine Bundesregelung verhindernden Konsens ausscheren könnte. Die Beschwerdeführerin I setzt sich auch nicht differenziert nach inländischen und ausländischen Wettanbietern mit der Möglichkeit eines Steuerwettbewerbs und dessen Auswirkungen auf die Wirksamkeit des mit der Sportwettensteuer verfolgten Ziels der Eindämmung der Glücksspielsucht auseinander.

Die Beschwerdeführerinnen legen ebenfalls nicht ausreichend dar, dass der Bundesfinanzhof willkürlich gegen seine Pflicht zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof verstoßen und dadurch das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt habe. Insbesondere setzen sie sich nicht ausreichend damit auseinander, dass der Europäische Gerichtshof bereits im Jahr 2020 in der parallelen Erhebung einer Glücksspielabgabe sowohl in Malta als auch in Italien keinen Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit gesehen hatte.

Auch hat die Beschwerdeführerin II eine Verletzung von Art. 12 GG nicht ausreichend dargelegt. Selbst wenn es sich beim Betrieb einer Wettbörse um einen eigenständigen Beruf und nicht lediglich um eine besondere Ausprägung der Tätigkeit als Wettanbieterin handelte und die Beschwerdeführerin II eine Wettbörse nicht mehr profitabel hätte weiterbetreiben können, ginge aus ihren Ausführungen nicht hervor, dass die in diesem Fall zu beachtenden strengeren Verhältnismäßigkeitsanforderungen nicht mehr gewahrt wären. Allein der Hinweis darauf, dass die Durchführung einer Wettbörse nicht mehr gewinnbringend möglich sei, genügt insoweit nicht. Die Beschwerdeführerin II hat schon nicht schlüssig dargelegt, dass die Eindämmung der Glücksspielsucht – welche mit der angegriffenen Norm verfolgt wird – nicht als legitimer Regelungszweck anzusehen ist. Soweit die Beschwerdeführerin II als milderes Mittel die Zugrundelegung einer anderen Bemessungsgrundlage – insbesondere eine Besteuerung nach dem Bruttorohertrag der Wettbörse – anführt, geht sie nicht ausreichend darauf ein, ob sich eine Eindämmung der Glücksspielsucht bei dann deutlich niedrigerer Steuerlast noch gleich effektiv erreichen ließe. Vermindert die indirekte Steuer den wirtschaftlichen Anreiz für bestimmte Teilnehmer, in umfangreichem Maße am Sportwettenmarkt teilzunehmen, wird die Tätigkeit des die Wetten Vermittelnden nicht final beeinträchtigt, sondern der eindämmende Effekt erreicht, der mit der Erhebung der Steuer verfolgt wird.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Änderung der StBVV

Am 21. März 2025 hat nunmehr auch der Bundesrat der Fünften Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) zugestimmt. Auch wenn nicht alle Forderungen der BStBK berücksichtigt wurden, stellt die aktuelle Anpassung einen ersten positiven Schritt dar.

BStBK, Mitteilung vom 07.04.2025

Am 21. März 2025 hat nunmehr auch der Bundesrat der Fünften Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) zugestimmt. Zu den wesentlichen Änderungen gehört die Erhöhung der Steuerberatervergütung. Hierfür hat sich die BStBK immer wieder intensiv eingesetzt, insbesondere da die letzte Erhöhung im Jahr 2020 erfolgte. Zwischenzeitlich sind jedoch die Personal- und Sachkosten in den Steuerkanzleien erheblich angestiegen.

Erhöht werden einerseits die gegenstandswertabhängigen Gebühren um durchschnittlich 6 % sowie andererseits die Festgebühren (z. B. die Zeitgebühr) um durchschnittlich 9 %. Damit erfolgt die Erhöhung gleichlaufend zur Erhöhung der Rechtsanwaltsvergütung, der der Bundesrat am 21. März 2025 ebenfalls zugestimmt hat. Durch die Erhöhung der Rechtsanwaltsvergütung werden auch die Vergütungen, die Steuerberater*innen durch die Vertretung im außergerichtlichen Einspruchsverfahren sowie im finanzgerichtlichen Verfahren verdienen, angepasst.

Obwohl die BStBK überzeugende Argumente für eine höhere Anpassung sowie eine regelmäßige Überprüfung der Höhe der gesetzlichen Gebühren dargelegt hat, stimmte das BMF als zuständiger Verordnungsgeber diesen Vorschlägen nicht zu.

Neben der Gebührenerhöhung erfolgen weitere Anpassungen in der StBVV, wie z. B. die Umstellung der Taktung bei der Zeitgebühr. Hier hatte das BMF ursprünglich einen alles andere als praxisgerechten 1-Minuten-Takt vorgesehen. Dies konnte die BStBK durch intensives Engagement abwenden und erreichte so schließlich die Einführung einer praxistauglichen Taktung von 15 Minuten.

Auch wenn nicht alle Forderungen der BStBK berücksichtigt wurden, stellt die aktuelle Anpassung der StBVV einen ersten positiven Schritt dar. Denn es wurde anerkannt, dass die aktuell steigenden Personal- und Sachkosten auch vor den Türen der Steuerberatungskanzleien nicht haltmachen und eine qualitativ hochwertige Steuerberatung angemessen vergütet werden muss. Die geänderten Regelungen für die StBVV treten am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Die BStBK setzt sich auch zukünftig dafür ein, dass Kostensteigerungen adäquat abgebildet werden.

Quelle: Bundessteuerberaterkammer, BStBK-Report – April 2025

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Anwendung der neuen EU-Regelungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und zu Sorgfaltspflichten wird verschoben („Stop the Clock“)

Das EU-Parlament hat am 3. April 2025 mit 531 Ja-Stimmen, 69 Nein-Stimmen und 17 Enthaltungen dem „Stop-the-Clock“-Vorschlag (COM(2025) 80) zugestimmt, der am 26. Februar 2025 von der EU-Kommission als Teil der Omnibus-Richtlinie präsentiert wurde. Auch die WPK berichtet darüber.

WPK, Mitteilung vom 04.04.2025

Das Europäische Parlament hat am 3. April 2025 mit 531 Ja-Stimmen, 69 Nein-Stimmen und 17 Enthaltungen dem „Stop-the-Clock“-Vorschlag (COM(2025) 80) zugestimmt, der am 26. Februar 2025 von der Europäischen Kommission als Teil der Omnibus-Richtlinie präsentiert wurde.

