Die Steuertermine des Monats August 2015 auf einen Blick.
Steuern
Das FG Baden-Württemberg entschied, dass eine nach Schweizer Recht wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke von der Steuer befreite Stiftung Schweizerischen Rechts, die in Deutschland Einkünfte erzielt, nicht von der Körperschaftsteuer zu befreien ist (Az. 3 K 1766/13).
Das FG Baden-Württemberg entschied, dass die Zuwendung einer Familienstiftung Schweizerischen Rechts an eine im Inland ansässige natürliche Person als Schenkung unter Lebenden zu versteuern ist (Az. 7 K 2471/12).
Das BVerfG entschied, dass die Regelung über die Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar ist (Az. 1 BvL 13/11 und 1 BvL 14/11).
Der BFH hat die Klagen von Hoteliers aus Hamburg und Bremen gegen die Gesetze zur Erhebung sog. Citytaxen abgewiesen. Dazu hat der DEHOGA Stellung genommen.
In Tokio wurde zum Abschluss der 5. Runde formeller Verhandlungen der Entwurf eines neuen DBA mit Japan paraphiert. Es wird nach seiner Unterzeichnung und seinem Inkrafttreten das im Jahr 1966 abgeschlossene und 1979 und 1983 geänderte Abkommen ersetzen.
Das FG Baden-Württemberg hat die Frage verneint, ob hohe außergewöhnliche Belastungen (hier: Kosten für behindertengerechten Wohnungsumbau) im Billigkeitswege auf mehrere Jahre verteilt werden können, wenn sie sich im Kalenderjahr, in dem sie verausgabt worden sind, steuerlich nur sehr eingeschränkt auswirken können (Az. 3 K 1750/13).
Die Zahlung einer Aktiengesellschaft an einen Kleinstaktionär für dessen Rücknahme einer Klage gegen eine Unternehmensentscheidung unterliegt beim Empfänger der Einkommensteuer und bei Wiederholungsabsicht auch der Umsatzsteuer. So entschied das FG Köln (Az. 13 K 3023/13).
Das Bundeskabinett hat zwei Gesetzentwürfe beschlossen, mit denen der automatische Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen mit den anderen EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten ab 2017 wirksam werden kann.
Laut FG Münster hat ein Amtsbetriebsprüfer, der ca. zwei Drittel seiner Tätigkeit in seinem Büro im Finanzamt ausübt, dort seine regelmäßige Arbeitsstätte (Az. 4 K 3395/13).
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