Damit Feiertagszuschläge steuerfrei bleiben, müssen sie zwingend neben dem laufenden Arbeitslohn für eine tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gezahlt werden und dürfen für Sonntagsarbeit 50 %, für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen 125 % und für Nachtarbeit i. d. R. 25 % des regelmäßigen Stundenlohns nicht übersteigen. Darauf weist der DStV hin.