Vorgesehen ist, die erstmalige Anwendung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) für die ursprünglich ab 2025 berichtspflichtigen Unternehmen der „zweiten Welle“ – große Kapitalgesellschaften – sowie für die ursprünglich ab 2026 berichtspflichtigen kapitalmarktorientierten KMU jeweils um zwei Jahre auf 2027 bzw. 2028 zu verschieben („Neu auf WPK.de“ vom 28. Februar 2025). Zudem sollen die Mitgliedstaaten die neuen Sorgfaltspflichten aus der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) erst bis zum 26. Juli 2027 in nationales Recht umsetzen müssen. Dadurch wird den betroffenen Unternehmen ein zusätzliches Jahr für die Implementierung der Vorgaben eingeräumt.

Zur zügigen Umsetzung des Vorschlags hat das Europäische Parlament am 1. April 2025 die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens beschlossen. Für das Inkrafttreten ist nun noch die formelle Genehmigung durch den Europäischen Rat erforderlich.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Anforderungen an ein Fahrtenbuch bei Berufsgeheimnisträgern

Das FG Hamburg hatte u. a. zu klären, ob ein Berufsgeheimnisträger zum Nachweis des Verhältnisses von privaten Fahrten zu beruflichen Fahrten nach der Fahrtenbuchmethode ein teilweise geschwärztes Fahrtenbuch vorlegen darf (Az. 3 K 111/21).

FG Hamburg, Mitteilung vom 04.04.2025 zum Urteil 3 K 111/21 vom 13.11.2024 (nrkr – BFH-Az.: VIII R 35/24)

  1. Die in § 43a Abs. 2 BRAO normierte Verschwiegenheitspflicht eines Rechtsanwalts erstreckt sich auch auf die Identität des Mandanten und die Tatsache seiner Beratung.
  2. Berufsgeheimnisträger können bei der Vorlage eines Fahrtenbuchs nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG Schwärzungen vornehmen, soweit diese Schwärzungen erforderlich sind, um die Identitäten von Mandanten zu schützen.
  3. Die Berechtigung, einzelne Eintragungen im Fahrtenbuch zu schwärzen, ändert nichts an der grundsätzlichen Beweislastverteilung; gegebenenfalls muss der Berufsträger substanziiert und nachvollziehbar darlegen, weshalb Schwärzungen in dem erfolgten Umfang erforderlich waren, und die berufliche Veranlassung der Fahrten durch ergänzende Angaben darlegen.

Das Verfahren betraf unter anderem die Frage, ob ein Berufsgeheimnisträger zum Nachweis des Verhältnisses von privaten Fahrten zu beruflichen Fahrten nach der Fahrtenbuchmethode ein teilweise geschwärztes Fahrtenbuch vorlegen darf.

Der Kläger war in den Streitjahren als Rechtsanwalt tätig und legte ein teilweise geschwärztes Fahrtenbuch vor.

Der 3. Senat hat dazu zunächst allgemein festgestellt, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nach ständiger Rechtsprechung nur dann vorliege, wenn die Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit böten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar seien. Die Aufzeichnungen müssten daher zu den geschäftlichen Reisen Angaben enthalten, anhand derer sich die berufliche Veranlassung der Fahrten plausibel nachvollziehen und gegebenenfalls auch nachprüfen lassen. In dem Fahrtenbuch seien neben dem Datum und den Fahrtzielen grundsätzlich auch die jeweils aufgesuchten Geschäftspartner oder – wenn solche nicht vorhanden seien – der konkrete Gegenstand der beruflichen Verrichtung aufzuführen. Bloße Ortsangaben im Fahrtenbuch genügten allenfalls dann, wenn sich der aufgesuchte Geschäftspartner aus der Ortsangabe zweifelsfrei ergebe oder wenn sich der Name auf einfache Weise unter Zuhilfenahme von Unterlagen ermitteln lasse, die ihrerseits nicht mehr ergänzungsbedürftig seien.

Einschränkend betont der Senat jedoch, dass die Anforderungen, die die Rechtsprechung an ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch stelle, bei Berufsgeheimnisträgern mit deren Verschwiegenheitspflicht kollidieren könne, wenn Berufsgeheimnisträger Daten in das Fahrtenbuch eintragen müssten, die der Verschwiegenheitspflicht unterfielen. Im Ergebnis geht das Gericht daher davon aus, dass Berufsgeheimnisträger berechtigt seien, bei der Vorlage eines Fahrtenbuchs nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG Schwärzungen vorzunehmen, soweit diese Schwärzungen erforderlich seien, um die Identitäten von Mandanten zu schützen. Die Schwärzungen müssten jedoch auf das erforderliche Maß beschränkt bleiben und dürften sich nicht auf Daten erstrecken, die nicht der Verschwiegenheitspflicht unterlägen. Schwärzungen dürften daher nur bei solchen Daten vorgenommen werden, die Rückschlüsse auf die Identitäten von Mandanten zuließen. Ortsnamen dürften grundsätzlich nicht geschwärzt werden. Keine Schwärzungen dürften ferner vorgenommen werden bei Fahrten in die eigene Kanzlei oder Fahrten zu Behörden, wenn zu diesen kein Mandatsverhältnis bestehe. Bei Gerichtsterminen unterliege die Bezeichnung des Gerichts ebenfalls nicht der Verschwiegenheitspflicht. Keine Schwärzungen dürften ferner vorgenommen werden, wenn der betroffene Mandant auf die Geheimhaltung seiner Identität verzichtet habe.

Abschließend weist das Gericht noch darauf hin, dass es bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode dem Steuerpflichtigen obliege, das Verhältnis von Privatfahrten zu beruflichen Fahrten nachzuweisen. Gelinge dieser Nachweis nicht, finde bei überwiegend betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen die 1%-Methode Anwendung, was im Grundsatz auch für die Fahrtenbücher von Berufsgeheimnisträgern gelte. Es bleibe dabei, dass sich das Gericht die volle Überzeugung verschaffen können müsse, dass das Fahrtenbuch vollständig und richtig ist. Gegebenenfalls müsse der Berufsträger substanziiert und nachvollziehbar darlegen, weshalb Schwärzungen in dem erfolgten Umfang erforderlich gewesen seien, und die berufliche Veranlassung der betroffenen Fahrten durch ergänzende Angaben darlegen.

Im Ergebnis hat der 3. Senat das Vorliegen der Anforderungen an ein Fahrtenbuch i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG verneint und die 1%-Methode angewandt.

