BFH: Inanspruchnahme des Trägers eines wirtschaftlichen Geschäftsbe­triebs für nicht einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer

Der BFH hat u. a. zu der Frage Stellung genommen, ob von der maximalen Festsetzungsfrist von 10 Jahren nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO auszugehen ist, wenn trotz Gewinnen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG Kapitalertragsteueranmeldungen mit 0 Euro abgegeben wurden (Az. VIII R 24/23).

BFH, Urteil VIII R 24/23 vom 11.12.2024

Leitsatz

  1. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist „Dritter“ im Sinne des § 171 Abs. 15 der Abgabenordnung (AO). Die Fiktion in § 44 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist auch bei der Anwendung von § 171 Abs. 15 AO zu beachten mit der Maßgabe, dass der fiktive Gläubiger der Kapitalerträge, die Trägerkörperschaft, zugleich als Steuerschuldner (Schuldner der Kapitalertragsteuer) und der fiktive Schuldner der Kapitalerträge, der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb, zugleich als Steuerentrichtungspflichtiger im Sinne der Vorschrift gelten.
  2. Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a AO ist sachlich auf den im angefochtenen Bescheid festgesetzten Anspruch und persönlich auf die Person des Anfechtenden beschränkt (Anschluss an Urteil des Bundesfinanzhofs vom 06.06.2019 – IV R 34/16, BFH/NV 2019, 1078, Rz 40). Die Fiktion des § 44 Abs. 6 Satz 1 EStG ist auch bei der Anwendung von § 171 Abs. 3a AO zu beachten mit der Maßgabe, dass zwischen der Trägerkörperschaft als Schuldner der Kapitalertragsteuer und dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als fiktivem Steuerentrichtungspflichtigen Personenverschiedenheit anzunehmen ist.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 11.07.2023 – 8 K 8048/22 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe

I.

1

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist ein gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreiter Berufsverband. Er unterhält neben dem steuerbefreiten Bereich einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, aus dem er in den Jahren 2007 und 2008 (Streitjahre) Gewinne in Höhe von 38.620,12 € und 8.880,65 € erzielte.

2

Zum 31.12.2006 war für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ein verbleibender Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer in Höhe von 396.341 € gesondert festgestellt worden. Nach Verrechnung der in den Streitjahren erzielten Gewinne mit den Verlusten der jeweiligen Vorjahre wurde die Körperschaftsteuer für die Streitjahre auf jeweils 0 € festgesetzt.

3

Der Kläger reichte nach Aufforderung durch den Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) am 23.04.2010 Kapitalertragsteueranmeldungen für die Streitjahre ein, in denen er Kapitalerträge gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes in der für die Streitjahre geltenden Fassung (EStG) in Höhe von jeweils 0 € angab.

4

Am 08.03.2012 erließ das FA einen Haftungsbescheid, mit dem es den Kläger gemäß § 191 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) wegen nicht abgeführter Kapitalertragsteuer in Höhe von 3.862 € (2007) beziehungsweise 888 € (2008) nebst Solidaritätszuschlag in Anspruch nahm. Die in den Streitjahren erzielten Gewinne des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs seien gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7c und § 43a Abs. 1 Nr. 6 EStG einer 10%igen Kapitalertragsteuer zu unterwerfen, da die Gewinne nicht einer gesonderten, betrieblich notwendigen Gewinnrücklage zugeführt worden seien. Der Kläger hafte als Entrichtungsschuldner, da er seiner Verpflichtung zur Einbehaltung, Anmeldung und Abführung der Kapitalertragsteuer nicht nachgekommen sei. Die hiergegen nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 22.11.2017 – 8 K 4148/13 aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 850 mitgeteilten Gründen ab. Der Kläger legte dagegen Revision ein (Aktenzeichen des Bundesfinanzhofs –BFH– VIII R 1/18).

5

Während des Revisionsverfahrens erließ das FA am 22.12.2020 einen auf § 167 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 44 Abs. 5 Satz 2 EStG gestützten und als „Nachforderungsbescheid“ über Kapitalertragsteuer 2007 und 2008 bezeichneten Bescheid gegen den Kläger und führte unter anderem aus, der Bescheid ergehe gegenüber dem Kläger als Entrichtungsschuldner. Den Haftungsbescheid vom 08.03.2012 hob das FA auf. Gegen den Bescheid vom 22.12.2020 legte der Kläger Einspruch ein.

6

Nachdem der Kläger den Rechtsstreit im Verfahren VIII R 1/18 einseitig in der Hauptsache für erledigt erklärt hatte, hat der Senat mit Urteil vom 25.03.2021 –  VIII R 1/18 (BFHE 272, 469, BStBl II 2021, 655) die Erledigung der Hauptsache festgestellt und das in jenem Verfahren angefochtene FG-Urteil für gegenstandslos erklärt.

7

Mit Einspruchsentscheidung vom 16.02.2022 wies das FA den Einspruch des Klägers gegen den „Nachforderungsbescheid“ vom 22.12.2020 als unbegründet zurück. Der hiergegen erhobenen Klage hat das FG mit in EFG 2024, 239 veröffentlichtem Urteil stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid habe nicht mehr ergehen können, da hinsichtlich der Kapitalertragsteuer der Streitjahre Festsetzungsverjährung eingetreten sei.

8

Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Bundesrechts. Es macht geltend, im Streitfall greife die zehnjährige Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO, die erst am 31.12.2020 abgelaufen sei, da der Kläger trotz Gewinnen von 38.620 € und 8.880 € für die Streitjahre nur Kapitalertragsteuer von jeweils 0 € angemeldet habe. Im Übrigen wäre der Ablauf der Festsetzungsfrist sowohl nach § 171 Abs. 3a AO als auch nach § 171 Abs. 15 AO gehemmt gewesen.

9

Das FA beantragt, das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 11.07.2023 – 8 K 8048/22 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

10

Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

11

Die Revision ist unbegründet und gemäß § 126 Abs. 2 und Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Nachforderungsbescheid vom 22.12.2020 über Kapitalertragsteuer 2007 und 2008 rechtswidrig war, da die Kapitalertragsteuer der Streitjahre bei Erlass des Bescheids verjährt war.

12

1. Wie der erkennende Senat bereits rechtskräftig entschieden hat, ist der Bescheid vom 22.12.2020 ein Nachforderungsbescheid gemäß § 155 AO i.V.m. § 44 Abs. 6 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 EStG, der sich an den Kläger als Gläubiger der Kapitalerträge und als Schuldner der Kapitalertragsteuer richtet (BFH-Urteil vom 25.03.2021 –  VIII R 1/18, BFHE 272, 469, BStBl II 2021, 655). Daran sind die Beteiligten und der Senat gebunden (§ 110 Abs. 1 FGO). Dass das FA im Bescheid eine unzutreffende Rechtsgrundlage (§ 167 Abs. 1 Satz 1 AO) angegeben und den Kläger irrtümlich als „Entrichtungsschuldner“ bezeichnet hat, steht dem nicht entgegen.

