IESBA: 2024 Handbook veröffentlicht

Das International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) hat das 2024 Handbook of the International Code of Ethics for Professional Accountants (including International Independence Standards) veröffentlicht. Das teilt die WPK mit und weist auf einige Änderungen hin.

WPK, Mitteilung vom 03.09.2024

Das International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) hat das 2024 Handbook of the International Code of Ethics for Professional Accountants (including International Independence Standards) veröffentlicht. Es ersetzt die Ausgabe 2023 und enthält die folgenden Punkte:

  • Public Interest Entity (PIE): Die Definition PIE wurde überarbeitet, neue PIE-Kategorien wurden etabliert. So wurde beispielsweise die bisherige Kategorie Listed Entity durch die neue Kategorie Publicly Traded Entity ersetzt.
  • Audit Client & Group Audit Client: Im Glossar wurden die Definitionen Audit Client und Group Audit Client als Folge der geänderten Definitionen von PIE und Listed Entity (siehe oben) überarbeitet.
  • Technology: hier wurden zahlreiche Überarbeitungen vorgenommen.

Die Änderungen treten grundsätzlich am 15. Dezember 2024 in Kraft. Eine frühere Anwendung ist zulässig und wird von IESBA empfohlen.

Daneben wurden im hinteren Teil des Handbuchs die bereits genehmigten Änderungen zu Tax Planning and Related Services aufgenommen, die nach dem 30. Juni 2025 in Kraft treten. Eine frühere Anwendung ist zulässig und wird von IESBA empfohlen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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IAASB: Hinweise zur Anwendung des Standards für die Prüfung weniger komplexer Unternehmen (ISA for LCE)

Das IAASB hat Hinweise zur Anwendung des Internationalen Prüfungsstandards für die Prüfung von Jahresabschlüssen weniger komplexer Unternehmen herausgegeben. Dazu hat siche die WPK geäußert.

WPK, Mitteilung vom 20.08.2024

Das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) hat Hinweise (Authority Supplemental Guidance) zur Anwendung des Internationalen Prüfungsstandards für die Prüfung von Jahresabschlüssen weniger komplexer Unternehmen (ISA for LCE) herausgegeben (zur Veröffentlichung des Standards siehe „Neu auf WPK.de“ vom 7. Dezember 2023).

Diese Hinweise sollen unter anderem Abschlussprüfer bei der Entscheidung unterstützen, ob der Standard für einen bestimmten Auftrag angewendet werden kann, und gehen auf die Verantwortung der Prüfungsgesellschaft, des Auftragspartners und des Prüfungsteams ein. Sie stellen lediglich eine Auslegungshilfe in Bezug auf den Standard dar, der allein bindend ist.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Stellungnahme: Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform

Das BMJ hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform veröffentlicht. Der WPK liegt darüber hinaus ein Entwurf des BMWK für WPO-Änderungen vor, die noch im Gesetzesentwurf zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform aufgenommen werden sollen.

WPK, Mitteilung vom 23.08.2024

Noch aufzunehmende Änderungen der WPO (Datenübermittlung von der WPK an die Staatsaufsicht)

Das Bundesministerium der Justiz hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform veröffentlicht. Der WPK liegt darüber hinaus ein Entwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz für WPO-Änderungen vor, die noch im Gesetzesentwurf zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform aufgenommen werden sollen.

Der Entwurf bezüglich der WPO-Änderungen sieht die Teilung des § 36a WPO auf zwei Vorschriften vor. Zudem soll die Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen sowie die Möglichkeit der Datenübermittlung zur Wahlwerbung im Rahmen der WPK-Beiratswahl geregelt werden. Zu den geplanten WPO-Änderungen hat die WPK mit Schreiben vom 22. August 2024 gegenüber dem Bundesministerium der Justiz Stellung genommen.

Ungleichbehandlung der WPK im Vergleich zur APAS

Die WPK kritisiert die Ungleichbehandlung der WPK im Vergleich zur Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) bezüglich der Übermittlungspflicht gegenüber den Strafverfolgungsbehörden, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, dem Bundesamt für Justiz sowie den Aufsichtsbehörden über die genossenschaftlichen Prüfungsverbände und den Aufsichtsbehörden über die Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände. Der Entwurf sieht vor, dass die für die WPK einzuführende Übermittlungspflicht einer Interessenabwägung unterliegen soll. In § 66c Abs. 1 WPO, der die Übermittlungspflichten der APAS regelt, ist dies nicht der Fall.

