Private Equity: Begriff der verantwortlichen Führung von Berufsgesellschaften präzisiert – Mustervertrag

Der Vorstand der WPK hat den Begriff der verantwortlichen Führung ausgearbeitet, Eckpunkte für die Anerkennung festgelegt sowie Anforderungen an den Gesellschaftsvertrag einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in mittelbarem Fremdbesitz bestimmt.

WPK, Mitteilung vom 13.07.2026

Mit seiner Verlautbarung zur Sicherung der verantwortlichen Führung bei mittelbarer Beteiligung von Finanzinvestoren an Berufsgesellschaften vom 23. April 2026 („Neu auf WPK.de“ vom 23. April 2026) hat der Vorstand der WPK den Begriff der verantwortlichen Führung ausgearbeitet, Eckpunkte für die Anerkennung festgelegt sowie Anforderungen an den Gesellschaftsvertrag einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in mittelbarem Fremdbesitz bestimmt.

In seiner Sitzung am 10. Juli 2026 hat der Vorstand die Voraussetzungen nun präzisiert und eine Aktualisierung des Merkblattes für die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für Fälle mittelbaren Fremdbesitzes sowie einen entsprechenden Mustervertrag beschlossen. Beides steht ab sofort im Mitgliederbereich „Meine WPK“ unter „Anträge/Mitteilungen“ zur Verfügung.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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AMLA-Konsultation zu Leitlinien zur kontinuierlichen Überwachung einer Geschäftsbeziehung

Die AMLA hat eine bis zum 03.09.2026 andauernde Konsultation zu Leitlinien für die kontinuierliche Überwachung einer Geschäftsbeziehung eingeleitet. Sie sollen dazu beitragen, dass die Überwachung risikobasiert, wirksam und angemessen erfolgt und für alle Verpflichteten (im Finanz- und Nichtfinanzsektor) gleichermaßen anwendbar ist.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 06.07.2026

Die AMLA hat eine bis zum 03.09.2026 andauernde Konsultation zu Leitlinien für die kontinuierliche Überwachung einer Geschäftsbeziehung (gemäß Art. 26 Abs. 5 der Geldwäsche-Verordnung) eingeleitet. Sie sollen dazu beitragen, dass die Überwachung risikobasiert, wirksam und angemessen erfolgt und für alle Verpflichteten (im Finanz- und Nichtfinanzsektor) gleichermaßen anwendbar ist. Die finalen Leitlinien werden voraussichtlich im vierten Quartal 2026 veröffentlicht.

Die kontinuierliche Überwachung von Geschäftsbeziehungen ist ein zentraler Aspekt der Kundensorgfaltspflichten. Es wird klargestellt, dass neben der Überwachung von Transaktionen ein umfassendes Verständnis des Kundenverhaltens und der Geschäftsbeziehungen erforderlich ist. Verpflichtete sollen Kundendaten nicht nur regelmäßig, sondern auch anlassbezogen aktualisieren, um Veränderungen frühzeitig zu erkennen, die auf Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder auf Umgehungen gezielter finanzieller Sanktionen hindeuten können.

Die Leitlinien beschreiben, wie Verpflichtete Rahmenwerke für die Erkennung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen und Aktivitäten aufbauen, anwenden und testen sollten. Dabei wird ein verhältnismäßiger und technologieneutraler Ansatz verfolgt: Je nach Größe, Geschäftsmodell und Risikoprofil können manuelle, automatisierte oder teilautomatisierte Verfahren sowie fortgeschrittene analytische Tools eingesetzt werden. Falls auf Tools zurückgegriffen wird, sollten Verpflichtete verhältnismäßige Schutzvorkehrungen und Governance sicherstellen und in der Lage sein, deren Rolle und Ergebnisse gegenüber den zuständigen Behörden zu erläutern – auch wenn auf Drittanbieter zurückgegriffen wird.