Quelle: Finanzgericht Hamburg, Newsletter 1/2025

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Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen bei grenzüberschreitender Betätigung

Das BMF hat ein Schreiben zur Anwendung der Ausnahme vom Sonderausgabenabzugsverbot für Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 2 EStG veröffentlicht (Az. IV C 4 – S 2221/00380/003/005).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 4 – S 2221/00380/003/005 vom 03.04.2025

Anwendung der Ausnahme vom Sonderausgabenabzugsverbot für Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 2 EStG

Gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EStG kommt ein Sonderausgabenabzug für Beiträge nach § 10 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 3a EStG nur in Betracht, wenn diese nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Mit dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I Seite 2338) wurde mit § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 2 EStG eine Rückausnahme geschaffen und mit dem Jahressteuergesetz 2020 vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I Seite 3096) in Hinblick auf die Schweizerische Eidgenossenschaft erweitert. Nach dieser Vorschrift waren Vorsorgeaufwendungen ungeachtet des Abzugsverbots als Sonderausgaben zu berücksichtigen, soweit sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EU-/EWR-Staat) oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit stehen, diese Einnahmen nach einem Doppelbesteuerungsabkommen im Inland steuerfrei sind und der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt.

Mit Urteilen vom 27. Oktober 2021 – X R 11/20 und X R 28/20 – hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass es die Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gebietet, vom Ausschluss des Sonderausgabenabzugs gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 2 EStG auch dann abzusehen, wenn der Steuerpflichtige im ehemaligen Beschäftigungsstaat keine Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt, sondern eine vom Bestehen des Arbeitsverhältnisses abhängige gesetzliche Altersrente. Zudem sind für die Frage, ob der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dort bezogener Einnahmen zulässt, die einzelnen Sparten der Vorsorgeaufwendungen getrennt zu beurteilen.

Mit Urteil vom 24. Mai 2023 – X R 28/21 – hat der BFH zudem entschieden, dass die Sonderregelung zur Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen in § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 2 Buchstabe a EStG aufgrund der Niederlassungsfreiheit (Artikel 49 AEUV) auch für Vorsorgeaufwendungen gilt, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen aus einer ausgeübten freiberuflichen Tätigkeit stehen.

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387) hat der Gesetzgeber § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 2 Buchstabe a EStG angepasst. Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 3a EStG sind nunmehr – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – als Sonderausgaben zu berücksichtigen, soweit sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem EU-/EWR Staat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erzielten Einnahmen stehen. Es kommt nicht mehr darauf an, ob es sich um Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit handelt.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt das Folgende:

  1. Beiträge nach § 10 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 3a EStG, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, d. h. keine durch den Bezug der steuerfreien Einnahmen auslösende Pflichtbeiträge an einen Sozialversicherungsträger darstellen, sind weiterhin unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EStG als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Dazu gehören beispielsweise Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen einer freiwilligen Versicherung, zu einer zusätzlichen privaten Kranken- oder Pflegeversicherung sowie zu einer freiwilligen Unfallversicherung.
  2. Zur Beurteilung der Frage, ob gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 2 Buchstabe c EStG der andere Staat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dort bezogener Einnahmen zulässt, sind die einzelnen Sparten der Vorsorgeaufwendungen getrennt zu beurteilen. Zu differenzieren ist zwischen den durch den Bezug der steuerfreien Einnahmen ausgelösten Pflichtbeiträgen zu folgenden Sparten:
  • gesetzliche Rentenversicherung
    (vergleichbar § 10 Absatz 1 Nummer 2 EStG),
  • gesetzliche Krankenversicherung
    (vergleichbar § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a EStG),
  • gesetzliche Pflegeversicherung
    (vergleichbar § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe b EStG),
  • Arbeitslosenversicherung
    (vergleichbar § 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG).Die geleisteten Aufwendungen müssen in ihrem Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Aufwendungen vergleichbar sein.

    Die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen einer Sparte im (ggf. ehemaligen) EU-/EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft hat nicht zur Folge, dass die Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen für andere Versicherungssparten im Inland ausgeschlossen ist.

Die vorstehenden Regelungen sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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„Stop the Clock“: DStV zur Verschiebung von Nachhaltigkeits- und Sorgfaltsberichtspflichten für Unternehmen

Mit „Stop the Clock“ hat sich der Europäische Gesetzgeber dazu entschlossen, die Uhr anzuhalten, die Einführung der Berichtspflichten zu verschieben und damit die Mitgliedstaaten aus dem Umsetzungsverzug zu entlassen. Gleichzeitig verschafft „Stop the Clock“ dem Gesetzgeber die erforderliche Zeit, um die eigentlichen Vereinfachungen der Berichtspflichten von CSRD und CS3D zu verhandeln. Der DStV begrüßt dies.

DStV, Mitteilung vom 03.04.2025

Im Eilverfahren hat das EU-Parlament eine Verschiebung von Nachhaltigkeits- und Sorgfaltsberichtspflichten für Unternehmen beschlossen. Zuvor hatte bereits der Rat der EU grünes Licht für die Verhandlungen mit den Europaabgeordneten gegeben. Die Verschiebung könnte also schnell umgesetzt werden. Für die Rechtssicherheit von Wirtschaft, Beratern und Prüfern ist dies dringend geboten.

„Stop the Clock“ hat weder mit den leidigen Diskussionen um die Umstellung auf Sommerzeit zu tun, noch ist damit ein Album der britischen Rockband Oasis gemeint. „Stop the Clock“ ist EU-Sprache und bezeichnet den Richtlinienvorschlag, der die Einführung von Nachhaltigkeits- und Sorgfaltsberichtspflichten für bestimmte Unternehmen verschieben soll.

Am 26.02.2025 veröffentlichte die EU-Kommission den sog. Omnibus I, einen Vorschlag für ein Richtlinienpaket zur Vereinfachung von Berichtspflichten von Unternehmen bei der Nachhaltigkeit (CSRD) und der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette (CS3D). Damit will die EU-Kommission Unternehmen von Verwaltungsaufwand entlasten und ihre Wettbewerbsfähigkeit steigern. Tatsächlich soll mit dem Vorschlag die zuvor verabschiedete Überbelastung der Unternehmen abgemildert werden.

Schließlich war Omnibus 1 nicht zuletzt die Folge berechtigter Klagen der Wirtschaft über ein Übermaß an Bürokratie. Zugleich war es aber auch die Konsequenz der lobenswerten Erkenntnis von Teilen der gesetzgeberischen Organe, dass das Rad der Belastbarkeit für Wirtschaftsakteure nicht beliebig weitergedreht werden kann.

Ein zentraler Punkt des Omnibus 1 ist eine signifikante Begrenzung des Anwendungsbereichs der CSRD. Danach sollen nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern, einem Umsatz von mehr als 50 Mio. Euro oder einer Bilanzsumme von 25 Mio. Euro zum Nachhaltigkeits-Reporting gemäß der CSRD verpflichtet werden. Nach den Angaben der EU-Kommission würden damit 80 % der bisher verpflichteten Unternehmen aus dem Anwendungsbereich fallen.

