Dritte Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung verabschiedet: Entlastung für Verbraucher durch einheitliche Eichfristen für Warm- und Kaltwasserzähler

Das Bundeskabinett hat am 07.07.2021 die Dritte Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung verabschiedet. Damit werden u. a. die Eichfristen für Warm- und Kaltwasserzähler sowie Wärmezähler auf einheitlich sechs Jahre festgelegt.

BMWi, Pressemitteilung vom 07.07.2021

Das Bundeskabinett hat heute die Dritte Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung verabschiedet. Damit werden u. a. die Eichfristen für Warm- und Kaltwasserzähler sowie Wärmezähler auf einheitlich sechs Jahre festgelegt.

Durch einheitliche Eichfristen und damit einheitliche Austauschtermine für Warm- und Kaltwasserzähler werden insbesondere Verbraucherinnen und Verbraucher entlastet.

Mit diesen Änderungen der Mess- und Eichverordnung werden zum einen Empfehlungen des Deutschen Bundestags umgesetzt sowie Ergebnisse einer Sektoruntersuchung des Bundeskartellamts aufgegriffen. So hatte zum einen der Bundestag Anfang 2020 eine Anpassung und Vereinheitlichung der Eichfristen empfohlen. Darüber hinaus hatte das Bundeskartellamt eine Sektoruntersuchung bei Ablesediensten von Heiz- und Wasserkosten (Submetering) durchgeführt und auf die Relevanz von Eichfristen für die Laufzeit von Zählermietverträgen hingewiesen. So bestimmen laut Bundeskartellamt die Eichfristen der verschiedenen Zählerarten in der Regel die Laufzeit der Zählermietverträge mit dem Submetering-Anbieter, welcher üblicherweise Zähler und Ablesedienstleistungen anbietet. Warmwasser- und Wärmezähler hatten bislang eine Eichfrist von fünf Jahren, Kaltwasserzähler von sechs Jahren. Die unterschiedlichen Eichfristen führten dazu, dass die Zählermietverträge oft nicht gleichzeitig enden. Eine vorzeitige Kündigung löst jedoch Ablösezahlungen für die Restmietlaufzeit aus, was die Kosten eines Anbieterwechsels erhöht. Mit der Vereinheitlichung der Eichfristen wird hier nun eine konkrete Verbesserung erreicht.

Darüber hinaus werden verschiedene technische Anpassungen vorgenommen. So wird u. a., um Rechtssicherheit für den Energiebereich zu schaffen, eine Ausnahme zum Rechnen mit Messwerten für diesen Bereich eingeführt. Grundsätzlich dürfen Werte für Messgrößen nur angegeben werden, wenn sie mit einem Messgerät bestimmt wurden. Damit ist das Verrechnen von Messwerten grundsätzlich ausgeschlossen. Im Energierecht ist das Rechnen jedoch an vielen Stellen vorgeschrieben, z. B. zur Bilanzierung von Energiemengen oder zur Ermittlung von Energiemengen in Eigenversorgungsfällen. Mit der Regelung wird eine Forderung der Bundesnetzagentur, der Clearingstelle EEG-KWKG sowie der Energiewirtschaft umgesetzt.

Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen.

Quelle: BMWi

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ifo Produktionserwartungen nur leicht gestiegen

Die Produktionserwartungen im Verarbeitenden Gewerbe bleiben im Juni auf hohem Niveau. Der Indikator stieg auf 27 Punkte, nach 26 im Mai. Das geht aus der jüngsten Konjunkturumfrage des ifo Instituts hervor.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 07.07.2021

Die Produktionserwartungen im Verarbeitenden Gewerbe bleiben im Juni auf hohem Niveau. Der Indikator stieg auf 27 Punkte, nach 26 im Mai. Das geht aus der jüngsten Konjunkturumfrage des ifo Instituts hervor. „Lieferengpässe bei wichtigen Vorprodukten stehen derzeit einem kräftigeren Anstieg der Industrieproduktion entgegen“, erläutert ifo-Konjunkturchef Timo Wollmershäuser. „Allerdings ist die Entwicklung in den einzelnen Branchen ganz unterschiedlich“, ergänzt Wollmershäuser. „Am deutlichsten haben sich die Produktionsaussichten bei den Herstellern von Leder, Lederwaren und Schuhen verbessert. Den größten Rückgang gab es in der Pharmaindustrie.“