13

2. Im Ergebnis zutreffend hat das FG den Nachforderungsbescheid vom 22.12.2020 aufgehoben, da bei seinem Erlass die in ihm festgesetzte Kapitalertragsteuer 2007 und 2008 bereits verjährt und erloschen (§ 47 AO) war. Der Bescheid durfte danach nicht mehr ergehen (§ 169 Abs. 1 Satz 1 AO).

14

a) Die Festsetzungsfrist für die Kapitalertragsteuer der Streitjahre begann gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO mit Ablauf des Jahres 2010, in dem der Kläger die Kapitalertragsteueranmeldungen für die Streitjahre abgegeben hatte.

15

b) Im Streitfall beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO und nicht zehn Jahre gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO wegen Steuerhinterziehung. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung hat das FG nicht festgestellt. Das FG hat insbesondere keine Feststellungen getroffen, dass der Kläger bei Abgabe der Kapitalertragsteueranmeldungen für die Streitjahre vorsätzlich unrichtige oder unvollständige tatsächliche Angaben im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO gemacht hat. Eine fehlerhafte rechtliche Würdigung wird von § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht erfasst; der Begriff der „Angabe“ bezieht sich auf Tatsachen (vgl. Krumm in Tipke/Kruse, § 370 AO Rz 49, m.w.N.).

16

c) Der Ablauf der Festsetzungsfrist für die Kapitalertragsteuer der Streitjahre war nicht nach § 171 Abs. 15 AO gehemmt. Das gegen den Haftungsbescheid vom 08.03.2012 geführte Rechtsbehelfs- und Klageverfahren hat den Ablauf der Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen nicht gehemmt.

17

aa) Gemäß § 171 Abs. 15 AO endet, soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist. § 171 Abs. 15 AO soll einen Gleichlauf der Festsetzungsfristen beim Entrichtungs- und beim Steuerschuldner gewährleisten (vgl. BFH-Urteil vom 21.09.2017 –  VIII R 59/14, BFHE 259, 411, BStBl II 2018, 163, Rz 51). Umstände im Sinne des § 171 AO, die beim Entrichtungspflichtigen den Eintritt der Verjährung hemmen, hemmen personenübergreifend auch die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner. § 171 Abs. 15 AO gilt für im Abzugsverfahren erhobene Steuern und damit für die Kapitalertragsteuer. Der Ablauf der Festsetzungsfrist für die Kapitalertragsteuerschuld ist gemäß § 171 Abs. 15 AO bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung der Entrichtungspflicht gehemmt.

18

bb) § 171 Abs. 15 AO ist im Streitfall zeitlich anwendbar. Nach der Anwendungsvorschrift des Art. 97 § 10 Abs. 11 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung gilt § 171 Abs. 15 AO für alle am 30.06.2013 noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen. Dies bedeutet, dass sowohl die Festsetzungsfrist für die Entrichtungsschuld als auch die Festsetzungsfrist für die Steuerschuld am 30.06.2013 noch nicht abgelaufen sein durften (BFH-Urteil vom 21.09.2017 –  VIII R 59/14, BFHE 259, 411, BStBl II 2018, 163, Rz 51). Hinsichtlich der Kapitalertragsteuerschuld des Klägers als Gläubiger der Kapitalerträge und hinsichtlich der Entrichtungsschuld wäre im Streitfall frühestens zum 31.12.2014 und damit nach dem Stichtag 30.06.2013 Festsetzungsverjährung eingetreten.

19

cc) Entgegen der Auffassung des FG ist die Anwendung des § 171 Abs. 15 AO nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger im Nachforderungsbescheid vom 22.12.2020 (unzutreffend) als „Entrichtungsschuldner“ und nicht als Steuerschuldner bezeichnet wird. Wie unter II.1. dargelegt, hat der Senat bereits entschieden, dass das FA einen Nachforderungsbescheid gegenüber dem Kläger als Schuldner der Kapitalertragsteuer erlassen hat (BFH-Urteil vom 25.03.2021 –  VIII R 1/18, BFHE 272, 469, BStBl II 2021, 655), wobei die Falschbezeichnung nicht schadet.

20

dd) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist „Dritter“ im Sinne des § 171 Abs. 15 AO. Dem steht nicht entgegen, dass die Trägerkörperschaft materiell- und verfahrensrechtlich anstelle des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs in Anspruch genommen wird, da diesem keine Steuersubjektivität zukommt. Nach § 44 Abs. 6 Satz 1 EStG gelten in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7c EStG die von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse (die Trägerkörperschaft) als Gläubiger und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb als Schuldner der Kapitalerträge. Diese Fiktion ist auch bei der Anwendung von § 171 Abs. 15 AO zu beachten mit der Maßgabe, dass der fiktive Gläubiger der Kapitalerträge, die Trägerkörperschaft, zugleich als Steuerschuldner im Sinne des § 171 Abs. 15 AO (Schuldner der Kapitalertragsteuer) und der fiktive Schuldner der Kapitalerträge, der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb, zugleich als Steuerentrichtungspflichtiger im Sinne der Vorschrift gelten.

21

ee) Die Voraussetzungen von § 171 Abs. 15 AO sind aber im Übrigen nicht erfüllt. Voraussetzung für eine Hemmung der Festsetzungsfrist gegenüber dem Kläger als Schuldner der Kapitalertragsteuer wäre eine Hemmung der Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen, hier dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als fiktivem Entrichtungsschuldner. Ob die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen gehemmt war, ist bei der Anwendung von § 171 Abs. 15 AO inzident nach Maßgabe der Tatbestände des § 171 AO zu beurteilen.

22

Das gegen den Haftungsbescheid vom 08.03.2012 geführte Einspruchs- und Klageverfahren hat im Streitfall die Verjährung gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen nicht gemäß § 191 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 171 Abs. 3a AO gehemmt. Wird ein Steuerbescheid mit dem Einspruch oder der Klage angefochten, so läuft gemäß § 171 Abs. 3a AO die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist. Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a AO ist sachlich auf den im angefochtenen Bescheid festgesetzten Anspruch und persönlich auf die Person des Anfechtenden beschränkt (BFH-Urteil vom 06.06.2019 –  IV R 34/16, BFH/NV 2019, 1078, Rz 40).