Für den DStV ist das ein guter Vorschlag, der zeigt, dass die EU-Kommission beim Bürokratieabbau nicht zu kleckern, sondern zu klotzen gedenkt.

Die Krux beim Omnibus 1: Die CSRD hätte von den nationalen Gesetzgebern seit dem 01.01.2025 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Deutschland etwa ist deshalb im Verzug, weswegen die EU-Kommission eigentlich angehalten wäre rechtliche Schritte gegen das umsetzungsunwillige Mitglied einzuleiten. Andererseits wären im Falle einer Umsetzung der bestehenden CSRD die 80 % der Unternehmen temporär zur Berichtserstattung verpflichtet worden. Also die Unternehmen, die nun wieder aus dem Anwendungsbereich genommen werden sollen. Selten hätte der Begriff „unzumutbar“ für so eine kost- und ressourcenspielige Einführung der Berichtspflicht für diese Unternehmen besser gepasst.

Daher hat sich der Europäische Gesetzgeber mit „Stop the Clock“ dazu entschlossen, die Uhr anzuhalten, die Einführung der Berichtspflichten für diese Unternehmen zu verschieben und damit die Mitgliedstaaten aus dem Umsetzungsverzug zu entlassen. Gleichzeitig verschafft „Stop the Clock“ dem Gesetzgeber die erforderliche Zeit, um die eigentlichen Vereinfachungen der Berichtspflichten von CSRD und CS3D zu verhandeln.

Mit der im sog. Eilverfahren vorgenommen Abstimmung hat das EU-Parlament gezeigt, dass es zu einer schnellen Entscheidungsfindung in der Lage ist. Ebenso der Rat der EU. Das ist schon mal eine gute Nachricht für eine handlungsfähige Demokratie.

Nach „Stop the Clock“ bräuchte es jetzt allerdings noch ein „Lessons learned“ und damit die vollständige Verabschiedung des Omnibus 1-Vorschlags zur Entlastung von Nachhaltigkeits-Berichtspflichten. Wohlgemerkt, von Berichtspflichten auf die sich zahlreiche Unternehmen bereits vorbereitet hatten und die vom Gesetzgeber nun zurückgenommen werden sollen, bevor sie überhaupt in nationales Recht umgesetzt wurden. In der Nachbetrachtung ist dieses Vorgehen sicherlich eine unnötige Rolle rückwärts, die man der Wirtschaft, Prüfern und Beratern hätte ersparen können.

Aber Einsicht ist ja bekanntlich der Weg zur Besserung.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Hinweise zur Anwendung des Country-by-Country (CbC) Reportings bei transparenten Personengesellschaften gemäß § 138a AO und zum Country-by-Country Report (CbCR)-Safe-Harbour nach § 84 MinStG

Das BMF veröffentlicht die Grundsätze für den Ausweis der Angaben einer steuerlich transparenten Personengesellschaft im länderbezogenen Bericht gemäß § 138a AO (Az. IV B 5 – S 1331/00010/012/032).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 5 – S 1331/00010/012/032 vom 03.04.2025

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten folgende Grundsätze für den Ausweis der Angaben einer steuerlich transparenten Personengesellschaft im länderbezogenen Bericht gemäß § 138a AO:

A. Allgemeines

01 Für den Ausweis der Angaben (z. B. Jahresergebnis vor Steuern, Eigenkapital, Anzahl der Arbeitnehmer, etc.) einer steuerlich transparenten Personengesellschaft in- oder ausländischer Rechtsform im länderbezogenen Bericht (Country-by-Country Report, kurz: CbCR) gemäß § 138a AO wird auf Kapitel 3 Abschnitt 2.1 Application of CbC reporting to partnerships der OECD Guidance 2024 on the Implementation of Country-by-Country Reporting (derzeit unter folgendem Link abrufbar https://www.oecd.org/ctp/guidance-on-the-implementation-of-country-by-country-reporting-beps-action-13.pdf) verwiesen. Eine Personengesellschaft in- oder ausländischer Rechtsform ist steuerlich transparent im Sinne dieses Schreibens, wenn sie nicht nach § 1a KStG körperschaftsteuerpflichtig ist oder keiner mit § 1a KStG vergleichbaren Steuerpflicht im Ausland unterliegt.

02 Sofern die Rechnungslegungsvorschriften eine Voll- oder Quoten-Konsolidierung der Personengesellschaft vorsehen, ist diese voll oder quotal als Konzernunternehmen in den CbCR aufzunehmen.

03 Bei Sachverhalten betreffend das Stammhaus und seine Betriebsstätte ist zu beachten, dass ein Doppelausweis von Angaben unzulässig ist. Soweit zum Beispiel bei einer Betriebsstätte ein Jahresergebnis vor Ertragsteuern oder gezahlte Ertragsteuern ausgewiesen wird, ist beim Stammhaus das Jahresergebnis vor Ertragsteuern oder die gezahlten Ertragsteuern dementsprechend anzupassen. Im grenzüberschreitenden Fall können bei einer Anrechnungsbetriebsstätte die im Stammhausstaat in Bezug auf die Betriebsstättenergebnisse gezahlten Ertragsteuern im Steuerhoheitsgebiet der Betriebsstätte ausgewiesen werden, sofern dies in der Unternehmensgruppe in allen Fällen von Anrechnungsbetriebsstätten einheitlich sowie in allen für nach dem 31. Dezember 2023 beginnenden Geschäftsjahre erstellten bzw. zu erstellenden länderbezogenen Berichten so erfolgt.

B. Besonderheiten einzelner Personengesellschaftsstrukturen

(…)

Dieses Schreiben ist auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen.

15 Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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BFH: Organschaft und atypisch stille Beteiligung (I)

Eine atypisch stille Beteiligung an der Organgesellschaft steht der Anerkennung einer ertragsteuerrechtlichen Organschaft grundsätzlich nicht entgegen. Das hat der BFH entschieden (Az. I R 33/22).

BFH, Pressemitteilung Nr. 21/25 vom 03.04.2025 zum Urteil I R 33/22 vom 11.12.2024

Eine atypisch stille Beteiligung an der Organgesellschaft steht der Anerkennung einer ertragsteuerrechtlichen Organschaft grundsätzlich nicht entgegen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 11.12.2024 – I R 33/22 – entschieden.

