Der BFH hatte zu entscheiden, ob Verluste, die in vergangenen Jahren entstanden waren, nach § 10d EStG gesondert festgestellt werden können, wenn eine Veranlagung zur Einkommensteuer für das Verlustentstehungsjahr nicht erfolgt ist und auch aufgrund inzwischen eingetretener Festsetzungsverjährung nicht mehr erfolgen kann (Az. IX R 22/14).