Gewerbesteuerliche Behandlung von negativen Einlagezinsen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG

Laut den Finanzministerien der Länder werden die von einem gewerblichen Unternehmen an ein Geld- oder Kreditinstitut entrichteten negativen Einlagezinsen dem Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht hinzugerechnet, da sie nicht für die Nutzung von Fremdkapital, sondern für die Verwahrung von Eigenkapital entrichtet worden seien (Az. 3 – G 142.2 / 82 u. a.).

 

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