Ferner müssen Verpflichtete sicherstellen, dass Mitarbeiter, die an der Überwachung der Geschäftsbeziehung beteiligt sind, geschult sind.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Stellungnahme zur Umsetzung des restrukturierten IESBA Code of Ethics

Die WPK hat zu der Umfrage des International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) zur Umsetzung des abgeschlossenen Projekts „Änderung des Aufbaus des IESBA Code of Ethics“ (Restructured Code) Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 03.07.2026

Am 3. Juli 2026 hat die WPK zu der Umfrage des International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) zur Umsetzung des abgeschlossenen Projekts „Änderung des Aufbaus des IESBA Code of Ethics“ (Restructured Code) Stellung genommen.

Die WPK stellt fest, dass die deutschen berufsrechtlichen Vorschriften in Verbindung mit der EU-Abschlussprüferverordnung den wesentlichen Inhalt des Codes in einer prinzipienbasierten Form abdecken.

WPK empfiehlt Rückkehr zu einem stärker prinzipienorientierten Ansatz

Die WPK gibt zu bedenken, dass die Struktur des Codes zu zahleichen Doppelungen geführt und den Code im Laufe der Zeit unnötig umfangreich und weniger anwenderfreundlich gemacht hat. Sie empfiehlt daher eine Rückkehr zu einem stärker prinzipienbasierten Ansatz. Neue Entwicklungen sollten nicht mit immer detaillierteren Einzelregelungen beantwortet werden. Stattdessen bieten die allgemeinen Prinzipien des Codes grundsätzlich die notwendige Flexibilität, um auf Veränderungen angemessen und praxisnah reagieren zu können.

Flankierend weist die WPK auf sprachliche Unklarheiten und die damit einhergehende Schwierigkeit der Übersetzung des Codes hin.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Fragen und Antworten des IAASB zur Wesentlichkeit nach ISSA 5000

Das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) hat Frequently Asked Questions (FAQ) veröffentlicht, welche die Anwendung des International Standard on Sustainability Assurance (ISSA) 5000 erleichtern sollen. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 29.06.2026

Das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) hat Frequently Asked Questions (FAQ) veröffentlicht, welche die Anwendung des International Standard on Sustainability Assurance (ISSA) 5000 erleichtern sollen.

Sie befassen sich mit der praktischen Umsetzung des Wesentlichkeitskonzepts in Nachhaltigkeitsprüfungen und sollen zu einem einheitlichen Verständnis sowie einer sachgerechten Anwendung beitragen. Sie dienen ausschließlich der Unterstützung bei der Anwendung und erläutern bestehende Anforderungen. Die Anforderungen des ISSA 5000 werden dadurch nicht geändert.

Die FAQ richten sich vor allem an Prüfer, berichtende Unternehmen, Aufsichtsbehörden sowie weitere Anwender, die ISSA 5000 anwenden oder sich auf dessen Anwendung vorbereiten.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Jahresbericht der WPK 2025

Die WPK hat ihren Jahresbericht 2025 veröffentlicht.

WPK, Mitteilung vom 24.06.2026

Die WPK hat ihren Jahresbericht 2025 veröffentlicht. Der Bericht gibt einen Überblick über berufspolitische Schwerpunkte, die berufsständische Entwicklung und die Arbeit der WPK, ihre Dienstleistungen und weiteren Aufgaben im Jahr 2025 bis in das Frühjahr 2026.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Beirat der WPK: Bericht über die Sitzung am 19. Juni 2026

Der Beirat der WPK kam am 19. Juni 2026 zu seiner letzten Sitzung der Amtszeit 2022 bis 2026 zusammen.

WPK, Mitteilung vom 23.06.2026

Der Beirat der WPK kam am 19. Juni 2026 zu seiner letzten Sitzung der Amtszeit 2022 bis 2026 zusammen.

Bericht des Vorstandes der WPK

Präsident Andreas Dörschell berichtete über wesentliche Aspekte der Vorstandsarbeit seit der letzten (ordentlichen) Beiratssitzung am 28. November 2025 („Neu auf WPK.de“ vom 5. Dezember 2025).

