Bekanntmachung DRÄS 14

Das BMJ hat am 30.12.2024 den Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 14 (DRÄS 14) des DRSC nach § 342q Abs. 2 HGB im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 09.01.2025

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat am 30. Dezember 2024 den Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 14 (DRÄS 14) des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (DRSC) nach § 342q Abs. 2 HGB im Bundesanzeiger bekannt gemacht (PDF).

Die WPK informierte bereits nach der Verabschiedung des DRÄS 14 durch das DRSC über den wesentlichen Inhalt der Änderungen an DRS 18 Latente Steuern („Neu auf WPK.de“ vom 31. Mai 2024).

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Finanzmarktdigitalisierungsgesetz verkündet – neue Prüfungsaufgabe für WP/vBP

Am 27.12.2024 wurde das Gesetz über die Digitalisierung des Finanzmarktes (FinmadiG) im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I 2024 Nr. 438). Gegenüber dem Regierungsentwurf neu eingefügt wurde § 34d Abs. 13 GewO, der eine neue Prüfungsaufgabe auch für WP/vBP enthält. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 08.01.2025

Am 27. Dezember 2024 wurde das Gesetz über die Digitalisierung des Finanzmarktes (FinmadiG) im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I 2024 Nr. 438).

Externe Rotation für Abschlussprüfer eingeführt – WPK war dagegen

Die Forderung der WPK zur Streichung einer Pflicht zur externen Rotation für Abschlussprüfer der Institute nach § 2 Abs. 1 KMAG (§ 38 Abs. 1 KMAG), Schwarmfinanzierungsdienstleister (§ 32f Abs. 4 Satz 3 WpHG) sowie Wertpapierdienstleistungsunternehmen (§ 89 Abs. 3 Satz 3 WpHG) wurde bedauerlicherweise nicht aufgegriffen.

Neue Prüfungsaufgabe für WP/vBP

Gegenüber dem Regierungsentwurf neu eingefügt wurde § 34d Abs. 13 GewO, der eine neue Prüfungsaufgabe auch für WP/vBP enthält. Danach können Industrie- und Handelskammern bestimmte Gewerbetreibende durch einen geeigneten Prüfer überprüfen lassen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie ein Gewerbe nach der dortigen Definition ausüben. Inhaltlich geht es um die Pflicht zur Einhaltung der Verordnung (EU) 2022/2554 (über digitale operationale Resilienz im Finanzsektor) durch die Gewerbetreibenden.

Die WPK hatte über das Gesetzgebungsverfahren zuletzt nach Abgabe ihrer Stellungnahme gegenüber den Ausschüssen des Bundestages informiert („Neu auf WPK.de“ vom 6. März 2024).

Am 24. April 2024 hatte der federführende Finanzausschuss dem Bundestag seine Beschlussempfehlung überreicht. Seitdem wurde das Gesetzgebungsverfahren nicht weiter betrieben. Am 18. Dezember 2024 fand dann aber trotz des zwischenzeitlichen Bruchs der Regierungskoalition die zweite und dritte Lesung statt; der Bundesrat stimmte am 20. Dezember 2024 zu.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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EFRAG: Standard für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung von kleinen und mittleren Unternehmen (VSME) veröffentlicht

Die EFRAG hat der EU-Kommission einen Standard für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung von nicht kapitalmarktorientierten kleinen und mittleren Unternehmen übermittelt. Über die Konsultation zu dem Entwurf dieses Standards hat die WPK berichtet.

WPK, Mitteilung vom 03.01.2025

Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat der EU-Kommission einen Standard für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung von nicht kapitalmarktorientierten kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) übermittelt (Voluntary Sustainability Reporting Standard for non-listed SMEs – VSME). Über die Konsultation zu dem Entwurf dieses Standards hat die WPK unter „Neu auf WPK.de“ vom 24. Januar 2024 berichtet.

Der VSME kann freiwillig von nicht kapitalmarktorientierten KMU angewendet werden, die nicht unter die Berichterstattungspflicht nach der CSRD fallen. Die EFRAG geht davon aus, dass sich der VSME künftig zu einem marktüblichen Standard entwickeln wird, der es den KMU erleichtern soll, die potenziellen Anforderungen von Geschäftspartnern (zum Beispiel Banken, Investoren und Großunternehmen) in einheitlicher Weise zu erfüllen.