Im Streitfall hatte eine Kommanditgesellschaft (KG) mit einer GmbH einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, um eine Organschaft zu begründen. Danach war die „abhängige“ GmbH als sog. Organgesellschaft verpflichtet, den ganzen von ihr erwirtschafteten Gewinn an die KG als sog. Organträger abzuführen. Eine Organschaft führt bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen dazu, dass nicht mehr die Organgesellschaft ihren Gewinn zu versteuern hat, sondern der Organträger. Die in §§ 14 ff. des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) enthaltenen Regelungen für die Organschaft führen im Ergebnis dazu, dass z. B. in Konzernen die Konzernspitze (als Organträger) die Gewinne sämtlicher Tochtergesellschaften (als Organgesellschaften) zu versteuern hat, aber Verluste und Gewinne der verschiedenen Tochtergesellschaften dabei auch unmittelbar miteinander verrechnet werden können. Insbesondere dieser steuerliche Vorteil hat zu einer weiten Verbreitung der Organschaft in Deutschland geführt. Im Streitfall bestand die Besonderheit, dass an der GmbH als Organgesellschaft eine atypisch stille Beteiligung bestand. Da dem atypisch still Beteiligten ein Anteil von 10 % des Gewinns der GmbH zustand, vertraten das Finanzamt und nachfolgend auch das Finanzgericht die Auffassung, dass lediglich 90 % des Gewinns an die KG als Organträger abgeführt worden sei, das Gesetz aber die Abführung des ganzen Gewinns fordere. Die Organschaft sei daher insgesamt nicht anzuerkennen.

Dem ist der BFH entgegengetreten. § 14 Abs. 1 KStG setze einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291 des Aktiengesetzes und die strikte Erfüllung der zivilrechtlichen Vertragspflichten voraus. Was als ganzer Gewinn abzuführen sei, bestimme sich nach dem Zivilrecht. Gewinnbeteiligungen, die einem stillen Gesellschafter zustünden, seien im Zivilrecht aber als Geschäftsunkosten vom Gewinn der GmbH abzusetzen und dies betreffe sowohl die typische als auch die atypisch stille Gesellschaft. Folglich sei der hiernach verbleibende „Rest-Gewinn“ – im Streitfall also „die 90 %“ – der ganze Gewinn, der an den Organträger abgeführt werden müsse. Dass eine – typische oder atypische – stille Beteiligung zivilrechtlich als Teilgewinnabführungsvertrag qualifiziert werde, stehe dieser Beurteilung nicht entgegen.

Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil I R 17/21 vom 11.12.2024.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Organschaft und atypisch stille Beteiligung (II)

Der BFH hatte zu klären, ob eine Kapitalgesellschaft, an der eine atypisch stille Beteiligung besteht, mangels Abführung des Gesamtgewinns ertragsteuerrechtlich keine Organgesellschaft sein kann und ob die Gewinnabführung einer „verunglückten Organschaft“ steuerrechtlich als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln ist (Az. I R 17/21).

BFH, Urteil I R 17/21 vom 11.12.2024

Leitsatz

  1. Besteht an einer Kapitalgesellschaft eine atypisch stille Beteiligung, kann sie dennoch Organgesellschaft im Rahmen einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft sein, da sie ihren ‑ unter Berücksichtigung der Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters ermittelten ‑ handelsrechtlichen Jahresüberschuss als „ganzen Gewinn“ im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes an den Organträger abführen kann.
  2. Bestehen unabhängig voneinander mehrere atypisch stille Beteiligungen jeweils (nur) an verschiedenen Niederlassungen einer Kapitalgesellschaft, dann kann diese Kapitalgesellschaft grundsätzlich Organträger einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft sein.
  3. Die Rechtsfolgen einer gewerbesteuerrechtlichen Organschaft treten grundsätzlich nicht ein, wenn am Gewerbebetrieb einer Organgesellschaft ein atypisch stiller Gesellschafter beteiligt ist (Bestätigung des Senatsurteils vom 25.10.1995 – I R 76/93, BFH/NV 1996, 504). Dies gilt nicht, wenn sich der atypisch stille Gesellschafter bei Vorliegen mehrerer sachlich hinreichend abgegrenzter Geschäftsbereiche der Organgesellschaft lediglich an einem dieser Geschäftsbereiche beteiligt.

Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil I R 33/22 vom 11.12.2024.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zur Grunderwerbsteuer beim Erwerb von Gesellschaftsanteilen durch einen Treuhänder – Aufnahme des Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter

Ist der grunderwerbsteuerliche Tatbestand i. S. von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG für den Mitgesellschafter erfüllt, wenn er als Treuhänder fungiert, um unter Finanzierungsgesichtspunkten die betreffenden Anteile für den Treugeber zu halten? Zu dieser Frage hat der BFH Stellung genommen (Az. II R 29/21).

BFH, Urteil II R 29/21 vom 20.11.2024

Leitsatz

  1. Ein Treuhänder kann den Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes erfüllen, wenn sich in seiner Hand erstmalig alle Anteile einer grundbesitzenden GmbH unmittelbar oder mittelbar vereinigen. Es kommt nicht darauf an, dass der Treuhänder einen Teil der Anteile für Rechnung seines Auftraggebers (Treugeber) erwirbt (Fortsetzung von Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH ‑ vom 10.04.2024 – II R 34/21, BFH/NV 2024, 1252).
  2. Der Insolvenzverwalter kann den durch die Insolvenzeröffnung im Revisionsverfahren unterbrochenen Rechtsstreit aufnehmen, wenn er der vom Finanzamt im Insolvenzverfahren geltend gemachten Insolvenzforderung widersprochen hat. Streitgegenstand ist in diesem Fall die Feststellung, ob der Widerspruch berechtigt ist (Anschluss an BFH-Urteil vom 21.09.2017 – VIII R 59/14, BFHE 259, 411, BStBl II 2018 S. 163).

Tenor

Die Revision des Klägers wird als unbegründet zurückgewiesen und die Feststellungsklage abgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

I.

1

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Insolvenzverwalter der … GmbH (Insolvenzschuldnerin).

2

Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 15.11.2018 erwarb die A-GmbH ein Grundstück zu einem Kaufpreis von … €. Der Kaufpreis sollte frühestens am 29.03.2019 fällig sein. Die A-GmbH war am 12.11.2018 gegründet worden. Gründungsgesellschafter zu je einem Drittel waren die Insolvenzschuldnerin, die B-GmbH und die C-GmbH.

3

Das zuständige Finanzamt setzte mit Bescheid vom 12.12.2018 gegenüber der A-GmbH für den Erwerb des Grundbesitzes Grunderwerbsteuer in Höhe von … € fest.

