Bericht über die Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle der WPK am 25. September 2024

Die Kommission für Qualitätskontrolle informiert über die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 25. September 2024.

WPK, Mitteilung vom 30.09.2024

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Im Folgenden sind die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 25. September 2024 zusammengefasst.

Überarbeitung des Hinweises zur Aufsicht über Prüfer für Qualitätskontrollen

Die Kommission für Qualitätskontrolle befasst sich derzeit mit der Überarbeitung ihrer Hinweise. Vor diesem Hintergrund hat sie auch ihren Hinweis zur Aufsicht über Prüfer für Qualitätskontrolle evaluiert. Die Aufsichtsmaßnahmen der Kommission für Qualitätskontrolle umfassen sowohl Untersuchungen bei Prüfern für Qualitätskontrolle als auch Teilnahmen an Qualitätskontrollen.

Gegenstand des Hinweises waren bislang nur Untersuchungen bei Prüfern für Qualitätskontrolle. Die Kommission hat ihren Hinweis zur Aufsicht über die Prüfer für Qualitätskontrolle deswegen überarbeitet und jetzt um Ausführungen zu Teilnahmen an Qualitätskontrollen ergänzt.

Registrierung von Berufsträgern und Berufsgesellschaften als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte

Berufsangehörige, die vor dem 1. Januar 2026 bestellt und vor dem 1. Januar 2024 mit dem Berufsexamen begonnen haben (sog. Grandfathers), müssen in den ersten 12 Monaten nach Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes zum Zeitpunkt der Registrierung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte keine Fortbildungsnachweise vorlegen, sondern können diese innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes nachreichen. Die Kommission für Qualitätskontrolle hat daher beschlossen, für diese Fälle ein einfaches automatisiertes Registrierungsverfahren zu entwickeln.

Aus den Abteilungen der Kommission für Qualitätskontrolle

Es wurde über einen Widerspruch gegen die Erteilung von Auflagen und Anordnung einer Sonderprüfung beraten. Der Widerspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat bei einer Praxis die Anhörung zur Löschung als gesetzlicher Abschlussprüfer beschlossen. Der Prüfer für Qualitätskontrolle hatte ein versagtes Prüfungsurteil erteilt, da er das Qualitätssicherungssystem insgesamt als unangemessen und unwirksam beurteilt hat. Konkrete Maßnahmen zur Beseitigung der umfangreichen wesentlichen Mängel hatte die Praxis nicht dargelegt.

Zwei von der Kommission für Qualitätskontrolle durchgeführte Untersuchungen bei Prüfern für Qualitätskontrolle wurden mit Hinweisen an die Prüfer für Qualitätskontrolle abgeschlossen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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WPK-Stellungnahme: Gemeinsames Statement zum Regierungsentwurf eines Steuerfortentwicklungsgesetzes

Mit dem am 24. Juli 2024 veröffentlichten Regierungsentwurf eines Steuerfortentwicklungsgesetzes wird ein erneuter Anlauf unternommen, eine Pflicht zur Mitteilung bestimmter innerstaatlicher Steuergestaltungen einzuführen. Dazu hat die WPK Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 27.09.2024

Pflicht zur Mitteilung bestimmter innerstaatlicher Steuergestaltungen

Mit dem am 24. Juli 2024 veröffentlichten Regierungsentwurf eines Steuerfortentwicklungsgesetzes wird ein erneuter Anlauf unternommen, eine Pflicht zur Mitteilung bestimmter innerstaatlicher Steuergestaltungen einzuführen. Dieses Vorhaben hatte die WPK bereits in ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2024 zum Referentenentwurf (seinerzeitige Bezeichnung „Zweites Jahressteuergesetz 2024“) kategorisch abgelehnt („Neu auf WPK.de“ vom 18. Juli 2024).

Am 25. September 2024 haben Kammern und Verbände der rechts- und steuerberatenden sowie wirtschaftsprüfenden Berufe zusammen mit dem Bankenverband und Organisationen aus Industrie, Handel und Handwerk an die Mitglieder von Bundesrat und Bundestag appelliert, sich für einen Verzicht auf eine solche Meldepflicht einzusetzen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Gleiche Qualitäts- und Wettbewerbsbedingungen für die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten

Seit 24.07.2024 liegt der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der europäischen Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung in deutsches Recht vor. Dazu hat die WPK Stellung genommen. Öffentlich diskutiert wird vor allem, welcher Personenkreis zur gesetzlichen Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten zugelassen werden soll.

