DStV zum Koalitionsvertrag: degressive Abschreibung

Der Koalitionsvertrag 2025 hat einen „Investitions-Booster“ im Gepäck: die degressive Abschreibung. Sie soll den Wirtschaftsstandort Deutschland stärken und Investitionen ankurbeln. Der DStV unterstützt das Ansinnen – sieht aber leider noch Schwachstellen an dem Plan.

DStV, Mitteilung vom 28.05.2025

Der Koalitionsvertrag 2025 hat einen „Investitions-Booster“ im Gepäck: die degressive Abschreibung. Sie soll den Wirtschaftsstandort Deutschland stärken und Investitionen ankurbeln. Der DStV unterstützt das Ansinnen – sieht aber leider noch Schwachstellen an dem Plan.

On-Off bei der degressiven Abschreibung beenden

Ein Blick auf die vergangenen Jahre zeigt: On-Off gibt es nicht nur in der Liebe; auch die degressive Abschreibung erlebt mittlerweile ein ständiges „Kommen und Gehen“. Im Zuge des Wachstumschancengesetzes konnte sie zuletzt für im Zeitraum vom 01.04.2024 bis 31.12.2024 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden. Aktuell darf sie – nach jetzigen Rechtsstand – nicht zur Anwendung kommen. Dies möchte die neue Regierung jedoch wieder ändern und verspricht via Koalitionsvertrag „… einen Investitions-Booster in Form einer degressiven Abschreibung auf Ausrüstungsinvestitionen von 30 Prozent in den Jahren 2025, 2026 und 2027“.

Grundsätzlich ein äußerst begrüßenswertes Vorhaben, gäbe es nicht zwei Haken: Denn, was sich konkret hinter dem Begriff „Ausrüstungsinvestitionen“ verbirgt, ist derzeit noch nicht klar. Eines ist jedoch gewiss: Die erneute zeitliche Begrenzung der Maßnahme ermöglicht vor allem Unternehmen, die ohnehin bereits Investitionen geplant haben, satte Mitnahmeeffekte. Ein langfristige Investitionssicherheit hingegen wird nicht erreicht.

DStV-Präsident StB Torsten Lüth betont daher: „Unternehmen brauchen für ihre Investitionsentscheidungen langfristige Sicherheit und Planbarkeit. Dies gelingt nur mit einer dauerhaften Wiedereinführung der degressiven Abschreibung. Der „Befristet“-Stempel bei der degressiven Abschreibung muss endlich weg.“

Bürokratischen Abschreibungsaufwand reduzieren

Neben einer dauerhaften Wiedereinführung der degressiven Abschreibung fordert der DStV zudem, den derzeit bestehenden bürokratischen Abschreibungsaufwand für die Praxis deutlich zu reduzieren. Die Empfehlungen der Expertenkommission „Bürgernahe Einkommensteuer“ sind nach Auffassung des DStV hierfür richtungsweisend. Dies hatte der DStV den politischen Akteuren bereits in seinen DStV-Positionen zur Bundestagswahl 2025 mit auf den Weg gegeben. Um den bürokratischen Abschreibungsaufwand spürbar zu verringern, sollten daher folgende Maßnahmen zeitnah weiterverfolgt und umgesetzt werden:

  • Die Wertgrenze für GWG-Sofortabschreibungen inflationsbereinigt auf 2.500 Euro anheben.
  • Die Bildung eines Sammelpostens (sog. Poolabschreibung) erst nachgelagert zur o. g. GWG-Sofortabschreibung einrichten, sowie die Abschreibungsdauer für Sammelposten von fünf auf drei Jahre verkürzen.
  • Die Einführung einer Gruppierung von Wirtschaftsgütern oberhalb eines Sammelposten-Schwellenwerts von 10.000 Euro nach Nutzungsdauern unter Wegfall der bisherigen AfA-Tabellen.
  • Die Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses bei GWG streichen.
  • Gesetzliche Klarstellung schaffen, dass die steuerlichen Regelungen zu GWG und Sammelposten in die Handelsbilanz übernommen werden dürfen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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DStV zum Koalitionsvertrag: Verbesserung von Optionsmodell und Thesaurierungsbegünstigung

Weder die Thesaurierungsbegünstigung noch das Optionsmodell sind auf kleine und mittlere Personengesellschaften (KMU) zugeschnitten. Das will die Politik ändern. Der DStV begrüßt ausdrücklich die aktuellen Pläne der Koalitionspartner, wesentliche Verbesserungen umsetzen zu wollen.

DStV, Mitteilung vom 26.05.2025

Bei den Oscars nennt man sie „Die ewig Nominierten“ – Topstars, die trotz mehrfacher Nominierung (noch) nie eine der begehrten Trophäen abräumen konnten. Auch im Steuerrecht lässt sich dieses Phänomen beobachten: Die Thesaurierungsbegünstigung ist das Paradebeispiel.

Weder die Thesaurierungsbegünstigung noch das Optionsmodell sind auf kleine und mittlere Personengesellschaften (KMU) zugeschnitten. Das will die Politik ändern. Bereits 2013 sah der Koalitionsvertrag die Prüfung der Thesaurierungsregelungen für Einzelunternehmen vor. Auch 2021 planten die Koalitionspartner, das Optionsmodell und die Thesaurierungsbesteuerung zu evaluieren und zu prüfen. Doch trotz wiederholter „Nominierung“, tatsächlich getan hat sich bedauerlicherweise wenig. Nun haben die beiden Regelungen – zu Recht – den Weg auch in den aktuellen Koalitionsvertrag gefunden. Folgt 2025 damit nun endlich auch die längst überfällige Reform?

DStV stimmt ausdrücklich für Verbesserung

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt ausdrücklich die aktuellen Pläne der Koalitionspartner, wesentliche Verbesserungen beim Optionsmodell sowie der Thesaurierungsbegünstigung umsetzen zu wollen. Die Möglichkeiten zur Optimierung sind vielfältig und vor allem hinlänglich bekannt. Erneute monate- oder gar jahrelange Diskussionsschleifen sollten der Vergangenheit angehören.

Thesaurierungsbegünstigung – Wo genau drückt der Schuh?

  • Starre Steuersätze sind nur für Steuerpflichtige mit dem Spitzensteuersatz vorteilhaft. Durch eine Anwendung des individuellen Steuersatzes würde das Instrument auch für Gesellschafter von KMU gewinnen.
  • Durch die unflexible Verwendungsreihenfolge können Altrücklagen aus der Zeit vor der Anwendung der Thesaurierungsbegünstigung nur nachrangig entnommen werden. Das Wachstumschancengesetz hatte ursprünglich hierzu bereits eine Lösung im Gepäck. Der DStV empfiehlt, die im Referentenentwurf des Wachstumschancengesetzes offerierte Möglichkeit zur vorrangigen Entnahme von Altrücklagen und steuerfreien Gewinnen zeitnah umzusetzen (vgl. DStV-Stellungnahme S 05/23).
  • Zudem wirkt die Thesaurierungsrücklage als steuerliches Umstrukturierungshindernis. Dies könnte beseitigt werden, indem der nachversteuerungspflichtige Betrag dem ausschüttbaren Gewinn bei der aufnehmenden Kapitalgesellschaft zugeordnet wird.

Ebenfalls (noch) keine Option für KMU: das Optionsmodell

Auch das Optionsmodell tut sich schwer, für KMU attraktiv zu werden. Zwar wurden mit dem Wachstumschancengesetz punktuelle Anpassungen vorgenommen. Zu nennen seien bspw. die Erweiterung des antragsberechtigten Personenkreises, die rückwirkende Antragstellung sowie die Möglichkeit der unschädlichen Zurückbehaltung von GmbH-Anteilen. Für all diese Punkte hatte sich der DStV stark gemacht (vgl. DStV-Stellungnahme S 01/23 und DStV-Stellungnahme S 07/23). Dennoch: Um die Eintrittshürden für Steuerpflichtige weiter zu reduzieren und die Attraktivität und Inanspruchnahme des Optionsmodells zu verbessern, ist eine weitere Fortentwicklung des Optionsmodells – wie das Ausmerzen grunderwerbsteuerlicher Fallstricke bzw. der Nachteile beim Zusammentreffen von Optionsmodell und Thesaurierungsbegünstigung – unerlässlich.

Fazit

Um die Attraktivität des Optionsmodells für KMU nachhaltig zu steigern, braucht es weitere beherzte Schritte des Gesetzgebers. Auch mit Blick auf die Thesaurierungsbegünstigung macht DStV-Präsident StB Torsten Lüth deutlich: „Die Reform der Thesaurierungsbegünstigung bleibt seit Jahren ein leeres Versprechen. Das muss sich endlich ändern – nach mehr als 10 Jahren des Prüfens und Evaluierens haben KMU das Recht auf eine ehrliche und faire gesetzliche Regelung.“

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Konsultationsvereinbarung zur Anwendung des Kassenstaatsprinzips nach Artikel 14 Absatz 1 DBA-Frankreich bei beitragsfinanzierten Altersbezügen, die an ehemalige Bedienstete des französischen öffentlichen Dienstes gezahlt werden

Das BMF hat die Konsultationsvereinbarung zwischen der BRD und Frankreich zur Anwendung des Kassenstaatsprinzips nach Artikel 14 Abs. 1 DBA-Frankreich bei beitragsfinanzierten Altersbezügen veröffentlicht (Az. IV B 2 – S 1301-FRA/01040/002/106).