Um die Anwendung zu erleichtern, wird die EFRAG Erläuterungen und Schulungsmaterialien veröffentlichen, Veranstaltungen durchführen sowie Hilfsmittel und Plattformen bereitstellen.

Kein Erlass als delegierter Rechtsakt

Da es sich bei dem VSME um einen freiwillig anzuwendenden Standard handelt, muss dieser im Unterschied zu den nach der CSRD verpflichtend anzuwendenden European Sustainability Reporting Standards (ESRS) nicht als delegierter Rechtsakt von der Europäischen Kommission erlassen werden. Der Standard wurde deshalb bisher nur in englischer Sprache veröffentlicht und (noch) nicht in alle Amtssprachen der Europäischen Union übersetzt.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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WPK-Stellungnahme: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung und der Schwarmfinanzierungsdienstleister-Prüfungsverordnung

Die BaFin hat einen Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung und der Schwarmfinanzierungsdienstleister-Prüfungsverordnung vorgelegt. Dazu hat die WPK Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 02.01.2025

Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (WplPrüfbV) und der Schwarmfinanzierungsdienstleister-Prüfungsverordnung (SchwarmfdPV) – Erweiterung der Prüferpflichten

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat einen Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (WpIPrüfbV) und der Schwarmfinanzierungsdienstleister-Prüfungsverordnung (SchwarmfdPV) vorgelegt.

§ 15 des Entwurfes der Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (eingeführt durch Art. 1 Nr. 2) sowie § 11a des Entwurfes der Schwarmfinanzierungsdienstleister-Prüfungsverordnung (eingeführt durch Art. 2 Nr. 3) sollen die Pflichten des Prüfers von kleinen oder mittleren Wertpapierinstituten beziehungsweise von Schwarmfinanzierungsdienstleister erweitern. Die Vorschriften sollen die Überwachung der Anforderungen der DORA-Verordnung, insbesondere der IKT-Organisation und IKT-Systeme, im Rahmen der jährlichen Prüfung gewährleisten.

Die WPK hat die BaFin in ihrer Stellungnahme vom 20. Dezember 2024 darauf aufmerksam gemacht, dass sich die im Entwurf vorgesehene deutliche Erhöhung des Prüfungsumfangs auf die Prüfungshonorare auswirken wird. Die WPK hat angeregt zu evaluieren, ob (gegebenenfalls an einer anderen Stelle) Erleichterungen für Prüfungen der kleinen und mittleren Wertpapierinstitute geschaffen werden können.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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APAS: Verlautbarung Nr. 22 – Auswirkungen der fehlenden Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 auf die Honorare für das Geschäftsjahr 2024 zur Berechnung des sog. Fee Cap

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) wurde in Deutschland bisher nicht in nationales Recht umgesetzt. Die Abschlussprüferaufsichtsstelle informiert über die Auswirkungen der fehlenden Umsetzung auf die Honorare für das Geschäftsjahr 2024 zur Berechnung des sog. Fee Cap.

WPK, Mitteilung vom 20.12.2024

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) wurde in Deutschland bisher nicht in nationales Recht umgesetzt. Die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) informiert in ihrer Verlautbarung Nr. 22 vom 20. Dezember 2024 über die Auswirkungen der fehlenden Umsetzung auf die Honorare für das Geschäftsjahr 2024 zur Berechnung des sog. Fee Cap.

Zum Umgang mit den Honoraren, die die Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattungen für das Geschäftsjahr 2024 erzielen, hat die APAS folgende Auffassung:

Bestätigungen von Nachhaltigkeitsberichterstattungen gemäß Artikel 2 Nummer 22 der Richtlinie 2006/43/EG in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 18 der Richtlinie 2013/34/EU sind gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 AP‑VO von der Beschränkung nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 AP‑VO (sog. Fee Cap) ausgenommen, sofern sie nach den Vorgaben der CSRD erforderlich sind und in Vorbereitung einer durch die Umsetzung der CSRD-Regelungen in nationales Recht entstehenden gesetzlichen Pflicht zur Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchgeführt werden.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Fragen und Antworten zur Anwendung des Gesetzes zur Umsetzung der CSRD in Deutschland aktualisiert (Stand: 27. November 2024)

Der Ausschuss Nachhaltigkeit der WPK hat in seiner Sitzung am 27. November 2024 den Fragen- und Antworten-Katalog zur Anwendung des Gesetzes zur Umsetzung der CSRD in Deutschland aktualisiert.