WPK, Mitteilung vom 26.09.2024

Gesetz am 26.09.2024 im Bundestag – Wirtschaftsprüferkammer erinnert an die europäischen Vorgaben

Seit dem 24. Juli 2024 liegt der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der europäischen Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD) in deutsches Recht vor. Heute behandelt der Deutsche Bundestag den Gesetzentwurf in erster Lesung.

Öffentlich diskutiert wird vor allem, welcher Personenkreis zur gesetzlichen Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten zugelassen werden soll. Andreas Dörschell, Präsident der Wirtschaftsprüferkammer, merkt dazu an:

„Es besteht ein Konsens, dass zukünftig die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung qualitativ auf die gleiche Stufe wie die Prüfung der Finanzberichterstattung gestellt wird. Sollte sich der Gesetzgeber abweichend vom Regierungsentwurf dazu entscheiden, neben Wirtschaftsprüfern auch andere Erbringer von Bestätigungsleistungen für die gesetzliche Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten zuzulassen, muss europarechtlich zwingend sichergestellt werden, dass diese den gleichen Anforderungen unterliegen wie die Wirtschaftsprüfer. Es geht nicht um eine Sonderregelung für Wirtschaftsprüfer oder Wettbewerbsbeschränkungen zugunsten der Wirtschaftsprüfer. Es geht um die Sicherstellung gleicher Anforderungen an die Qualitäts- und Wettbewerbsbedingungen für alle.

So schreibt Artikel 34 der durch die CSRD geänderten europäischen Bilanzrichtlinie im Detail Gleichwertigkeitsanforderungen für die Erbringer von Bestätigungsleistungen fest. Das bedeutet insbesondere:

  • Wie bei den Wirtschaftsprüfern müssen strenge Anforderungen an die Unabhängigkeit der prüfenden Personen und ihrer Unternehmen vorgegeben werden.
  • Wie bei den Wirtschaftsprüfern muss ein gesetzlich geregeltes Aufsichtssystem geschaffen werden, das wirksam alle Anforderungen kontrolliert und sanktioniert bis hin zur Verhängung von Berufsverboten.
  • Wie bei den Wirtschaftsprüfern müssen durch ein staatliches Examen mit schriftlicher und mündlicher Prüfung Kenntnisse im Prüfungswesen und zukünftig durch weitere Klausuren auch CSRD-Kenntnisse nachgewiesen werden.

Nur so kann die Qualität der Prüfung und die Einhaltung der EU-Vorgaben gesichert werden.“

Detaillierte Informationen über die Gleichwertigkeitsanforderungen sind dem Positionspapier der Wirtschaftsprüferkammer zur CSRD-Umsetzung „Sicherstellung der Anforderungen eines Level-Playing-Fields“ vom 21. Juni 2024 zu entnehmen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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IAASB: International Standard on Sustainability Assurance (ISSA) 5000 genehmigt

Das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) hat am 20. September 2024 den International Standard on Sustainability Assurance (ISSA) 5000 genehmigt. Darüber berichtet die WPK.

WPK, Mitteilung vom 25.09.2024

Das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) hat am 20. September 2024 den International Standard on Sustainability Assurance (ISSA) 5000 genehmigt.

ISSA 5000 ist der zurzeit umfassendste Standard für Nachhaltigkeitsprüfungen. Er soll auf sämtliche geeigneten Nachhaltigkeitsinformationen anwendbar sein, unabhängig von dem zugrundeliegenden Rahmenwerk. ISSA 5000 gilt für Aufträge sowohl zur Erlangung einer begrenzten Sicherheit als auch einer hinreichenden Sicherheit.

Der endgültige Wortlaut des Standards soll im Laufe dieses Monats vorliegen. Die formelle Veröffentlichung wird für Dezember 2024 erwartet, nachdem das Public Interest Oversight Board (PIOB) zugestimmt hat. Im Januar 2025 will das IAASB eine Reihe von Anleitungen und Anwendungsmaterialien veröffentlichen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Bekanntmachung: Anhörung zur vierten Änderung der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer

Wegen der absoluten Formulierung der Verbote des § 16 Abs. 3 und 4 BS WP/vBP (Pflichten gegenüber Gerichten, Behörden, der Wirtschaftsprüferkammer und anderen WP/vBP) gehen bei der WPK regelmäßig Anfragen oder Beschwerden ein, wenn es zu einer Abwerbung von Mitarbeitern oder der Mitnahme von Aufträgen z. B. bei Wechsel des Arbeitgebers kommt. Der Vorstand wird dem Beirat daher eine Änderung des § 16 Abs. 3 und 4 BS WP/vBP vorschlagen.