BMF, Schreiben IV B 2 – S 1301-FRA/01040/002/106 vom 19.05.2025

In Bezug auf die Anwendung des Kassenstaatsprinzips nach Artikel 14 Abs. 1 DBA-Frankreich bei beitragsfinanzierten Altersbezügen, die an ehemalige Bedienstete des französischen öffentlichen Dienstes gezahlt werden, haben die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten, gestützt auf Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 DBA-Frankreich, am 20. März 2025 die als Anlage beigefügte Konsultationsvereinbarung unterzeichnet.

Die Konsultationsvereinbarung findet auf alle offenen Fälle Anwendung.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Unterschiedliche steuerliche Zinssätze für Aussetzungszinsen und Nachzahlungszinsen auch nach dem 31.12.2022 verfassungsrechtlich zweifelhaft

An der unterschiedlichen Höhe des Zinssatzes für Aussetzungszinsen und Nachzahlungszinsen bestehen ernstliche Zweifel. Dies hat das FG Köln entschieden (4 V 444/25).

FG Köln, Pressemitteilung vom 26.05.2025 zum Beschluss 4 V 444/25 vom 08.04.2025

An der unterschiedlichen Höhe des Zinssatzes für Aussetzungszinsen und Nachzahlungszinsen bestehen ernstliche Zweifel. Dies hat der 4. Senat des Finanzgerichts Köln mit seinem heute veröffentlichten Beschluss vom 08.04.2025 entschieden (Az. 4 V 444/25).

Das Finanzamt hatte gegenüber den Antragstellern Aussetzungszinsen für den Zeitraum Februar 2023 bis November 2024 festgesetzt und bei der Zinsberechnung den gesetzlichen Zinssatz von 0,5 % für jeden Monat zugrunde gelegt. Die Antragsteller legten gegen die Zinsfestsetzung Einspruch ein und beantragten beim Finanzamt erfolglos, die Zinsen in Höhe von 0,35 % (Differenzbetrag zwischen 0,5 % und 0,15 %) von der Vollziehung auszusetzen. Mit Blick auf die unterschiedlichen Zinssätze bei Nachzahlungszinsen (seit dem 01.01.2019: 0,15 % monatlich) und Aussetzungszinsen (0,5 % monatlich) bestünden verfassungsrechtliche Zweifel an dem zugrunde gelegten Zinssatz von 0,5 %. Hierzu beriefen sie sich ergänzend auf einen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 08.05.2024 (Az. VIII R 9/23), mit dem der BFH die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes von Aussetzungszinsen dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt hatte. Vor diesem Hintergrund ermittelten die Antragsteller ihre Aussetzungszinsen in Höhe von 0,15 % pro Monat, die sie auch bezahlten.

Das Finanzamt lehnte den Antrag ab und verwies darauf, dass sich die Vorlage des BFH an das BVerfG nur auf Zinsen für den Zeitraum 01.01.2019 bis 15.04.2021 beziehe. Zudem sei spätestens ab dem 01.01.2023 nicht mehr von einer Niedrigzinsphase auszugehen.

Daraufhin begehrten die Antragsteller erfolgreich vorläufigen Rechtsschutz durch das Finanzgericht Köln.

Die Antragsteller brauchen die vom Finanzamt geforderten weiteren Zinsen vorläufig nicht zu bezahlen. Die Richterinnen und Richter des 4. Senats führten aus, dass für Aussetzungszwecke bereits deshalb hinreichende Zweifel an der Höhe der angefochtenen Zinsen bestünden, weil die Rechtsprechung eine von der Ansicht der Finanzverwaltung divergierende Auffassung vertrete. Nicht nur eine anhaltende Niedrigzinsphase habe nach den Ausführungen des BFH verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe des Zinssatzes für Aussetzungszinsen begründet. Vielmehr habe der BFH auch den mangelnden Gleichlauf der Verzinsung ab 2019 und die hierdurch eingetretene Zinssatzspreizung (zwischen 0,15 % und 0,5 %) moniert. Vor diesem Hintergrund seien ernstliche Zweifel zumindest dann zu bejahen, wenn – wie vorliegend – im Einspruchsverfahren um die Höhe der Aussetzungszinsen gestritten werde. Denn in einer solchen Konstellation finde kein anderweitiger (Zins-)Ausgleich statt, wie z. B. durch den Anspruch auf Prozesszinsen während eines Klageverfahrens.

Die im vorläufigen Rechtsschutz ergangene Entscheidung ist rechtskräftig. Das Finanzamt hat die gegen den Beschluss zugelassene Beschwerde nicht eingelegt.

Zum rechtlichen Hintergrund

Abgabenordnung (AO)

§ 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen

(1)  Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3, ist dieser zu verzinsen. Dies gilt nicht für die Festsetzung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen.

(2)  Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Er beginnt für die Einkommen- und Körperschaftsteuer 23 Monate nach diesem Zeitpunkt, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte überwiegen; hierbei sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksichtigen. Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.

(3)  …

§ 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung

(1)  Soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder einen Verwaltungsakt, der einen Steuervergütungsbescheid aufhebt oder ändert, oder gegen eine Einspruchsentscheidung über einen dieser Verwaltungsakte endgültig keinen Erfolg gehabt hat, ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, zu verzinsen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach Einlegung eines förmlichen außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen einen Grundlagenbescheid (§ 171 Absatz 10) oder eine Rechtsbehelfsentscheidung über einen Grundlagenbescheid die Vollziehung eines Folgebescheids ausgesetzt wurde.

(2)  Zinsen werden erhoben vom Tag des Eingangs des außergerichtlichen Rechtsbehelfs bei der Behörde, deren Verwaltungsakt angefochten wird, oder vom Tag der Rechtshängigkeit beim Gericht an bis zum Tag, an dem die Aussetzung der Vollziehung endet. Ist die Vollziehung erst nach dem Eingang des außergerichtlichen Rechtsbehelfs oder erst nach der Rechtshängigkeit ausgesetzt worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag, an dem die Wirkung der Aussetzung der Vollziehung beginnt.

(3)  …

§ 238 Höhe und Berechnung der Zinsen

(1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung.

(1a) In den Fällen des § 233a betragen die Zinsen abweichend von Absatz 1 Satz 1 ab dem 1. Januar 2019 0,15 Prozent für jeden Monat, das heißt 1,8 Prozent für jedes Jahr.

Quelle: Finanzgericht Köln

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Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 Satz 2 AO)

Nach insoweit abschließender höchstrichterlicher Entscheidung haben Bund und Länder beschlossen, die Anweisung zur vorläufigen Festsetzung des Solidaritätszuschlags aufzuheben. Das BMF hat den Vorläufigkeitskatalog entsprechend angepasst (Az. IV D 1 – S 0338/00083/001/099).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 1 – S 0338/00083/001/099 vom 26.05.2025

Aussetzung der Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 4 AO – Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags

BMF-Schreiben vom 15. Januar 2018, BStBl I S. 2, zuletzt geändert durch das BMF-Schreiben vom 10. März 2025, BStBl I S. 656

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seiner Entscheidung vom 26. März 2025, 2 BvR 1505/20, ausführlich dargelegt, dass gegenwärtig keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Erhebung des Solidaritätszuschlags nach dem Auslaufen des Solidarpakts zum 31. Dezember 2019 bestehen. Eine weitere Erhebung des Solidaritätszuschlags verletzt aus der Sicht des BVerfG weder die Eigentumsgarantie noch den Gleichheitssatz und ein evidenter Wegfall des aufgabenbezogenen Mehrbedarfs liegt nicht vor.

Für weiter zurückliegende Veranlagungszeiträume hatte bereits der Bundesfinanzhof wiederholt entschieden, dass keine verfassungsmäßigen Zweifel an der Erhebung eines Solidaritätszuschlags bestehen (zuletzt in seinem Urteil vom 20. Februar 2024, IX R 27/23 (II R 27/15), BStBl II S. 444.