23

Das Einspruchs- und Klageverfahren gegen den Haftungsbescheid vom 08.03.2012 hat danach die Festsetzungsverjährung gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen nicht gehemmt. Der Haftungsbescheid vom 08.03.2012 ging ins Leere, da es im Streitfall an einem Haftungsanspruch fehlt. Der Senat hat bereits entschieden, dass eine Haftung im Streitfall nicht auf § 44 Abs. 6 Satz 5 EStG gestützt werden kann. Die Vorschrift sieht eine Haftung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs als fiktivem Schuldner der Kapitalerträge für die Kapitalertragsteuer nur vor, soweit sie auf –hier nicht vorliegende– verdeckte Gewinnausschüttungen (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b Satz 1 Halbsatz 1 Alternative 2 EStG) oder Veräußerungen im Sinne des § 22 Abs. 4 des Umwandlungssteuergesetzes in der in den Streitjahren anzuwendenden Fassung entfällt. Eine Haftung bei Nichterfüllung der Einbehaltungs- und Abführungspflicht, soweit die Kapitalertragsteuer wie im Streitfall auf laufende Gewinne eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs entfällt, ergibt sich daraus nicht und kann auch nicht auf eine andere Norm gestützt werden (BFH-Urteil vom 25.03.2021 –  VIII R 1/18, BFHE 272, 469, BStBl II 2021, 655, Rz 19).

24

Das gegen den Haftungsbescheid vom 08.03.2012 geführte Einspruchs- und Klageverfahren hätte danach allenfalls den Ablauf der Festsetzungsfrist für den in ihm festgesetzten (vermeintlichen) Haftungsanspruch hemmen können. Aus der Formulierung „gesamter Steueranspruch“ in § 171 Abs. 3a Satz 2 AO ergibt sich nichts anderes. Hierdurch soll die Möglichkeit der Verböserung im außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren auf den gesamten Steueranspruch erstreckt und eine Teilverjährung ausgeschlossen werden (Banniza in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 171 AO Rz 60). Gesamter „Steueranspruch“ war hier der vom FA im Haftungsbescheid festgesetzte vermeintliche Haftungsanspruch. Da ein solcher Anspruch jedoch von Anfang an nicht bestand und deshalb auch nicht verjähren konnte, hat das Einspruchs- und Klageverfahren keine Hemmungswirkung entfaltet. Nimmt das FA den Entrichtungsschuldner ausdrücklich durch Haftungsbescheid in Anspruch, macht es nur den Haftungsanspruch geltend und nicht zugleich auch den Entrichtungsanspruch.

25

d) Der Ablauf der Festsetzungsfrist für die Kapitalertragsteuer der Streitjahre war auch nicht nach § 171 Abs. 3a AO gehemmt. In Betracht kommt hier wiederum nur das gegen den Haftungsbescheid vom 08.03.2012 geführte Einspruchs- und Klageverfahren. Dieses hat jedoch auch nicht den Ablauf der Festsetzungsfrist für den Anspruch auf Kapitalertragsteuer, soweit er sich gegen den Gläubiger der Kapitalerträge und Schuldner der Kapitalertragsteuer (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 EStG) richtet, gehemmt.

26

aa) Gegenstand des Nachforderungsbescheids vom 22.12.2020 war der Kapitalertragsteueranspruch, soweit er sich gegen den Steuerschuldner richtet, und damit ein anderer als der im Haftungsbescheid vom 08.03.2012 (vermeintlich) festgesetzte Anspruch.

27

bb) Die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 3a AO greift auch deshalb nicht durch, weil unter Berücksichtigung der Fiktion des § 44 Abs. 6 Satz 1 EStG auch bei der Anwendung von § 171 Abs. 3a AO davon auszugehen ist, dass der Gläubiger der Kapitalerträge und Schuldner der Kapitalertragsteuer (die Trägerkörperschaft) und der fiktive Entrichtungsschuldner (der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb) personenverschieden sind, und weil § 171 Abs. 3a AO eine personenübergreifende Hemmungswirkung nicht vorsieht. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass auch der Haftungsbescheid vom 08.03.2012 gegen den Kläger in seiner Eigenschaft als Träger des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs gerichtet war und dass der Kläger in dieser Eigenschaft das Einspruchs- und Klageverfahren gegen den Haftungsbescheid im eigenen Namen geführt hat. Dies ist allein dem Umstand geschuldet, dass die Trägerkörperschaft bezüglich der für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb fiktiv angeordneten Entrichtungsschuld lediglich deswegen als Steuersubjekt anzusehen ist, weil dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine rechtliche Organisationsform fehlt, die nach den Vorschriften der Abgabenordnung handlungsfähig ist (BFH-Urteil vom 25.03.2021 –  VIII R 1/18, BFHE 272, 469, BStBl II 2021, 655, Rz 20). Die Fiktion in § 44 Abs. 6 Satz 1 EStG, die auch im steuerlichen Verfahrensrecht zu beachten ist, überschreibt und verdrängt die in der zu beurteilenden Situation ausnahmsweise gegebene Personenidentität und verlangt vom Rechtsanwender, fiktiv von einer Personenverschiedenheit auszugehen.

28

e) Der Eintritt der Festsetzungsverjährung ist auch nicht gemäß § 174 Abs. 4 AO unbeachtlich. Die Vorschrift gilt nur für Steuerbescheide, nicht für Haftungsbescheide (BFH-Urteil vom 21.09.2017 –  VIII R 59/14, BFHE 259, 411, BStBl II 2018, 163, Rz 24).

29

f) Die Festsetzungsfrist für die Kapitalertragsteuer der Streitjahre war danach mit Ablauf des 31.12.2014 abgelaufen.

30

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Britische Steuerprivilegien mit Folgewirkungen in Deutschland

Die für Zugezogene nach Großbritannien unter bestimmten Umständen gewährte Vergünstigung, nur das dorthin überführte Einkommen versteuern zu müssen (sog. Besteuerung auf „remittance basis“), kann in Deutschland eine kompensierende steuerliche Belastung nach sich ziehen. Dies entschied der BFH (Az. IX R 37/21).

BFH, Pressemitteilung Nr. 16/25 vom 20.03.2025 zum Urteil IX R 37/21 vom 14.01.2025

Die für Zugezogene nach Großbritannien unter bestimmten Umständen gewährte Vergünstigung, nur das dorthin überführte Einkommen versteuern zu müssen (sogenannte Besteuerung auf „remittance basis“), kann in Deutschland eine kompensierende steuerliche Belastung nach sich ziehen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14.01.2025 – IX R 37/21 entschieden.

