Bundesregierung einigt sich auf neues Förderkonzept für erneuerbares Heizen

Die Bundesregierung hat sich am 19.04.2023 auf ein neues Förderkonzept zum erneuerbaren Heizen verständigt. Basis und Ausgangspunkt bilden die bewährten Förderstrukturen der bestehenden „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG). Das BMWK gibt einen Überblick.

BMWK/BMWSB, gemeinsame Pressemitteilung vom 19.04.2023

Die Bundesregierung hat sich heute auf ein neues Förderkonzept zum erneuerbaren Heizen verständigt. Basis und Ausgangspunkt bilden die bewährten Förderstrukturen der bestehenden „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG). Die BEG wird weiterentwickelt, damit auch künftig die Förderung zu den neuen gesetzlichen Anforderungen passt und mögliche Härtefälle besser adressiert werden können. Mit dem Gesetzentwurf zur Novelle des Gebäudeenergiegesetzes wird der verbindliche Umstieg auf erneuerbare Energien beim Heizen gesetzlich verankert. Das heißt konkret, dass ab dem 01.01.2024 möglichst jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden muss. Daher wird in der Folge auch die Förderung angepasst.

Es gibt weiterhin im Rahmen der BEG eine Grundförderung für alle Bürgerinnen und Bürger im selbstgenutzten Wohneigentum sowie private Kleinvermieter (bis zu sechs Wohneinheiten, davon eine selbst bewohnt) für den Tausch einer alten fossilen gegen eine neue klimafreundliche Heizung. Der Fördersatz beträgt künftig einheitlich 30 Prozent für alle Erfüllungsoptionen.

Zusätzlich zu dieser Grundförderung gibt es für Bürgerinnen und Bürger für den Austausch ineffizienter Heizungen Klimaboni. So erhalten Bürgerinnen und Bürger, die nach dem neuen GEG durch Ausnahmeregelungen nicht zum Tausch ihrer alten Heizung verpflichtet wären zusätzlich 20 Prozent Förderung. Einen gleichhohen Bonus erhalten auch Empfänger einkommensabhängiger Transferleistungen (beispielsweise Wohngeldempfänger). Und diejenigen, die verpflichtet sind eine neue Heizung einzubauen und die gesetzliche Anforderung übererfüllen, erhalten zusätzlich 10 Prozent Förderung. Auch bei Havariefällen wird zur Grundförderung ein Zuschlag von 10 Prozent gewährt, wenn die Anforderung übererfüllt wird. Mit Förderkrediten für den Heizungstausch stehen zudem Möglichkeiten zur Verfügung, die finanziellen Belastungen zeitlich zu strecken. Zudem wird es auch künftig Möglichkeiten der steuerlichen Abschreibung als alternatives Instrument weiterhin geben.

Die Bürgerinnen und Bürger sollen mit der Förderung beim notwendigen Austausch ihrer Öl- und Gasheizungen gezielt und bürokratiearm aus dem Klima- und Transformationsfonds unterstützt werden. Die bestehende Förderung weiterer energetischer Sanierungsmaßnahmen bspw. für Dämmung oder Fenstertausch sowie die Förderung ganzheitlicher Sanierungen auf Effizienzhausniveau durch Förderkredite der KfW bleiben erhalten.

„Mit der Neugestaltung der Förderung fördern wir den Heizungstausch auf breiter Basis. Das ist sehr wichtig, denn natürlich ist die Umstellung auf erneuerbares Heizen erstmal ein großer Schritt und für viele Bürgerinnen und Bürger nicht einfach zu schultern. Daher greifen wir den Bürgerinnen und Bürgern unter die Arme und unterstützen, wo es notwendig ist. Andere Länder, wie beispielsweise Frankreich oder Dänemark oder auch Finnland und Schweden, haben die Umstellung auf erneuerbares Heizen schon viel früher begonnen und sind damit schon weiter. Wir starten die Aufholjagd und geben mit dem Gebäudeenergiegesetz das klare Signal: Wer jetzt in eine neue Heizung investiert, muss das nachhaltig tun. Bestehende Heizungen können weiter betrieben werden. Kaputte Heizungen können repariert werden. Aber wenn die Heizung ausgetauscht oder neu eingebaut werden muss, dann lassen wir niemanden allein, sondern unterstützen mit gezielten Zuschüssen. Neben einer Grundförderung kann ein Klimabonus hinzukommen, um damit nochmal besondere Anreize zum Austausch zu setzen. So können beispielsweise Menschen, die Wohngeld beziehen und damit Unterstützung besonders benötigen oder Hausbesitzer mit besonders alter Heiztechnik den höchsten Bonus mit 20 Prozent erhalten. Einen zehnprozentigen Bonus bekommt beispielsweise, wer im Havariefall direkt auf eine erneuerbare Beheizung umstellt.“

Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Habeck

„Wir werden das Ende der Verbrennung fossiler Energieträger einleiten. In der Neubauförderung ist das schon jetzt der geforderte Standard. Mit der neuen Vorgabe 65 Prozent erneuerbare Energien beim Heizungstausch nehmen nun auch im Bestand verstärkt nachhaltige Lösungen Einzug. Wir müssen dabei der individuellen Situation eines jeden Eigentümers gerecht werden. Das ermöglichen wir durch technologieoffene und sozial ausgewogene Lösungen. Mit unserem Förderkonzept kann jeder selbstnutzende Wohnungs- oder Hausbesitzer die zu ihm passende, nachhaltige Heiztechnik wählen und fördern lassen. Jene mit kleinem Einkommen oder mit veralteter Heiztechnik unterstützen wir beim Wechsel zu klimafreundlichen und sparsameren Geräten mit dem höchsten Klimabonus. Für andere Personen- und Einkommensgruppen gibt es ebenfalls einen Klimabonus. Zusätzlich kommen Steuererleichterungen und Kredite zur Förderung hinzu. Wichtig ist, dass wir dabei die Kapazitäten der Gerätehersteller und der Handwerker im Blick behalten. Damit eine Überforderung und Preisüberhitzung am Markt verhindert wird, werden wir den Bonus gestaffelt nach dem Alter der Technik ausreichen. Insgesamt ergibt das einen Fördermix, der sozial ausgewogen und pragmatisch ist.“

Bundesbauministerin Geywitz

Das Förderkonzept im Einzelnen:

Förderkonzept erneuerbares Heizen im bestehenden Eigenheim

Das neue Förderkonzept besteht aus vier Elementen: einer Grundförderung, bei der Bürgerinnen und Bürger wie bereits bislang Zuschüsse für den Heizungstausch erhalten können. Zum zweiten kann die Grundförderung durch einen Klimabonus weiter erhöht werden. Als drittes Element bleibt neben der Zuschussförderung eine ergänzende Kreditförderung weiterhin möglich und schließlich bleibt die heute schon bestehende Möglichkeit der steuerlichen Abschreibung als alternatives Instrument weiterhin erhalten.

