Mit Wirkung zum 01.01.2015 wird für den Einbehalt des Kirchensteuerabzugsverfahrens ein automatisierter Datenabruf über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingeführt. Um eine effizientere Durchführung des Abzugsverfahrens zu erreichen, sind dann insbesondere Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute sowie Versicherungen dazu verpflichtet, die Kirchensteuerpflicht der Empfänger der Kapitalerträge zu ermitteln. Der DStV gibt dazu einen Überblick.