Keine Verteilung hoher außergewöhnlicher Belastungen auf mehrere Veranlagungszeiträume aus Billigkeitsgründen

 

Das FG Baden-Württemberg hat die Frage verneint, ob hohe außergewöhnliche Belastungen (hier: Kosten für behindertengerechten Wohnungsumbau) im Billigkeitswege auf mehrere Jahre verteilt werden können, wenn sie sich im Kalenderjahr, in dem sie verausgabt worden sind, steuerlich nur sehr eingeschränkt auswirken können (Az. 3 K 1750/13).

 

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