Auch das BVerfG hatte mit Beschluss vom 7. Juni 2023, 2 BvL 6/14, eine diesbezügliche Richtervorlage in einem Verfahren der konkreten Normenkontrolle als unzulässig abgewiesen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher Folgendes:

  1. In der Anlage zum BMF-Schreiben vom 15. Januar 2018, BStBl I S. 2, die zuletzt durch BMF-Schreiben vom 10. März 2025, BStBl I S. 656, geändert worden ist, wird Abschnitt II mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
  2. Die Anlage zum BMF-Schreiben vom 15. Januar 2018, a. a. O., wird mit sofortiger Wirkung wie folgt neu gefasst:

„Abschnitt A (Vorläufige Steuerfestsetzung)
I.
Steuerfestsetzungen sind hinsichtlich folgender Punkte gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig vorzunehmen, soweit dies verfahrensrechtlich möglich ist:

  1. Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Absatz 6 Satz 1 und 2 EStG
  2. Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste nach § 20 Absatz 6 Satz 4 EStG (§ 20 Absatz 6 Satz 5 EStG a. F.)
  3. Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 EStG

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 1 ist sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2001 mit einer Prüfung der Steuerfreistellung nach § 31 EStG sowie den mit derartigen Einkommensteuerfestsetzungen verbundenen Festsetzungen des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer beizufügen. Wird im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Festsetzung der Einkommensteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer für den Veranlagungszeitraum 2014 Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO, § 69 Absatz 2 FGO) beantragt, ist dem zu entsprechen, soweit unter Berücksichtigung eines um 72 Euro erhöhten Kinderfreibetrags je Kind die Steuer herabzusetzen wäre und im Übrigen die Voraussetzungen des § 361 AO oder des § 69 FGO erfüllt sind. Ein Einkommensteuerbescheid ist hinsichtlich des Kinderfreibetrags kein Grundlagenbescheid für die Festsetzung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer (BFH-Urteile vom 27. Januar 2011, III R 90/07, BStBl II S. 543, und vom 15. November 2011, I R 29/11, BFH/NV 2012 S. 921); § 361 Absatz 3 Satz 1 AO und § 69 Absatz 2 Satz 4 FGO sind daher insoweit nicht anwendbar.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 2 ist sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2009 beizufügen, zu denen ein Verlust aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 EStG, der aus der Veräußerung von Aktien entstanden ist, nach § 20 Absatz 6 Satz 3 i. V. m. § 10d Absatz 4 EStG festgestellt wird, weil ein Ausgleich mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Absatz 6 Satz 4 EStG (§ 20 Absatz 6 Satz 5 EStG a. F.) nicht möglich ist.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 3 ist sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2023 beizufügen.

II.
(aufgehoben)

Abschnitt B (Aussetzung der Steuerfestsetzung)
(aufgehoben)“

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Honorarfreie Rechtsdienstleistung kann steuerpflichtig sein

Generalanwältin Kokott hat ihre Schlussanträge im Fall C-744/23 abgegeben. Darin kommt sie zu dem Schluss, dass eine unentgeltlich erbrachte anwaltliche Dienstleistung mehrwertsteuerpflichtig sei, wenn die unterliegende Gegenseite verpflichtet ist, ein gesetzliches Mindesthonorar an den unentgeltlich arbeitenden Rechtsanwalt der obsiegenden Partei zu zahlen. Hierauf wies die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 23.05.2025

Die Generalanwältin Kokott hat am 8. Mai 2025 ihre Schlussanträge im Fall C-744/23 (Zlakov T.P.T. gegen „Financial Bulgaria“ EOOD) abgegeben. Darin kommt sie zu dem Schluss, dass eine unentgeltlich erbrachte anwaltliche Dienstleistung mehrwertsteuerpflichtig sei, wenn die unterliegende Gegenseite verpflichtet ist, ein gesetzliches Mindesthonorar an den unentgeltlich arbeitenden Rechtsanwalt der obsiegenden Partei zu zahlen.

Nach der Mehrwertsteuerrichtlinie (2006/112/EG) unterliegt eine Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger als solcher gegen Entgelt erbringe, der Mehrwertsteuer. Nach Auffassung der Generalanwältin ist die anwaltliche Tätigkeit jedoch nicht als entgeltlos einzustufen, wenn der Anwalt zwar nicht von seinem Mandanten bezahlt werde, jedoch einen Anspruch auf ein Mindesthonorar gegen die unterlegene Partei habe (Rn.37). Die Mehrwertsteuerrichtlinie nehme eine Entgeltlichkeit auch dann an, wenn nicht der Vertragspartner, sondern ein Dritter die Gegenleistung entrichte. Auch der Umstand, dass die konkrete Höhe der Gegenleistung anfangs ungewiss sei, stehe dem nicht entgegen. Die Höhe der Gegenleistung sei lediglich für die Frage der Bemessungsgrundlage der zu entrichtenden Mehrwertsteuer relevant (Rn.49).

Die endgültige Entscheidung obliegt nun dem EuGH.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Brüssel – Ausgabe 10/2025

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Europäische digitale Brieftasche für Unternehmen

Die EU-Kommission hat am 15. Mai 2025 eine Sondierung für eine Folgenabschätzung zur Europäischen digitalen Brieftasche für Unternehmen gestartet. Das berichtet die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 23.05.2025

Die Europäische Kommission hat am 15. Mai 2025 eine Sondierung für eine Folgenabschätzung zur Europäischen digitalen Brieftasche für Unternehmen gestartet.

Die Europäische Brieftasche für Unternehmen soll einen sicheren digitalen Identitätsnachweis, Datenaustausch und den Empfang amtlicher Meldungen in der gesamten EU über eine harmonisierte, rechtlich anerkannte Identitätsinfrastruktur ermöglichen. Ziel ist es, dadurch grenzüberschreitende Geschäfte zu unterstützen, die Wettbewerbsfähigkeit von KMU zu steigern und den digitalen Binnenmarkt voranzubringen.

Interessenträger können sich bis zum 12. Juni 2025 an der Sondierung beteiligen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Brüssel – Ausgabe 10/2025

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DStV zum Koalitionsvertrag: Steuerfreiheit von Zuschlägen für Mehrarbeit

Zuschläge für Mehrarbeit steuerfrei stellen – das haben die Koalitionspartner angekündigt. Ziel ist es, mehr Menschen zu freiwilliger Mehrarbeit zu motivieren. Der DStV unterstützt das Ziel, dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Die konkrete Maßnahme sieht er aber kritisch.

DStV, Mitteilung vom 22.05.2025

Zuschläge für Mehrarbeit steuerfrei stellen – das haben die Koalitionspartner angekündigt. Ziel ist es, mehr Menschen zu freiwilliger Mehrarbeit zu motivieren. Der DStV unterstützt das Ziel, dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Die konkrete Maßnahme sieht er aber kritisch.

Eine Idee – mit vielen offenen Fragen

Die Bundesregierung will Zuschläge für Mehrarbeit steuerfrei stellen. Die Regelung soll greifen, wenn Beschäftigte über die tariflich vereinbarte oder daran orientierte Vollzeitarbeit hinaus tätig sind. Als Vollzeit gelten mindestens 34 Wochenstunden bei Tarifbindung und 40 Stunden bei nicht tariflich geregelten Arbeitsverhältnissen. Die Maßnahme soll gemeinsam mit den Sozialpartnern ausgestaltet werden. Der DStV begrüßt zwar grundsätzlich den politischen Willen, zusätzliche Arbeit zu belohnen. Gleichzeitig stellen sich aber viele Fragen.

Steuerfreiheit widerspricht betrieblicher Praxis

In der Praxis werden Überstunden oft nicht vergütet, sondern durch Freizeit ausgeglichen. Auch Tarifverträge schreiben vor, dass Mehrarbeit auf Arbeitszeitkonten eingestellt wird. Solche Arbeitszeitkonten werden von vielen Beschäftigten und Unternehmen – unabhängig von Branche und Größe – genutzt. Damit erhalten sie zeitliche Flexibilität – auch zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Werden Zuschläge für Mehrarbeit steuerlich begünstigt, könnten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber unter Druck geraten, Überstunden sofort auszubezahlen. Das gefährdet den Bestand bewährter Arbeitszeitkonten. Das wäre darüber hinaus ein tiefer Eingriff in betriebliche Abläufe. Fehlen diese Überstunden, könnte es bei kurzfristigen Auftragsschwankungen auch deutlich schneller zur Inanspruchnahme von Kurzarbeit kommen.

Steuerfreiheit kann zu Fehlanreizen führen

Ein weiteres Risiko: Tarifvertragsparteien könnten die Wochenarbeitszeit gezielt absenken – etwa auf 34 Stunden. Wer dann weiter 38 oder 40 Stunden arbeitet, könnte zusätzlich zum Entgelt abgabenfreie Zuschläge für die weiteren 4 bis 6 Stunden erhalten – ohne echte Mehrarbeit zu leisten. Auf diese Weise ließen sich Nettolöhne erhöhen, ohne das Arbeitsvolumen auszubauen. Das unterläuft das Ziel der Regelung.

Wettbewerbsnachteile vermeiden

In vielen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und den Freien Berufen gelten meist 40 Stunden pro Woche als reguläre Arbeitszeit. Für sie existieren in der Regel keine Tarifverträge. Die Grenze für begünstigte Mehrarbeit liegt damit bei ihnen höher als in tarifgebundenen Bereichen. Damit würden Beschäftigte dort seltener in den Genuss steuerfreier Zuschläge kommen. Dadurch entsteht ein deutlicher Wettbewerbsnachteil beim Halten und Gewinnen von Fachkräften.

Angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Lage ist darüber hinaus fraglich, ob die Maßnahme geeignet ist, Mehrarbeit wirksam anzureizen. Viele KMU dürften gegenwärtig finanziell kaum in der Lage sein, neben dem Überstundenentgelt zusätzlich steuerfreie Zuschläge zu zahlen. Soweit sich nur große Unternehmen Zuschläge für Mehrarbeit leisten können, verschärft sich der Wettbewerbsnachteil zu Lasten der KMU. Doch selbst in großen Unternehmen könnten Zuschläge aufgrund der wirtschaftlichen Lage auf ausgewählte Beschäftigte begrenzt werden. Insofern erscheint die Steuerfreiheit der Zuschläge eher in wirtschaftlichen Aufschwungphasen ein wirksames Instrument zu sein.

Abgrenzung komplex – neue Bürokratie droht

Die geplante Regelung wirft grundlegende Anwendungsfragen auf: Wann beginnt eine Überstunde, für die zusätzlich zum Entgelt ein steuerfreier Zuschlag gezahlt werden kann? Ab der ersten Minute oder erst nach einer bestimmten Zeitgrenze? Müssen diese Überstunden angeordnet sein? Was gilt bei flexiblen Arbeitszeitmodellen oder bei mehreren Teilzeitjobs, die zusammen über 40 Stunden hinausgehen? Greift die Steuerfreiheit der Zuschläge auf das Entgelt für geleistete Überstunden auch bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH? Ohne klare Regeln drohen Rechtsunsicherheiten. Zugleich steigt der bürokratische Aufwand. Arbeitgeber müssten die Arbeitszeiten exakt dokumentieren. Gerade kleinere Unternehmen wären dadurch stark belastet.

Fazit

DStV-Präsident StB Torsten Lüth warnt: „Mehrarbeit steuerlich zu fördern, ist ein verständlicher Gedanke. Doch die Umsetzung erscheint in der Praxis kaum handhabbar. Die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Mehrarbeit gefährdet flexible Arbeitszeitmodelle, erhöht den bürokratischen Aufwand und benachteiligt viele Arbeitgeber – insbesondere die Freien Berufe. Statt zusätzlicher bürokratischer Belastungen braucht es einfache und gerechte Lösungen, die tatsächlich zu mehr Arbeitsleistung führen.“

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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BFH: Erweiterte Kürzung und Drei-Objekt-Grenze bei erstmaligen Grundstücksveräußerungen im sechsten Jahr

Ein der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG entgegenstehender gewerblicher Grundstückshandel liegt im Regelfall dann vor, wenn innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs von in der Regel fünf Jahren mehr als drei Objekte veräußert werden. Wie der BFH entschied, kann aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ein gewerblicher Grundstückshandel zu verneinen und die erweiterte Kürzung zu gewähren sein, wenn innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums weder Grundstücksveräußerungen noch diese vorbereitende Maßnahmen erfolgen und erst im sechsten Jahr eine zweistellige Anzahl von Objekten veräußert wird (Az. III R 14/23).

BFH, Pressemitteilung Nr. 31/25 vom 22.05.2025 zum Beschluss III R 14/23 vom 20.03.2025

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt ein der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) entgegenstehender gewerblicher Grundstückshandel im Regelfall dann vor, wenn innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs von in der Regel fünf Jahren (zwischen der Anschaffung oder Errichtung und dem Verkauf) mehr als drei Objekte veräußert werden („Drei-Objekt-Grenze“). Wie der BFH mit Beschluss vom 20.03.2025 – III R 14/23 – entschieden hat, kann aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ein gewerblicher Grundstückshandel zu verneinen und die erweiterte Kürzung zu gewähren sein, wenn innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums weder Grundstücksveräußerungen noch diese vorbereitende Maßnahmen erfolgen und erst im sechsten Jahr eine zweistellige Anzahl von Objekten veräußert wird.

Klägerin war eine in eine Immobilienkonzernstruktur eingegliederte GmbH. Sie hatte zunächst zwei Geschäftsführer, die Gesellschafter der Holdinggesellschaft waren. Nach dem Erwerb mehrerer Vermietungsobjekte im Jahr 2007 verstarb einer der Geschäftsführer im Jahr 2012 überraschend in mittlerem Alter. Die Klägerin veräußerte daraufhin im Streitjahr 2013 dreizehn Immobilien. Das Finanzamt (FA) ging deshalb davon aus, die Klägerin habe von Beginn an einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben und daher schon im Streitjahr 2011 keinen Anspruch auf die erweiterte Kürzung. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt und stellte insbesondere darauf ab, dass aus der hohen Anzahl von Veräußerungen allein noch keine bedingte Veräußerungsabsicht im Erwerbszeitpunkt abzuleiten sei.

Der BFH wies die Revision des FA als unbegründet zurück. Der Fünf-Jahres-Zeitraum sei zwar keine starre Grenze; bei Grundstücksveräußerungen nach Ablauf von mehr als fünf Jahren und besonders bei erstmaligen Veräußerungen danach müssten jedoch weitere Beweisanzeichen hinzutreten, um von Anfang an einen gewerblichen Grundstückshandel zu bejahen. Die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls durch das FG sei nicht zu beanstanden und widerspreche nicht früheren BFH-Entscheidungen. Eine hohe Zahl von Veräußerungen außerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums oder eine hauptberufliche Tätigkeit im Baubereich führe nicht zwingend zu einem gewerblichen Grundstückshandel. Vielmehr habe das FG auch den überraschenden Todesfall als besonderen Umstand des Einzelfalls berücksichtigen dürfen.

Leitsatz

Erfolgen innerhalb von fünf Jahren nach dem jeweiligen Grundstückserwerb weder Grundstücksveräußerungen noch diese vorbereitende Maßnahmen, kann bei Veräußerung einer zweistelligen Anzahl von Objekten im sechsten Jahr aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ein gewerblicher Grundstückshandel zu verneinen sein (Abgrenzung zum Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15.06.2004 –  VIII R 7/02, BFHE 206, 388, BStBl II 2004, 914).

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 26.04.2023 – 13 K 3367/20 G wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten im Hinblick auf die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) über die Frage, ob bei der A GmbH in den Erhebungszeiträumen 2011 und 2013 (Streitjahre) ein gewerblicher Grundstückshandel vorlag.

2

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Rechtsnachfolgerin der im Jahr 2007 gegründeten A GmbH, deren Geschäftsführer ursprünglich B und C waren. Der 1956 geborene C verstarb im Jahr 2012, woraufhin B die alleinige Geschäftsführung übernahm.

3

Der Unternehmensgegenstand der A GmbH laut Handelsregister war die Verwaltung eigenen Grundbesitzes, insbesondere der Erwerb, die Vermietung und Verpachtung von Immobilien. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die A GmbH in den Streitjahren abgesehen von der durchgängig betriebenen Vermietung und Verpachtung sowie der im Jahr 2013 erfolgten Veräußerung mehrerer Immobilien keine anderen Tätigkeiten ausübte.

4

Alleinige Gesellschafterin der Klägerin ist die im Jahr 2004 gegründete A Holding GmbH. Deren Gesellschafter waren ursprünglich B und C zu gleichen Teilen. Nach dem Tod des C trat zunächst seine Ehefrau als Alleinerbin in die Gesellschaft ein. Sie veräußerte ihre Anteile an B, der fortan Alleingesellschafter war.

5

Zu der Unternehmensgruppe der A Holding GmbH gehörten mehrere weitere Gesellschaften. Sie verfolgten teilweise einen ähnlichen Unternehmenszweck wie die A GmbH, teilweise andere Zwecke. So gab es Gesellschaften, deren Zweck in der dauerhaften Vermietung und Verpachtung von Immobilien bestand. Eine Gesellschaft diente der Bautätigkeit, andere Gesellschaften dienten dem kurzfristigen Kauf und Verkauf von Immobilien. Geschäftsführer der weiteren Gesellschaften war ebenfalls B.

6

Die A GmbH war Eigentümerin von Grundstücken, die sie im Anlagevermögen hielt. Im Jahr 2013 veräußerte sie erstmals Grundstücke. Diese hatte sie im Jahr 2007 wie folgt erworben:

Gemarkung Flur Flurstück Anschrift Größe in m2 Erwerb
V xx xxx xxx xx.09.2007
V xx xxx xxx xx.09.2007
V xx xx xxx xx.09.2007
V xx xxx xxx xx.09.2007
V xx xxx xxx xx.09.2007
W x xxx xxx xx.09.2007
X x xx xxx xx.09.2007
X x xx xxx xx.09.2007
X x xx xxx xx.09.2007
X x xx xxx xx.09.2007
X x xxx xxx xx.09.2007
Y xx xxx xxx xx.07.2007
Z xx xxx xxx xx.10.2007
7

Im Notarvertrag vom xx.03.2013 zum Verkauf dieser Grundstücke an eine Erwerberin war beschrieben, dass sich in den 13 Objekten 133 Wohneinheiten und zwölf Gewerbeeinheiten befanden. Diese waren zu 94 % vermietet. Der Gesamtverkaufspreis betrug … €. Die A GmbH hielt darüber hinaus zwei weitere Grundstücke in ihrem Anlagevermögen, die sie ebenfalls im Jahr 2007 erworben hatte und sodann im Jahr 2015 veräußerte.