4

Die B-GmbH und die C-GmbH veräußerten mit notariell beurkundetem Gesellschaftsanteilskauf- und Abtretungsvertrag vom 12.04.2019 ihre Geschäftsanteile an der A-GmbH zu einem Kaufpreis von je … € an die Insolvenzschuldnerin. Zu diesem Zeitpunkt war der Kaufpreis für das Grundstück noch nicht gezahlt und die A-GmbH noch nicht als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen.

5

Wenige Tage vor dem Anteilskauf hatte die Insolvenzschuldnerin mit der X-GmbH einen Treuhandauftrag und Darlehensvertrag zur Finanzierung des Kaufpreises geschlossen. Darin erteilte die X-GmbH der Insolvenzschuldnerin den Auftrag, die Anteile der B-GmbH und der C-GmbH an der A-GmbH im eigenen Namen, aber auf Rechnung für die X-GmbH zu erwerben. Die X-GmbH war nach dem Vertrag berechtigt, Ansprüche in beliebiger Höhe aus diesem Treuhandauftrag an einen Immobilienfonds abzutreten.

6

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) setzte aufgrund des Vertrags vom 12.04.2019 wegen einer Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes in der im Streitjahr gültigen Fassung (GrEStG) mit Bescheid vom 07.07.2020 gegenüber der Insolvenzschuldnerin Grunderwerbsteuer in Höhe von … € fest. Die Bemessungsgrundlage schätzte das FA vorläufig auf … € und wies darauf hin, dass als Bemessungsgrundlage der gesondert festzustellende Grundbesitzwert nach § 8 Abs. 2 GrEStG maßgebend sei.

7

Gegen den Bescheid wandte sich die Insolvenzschuldnerin mit dem Einspruch, den das FA mit Einspruchsentscheidung vom 23.11.2020 als unbegründet zurückwies. Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen erhobene Klage ab. Die Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 1136 veröffentlicht.

8

Dagegen richtete sich die ursprünglich von der Insolvenzschuldnerin erhobene Revision. Im Laufe des Revisionsverfahrens wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestimmt. Der Kläger hat als Insolvenzverwalter der zur Tabelle angemeldeten Grunderwerbsteuerforderung widersprochen und das Revisionsverfahren aufgenommen. Er vertritt die Auffassung, die angemeldete Grunderwerbsteuerforderung sei unberechtigt, da der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG nicht erfüllt sei. Die von der Insolvenzschuldnerin treuhänderisch gehaltenen Anteile seien für steuerliche Zwecke dem Treugeber, der X-GmbH, zuzurechnen. Anderenfalls käme es aufgrund der Rechtsprechung zum mittelbaren Erwerb von Anteilen einer grundbesitzenden Gesellschaft zu einer doppelten Zurechnung des Grundstücks sowohl beim Treuhänder als auch beim Treugeber. Würde man die Anteile für grunderwerbsteuerliche Zwecke nicht allein dem Treugeber zurechnen, stünde dies auch im Gegensatz zum Zivilrecht, das im Falle einer Erwerbstreuhand –anders als bei einer Vereinbarungstreuhand– das Treugut dem Treugeber zurechne. Dasselbe gelte im Handelsrecht für kommissionsähnliche Geschäfte und auch im Insolvenzrecht.

9

Darüber hinaus sei die A-GmbH zur Zeit des treuhänderischen Erwerbs der Anteile (noch) nicht grundbesitzend im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG gewesen. Das Grundstück sei nach Abschluss des Kaufvertrags noch nicht in das Vermögen der A-GmbH gelangt. Der Erwerb sei nicht endgültig gewesen, da der Immobilienkaufvertrag bis zur endgültigen Kaufpreiszahlung ein Rücktrittsrecht des Verkäufers enthalten habe.

10

Die zur Tabelle angemeldete Forderung sei zudem auch der Höhe nach fehlerhaft. Zwar bemesse sich die Steuer grundsätzlich nach dem Wert der Gegenleistung (§ 8 Abs. 1 GrEStG). In Fällen des § 1 Abs. 3 GrEStG komme es auf den Kaufpreis des Grundstücks aber nicht an. Vielmehr richte sich die Gegenleistung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG nach dem nach §§ 157, 176 ff. des Bewertungsgesetzes (BewG) festzustellenden Grundstückswert. Dieser Wert stimme mit dem Kaufpreis nicht zwingend überein. Das FG habe das Verfahren nach § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aussetzen und zunächst das Bewertungsverfahren abwarten müssen.

11

Der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Widerspruch gegen die vom Beklagten im Insolvenzverfahren zur Tabelle angemeldete Forderung über Grunderwerbsteuer in Höhe von … € begründet ist.

12

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

13

Der Kläger war berechtigt, den nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Rechtsstreit (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 240 Satz 1 der Zivilprozessordnung) aufzunehmen.

14

Macht das Finanzamt einen festgesetzten, aber noch nicht erfüllten Steuer- oder Haftungsanspruch als Insolvenzforderung geltend und hat der Insolvenzverwalter im Prüfungstermin der angemeldeten Forderung widersprochen, ergibt sich die Befugnis zur Aufnahme des zunächst unterbrochenen Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter aus § 87 i.V.m. § 179 Abs. 2, § 180 Abs. 2 der Insolvenzordnung (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 21.09.2017 –  VIII R 59/14, BFHE 259, 411, BStBl II 2018, 163, Rz 14 ff., m.w.N.; Loose in Tipke/Kruse, § 251 AO Rz 53; Klein/Werth, AO, 18. Aufl., § 251 Rz 31). Streitgegenstand ist nicht (mehr) die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids, sondern die Feststellung, ob die zur Tabelle angemeldete Forderung dem Grunde und der Höhe nach begründet und der Widerspruch dagegen berechtigt ist. Dabei handelt es sich um eine zulässige, weil sachdienliche Klageänderung (§ 67 FGO).

III.

15

Die Feststellungsklage ist unbegründet. Die zur Insolvenztabelle angemeldete Grunderwerbsteuerforderung ist dem Grunde und der Höhe nach berechtigt und der Widerspruch des Klägers gegen die Forderung unbegründet.

16

1. Die Insolvenzschuldnerin hat durch den Erwerb der Anteile im Auftrag der X-GmbH die Anteile an der A-GmbH im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG unmittelbar in ihrer Hand vereinigt.