Die Klägerin verzog von Deutschland nach Großbritannien. In Deutschland blieb sie trotzdessen mit ihren hier erzielten Vermietungseinkünften beschränkt einkommensteuerpflichtig. Darüber hinaus besteuerte das Finanzamt (FA) Zins- und Dividendenzuflüsse von einer deutschen Bank. Hierzu berief es sich auf die Regelungen zur sogenannten erweiterten beschränkten Einkommensteuerpflicht gemäß § 2 des Außensteuergesetzes (AStG). Diese Vorschrift erlaubt es unter bestimmten Voraussetzungen, ins Ausland verziehende deutsche Staatsangehörige für einen Zeitraum von zehn Jahren auch mit allen nicht-ausländischen Einkünften zu besteuern, wenn sie im Ausland einer niedrigen Besteuerung unterliegen. Das FA meinte, die Klägerin würde in Großbritannien bevorzugt besteuert, da sie von dem dort nur für Zugezogene geltenden Privileg profitierte, die streitigen Kapitalerträge nicht versteuern zu müssen. Grund hierfür war, dass die Klägerin dieses Einkommen nicht nach Großbritannien überwiesen („remittet“) hatte. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Der BFH entschied, dass die britische Besteuerung des Einkommens auf „remittance basis“ eine Vorzugsbesteuerung im Sinne von § 2 AStG sei. Es handele sich um eine der Allgemeinheit in Großbritannien nicht zugängliche steuerliche Besserstellung von zugezogenen Steuerpflichtigen, die dort nicht beheimatet („non-domiciled“) sind. Im Hinblick auf die vollständige steuerliche Freistellung des nicht nach Großbritannien transferierten Einkommens könne – wie § 2 AStG voraussetzt – die gesamte Steuerbelastung erheblich gemindert werden. Dieser Vorteil solle durch die erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht ausgeglichen werden. Die von der Klägerin vorgebrachten Zweifel an der Verfassungs- und Unionsrechtskonformität von § 2 AStG teilte der BFH nicht.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Kindergeld für Kinder bei Auslandsbezug

Das FG Baden-Württemberg hat in mehreren Verfahren zur Festsetzung von Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz entschieden (Az. 10 K 309/22 u. a.).

FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung Nr. 2/2025 vom 19.03.2025

Das Finanzgericht Baden-Württemberg ist auch zuständig für Verfahren wegen Festsetzung von Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG).

Ein Anspruch auf Kindergeld besteht grundsätzlich unter anderem dann, wenn sowohl der Kindergeldberechtigte als auch das Kind einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (vgl. § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG regelt, in welchen Fällen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland ein Kindergeldbezug möglich ist. Bei einer Entsendung nach Deutschland können unionsrechtliche Normen zu beachten sein.

Wohnsitz bei Entsendung in das Ausland

Nach dem rechtskräftigen Urteil vom 23.10.2023 mit dem Az. 10 K 309/22 kommt es in Bezug auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt auf die Gesamtumstände im Einzelfall an. Die Gesamtumstände könnten sich grundsätzlich auch ändern und dazu führen, dass ein Anspruch auf Kindergeld entfalle oder (wieder) bestehe. Werde ein Arbeitnehmer vom Inland ins Ausland entsandt, habe er grundsätzlich keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr im Inland, da er nicht mehr an einem bestimmten Ort im Inland tatsächlich körperlich anwesend sei. Im Streitfall ging es um die Frage, ob ein in das Drittausland (Nicht-EU-Staat und Nicht-EWR-Staat) entsandter Arbeitnehmer, der eine ausgestattete Wohnung im Inland beibehalten hat, deren Benutzung ihm jederzeit möglich und gestattet gewesen ist, und sein Kind weiterhin einen Wohnsitz im Inland gehabt haben. Zu würdigen seien im Einzelfall die beabsichtigte Dauer des Auslandsaufenthalts und die tatsächliche Nutzung der Wohnung im Inland. Der 10. Senat entschied einerseits, dass bei einer langjährigen Entsendung ins Drittausland mit lediglich kurzen Aufenthalten in der Wohnung in Deutschland der Wohnsitz aufgegeben worden sei und der Anspruch auf Kindergeld nicht mehr bestehe.

Andererseits sei jedoch im Streitfall der Kindergeldberechtigte mit Ehepartner und Kind während der Entsendezeit während der Corona-Pandemie in die Wohnung im Inland zurückgekehrt. Der Kindergeldberechtigte habe von der Wohnung aus im Homeoffice gearbeitet und das Kind online studiert. Der Kindergeldberechtigte und das Kind hätten erneut einen inländischen Wohnsitz begründet. Kindergeld sei wieder festzusetzen.

Geburt des Kindes im Drittausland – Wohnsitz des Kindes

In einem weiteren Verfahren wurde das Kind während der Corona-Pandemie im Drittausland (Nicht-EU-Staat und Nicht-EWR-Staat) geboren, sodass die ins Ausland entsandten Eltern mit dem Kind erstmals neun Monate nach der Geburt ins Inland zurückgekehrt sind. Nach dem Urteil vom 08.11.2023 Az. 12 K 1322/21 (rkr) kann das im Ausland geborene Kind auch bei einer befristeten Auslandstätigkeit der Eltern erst ab der Ankunft in der inländischen Wohnung und einem tatsächlichen Aufenthalt im Inland einen inländischen Wohnsitz begründen.

In diesem Sinne entschied auch der 11. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg mit Urteil vom 17.12.2024 Az. 11 K 341/23 (rkr). Die tatsächliche Gestaltung müsse dafürsprechen, dass das Kind bereits mit seiner Geburt im Ausland (auch) einen Wohnsitz in der elterlichen Wohnung im Inland begründe. Hieran fehle es jedoch, wenn sich das Kind tatsächlich am von beiden Eltern unterhaltenen (weiteren) Wohnsitz im Ausland (Nicht-EU-Staat und Nicht-EWR-Staat) aufhalte und erstmals acht Monate nach der Geburt kurzzeitig ins Inland komme.

Entsendung eines Arbeitnehmers nach Deutschland

Im Verfahren 12 K 1355/23 (Urteil vom 21.09.2023; rkr) ging es um einen Anspruch auf (Differenz-) Kindergeld bei Entsendung aus einem EU-Mitgliedstaat (im Streitfall: Slowakische Republik) ins Inland. Der Kläger war von seinem slowakischen Arbeitgeber durch zwei nacheinander geschaltete Entsendungen als Arbeitnehmer nach Deutschland entsandt worden. Seine Ehefrau und Kinder lebten weiterhin in der Slowakischen Republik. Die Entsendungen dauerten jeweils voraussichtlich nicht mehr als 24 Monate. Insgesamt war jedoch der Kläger mehr als 24 Monate im Inland tätig und blieb in der Slowakei sozialversichert.

Der 12. Senat entschied: Erfülle der Kläger zwar die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, bestehe im Streitfall trotzdem kein Anspruch auf (Differenz)Kindergeld. Denn das Kindergeld nach dem EStG sei eine Familienleistung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (VO Nr. 883/2004). Ein Anspruch auf Kindergeld sei im Streitfall nach Art. 68 Abs. 2 Satz 3 VO Nr. 883/2004 ausgeschlossen. Danach werde Kindergeld nicht für Kinder gewährt, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst werde. Der deutsche Kindergeldanspruch des Klägers werde ausschließlich durch seinen Wohnort ausgelöst. Während der Entsendungstätigkeit unterliege der Kläger „weiterhin den slowakischen Rechtsvorschriften, sodass dessen Familienleistungsansprüche in der Slowakei durch diese Beschäftigung ausgelöst und gegenüber dem infolgedessen in Deutschland (ausschließlich) durch den Wohnort ausgelösten Kindergeldanspruch vorrangig sind (Art. 68 Abs. 1 Buchst. a VO Nr. 883/2004).“ Der Kläger unterliege weiterhin den Rechtsvorschriften der Slowakischen Republik, da die voraussichtliche Dauer seiner Arbeit jeweils 24 Monate nicht überschritten habe. Dieser sei in der Slowakei sozialversichert geblieben.

