Der BFH hält den gesetzlichen Zinssatz von 0,5 % pro Monat (6 % pro Jahr) für Zeiträume bis März 2011 nicht für verfassungswidrig (Az. IX R 31/13).
Steuern
Der BFH hält den gesetzlichen Zinssatz von 0,5 % pro Monat (6 % pro Jahr) für Zeiträume bis März 2011 nicht für verfassungswidrig (Az. IX R 31/13).
Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die Anmietung von Immobilien zum Zwecke der Weitervermietung den Tatbestand des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG erfüllt und ob die Vorschrift des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG in der Fassung des UntStRefG 2008 verfassungsgemäß ist (Az. I R 70/12).
Der BFH hatte zu entscheiden, ob § 8b KStG im Streitjahr 2002 auf anteilige Aktienverluste aus der Veräußerung von Investmentanteilen anwendbar war (Az. I R 33/09).
Das BMF hat das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2015 bekannt gemacht (Az. IV C 5 – S-2378 / 14 / 10001).
Die EU-Kommission informiert, dass die G20-Finanzminister ein Maßnahmenpaket zur Bekämpfung der internationalen Steuervermeidung durch Unternehmen beschlossen haben. Die Minister einigten sich auf einen ersten Empfehlungskatalog, der sich einigen im Aktionsplan der OECD zur Bekämpfung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung festgelegten Schlüsselbereichen widmet.
Das BMF-Schreiben regelt die Abschaffung des Eigenverbrauchsbonus nach § 33 Abs. 2 EEG durch die EEG-Novelle zur Photovoltaik 2012 (Az. IV D 2 – S-7124 / 12 / 10001-02).
Fließen zwischen ehemaligen Eheleuten zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs Ausgleichszahlungen, sind diese Zahlungen beim Empfänger steuerlich nicht zu erfassen. So das FG Hessen (Az. 11 K 1432/11).
Das BMF regelt die Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen ab 2015 und die Ausstellung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung für Kalenderjahre ab 2015 (Az. IV C 5 – S-2378 / 14 / 10001).
Mit einer einfachen E-Mail kann der Bescheid einer Behörde nicht wirksam angefochten werden. Betroffene müssen damit rechnen, dass der Bescheid, gegen den sie sich wenden wollen, deshalb mangels wirksamer Anfechtung zu ihren Ungunsten bestandskräftig wird. Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Az. 8 K 1658/13).
Wegen ernsthafter Zweifel an der Übereinstimmung mit dem rheinland-pfälzischen Kommunalabgabengesetz ist die Gästebeitragssatzung der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler zumindest vorläufig nicht auf Kliniken anwendbar. So entschied das VG Koblenz (Az. 5 L 668/14.KO).
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