17

a) Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, unterliegt nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG der Steuer ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 % (heute 90 %) der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers vereinigt werden würden. Der Tatbestand erfasst die infolge der Vereinigung der Anteile der grundbesitzenden Gesellschaft in einer Hand spezifisch grunderwerbsteuerrechtlich veränderte Zuordnung von Grundstücken. Die Vorschrift will die Sachherrschaft erfassen, die jemand hinsichtlich des Gesellschaftsgrundstücks aufgrund der rechtlichen Verfügungsmacht über die Gesellschaftsanteile erlangt (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 10.04.2024 –  II R 34/21, BFH/NV 2024, 1252, Rz 25, m.w.N.).

18

b) Die Anteilsvereinigung im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG kann dadurch erfolgen, dass sich die Anteile in der Hand des Erwerbers teils unmittelbar und teils mittelbar vereinigen (BFH-Urteil vom 04.03.2020 –  II R 2/17, BFHE 270, 240, BStBl II 2020, 511, Rz 15). Der Erwerber erwirbt einen Anteil an der grundbesitzenden Gesellschaft unmittelbar, wenn er zivilrechtlich Gesellschafter dieser Gesellschaft wird (BFH-Urteil vom 27.09.2017 –  II R 41/15, BFHE 260, 94, BStBl II 2018, 667, Rz 14). Dies gilt auch für einen Treuhänder, der die sich in seiner Hand vereinigenden Anteile der grundbesitzenden Gesellschaft für Rechnung seines Auftraggebers (Treugeber) erwirbt (Erwerbstreuhand; vgl. Meßbacher-Hönsch in Viskorf, Grunderwerbsteuergesetz, 20. Aufl., § 1 Rz 128). Er kann Erwerber im Sinne des § 1 Abs. 3 GrEStG sein (BFH-Urteil vom 10.04.2024 –  II R 34/21, BFH/NV 2024, 1252, Rz 26; vgl. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu Erwerbsvorgängen im Sinne des § 1 Abs. 3 GrEStG im Zusammenhang mit Treuhandgeschäften und Auftragserwerben bzw. Geschäftsbesorgungen vom 19.09.2018, BStBl I 2018, 1074, Tz. 3.1.; Meßbacher-Hönsch in Viskorf, Grunderwerbsteuergesetz, 21. Aufl., § 1 Rz 1167). Der Treuhänder ist dann unmittelbarer und der Treugeber mittelbarer Gesellschafter (vgl. BFH-Urteile vom 03.03.2015 –  II R 30/13, BFHE 249, 212, BStBl II 2015, 777, Rz 16 und vom 10.04.2024 –  II R 34/21, BFH/NV 2024, 1252, Rz 26).

19

aa) Die Grunderwerbsteuer ist eine Rechtsverkehrsteuer und knüpft an das Zivilrecht an (BFH-Urteil vom 29.06.2016 –  II R 14/12, BFH/NV 2017, 1). Beim Grundstückserwerb nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ist allein maßgeblich, wer zivilrechtlich den Anspruch auf Übereignung des Grundstücks erwirbt. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise des § 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) findet in der Grunderwerbsteuer grundsätzlich keine Anwendung (BFH-Beschluss vom 30.11.2020 –  II B 41/20, BFH/NV 2021, 447, Rz 9, m.w.N.). Der Treuhänder erwirbt zivilrechtlich einen Anspruch auf Übereignung des Grundstücks und spätestens durch die Auflassung das Eigentum am Grundstück. Bei einer sogenannten Erwerbstreuhand ist mit dem Erwerb des Grundstücks zugleich (beim Treuhänder) der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG und (beim Treugeber) der des § 1 Abs. 2 GrEStG erfüllt (vgl. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu grundstücksbezogenen Treuhandgeschäften sowie zu Grundstückserwerben durch Auftragnehmer bzw. Geschäftsbesorger vom 12.10.2007, BStBl I 2007, 757, Tz. 3.1.).

20

bb) Dasselbe gilt beim (unmittelbaren) Anteilserwerb nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG. Maßgeblich ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, ob der Erwerber zivilrechtlich den Anspruch auf Übertragung der Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft erwirbt. Vereinigen sich dadurch in der Hand des Erwerbers die Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft, wird dieser so behandelt, als habe er die Grundstücke der Gesellschaft erworben (BFH-Urteile vom 22.05.2019 –  II R 24/16, BFHE 265, 454, BStBl II 2020, 157, Rz 12 und vom 10.04.2024 –  II R 34/21, BFH/NV 2024, 1252, Rz 26).

21

cc) Eine abweichende Beurteilung der sogenannten Erwerbstreuhand in anderen Rechtsgebieten, wie zum Beispiel im Insolvenzrecht oder im Handelsrecht, steht dieser Auffassung nicht entgegen. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung führt nicht zu einer anderen zivilrechtlichen Zurechnung der vom Treuhänder gehaltenen Anteile, sondern regelt ausgehend von dieser zivilrechtlichen Zuordnung für bestimmte Sachverhaltskonstellationen die sich daraus ergebenden Interessenkonflikte, zum Beispiel zwischen Insolvenzgläubigern und dem Treugeber. Dies führt nicht zu einer anderen zivilrechtlichen Zuordnung der im Wege der Erwerbstreuhand erworbenen Anteile oder Grundstücke bei der Grunderwerbsteuer. Insoweit sind die Erwerbstatbestände nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 3 GrEStG gleich zu behandeln.

22

dd) Schließlich steht auch die BFH-Rechtsprechung zur Steuerbarkeit der mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestands nach § 1 Abs. 2a GrEStG bei Personengesellschaften durch schuldrechtliche Bindungen hinsichtlich des Anteils am Gesellschaftsvermögen (z.B. BFH-Urteile vom 09.07.2014 –  II R 49/12, BFHE 246, 215, BStBl II 2016, 57; vom 25.11.2015 –  II R 18/14, BFHE 251, 492, BStBl II 2018, 783 und vom 30.08.2017 –  II R 39/15, BFHE 260, 87, BStBl II 2018, 786) der Annahme einer nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG steuerbaren Anteilsvereinigung beim Erwerb durch einen Treuhänder nicht entgegen (BFH-Urteil vom 10.04.2024 –  II R 34/21, BFH/NV 2024, 1252, Rz 27). Sie ist zu mittelbaren Erwerbsvorgängen ergangen und enthält keine Aussage zu der Frage, ob auch in der Hand eines Treuhänders, der zivilrechtlicher Eigentümer von Gesellschaftsanteilen wird, durch die Übertragung dieser Anteile, die zu einer erstmaligen Vereinigung von mindestens 95 % (heute 90 %) der Anteile führt, der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG unmittelbar verwirklicht werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 10.04.2024 –  II R 34/21, BFH/NV 2024, 1252, Rz 27, 28).