Schließlich wohnten auch seine beiden Kinder in der Slowakei, einem anderen EU-Mitgliedstaat, sodass sämtliche Voraussetzungen des Art. 68 Abs. 2 Satz 3 VO Nr. 883/2004 erfüllt seien.

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg

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Neuregelung zur elektronischen Bescheinigung über die Mehrwertsteuerbefreiung im EU-Amtsblatt veröffentlicht

Am 28.02.2025 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2025/428 des Rates im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Sie tritt am 20.03.2025 in Kraft und ändert die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 in Bezug auf die elektronische Bescheinigung über die Mehrwertsteuerbefreiung.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 18.03.2025

Am 28.02.2025 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2025/428 des Rates im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Sie tritt am 20.03.2025 in Kraft und ändert die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 in Bezug auf die elektronische Bescheinigung über die Mehrwertsteuerbefreiung.

Hintergrund: Elektronische Bescheinigung für Steuerbefreiungen und Übergangszeitraum bis 2032

Die elektronische Bescheinigung über die Mehrwertsteuerbefreiung wurde durch die Richtlinie (EU) 2025/425 eingeführt. Sie ersetzt die bislang verwendete Papierbescheinigung und dient der Bestätigung, dass ein Umsatz unter eine Steuerbefreiung nach Artikel 151 der Mehrwertsteuerrichtlinie (2006/112/EG) fällt.

Um den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit für die technische Umsetzung zu geben, sieht die Verordnung eine Übergangsfrist bis zum 30.06.2032 vor. Bis zu diesem Zeitpunkt kann weiterhin die bisherige Papierbescheinigung gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 verwendet werden. Die endgültige Umstellung erfolgt am 01.07.2032, ab dann ist ausschließlich die elektronische Bescheinigung zulässig.

Änderungen durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/428

Die neue Durchführungsverordnung (EU) 2025/428 setzt die geplante Umstellung nun daher auch auf Ebene der Durchführungsrechtsakte um. Konkret umfasst sie folgende Änderungen:

  1. Anpassung von Artikel 51 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011: Dieser regelt die Verwendung der Papier- und elektronischen Bescheinigung während der Übergangszeit.
  2. Ersetzung von Anhang II: Die Mustervorlage für die Papierbescheinigung wird an aktuelle rechtliche Rahmenbedingungen angepasst.
  3. Streichung von Artikel 51 und Anhang II ab dem 01.07.2032: Dies stellt sicher, dass die Papierbescheinigung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr verwendet werden kann.

Ausblick

Die EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die neuen Regelungen bis zum 30.06.2031 in nationales Recht umzusetzen. Ab dem 01.07.2031 gilt die neue elektronische Bescheinigung, bis zur endgültigen Umstellung im Jahr 2032 bleibt die parallele Nutzung der Papierbescheinigung möglich.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Sonderregelung für Kleinunternehmer – Neufassung des § 19 UStG und Neueinführung des § 19a UStG durch das JStG 2024 zum 1. Januar 2025

Mit der Änderung des § 19 UStG wird die Sonderregelung für Kleinunternehmer neu konzipiert. Die Umsätze des Kleinunternehmers werden nunmehr von der Umsatzsteuer befreit. Die Neuregelung ermöglicht es zudem auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern, die Kleinunternehmerregelung in Deutschland anzuwenden. Das BMF hat daher den Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010 geändert (Az. III C 3 – S 7360/00027/044/105).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S 7360/00027/044/105 vom 18.03.2025

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Allgemeines

1 Durch Artikel 25 Nr. 17 und Nr. 18 des Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 – JStG 2024) vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 387) wurden zum 1. Januar 2025 § 19 UStG „Besteuerung der Kleinunternehmer“ neu gefasst und § 19a UStG „Besonderes Meldeverfahren für die Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat“ neu eingeführt. Folgeänderungen wurden auch in §§ 15, 15a, 20, 24 und 27a UStG vorgenommen, zudem wurde § 34a UStDV neu eingeführt.

2 Die Neufassung des § 19 UStG und die Neueinführung des § 19a UStG dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates vom 18. Februar 2020 (RL 2020/285).

3 Mit der Änderung des § 19 UStG wird die Sonderregelung für Kleinunternehmer neu konzipiert. Die Umsätze des Kleinunternehmers werden nunmehr von der Umsatzsteuer befreit. Die Neuregelung ermöglicht es zudem auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern, die Kleinunternehmerregelung in Deutschland anzuwenden.

4 Mit der Einführung des neuen § 19a UStG wird das besondere Meldeverfahren geregelt, mit dem es inländischen Unternehmern ermöglicht wird, auch in anderen Mitgliedstaaten die (dortige) Kleinunternehmerregelung anzuwenden.

5 Folge der Neuregelung, dass Kleinunternehmer zukünftig steuerfreie Umsätze erbringen, ist auch, dass ein dennoch in einer Rechnung ausgewiesener Steuerbetrag nicht mehr nach § 14c Absatz 2 UStG (unberechtigter Steuerausweis) geschuldet wird. Vielmehr wird der ausgewiesene Steuerbetrag in diesen Fällen – wie bei anderen Rechnungen über steuerfreie Leistungen – unter den übrigen Voraussetzungen nach § 14c Absatz 1 UStG (unrichtiger Steuerausweis) geschuldet. Die Regelungen im BMF-Schreiben vom 27. Februar 2024, BStBl I S. 361, Rn. 5, sind weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei einem Steuerausweis durch einen Kleinunternehmer künftig keine Steuer nach § 14c Absatz 1 UStG entsteht, wenn dieser eine Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) tatsächlich ausführt und hierüber eine Rechnung mit einem unrichtigen Steuerausweis an einen Endverbraucher stellt.

6 Ein vor dem 1. Januar 2025 erklärter Verzicht auf die Anwendung des § 19 Absatz 1 UStG bindet den Unternehmer auch für die Zeit nach dem 1. Januar 2025 weiterhin für insgesamt mindestens fünf Kalenderjahre (§ 19 Absatz 3 Satz 3 UStG). Die Fünfjahresfrist ist vom Beginn des ersten Kalenderjahres an zu berechnen, für das die abgegebene Erklärung gilt.

7 Durch Artikel 23 Nr. 5 des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 108) wurde § 19 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 UStG geändert; diese Änderung wurde durch das JStG 2024 mit Wirkung zum 1. Januar 2025 ersetzt.

II. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass

8 Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 13. März 2025 – III C 2 – S 7419/00016/021/023 (COO.7005.100.2.11465232), BStBl I Seite xxx, geändert worden ist, wird geändert.

Schlussbestimmung

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil 1 veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidung des Bundesfinanzhofs

Die 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat der Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des BFH stattgegeben, denn dieser verstößt gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (Az. 1 BvR 2267/23).