1. Grundförderung für den Wechsel zu klimafreundlichen Heizungen

Für alle Bürgerinnen und Bürger im selbstgenutzten Wohneigentum wird es auch künftig im Rahmen der BEG eine Grundförderung für den Tausch einer alten fossilen gegen eine neue klimafreundliche Heizung geben. Die Fördersystematik wird so angepasst, dass alle im Bestand möglichen und dem neuen GEG § 71 entsprechenden Heizungsoptionen mit dem gleichen Fördersatz von 30 Prozent gefördert werden.

Für alle anderen Gebäudeeigentümer bleibt die bisherige Förderung erhalten.

Verbrennungsheizungen für Gas und Öl werden weiterhin nicht gefördert. Bzgl. künftig auch mit Wasserstoff betreibbaren Heizungen gilt, dass nur die zusätzlichen Kosten für die „H2-Readiness“ der Anlage förderfähig sind.

2. Klimabonus zur beschleunigten Dekarbonisierung

Zusätzlich zur Grundförderung wird es Zuschläge in Form eines Klimabonus für verschiedene Fallgestaltungen geben.

Um möglichst schnell möglichst viel Treibhausgasemissionen einzusparen, soll nach dem Motto „worst first“ der Austausch von mit Öl oder Gas befeuerte sog. Konstanttemperaturkesseln und verbliebenen Kohleöfen in Wohngebäuden priorisiert werden. Wegen der CO2-Bepreisung werden diese Heizungen für ihre Besitzer in den nächsten Jahren sehr viel teurer. Hier soll mit attraktiven Anreizen eine starke Emissionsreduzierung erreicht werden und gleichzeitig Energiearmut vermieden werden.

a.) Klimabonus I

Es wird ein Klimabonus I in Höhe von 20 Prozent zusätzlich zur Grundförderung in bestimmten Fällen gewährt, in denen die Bürgerinnen und Bürger nach neuem GEG nicht zum Tausch ihrer alten Heizung verpflichtet sind und Anreize dennoch eine raschere Transformation ermöglichen sollen:

  • für den Austausch von Kohleöfen und Öl- bzw. Gas- Konstanttemperaturkesseln, die älter als 30 Jahre sind und
  • wenn deren Eigentümer unter die Ausnahmen des § 73 Abs. 1 und § 71i GEG-E fallen. Diese Ausnahmen betreffen selbstnutzende Altbesitzer, welche ihre Immobilie vor 2002 bewohnten sowie Personen über 80 Jahre.

Es wird weiterhin der „Klimabonus I“ zusätzlich zur Grundförderung für Eigentümer gewährt, die einkommensabhängige Sozialleistungen im Sinne von § 102 des neuen GEG erhalten (unabhängig vom Typ und Alter der Heizung).

b.) Klimabonus II

Der „Klimabonus II“ betrifft Fälle, in denen grundsätzlich eine Austauschpflicht besteht, in denen aber ein Anreiz für eine schnellere bzw. ambitioniertere Dekarbonisierung gesetzt werden soll. Der Bonus beträgt 10 Prozent zusätzlich zur Grundförderung und wird gewährt bei Austausch von Kohleöfen, und Öl- bzw. Gas-Konstanttemperaturkesseln, die unter die gesetzliche Austauschpflicht des § 72 GEG-E fallen, sofern die gesetzlichen Anforderungen übererfüllt werden, d. h. bei einem Heizungstausch mindestens fünf Jahre vor dem Datum der gesetzlichen Austauschpflicht. Für einen späteren Austausch gilt ein EE-Anteil von 70 Prozent als Übererfüllung. Die Antragstellung für die „Klimaboni I und II“ wird zeitlich gestaffelt, um die Nachfrage an die notwendigen Handwerker- und Produktkapazitäten anzupassen und keinen preistreibenden Markteffekt zu generieren. So sind bspw. ab 2024 alle Geräte älter als 40 Jahre (mit Herstelldatum bis 31.12.1984) förderfähig, ab 2025 Geräte älter als 35 Jahre (mit Herstelldatum bis 31.12.1989) und ab 2026 alle Geräte älter als 30 Jahre (mit Herstelldatum bis 31.12.1996).

c.) Klimabonus III

Der Klimabonus III wird für Havariefälle gewährt, also für Heizungen, die jünger als 30 Jahre sind und die irreparabel kaputt gegangen sind. Für diesen Fall wird ein Bonus von 10 Prozent zusätzlich zur Grundförderung bei Austausch von Kohleöfen und Öl- bzw. Gaskesseln jeglicher Art gezahlt, sofern die gesetzlichen Anforderungen durch Umsetzung von 65 Prozent EE innerhalb von einem Jahr (anstatt gesetzlicher Frist von höchstens 3 Jahren nach § 71i Absatz 1 GEG-E) übererfüllt werden.

3. Ergänzende Kreditförderung und weiter bestehende Förderung von sonstigen Effizienzmaßnahmen

Ergänzend werden Förderkredite für den Heizungstausch angeboten, um ein Angebot zu schaffen, bei dem die finanziellen Belastungen zeitlich gestreckt werden. Die Zuschüsse werden dann als Tilgungszuschuss integriert. Dieses Kreditprogramm können alle Bürgerinnen und Bürger in Anspruch nehmen.