23

c) Nach diesen Grundsätzen haben sich in der Hand der Insolvenzschuldnerin als Treuhänderin der X-GmbH durch den Geschäftsanteils- und Abtretungsvertrag vom 12.04.2019 gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG 100 % der Anteile der A-GmbH vereinigt.

24

2. Der A-GmbH gehörte im Zeitpunkt des Anteilserwerbs auch ein Grundstück im Sinne des § 1 Abs. 3 GrEStG.

25

a) Ob ein Grundstück im Sinne des § 1 Abs. 3 GrEStG zum Vermögen der Gesellschaft „gehört“, richtet sich weder nach dem Zivilrecht noch nach § 39 AO. Maßgebend ist vielmehr die grunderwerbsteuerrechtliche Zurechnung (BFH-Urteil vom 14.12.2022 –  II R 40/20, BFHE 279, 290, BStBl II 2023, 1012, Rz 24, m.w.N.).

26

b) Ein inländisches Grundstück ist einer Gesellschaft im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für den nach § 1 Abs. 3 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgang zuzurechnen, wenn sie zuvor in Bezug auf dieses Grundstück einen unter § 1 Abs. 1 GrEStG (und die Verwertungsbefugnis einschließenden) oder einen unter § 1 Abs. 2 GrEStG fallenden Erwerbsvorgang verwirklicht hat. Für Zwecke des § 1 Abs. 3 GrEStG ist es ihr nicht mehr zuzurechnen, wenn ein Dritter in Bezug auf dieses Grundstück einen unter § 1 Abs. 1 GrEStG (und die Verwertungsbefugnis einschließenden) oder einen unter § 1 Abs. 2 GrEStG fallenden Erwerbsvorgang verwirklicht hat (BFH-Urteil vom 14.12.2022 –  II R 40/20, BFHE 279, 290, BStBl II 2023, 1012, Rz 24, m.w.N.; Meßbacher-Hönsch in Viskorf, Grunderwerbsteuergesetz, 21. Aufl., § 1 Rz 1075 ff.).

27

c) Die A-GmbH hatte mit Kaufvertrag vom 15.11.2018 ein inländisches Grundstück erworben. Der Grundstückskaufvertrag stand nicht unter einer aufschiebenden Bedingung. Zugunsten der A-GmbH ist ein zivilrechtlich wirksamer und durchsetzbarer Anspruch auf Übereignung des Grundstücks begründet worden. Dieses Rechtsgeschäft unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer. Ab Abschluss des Kaufvertrags war das Grundstück der A-GmbH grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen. Der Umstand, dass die Zahlung des Kaufpreises zu diesem Zeitpunkt nicht gesichert war und der A-GmbH und der Verkäuferin möglicherweise ein Rücktrittsrecht zustand, ändert nichts an der Tatbestandsverwirklichung (vgl. Loose in Viskorf, Grunderwerbsteuergesetz, 21. Aufl., § 16 Rz 9; Pahlke/Pahlke, Grunderwerbsteuergesetz, 7. Aufl., § 16 Rz 2).

28

3. Die Grunderwerbsteuerforderung ist auch in der zur Tabelle angemeldeten Höhe berechtigt. Insoweit war das Verfahren nicht nach § 74 FGO auszusetzen.

29

a) Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG ist in den Fällen des § 1 Abs. 3 GrEStG die Steuer nach den gesondert festzustellenden Grundbesitzwerten im Sinne des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 157 Abs. 1 bis 3 BewG zu bemessen. Die Insolvenzschuldnerin hatte –von ihrem Standpunkt zunächst zu Recht– keine Erklärung zu den Grundbesitzwerten eingereicht und auch keine konkreten Angaben zu den ihrer Auffassung nach anzusetzenden Werten gemacht. Das FA hat die Höhe der Grundbesitzwerte geschätzt. Es hat ausgehend von den festgestellten Einheitswerten darauf abgestellt, dass die nach §§ 151 ff. BewG festzustellenden Grundbesitzwerte durchschnittlich das 6 bis 9-fache der festgestellten Einheitswerte betragen und zunächst einen mittleren Faktor von 7,5 angewendet. Sodann hat es zugunsten der Insolvenzschuldnerin den im Streitfall niedrigeren Kaufpreis für das von der A-GmbH kurz vor dem Anteilserwerb erworbene Grundstück aus dem Kaufvertrag vom 15.11.2018 als Bemessungsgrundlage herangezogen. Weder die Insolvenzschuldnerin noch der Kläger sind dem inhaltlich entgegengetreten.

30

b) Das Verfahren war nicht nach § 74 FGO zur Durchführung eines gesonderten Wertfeststellungsverfahrens auszusetzen. Nach § 74 FGO kann das Gericht die Entscheidung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits aussetzen. Die Entscheidung steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts. Die Aussetzung eines gegen einen Folgebescheid gerichteten Klageverfahrens ist regelmäßig geboten und zweckmäßig, wenn in ihm Besteuerungsgrundlagen streitig sind, über die in einem besonderen Grundlagenbescheid zu entscheiden ist. Ausnahmsweise kann jedoch im Einzelfall trotz ausstehender Entscheidung über einen Grundlagenbescheid eine Fortführung des Verfahrens ermessensgerecht sein (vgl. BFH-Beschluss vom 03.08.2000 –  III B 179/96, BFHE 192, 255, BStBl II 2001, 33).

31

Es kann dahinstehen, ob der Streitfall überhaupt von § 74 FGO erfasst ist, da nach der Klageänderung nicht mehr die Rechtmäßigkeit des ursprünglich angefochtenen Folgebescheids streitig ist, sondern die Feststellung begehrt wird, dass die zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung dem Grund und der Höhe nach unberechtigt und der Widerspruch dagegen berechtigt ist. Es bestehen bereits Bedenken, ob ein gesondertes Wertfeststellungsverfahren insoweit überhaupt vorgreiflich wäre. In jedem Fall ist es jedoch aus prozessökonomischen Gründen ermessensgerecht, das Verfahren nicht nach § 74 FGO auszusetzen, da die Höhe der Bemessungsgrundlage nicht substantiiert bestritten wurde und weder die Insolvenzschuldnerin noch der Kläger bislang eine Feststellungserklärung abgegeben haben (vgl. BFH-Beschluss vom 03.08.2000 –  III B 179/96, BFHE 192, 255, BStBl II 2001, 33). Im Rahmen eines gesonderten Feststellungsverfahrens wäre das zuständige Finanzamt dann wiederum gehalten, den Wert –gegebenenfalls in der bisherigen Höhe– zu schätzen.

32

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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