BVerfG, Pressemitteilung vom 18.03.2025 zum Beschluss 1 BvR 2267/23 vom 21.02.2025

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts der Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Bundesfinanzhofs stattgegeben.

Die Beschwerdeführerin begehrte erfolglos die steuerliche Berücksichtigung eines Aufwandes aus einer Schuldübernahmeverpflichtung für eine Pensionszusage. Nachdem auch ihre Klage vom Finanzgericht abgewiesen wurde, legte sie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Sie machte unter anderem eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wegen Verstoßes der zugrunde liegenden Norm des Einkommensteuergesetzes gegen den Allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geltend. Der Bundesfinanzhof wies mit dem angegriffenen Beschluss die Beschwerde zurück. Er bemängelte, die Beschwerdeführerin habe in ihrer Beschwerdeschrift nicht hinreichend dargestellt, dass es für sie günstige Folgen haben werde, wenn das Bundesverfassungsgericht die Steuervorschrift wegen einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes verwerfe. Sie hätte darlegen müssen, dass eine normverwerfende Entscheidung zu einer für sie vorteilhaften rückwirkenden Neuregelung des beanstandeten Gesetzes oder zumindest zu einer Übergangsregelung für alle noch offenen Fälle führen werde.

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Verfassungsbeschwerde hat Erfolg. Der angegriffene Beschluss des Bundesfinanzhofs verstößt gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.

Die Anforderung des Bundesfinanzhofs an die Substantiierung der Nichtzulassungsbeschwerde überspannt die Darlegungsanforderungen. So werden von der Beschwerdeführerin Darlegungen zu in der Zukunft liegenden Umständen verlangt, deren Eintritt ungewiss und zu denen ihr eine belastbare Prognose nicht möglich ist. Das gilt sowohl hinsichtlich des Ausgangs einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über das Schicksal einer als verfassungswidrig beurteilten Norm als auch hinsichtlich eines die Entscheidung umsetzenden politischen Willensbildungsprozesses des Gesetzgebers. Das Bundesverfassungsgericht kann ein verfassungswidriges Gesetz für nichtig, aber auch für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklären und stellt in diese Entscheidung unterschiedliche Erwägungen ein. Diese vorherzusehen fordert das Bundesverfassungsgericht nicht einmal von Gerichten, die eine Vorschrift nach Art. 100 Abs. 1 GG zur Entscheidung über ihre Verfassungsmäßigkeit vorlegen. Entsprechend erscheint es sachlich nicht gerechtfertigt, wenn der Bundesfinanzhof eine solche Vorausschau von der Beschwerdeführerin zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Verfassungswidrigkeit einer Norm verlangt.

Die Kammer hat den Beschluss aufgehoben. Der Bundesfinanzhof muss jetzt erneut über die Zulassung der Revision entscheiden.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Eine 28. Rechtsordnung zur EU-Unternehmensbesteuerung?

Die EU-Kommission will innovativen Unternehmen künftig die Wahl lassen, ob sie weiterhin Aspekte des nationalen Rechts der Unternehmensbesteuerung oder aber ein optionales EU-Recht anwenden wollen. Dazu hat der DStV im EU-Konsultationsverfahren Stellung bezogen.

DStV, Mitteilung vom 17.03.2025

Die EU-Kommission will innovativen Unternehmen künftig die Wahl lassen, ob sie weiterhin Aspekte des nationalen Rechts der Unternehmensbesteuerung oder aber ein optionales EU-Recht anwenden wollen. Dazu hat der DStV im EU-Konsultationsverfahren Stellung bezogen.

Die 28. Rechtsordnung oder das 28. Regime bezeichnet ein gemeinsames EU-Recht, das optional neben den 27 Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten besteht. Die Rechtsanwender sollen die Wahl haben, ob sie das nationale Recht oder optional das EU-Recht nutzen wollen.

Die Idee der Einführung einer 28. Rechtsordnung ist nicht neu. Bereits im Jahr 2011 unterbreitete die EU-Kommission einen Vorschlag für ein optionales gemeinsames europäisches Kaufrecht (CESL – Common European Sales Law). Damals lehnte der EU-Gesetzgeber den Vorschlag allerdings ab.

In ihrer Mitteilung „Kompass für Wettbewerbsfähigkeit“ (COM /2025) 30 final) kündigte die EU-Kommission nun einen neuen Vorschlag für eine 28. Rechtsordnung an, die unter anderem Aspekte des Steuerrechts vereinfachen soll.

Zudem stellt die EU-Kommission in ihrer Aufforderung zur Teilnahme an der Stellungnahme für eine Start-Up und Scale-Up-Strategie (Ares: (2025) 1232781) auf die Problematik des komplexen Umfelds mit unterschiedlichen Normen für die direkte Besteuerung im EU-Binnenmarkt ab. Für diese Unternehmen will die EU-Kommission die nationalen Barrieren des Steuerrechts im Binnenmarkt abbauen. Innovative Unternehmen sollen im EU-Binnenmarkt die Vorzüge eines einheitlichen Regelwerks nutzen, dadurch möglichst ungehindert wachsen und damit zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Europa beitragen.

Das klingt erstmal hübsch. Bei näherer Betrachtung gedeiht aber weniger die Wettbewerbsfähigkeit, sondern wachsen beträchtliche Bedenken, gegen ein solches Vorhaben.

Abgrenzung innovative und nicht innovative Unternehmen

Zuerst einmal müsste geklärt werden, was innovative Unternehmen sind. Eine Abgrenzung dürfte sich als schwierig gestalten, da sie nicht allein auf einzelne Sektoren, Management oder Skalierbarkeit zu begrenzen ist.

Gefahr der Wettbewerbsverzerrung

Auch dürften alle anderen Unternehmen, die das Attribut „innovativ“ nicht erhalten, kaum mit der vorgenommenen Aufteilung glücklich sein. Insbesondere, weil ihnen im Falle eines verweigerten Wahlrechts bei der Unternehmensbesteuerung ein echter Wettbewerbsnachteil drohen könnte: Innvotive Unternehmen hätten ein steuerliches Wahlrecht, herkömmliche Unternehmen dagegen nicht. Die Öffnung eines solchen Fasses sollte gut überlegt sein, könnte sich dieses doch schnell als wettbewerbsverzerrende Büchse der Pandora erweisen.

Gefahr der Rechtszersplitterung

Ein optionales Wahlrecht erhöht zudem die Gefahr der Zersplitterung des Rechts und wäre damit das Gegenteil zur angestrebten Rechtsvereinfachung. Dies sorgt für Rechtsunsicherheit. Anstelle der Implementierung eines parallelen Rechtssystems sollte das Europäische Steuerrecht weiter harmonisiert werden. Zugegeben: Aufgrund des bestehenden Einstimmigkeitsprinzips in Steuerangelegenheiten ist dieser Weg steinig. Doch ist dieses Verfahren von den Mitgliedstaaten durch die Verträge der Europäischen Union ausdrücklich festgelegt. Sicherlich müssten die Mitgliedstaaten auch die Einführung eines optionalen Steuerrechts für innovative Unternehmen einstimmig verabschieden. Die Hürde im Gesetzgebungsverfahren dürfte also entsprechend hoch sein.