Datenübermittlung von der WPK an die APAS

Angesichts der aktuellen Überarbeitung der Übermittlungsvorschriften hat die WPK auch gefordert, in der WPO eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung von der WPK an die APAS zu schaffen, soweit es sich um die originäre Aufsicht der APAS über Prüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse handelt.

Ferner hat die WPK die Klarstellung angeregt, dass § 36b Abs. 1 Nr. 2 WPO‑E für eine Datenübermittlung von Gerichten und Behörden an die APAS entsprechend anwendbar ist.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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WPK: Fragen und Antworten zur Anwendung und Umsetzung der CSRD aktualisiert (Stand 29. Juli 2024)

Der Ausschuss Nachhaltigkeit der WPK hat in seiner Sitzung am 29. Juli 2024 den Fragen- und Antworten-Katalog zur Anwendung und Umsetzung der CSRD aktualisiert

WPK, Mitteilung vom 14.08.2024

Der Ausschuss Nachhaltigkeit der WPK hat in seiner Sitzung am 29. Juli 2024 den Fragen- und Antworten-Katalog zur Anwendung und Umsetzung der CSRD aktualisiert. Im Fokus der Änderungen und Ergänzungen standen neben der Anpassung an den Regierungsentwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes insbesondere Fragen der Anforderungen für die Eintragung als Nachhaltigkeitsprüfer einschließlich der dafür erforderlichen Fortbildung für bestehende Wirtschaftsprüfer (Grandfathering).

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FAQ zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung

Am 7. August 2024 hat die EU-Kommission einen umfangreichen Katalog von Fragen und Antworten zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 08.08.2024

Am 7. August 2024 hat die EU-Kommission einen umfangreichen Katalog von Fragen und Antworten zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung veröffentlicht. Die insgesamt 90 Fragen betreffen folgende acht Abschnitte:

I. Glossar
II. Überblick über die mit der CSRD eingeführten Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung, einschließlich der Anforderungen an die Prüfer
III. Fragen zu Nachhaltigkeitsinformationen, über die gemäß Art. 19a der Bilanzrichtlinie (individuelle Nachhaltigkeitsberichterstattung) bzw. Art. 29a der Bilanzrichtlinie (konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung) zu berichten ist
IV. Fragen zu Nachhaltigkeitsinformationen, über die gemäß Art. 40a der Bilanzrichtlinie (Drittlandsunternehmen) zu berichten ist
V. Fragen zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte
VI. Fragen zu wichtigen immateriellen Ressourcen
VII. Zusätzliche Fragen zu den Anforderungen an Unternehmen aus Drittländern
VIII. Fragen zur Sustainable Finance Disclosures Regulation (SFDR).

Ausführlich wird beispielsweise die Frage behandelt, wann ein Unternehmen Schätzungen verwenden darf, wenn trotz angemessener Bemühungen nicht alle erforderlichen Informationen aus der Wertschöpfungskette erhalten wurden (Frage 29).

Im Abschnitt V betreffend die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte werden beispielsweise Aspekte der Zulassung der Prüfer, der Vertraulichkeit, des Honorars, der Berichterstattung und des Prüfungsurteils angesprochen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Entwurf zur Verordnung zur Änderung der Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien veröffentlicht

Das BMF hat den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich veröffentlicht. Er soll der Schaffung neuer Meldetatbestände dienen, um die Regelungen des § 16a Geldwäschegesetz zum Verbot der Barzahlung beim Erwerb von Immobilien abzubilden.

BMF, Mitteilung vom 02.08.2024

Anhörung zum Entwurf

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich (GwGMeldV-Immobilien)

Kernanliegen des Verordnungsentwurfs ist die Abbildung der Regelungen des § 16a Geldwäschegesetz (GwG) zum Verbot der Barzahlung beim Erwerb von Immobilien in den Meldetatbeständen der GwGMeldV-Immobilien. Hierfür sollen zwei neue Meldetatbestände geschaffen werden, die folgende Sachverhaltskonstellationen erfassen:

  • Die Nichterbringung des Nachweises, dass bei Erwerb einer Immobilie die Gegenleistung ohne Barmittel erbracht wurde (§ 6 Absatz 4 GwGMeldV-Immobilien-Entwurf),
  • den Abschluss einer Vereinbarung, wonach die Gegenleistung später als ein Jahr nach Stellung des Antrages auf Eintragung des Erwerbers als Eigentümer beim Grundbuchamt erbracht werden soll (§ 6 Absatz 1 Nummer 5 GwGMeldV-Immobilien-Entwurf). Hierdurch soll eine Umgehung der zuvor genannten Nachweispflicht vermieden werden.