WPK, Mitteilung vom 24.09.2023

Änderung des § 16 Abs. 3 und 4 BS WP/vBP

Wegen der absoluten Formulierung der Verbote des § 16 Abs. 3 und 4 BS WP/vBP (Pflichten gegenüber Gerichten, Behörden, der Wirtschaftsprüferkammer und anderen WP/vBP) gehen bei der WPK regelmäßig Anfragen oder Beschwerden ein, wenn es zu einer Abwerbung von Mitarbeitern oder der Mitnahme von Aufträgen zum Beispiel bei Wechsel des Arbeitgebers kommt.

Die WPK verweist in diesen Fällen auf die Erläuterungstexte zu den genannten Vorschriften, wonach die Verbote nach grundrechtskonformer Auslegung (Art. 12 Abs. 1 GG) nur greifen, wenn zusätzlich ein Unlauterkeitsmoment hinzutritt, die Maßnahme also nach geltendem Wettbewerbsrecht (UWG) unzulässig ist.

Aus Sicht des Vorstandes bietet es sich an, § 16 Abs. 3 und 4 BS WP/vBP so zu ändern, dass die aktueller Auslegung entsprechende und mit höherrangigem Recht vereinbare Reichweite der Verbote bereits aus dem Wortlaut der Berufssatzung ersichtlich wird.

Der Vorstand wird dem Beirat daher folgende Änderung des § 16 Abs. 3 und 4 BS WP/vBP vorschlagen:

§ 16 Pflichten gegenüber Gerichten, Behörden, der Wirtschaftsprüferkammer und anderen WP/vBP

(…)

(3) WP/vBP dürfen Mitarbeiter eines anderen WP/vBP nicht in unlauterer Weise abwerben oder abwerben lassen.

(4) WP/vBP dürfen weder bei Gründung einer eigenen Praxis noch bei Wechsel des Arbeitgebers Auftraggeber ihres bisherigen Arbeitgebers in unlauterer Weise veranlassen, ihnen Aufträge zu übertragen.

Auch im Fall einer solchen Anpassung hätten die Vorschriften trotz der parallelen Fallgruppen im Wettbewerbsrecht noch eigene Bedeutung, da sie eine allgemeine, für jeden Wirtschaftsteilnehmer geltende Lauterkeitspflicht in ihrem persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich als Berufspflicht ausgestalten. Einen vergleichbaren Ansatz verfolgt der Gesetzgeber mit § 52 WPO („Werbung ist zulässig, es sei denn, sie ist unlauter.“).

Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 57 Abs. 3a WPO ist in Bezug auf die vorgeschlagene Änderung nicht durchzuführen. Sie ist lediglich bei solchen Neuregelungen und Änderungen erforderlich, die den Berufszugang oder die Berufsausübung beschränken (Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/958), also in geschützte Rechtspositionen (Grundfreiheiten, Grundrechte) eingreifen.

Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die Absätze 3 und 4 des § 16 BS WP/vBP durch die geplanten Anpassungen des Wortlauts materiell nicht geändert werden. Die Vorschriften wurden vom Vorstand der WPK bereits zuvor verfassungskonform so ausgelegt, dass es zusätzlich eines Unlauterkeitsmerkmales bedarf, um die Verbotswirkung auszulösen. Aus Transparenzgründen wird diese langjährige Auslegungspraxis nunmehr in den Satzungstext übernommen.

Der Beirat soll in seiner Sitzung am 29. November 2024 über die vorgeschlagene Änderung der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer Beschluss fassen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme, die bis zum 24. Oktober 2024 per E-Mail (kontakt(at)wpk.de), Telefax (+49 30 726161‑212) oder Post (Wirtschaftsprüferkammer, Postfach 30 18 82, 10746 Berlin) erbeten wird. Vorstand und Beirat der WPK werden über alle eingehenden Hinweise unterrichtet.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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WPK Magazin 3/2024

Die WPK hat ihr Magazin 3/2024 veröffentlicht.