In Sachen CSRD-Umsetzungsgesetz war zuletzt die öffentliche Sachverständigenanhörung im Bundestag am 13. April 2026 wahrnehmbar. Im Nachgang dazu hatte sich Präsident Dörschell mit dem CDU/CSU-Berichterstatter für dieses Gesetz in einem persönlichen Gespräch ausgetauscht. Hierbei setzte er sich erneut für die Begrenzung des Prüferkreises auf den Berufsstand der WP/vBP ein, so wie es der Regierungsentwurf des Umsetzungsgesetzes vorsieht. Der Berichterstatter bestätigte, dass dies auch die Position seiner Fraktion sei und betonte, dass für die Eingrenzung sowie Zurückführung von Bürokratie im Hinblick auf die Berichterstattungserfordernisse der betroffenen Unternehmen gesorgt werden müsse. Der Präsident bedauerte, dass die Politik bislang leider immer noch nicht geliefert und das Gesetz verabschiedet hat. Daher war es nicht möglich, in der Beiratssitzung die Anpassungen der Berufssatzung und der Satzung für Qualitätskontrolle zu beschließen.

Auch beim Gesetz zur Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer, mit dem der Syndikus-WP/vBP und ein Mitarbeitermodell eingeführt werden sollen sowie das Niederlassungsrecht modernisiert werden soll, gibt es wenig Neues zu berichten. Seit April 2025 ist es im Bundestag eingebracht. Die parlamentarischen Beratungen haben immer noch nicht begonnen, insbesondere wurde es immer noch nicht an die Ausschüsse überwiesen. Präsident Dörschell berichtete, dass zahlreiche Hintergrundgespräche mit Parlamentariern und Regierungsvertretern geführt wurden, in denen über die Bedeutung der im Gesetzentwurf enthaltenen Reformen aufgeklärt und nachdrücklich dafür geworben wurde, dass die Ausschüsse des Bundestages mit ihrer Facharbeit beginnen. Die Politik müsse dieses für den Berufsstand so wichtige Gesetzgebungsverfahren endlich aufnehmen und zu einem erfolgreichen Ende führen.

Private Equity im Wirtschaftsprüferberuf wird aktuell breit diskutiert. Gleiches gilt für den Berufsstand der Steuerberater. Andreas Dörschell ging hierzu zunächst auf den Rechtsrahmen ein. EU-rechtlich werde zur Sicherstellung der Unabhängigkeit bei einer EU-Abschlussprüfungsgesellschaft nicht an das Kapital angeknüpft, sondern an die Stimmrechte, deren Mehrheit bei den Prüfern liegen müssen. EU-Abschlussprüfungsgesellschaften können sich wiederum an deutschen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften beteiligen, sodass es zu einer mittelbaren Beteiligung komme. Diese können sich wiederum an deutschen Steuerberatungsgesellschaften beteiligen.

Der Vorstand der WPK hatte sich bereits im Juli 2025 zu dem Thema geäußert und erste Pflöcke eingeschlagen („Neu auf WPK.de“ vom 14. Juli 2025). Die weiteren Beratungen verfestigten die Einschätzung, dass sichergestellt sein müsse, dass auch bei einer mittelbaren Fremdkapitalbeteiligung die verantwortliche Führung einer WPG bei einem WP liege (§ 1 Abs. 3 Satz 2 WPO). Hierfür sei ein Kriterienkatalog entwickelt worden, der in eine Mustersatzung münden werde. Damit soll sichergestellt werden, dass alle WPG die berufsrechtlichen Vorgaben erfüllen und einhalten. Aktuell sei die Anerkennung solcher Gesellschaften ausgesetzt. Diese werde wieder aufgenommen, wenn die Vorgaben abschließend beraten und verabschiedet worden seien. Der Vorstand werde sich zeitnah damit befassen. Festzustellen sei, dass von den aktuell 3.114 bestehenden WPG nur 60 mit mittelbarem Fremdkapital ausgestattet seien.

