Das VG Münster hat die Klage eines mit Nebenwohnsitz in Münster gemeldeten Klägers abgewiesen, der sich gegen die Erhebung der Zweitwohnungsteuer gewendet hatte. Die zu Grunde liegende Satzung sei mit höherrangigem Landesrecht vereinbar und entspreche auch den an sie zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen (Az. 9 K 399/15).