Das FG Schleswig-Holstein entschied, dass der Charakter als Dauerschuld für Anschaffungsdarlehen im Zeitpunkt der Anschaffung des Grundstücks bestimmt wird, und dass dieser Charakter trotz späterer Änderung des Gesellschaftszwecks und Umwidmung des Grundstücks in Umlaufvermögen unverändert bleibt (Az. 2 K 201/12).