Die bloße Übernahme einer Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung, die das Geschäftslokal oder den Betrieb allgemein, nicht aber den Geschäftsinhaber kennzeichnet, begründet laut BFH keine Nachfolgehaftung gemäß § 25 HGB (Az. VII R 46/13).
Steuern
Die bloße Übernahme einer Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung, die das Geschäftslokal oder den Betrieb allgemein, nicht aber den Geschäftsinhaber kennzeichnet, begründet laut BFH keine Nachfolgehaftung gemäß § 25 HGB (Az. VII R 46/13).
Der BFH nimmt Stellung zu der Frage der Berücksichtigung von Aufwendungen für Wohneigentum nach §§ 7i, 10f EStG im Schätzungswege vor Ergehen einer Bescheinigung als Grundlagenbescheid (Az. X R 7/12).
Der BFH hat entschieden, dass die von ihm entwickelten Leitlinien zur Beurteilung der Angemessenheit der Dauer finanzgerichtlicher Verfahren nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes stehen (Az. X K 12/13).
Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, ob die Voraussetzungen des § 7h EStG erfüllt sind, wenn in einem im Sanierungsgebiet gelegenen Gebäude durch Ausbau des Dachbodens zu Wohnraum eine vorher nicht vorhandene Eigentumswohnung errichtet wird (Az. IX R 15/13).
Laut BFH sind Mehrkosten für die Anschaffung eines größeren Grundstücks zum Bau eines behindertengerechten Bungalows keine außergewöhnlichen Belastungen (Az. VI R 42/13).
Hat ein Sozialhilfeträger Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für Eltern und Kinder erbracht, die in einem Haushalt zusammenleben und eine Bedarfsgemeinschaft bilden, so steht ihm ein Anspruch auf Erstattung des nachträglich festgesetzten Kindergeldes zu. So entschied der BFH (Az. VI R 15/12).
Die Neuregelungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von ehrenamtlichen Tätigkeiten nach § 4 Nr. 26b UStG hatten in der Vergangenheit erhebliche Kritik und Fragen aufgeworfen. Das BMF nimmt zu verschiedenen noch offenen Punkten Stellung und beantwortet damit eine Eingabe, die der DStV mit sechs weiteren Verbänden im Anschluss an ein gemeinsames Gespräch an das BMF gerichtet hatte.
Laut FG Münster sind Aufwendungen für Computerzeitschriften keine Werbungskosten. Diese Zeitschriften enthielten zu einem beachtlichen Teil Artikel, die auch für private Computernutzer von Interesse seien (Az. 5 K 2767/13 E).
Das FG Münster hat zu den Voraussetzungen Stellung genommen, unter denen das Finanzamt im Rahmen einer Außenprüfung die Vorlage eines Due-Diligence-Berichts verlangen darf (Az. 6 V 1932/14 AO).
Wer private Beteiligungserträge erzielt, muss den Antrag, das Teileinkünfteverfahren anstelle des Abgeltungssteuersatzes anzuwenden, spätestens mit Abgabe der Einkommensteuererklärung stellen. So entschied das FG Münster (Az. 7 K 4608/11 E).
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