Mehraufwand für den Berufsstand

Insbesondere würde die Einführung eines optionalen EU-Steuerrechts für innovative Unternehmen zu einem Mehraufwand und zu Abgrenzungsproblemen für den Berufsstand führen. Denn es müsste geklärt werden, ob einzelne Mandanten in den Anwendungsbereich des Start-Ups oder Scale-Ups fällt, wobei ein Unternehmen diesen Kategorien immer nur zeitweise zugeordnet werden kann. Schließlich wird aus jedem Start-Up, das die ersten Jahre erfolgreich besteht, irgendwann ein etabliertes Unternehmen.

In seiner Stellungnahme zur Start-Up und Scale-Up-Strategie hat er DStV deshalb die Einführung eines optionalen EU-Steuerrecht für innovative Unternehmen abgelehnt.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Lieferung von Mieterstrom stellt eine selbstständige Hauptleistung dar, sodass aus der Anschaffung einer Photovoltaikanlage ein Vorsteuerabzug resultiert

Das FG Münster hat entschieden, dass die Lieferung von Mieterstrom keine unselbstständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung, sondern eine selbstständige Hauptleistung darstellt. Daraus folgt, dass der Vermieter bei Anschaffung einer PV-Anlage zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (Az. 15 K 128/21 U).

FG Münster, Mitteilung vom 17.03.2025 zum Urteil 15 K 128/21 U vom 18.02.2025

Mit Urteil vom 18. Februar 2025 (Az. 15 K 128/21 U) hat der 15. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass die Lieferung von Mieterstrom keine unselbstständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung, sondern eine selbstständige Hauptleistung darstellt. Daraus folgt, dass der Vermieter bei Anschaffung einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Der Kläger ist Eigentümer eines umsatzsteuerfrei vermieteten Mehrfamilienhauses und liefert seinen Mietern Strom, den er über die Betriebskosten abrechnet. Auf dem Mehrfamilienhaus installierte der Kläger eine PV-Anlage. Im Rahmen einer Förderung der Kreditanstalt für Wiederaufbau hatte sich das Kläger dazu verpflichtet, 50 Prozent der Stromlieferungen innerhalb des Mietobjekts abzunehmen. Soweit der durch die PV-Anlage produzierte Strom nicht ausreichte, gewährleistete der Kläger die Stromversorgung durch den Bezug und die Weiterlieferung externen Stroms.

Aus der Anschaffung der PV-Anlage machte der Kläger einen Vorsteuerabzug geltend. Das Finanzamt gelangte demgegenüber im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung zu dem Ergebnis, dass die beiden Leistungen Vermietung und Stromlieferung so eng zusammenhingen, dass die Stromlieferung als Nebenleistung umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung (Vermietung) teile. Da die Wohnungen umsatzsteuerfrei vermietet würden, sei der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der PV-Anlage insoweit – also um 50 % – ausgeschlossen.

Der 15. Senat des Finanzgerichts Münster hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben. Die PV-Anlage werde vollumfänglich für steuerpflichtige Ausgangsumsätze des Klägers verwendet. Die Stromlieferungen des Klägers an seine Mieter würden keine unselbstständigen Nebenleistungen zu den nach § 4 Nr. 12 Buchst. a) UStG umsatzsteuerfreien Vermietungsleistungen, sondern selbstständige Hauptleistungen in Form von Lieferungen darstellen. Dies gelte sowohl für den vom Kläger mit der PV-Anlage eigenproduzierten als auch für den von externen Stromanbietern bezogenen Strom.

Eine einheitliche Leistung liege vor, wenn mehrere Einzelleistungen oder Handlungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden seien, dass sie objektiv eine einzig untrennbar wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Im Zusammenhang mit der Vermietung von Immobilien seien zwei Fallgruppen zu unterscheiden: Verfüge der Mieter über die Möglichkeit, die Lieferanten und/oder die Nutzungsmodalitäten der in Rede stehenden Gegenstände oder Dienstleistungen auszuwählen, könnten die entsprechenden Leistungen grundsätzlich als von der Vermietung getrennt angesehen werden. Dies gelte insbesondere, wenn der Mieter über den Umfang der erhaltenen Leistungen, die in Abhängigkeit des Verbrauchs abgerechnet werden könnten, entscheiden könne. Sofern demgegenüber die Vermietung eines Gebäudes in wirtschaftlicher Hinsicht offensichtlich mit den begleitenden Leistungen objektiv eine Gesamtheit bilde, könne davon ausgegangen werden, dass die Leistung mit der Vermietung eine einheitliche Leistung bilde. Ausgehend davon habe der Bundesfinanzhof mit Urteilen vom 11. November 2015 (Az. V R 37/14) und vom 17. Juli 2024 (Az. XI R 8/21) angenommen, dass die den Mietnebenkosten zugrunde liegenden Leistungen wie die Zurverfügungstellung von Wasser, Elektrizität oder Wärme, über deren Verbrauch der Mieter entscheiden könne und die durch die Anbringung von individuellen Zählern kontrolliert und in Abhängigkeit des Verbrauchs abgerechnet würden, grundsätzlich als von der Vermietung getrennt anzusehen seien.

Im Streitfall hätten die Mieter über die Möglichkeit verfügt, den Lieferanten und die Nutzungsmodalitäten des Stroms frei zu wählen. Hierfür spreche bereits das gesetzliche Koppelungsverbot von Miet- und Energieversorgungsverträgen nach § 42a Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes. Der durchschnittliche Verbraucher könne daher erkennen, dass Miet- und Stromlieferungsverträge voneinander unabhängig seien. Auch im konkreten Streitfall hätten vier Mietparteien im Rahmen gerichtlicher Auskunftsersuchen bestätigt, dass sie Kenntnis von ihrer Freiheit zum Wechsel des Stromanbieters gehabt hätten. Bei den weiteren drei Mietparteien sei davon auszugehen, dass sie sich nicht ernsthaft mit der Wechselmöglichkeit beschäftigt hätten, dies aber leicht hätten erkennen können. Zudem hätten die Mieter über ihren Stromverbrauch entscheiden können, der durch separate Stromzähler ermittelt werde.

Der Senat sei auch nicht an die norminterpretierende Verwaltungsauffassung in Abschnitt 4.12.1 Abs. 5 Satz 3 UStAE gebunden, wonach die Lieferung von Strom in der Regel als Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung anzusehen sei.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter März 2025

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Für die Beteiligungsquote im Sinne von § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG ist bei einer Personengesellschaft auf die dahinterstehenden natürlichen Personen abzustellen

Fällt eine Personengesellschaft mit einem ihrer Tochter-Kapitalgesellschaft gewährten Darlehen aus, ist bei Berechnung der für die Anwendung des Teilabzugsverbots maßgeblichen Beteiligungsquote auf die hinter der Personengesellschaft stehenden natürlichen Personen abzustellen. So das FG Münster (Az. 2 K 3123/21 F).