Für andere Sanierungsmaßnahmen, die nicht den Heizungsaustausch betreffen, bleibt die bisherige Förderung der BEG erhalten. Das heißt konkret: Die bestehende systemische Förderung von Sanierungen auf Effizienzhaus/-gebäudeniveau (BEG Wohngebäude/Nichtwohngebäude) bleibt grds. unverändert, da sie größere Sanierungsmaßnahmen betrifft, die in Art und Volumen über die durch die 65 Prozent-Erneuerbaren-Vorgabe im GEG induzierten Heizungstausche hinausgehen. Auch werden die BEG-Einzelmaßnahmen – die den Heizungstausch durch Effizienzmaßnahmen (wie z. B. Dämmung, Fenstertausch, Anlagentechnik, etc.) unterstützten – weiter wie bisher gefördert.

4. Alternative: steuerliche Abschreibung

Aufrechterhalten bleibt alternativ die schon bestehende steuerliche Förderung im Einkommensteuerrecht. Im Einkommenssteuergesetz (§ 35c EStG) ist verankert, dass energetische Sanierungsmaßnahmen, wie der Heizungstausch oder Dämmmaßnahmen für selbstnutzende Eigentümer steuerlich gefördert werden können. Selbstnutzende Eigentümer können so 20 Prozent ihrer Investitionskosten direkt von der Einkommensteuerlast abziehen. Hier wird über Erweiterungsoptionen der steuerlichen Förderung aktuell beraten.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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Bundeskabinett beschließt Novelle des Gebäudeenergiegesetzes

Die Bundesregierung hat am 19.04.2023 die 2. Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) im Bundeskabinett beschlossen.

BMWK/BMWSB, gemeinsame Pressemitteilung vom 19.04.2023

Umstieg auf Heizen mit Erneuerbaren eingeleitet

Die Bundesregierung hat heute die 2. Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) im Bundeskabinett beschlossen. Der Gesetzentwurf zur Novelle des GEG wurde vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen erarbeitet. Mit dem Gesetzentwurf wird der Umstieg auf erneuerbare Energien beim Heizen und bei der Warmwasserbereitung gesetzlich verankert und so die Dekarbonisierung des Wärmebereichs eingeleitet und schrittweise umgesetzt. Ab 2024 muss beim Einbau neuer Heizungen konsequent auf erneuerbare Energie gesetzt werden. Das heißt konkret, dass ab dem 01.01.2024 möglichst jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden muss. Dieser Fokus auf neue Heizungen ist angesichts der langen Investitionszeiträume im Gebäudebereich entscheidend. Wer heute eine neue Heizung einbaut, der nutzt diese 20-30 Jahre. Die richtige Weichenstellung beim Einbau von neuen Heizungen muss daher jetzt erfolgen. Bestehende Heizungen können weiter betrieben werden. Kaputte Heizungen können repariert werden.

Der Übergang auf Heizen mit Erneuerbaren wird in der Gesetzesnovelle wie von Anfang an vorgesehen pragmatisch gestaltet. Es gelten Übergangsfristen, verschiedene technologieoffene Erfüllungsoptionen und Befreiungsmöglichkeiten in besonderen Situationen. Um das Gesetz noch verbraucherfreundlicher zu gestalten, wurden die Übergangsfristen und Erfüllungsoptionen – vor allem für den Neubau – nochmal erweitert, zum Beispiel um Solarthermie. Auch sind „H2-Ready“-Gasheizungen eine weitere Option, also Heizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind. Diese dürfen dann eingebaut werden, wenn es einen verbindlichen Investitions- und Transformationsplan für Wasserstoffnetze gibt und diese Heizungen ab 2030 mit mindestens 50 Prozent Biomethan oder anderen grünen Gasen und spätestens ab 2035 mit mindestens 65 Prozent grünen oder blauem Wasserstoff betrieben werden.

„Mit der Novelle starten wir eine wichtige Modernisierungsoffensive und holen auf, was über viele Jahre versäumt wurde. Und wir tun das mit einem klaren und bewussten Fokus auf neu eingebaute Heizungen. Bestehende Heizungen können weiter betrieben werden. Kaputte Heizungen können repariert werden. Aber mit neuen Heizungen muss die Wärmewende jetzt beginnen. Andere Länder, wie beispielsweise Frankreich oder Dänemark oder auch Finnland und Schweden, haben damit schon viel früher begonnen und sind damit schon weiter. Wir starten die Aufholjagd und geben mit dem Gebäudeenergiegesetz das klare Signal: Wer jetzt in eine neue Heizung investiert, muss das nachhaltig tun. Denn wer heute eine neue Heizung einbaut, der nutzt diese 20-30 Jahre. Soziale Härten federn wir ab durch Übergangsfristen, Ausnahmeregelungen und vor allem durch eine Neuaufstellung der Förderung. Wir greifen so Bürgerinnen und Bürgern beim Heizungstausch auch finanziell unter die Arme.“

Vizekanzler und Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Habeck

„Wie wir wohnen, gehört zu den persönlichsten Bereichen unseres Lebens. Während wir das Klima vielleicht nicht jeden Tag auf Schritt und Tritt mitdenken, haben wir eines fast immer dabei: den Schlüssel zu unserem Zuhause. Wie wir heizen, spüren wir im Geldbeutel. Gas wird wohl nie wieder so billig sein, wie vor dem Ukraine-Krieg. Wer auf alte Technik setzt, investiert zunehmend in Geldvernichtungstechnik. Mit dem heutigen Gesetzentwurf geben wir technologieoffene, energiesparende und zukunftsfeste Lösungen in den parlamentarischen Diskurs. Wir geben Planungssicherheit: Der Ausstieg aus unserem bisherigen Heizsystem ist eine Generationenaufgabe und erfolgt daher schrittweise. So wird im GEG geregelt, dass die 65-Prozent-Vorgabe für alle Heizungen gilt, die ab dem 1. Januar 2024 neu eingebaut oder aufgestellt werden, sofern nicht die im Gesetz vorgesehenen Übergangsfristen oder Ausnahmeregelungen greifen. Ab 2045 sind fossile Brennstoffe ausgeschlossen. Um die Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben technisch machbar und bezahlbar zu gestalten, sehen wir neben der Technologieoffenheit ausreichende Übergangsfristen und Ausnahmen in sozialen Härtefällen vor. Eine flankierende Förderung und steuerliche Maßnahmen sollen sicherstellen, dass niemand durch die neuen Vorgaben überfordert wird. Gerade weil es das Zuhause nicht zweimal gibt, brauchen jede Wohnung und jedes Haus eine Lösung, die zu den dort lebenden Menschen passt. Dieses Gesetz macht das möglich.“

Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen Klara Geywitz

Kurzüberblick über die GEG-Novelle:

  1. Grundsätzlich muss ab dem 01.01.2024 jede neu eingebaute Heizung (in Neubau und Bestandsgebäuden, Wohn- und Nichtwohngebäude) mindestens 65 Prozent erneuerbare Energie nutzen. Bestehende Heizungen sind nicht betroffen und können weiter genutzt werden. Auch Reparaturen sind weiter möglich. Enddatum für die Nutzung fossiler Brennstoffe in Heizungen ist der 31.12.2044.
  2. Die Regelung ist technologieoffen: Um die Pflicht zur Nutzung von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien in neu eingebauten Heizungen zu erfüllen, können die Eigentümer entweder eine individuelle Lösung umsetzen und den Erneuerbaren-Anteil (mind. 65 Prozent) rechnerisch nachweisen oder zwischen verschiedenen gesetzlich vorgesehenen pauschalen Erfüllungsoptionen frei wählen: Anschluss an ein Wärmenetz, elektrische Wärmepumpe, Stromdirektheizung, Hybridheizung (Kombination aus Erneuerbaren-Heizung und Gas- oder Ölkessel), Heizung auf der Basis von Solarthermie. Außerdem gibt es die Möglichkeit von sog. H2-Ready-Gasheizungen, also Heizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind, aber nur, wenn es einen rechtsverbindlichen Investitions- und Transformationsplan für Wasserstoffnetze gibt und diese Heizungen ab 2030 mit mindestens 50 Prozent Biomethan oder anderen grünen Gasen und spätestens ab 2035 mit mindestens 65 Prozent Wasserstoff betrieben werden. Für bestehende Gebäude sind weitere Optionen vorgesehen: Biomasseheizung, Gasheizung, die nachweislich erneuerbare Gase nutzt (mindestens zu 65 Prozent Biomethan, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff).
  3. Es gibt ausreichende Übergangsfristen und Ausnahmen: Ist die Heizung kaputt und kann nicht mehr repariert werden – sog. Heizungshavarie – greifen Übergangsfristen (3 Jahre; bei Gasetagen bis zu 13 Jahre). Vorübergehend kann eine (ggf. gebrauchte) fossil betriebene Heizung eingebaut werden. Soweit ein Anschluss an ein Wärmenetz absehbar ist, gelten Übergangsfristen von bis zu 10 Jahren.
  4. Aufgenommen wurde auch eine Befreiung von der Heizen-mit-Erneuerbaren-Vorgabe für hochbetagte Gebäudeeigentümer. Für Eigentümer, die das 80. Lebensjahr vollendet haben und die ein Gebäude mit bis zu sechs Wohnungen selbst bewohnen, soll im Havariefall die Pflicht zur Umstellung auf Erneuerbares Heizen entfallen. Gleiches gilt beim Austausch für Etagenheizungen für Wohnungseigentümer, die 80 Jahre und älter sind und die Wohnung selbst bewohnen.
  5. Das Gebäudeenergiegesetz enthält eine allgemeine Härtefallregelung, die Ausnahmen von der Pflicht ermöglicht. Im Einzelfall wird dabei berücksichtigt, ob die notwendigen Investitionen in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag oder in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes stehen. Auch Fördermöglichkeiten und Preisentwicklungen fließen hier ein.
  6. Für den Umstieg aufs Heizen mit Erneuerbaren gibt es finanzielle Unterstützung in Form von Zuschüssen, Krediten oder den bereits vorhanden Möglichkeiten für Steuergutschriften. Ein Förderkonzept erneuerbares Heizen wurde in der Bundesregierung geeint und passt die Förderung auf das neue Gebäudeenergiegesetz an. Das Heizen mit erneuerbaren Energien wird sich durch die Kombination aus Förderung und perspektivisch günstigen Betriebskosten für Verbraucherinnen und Verbraucher rechnen. In den entsprechenden Berechnungen des BMWK ist ein Nutzungszeitraum von 18 Jahren zugrunde gelegt.

Das Gebäudeenergiegesetz wird nun dem Bundestag und Bundesrat zugeleitet.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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59 Prozent der Unternehmen setzen Pflicht zur Arbeitszeiterfassung um

Ob per Stechuhr, Excel-Tabelle oder App: Seit September 2022 sind Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitsbeginn und -ende, Dauer der Arbeitszeit sowie Überstunden ihrer Beschäftigten zu erfassen. Bislang hat aber lt. Bitkom erst etwas mehr als jedes zweite Unternehmen den entsprechenden Beschluss des Bundesarbeitsgerichts umgesetzt.

Bitkom, Pressemitteilung vom 19.04.2023

  • Stempel- oder Stechuhr werden fast genau so häufig genutzt wie elektronische Systeme
  • Bitkom-Präsident Berg: „Arbeitszeiterfassung passt nicht in unsere neue Arbeitswelt“

Ob per Stechuhr, Excel-Tabelle oder App: Seit September 2022 sind Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitsbeginn und -ende, Dauer der Arbeitszeit sowie Überstunden ihrer Beschäftigten zu erfassen. Bislang hat aber erst etwas mehr als jedes zweite Unternehmen (59 Prozent) den entsprechenden Beschluss des Bundesarbeitsgerichts umgesetzt. Ein Drittel (33 Prozent) hat die Arbeitszeit schon vor der Entscheidung erfasst, ein Viertel (26 Prozent) danach damit begonnen. 28 Prozent der Unternehmen machen noch keine Arbeitszeiterfassung, wollen aber dieses Jahr damit beginnen. 12 Prozent planen zwar die Arbeitszeit zu erfassen, wissen aber noch nicht, ab wann. Insgesamt setzen alle Unternehmen die neue Vorgabe um oder haben dies fest vor. Das ist das Ergebnis einer repräsentativen Umfrage unter 603 Unternehmen ab 20 Beschäftigten in Deutschland im Auftrag des Digitalverbands Bitkom.

