Die Pauschalbesteuerung nach § 18 Abs. 3 Satz 1 und Satz 4 AuslInvestmG ist in ihrem Anwendungsbereich für Einkünfte aus Investmentfonds mit Sitz im Drittland verfassungsgemäß. So der BFH (Az. VIII R 2/09).
Steuern
Die Pauschalbesteuerung nach § 18 Abs. 3 Satz 1 und Satz 4 AuslInvestmG ist in ihrem Anwendungsbereich für Einkünfte aus Investmentfonds mit Sitz im Drittland verfassungsgemäß. So der BFH (Az. VIII R 2/09).
Wird eine Immobilie nach Ablauf der ursprünglichen Spekulationsfrist von zwei Jahren und vor Ablauf der neuen Spekulationsfrist von zehn Jahren steuerbar veräußert, sind Sonderabschreibungen und AfA-Beträge, die in der Zeit bis zur Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 zum 1. April 1999 in Anspruch genommen worden sind, dem nicht steuerbaren Zeitraum zuzuordnen. So entschied der BFH (Az. IX R 27/13).
Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob die Regelung des § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c EStDV auch die vollstationäre Unterbringung verhaltensauffälliger Jugendlicher in einer Einrichtung der Jugendhilfe umfasst (Az. VI R 31/14).
Laut BFH ist der Betreiber eines Zolllagers nicht zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer berechtigt, da die Einfuhrumsatzsteuer nicht zu den Kostenelementen der unternehmerischen Tätigkeit der Klägerin als Betreiberin eines Zolllagers gehört (Az. V R 68/14).
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerschuldners ist laut BFH die Feststellung der vor Insolvenzeröffnung mit Einspruch und Klage angefochtenen und im Prüfungstermin vom Insolvenzverwalter bestrittenen Steuerforderung durch das FA nicht mit Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO, sondern nur durch Aufnahme des unterbrochenen Klageverfahrens zu betreiben. Das ursprüngliche Anfechtungsverfahren wandelt sich dabei in ein Insolvenzfeststellungsverfahren um (Az. V R 39/14).
Der BFH hat darüber entschieden, wann sich eine Finanzbehörde unmittelbar an andere Personen als den Steuerpflichtigen (sog. Dritte) wenden darf (Az. X R 4/14).
Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob für einen unternehmerisch tätigen Mieter für das aus einer im Ganzen angemieteten und sowohl unternehmerisch als auch privat genutzten Immobilie resultierende Nutzungsrecht, das er in vollem Umfang seinem Unternehmensvermögen zugeordnet hat und daraus insgesamt steuerpflichtige Umsätze erzielt und i. S. d. § 9 Abs. 2 UStG in vollem Umfang oder nur anteilig unternehmerisch nutzt, die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 UStG vorliegen und ob für die gesamten Vermietungsumsätze gemäß § 9 Abs. 1 UStG zur Umsatzsteuerpflicht optiert werden kann (Az. V R 10/14).
Der BFH hat entschieden, dass eine aus beruflichen Gründen in Hamburg gehaltene Nebenwohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Ehepartners unabhängig vom zeitlichen Umfang der Nutzung von der Hamburgischen Zweitwohnungsteuer befreit ist. Diese Befreiung von Erwerbszweitwohnungen Verheirateter führt nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung gegenüber Ledigen (Az. II R 13/14).
Der BFH hatte zu entscheiden, ob der Ausschluss von Kindergeldzahlungen nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG aufgrund von höherrangigem EU-Recht bei einem im Inland selbständig tätigen polnischen Staatsangehörigen nicht anzuwenden ist und daher zumindest sog. Differenzkindergeld für seine in Polen lebenden Kinder zu gewähren ist (Az. III R 39/13).
Der Aktionsplan gegen BEPS hat nicht nur Auswirkungen für Großkonzerne. Auch für KMU kann der Aktionsplan überraschende Neuerungen bringen. Darauf weist der DStV hin.
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