Auch in der Nahrungsindustrie haben sich die Erwartungen deutlich verbessert. In der Bekleidungsindustrie, bei den Gummi- und Kunststoffwarenherstellern und der Autobranche sind die Erwartungen leicht besser als im Vormonat. Nahezu unverändert auf hohem Niveau bleiben die Produktionsaussichten im Maschinenbau. Auch die Elektrobranche, die Chemieindustrie und die Metallerzeuger haben unverändert gute Erwartungen.

Die Erwartungen der Getränkehersteller und der Hersteller von Datenverarbeitungs-Geräten haben sich leicht eingetrübt, ihre Produktionsaussichten bleiben aber auf einem hohen Niveau. Die Textilhersteller nehmen ihre Erwartungen deutlich zurück und rechnen mit einer geringen Ausweitung ihrer Produktion.

Das Statistische Bundesamt hat seine Zahlen zur Industrieproduktion im abgelaufenen Mai veröffentlicht.

Quelle: ifo Institut

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Entwicklung der Produktion im Produzierenden Gewerbe im Mai 2021

Wie das BMWi mitteilt, ist die Produktion im Produzierenden Gewerbe nach Angaben des Statistischen Bundesamtes im Mai gegenüber dem Vormonat um 0,3 % zurückgegangen. Die Herstellung der Industrie verringerte sich dabei um 0,5 %, das Baugewerbe hingegen verzeichnete ein Plus von 1,3 %.

BMWi, Pressemitteilung vom 07.07.2021

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes ist die Produktion im Produzierenden Gewerbe im Mai gegenüber dem Vormonat um 0,3 % zurückgegangen. Die Herstellung der Industrie verringerte sich dabei um 0,5 %, das Baugewerbe hingegen verzeichnete ein Plus von 1,3 %.

Im Zweimonatsvergleich April/Mai gegenüber Februar/März nahm die Produktion im Produzierenden Gewerbe leicht um 0,6 % zu. Während der Ausstoß in der Industrie geringfügig um 0,2 % zurückging, führte beim Baugewerbe der schwache Februar im Zweimonatsvergleich zu einer Ausweitung um 3,1 %. Innerhalb der Industrie meldete der gewichtige Bereich Kfz/Kfz-Teile ein deutliches Minus von 6,9 %. Der ähnlich gewichtige Maschinenbau steigerte seine Produktion um 2,4 %.

Im Mai ist es erneut zu einem Rückgang der Industrieproduktion gekommen, vor allem weil es im Automobilbereich weiterhin zu Versorgungsengpässen bei Halbleitern kam. Der Ausblick für die Industriekonjunktur insgesamt bleibt aber positiv angesichts einer nach wie vor hohen Nachfrage sowie deutlicher Verbesserungen beim Geschäftsklima und den Exporterwartungen. Im Baugewerbe stabilisierte sich die Produktion auf hohem Niveau.

Quelle: BMWi

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Wirtschaftsaufschwung setzt sich fort – Lagebeurteilung erstmals seit zwei Jahren wieder positiv

Die ZEW-Konjunkturerwartungen für Deutschland sinken in der Umfrage vom Juli 2021 um 16,5 Punkte und liegen aktuell bei 63,3 Punkten. Die Erwartungen für die nächsten sechs Monate sind damit nach wie vor auf einem sehr hohen Niveau.