„Für viele Unternehmen ist die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung eine große Umstellung. Sie greift tief in die Unternehmenskultur ein, zwingt zu Kontrolle, wo bislang auf Vertrauensbasis gearbeitet wurde, und schafft eine völlig überflüssige Bürokratie. Aktuell arbeiten rund zwei Drittel der Beschäftigten, die von ihrem Arbeitgeber die Möglichkeit dazu bekommen, komplett oder teilweise im Homeoffice. Besonders in der Digitalwirtschaft ist eine auf Flexibilität und Vertrauen basierende Arbeitskultur wichtig, die Branche muss angesichts des immensen Fachkräftemangels attraktiv bleiben – die Arbeitszeiterfassung ist dabei absolut kontraproduktiv“, sagt Bitkom-Präsident Achim Berg. „Wenn das Bundesarbeitsgericht auf Basis des geltenden Rechts mehr als 34 Millionen Menschen in Deutschland zur minutiösen Erfassung ihrer Arbeitszeiten verpflichtet, dann zeigt das vor allem eines: Unser Arbeitsrecht passt nicht mehr in die Zeit und gehört sehr grundsätzlich überprüft und reformiert.“

Unter den Unternehmen, die die Arbeitszeit bereits erfassen, setzen die meisten ein elektronisches System ein, das am Computer (28 Prozent) oder per Smartphone-App (17 Prozent) genutzt wird. Ein Viertel der Unternehmen (25 Prozent) setzt auf Stempel- oder Stechuhr, je ein Fünftel auf ein stationäres Zeiterfassungssystem, das mittels Karte, Chip, Transponder oder Fingerabdruck bedient wird (22 Prozent) oder Excel-Tabellen (20 Prozent). Immerhin 16 Prozent verwenden noch einen handschriftlichen Stundenzettel. Berg: „Unternehmen sollten bei der Arbeitszeiterfassung auf digitale Lösungen setzen. Sie sind einfach zu bedienen und können auch im Homeoffice genutzt werden.“

Quelle: Bitkom

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13,2 % mehr beantragte Regelinsolvenzen im März 2023 als im Vormonat

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im März 2023 um 13,2 % gegenüber dem Vormonat gestiegen, nachdem sie bereits im Februar um 10,8 % gegenüber Januar zugenommen hatte.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 19.04.2023

  • 0,2 % mehr Unternehmensinsolvenzen im Januar 2023 als im Januar 2022
  • 1,9 % mehr Verbraucherinsolvenzen im Januar 2023 gegenüber Januar 2022

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im März 2023 um 13,2 % gegenüber dem Vormonat gestiegen, nachdem sie bereits im Februar 2023 um 10,8 % gegenüber Januar 2023 zugenommen hatte. Bei den Ergebnissen ist zu berücksichtigen, dass die Verfahren erst nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die Statistik einfließen. Der tatsächliche Zeitpunkt des Insolvenzantrags liegt in vielen Fällen annähernd drei Monate davor. Die Insolvenzstatistik bildet nur Geschäftsaufgaben ab, die im Zuge eines Insolvenzverfahrens ablaufen, nicht jedoch solche aus anderen Gründen beziehungsweise vor Eintritt akuter Zahlungsschwierigkeiten. Diese und weitere Hinweise sind bei der Interpretation der Insolvenzstatistik zu beachten.

20,2 % mehr Unternehmensinsolvenzen im Januar 2023 als im Vorjahresmonat

Im Januar 2023 haben die deutschen Amtsgerichte nach endgültigen Ergebnissen 1.271 beantragte Unternehmensinsolvenzen gemeldet. Das waren 20,2 % mehr als im Januar 2022. Im Dezember 2022 war die Zahl der Unternehmensinsolvenzen bereits um 19,7 % gegenüber Dezember 2021 gestiegen.

Die voraussichtlichen Forderungen der Gläubiger aus den im Januar 2023 gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf knapp 2,3 Milliarden Euro. Im Januar 2022 hatten die Forderungen bei über 1,4 Milliarden Euro gelegen.

Baugewerbe mit den meisten Insolvenzen

Die meisten Unternehmensinsolvenzen gab es im Januar 2023 im Baugewerbe mit 246 Fällen (Januar 2022: 206; +19,4 %). Danach folgte der Handel (einschließlich Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen) mit 204 Verfahren (Januar 2022: 160; +27,5 %).

1,9 % mehr Verbraucherinsolvenzen im Januar 2023 als im Vorjahrjahresmonat

Die Zahl der beantragten Verbraucherinsolvenzen ist im Januar 2023 um 1,9 % gegenüber Januar 2022 gestiegen. Die Entwicklung der Verbraucherinsolvenzen ist seit Mitte 2020 im Zusammenhang mit einem Gesetz zur schrittweisen Verkürzung von Restschuldbefreiungsverfahren von sechs auf drei Jahre zu betrachten. Die Neuregelung gilt für seit dem 1. Oktober 2020 beantragte Verbraucherinsolvenzverfahren. Sie ermöglicht den Betroffenen einen schnelleren wirtschaftlichen Neuanfang im Anschluss an ein Insolvenzverfahren. Daher ist davon auszugehen, dass viele überschuldete Privatpersonen ihren Insolvenzantrag zunächst zurückhielten, um von der Neuregelung zu profitieren. Dieser Nachholeffekt sorgte ab Anfang 2021 für einen starken Anstieg der Verbraucherinsolvenzen und scheint inzwischen beendet.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Trotz Finanzmarktturbulenzen: IMK-Konjunkturindikator bleibt auf „gelb-grün“

Durch die Finanzmarktturbulenzen der vergangenen Wochen ist das Risiko, dass die deutsche Wirtschaft im zweiten Quartal 2023 eine Rezession durchläuft, leicht gestiegen. Es bleibt aber trotzdem auf niedrigem Niveau. Das signalisiert der IMK-Konjunkturindikator der Hans-Böckler-Stiftung.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 13.04.2023

Durch die Finanzmarktturbulenzen der vergangenen Wochen ist das Risiko, dass die deutsche Wirtschaft im zweiten Quartal 2023 eine Rezession durchläuft, leicht gestiegen. Es bleibt aber trotzdem auf niedrigem Niveau. Das signalisiert der Konjunkturindikator des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung. Der nach dem Ampelsystem arbeitende Indikator zeigt weiter „gelb-grün“. Das steht für ein moderates Wachstum in den drei Monaten von April bis Ende Juni.