Der Beirat diskutierte das Thema Fremdkapital intensiv. Dabei kam auch die Sorge zum Ausdruck, dass der Berufsstand Schaden nehmen könnte, wenn der Eindruck erweckt würde, dass das Thema Unabhängigkeit nicht ernst genommen würde. Präsident Dörschell versicherte, dass der Vorstand an dem Thema dran sei und die Sorgen teile. Gerade deshalb entwickele man die Mustersatzung, denn WPG, die deren Anforderungen nicht genügten, könne dann die Zulassung entzogen werden. Dies sei ein scharfes Schwert. Geholfen habe in der aktuellen Diskussion im Zusammenhang mit der Novelle des Steuerberatungsgesetzes auch, dass die aktuelle Verlautbarung des Vorstandes vom 23. April 2026 („Neu auf WPK.de“ vom 23. April 2026) genau zum richtigen Zeitpunkt kam, um die richtigen Signale zu setzen.

Genehmigung des Jahresabschlusses nebst Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2025 und Wahl des Abschlussprüfers für das Jahr 2026

Der Beirat wurde über den Jahresabschluss nebst Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2025 unterrichtet. WPK-Vizepräsident Maximilian Amon berichtete über den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss. Karl-Heinz Brosent, Vorsitzender des Haushaltsausschusses, erläuterte die Befassung im Haushaltsausschuss. Abschließend berichteten die Abschlussprüfer über die Durchführung der Abschlussprüfung. Der Beirat genehmigte den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und beschloss, den Bilanzgewinn von 3.790.405,71 Euro auf neue Rechnung vorzutragen („Neu auf WPK.de“ vom 23. Juni 2026).

Zum Abschlussprüfer der WPK für das Wirtschaftsjahr 2026 wurde erneut die NPP Niethammer, Posewang & Partner GmbH WPG StBG, Hamburg, bestellt.

Einführung eines Gebührentatbestandes für die Durchführung der zusätzlichen Prüfung zum Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte

Der Beirat hat sich für eine Änderung der Gebührenordnung durch die Einführung eines Gebührentatbestandes für die Durchführung der zusätzlichen Prüfung zum Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte ausgesprochen und die entsprechenden Änderungen beschlossen.

Nachberufung in die Prüfungskommissionen für das Wirtschaftsprüferexamen

Der Beirat beschloss, die vom Vorstand vorgeschlagenen Personen für die Zeit vom 19. Juni 2026 bis zum 31. Dezember 2028 als Mitglieder der Prüfungskommission für Wirtschaftsprüfer sowie die Personen mit der Befähigung zum Richteramt, die Vertreter der Finanzverwaltung und die Berufsangehörigen auch als Mitglieder der Prüfungskommission für die Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer zu berufen. Gleichzeitig wurden mehrere Personen aus Landesministerien zu weiteren vorsitzenden Mitgliedern der Prüfungskommissionen bestellt. Damit ist sichergestellt, dass das System zur Abnahme des Wirtschaftsprüferexamens weiterhin funktionsfähig bleibt.

Tätigkeitsbericht der Kommission für Qualitätskontrolle für das Jahr 2025

Dem Beirat wurde über die Arbeit der Kommission für Qualitätskontrolle im Jahr 2025 Bericht erstattet.

Ausblick

Am 7. Juli 2026 ist Wahltag im Hinblick auf die Wahl eines neuen Beirates der WPK. Die konstituierende Sitzung des dann neu gewählten Beirates findet am 28. August 2026 statt.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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WPK zur Konnektivität der Finanz- und der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die WPK hat zum Diskussionspapier der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) zur Konnektivität der Finanz- und der Nachhaltigkeitsberichterstattung (Connectivity of Financial and Sustainability Reporting) Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 23.06.2026

Am 22. Juni 2026 hat die WPK zum Diskussionspapier der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) zur Konnektivität der Finanz- und der Nachhaltigkeitsberichterstattung (Connectivity of Financial and Sustainability Reporting) Stellung genommen.

