Erteilt ein bilanzpflichtiges Unternehmen einem Angestellten eine Versorgungszusage, die unter Anrechnung sonstiger Rentenansprüche mehr als 75 % der letzten Aktivbezüge beträgt (sog. Überversorgung), kann es die entsprechenden Rückstellungen in voller Höhe in seine Bilanz einstellen. So entschied das FG Berlin-Brandenburg (Az. 6 K 6045/12).