Das BMF erläutert, wann bei sog. gebrochener Beförderung oder Versendung Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen steuerbefreit sind (Az. III C 2 – S-7116-a / 13 / 10001 // III C 3 – S-7134 / 13 / 10001).
Steuern
Das BMF erläutert, wann bei sog. gebrochener Beförderung oder Versendung Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen steuerbefreit sind (Az. III C 2 – S-7116-a / 13 / 10001 // III C 3 – S-7134 / 13 / 10001).
Das BMF macht die Liste der Goldmünzen bekannt, die als Anlagegold zu behandeln sind und deren Lieferung deshalb im Jahr 2016 von der Mehrwertsteuer befreit ist (Az. III C 1 – S-7068 / 07 / 10001-07).
Die EU-Kommission vertritt die vorläufige Auffassung, dass Luxemburg McDonald’s durch einen Steuervorbescheid begünstigt und damit gegen EU-Beihilfevorschriften verstoßen hat.
Am 02.12.2015 hat das EU-Parlament ein Abkommen über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zwischen der EU und Liechtenstein gebilligt.
Das FG Baden-Württemberg zeigt sich kinderfreundlich. Es berechnet das sog. Differenzkindergeld, also den Unterschiedsbetrag zwischen dem deutschen Kindergeld und der Schweizer Familienzulage, pro Kind (Az. 14 K 982/13). Revision wurde zugelassen.
Laut FG Baden-Württemberg ist ein Schweizer Staatsangehöriger, der in der Schweiz arbeitet und sein in Deutschland liegendes Haus an seine deutsche Frau vermietet hat, aber selbst auch dort wohnt, als Grenzgänger in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Das Finanzamt müsse aber mangels Rechtsgrundlage die zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheide aufheben (Az. 3 K 2075/12).
Das BMF teilt die Änderung der Verwaltungsauffassung aufgrund des EuGH-Urteils vom 27.10.2011 und der BFH-Urteile vom 26.01.2012 und 04.07.2013 zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Erwerbs zahlungsgestörter Forderungen mit (Az. III C 2 – S-7100 / 08 / 10010).
Das BMF-Schreiben stellt die Vervielfältiger zusammen, mit denen der Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen nach § 14 Abs. 1 BewG für Stichtage ab 1. Januar 2016 berechnet wird (Az. IV D 4 – S-3104 / 09 / 10001).
Das VG Koblenz hat die Klage einer UG-Geschäftsführerin abgewiesen, mit der diese gegen ihre Inanspruchnahme für Gewerbesteuerschulden der von ihr geführten Firma vorgegangen ist. Als deren Alleingeschäftsführerin habe sie ihre Pflicht, Steuererklärungen abzugeben und Steuern zu entrichten, vorsätzlich verletzt (Az. 5 K 526/15).
Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen rät, im Namen des Ministeriums versandte gefälschte Schreiben mit dem Betreff „Steuerrückerstattungsanspruch“ nicht zu beachten.
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