ZEW, Pressemitteilung vom 06.07.2021

Der ZEW-Indikator liegt bei 63,3 Punkten

Die ZEW-Konjunkturerwartungen für Deutschland sinken in der Umfrage vom Juli 2021 um 16,5 Punkte und liegen aktuell bei 63,3 Punkten. Die Erwartungen für die nächsten sechs Monate sind damit nach wie vor auf einem sehr hohen Niveau. Die Einschätzung der konjunkturellen Lage für Deutschland verbessert sich erneut sehr stark und beträgt im Juli 21,9 Punkte, 31,0 Punkte mehr als im Vormonat. Die wirtschaftliche Situation in Deutschland wird nun ähnlich eingeschätzt wie Anfang 2019. Die Lagebeurteilung ist erstmals seit zwei Jahren positiv.

„Die Normalisierung der Wirtschaftsentwicklung geht weiter. Der Lageindikator für Deutschland hat inzwischen den Corona-bedingten Rückgang klar hinter sich gelassen. Obwohl die ZEW-Konjunkturerwartungen abermals deutlich zurückgehen, befinden sie sich noch auf einem sehr hohen Niveau. Die Finanzmarktexpertinnen und -experten rechnen daher in sechs Monaten mit einer überdurchschnittlich positiven gesamtwirtschaftlichen Lage“, kommentiert ZEW-Präsident Prof. Achim Wambach, Ph.D. die aktuellen Erwartungen.

Auch die Erwartungen der Finanzmarktexpertinnen und Finanzmarktexperten an die Konjunkturentwicklung in der Eurozone gehen im Juli zurück. Sie liegen jetzt bei 61,2 Punkten. Dies entspricht einem Rückgang um 20,1 Punkte gegenüber dem Vormonat. Der neue Wert des Lageindikators beträgt 6,0 Punkte. Der Lageindikator ist um 30,4 Punkte gegenüber Juni 2021 angestiegen.

Die Inflationserwartungen für das Eurogebiet gehen um 10,0 Punkte zurück. Allerdings rechnen noch mehr als 75 Prozent der Expertinnen und Experten mit einem weiteren Anstieg der Inflation im Eurogebiet auf Sicht von sechs Monaten.

Quelle: ZEW

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Entwicklung der Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe im Mai 2021

Wie das BMWi mitteilt, gingen die Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe nach Angaben des Statistischen Bundesamtes im Mai gegenüber dem Vormonat um 3,7 % zurück.

BMWi, Pressemitteilung vom 06.07.2021

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes gingen die Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe im Mai gegenüber dem Vormonat um 3,7 % zurück. Die Nachfrage nach Investitionsgütern verringerte sich um 4,6 %, während das Bestellvolumen bei Vorleistungsgütern um 3,6 % abnahm. Demgegenüber stieg die Nachfrage nach Konsumgütern um 3,9 %. Ohne Berücksichtigung von Großaufträgen ging das Ordervolumen wie die Auftragseingänge insgesamt um 3,7 % zurück.

Im Zweimonatsvergleich April/Mai gegenüber Februar/März kam es zu einem Auftragsplus in Höhe von 0,6 %. Bereinigt um Großaufträge ergab sich ein höherer Zuwachs (+1,4 %).

Damit zeigen sich die Auftragseingänge insgesamt zum ersten Mal seit Jahresbeginn im Vormonatsvergleich rückläufig. Ausschlaggebend dafür ist eine schwächere Auslandsnachfrage (-6,7 %). Dabei gingen vor allem die Aufträge aus dem Nicht-Euroraum deutlich zurück (-9,3 %), vorrangig in der Kfz-Branche (-14,4 %).

Hierin ist allerdings vor allem eine Normalisierung gegenüber den außerordentlichen Steigerungsraten im April zu sehen (Kfz: +10,6 %; Nicht-Euroraum insgesamt: +4,0 %). Die Aufträge aus dem Inland konnten derweil leicht zulegen (+0,9 %). Dazu beigetragen hat auch eine verbesserte Auftragslage im gewichtigen Maschinenbau (+0,8 %).

Insgesamt bewegen sich die Auftragseingänge weiterhin oberhalb des Vorkrisenniveaus.