Die WPK ist überzeugt, dass das Projekt zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht erscheint, vor allem deshalb, weil die Unternehmen derzeit mit der Umsetzung der Anforderungen aus der CSRD/dem CSRD-Umsetzungsgesetz beschäftigt sind und sich die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den ESRS noch im Anfangsstadium befindet.

Prüfungen stellen getrennte Aufträge dar

Im Hinblick auf die im Diskussionspapier thematisierte stärkere Verwendung von Querverweisen weist die WPK in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass die Prüfungen der Finanz- und der Nachhaltigkeitsberichterstattung getrennte Aufträge darstellen, die separate Prüfungsurteile mit einem unterschiedlichen Niveau der Prüfungssicherheit und damit eine klare Abgrenzung voneinander erfordern.

Zugleich spricht die zunehmende Vernetzung der Berichterstattung dafür, Finanz- und Nachhaltigkeitsberichte aus einer Hand durch den Abschlussprüfer prüfen zu lassen, da dieser mit den bestehenden fachlichen Standards (vor allem ISA und ISSA) vertraut ist. Daher empfiehlt die WPK, dass die EFRAG die Einführung des ISSA 5000 als Standard für die gesetzliche Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten in der Europäischen Union unterstützt.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Vorstand der WPK: Bericht über die Sitzung am 18. Juni 2026

Der Vorstand der WPK informiert über die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 18. Juni 2026.

WPK, Mitteilung vom 19.06.2026

Der Vorstand der WPK unterrichtet regelmäßig über seine Tätigkeit. Nachfolgend sind Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 18. Juni 2026 zusammengefasst.

Nachhaltigkeitsberichterstattung der WPK

Im vergangenen Jahr hat der Vorstand beschlossen, dass die WPK eine freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für ab 2027 beginnende Geschäftsjahre vornehmen wird. Nun wird das weitere Verfahren bis zur formellen Annahme des Entwurfs des Voluntary Standards (VS) durch die EU-Kommission eng verfolgt. Der Vorstand hat sich dafür ausgesprochen, seinen Nachhaltigkeitsbericht auf Grundlage des Basismoduls des VS zu erstellen.

Kammerversammlung am 20. Mai 2026

Der Vorstand hat sich mit der Nachlese der Kammerversammlung am 20. Mai 2026 befasst und wertet die Kammerversammlung insgesamt als erfolgreiche Veranstaltung. Über 800 Mitglieder haben teilgenommen, die Resonanz war wieder durchweg positiv (zur Aufzeichnung und zu den Vortragsunterlagen siehe „Neu auf WPK.de“ vom 29. Mai 2026).

Neuberufung des Berufsbildungsausschusses zur Fortbildungsprüfung zum/zur Fachwirt/-in Wirtschaftsprüfung (WPK)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat den Berufsbildungsausschuss für dessen nächste Amtszeit vom 1. November 2026 bis 31. Oktober 2030 neu zu berufen. Aufgabe der WPK ist es, dem BMWE Beauftragte der Arbeitgeber zu benennen. Der Vorstand hat sich mit potenziellen Kandidatinnen und Kandidaten befasst.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Kommission für Qualitätskontrolle der WPK: Bericht über die Sitzung am 11. und 12. Juni 2026

Die Kommission für Qualitätskontrolle informiert über die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 11. und 12. Juni 2026.

WPK, Mitteilung vom 18.06.2026

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Im Folgenden sind die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 11. und 12. Juni 2026 zusammengefasst.

Information des Vorstandes nach § 57e Abs. 4 WPO

Die Kommission für Qualitätskontrolle erörterte die aktuelle Spruchpraxis zur Information des Vorstandes nach § 57e Abs. 4 WPO auf der Grundlage der aktuellen Entscheidungen der Vorstandsabteilung Berufsaufsicht.