8

Die Anschaffungskosten der 15 Grundstücke betrugen … €. Zur Finanzierung hatte die A GmbH in den Jahren 2007 und 2008 fünf Darlehen mit einer Gesamtvaluta von … € aufgenommen. Vier Darlehen wiesen eine feste Zinsbindung bis zum xx.10.2013 auf, das fünfte unterlag einem veränderlichen Zins. Die Gesellschafter B und C stellten für die Darlehen Bürgschaften in Höhe von jeweils … € (zusammen … €). Nach der Veräußerung der 13 Grundstücke im Jahr 2013 löste die A GmbH die Darlehen zum größten Teil ab. Für die festverzinslichen Darlehen hatte sie Vorfälligkeitsentschädigungen von insgesamt … € zu leisten.

9

Die A GmbH ermittelte den Gewinn für die Streitjahre durch Bestandsvergleich nach § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) i.V.m. § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Hinsichtlich ihrer Jahresabschlüsse zum 31.12.2011 und 31.12.2013 sowie weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Feststellungen des Finanzgerichts (FG) Bezug genommen.

10

In ihren Gewerbesteuererklärungen erklärte die A GmbH Gewerbeerträge von … € für 2011 und … € für 2013. Bei den gewerbesteuerlichen Kürzungen machte sie die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen in Höhe von … € (2011) und … € (2013) geltend. Das zuständige Finanzamt veranlagte die A GmbH zunächst erklärungsgemäß und setzte die Gewerbesteuermessbeträge jeweils auf 0 € fest. Die Bescheide standen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO).

11

Im Rahmen einer Außenprüfung gelangte der Betriebsprüfer zur Auffassung, dass die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung nicht erfüllt seien, weil die A GmbH durch die Grundstücksveräußerungen vom xx.03.2013 die Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel überschritten habe.

12

Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) schloss sich dieser Auffassung an und erließ am 29.06.2018 Änderungsbescheide nach § 164 Abs. 2 AO über den Gewerbesteuermessbetrag und hob zugleich den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Mit einem weiteren Änderungsbescheid vom 13.05.2019 änderte das FA den Gewerbesteuermessbetrag für 2013 aus zwischen den Beteiligten unstreitigen Gründen.

13

Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das FG durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2023, 1094 veröffentlichte Urteil vom 26.04.2023 – 13 K 3367/20 G statt. Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts in Gestalt des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.

14

Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage als unbegründet abzuweisen.

15

Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

16

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

17

Das Urteil, mit dem das FG der Klägerin die erweiterte Kürzung gewährt und ihrer Klage stattgegeben hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision des FA ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen.

18

1. Das FG ist zutreffend von den richterrechtlich geprägten Grundsätzen des gewerblichen Grundstückshandels ausgegangen (grundlegend Beschlüsse des Großen Senats des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 03.07.1995 – GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 und vom 10.12.2001 – GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291; s.a. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 04.02.2005 – 2 BvR 1572/01, BVerfGK 5, 71).

19

a) Kapitalgesellschaften wie die A GmbH unterliegen nach § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GewStG kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer. Gemäß § 6 i.V.m. § 7 GewStG ist die Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ihr Gewerbeertrag, das heißt ihr nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes ermittelter Gewinn, vermehrt und vermindert um die in §§ 8 und 9 GewStG genannten Hinzurechnungs- und Kürzungsbeträge (vgl. Senatsurteil vom 23.03.2023 –  III R 49/20, BFHE 280, 293, BStBl II 2024, 126, Rz 11).

20

b) Nach dem in den Streitjahren anwendbaren § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG a.F. wurde die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden Grundbesitzes gekürzt. An die Stelle der sogenannten einfachen Kürzung nach Satz 1 tritt gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Ein-/Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (sogenannte erweiterte Kürzung).

21

c) Notwendige Voraussetzung für ein Grundstücksunternehmen im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist, dass die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes nicht den Rahmen bloßer Vermögensverwaltung überschreitet. Die Grenze von der Vermögensverwaltung zur Gewerblichkeit wird überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (zum Beispiel durch Vermietung) entscheidend in den Vordergrund tritt (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10.12.2001 – GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.III.1.).

22

d) Nach der typisierenden Drei-Objekt-Grenze kann von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgegangen werden, wenn innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs von in der Regel fünf Jahren (zwischen der Anschaffung oder Errichtung und dem Verkauf) mindestens vier Objekte veräußert werden. Solche Veräußerungen lassen typischerweise darauf schließen, dass es dem Steuerpflichtigen auf die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankommt (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10.12.2001 – GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.III.2. mit Verweis u.a. auf BFH-Urteil vom 09.12.1986 –  VIII R 317/82, BFHE 148, 480, 483, BStBl II 1988, 244; vgl. auch C.III.5. mit Verweis auf Beschluss des Großen Senats des BFH vom 03.07.1995 – GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C.II.2.). Durch die Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze wird die im Zeitpunkt des Erwerbs oder des Baubeginns vorliegende innere Tatsache der bedingten Veräußerungsabsicht indiziert (vgl. BFH-Urteil vom 28.10.2015 –  X R 22/13, BFHE 251, 369, BStBl II 2016, 95, Rz 23; zu der dem FG als Tatsacheninstanz obliegenden Gesamtwürdigung aller Einzelfallumstände vgl. BFH-Urteil vom 27.06.2018 –  X R 26/17, BFH/NV 2018, 1255, Rz 26). Die Drei-Objekt-Grenze hat die Bedeutung eines Anscheinsbeweises, der –ohne dass es dafür weiterer Indizien bedarf– den Schluss auf diese innere Tatsache der bedingten Veräußerungsabsicht zulässt, nicht jedoch einer unwiderleglichen Vermutung, die eine Rechtfertigungsgrundlage im materiellen Recht erfordern würde (Senatsurteil vom 27.09.2012 –  III R 19/11, BFHE 240, 278, BStBl II 2013, 433, Rz 22, s. dort auch zur Erschütterung des Anscheinsbeweises im Einzelfall durch Nachweis eines atypischen Sachverhaltsverlaufs). Die –durch die Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb von in der Regel fünf Jahren indizierte– zumindest bedingte Veräußerungsabsicht beim Erwerb kann nur durch objektive Umstände widerlegt werden, nicht hingegen durch bloße Erklärungen des Steuerpflichtigen über seine Absichten (Senatsurteil vom 17.12.2009 –  III R 101/06, BFHE 228, 65, BStBl II 2010, 541).

23

e) Der Fünf-Jahres-Zeitraum ist zwar keine starre Grenze (z.B. BFH-Urteile vom 18.09.2002 –  X R 28/00, BFHE 200, 304, BStBl II 2003, 133, unter II.2.a aa und vom 15.06.2004 –  VIII R 7/02, BFHE 206, 388, BStBl II 2004, 914, unter II.2.b). Bei Grundstücksveräußerungen nach Ablauf von mehr als fünf Jahren –und in besonderem Maße bei erstmaligen Veräußerungen danach– müssen jedoch weitere Beweisanzeichen hinzutreten, um von Anfang an einen gewerblichen Grundstückshandel annehmen zu können. So hat der BFH eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht im Zeitpunkt der Gebäudeerrichtung bei branchenkundigen Steuerpflichtigen (zum Beispiel Grundstücksmakler) für gegeben erachtet, wenn innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Errichtung weniger als vier, danach aber in relativ kurzer Zeit planmäßig weitere Objekte veräußert werden (im damaligen Fall zwölf Objekte innerhalb von neun Jahren, vgl. BFH-Urteil vom 05.09.1990 – X R 107-108/89, BFHE 161, 543, BStBl II 1990, 1060). Ferner können nach dem BFH-Urteil vom 15.06.2004 –  VIII R 7/02 (BFHE 206, 388, BStBl II 2004, 914) eine hohe Zahl von Veräußerungen außerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums oder eine hauptberufliche Tätigkeit im Baubereich eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht im Zeitpunkt der Anschaffung und Errichtung indizieren.

24

2. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die A GmbH in den Streitjahren die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfüllt hat und deshalb die beantragte erweiterte Kürzung in Anspruch nehmen kann.

25

a) Das FG ist ohne Rechtsfehler zur Auffassung gelangt, dass die A GmbH die Grenze der Vermögensverwaltung nicht überschritten und keinen gewerblichen Grundstückshandel betrieben hat. Es ist von den Rechtsgrundsätzen zur Drei-Objekt-Grenze ausgegangen, seine Gesamtwürdigung aller Einzelfallumstände ist nicht zu beanstanden.

26

aa) Ob Tatsachen vorliegen, die trotz einer Überschreitung des Fünf-Jahres-Zeitraums für den gewerblichen Grundstückshandel sprechende Indizien begründen, hat das FG jeweils im Einzelfall zu prüfen. Welche Tatsachen hierfür geeignet sind und welches Gewicht ihnen für die Entscheidung beizumessen ist, ist Gegenstand der Tatsachen- und Beweiswürdigung des FG. Erscheint das aufgrund der festgestellten Tatsachen gewonnene Ergebnis zumindest als möglich, genügt dies, um einer revisionsgerichtlichen Prüfung standzuhalten (vgl. Senatsurteil vom 12.12.2002 –  III R 20/01, BFHE 200, 388, BStBl II 2003, 297, unter II.2.).

27

bb) Dies ist hier der Fall. Das FG hat die maßgeblichen Umstände in die Gesamtwürdigung einbezogen. Es hat namentlich die Entwicklung der Grundstücksankäufe und -verkäufe im Zusammenhang des Zeitraums, zu denen die beiden Streitjahre gehören, untersucht und gewürdigt. Es hat zunächst festgehalten, dass die Drei-Objekt-Grenze innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums nicht überschritten wurde und dass die A GmbH während der ersten fünf Jahre nach dem jeweiligen Erwerb kein einziges Objekt veräußert hat. Vielmehr veräußerte sie erst im sechsten Jahr 13 Objekte und im Jahr 2015 zwei weitere. Das FG konnte unter den Umständen des Einzelfalls zu dem Ergebnis kommen, dass keine ausreichenden Indizien für eine von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht der A GmbH vorlagen.

28

b) Das Urteil des FG steht auch nicht im Widerspruch zu den BFH-Urteilen VIII R 7/02, III R 101/06 und III R 19/11.

29

aa) Soweit der BFH im Urteil vom 15.06.2004 –  VIII R 7/02 (BFHE 206, 388, BStBl II 2004, 914) entschieden hat, dass eine hohe Zahl von Veräußerungen außerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums oder eine hauptberufliche Tätigkeit im Baubereich eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht im Zeitpunkt der Anschaffung und Errichtung indizieren können (s. unter II.2.b und c), ist dies nicht gleichbedeutend damit, dass in solchen Fällen stets von einem gewerblichen Grundstückshandel auszugehen wäre.

30

Zwar lag auch dem Urteil VIII R 7/02 ein Sachverhalt zugrunde, in dem innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums im Sinne der Drei-Objekt-Grenze noch keine Veräußerung erfolgt war, im Anschluss daran aber relativ zeitnah eine zweistellige Zahl an Objekten veräußert wurde. Der Entscheidung ist aber kein über den Einzelfall hinausgehender Rechtsgrundsatz zu entnehmen, wonach das Fehlen von Indizien für eine bedingte Veräußerungsabsicht während des Fünf-Jahres-Zeitraums durch das Indiz einer hohen Zahl von Veräußerungen kurz nach Ablauf des Fünf-Jahres-Zeitraums kompensiert werde. Vielmehr hat der BFH im Verfahren VIII R 7/02 das erstinstanzliche Urteil, in dem das FG als Tatsacheninstanz einen gewerblichen Grundstückshandel bejaht hatte, mit lediglich einzelfallbezogener Begründung bestätigt und die Revision der Kläger deshalb insoweit als unbegründet zurückgewiesen. Im Gegensatz zum vorliegenden Fall hatte das FG im damaligen Ausgangsverfahren festgestellt, dass es schon deutlich vor Ablauf des Fünf-Jahres-Zeitraums Indizien dafür gegeben hatte, dass die Wohnungen auf den Grundstücken bei sich bietender Gelegenheit veräußert werden sollten (zur „Marktgängigmachung“ durch Aufteilung in Wohnungseigentum und zur Umfinanzierung innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums s. Vorinstanzurteil des FG Münster vom 28.11.2001 – 8 K 118/99 F, EFG 2002, 369, unter II.).

31

Im Gegensatz dazu fehlt es im hier zu entscheidenden Streitfall an vom FG festgestellten, die Objektveräußerungen vorbereitenden Maßnahmen innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums. Während dieses für die Indizwirkung der Drei-Objekt-Grenze primär wesentlichen Betrachtungszeitraums lagen nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und für den beschließenden Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG ausschließlich vermögensverwaltende Tätigkeiten der A GmbH vor.

32

bb) Auch soweit das FG bei seiner Gesamtwürdigung das überraschende Versterben des C im Alter von 55 Jahren als besonderen Umstand berücksichtigt und diesen gegenüber der hohen Zahl von Veräußerungen nach Ablauf des Fünf-Jahres-Zeitraums abgewogen hat, widerspricht dies nicht den in den Senatsurteilen III R 101/06 und III R 19/11 aufgestellten Grundsätzen.

33

Das FG hat in tatsächlicher Hinsicht ohne Verfahrensfehler für unzweifelhaft erachtet, dass die Veräußerung der 13 Objekte nach Ablauf des Fünf-Jahres-Zeitraums lediglich auf den nicht vorhersehbaren Todesfall zurückzuführen war. Dieser lasse keine Rückschlüsse auf die im Erwerbszeitpunkt bestehenden Absichten zu. Vor dem Hintergrund des unerwarteten Todesfalls vermöge allein die (hohe) Anzahl von 13 veräußerten Objekten die Annahme einer im Erwerbszeitpunkt bestehenden bedingten Veräußerungsabsicht nicht zu rechtfertigen, nachdem bei der Veräußerung mehr als fünf Jahre seit Erwerb verstrichen waren.

34

Diese Würdigung des FG steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung, nach der die persönlichen oder finanziellen Beweggründe für die Veräußerung von Immobilien im Rahmen der Zuordnung zum gewerblichen Grundstückshandel oder zur Vermögensverwaltung grundsätzlich unerheblich sind, sofern innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums bereits mehr als drei Objekte veräußert wurden (Senatsurteile vom 17.12.2009 –  III R 101/06, BFHE 228, 65, BStBl II 2010, 541, unter II.3.; vom 27.09.2012 –  III R 19/11, BFHE 240, 278, BStBl II 2013, 433, Rz 21) oder vergleichbare, auf eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht hindeutende Umstände vorliegen (vgl. BFH-Urteil vom 15.06.2004 –  VIII R 7/02, BFHE 206, 388, BStBl II 2004, 914). Bei einer Veräußerung innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums sagen die konkreten Anlässe und Beweggründe für den Verkauf allein im Allgemeinen nichts darüber aus, ob der Steuerpflichtige nicht auch aus anderen Gründen eine Verkaufsbereitschaft gehabt hätte und insofern doch eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht von Anfang an bestand (vgl. Senatsurteile vom 17.12.2009 –  III R 101/06, BFHE 228, 65, BStBl II 2010, 541, unter II.3., und vom 27.09.2012 –  III R 19/11, BFHE 240, 278, BStBl II 2013, 433, Rz 22).

35

Das FG hat diese von ihm ausdrücklich angeführte Rechtsprechung im Rahmen der Gesamtwürdigung in zutreffender Weise von seiner eigenen Entscheidung abgegrenzt. Es erläuterte, nicht zu verkennen, dass bei Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums aus den oben genannten Gründen ein unerwartet eintretendes privates Veräußerungsmotiv die Indizwirkung zwar nicht zu erschüttern vermöge. Der Streitfall betreffe jedoch eine andere Konstellation, nämlich diejenige einer Veräußerung der 13 Objekte außerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums. Hier müssten umgekehrt besondere Umstände hinzutreten, die auf eine bedingte Veräußerungsabsicht im Erwerbszeitpunkt schließen ließen. Bei der Würdigung solcher Umstände könne der konkrete Veräußerungsanlass berücksichtigt werden, zumindest wenn es sich um einen derart gravierenden Anlass wie das überraschende Versterben eines Gesellschafter-Geschäftsführers im Alter von nur 55 Jahren handle und –wie im Streitfall– keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass ein solches Szenario im Erwerbszeitpunkt vorhersehbar gewesen sein könnte. Diese Würdigung ist zumindest möglich und daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

36

c) Hiernach hat das FG die Voraussetzungen der von der A GmbH beantragten erweiterten Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in zutreffender Weise bejaht und der Klage der Klägerin deshalb zu Recht stattgegeben. Die Revision des FA ist unbegründet.

37

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

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BFH zum Erlass von Säumniszuschlägen wegen sachlicher Unbilligkeit

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob es im Zusammenhang mit dem Erlass von Säumniszuschlägen im Hinblick auf die Frage, ob der Steuerpflichtige nach erfolglosem Antrag auf AdV bei der Finanzbehörde „alles getan hat“, erforderlich ist, dass er auch einen erfolglosen Antrag auf AdV nach § 69 Abs. 3 FGO beim FG gestellt hat und ggf. sogar eine erfolglose Beschwerde beim BFH eingelegt haben muss (Az. VIII R 2/23).