WPK, Mitteilung vom 17.09.2024

Das WPK Magazin 3/2024 ist erschienen und steht zum Herunterladen als PDF sowie in der kostenlosen WPK Magazin App zur Verfügung.

  • WPK Magazin 3/2024 – komplettes Heft
  • Beilage – Jahresabschluss 2023 der WPK
  • Werbebeilage – AUDfIT Fortbildungsplan 2024 – Green Expert
  • Werbebeilage – AUDfIT Fortbildungsplan 2024 – New Generation

Darüber hinaus stehen ergänzende Inhalte zu einzelnen Beiträgen des Hefts zum Download bereit:

Aus der Rechtsprechung:

  • Haftungsrecht – Vielfache Weiterleitung von Zahlungen als Treuhänder als erlaubnispflichtige Tätigkeit nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) – m. Anm. – OLG Düsseldorf
  • Haftungsrecht – Vielfache Weiterleitung von Zahlungen als Treuhänder als erlaubnispflichtige Tätigkeit nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) – m. Anm. – OLG Hamburg

Quelle: WPK

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WPK: Fragen und Antworten zur Anwendung und Umsetzung der CSRD aktualisiert (Stand 23. August 2024)

Der Ausschuss Nachhaltigkeit der WPK hat in seiner Sitzung am 29. Juli 2024 den Fragen- und Antworten-Katalog zur Anwendung und Umsetzung der CSRD aktualisiert.

WPK, Mitteilung vom 16.09.2024

Der Ausschuss Nachhaltigkeit der WPK hat in seiner Sitzung am 23. August 2024 den Fragen- und Antworten-Katalog zur Anwendung des Gesetzes zur Umsetzung der CSRD in Deutschland aktualisiert. Der Vorstand hat der Überarbeitung zugestimmt. Weitere Fragen und Antworten zur Registrierung als Nachhaltigkeitsprüfer wurden ergänzt. Außerdem wurde die Struktur des Fragenkatalogs geändert.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf vorgelegt (BT-Drucks. 20/12787), mit dem die EU-Richtlinie hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen umgesetzt werden soll.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 12.09.2024

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf vorgelegt (20/12787), mit dem die EU-Richtlinie hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen umgesetzt werden soll. Wie die Bundesregierung schreibt, verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedstaaten bis zum 6. Juli 2024 zur Einführung einer Nachhaltigkeitsberichterstattung für nach dem Bilanzrecht als große sowie als kleine oder mittelgroße kapitalmarktorientierte definierte Unternehmen und einer Prüfung der entsprechenden Nachhaltigkeitsberichterstattung. Damit trage das Gesetz insbesondere zur rechtzeitigen Erreichung des Ziels 12 der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung bei, nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherzustellen. Diese Verpflichtung werde mit dem vorliegenden Gesetz umgesetzt. Im Zuge der Umsetzung werde auch der bestehende Rechtsrahmen überprüft und punktuell angepasst. Zur Umsetzung der Ziele seien Änderungen unter anderem im Handelsgesetzbuch, im Wertpapierhandelsgesetz und in der Wirtschaftsprüferordnung erforderlich.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 598/2024

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Bericht über die Sitzung des Vorstandes der WPK am 4. September 2024

Der Vorstand der WPK informiert regelmäßig über seine Tätigkeit und hat die wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 4. September 2024 veröffentlicht.

WPK, Mitteilung vom 05.09.2024

Der Vorstand der WPK informiert regelmäßig über seine Tätigkeit. Nachfolgend sind Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 4. September 2024 zusammengefasst.

Beratungen zum CSRD-Umsetzungsgesetz

Der Regierungsentwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes wurde am 24. Juli 2024 vom Bundeskabinett beschlossen („Neu auf WPK.de“ vom 25. Juli 2024). Die Anregungen der WPK zum Referentenentwurf wurden erfreulicherweise in vielen Punkten übernommen. Der Vorstand konzentrierte daher seine Beratungen angesichts des fortgeschrittenen Stadiums des Gesetzgebungsverfahrens auf die verbliebenen, wesentlichen Punkte, die in der Stellungnahme der WPK zum Regierungsentwurf vorgetragen werden sollen. Insbesondere die Anmerkungen zu der Fortbildungsverpflichtung im Rahmen der „Grandfather-Regelung“ wurden konkretisiert, sowohl hinsichtlich der Verortung der Rechtsgrundlage als auch hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung der Regelung.