Der Vorstand wird unverändert über testatsrelevante Einzelfeststellungen von erheblicher Bedeutung informiert. Eine Information erfolgt insbesondere in den Fällen, in denen die Feststellungen von Berufsrechtsverstößen in einer Qualitätskontrolle derart erheblich sind, dass eine berufsaufsichtliche Sanktion im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 2 WPO neben Maßnahmen der Kommission für Qualitätskontrolle zur Beseitigung des Mangels (Auflagen, Sonderprüfung, Löschung der Eintragung als gesetzlicher Abschlussprüfer) geboten und angemessen erscheint (§ 30 Abs. 2 Satz 2 SaQK). Eine Information des Vorstandes erfolgt zudem, wenn wesentliche Mängel des Qualitätssicherungssystems festgestellt werden und eine Information des Vorstandes erforderlich erscheint (§ 22 Abs. 3 SaQK).

Hinweise der Kommission für Qualitätskontrolle

Die Kommission für Qualitätskontrolle hatte mehrere Verbände im Februar dieses Jahres zu den überarbeiteten Entwürfen ihrer Hinweise zur „Durchführung und Dokumentation über eine Qualitätskontrolle“ sowie zur „Berichterstattung über eine Qualitätskontrolle“ befragt und um eine Stellungnahme gebeten. Die Kommission für Qualitätskontrolle beriet die eingegangenen Stellungnahmen und die daraus resultierenden Anpassungen der Hinweisentwürfe. Über die Ergebnisse der Befragung sollen die Verbände zu gegebener Zeit informiert werden.

Die Kommission für Qualitätskontrolle plant, vorbehaltlich der Umsetzung der CSRD in nationales Recht, ihre Hinweise im Herbst dieses Jahres zu verabschieden und zu veröffentlichen. Zu diesem Zeitpunkt soll die interessierte Öffentlichkeit auch über die Ergebnisse der Verbändebefragung auf der Internetseite der WPK informiert werden.

Erteilung eines Prüfungsurteils bei im Qualitätskontrollzeitraum beseitigten wesentlichen Mängeln

Nach den gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorschriften ist ein Prüfungsurteil grundsätzlich einzuschränken, wenn der Prüfer für Qualitätskontrolle im Rahmen der Qualitätskontrolle einen wesentlichen Mangel festgestellt hat (§ 57a Abs. 5 Satz 5 WPO). Wird dieser wesentliche Mangel jedoch bis zur Erteilung des Prüfungsurteils durch geeignete und wirksame Maßnahmen behoben, kann ein uneingeschränktes Prüfungsurteil vertretbar sein. Voraussetzung dafür ist, dass die Wirksamkeit der Maßnahmen zum Zeitpunkt der Abgabe des Prüfungsurteils bestätigt wird, zum Beispiel durch die auftragsbezogene Qualitätssicherung, durch die Nachschau oder durch den Prüfer für Qualitätskontrolle selbst. In Ausnahmefällen kann auch der tatsächlich nachweisbare Verzicht auf einen bestimmten Tätigkeitsbereich ausreichend sein, beispielsweise wenn der Verzicht gegenüber einer Aufsichtsbehörde erklärt wird.

Umgang mit Private-Equity-Beteiligungen im Rahmen der Qualitätskontrolle

Die Kommission für Qualitätskontrolle beschäftigte sich mit wesentlichen Aspekten des Umgangs mit Private-Equity-Beteiligungen im Rahmen von Qualitätskontrollen.

Nach Auffassung der Kommission für Qualitätskontrolle sind Beteiligungen von Private-Equity-Gesellschaften oder sonstigen Investoren im Rahmen der eigenen Risikobewertung der Praxen (§ 55b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WPO) und der Risikobeurteilung des Prüfers für Qualitätskontrolle zu berücksichtigen. Maßgeblich ist, ob die Praxis mögliche Auswirkungen der jeweiligen Struktur auf die Prüfungsdurchführung, die Einhaltung der Unabhängigkeitsanforderungen und die Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems angemessen identifiziert, beurteilt und durch geeignete Maßnahmen adressiert hat.