FG Münster, Mitteilung vom 17.03.2025 zum Urteil 2 K 3123/21 F vom 28.01.2025 (nrkr – BFH-Az.: IV R 6/25)

Fällt eine Personengesellschaft mit einem ihrer Tochter-Kapitalgesellschaft gewährten Darlehen aus, ist bei Berechnung der für die Anwendung des Teilabzugsverbots maßgeblichen Beteiligungsquote (§ 3c Abs. 2 Satz 2 EStG) auf die hinter der Personengesellschaft stehenden natürlichen Personen abzustellen. Dies hat der 2. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 28. Januar 2025 (Az. 2 K 3123/21 F) entschieden.

Die Klägerin ist eine KG, an der kapitalmäßig zwei weitere Personengesellschaften beteiligt sind. Die dahinterstehenden natürlichen Personen halten durchgerechnet jeweils weniger als 25 % der Anteile an der Klägerin. Die Klägerin ist alleinige Gesellschafterin zweier Kapitalgesellschaften, denen sie Darlehen gewährt hatte. Auf die Darlehensforderungen nahm sie Teilwertabschreibungen vor, auf die das Finanzamt das Teilabzugsverbot nach § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG anwandte, da die Klägerin an den Darlehensnehmerinnen jeweils zu mehr als einem Viertel beteiligt gewesen sei. Hiergegen wandte die Klägerin im Rahmen ihrer Klage ein, dass für die Beteiligungsquote auf den Steuerpflichtigen und nicht auf den Darlehensgeber abzustellen sei. Steuerpflichtige seien bei einer Personengesellschaft die Gesellschafter und nicht die Gesellschaft selbst.

Der 2. Senat des Finanzgerichts Münster hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Teilabzugsverbot, wonach Betriebsausgaben im Zusammenhang mit nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfreien Einnahmen nur zu 60 % abgezogen werden dürften, gelte gemäß § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG auch für Betriebsvermögensminderungen im Zusammenhang mit Darlehensforderungen, wenn das Darlehen von einem Steuerpflichtigen gewährt werde, der zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Stammkapital der darlehensnehmenden Körperschaft beteiligt gewesen sei.

Diese Voraussetzungen lägen im Streitfall jedoch nicht vor, da die Darlehen nicht von einem Steuerpflichtigen gewährt worden seien, der zu mehr als einem Viertel an den Darlehensnehmerinnen beteiligt gewesen sei. Steuerpflichtiger im Sinne dieser Vorschrift sei im Streitfall nicht die Klägerin, sondern die natürlichen Personen, die an ihr vermögensmäßig mittelbar beteiligt waren. Anders als § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG stelle § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG nicht auf den „Gesellschafter“, sondern auf den „Steuerpflichtigen“ ab. Bei einer Personengesellschaft als Mitunternehmerschaft seien allein die an ihr beteiligten Mitunternehmer einkommensteuerpflichtig und nicht die Gesellschaft selbst. Soweit die Gesetzesbegründung auf die Beteiligung des „Darlehensgebers“ abstelle, ändere dies am eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nichts.

Im Streitfall könne dahinstehen, ob für die Anwendung des § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG – entgegen den zivilrechtlichen Vereinbarungen – davon auszugehen sei, dass nicht die Personengesellschaft selbst, sondern die hinter ihr stehenden natürlichen Personen die Darlehen gewährt hätten. Selbst bei einer solchen Annahme griffe die Vorschrift nicht ein, da keine der natürlichen Personen unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 25 % an den Körperschaften beteiligt gewesen sei.

Schließlich scheide im Streitfall auch eine Anwendung von § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG aus, da die Teilwertabschreibungen in keinem Zusammenhang mit von § 3 Nr. 40 EStG erfassten Betriebsvermögensmehrungen stünden.

Die vom Senat zugelassene Revision war beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IV R 6/25 anhängig, wurde aber inzwischen zurückgenommen.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter März 2025

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Keine Aussetzung der Vollziehung der neuen Grundsteuer

In verschiedenen Verfahren hat das Sächsische Finanzgericht Anträge auf Aussetzung der Vollziehung der Bescheide über Grundsteuerwerte und Grundsteuermessbeträge kostenpflichtig und ohne Zulassung der Beschwerde abgelehnt (z. B. 2 V 127/25).

FG Sachsen, Mitteilung vom 14.03.2025

Sächsisches Finanzgericht entscheidet über eine Vielzahl von Eilanträgen

In verschiedenen Verfahren hat das Sächsische Finanzgericht Anträge auf Aussetzung der Vollziehung der Bescheide über Grundsteuerwerte und Grundsteuermessbeträge kostenpflichtig und ohne Zulassung der Beschwerde abgelehnt (z. B. 2 V 127/25, 2 V 130/25, 1 V 86/25, 5 V 198/25, 5 V 181/25).

Seit Jahresbeginn gingen im Sächsischen Finanzgericht mehrere Hundert Anträge auf Aussetzung der Vollziehung von durchweg steuerlich nicht vertretenen Bürgerinnen und Bürgern ein, mit denen sie mit identischem und offensichtlich vorformuliertem Text die Verfassungswidrigkeit des neuen Grundsteuerrechts rügen. Die Antragsteller möchten erreichen, dass sie bis zu einer endgültigen Entscheidung hierüber die Grundsteuer nicht bezahlen müssen. Die entsprechenden Einspruchsverfahren sind in den meisten Fällen bei den Finanzämtern ruhend gestellt. Die Antragstellung bei Gericht mit dem vorformulierten Text erfolgt auch bei anderen Finanzgerichten im ganzen Bundesgebiet, wie der Bund Deutscher Finanzrichter mitteilt.

In den nun getroffenen Entscheidungen hat das Finanzgericht entschieden, dass Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit nicht bestehen. Außerdem weist das Gericht darauf hin, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung berechtigte Interessen des Steuerpflichtigen mit einem öffentlichen Interesse an einer geordneten Haushaltsführung abzuwägen sind, denn auch die Gemeinden haben ein öffentliches Interesse daran, dass ihnen wenn auch vorläufig – das Steueraufkommen aus der Grundsteuer zufließt. Die Antragsteller hatten nicht dargelegt, warum ihnen im konkreten Fall die vorläufige Zahlung der Grundsteuer so schwere Nachteile bringt, dass diese ein öffentliches Interesse am Vollzug des formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes überwiegen würden.

In einer Vielzahl der entschiedenen Fälle liegen auch die formellen Voraussetzungen des Antrages nicht vor, wie etwa ein Einspruch gegen die auszusetzenden Bescheide oder eine Entscheidung über einen vorab erforderlichen Aussetzungsantrag bei der Finanzbehörde.

Quelle: Sächsische Staatskanzlei – Sächsisches Finanzgericht

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