Erhöhte Anstrengungen im Prüfungs- und Bestellungsverfahren im Jahr 2025

Im Rahmen der CSRD-Übergangsfrist für Examenskandidaten sollen im Jahr 2025 abweichend vom üblichen Ablauf des zweiten Prüfungstermins sowohl im Juni als auch im August alle sieben Klausuren angeboten werden. Darüber hinaus rechnet der Vorstand mit einem deutlichen Anstieg der Teilnahmezahlen im Wirtschaftsprüfungsexamen im nächsten Jahr sowie mit dem erstmaligen Angebot der Modulprüfung „Nachhaltigkeit“. Die Landesgeschäftsstellen und die Hauptgeschäftsstelle der WPK werden im Jahr 2025 alle ihre Kräfte auf das Prüfungs- und Bestellungsverfahren konzentrieren, um die zusätzlichen Examenstermine zu ermöglichen und einen reibungslosen Ablauf des Verfahrens sicherzustellen. Nicht zeitkritische Themen und Aktivitäten sollen daher verschoben werden, um personelle Ressourcen für die Kernaufgaben freizuhalten und etwaigen Risiken begegnen zu können.

Kammerversammlung 2025 online

Der Vorstand hat sich mit der Konzeptionierung der nächsten Kammerversammlung befasst, die wieder digital stattfinden wird. Insbesondere wurden verschiedene Möglichkeiten beraten, einen aktiveren Austausch mit den Mitgliedern zu fördern.

Ehrenamtliche Tätigkeit für den Berufsstand

Der Vorstand möchte bei der Werbung für eine ehrenamtliche Tätigkeit in der WPK die aktive Rolle bei der Mitgestaltung der Selbstverwaltung und des Berufsrechts betonen und dies in zukünftigen Veranstaltungen stärker hervorheben.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Fondsmarktstärkungsgesetzes – WPK fordert Gleichstellung von BPG mit WPG

Mit dem Gesetzesentwurf eines Fondsmarktstärkungsgesetzes soll die Resilienz des Fondsmarktes und dadurch die Stabilität des Finanzmarktes insgesamt gestärkt werden. Für den Berufsstand ist § 40a des Entwurfs des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB‑E), eingeführt durch Art. 1 Nr. 26, relevant. Die Regelung sieht eine Privilegierung für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vor. Die WPK regt an, diese Privilegierung auf Buchprüfungsgesellschaften zu erstrecken.

WPK, Mitteilung vom 03.09.2024

Mit dem Gesetzesentwurf eines Fondsmarktstärkungsgesetzes soll die Resilienz des Fondsmarktes und dadurch die Stabilität des Finanzmarktes insgesamt gestärkt werden. Für den Berufsstand ist § 40a des Entwurfs des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB‑E), eingeführt durch Art. 1 Nr. 26, relevant. Die Vorschrift ist an § 45c KWG angelehnt.

Danach kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sonderbeauftragte für Kapitalverwaltungsgesellschaften bestellen, diese mit der Wahrnehmung von Aufgaben betrauen und ihnen die hierfür erforderlichen Befugnisse übertragen. Soweit dem Sonderbeauftragten nicht die Wahrnehmung der Befugnisse eines Geschäftsleiters oder eines Aufsichtsorganmitglieds übertragen wird, kann auch eine juristische Person bestellt werden.

Die Regelung sieht eine Privilegierung für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vor. Wird eine solche als Sonderbeauftragter gewählt, darf die BaFin ohne Prüfung davon ausgehen, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nur zuverlässiges und zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben geeignetes Personal einsetzt.

Grund für Ungleichbehandlung nicht ersichtlich

Die WPK hat in ihrer Stellungnahme vom 2. September 2024 angeregt, diese Privilegierung auf Buchprüfungsgesellschaften zu erstrecken. Es ist kein Grund für die Ungleichbehandlung ersichtlich. Auch bei einer Buchprüfungsgesellschaft kann ohne Weiteres angenommen werden, dass die bei ihr beschäftigten vereidigten Buchprüfer zuverlässig und fachlich geeignet sind. Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer haben im Wesentlichen dieselben Aufgaben und unterliegen demselben Berufsrecht (vgl. §§ 128 ff. WPO). Somit unterliegen vereidigte Buchprüfer ebenso wie Wirtschaftsprüfer der Pflicht, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben (§ 43 Abs. 1 Satz 1 WPO).

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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