Für diesen Zeitraum weist der Indikator, der Daten zu den wichtigsten wirtschaftlichen Kenngrößen bündelt, ein Rezessionsrisiko von 26,0 Prozent aus. Anfang März waren es 23,0 Prozent für die folgenden drei Monate. Die statistische Streuung, ein Maß für die Unsicherheit von Wirtschaftsakteuren, hat zwar ebenfalls zugenommen. Rezessionswahrscheinlichkeit und Streuung zusammengenommen unterschreiten aber wie im Vormonat die Schwelle, ab der der Indikator eine erhöhte konjunkturelle Unsicherheit markiert.

„Die verhaltene konjunkturelle Aufwärtsbewegung im zweiten Quartal ist intakt“, ordnet IMK-Konjunkturexperte Dr. Thomas Theobald die neuen Werte des Indikators ein. Die Wirtschaftsentwicklung bewege sich aber „im Spannungsfeld nachlassender Lieferengpässe und weniger starker Kaufkraftverluste einerseits und gedämpfter Kreditvergabe- und Investitionsaussichten andererseits“. So geht der leichte Anstieg der Rezessionswahrscheinlichkeit vor allem auf zwei Faktoren zurück: Erstens auf einen zeitweilig erhöhten „Finanzmarkstress“ infolge der Krise einiger Banken in den USA und der Schweiz. Zweitens darauf, dass nach den Leitzinserhöhungen die Finanzierung für viele Unternehmen teurer geworden ist. Dagegen habe die zuletzt wieder aufsteigende Tendenz bei den Auftragseingängen für das Verarbeitende Gewerbe eine stärkere Eintrübung des Indikators verhindert, analysiert Theobald: „In Verbindung mit dem weiter hohen Auftragsbestand dürfte die deutsche Industrie in den nächsten Monaten bei nachlassenden Lieferengpässen die Produktion spürbar ausweiten können.“

In seiner aktuellen Konjunkturprognose geht das IMK im Jahresdurchschnitt 2023 von einem stagnierenden Bruttoinlandsprodukt aus, weil für das gerade abgelaufene Winterhalbjahr eine technische Rezession wahrscheinlich ist. Ob im Jahresverlauf gesamtwirtschaftlich doch etwas mehr als Stagnation möglich sei, hänge maßgeblich davon ab, wie stark die Industrie von den nachlassenden Lieferkettenproblemen profitieren kann. Für die mittelfristigen Aussichten sei dann zentral, ob die Europäische Zentralbank und andere Zentralbanken, allen voran die US-Notenbank Fed, durch weitere Zinserhöhungen die Wirtschaftsentwicklung bremsen und erneuten Abschreibungsdruck auf die Bankbilanzen erzeugen, erklärt Theobald.

In den IMK-Konjunkturindikator fließen zahlreiche Daten aus der Real- und der Finanzwirtschaft ein. Darüber hinaus berücksichtigt das Instrument Stimmungsindikatoren. Das IMK nutzt die Industrieproduktion als Referenzwert für eine Rezession, weil diese rascher auf einen Nachfrageeinbruch reagiert als das Bruttoinlandsprodukt. Der Konjunkturindikator wird monatlich aktualisiert.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Erwartungen sinken abermals deutlich

Die ZEW-Konjunkturerwartungen gehen in der aktuellen Umfrage vom April 2023 erneut stark zurück. Sie liegen mit 4,1 Punkten um 8,9 Punkte unterhalb des Wertes vom Vormonat. Der Indikator signalisiert damit, dass auf Sicht von sechs Monaten keine nennenswerte Verbesserung der konjunkturellen Situation zu erwarten ist.

ZEW, Pressemitteilung vom 18.04.2023

Der ZEW-Indikator liegt bei minus 4,1 Punkten

Die ZEW-Konjunkturerwartungen gehen in der aktuellen Umfrage vom April 2023 erneut stark zurück. Sie liegen mit 4,1 Punkten um 8,9 Punkte unterhalb des Wertes vom Vormonat. Der Indikator signalisiert damit, dass auf Sicht von sechs Monaten keine nennenswerte Verbesserung der konjunkturellen Situation zu erwarten ist. Die Einschätzung der gegenwärtigen konjunkturellen Lage für Deutschland verbessert sich hingegen deutlich. Sie steigt um 14,0 Punkte und liegt damit aktuell bei minus 32,5 Punkten. Trotz der Verbesserung wird die wirtschaftliche Lage noch immer als relativ schlecht eingeschätzt.

„Die Finanzmarktexpertinnen und -experten sind weiterhin verunsichert. Die ZEW-Konjunkturerwartungen gehen spürbar zurück und signalisieren aktuell eine unveränderte konjunkturelle Lage auf Sicht von sechs Monaten. Die Konjunkturerwartungen werden von mehreren Faktoren negativ beeinflusst. Zum einen erwarten die Expertinnen und Experten eine vorsichtigere Kreditvergabepraxis der Banken. Zum anderen belasten die immer noch hohen Inflationsraten und die international restriktive Geldpolitik. Positiv ist, dass die Gefahr einer akuten Krise auf den internationalen Finanzmärkten nicht mehr gesehen wird: Die Ertragsaussichten für Banken und Versicherungsunternehmen haben sich gegenüber dem Vormonat verbessert und liegen wieder deutlich im positiven Bereich“, kommentiert ZEW-Präsident Prof. Achim Wambach, PhD die aktuellen Ergebnisse.

Die Erwartungen der Finanzmarktexpertinnen und -experten an die Konjunkturentwicklung in der Eurozone verschlechtern sich im April ebenfalls erneut. Sie sinken um 3,6 Punkte und liegen aktuell bei 6,4 Punkten. Der Lageindikator verbessert sich für die Eurozone deutlich und steigt um 14,4 Punkte auf nun minus 30,2 Punkte.

Quelle: ZEW

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Externe Fachkräfte machen Unternehmen digitaler

Sie helfen bei der Digitalisierung, sind Spezialisten in ihrem Fach und flexibel einsetzbar: Solo-Selbstständige und Beschäftigte von Fremdfirmen. Ein großer Teil der Unternehmen kann nicht auf sie verzichten, wie eine neue Befragung des IW Köln zeigt.