WPK, Mitteilung vom 20.12.2024

Der Ausschuss Nachhaltigkeit der WPK hat in seiner Sitzung am 27. November 2024 den Fragen- und Antworten-Katalog zur Anwendung des Gesetzes zur Umsetzung der CSRD in Deutschland aktualisiert. Der Vorstand hat der Überarbeitung zugestimmt.

Insbesondere wurden Fragen aufgenommen, die sich mit Überlegungen zur zeitlichen Unsicherheit beim Gesetzgebungsverfahren für das CSRD-Umsetzungsgesetz beschäftigen (Fragen 0.1 bis 0.4). Darüber hinaus wurden punktuelle Aktualisierungen oder Klarstellungen vorgenommen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Vierte Änderung der Berufssatzung für WP/vBP – Ergänzung des § 16 Abs. 3 und 4 (Abwerbung von Mitarbeitern und Aufträgen) um ein Unlauterkeitsmoment

Der Beirat der WPK hat in seiner Sitzung am 29. November 2024 Änderungen der Berufssatzung WP/vBP beschlossen. Die Absätze 3 und 4 des § 16 BS WP/vBP (Pflichten gegenüber Gerichten, Behörden, der Wirtschaftsprüferkammer und anderen WP/vBP) wurden ergänzt.

WPK, Mitteilung vom 19.12.2024

Der Beirat der WPK hat in seiner Sitzung am 29. November 2024 Änderungen der Berufssatzung WP/vBP beschlossen („Neu auf WPK.de“ vom 4. Dezember 2024). Die Absätze 3 und 4 des § 16 BS WP/vBP (Pflichten gegenüber Gerichten, Behörden, der Wirtschaftsprüferkammer und anderen WP/vBP) wurden wie folgt ergänzt:

(3) WP/vBP dürfen Mitarbeiter eines anderen WP/vBP nicht in unlauterer Weise abwerben oder abwerben lassen.

(4) WP/vBP dürfen weder bei Gründung einer eigenen Praxis noch bei Wechsel des Arbeitgebers Auftraggeber ihres bisherigen Arbeitgebers in unlauterer Weise veranlassen, ihnen Aufträge zu übertragen.

Verbote greifen nur bei Hinzutreten eines Unlauterkeitsmoments

Wegen der bis dahin absoluten Formulierung der Verbote gingen bei der WPK regelmäßig Anfragen oder Beschwerden ein, wenn es zu einer Abwerbung von Mitarbeitern oder der Mitnahme von Aufträgen zum Beispiel durch den Arbeitgeber wechselnde WP/vBP gekommen war. In diesen Fällen musste häufig auf die Erläuterungstexte zu den genannten Vorschriften verwiesen werden, wonach die Verbote nach grundrechtskonformer Auslegung (Art. 12 Abs. 1 GG) nur greifen, wenn zusätzlich ein Unlauterkeitsmoment hinzutritt, die Maßnahme also auch nach geltendem Wettbewerbsrecht (UWG) unzulässig ist.

Ausschuss Berufsrecht und Vorstand der WPK hatten dem Beirat daher vorgeschlagen, § 16 Abs. 3 und 4 BS WP/vBP so zu ändern, dass aus dem Wortlaut der Berufssatzung selbst die aktuell beabsichtigte – und mit höherrangigem Recht vereinbare – Reichweite der dort enthaltenen Verbote ersichtlich wird. Der Beirat hat die vorgeschlagenen Änderungen beschlossen.

Vorschriften gestalten allgemeine Lauterkeitspflicht als Berufspflicht aus

Auch nach dieser Anpassung haben die Vorschriften trotz der parallelen Fallgruppen im Wettbewerbsrecht noch eigene Bedeutung, da sie eine allgemeine, für jeden Wirtschaftsteilnehmer geltende Lauterkeitspflicht in ihrem persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich als Berufspflicht ausgestalten. Einen vergleichbaren Ansatz verfolgt der Gesetzgeber mit § 52 WPO („Werbung ist zulässig, es sei denn, sie ist unlauter.“).

Die Satzungsänderungen wurden vom BMWK mit Schreiben vom 16. Dezember 2024 genehmigt.

Die vierte Änderung der Berufssatzung WP/vBP wurde am 18. Dezember 2024 bekannt gemacht („Neu auf WPK.de“ vom 18. Dezember 2024). Die Änderungen treten am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Der Vorstand der WPK hat die Erläuterungen zu § 16 Abs. 3 und 4 BS WP/vBP an die Änderungen des Satzungstextes angepasst.