Quelle: BMWi

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Randstad-ifo-Umfrage: Jedes dritte Unternehmen nutzt genderneutrale Sprache

Knapp jedes dritte deutsche Unternehmen nutzt genderneutrale Sprache. Das geht aus der Randstad-ifo-Personalleiterbefragung hervor, die verschiedene Aspekte der Diversität in Unternehmen untersuchte. Dabei nutzen Unternehmen sie vor allem in ihrer Kommunikation nach außen (35 Prozent).

ifo Institut, Pressemitteilung vom 05.07.2021

Knapp jedes dritte deutsche Unternehmen nutzt genderneutrale Sprache. Das geht aus der Randstad-ifo-Personalleiterbefragung hervor, die verschiedene Aspekte der Diversität in Unternehmen untersuchte. Dabei nutzen Unternehmen sie vor allem in ihrer Kommunikation nach außen (35 Prozent). Innerhalb der eigenen Firmenwände nutzen sie lediglich 25 Prozent. „Dieses Ergebnis zieht sich durch alle untersuchten Wirtschaftsbereiche. Es zeigt aber auch, dass beim Thema genderneutrale Sprache noch viel Luft nach oben ist“, sagt ifo Forscherin Julia Freuding.

Am deutlichsten sticht der Unterschied bei den Dienstleistungsunternehmen hervor. 37 Prozent geben an, genderneutrale Sprache in ihrer Kommunikation nach außen zu nutzen. Hausintern liegt der Anteil lediglich bei 25 Prozent. Am geringsten ist der Unterschied in der Industrie. Hier gaben 35 Prozent der Unternehmen an genderneutrale Sprache nach außen zu nutzen. Intern liegt der Anteil bei 28 Prozent. „Die Kommunikation in genderneutraler Sprache ist für uns ein wichtiges Statement für eine diverse und positive Unternehmenskultur”, sagt Richard Jager, CEO von Randstad Deutschland. „Wir setzen damit sowohl innerhalb der Randstad Gruppe als auch extern ein deutliches Zeichen, dass wir Vielfalt in jeder Form wertschätzen.”

Große Unternehmen nutzen dabei häufiger genderneutrale Sprache als kleine. Bei Firmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden verwenden sie knapp die Hälfte, sowohl intern (50 Prozent) als auch extern (48 Prozent). Bei einer Unternehmensgröße von 50 bis 249 Mitarbeitenden nutzen nur 40 Prozent genderneutrale Sprache in der externen Kommunikation. In der internen Kommunikation sind es nur noch 28 Prozent.

In den letzten Jahren hat das Thema Diversität und Vielfalt in der Unternehmenskultur vor allem bei größeren Unternehmen an Bedeutung gewonnen. Bei kleineren Unternehmen änderte sich der Fokus auf Diversität kaum. Teilweise nahm er sogar ab. Zwischen den unterschiedlichen Wirtschaftsbereichen gibt es kaum Differenzen. Weitere Themen der Befragung waren Vielfalt in der Belegschaft, Inklusion, Führungspositionen in Teilzeit sowie die Wirkung von „Diversity Management“ auf das Unternehmen.

Quelle: ifo Institut

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Cooperative Compliance: Konsultation zur Lösung von grenzüberschreitenden Steuerfragen/-streitigkeiten von KMU

Die EU-Kommission hatte in ihrem Aktionsplan für eine faire und einfache Besteuerung aus Juli 2020 angekündigt, einen sog. Cooperative Compliance-Rahmen vorzulegen. Ziel ist es, dass Steuerverwaltungen über einen präventiven Dialog gemeinsam Lösungen zu grenzüberschreitenden Steuerfragen von KMU und großen Unternehmen finden.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 02.07.2021

Die EU-Kommission hatte in ihrem Aktionsplan für eine faire und einfache Besteuerung aus Juli 2020 angekündigt, einen sog. Cooperative Compliance-Rahmen vorzulegen. Ziel ist es, dass Steuerverwaltungen über einen präventiven Dialog gemeinsam Lösungen zu grenzüberschreitenden Steuerfragen von KMU und großen Unternehmen finden.

Im Herbst 2021 sollen voraussichtlich zwei Pilotprojekte ins Leben gerufen werden:

  • KMU: Die EU-Kommission hat mit einigen Vertretern der EU-Steuerbehörden Überlegungen zu einem möglichen Programm für KMU angestellt, um sie bei ihren grenzüberschreitenden Tätigkeiten zu unterstützen. Der Fokus wird zuerst auf Verrechnungspreis- und Betriebsstättenfragen liegen. Weitere grenzüberschreitende Fragestellungen (z. B. grenzüberschreitende Verluste) könnten zu einem späteren Zeitpunkt hinzukommen. Das Programm soll offen sein für Steuerpflichtige, die nachweisen können, dass sie ihren steuerlichen Pflichten nachkommen und gegen die keine Verfahren anhängig sind.
  • Große multinationale Unternehmen: Der Fokus des Programms wird auf Verrechnungspreisrisiken liegen. Nähere Informationen sollen später folgen.

Die EU-Kommission hat eine bis zum 15.09.2021 andauernde Konsultation (nur in englischer Sprache) eingeleitet, die sich an KMU richtet, und bittet u. a. um ihr Feedback zu Erfahrungen bei grenzüberschreitenden Fragestellungen oder Streitigkeiten.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) startet bei der KfW

Die Bundesregierung entwickelt die Förderung effizienter Gebäude weiter: Zum 1. Juli 2021 startet bei der KfW die neue „Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)“ mit attraktiven Förderangeboten für Neubau und Sanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden. Damit stehen nun für alle Fördermaßnahmen der BEG wahlweise eine Kredit- oder Zuschussförderung zur Verfügung.

BMWi, Pressemitteilung vom 01.07.2021

Die Bundesregierung entwickelt die Förderung effizienter Gebäude weiter: Zum 1. Juli 2021 startet bei der KfW die neue „Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)“ mit attraktiven Förderangeboten für Neubau und Sanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden. Damit stehen nun für alle Fördermaßnahmen der BEG wahlweise eine Kredit- oder Zuschussförderung zur Verfügung.

„Wir haben im Gebäudesektor schon einiges erreicht: Von 1990 bis 2020 sind die Emissionen bereits um 43 Prozent gesunken. Die Emissionen müssen aber noch weiter sinken, wenn wir unsere ehrgeizigen Klimaziele erreichen wollen. Deshalb haben wir mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude den Sanierungsturbo eingeschaltet. Mit dem Start der KfW-Förderung ist das Förderangebot nun komplett. Hauseigentümer können mit nur einem Antrag finanzielle Unterstützung bekommen, auch wenn sie mehrere Maßnahmen beantragen. Investoren, die einen effizienten Neubau errichten, ein Bestandsgebäude zum Effizienzhaus sanieren oder einzelne energetische Maßnahmen durchführen möchten, können bei ihrer Hausbank ab dem 1. Juli 2021 besonders zinsgünstige KfW-Kredite beantragen.“

Bundeswirtschaftsminister Altmaier

„Deutschland hat sich vorgenommen, bis 2045 klimaneutral zu werden. Für dieses Ziel spielt der Gebäudesektor eine zentrale Rolle. Die Potenziale zur CO2-Einsparung sind hier gewaltig, besonders dann, wenn dabei auch die Chancen der Digitalisierung und der Erneuerbaren Energien genutzt werden. Das alles erfordert enorme finanzielle Anstrengungen. Aber wir sind darauf gut vorbereitet, denn die Förderung von Klimaschutz und Digitalisierung sind die Stärke der KfW. Unternehmen, Kommunen und privaten Investoren können sich darauf verlassen, dass wir sie auch künftig unter dem Dach der BEG mit attraktiven Finanzierungsangeboten unterstützen werden.“

KfW-Vorständin Dr. Ingrid Hengster, zuständig für das inländische Fördergeschäft

Die BEG fasst die bestehenden verschiedenen Kredit- und Zuschussförderungen des Bundes im Gebäudebereich zusammen und schafft eine einheitliche Förderstruktur sowohl für Wohngebäude als auch für Nichtwohngebäude. Hauseigentümer können mit nur einem Antrag finanzielle Unterstützung bekommen, auch wenn sie mehrere Maßnahmen beantragen. So kann z. B. die Förderung für eine fachgerechte Planung und Baubegleitung zusammen mit der geplanten Baumaßnahme beantragt werden.

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

  • Jede Fördermaßnahme ist künftig entweder durch einen KfW-Kredit mit Tilgungszuschuss oder einen direkten Investitionszuschuss durch die KfW oder (bei Zuschuss für Einzelmaßnahmen) das BAFA möglich.
  • Die Fachplanung und Baubegleitung wird jetzt auch für Nichtwohngebäude gefördert.
  • Die Antragstellung einschließlich der Förderung für die Baubegleitung erfolgt zentral bei KfW oder BAFA.
  • In der neuen „Effizienzhaus EE“-Klasse führt die Nutzung Erneuerbarer Energien zu einer Erhöhung des Fördersatzes um weitere 5 Prozentpunkte (Bestandsimmobilie) bzw. 2,5 Prozentpunkte (Neubau).
  • Gebäude mit Zertifizierung „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude“ erhalten über die neue „Effizienzhaus NH“-Klasse ebenfalls eine erhöhte Förderung. Informationen zum Qualitätssiegel werden auf dem Internetportal www.nachhaltigesbauen.de veröffentlicht.
  • Digitalisierungsmaßnahmen zur Verbesserung der Energiebilanz werden besonders gefördert.
  • Die stufenweise Umsetzung eines zuvor erstellten individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) erhöht die Förderung zusätzlich um 5 Prozentpunkte.
  • Zur Qualitätssicherung ist grundsätzlich eine Energieeffizienz-Expertin oder ein Energieeffizienz-Experte aus der Energieeffizienz-Expertenliste der Deutschen Energie-Agentur (dena) einzubinden.

Quelle: BMWi

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Den Corona-Steuerhilfen in Deutschland fehlt es an Durchschlagskraft

Die bisherigen Corona-Steuerhilfen sind in Deutschland insgesamt zu zaghaft, um die Folgen der Krise abzufedern. So entlasten die Maßnahmen in ihrer aktuellen Form hauptsächlich große Unternehmen. Kleine Unternehmen und Start-ups profitieren kaum. Weitere steuerliche Maßnahmen sind daher nötig, damit deutsche Unternehmen gut aus der Krise kommen. Zu diesem Ergebnis kommt eine Studie des ZEW Mannheim im Auftrag der Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit.

ZEW, Pressemitteilung vom 02.07.2021

Die bisherigen Corona-Steuerhilfen sind in Deutschland insgesamt zu zaghaft, um die Folgen der Krise abzufedern. So entlasten die Maßnahmen in ihrer aktuellen Form hauptsächlich große Unternehmen. Kleine Unternehmen und Start-ups profitieren kaum. Weitere steuerliche Maßnahmen sind daher nötig, damit deutsche Unternehmen gut aus der Krise kommen. Zu diesem Ergebnis kommt eine Studie des ZEW Mannheim im Auftrag der Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit.

Die Studie untersucht, wie effizient und zielgerichtet die ertragsteuerlichen Maßnahmen der Bundesregierung zur Milderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise in Deutschland beitragen. Hierfür haben die Wissenschaftler/innen verschiedene ertragsteuerliche Maßnahmen evaluiert, insbesondere mit Blick auf die Ausweitung der steuerlichen Verlustverrechnung, der Erhöhung des Freibetrags für gewerbesteuerliche Hinzurechnungstatbestände sowie der Erweiterung bisher anwendbarer Abschreibungsmethoden. Die Maßnahmen sind geeignet, um die Unternehmensliquidität zu sichern und führen zu einer zeitlichen Verschiebung der Steuerzahlung. Aufgrund des aktuellen Niedrigzinsumfelds entstehen dem Staat dadurch keine nennenswerten Kosten. Allerdings kommt es für Unternehmen auch nicht zu einer dauerhaften Steuerentlastung. Im Ergebnis hat die Wirkung der ergriffenen Maßnahmen für die Unternehmen laut Studie zu wenig Durchschlagskraft. Bezogen auf die Unternehmensgröße zeigt sich, dass von den betragsmäßigen Erhöhungen des Verlustrücktrags und des Freibetrags für gewerbesteuerliche Hinzurechnungen hauptsächlich mittelgroße und große Unternehmen profitierten. Dagegen werden kleinere Unternehmen sowie Start-ups zu wenig entlastet.

„Mit Blick auf das Ausmaß der Krise greifen die Maßnahmen zu kurz. Die Corona-Krise trifft die deutsche Wirtschaft deutlich härter als die Finanzkrise. Deshalb wären weitergehende Maßnahmen angemessen“, ordnet Prof. Dr. Christoph Spengel, ZEW-Forschungsprofessor sowie Inhaber des Lehrstuhls für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Betriebswirtschaftliche Steuerlehre II an der Universität Mannheim, die Ergebnisse ein. Prof. Karl-Heinz Paqué, Vorstandsvorsitzender der Friedrich-Naumann-Stiftung, ergänzt: „Das Gutachten zeigt, dass über das Steuerrecht zielgenaue, schnelle und unbürokratische Corona-Hilfen für Unternehmen möglich gewesen wären. Dazu fehlte der Politik leider der politische Mut und die marktwirtschaftliche Umsicht. Es hätte viele bürokratische und betrugsanfällige Antragsverfahren erspart.“

Steuerliche Maßnahmen ausbauen und wirkungsvoller gestalten

Für eine bessere Entlastung der Unternehmen sind weitere Maßnahmen angebracht. So würde sich unter anderem eine zeitliche Ausweitung des Verlustrücktrags vor allem für kleine und mittelgroße Unternehmen deutlich wirkungsvoller gestalten. Darüber hinaus plädieren die Wissenschaftler/innen für eine Aussetzung der Mindestbesteuerung für kriseninduzierte Verluste. Denn durch die Besteuerung von Gewinnen trotz hoher bestehender Verlustvorträge droht die Mindestbesteuerung die wirtschaftliche Erholung von Unternehmen auszubremsen. „Der krisenverschärfende Effekt aus den Jahren 2020 und 2021 entstandenen Verlusten kann nur dann aufgehalten werden, wenn auch deren Mindestbesteuerung zeitweise ausgesetzt wird. Dadurch würde auch der Staatshaushalt nicht nennenswert belastet“, so Spengel.

Großzügigere Abschreibungsregeln kämen zudem allen Unternehmen zu Gute kommen – und stärker zukunftsgerichtete Investitionen fördern. Anstatt einer breit angelegten Förderung könnten Defizite über mehr zielgerichtete Vergünstigungen aufgeholt werden. In Betracht kommen hier beispielsweise Regelungen wie der Investitionsabzugsbetrag, von dem speziell kleine und mittlere Unternehmen profitieren können.

Andere Länder deutlich unternehmens- und wachstumsfreundlicher

Auch mit Blick in andere Länder zeigt sich, dass eine Nachjustierung der deutschen Corona-Steuerhilfen empfehlenswert ist. So haben die USA oder Großbritannien und Nordirland im Rahmen der Verlustverrechnung oder bei den Abschreibungsregeln deutlich großzügigere Sofortmaßnahmen erlassen, um die wirtschaftlichen Corona-Folgen für Unternehmen abzufedern. Damit deutsche Unternehmen künftig im internationalen Wettbewerb nicht hinterherhinken, empfehlen die Autoren/-innen der Studie der Politik deutlich unternehmens- und wachstumsfreundlichere Regelungen zu schaffen. „Jetzt kommt es darauf an, die Weichen für die Zukunft richtig zu stellen. Die Unternehmen wollen und müssen investieren, um auch in Zukunft erfolgreich zu sein. Wir brauchen einen Investitionspakt für Deutschland, um die Transformation in die digitale, klimaneutrale und soziale Wirtschaft von morgen zu schaffen. Eine international wettbewerbsfähige Unternehmensbesteuerung muss zentraler Bestandteil dieses Investitionspakts sein“, sagt Prof. Karl-Heinz Paqué.

Quelle: ZEW

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Der Mittelstand wird digital – BMWi-Förderung geht in die Verlängerung

Am 1. Juli 2021 nahmen die Mittelstand-Digital Zentren „Digitales Handwerk“ und „Ruhr-OWL“ ihre Arbeit auf. Sie fußen auf dem Konzept der sehr erfolgreichen Mittelstand 4.0-Kompetenzzentren, erweitern das Unterstützungsangebot jedoch um vielfältige betriebliche Themen und Ziele, wie beispielsweise Ressourceneffizienz, alternative Arbeitsmodelle und lebenslanges Lernen.

VG Berlin, Pressemitteilung vom 02.07.2021 zum Beschluss 17 L 225/21 vom 23.06.2021

Die Berliner Bezirksämter müssen verbandsklageberechtigte Tierschutzorganisationen bei der Erstellung von Verwaltungsvorschriften und Verfahren nach dem Tierschutzgesetz vorerst beteiligen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Der Antragsteller ist eine von insgesamt sieben im Land Berlin als verbandsklageberechtigt anerkannten Tierschutzorganisationen. Nach dem am 1. September 2020 in Berlin in Kraft getretenen Tierschutzverbandsklagegesetz (BInTSVKG) haben solche Organisationen das Recht, an Verfahren im Bereich des Tierschutzes mitzuwirken und Maßnahmen der Behörden des Landes oder deren Unterlassen gerichtlich auf die Vereinbarkeit mit den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes überprüfen zu lassen, ohne selbst in eigenen Rechten verletzt zu sein. Der Antragsteller hatte Anfang des Jahres 2021 gegenüber den Berliner Bezirksämtern das Recht auf Auskunft über laufende Verfahren nach dem Tierschutzgesetz und auf Stellungnahme gel-end gemacht. Nachdem vier Bezirksämter auf seine Anfrage nicht reagierten, hat er beim Verwaltungsgericht Berlin um Eilrechtschutz nachgesucht. Die Bezirksämter zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes und berufen sich zudem darauf, für den mit dem BInTSVKG einhergehenden Verwaltungsmehraufwand nicht ausreichend ausgestattet zu sein.

Die 17. Kammer hat dem Eilantrag stattgegeben. Die Rechte auf Auskunft über laufende Verfahren nach dem Tierschutzgesetz und auf Stellungnahme in diesen Verfahren wie auch beim Erlass von Verwaltungsvorschriften seien dem Antragsteller durch Erlass des BInTSVKG wirksam eingeräumt worden. Die Bezirksämter als Verwaltungseinheiten des Landes Berlin könnten dieses nicht mit Verweis auf verfassungsrechtliche Bedenken oder unzureichende Ausstattung der Veterinärämter unangewendet lassen. Die bisher durch die betreffenden Bezirksämter erteilten Auskünfte und Zusagen, den Antragssteller an tierschutzrechtlichen Verfahren zu beteiligen, genügten nicht, um seine gesetzlichen Ansprüche zu erfüllen. Es sei zwar zweifelhaft, ob das im BInTSVKG geregelte Stellungnahmerecht anerkannter Tierschutzorganisationen in Bußgeldverfahren nach dem Tierschutzgesetz mit der Kompetenzordnung des Grundgesetzes vereinbar sei, oder ob nicht vielmehr der Bund auf diesem Gebiet von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz abschließend Gebrauch gemacht habe, weshalb für die Länder kein Raum für eigene Regelungen bliebe. Die betreffende Vorschrift sei jedoch nicht evident verfassungswidrig, so dass sie der Entscheidung der Kammer jedenfalls im Eilverfahren trotz verfassungsrechtlicher Bedenken zugrunde gelegt werde. In einem etwaigen Hauptsacheverfahren müsse die Vorschrift gegebenenfalls dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt werden.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: VG Berlin

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