IW Köln, Pressemitteilung vom 14.04.2023

Sie helfen bei der Digitalisierung, sind Spezialisten in ihrem Fach und flexibel einsetzbar: Solo-Selbstständige und Beschäftigte von Fremdfirmen. Ein großer Teil der Unternehmen kann nicht auf sie verzichten, wie eine neue Befragung des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) zeigt. Jedes vierte Unternehmen setzt auf spezialisiertes Fremdpersonal.

Solo-Selbstständige und Beschäftigte von Fremdfirmen sind ein wichtiges Mittel, einen vorübergehenden Bedarf zu decken. Gleichzeitig sind sie schnell verfügbar und bringen spezifisches Know-how mit, was den eigenen Beschäftigten fehlt.

Katalysator für Digitalisierung

Vier von zehn Unternehmen, die Solo-Selbstständige beauftragen, setzen diese in der IT ein. Im Fall von Angehörigen aus Fremdfirmen sind es drei von zehn. Wo Fremdpersonal zum Einsatz kommt, sind in den vergangenen beiden Jahren mehr moderne Technologien in die Arbeitsabläufe integriert worden als anderswo. Solo-Selbstständige helfen bei der Einführung digitaler Grenztechnologien, wie künstlicher Intelligenz und Virtual Reality. Fachkräfte aus Fremdfirmen spielen eine wichtige Rolle bei der Installation und Integration von schon einsatzfähigen Digitalisierungstechnologien. Somit beschleunigen sie die den digitalen Wandel von Unternehmen.

Hürden bei Auftragsvergabe beseitigen

Fremdpersonal ist nicht nur für die wirtschaftliche Entwicklung des einzelnen Unternehmens, sondern für die gesamtdeutsche Wirtschaft relevant. Sie zu beauftragen ist für die Unternehmen aber häufig noch aufwändig und rechtlich unsicher. Dienst- und Werkverträge stehen häufiger unter Generalverdacht – zu Unrecht. „Unternehmen fragen Solo-Selbstständige und Werkverträge nach, weil sie einen sehr spezifischen Bedarf haben. Das schafft Flexibilität und Geschwindigkeit“, sagt IW-Direktor Michael Hüther. „Solche Instrumente haben einen hohen Stellenwert in den deutschen Unternehmen, gerade vor dem Hintergrund der großen Transformationsaufgaben.“ Weitere Regulierungen hingegen könnten ein Bremsfaktor sein, etwa bei der Digitalisierung und dem Klimaschutz.

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft Köln

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Digitale Innovationen: Hälfte der deutschen Industrie sieht sich vorn

Die deutsche Industrie zeigt sich vor der Industriemesse Hannover selbstbewusst und in Sachen Digitalisierung gut aufgestellt. Jedes zweite Industrieunternehmen (48 Prozent) sieht lt. Bitkom die eigene Branche bei digitalen Innovationen im internationalen Vergleich an der Spitze oder als Vorreiter. 29 Prozent verorten sie im Mittelfeld, 19 Prozent unter den Nachzüglern oder bereits abgeschlagen.

Bitkom, Pressemitteilung vom 17.04.2023

  • Für ein Fünftel sind Industrieunternehmen aus Deutschland im weltweiten Vergleich im Hintertreffen
  • Berg: „Digitalisierung und Produktion gehören zusammen“
  • Heute startet die Hannover Messe

Die deutsche Industrie zeigt sich vor der Industriemesse Hannover selbstbewusst und in Sachen Digitalisierung gut aufgestellt. Jedes zweite Industrieunternehmen (48 Prozent) sieht die eigene Branche bei digitalen Innovationen im internationalen Vergleich an der Spitze oder als Vorreiter. 29 Prozent verorten sie im Mittelfeld, 19 Prozent unter den Nachzüglern oder bereits abgeschlagen. Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Befragung unter 603 Unternehmen in Deutschland, darunter 163 Industrieunternehmen, im Auftrag des Digitalverbands Bitkom.

„Digitalisierung und Produktion gehören zusammen, Digitalbranche und Industrie rücken näher zusammen“, sagt Bitkom-Präsident Achim Berg. „Mit Catena-X hat die Automobilbranche gezeigt, dass Deutschland bei der digitalen Transformation der Wirtschaft eine Führungsrolle einnehmen kann. Die Vernetzung und Automatisierung von ganzen Wertschöpfungsketten muss nun nicht nur über Unternehmensgrenzen hinweg, sondern auf den gesamten industriellen Sektor ausgedehnt werden der Startschuss für die Umsetzung der Initiative Manufacturing-X auf der heute beginnenden Hannover Messe ist deshalb ein wichtiger Schritt.“

Manufacturing-X soll neben eben einer effizienteren Produktion auch mehr Nachhaltigkeit in der Industrie ermöglichen. Zwei Drittel der Industrieunternehmen (66 Prozent) sind überzeugt, die Industrie sollte Vorreiter bei der Entwicklung nachhaltiger Technologien werden und 57 Prozent sind der Meinung, die Entwicklung klimafreundlicher Verfahren und Prozesse in der Industrie könne die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft stärken. Gleichzeitig bereitet die politische Regulierung der Hälfte der Branche aber auch Sorgen: Insgesamt 50 Prozent der befragten Industrieunternehmen sagen, dass die Klimapolitik die deutsche Industrie belaste und die Wettbewerbsfähigkeit einschränke. Berg: „Digitale Technologien können einen entscheidenden Beitrag dazu leisten, dass die deutsche Industrie die Klimaziele erreicht.“

Quelle: Bitkom

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Begrenzte Ressourcen, Bürokratie und Fachkräftemangel limitieren die ökologischen Anstrengungen der KMU

Mehr als drei Viertel der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) erwarten, dass sich die Folgen des Klimawandels wie Extremwetterereignisse sowie der Umbau zu einer nachhaltigeren Wirtschaft auf die eigene Geschäftstätigkeit auswirken werden. Bei den Großunternehmen sind es lt. IfM Bonn fast 90 %. An der Befragung für die Studie „Anpassung an den Klimawandel: Spezifische Herausforderungen für KMU“ hatten mehr als 1.300 Führungskräfte teilgenommen.