Die Kommission für Qualitätskontrolle berücksichtigt die konkreten Gegebenheiten in den Praxen bei ihrer eigenen Risikoanalyse (§ 57a Abs. 2 Satz 4 und 5 WPO).

Umfang und Beurteilung der Nachschau in der Qualitätskontrolle

Die Kommission für Qualitätskontrolle erörterte Grundsatzfragen zur Nachschau von gesetzlichen Abschlussprüfungen auf Grundlage der aktuellen gesetzlichen Vorschriften der WPO und der Berufssatzung WP/vBP sowie im Hinblick auf Nachhaltigkeitsberichte nach § 324b HGB-E auf der Grundlage des aktuellen Umsetzungsstandes der CSRD in nationales Recht.

Künstliche Intelligenz – Relevanz für das Qualitätskontrollverfahren

Die Kommission für Qualitätskontrolle befasste sich mit dem Thema „Künstliche Intelligenz“ und dessen Auswirkungen auf ihre Tätigkeit. Sie beschloss, perspektivische Anwendungsbereiche fortlaufend zu beraten.

Aus den Abteilungen der Kommission für Qualitätskontrolle

Die Kommission für Qualitätskontrolle beriet über einen Widerspruch gegen die Erteilung von Maßnahmen. Der Widerspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kommission für Qualitätskontrolle schloss des Weiteren drei Untersuchungen bei Prüfern für Qualitätskontrolle ab. Die Praxen erhalten jeweils Hinweise.

Weitere Beratungsthemen

Die Kommission tauschte sich über den Prozess zum Umgang mit anonymen Hinweisen aus. Die Beratung wird fortgesetzt werden.

Darüber hinaus befasste sich die Kommission für Qualitätskontrolle mit der Planung einer Jour-fixe-Veranstaltung für Prüfer für Qualitätskontrolle.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Konsultationen der AMLA zu dem Entwurf von Leitlinien zur laufenden Überwachung einer Geschäftsbeziehung

Die europäische Anti-Geldwäschebehörde Anti-Money Laundering Authority (AMLA) hat eine neue öffentliche Konsultation eröffnet. Darüber berichtet die WPK.

WPK, Mitteilung vom 16.06.2026

Die europäische Anti-Geldwäschebehörde Anti-Money Laundering Authority (AMLA) hat eine neue öffentliche Konsultation eröffnet.

Es handelt sich um eine Konsultation zu dem Entwurf von zwei Leitlinien zur laufenden Überwachung einer Geschäftsbeziehung.

Die erste Leitlinie befasst sich mit der Aktualisierung von Kundendokumenten, -daten und -informationen. Die Leitlinie legt zum einen Informationsquellen fest, die von den Verpflichteten zur Aktualisierung der Kundeninformationen genutzt werden können. Zum anderen enthält die Leitlinie Listen von Informationen, welche die Verpflichteten bei periodischen Überprüfungen der Kundeninformationen und ereignisgesteuerten Überprüfungen berücksichtigen und bewerten sollten. Die zweite Leitlinie beinhaltet Anforderungen für die Überwachung von Transaktionen und Aktivitäten.

Da die Leitlinien von den Verpflichteten angewendet werden müssen, empfiehlt es sich, an der Konsultation teilzunehmen. Überdies findet zu dem Entwurf dieser Leitlinien eine öffentliche Anhörung am 2. Juli 2026 statt, für die man sich anmelden kann. Die Konsultation endet am 3. September 2026.

Hintergrund

Die AMLA ist durch das EU-Geldwäschepaket berechtigt und verpflichtet, technische Regulierungsstandards und Leitlinien zu erstellen, welche die Erfüllung geldwäscherechtlicher Pflichten konkretisieren und vereinheitlichen sollen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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