Die aktuelle Fassung der Berufssatzung WP/vBP steht mit den Erläuterungen des Vorstandes im Änderungsmodus und als Lesefassung zur Verfügung.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Vierte Änderung der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer – BS WP/vBP

Die WPK hat den vom Beirat beschlossenen Wortlaut der vierten Änderung der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer, zuletzt geändert durch Beschluss des Beirats vom 3. Juni 2024, bekannt gemacht.

WPK, Mitteilung vom 18.12.2024

Nachstehend wird der vom Beirat der Wirtschaftsprüferkammer am 29. November 2024 in Berlin beschlossene („Neu auf WPK.de“ vom 4. Dezember 2024) Wortlaut der vierten Änderung der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer, zuletzt geändert durch Beschluss des Beirats vom 3. Juni 2024 („Neu auf WPK.de“ vom 17. Juli 2024), bekannt gemacht.

Die vierte Änderung der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer wurde vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz mit Schreiben vom 16. Dezember 2024 genehmigt.

Die vierte Änderung der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung auf der Internetseite der Wirtschaftsprüferkammer in Kraft.

Berlin, den 18. Dezember 2024
Der Präsident der Wirtschaftsprüferkammer
Andreas Dörschell

„Vierte Änderung
der Satzung der Wirtschaftsprüferkammer
über die Rechte und Pflichten
bei der Ausübung der Berufe
des Wirtschaftsprüfers
und des vereidigten Buchprüfers
(Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer – BS WP/vBP)

Aufgrund des § 57 Abs. 3 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 323), hat der Beirat der Wirtschaftsprüferkammer am 29. November 2024 die folgende Änderung der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer, zuletzt geändert durch Beschluss des Beirats vom 3. Juni 2024 (Bekanntmachung auf www.wpk.de vom 17. Juli 2024), beschlossen:

§ 16 wird wie folgt geändert:

  1. In Absatz 3 werden nach dem Wort „nicht“ die Wörter „in unlauterer Weise“ eingefügt.
  2. In Absatz 4 werden nach den Wörtern „ihres bisherigen Arbeitgebers“ die Wörter „in unlauterer Weise“ eingefügt.

Die vorstehende Satzungsänderung wird hiermit ausgefertigt und nach Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz auf der Internetseite der Wirtschaftsprüferkammer veröffentlicht (§ 57 Abs. 3b Satz 5 WPO).

Berlin, den 29. November 2024
Vorsitzer des Beirats der Wirtschaftsprüferkammer
(Dr. Karl Petersen)“

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz – neue Aufgaben für den Abschlussprüfer des Krankenhausträgers

Das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) ist am 11. Dezember 2024 verkündet worden und am Folgetag in Kraft getreten. WP/vBP sind in ihrer Funktion als gesetzliche Abschlussprüfer der Krankenhausträger betroffen.

WPK, Mitteilung vom 18.12.2024

Das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) ist am 11. Dezember 2024 verkündet worden (BGBl. I Nr. 400) und am Folgetag in Kraft getreten. WP/vBP sind in ihrer Funktion als gesetzliche Abschlussprüfer der Krankenhausträger betroffen. Das Gesetz enthält für sie folgende Neuerungen:

Der Abschlussprüfer hat die Erlöse des Vorhaltebudgets für den endgültigen Erlösausgleich des Krankenhausträgers durch ein Testat zu bestätigen (§ 4 Abs. 3 Satz 8, § 6b Abs. 5 Satz 6 sowie Abs. 6 Satz 7 KHEntgG, eingeführt durch Art. 3 Nr. 4c cc, Nr. 8).

§ 6c KHEntgG (eingeführt durch Art. 3 Nr. 8) betrifft die Vergütung von Krankenhäusern, die als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen bestimmt sind. Nach § 6c Abs. 5 Satz 4 KHEntgG muss der Krankenhausträger zur Ermittlung von Mehr- oder Mindererlösen zur Berechnung des endgültigen Ausgleichsbetrages eine vom Jahresabschlussprüfer bestätigte Aufstellung über die Erlöse aus krankenhausindividuellen Tagesentgelten sowie über die tatsächlich entstandenen Pflegepersonalkosten für die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen vorlegen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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