BFH, Urteil VIII R 2/23 vom 25.02.2025

Leitsatz

Ob der Steuerpflichtige einen Anspruch auf den Erlass von Säumniszuschlägen hat, weil er alles Erforderliche getan hat, um die ‑ tatsächlich nicht erwirkte ‑ Aussetzung der Vollziehung (AdV) zu erreichen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Das gilt auch für die Frage, ob er einen Antrag auf AdV beim Finanzgericht hätte stellen müssen.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 22.11.2022 – 5 K 5146/21 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Gründe

I.

1

Streitig ist, ob Säumniszuschläge aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen sind.

2

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) erließ am 03.12.2018 gegenüber den zusammenveranlagten Klägern und Revisionsklägern (Kläger) einen geänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 (Streitjahr). Beim Kläger wurde eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) in Höhe von 4.083.888 €, bei der Klägerin eine vGA in Höhe von 212.022 € erfasst und ohne Abzug eines Sparer-Pauschbetrags nach § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes besteuert. Nach den Erläuterungen im Bescheid beruhten die Änderungen auf Prüfungsfeststellungen bei zwei Unternehmen, an denen die Klägerin beteiligt war (A Ltd. und B GmbH). Die vGA in Höhe von 4.083.888 € beruhte auf der Annahme, die A Ltd. habe gegenüber ihrer Gesellschafterin, der Klägerin, stillschweigend auf eine Darlehensrückforderung verzichtet. Die sich aus diesem Änderungsbescheid ergebende Nachzahlung (Einkommensteuer: 1.051.510 €, Solidaritätszuschlag: 57.833,05 €) wurde zum 07.01.2019 fällig gestellt.

3

Die Kläger legten gegen den Bescheid am 04.01.2019 Einspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Mit Bescheid vom 15.02.2019 lehnte das FA die beantragte AdV ab. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 02.10.2019). Gleichzeitig wurden ein Betrag zur Einkommensteuer 2012 in Höhe von 1.679 € und ein Betrag zum Solidaritätszuschlag in Höhe von 92,34 € von der Vollziehung ab Fälligkeit ausgesetzt.

4

Am 18.10.2019 beantragten die Kläger erneut die AdV, da sie sich mit dem für die zwei Unternehmen zuständigen Finanzamt in engem Austausch befänden. Das FA lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 29.10.2019 ab.

5

Am 27.12.2019 wurde dem FA die berichtigte Bilanz der A Ltd. zum 31.12.2012 über das für diese Gesellschaft zuständige Finanzamt übermittelt. Diese Bilanz wies –anders als die ursprüngliche Bilanz– die Darlehensforderung gegen die Klägerin aus.

6

Der Einkommensteuerbescheid 2012 wurde mit Bescheid vom 03.02.2020 erneut geändert und die Einkommensteuer zuzüglich Folgesteuern wegen vorliegender Grundlagenbescheide zur Hinzurechnungsbesteuerung nach § 7 Abs. 1 des Außensteuergesetzes erhöht. Die Erhöhungsbeträge wurden zum 06.03.2020 fällig gestellt. In diesem Bescheid wurde der Klägerin die zuvor dem Kläger zugerechnete vGA in Höhe von 4.083.888 € wegen des angenommenen Forderungsverzichts der A Ltd. zugerechnet. In den Erläuterungstexten des Einkommensteuerbescheids ist vermerkt, hinsichtlich der vGA aus dem Gesellschafterdarlehen über 4.083.888 € werde aufgrund des Eingangs der berichtigten Bilanz der A Ltd. zum 31.12.2012 von Amts wegen die AdV gewährt. Die Gewährung erfolge in einem gesonderten Verwaltungsakt. Der Bescheid weist für die zum 07.01.2019 fälligen Beträge bereits entstandene Säumniszuschläge für den Zeitraum ab dem 07.01.2019 für Einkommensteuer in Höhe von 132.839,50 € und für Solidaritätszuschlag in Höhe von 7.496 € aus (Summe: 140.335,50 €).

7

Das FA setzte mit Bescheid vom 03.02.2020 von Amts wegen die Vollziehung der Einkommensteuer 2012 in Höhe von 1.020.972 € und des Solidaritätszuschlags in Höhe von 56.153,46 € unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs mit Wirkung ab dem 27.12.2019 aus. In der Begründung des Bescheids ist ausgeführt, die AdV erfolge aufgrund der eingereichten berichtigten Bilanz der A Ltd. Gleichzeitig endete die am 02.10.2019 angeordnete AdV.

8

Mit Bescheid vom 19.02.2020 setzte das FA die zum 06.03.2020 fälligen Beträge, die auf der Umsetzung der Grundlagenbescheide durch den Bescheid vom 03.02.2020 beruhten, mit Wirkung ab Fälligkeit gegen Sicherheitsleistung aus.

9

Mit Schreiben vom 30.03.2020 beantragten die Kläger den Erlass der Säumniszuschläge zur Einkommensteuer und zum Solidaritätszuschlag für das Streitjahr in Höhe von 143.783,67 € aus sachlichen Billigkeitsgründen. Die Festsetzung sei nachträglich aufgehoben worden. Die angesetzte vGA habe auf einer Fehlbuchung in der Bilanz der A Ltd. beruht. Diese Fehlbuchung sei berichtigt und dem zuständigen Körperschaftsteuer-Finanzamt zur Verfügung gestellt worden.

10

Den Erlassantrag lehnte das FA mit Bescheid vom 06.11.2020 ab. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 01.09.2021) hat das Finanzgericht (FG) die Klage durch Urteil vom 22.11.2022 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 1121) als unbegründet abgewiesen. Die Kläger hätten im Streitfall nicht alles getan, um eine AdV des Einkommensteuerbescheids des Streitjahres zu erreichen. Hierfür wäre jedenfalls auch ein gerichtlicher Antrag auf AdV erforderlich gewesen.

11

Die Kläger rügen die Verletzung materiellen Bundesrechts in Gestalt von § 227 der Abgabenordnung (AO).

12

Die Kläger beantragen sinngemäß, unter Aufhebung des Bescheids über die Ablehnung des Erlasses von Säumniszuschlägen vom 06.11.2020 und der Einspruchsentscheidung vom 01.09.2021 das FA zu verpflichten, die ab dem 07.01.2019 verwirkten Säumniszuschläge zu erlassen.

13

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

14

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

15

1. Nach § 227 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls aus persönlichen oder sachlichen Gründen unbillig wäre. Zu diesen Ansprüchen gehören auch Ansprüche auf Säumniszuschläge (§ 37 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 4 Nr. 5 AO; vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 18.09.2018 –  XI R 36/16, BFHE 262, 297, BStBl II 2019, 87, Rz 26, m.w.N.).

16

a) Die Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme ist eine Ermessensentscheidung, die gerichtlich nur in den durch § 102 FGO gezogenen Grenzen nachprüfbar ist (vgl. Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19.10.1971 – GmS-OGB 3/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603). Nach § 102 FGO ist die gerichtliche Überprüfung des den Erlass ablehnenden Bescheids und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung darauf beschränkt, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.

17

b) Sachlich unbillig ist die Einziehung einer Steuer oder steuerlichen Nebenleistung, wenn sie zwar äußerlich dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Fall zuwiderläuft.

18

aa) So verhält es sich, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage –wenn er sie als regelungsbedürftig erkannt hätte-im Sinne der begehrten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte (vgl. BFH-Urteil vom 18.09.2018 –  XI R 36/16, BFHE 262, 297, BStBl II 2019, 87, Rz 28 f., unter Verweis auf BFH-Urteile vom 20.09.2012 –  IV R 29/10, BFHE 238, 518, BStBl II 2013, 505; vom 24.04.2014 –  V R 52/13, BFHE 245, 105, BStBl II 2015, 106, Rz 10, vom 10.03.2016 –  III R 2/15, BFHE 253, 12, BStBl II 2016, 508, Rz 28, jeweils m.w.N.).

19

bb) Bei der Billigkeitsprüfung müssen solche Umstände außer Betracht bleiben, die der gesetzliche Tatbestand typischerweise mit sich bringt. Eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt in der Regel keine Billigkeitsmaßnahme; insbesondere kann § 227 AO nicht als Rechtsgrundlage für eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Befreiungsvorschrift dienen (vgl. BFH-Urteil vom 18.09.2018 –  XI R 36/16, BFHE 262, 297, BStBl II 2019, 87, Rz 30, m.w.N.).

