Der BFH entschied, dass die Einkünfte eines im Inland wohnenden Auslandskorrespondenten insoweit von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind, wenn die Arbeit tatsächlich in Österreich ausgeübt wurde. Soweit die Einkünfte auf Dienstreisen von Österreich aus in angrenzende Länder entfallen, unterfallen sie hingegen der deutschen Einkommensteuer (Az. I R 27/13).