IfM Bonn, Pressemitteilung vom 17.04.2023

Digitalisierung spielt eine wichtige Rolle bei der ökologischen Transformation

Mehr als drei Viertel der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) erwarten, dass sich die Folgen des Klimawandels wie Extremwetterereignisse sowie der Umbau zu einer nachhaltigeren Wirtschaft auf die eigene Geschäftstätigkeit auswirken werden. Bei den Großunternehmen sind es fast 90 %. An der Befragung für die Studie „Anpassung an den Klimawandel: Spezifische Herausforderungen für KMU“ hatten mehr als 1.300 Führungskräfte teilgenommen.

Mögliche Vorsorgemaßnahmen hängen von den Ressourcen ab

„Kaum ein Unternehmen in Deutschland stellt prinzipiell die Klimarisiken in Frage. Inwieweit auch konkrete Maßnahmen ergriffen werden, hängt zum einen von den bisherigen Erfahrungen mit den Folgen des Klimawandels ab, zum anderen aber auch von den vorhandenen Ressourcen“, berichtet Studienleiter Hans-Jürgen Wolter. Schließlich könnten kleine und mittlere Unternehmen aufgrund ihrer geringeren Produktionsmengen nicht ebenso wie Großunternehmen das Risiko einer Lieferkettenunterbrechung durch eine höhere Zuliefererdiversifikation minimieren. Auch stellen bauliche Anpassungsmaßnahmen Fixkosten der Produktion dar, die KMU deutlich mehr belasten als große Unternehmen. Am häufigsten werden digitale Lösungen eingesetzt, um beispielsweise das betriebliche Wissen gegen Extremwetterereignisse zu sichern und Energieverbräuche zu visualisieren. Erst dahinter folgt das Ziel, die eigene Energie- und Wasserversorgung beispielsweise mit Hilfe von Photovoltaik autarker zu gestalten.

„Zugleich bremsen bürokratische Hürden, langwierige Genehmigungsverfahren und der Fachkräftemangel die Bestrebungen von kleinen und mittleren Unternehmen aus, noch nachhaltiger zu wirtschaften. Wenn die Politik an diesen Stellen Erleichterungen schaffen würde, wäre dies gerade für kleine und mittlere Unternehmen deutlich hilfreicher als weitere finanzielle Unterstützungsmaßnahmen oder Informationskampagnen zu initiieren“, erklärt Hans-Jürgen Wolter.

Quelle: Institut für Mittelstandsforschung Bonn

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Verantwortungseigentum erleichtert nicht die Nachfolgesuche

Würde die Einführung der Rechtsform Gesellschaft mit gebundenen Vermögen (GmbH-gebV) Unternehmen die Nachfolgesuche erleichtern? Wäre es für Startups mit dieser Rechtsform einfacher, ihre Finanzierung sicherzustellen? Das IfM Bonn kommt in beiden Fällen zu negativen Ergebnissen.

IfM Bonn, Pressemitteilung vom 17.04.2023

Geplante Rechtsform GmbH-gebV ist für innovative Startups uninteressant

„Eine Einführung der Rechtsform Gesellschaft mit gebundenem Vermögen führt nicht zu langlebigeren Unternehmen – wie von den Initiatoren der Rechtsform behauptet. Im Gegenteil: Durch die Rechtsform würde die Nachfolgesuche schwieriger, da Kaufinteressierte aufgrund der langfristigen Bindung der Gewinne im Unternehmen auf eine Gewinnbeteiligung und Wertsteigerung ihrer Einlage verzichten müssten“, berichtet Dr. Rosemarie Kay, stellvertretende Geschäftsführerin im IfM Bonn. Ihr Team hat unter ökonomischen Aspekten die Rechtsform GmbH-gebV betrachtet, deren Einführung die Bundesregierung aktuell prüft. Zudem zeigte sich, dass die Nachfolgesuche auch dadurch erschwert werde, dass potenzielle Interessenten die Einschränkung ihrer unternehmerischen Handlungsfreiheit akzeptieren müssten. Auch kämen nur solche Personen als Käuferinnen oder Käufer in Frage, die die Werte der „Wertefamilie“ teilen. Im Falle von juristischen Personen wären dies in erster Linie Gesellschaften, die selbst auch in dieser Rechtsform firmieren.

„Der Asset Lock – also die langfristige Bindung der Gewinne und des Vermögens – kann zudem dazu führen, dass Investitionen getätigt werden, die riskanter oder weniger notwendig sind. Damit steigt die Gefahr von Fehlinvestitionen“, berichtet Dr. Rosemarie Kay weiter. Insgesamt sieht sie aus volkswirtschaftlicher Perspektive das Verbot der Gewinnausschüttung oder der beschränkten Beteiligungsmöglichkeiten an anderen Unternehmen als problematisch an, da dies dem Grundsatz der optimalen Allokation von Kapital widerspricht.

Rechtsform wäre nur für wenige Unternehmen geeignet

Auch für Gründerinnen und Gründer ist diese Rechtsform wenig geeignet: GmbH-Gründungen sind per se aufgrund der vielen formellen Anforderungen generell zeitlich und finanziell aufwändiger zu realisieren als beispielsweise Einzelunternehmen. Entsprechend ist letztere auch die am häufigsten gewählte Rechtsform von Gründerinnen und Gründern. Kritisch bewerten die IfM-Wissenschaftlerinnen zudem das Argument der GmbH-gebV-Befürworter, dass die neue Rechtsform für Start-ups vorteilhaft sei. Tatsächlich könnte die Wahl der Rechtsform GmbH-gebV dazu führen, dass ein innovatives Start-up aufgrund des Asset Lock schwerer an Risikokapital kommt. Im schlechtesten Fall kann es sich aufgrund von fehlendem Kapital nicht am Markt etablieren.

Insgesamt stellt sich nach Ansicht der Studienautorinnen die Frage, ob sich aus Sicht des Gesetzgebers überhaupt die Einführung der neuen Rechtsform GmbH-gebV lohnt. Letztlich gelte schließlich: Für die Beständigkeit von Unternehmen ist ein kluges unternehmerisches Handeln entscheidender als die Rechtsform des Unternehmens.

Quelle: Institut für Mittelstandsforschung Bonn

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