Darüber hinaus sollen die Ergebnisse der Evaluierung der Meldetatbestände der GwGMeldV-Immobilien aufgegriffen und künftig Meldungen ausgeschlossen werden, die im Hinblick auf die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht werthaltig sind.

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Stellungnahme zum Entwurf unverbindlicher Leitlinien des CEAOB zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit begrenzter Sicherheit

Die WPK hat zu dem Entwurf unverbindlicher Leitlinien zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit begrenzter Sicherheit des Committee of European Auditing Oversight Bodies (CEAOB) Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 29.07.2024

Am 22. Juli 2024 hat die WPK zu dem Entwurf unverbindlicher Leitlinien zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit begrenzter Sicherheit des Committee of European Auditing Oversight Bodies (CEAOB) Stellung genommen. Der Entwurf wurde im Juni 2024 vom CEAOB veröffentlicht.

Die WPK begrüßt die Veröffentlichung entsprechender Leitlinien dem Grunde nach. Allerdings hebt die WPK die Bedeutung angemessener Skalierungsaspekte hervor und weist darauf hin, dass die bestehenden und in Entwicklung befindlichen Standards und Verlautbarungen (insbesondere ISAE 3000 (Revised), ISSA 5000 und der Code of Ethics) in die Leitlinien integriert werden sollten. Zudem gibt die WPK fachliche Hinweise.

Hintergrund

Die Europäische Kommission ist nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) verpflichtet, bis spätestens 1. Oktober 2026 Standards zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit begrenzter Sicherheit zu verabschieden. Bis dahin wird es eine Lücke geben, in der es keine auf EU-Ebene verabschiedeten Standards geben wird. Im Erwägungsgrund 69 der CSRD wird ausgeführt, dass das CEAOB zur Harmonisierung dieser Prüfungen unverbindliche Leitlinien verabschieden soll. In diesen Leitlinien sollen die Grundsätze und Verfahren festgelegt werden, um eine möglichst einheitliche Prüfung sicherzustellen.

Quelle: WPK

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EFRAG: Studie über erste Erkenntnisse aus Verfahren zur ESRS-Umsetzung in 28 Unternehmen

Am 25.07.2024 veröffentlichte die European Financial Reporting Advisory Group eine Studie, die erste Erkenntnisse aus der Umsetzung der Europäischen Nachhaltigkeitsstandards in 28 europäischen Unternehmen aufzeigt (State of play as of Q2 2024/Implementation of European Sustainability Reporting Standards (ESRS)). Das berichtet die WPK.

WPK, Mitteilung vom 26.07.2024

Am 25. Juli 2024 veröffentlichte die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) eine Studie, die erste Erkenntnisse aus der Umsetzung der Europäischen Nachhaltigkeitsstandards (ESRS) in 28 europäischen Unternehmen aufzeigt (State of play as of Q2 2024/Implementation of European Sustainability Reporting Standards (ESRS)).

Ziel der Untersuchung ist es, einen Überblick über die sich abzeichnenden Verfahren in einem frühen Stadium der Umsetzung der CSRD und der ESRS zu geben, um die damit verbundenen Herausforderungen aufzuzeigen.

Befragt wurden 28 große Unternehmen aus acht Sektoren mit Hauptsitz in der Europäischen Union, die sich in Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen aufteilen lassen. Die Unternehmen wurden aufgrund ihrer Größe ausgewählt. Vermutlich verfügen sie bereits über einen höheren Reifegrad und mehr Ressourcen in der Anwendung der ESRS.

Analyse der Umsetzungsverfahren in vier Schwerpunktbereichen

Die Verfahren wurden in vier für die Umsetzung der ESRS besonders wichtigen Schwerpunktbereichen analysiert:

  • Bewertung der doppelten Wesentlichkeit (Double Materiality Assessment): Hierzu ergab die Studie, dass etwa 85 % der Unternehmen beabsichtigen, die ESG-Berichterstattung und das Ergebnis der doppelten Wesentlichkeitsbewertung in die Geschäftsstrategie und die Entscheidungsfindung zu integrieren.
  • Wertschöpfungskette (Value Chain): Dies ist der am wenigsten entwickelte Bereich. Mehrere Unternehmen haben sich für eine vereinfachte aggregierte Darstellung der Wertschöpfungskette entschieden. Etwa 90 % der Unternehmen arbeiten noch an der Verfeinerung ihrer Wertschöpfungsketten und suchen nach dem richtigen Gleichgewicht zwischen dem Grad der Aggregation und der Granularität. Sektorspezifische Leitlinien könnten hier weitere Klarheit verschaffen.
  • Lückenanalyse der Datenpunkte (Gap Analysis on Datapoints): Es wurde festgestellt, dass viele Unternehmen die Ergebnisse der doppelten Wesentlichkeitsbeurteilung noch nicht in ihre Lückenanalyse der zu meldenden Datenpunkte integriert haben. Dies könne dazu führen, dass mehr Datenpunkte einbezogen werden, als in den Standards vorgeschrieben sind. Etwa 95 % der Unternehmen verwenden die Implementation Guidance 3 der EFRAG für die Durchführung ihrer Lückenanalyse.
  • Organisatorischer Ansatz für die ESG-Berichterstattung (ESG Reporting Organisational Approach): Einig waren sich die Unternehmen, dass eine abteilungsübergreifende Zusammenarbeit (zum Beispiel zwischen Nachhaltigkeit, Finanzen, Risiko, IT und Geschäftsbereichen) die CSRD-Berichterstattung verbessern würde. Außerdem wurde die Notwendigkeit hervorgehoben, die ESG-Berichterstattungsprozesse, einschließlich der Datenqualitätskontrollen (ähnlich wie bei der Finanzberichterstattung), zu standardisieren, insbesondere mit Blick auf die Prüfung. Zusätzliche Kompetenzen und Ressourcen sind erforderlich. Dies schließt auch die IT-Umstellung ein (85 % Zustimmung).

Die in Zusammenarbeit mit der Boston Consulting Group entstandene Studie stellt die Ergebnisse ausführlich dar.

Quelle: WPK

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ESMA: Aktualisiertes ESEF-Berichterstattungshandbuch

Am 11. Juli 2024 hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde das ESEF-Berichterstattungshandbuch über das einheitliche europäische elektronische Format aktualisiert. Ebenso wurde Annex II des technischen Regulierungsstandards aktualisiert. Das berichtet die WPK.

WPK, Mitteilung vom 19.07.2024

Am 11. Juli 2024 hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA (European Securities and Markets Authority) das ESEF-Berichterstattungshandbuch über das einheitliche europäische elektronische Format (ESEF Reporting Manual) aktualisiert. Ebenso wurde Annex II des technischen Regulierungsstandards aktualisiert.

Das aktualisierte Werk enthält technische Verbesserungen und Anleitungen, um die Analyse und den Vergleich der im Jahresfinanzbericht enthaltenen Daten zu optimieren, beispielsweise:

  • Empfehlungen zur Kennzeichnung von leeren Feldern oder Bindestrich-Symbolen,
  • Klarstellungen zur Verankerung von Erweiterungselementen und
  • praktische Empfehlungen zur Verbesserung der Lesbarkeit der aus einem Block-Tagging extrahierten Informationen.

Die ESMA erwartet von den Emittenten, dass sie die im Berichterstattungshandbuch enthaltenen Leitlinien bei der Erstellung ihrer Jahresfinanzberichte für 2024 befolgen. Auch Softwarefirmen haben die Anleitungen der ESMA bei der Entwicklung ihrer Produkte für die Erstellung von Jahresfinanzberichten im iXBRL-Format zu beachten.

Quelle: WPK

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IASB: Begrenzte Änderungen an Rechnungslegungsstandards

Am 18. Juli 2024 hat das International Accounting Standards Board im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung der IFRS-Rechnungslegungsstandards begrenzte Änderungen an mehreren Standards und der dazugehörigen Leitlinien veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 19.07.2024

Am 18. Juli 2024 hat das International Accounting Standards Board (IASB) im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung der IFRS-Rechnungslegungsstandards begrenzte Änderungen an mehreren Standards und der dazugehörigen Leitlinien veröffentlicht (Annual Improvements to IFRS Accounting Standards – Volume 11).

Diese Änderungen beinhalten Klarstellungen, Vereinfachungen, Korrekturen und Änderungen, welche die Konsistenz der betroffenen Rechnungslegungsstandards verbessern sollen. Es handelt sich um:

  • IFRS 1 First-time Adoption of International Financial Reporting Standards,
  • IFRS 7 Financial Instruments: Disclosures and its accompanying Guidance on implementing IFRS 7,
  • IFRS 9 Financial Instruments,
  • IFRS 10 Consolidated Financial Statements und
  • IAS 7 Statement of Cash Flows.

Die Änderungen treten für Geschäftsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen, wobei eine vorzeitige Anwendung zulässig ist.

Quelle: WPK

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