20

c) Nach § 240 Abs. 1 Satz 4 AO bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt, wenn die Festsetzung einer Steuer aufgehoben oder geändert wird. Diese Regelung gilt uneingeschränkt auch für die Beseitigung rechtswidriger Steuerfestsetzungen, da die Vollstreckbarkeit eines Steuerbescheids nicht von seiner Bestandskraft abhängt. Der Gesetzgeber durchbricht damit bewusst den Grundsatz der Akzessorietät, nach dem Säumniszuschläge als steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) grundsätzlich vom Bestehen der ihnen zugrunde liegenden Steuerschuld abhängig sind (vgl. BTDrucks 7/4292, S. 39). Die darin liegende Härte war dem Gesetzgeber bewusst und rechtfertigt daher regelmäßig nicht den Erlass der Säumniszuschläge aus sachlichen Gründen (vgl. BFH-Urteil vom 18.09.2018 –  XI R 36/16, BFHE 262, 297, BStBl II 2019, 87, Rz 31 ff., unter Verweis auf BFH-Urteile vom 30.03.2006 –  V R 2/04, BFHE 212, 23, BStBl II 2006, 612; vom 20.05.2010 –  V R 42/08, BFHE 229, 83, BStBl II 2010, 955, Rz 20 f.).

21

d) Allerdings sind Säumniszuschläge nach der Rechtsprechung des BFH wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen, wenn die Steuerfestsetzung später aufgehoben wird und der Steuerpflichtige alles getan hat, um die AdV des Steuerbescheids zu erreichen, das Finanzamt oder das FG aber die Aussetzung, obwohl möglich und geboten, abgelehnt haben (vgl. BFH-Urteil vom 18.09.2018 –  XI R 36/16, BFHE 262, 297, BStBl II 2019, 87, Rz 36, unter Verweis auf BFH-Urteile vom 29.08.1991 –  V R 78/86, BFHE 165, 178, BStBl II 1991, 906; vom 20.05.2010 –  V R 42/08, BFHE 229, 83, BStBl II 2010, 955, Rz 22; vom 24.04.2014 –  V R 52/13, BFHE 245, 105, BStBl II 2015, 106, Rz 12; vom 10.03.2016 –  III R 2/15, BFHE 253, 12, BStBl II 2016, 508, Rz 31). Unter diesen Umständen wären Säumniszuschläge nicht entstanden. Deshalb kann das Ermessen unter Umständen so reduziert sein, dass in einem solchen Fall nur der Erlass der Säumniszuschläge ermessensfehlerfrei ist (vgl. BFH-Urteil vom 18.09.2018 –  XI R 36/16, BFHE 262, 297, BStBl II 2019, 87, Rz 37, m.w.N.).

22

aa) Der Steuerpflichtige muss sich substantiiert um einstweiligen Rechtsschutz bemüht haben, sodass sich bei summarischer Prüfung Zweifel an der Rechtswidrigkeit der Steuerfestsetzung hätten ergeben können. Insofern genügt auch eine Begründung des Einspruchs, da nach § 357 Abs. 3 Satz 3 AO mit Einspruchseinlegung auch die Tatsachen, die zur Begründung dienen, und die Beweismittel angeführt werden sollen. Ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen kommt aber nicht in Betracht, wenn Anträge auf AdV nicht „ernsthaft“ beziehungsweise nachvollziehbar begründet worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 18.09.2018 –  XI R 36/16, BFHE 262, 297, BStBl II 2019, 87, Rz 39 ff., m.w.N.).

23

bb) Die Rechtmäßigkeit der ablehnenden AdV-Entscheidung wird im Erlassverfahren nicht inzident überprüft. Ob zum Zeitpunkt der AdV-Versagung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerbescheide im Sinne von § 361 Abs. 2 Satz 2 AO bzw. § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO vorgelegen haben, das heißt, ob die ablehnende Entscheidung bei der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag des Klägers und der Aktenlage ergab, rechtmäßig war, ist nicht erheblich (vgl. BFH-Urteil vom 18.09.2018 –  XI R 36/16, BFHE 262, 297, BStBl II 2019, 87, Rz 53, m.w.N.).

24

e) Die sachliche Billigkeit ist immer einzelfallbezogen zu beurteilen („nach Lage des einzelnen Falls“; vgl. BFH-Urteil vom 27.09.2001 –  X R 134/98, BFHE 196, 400, BStBl II 2002, 176, unter B.I.2.b cc; BFH-Beschluss vom 17.12.1999 –  V B 147/99, BFH/NV 2000, 821, unter 2.a). Sachliche Billigkeitsmaßnahmen sind deshalb grundsätzlich atypischen Ausnahmefällen vorbehalten. Etwas anderes ergibt sich nicht, wenn man die hier vorliegende Fallkonstellation (Erlassbegehren nach erfolgreichem Rechtsmittel) als eine einheitliche Gruppe ansehen wollte (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 28.11.2016 – GrS 1/15, BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393). Auch dann müssten in jedem Einzelfall die Voraussetzungen einer sachlichen Unbilligkeit vorliegen. Typisierende Billigkeitsregelungen in Gestalt subsumierbarer Tatbestände kommen deshalb nicht in Betracht; sie könnten nur Gegenstand einer gesetzlichen Regelung sein (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 28.11.2016 – GrS 1/15, BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393, Rz 112, m.w.N.).

25

2. Nach diesen Grundsätzen hängt es ebenfalls von den Umständen des Einzelfalls ab, ob der Steuerpflichtige nach der Ablehnung seines AdV-Antrags durch das Finanzamt auch noch bei Gericht AdV beantragt haben muss, um den Erlass von Säumniszuschlägen beanspruchen zu können („alles getan“).

26

a) Dies erscheint zum Beispiel denkbar, wenn die Ablehnung der AdV darauf beruht, dass das Finanzamt an Richtlinien oder andere Verwaltungsanweisungen gebunden ist (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 04.07.2023 –  VIII R 29/20, BFHE 281, 1, BStBl II 2023, 1005, Rz 18). In einem solchen Fall kann es erfolgversprechend sein, einstweiligen Rechtsschutz auch noch beim FG zu beantragen. Dafür müssen aber besondere Umstände vorliegen.

27

b) Fehlt es daran, kann der begehrte Erlass von Säumniszuschlägen nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, der Steuerpflichtige habe es versäumt, AdV auch noch bei Gericht zu beantragen. Eine dahin gehende starre Obliegenheit lässt sich der Rechtsprechung nicht entnehmen. Hat der Steuerpflichtige seinen AdV-Antrag beim Finanzamt ausreichend substantiiert, hat er grundsätzlich alles Erforderliche getan, um AdV zu erlangen. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Finanzbehörde im AdV-Verfahren zur Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen verpflichtet bleibt (§ 88 AO). Auch das Finanzamt darf die Zweifelsprüfung auf die vom Antragsteller dargelegten Umstände begrenzen (vgl. BFH-Urteil vom 18.09.2018 –  XI R 36/16, BFHE 262, 297, BStBl II 2019, 87, Rz 40, m.w.N.).

28

3. Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Es hat in tragender Weise angenommen, dass ein Steuerpflichtiger –unabhängig von den Umständen des Einzelfalls– stets nur dann alles Erforderliche getan hat, wenn er nach der Ablehnung seines AdV-Antrags durch das Finanzamt auch noch einen Antrag auf AdV beim FG gestellt hat. Es hat damit die Voraussetzungen für den Anspruch auf Erlass von Säumniszuschlägen in unzulässiger Weise typisiert. Sein Urteil kann deshalb keinen Bestand haben.

29

4. Die Sache ist nicht spruchreif. Der Senat kann mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des FG nicht selbst entscheiden, ob ein Anspruch der Kläger auf Billigkeitserlass bestand. Die Sache ist deshalb zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

30

5. Zur Straffung des weiteren Verfahrens weist der Senat auf Folgendes hin:

31

Das FG hat zunächst Feststellungen dazu zu treffen, in welchem Umfang die streitbefangenen Säumniszuschläge auf Besteuerungsgrundlagen zurückzuführen sind, bezüglich derer die Kläger letztlich erfolgreich Rechtsmittel eingelegt haben. Denn nur in diesem Umfang kommt ein Erlass dem Grunde nach in Betracht.

32

Ob die Kläger vor der erfolgreichen Minderung der Steuerfestsetzungen im Sinne der Rechtsprechung „alles getan“ haben, um im Hinblick auf diese Besteuerungsgrundlagen die AdV des Steuerbescheids zu erreichen, hängt vor allem vom Inhalt der beiden AdV-Anträge ab, die die Kläger mit Schreiben vom 04.01.2019 und vom 18.10.2019 gestellt haben. In den vom FG beigezogenen Akten fehlen diese Schreiben. Soweit die Rechtsmittel der Kläger bezüglich der vGA erfolgreich waren, wird das FG des Weiteren auch zu berücksichtigen haben, inwieweit die Kläger über Kenntnisse und Unterlagen verfügten, die die gesellschaftsinterne Behandlung des Darlehens der A Ltd. an die Klägerin betreffen, und inwieweit ihnen ein substantiierter Vortrag dazu möglich und zumutbar war. Gegebenenfalls wird das FG auch zu beurteilen haben, ob besondere Umstände vorlagen, aufgrund derer zum Zeitpunkt der Ablehnung der AdV durch das FA ein beim FG gestellter Antrag auf AdV erfolgversprechend gewesen wäre.

33

6. Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Urteil, da alle Beteiligten auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO).

34

7. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

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