Das BMF hat die ab 01.01.2015 geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen bekannt gemacht (Az. IV C 5 – S-2353 / 08 / 10006 :005).
Steuern
Das BMF hat die ab 01.01.2015 geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen bekannt gemacht (Az. IV C 5 – S-2353 / 08 / 10006 :005).
Bisher ging ein Großteil der Mehrwertsteuereinnahmen für grenzüberschreitende Online-Einkäufe an steuergünstige Mitgliedstaaten, wo große E-Commerce-Firmen sitzen. Ab Januar werden die neuen Regeln diese Verzerrung korrigieren und eine faire Verteilung der Steuereinnahmen gewährleisten, wie die EU-Kommission am 19.12.2014 beschlossen hat.
Der Bundesrat hat dem Zollkodexgesetz am 19. Dezember 2014 zugestimmt. Es kann damit dem Bundespräsidenten zur Unterschrift vorgelegt werden.
Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung zugestimmt und damit neuen Regeln für die strafbefreiende Selbstanzeige für Steuersünder, die ab 1. Januar 2015 gelten.
Das BMF erläutert im Einzelnen, wann eine ehrenamtliche Tätigkeit nach § 3 Nr. 26a und 26b EStG steuerfrei ist (Az. IV C 4 – S-2121 / 07 / 0010 :032).
Das BMF erläutert die seit dem 01.01.2014 geltende Anpassung der Besteuerung von Umsätzen mit Kunstgegenständen und Sammlungsstücken an die unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 103 MwStSystRL durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.06.2013 und die Einführung der sog. „Pauschalmarge“, einer besonderen Bemessungsgrundlage in den Fällen differenzbesteuerter Umsätze mit Kunstgegenständen (Az. IV D 2 – S-7246 / 14 / 10001 und IV D 2 – S-7421 / 13 / 10001).
Das BMF teilt mit, dass Veröffentlichungen der EU-Kommission zur praktischen Anwendung des EU-Rechts auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer keine rechtliche Bindungswirkung haben. Maßgeblich für die Rechtsanwendung seien das UStG, die UStDV und der UStAE sowie andere Verwaltungsanweisungen (Az. IV D 1 – S-7058 / 14 / 10004).
Mahlzeiten, die unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind lt. BMF mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten (Az. IV C 5 – S-2334 / 14 / 10005).
Das BMF erläutert, wie bei der Veranlagung von Einkünften nach § 17 EStG, die durch Veräußerung von in inländischen Depots verwahrten Beteiligungen an börsennotierten Gesellschaften realisiert werden, die vor Veranlagung der Einkünfte erfolgte Abwicklung des Veräußerungsgeschäftes durch das depotführende Institut steuerlich berücksichtigt wird (Az. IV C 1 – S-2252 / 14 / 10001 :001).
Das BMF erläutert das DBA Deutschland-Türkei im Hinblick auf die steuerliche Behandlung von Alterseinkünften im deutsch-türkischen Verhältnis (Az. IV B 4 – S-1301-TÜR/0 :007).
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Google Maps. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von X. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen