WPK Magazin Ausgabe 2/2026

Die WPK hat ihr Magazin 2/2026 veröffentlicht.

WPK, Mitteilung vom 18.05.2026

Das WPK Magazin 2/2026 ist erschienen und steht Ihnen samt Beilagen ab sofort zum Herunterladen als PDF zur Verfügung.

Diese Ausgabe bietet Ihnen unter anderem die folgenden Beiträge:

  • Private Equity – Sicherung der verantwortlichen Führung von Berufsgesellschaften
  • Ziele des Vorstandes der WPK: Blick auf die Amtszeit 2022 bis 2026
  • Interview: Berufsnachwuchs von morgen
  • Den Beirat der WPK wählen ist einfacher, als viele denken!

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Gestaltung der Strategien von IAASB und IESBA für die Jahre 2028 bis 2031

Die WPK hat zur gemeinsamen Stakeholder-Umfrage zur Gestaltung der Strategien von IAASB und IESBA für die Jahre 2028 bis 2031 (Joint Stakeholder Survey: Shaping IAASB and IESBA Strategies for 2028-2031) Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 15.05.2026

Am 15. Mai 2026 hat die WPK zur gemeinsamen Stakeholder-Umfrage zur Gestaltung der Strategien von IAASB und IESBA für die Jahre 2028 bis 2031 (Joint Stakeholder Survey: Shaping IAASB and IESBA Strategies for 2028-2031) Stellung genommen.

Die WPK begrüßt die Zusammenarbeit der beiden Boards (IAASB und IESBA) sowie die frühzeitige Einbindung relevanter Stakeholder. Sie ermutigt die Boards, den prinzipienbasierten Ansatz stärker in den Mittelpunkt ihres Handelns zu stellen, da detaillierte und komplexe Regelungen mit den schnellen Entwicklungen in Wirtschaft und Prüfungspraxis oft nicht Schritt halten können und ein unübersichtliches, wenig praktikables Regelwerk begünstigen.

Da derzeit etliche neue Standards umgesetzt werden müssen, fordert die WPK eine Zeit der Stabilisierung (period of calm). Zudem plädiert die WPK dafür, dass jedem neuen Vorhaben eine fundierte Gap-Analyse sowie eine Kosten-Nutzen-Analyse vorangehen sollte. Einzelheiten sind der Stellungnahme zu entnehmen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Anpassung der Berufssatzung für WP/vBP an das CSRD-Umsetzungsgesetz

Der Vorstand der WPK hat Änderungsvorschläge zur Anpassung der Berufssatzung für WP/vBP an das CSRD-Umsetzungsgesetz, welches sich derzeit noch im parlamentarischen Verfahren befindet, beschlossen und diese dem Beirat in seiner Sitzung am 30. April 2026 zur Aussprache und Beratung vorgelegt. Die Änderungen sollen vom Beirat möglichst in seiner Sitzung am 19. Juni 2026 beschlossen werden.

WPK, Mitteilung vom 13.05.2026

Anhörung zur Fünften Änderung der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer – BS WP/vBP

Der Vorstand der WPK hat Änderungsvorschläge zur Anpassung der Berufssatzung für WP/vBP an das CSRD-Umsetzungsgesetz, welches sich derzeit noch im parlamentarischen Verfahren befindet, beschlossen und diese dem Beirat in seiner Sitzung am 30. April 2026 zur Aussprache und Beratung vorgelegt. Die Änderungen sollen vom Beirat möglichst in seiner Sitzung am 19. Juni 2026 beschlossen werden.

Im Bereich der gesetzlichen Neuregelungen, die für die Berufssatzung relevant sind, werden sich im Rahmen der noch ausstehenden parlamentarischen Beratungen voraussichtlich keine Änderungen mehr ergeben. Es erscheint daher sinnvoll, die notwendigen Anpassungen der Berufssatzung bereits jetzt vorzubereiten, damit diese nach Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes ebenfalls zeitnah in Kraft treten können.

Die Änderungsvorschläge übernehmen den Ansatz der WPO-Änderungen im CSRD-Umsetzungsgesetz, wonach gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten (§ 324b HGB-E) berufsrechtlich gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen (§ 316 HGB) gleichgestellt werden. Die Regelungen der Berufssatzung zu gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen sollen daher auf gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten erstreckt werden. Im Übrigen werden erforderliche redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

Lediglich in zwei Zusammenhängen soll ein weitergehendes Gestaltungsermessen ausgeübt werden.

Dies betrifft zum einen die Ausgestaltung der speziellen Fortbildung nach § 13d Abs. 3 WPO-E („Grandfather“) in einem neuen § 5a BS WP/vBP. Hierzu wurde bereits eine gesonderte Anhörung durchgeführt (vgl. „Neu auf WPK.de“ vom 23. März 2026).

Zum anderen schlägt der Vorstand vor, § 22 BS WP/vBP, der Pflichten bei der Ausgestaltung der Firma beziehungsweise des Namens von Berufsgesellschaften regelt, zu streichen.

Mit der Streichung des § 22 Abs. 1 Satz 1 BS WP/vBP (Bezeichnungen „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ oder „Buchprüfungsgesellschaft“ sind nach der Rechtsformbezeichnung in die Firmierung oder den Namen der Berufsgesellschaft aufzunehmen) sollen die Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der Firma/des Namens von Berufsgesellschaften erweitert und an die Regelungssituation bei Steuerberatern und Rechtsanwälten angeglichen werden.

An den Verboten des § 22 Abs. 1 Satz 2 BS WP/vBP (Wortverbindungen mit anderen Firmierungs- oder Namensbestandteilen sind unzulässig) und des § 22 Abs. 2 BS WP/vBP (Firmierung oder Name darf keine Hinweise auf unvereinbare Tätigkeiten enthalten) muss nach Streichung des § 22 Abs. 1 Satz 1 BS WP/vBP nicht festgehalten werden, da sich entsprechende Einschränkungen bereits aus §§ 31, 43a Abs. 3 WPO ergeben.

Die vom Vorstand vorgeschlagenen Änderungen der Berufssatzung für WP/vBP sind aus dem unten verlinkten Dokument ersichtlich. Dieses enthält auch die Ergebnisse der nach § 57 Abs. 3a WPO durchzuführenden Verhältnismäßigkeitsprüfung.

Der Abgleich der Berufssatzung mit den International Ethics Standards for Sustainability Assurance (IESSA) mit dem Ziel, gegebenenfalls bestehenden Änderungsbedarf zu ermitteln, soll nach Auffassung des Vorstandes zu einem späteren Zeitpunkt nach Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes erfolgen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme, die bis zum 3. Juni 2026 per E-Mail (berufsrecht@wpk.de), Telefax (+49 30 726161-212) oder Post (Wirtschaftsprüferkammer, Postfach 30 18 82, 10746 Berlin) erbeten wird. Vorstand und Beirat der WPK werden über alle eingehenden Hinweise unterrichtet.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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ISRE 2410 (Revised): IAASB startet Konsultation

Das International Audit and Assurance Standards Board hat am 6. Mai 2026 den Entwurf des geänderten International Standard on Review Engagement 2410 (Revised) – Review of Interim Financial Information Performed by the Auditor of the Entity’s Annual Financial Statements veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 11.05.2026

Das International Audit and Assurance Standards Board (IAASB) hat am 6. Mai 2026 den Entwurf des geänderten International Standard on Review Engagement 2410 (Revised) – Review of Interim Financial Information Performed by the Auditor of the Entity’s Annual Financial Statements veröffentlicht.

Die beabsichtigten Änderungen betreffen insbesondere

  • eine bessere Darstellung, worin sich die prüferische Durchsicht eines Zwischenabschlusses von einer Abschlussprüfung unterscheidet,
  • erhöhte Anforderungen in verschiedenen Bereichen, wie zum Beispiel in Bezug auf die Fortführung der Unternehmenstätigkeit, dolose Handlungen (Fraud) und die Nichteinhaltung von Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften (NOCLAR), sowie
  • Erweiterung der Anforderungen hinsichtlich der erforderlichen Angaben in der Bescheinigung über die prüferische Durchsicht.

Mit der Veröffentlichung hat das IAASB eine öffentliche Konsultation eröffnet. Kommentare zum Standardentwurf können bis zum 3. September 2026 unmittelbar auf der Internetseite des IAASB eingereicht werden.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Bericht über die Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle der WPK am 6. Mai 2026

Die Kommission für Qualitätskontrolle informiert über die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 6. Mai 2026.

WPK, Mitteilung vom 08.05.2026

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Im Folgenden sind die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 6. Mai 2026 zusammengefasst.

Aus den Abteilungen der Kommission für Qualitätskontrolle

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat über drei Qualitätskontrollen, davon eine gemischte Praxis (Abschlussprüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse), beraten. In zwei Fällen wurden die Qualitätskontrollen ohne Maßnahmen abgeschlossen. In einem Fall wurde aufgrund der wiederholten Feststellungen des Prüfers für Qualitätskontrolle, die das Qualitätssicherungssystem insgesamt unangemessen und unwirksam erscheinen lassen, die Anhörung zur Löschung als gesetzlicher Abschlussprüfer beschlossen.

Es wurde außerdem über einen Widerspruch gegen die Löschung als gesetzlicher Abschlussprüfer beraten. Der Widerspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Nachhaltigkeit: Weitere Fragen und Antworten der EU-Kommission zur EU-Taxonomie-Verordnung

Die EU-Kommission hat am 30. April 2026 eine weitere Bekanntmachung zur Auslegung und Anwendung bestimmter Vorschriften des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten nach Artikel 8 der EU-Taxonomie-Verordnung in Form von Fragen und Antworten veröffentlicht. Darauf macht die WPK aufmerksam.

WPK, Mitteilung vom 08.05.2026

Die Europäische Kommission hat am 30. April 2026 eine weitere Bekanntmachung zur Auslegung und Anwendung bestimmter Vorschriften des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten nach Artikel 8 der EU-Taxonomie-Verordnung in Form von Fragen und Antworten veröffentlicht.

Die Reihe von Bekanntmachungen sollen dazu dienen, Antworten auf häufig gestellte Fragen bezüglich der Angabe von taxonomiefähigen und taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten und Vermögenswerten als unverbindliche Orientierungshilfe zu geben und begründen keine zusätzlichen Anforderungen, Rechte oder Pflichten.

Änderungen durch den delegierten Omnibus-Rechtsakt

In der nunmehr vierten Bekanntmachung von Fragen und Antworten geht die Kommission auf die Änderungen der EU-Taxonomie-Verordnung durch den delegierten Omnibus-Rechtsakt vom 4. Juli 2025 zur Vereinfachung der Berichterstattung ein, der am 8. Januar 2026 im EU-Amtsblatt als Delegierte Verordnung (EU) 2026/73 veröffentlicht wurde. Die WPK hat darüber bereits berichtet („Neu auf WPK.de“ vom 11. Juli 2025 und „Neu auf WPK.de“ vom 12. Januar 2026).

Die Fragen und Antworten untergliedern sich in:

  • Fragen zum delegierten Omnibus-Rechtsakt vom 4. Juli 2025, insbesondere im Zusammenhang mit dessen erstmaliger Anwendung,
  • Fragen zum neu eingeführten Wesentlichkeitsgrundsatz für die Taxonomie-Berichterstattung und
  • Fragen zu Risikopositionen berichtender Finanzunternehmen gegenüber Zweckgesellschaften.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Versorgungssicherheit Strom – neue Prüfungsaufgabe für Wirtschaftsprüfer

Das BMWE hat den Referentenentwurf eines Strom-Versorgungssicherheits- und Kapazitätengesetzes (StromVKG) veröffentlicht. Der Entwurf enthält eine neue Aufgabe für Wirtschaftsprüfer in § 64 Abs. 2 Nr. 2 Strom VKG-E im Rahmen des abschließenden Präqualifizierungsverfahrens. Die WPK begrüßt diese neue Aufgabe für Wirtschaftsprüfer, hat allerdings angeregt, auch vereidigte Buchprüfer mit dieser Aufgabe zu betrauen.

WPK, Mitteilung vom 08.05.2026

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten (Strom-Versorgungssicherheits- und Kapazitätengesetz – StromVKG) veröffentlicht. Die WPK hat dazu am 5. Mai 2026 gegenüber dem BMWE Stellung genommen.

Hintergrund und Inhalt

Ziel soll es sein, die Grundsatzeinigung mit der Europäischen Kommission zur Kraftwerksstrategie gesetzlich umzusetzen. Der Strommarkt benötigt danach zusätzliche Kapazitäten, um bei einem fortschreitenden Kohleausstieg und einem zunehmenden Anteil erneuerbarer Energien in der Stromerzeugung die Versorgung von Verbrauchern und der Wirtschaft auch in Zukunft verlässlich zu gewährleisten.

Das StromVKG soll sicherstellen, dass im Jahr 2031 ausreichend steuerbare Leistung im Stromsystem zur Verfügung steht. Der Gesetzentwurf führt einen Kapazitätsmarkt als systematischen Rahmen für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit ein. Mit dem Kapazitätsmarkt wird erstmals systematisch die Bereithaltung von Kapazität vergütet, also die Fähigkeit von Anlagen beziehungsweise Kapazitäten, sicher bereitzustehen, um in möglichen Knappheitssituationen Strom zu erzeugen und zu einer sicheren Stromversorgung beizutragen.

Dafür sind mehrere technologieneutrale Ausschreibungen vorgesehen:

  • Neue Langzeit-Kapazitäten sollen ab Sommer 2026 ausgeschrieben werden. An den Ausschreibungen können Erzeugungsanlagen wie Kraftwerke und Stromspeicheranlagen teilnehmen. Das Gesetz sieht zwei Ausschreibungsrunden vor. Für 9 Gigawatt ist in den ersten Ausschreibungsrunden ein Langzeitkriterium vorgesehen, das heißt, sie müssen über einen längeren Zeitraum am Stück Strom bereitstellen können. Die Anlagen müssen spätestens im Jahr 2031 für einen Zeitraum von 15 Jahren für die Versorgungssicherheit zur Verfügung stehen.
  • Neue Erzeugungskapazitäten (2 Gigawatt) sollen ohne Langzeitkriterium ausgeschrieben werden. Auch diese Kapazitäten müssen bis 2031 für 15 Jahre zur Verfügung stehen. An der Ausschreibung können Erzeugungsanlagen wie Kraftwerke und Stromspeicheranlagen teilnehmen.
  • Weitere Kapazitäten sollen in den Jahren 2027 und 2029 ausgeschrieben werden. Auch diese sollen bis zum Jahr 2031 verfügbar sein. An diesen Ausschreibungen können technologieoffen alle Technologieklassen teilnehmen (Erzeugungsanlagen wie Kraftwerke und Stromspeicheranlagen sowie regelbare Lasten). Je nach Investitionstiefe sollen erfolgreiche Bieter Kapazitätszahlungen über unterschiedlich lange Zeiträume erhalten (1, 7 oder 15 Jahre).

Prüfungsaufgabe für Wirtschaftsprüfer

Der Entwurf enthält eine neue Aufgabe für Wirtschaftsprüfer in § 64 Abs. 2 Nr. 2 Strom VKG-E im Rahmen des abschließenden Präqualifizierungsverfahrens.

Ein Präqualifizierungsverfahren dient dazu, rechtzeitig wesentliche Informationen zum Bieter sowie zu technischen Eigenschaften der Anlagen zu erfassen und zu verifizieren. Eine erfolgreiche Präqualifizierung bescheinigt, dass ein Anbieter grundsätzlich die Voraussetzungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen sowie eine Erbringung der Leistung erfüllt.

Das vorgelagerte Präqualifizierungsverfahren ist in Abschnitt 5 geregelt. Bestimmte Nachweise können aber erst später erbracht werden. Der Abschluss der vorläufig erteilten Präqualifizierung (geregelt in Abschnitt 8) kann frühestmöglich nach der Bezuschlagung erfolgen, muss aber spätestens einen Tag vor Beginn des Verpflichtungsjahres am 1. November 2031 beantragt werden. Zu den einzureichenden Nachweisen gehört derjenige über das Erreichen der erforderlichen Mindestinvestitionsschwelle nach § 14 Strom VKG-E (§ 64 Abs. 1 Nr. 3 Strom VKG-E). Dieser Nachweis ist durch Vorlage eines Wirtschaftsprüfertestats zu erbringen (§ 64 Abs. 2 Nr. 2 Strom VKG-E).

Stellungnahme der WPK

Die WPK begrüßt diese neue Aufgabe für Wirtschaftsprüfer, hat in ihrer Stellungnahme allerdings angeregt, auch vereidigte Buchprüfer mit dieser Aufgabe zu betrauen, da diese im Grundsatz dieselben Aufgaben ausführen dürfen und nach dem Gesetz dieselben beruflichen Pflichten haben.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Fragen und Antworten der WPK zur Anwendung des Gesetzes zur Umsetzung der CSRD in Deutschland (Stand: 22. April 2026)

Der Ausschuss Nachhaltigkeit der WPK hat in seiner Sitzung am 22. April 2026 den Katalog der „Fragen und Antworten zur Anwendung des Gesetzes zur Umsetzung der CSRD in Deutschland“ aktualisiert. Der Vorstand hat der Überarbeitung zugestimmt.

WPK, Mitteilung vom 06.05.2026

Der Ausschuss Nachhaltigkeit der WPK hat in seiner Sitzung am 22. April 2026 den Katalog der „Fragen und Antworten zur Anwendung des Gesetzes zur Umsetzung der CSRD in Deutschland“ aktualisiert. Der Vorstand hat der Überarbeitung zugestimmt.

Die Überarbeitungen berücksichtigen die erforderlichen Aktualisierungen aufgrund der Verabschiedung der CSRD-Änderungsrichtlinie, die am 26. Februar 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde und die am 18. März 2026 in Kraft getreten ist. Zusätzlich aufgenommen wurde die Frage 2.14 zur künftigen Zuständigkeit der Berufsaufsicht. Zudem wurde die Frage 3.4 hinsichtlich der vorgesehenen Einführung des § 5a BS WP/vBP-E ergänzt. Darüber hinaus wurden einige Klarstellungen sowie redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Missbrauch von Wirtschaftsprüfer-Identitäten – WPK warnt vor gefälschten Insolvenzverwalter-Internetseiten

Aktuell erhält die WPK vermehrt Kenntnis von Fällen, in denen Betrüger die Identitäten von Wirtschaftsprüfern und deren Wirtschaftsprüfungsgesellschaften fälschen und damit täuschend echte Internetseiten schaffen.

WPK, Mitteilung vom 30.04.2026

Aktuell erhält die WPK vermehrt Kenntnis von Fällen, in denen Betrüger die Identitäten von Wirtschaftsprüfern und deren Wirtschaftsprüfungsgesellschaften fälschen und damit täuschend echte Internetseiten schaffen. Dort wird vorgegeben, ein Wirtschaftsprüfer sei als Insolvenzverwalter tätig und wolle Gegenstände aus einer Insolvenzmasse verkaufen. Dabei werden die aus dem öffentlichen Berufsregister der WPK oder anderen öffentlichen Registern ersichtlichen Daten der Gesellschaften auf der gefälschten Internetseite angegeben. Die E-Mail-Adressen und Telefonnummern entsprechen jedoch meist nicht denen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

Potenzielle Käufer werden per E-Mail kontaktiert und ihnen werden Gegenstände aus der Insolvenzmasse zum Kauf angeboten. Die Betrüger agieren sowohl per Telefon als auch per E-Mail und stehen in regem Austausch mit potenziellen Käufern beziehungsweise Geschädigten.

Die WPK warnt vor solchen Aktivitäten. Berufsangehörige sollten regelmäßig im Internet überprüfen, ob gefälschte Internetseiten mit ihren Identitäten existieren, und wenn ja Strafanzeige erstatten.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Bericht über die außerordentliche Sitzung am 30. April 2026

Der Beirat der WPK berichtet über seine außerordentliche Sitzung am 30. April 2026.

WPK, Mitteilung vom 30.04.2026

Der Beirat der WPK kam am 30. April 2026 zu einer außerordentlichen Sitzung zusammen.

Einführung einer neuen Regelung zur speziellen Pflicht zur Fortbildung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichterstattung nach § 13d Abs. 3 WPO („Grandfather“, § 5a BS WP/vBP-E)

Mit dem Entwurf dieser Regelung hatte sich der Beirat bereits im November 2024 („Neu auf WPK.de“ vom 4. Dezember 2024) und 2025 („Neu auf WPK.de vom 5. Dezember 2025) befasst. Einen dahingehenden Beschluss konnte der Beirat jedoch noch nicht fassen, da das CSRD-Umsetzungsgesetz zum damaligen Zeitpunkt, vor der Beiratssitzung im November 2025, nicht in Kraft getreten war.

Es bestand aktuell die Hoffnung, dass das CSRD-Umsetzungsgesetz vor der außerordentlichen Beiratssitzung am 30. April 2026 in Kraft tritt, sodass der Beschluss zur Einführung des § 5a BS WP/vBP in dieser Sitzung gefasst werden kann. Daher wurde die erforderliche öffentliche Anhörung am 20. März 2026 gestartet („Neu auf WPK.de“ vom 23. März 2026). Hierzu gab es lediglich eine Rückmeldung. Der Berufsangehörige hatte die Sorge, dass seine Fortbildung, die er frühzeitig absolviert hatte, nicht angerechnet werden würde. Ihm konnte erläutert werden, dass in seinem Fall die Regelung des § 5a Abs. 4 Satz 2 BS WP/vBP-E greift.

Da das CSRD-Umsetzungsgesetz nun auch nicht vor dem 30. April 2026 in Kraft getreten ist, wurde kein Beschluss gefasst. Es besteht die Hoffnung, dass der Beschluss in der ordentlichen Sitzung des Beirates am 19. Juni 2026 gefasst werden kann.

Anpassung der Berufssatzung für WP/vBP an das CSRD-Umsetzungsgesetz

Der Beirat wurde über notwendige Anpassungen der Berufssatzung für WP/vBP an das CSRD-Umsetzungsgesetz (Stand: Regierungsentwurf 2025) informiert, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zeitnah beschlossen werden könnten.

Die Änderungsvorschläge übernehmen den Ansatz der WPO-Änderungen im CSRD-Umsetzungsgesetz, wonach gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten (§ 324b HGB-E) berufsrechtlich gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen (§ 316 HGB) gleichgestellt werden. Die Regelungen der Berufssatzung zu gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen sollen daher auf gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten erstreckt werden. Im Übrigen werden erforderliche redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

Neben der eingangs angesprochenen Einführung des § 5a BS WP/vBP wird vorgeschlagen, § 22 BS WP/vBP, der die Pflichten bei der Ausgestaltung der Firma/des Namens von Berufsgesellschaften regelt, zu streichen. Damit sollen die Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der Firma/des Namens von Berufsgesellschaften erweitert und an die Regelungssituation bei Steuerberatern und Rechtsanwälten angeglichen werden.

Anpassung der Satzung für Qualitätskontrolle an das CSRD-Umsetzungsgesetz

Der Vorsitzende der Kommission für Qualitätskontrolle, Prof. Dr. Jens Poll, stellte dem Beirat die Änderungsvorschläge zur Anpassung der Satzung für Qualitätskontrolle (SaQK) an das CSRD-Umsetzungsgesetz in der Fassung des Regierungsentwurfs aus September 2025 vor. Die Anpassungen beschränken sich auf die sachlich und fachlich erforderlichen Änderungen und betreffen neben der redaktionellen Ergänzung der Prüfungen für Nachhaltigkeitsberichte insbesondere die Anzeige der Tätigkeit als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte (§ 7 SaQK-E) und die Auswahl des Prüfers für Qualitätskontrolle (§ 8 SaQK-E). Darüber hinaus erfolgt in § 12 Abs. 3 SaQK-E eine Klarstellung, dass für Praxen, die bereits aufgrund der Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Abschlussprüfungen einer Qualitätskontrolle unterliegen, der Turnus der Qualitätskontrolle erhalten bleibt.

Zustimmung zur Berufung eines Mitgliedes der uWK aus der Gruppe der vereidigten Buchprüfer

Der Beirat hat der Berufung von vBP/StB Peter Bürkle als Mitglied der unabhängigen Wahlkommission (uWK) für die Wahl 2026 zugestimmt. Die Wahl war erforderlich, weil ein Mitglied sein Amt niedergelegt hatte und aus der uWK ausgeschieden war.

Sonstiges

Darüber hinaus wurde WPin Stefanie Jordan, eine Expertin für Nachhaltigkeit, in die Aufgaben- und Widerspruchskommission berufen. Mit Blick auf die künftige Durchführung der zusätzlichen Prüfung zum Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte wurde die Einführung eines Gebührentatbestandes beraten und die Anhörung der Mitglieder hierzu beschlossen.

Die letzte reguläre Sitzung des amtierenden Beirates soll am 19. Juni 2026 stattfinden.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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