Bekanntmachung: Dritte Änderung der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer – BS WP/vBP

Der Beirat der WPK hat am 3. Juni 2024 die dritte Änderung der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer (BS WP/vBP) nach Neufassung beschlossen. Diese dritte Änderung wurde vom BMWK mit Schreiben vom 2. Juli 2024 genehmigt.

WPK, Mitteilung vom 17.07.2024

Der Beirat der WPK hat am 3. Juni 2024 die dritte Änderung der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer (BS WP/vBP) nach Neufassung beschlossen („Neu auf WPK.de“ vom 5. Juni 2024).

Änderungsbereiche

Die dritte Änderung enthält Umsetzungen der internationalen Qualitätsmanagementstandards (ISQM 1 und 2 sowie ISA 220 rev.). Sie betreffen die §§ 49, 50, 51, 57 und 63 (vgl. zu den Inhalten dieser Änderungen die Anhörung, „Neu auf WPK.de“ vom 6. Mai 2024).

Des Weiteren wurde die Regelung zur kritischen Grundhaltung (§ 37 BS WP/vBP) an die gesetzliche Regelung (§ 43 Abs. 4 WPO) angepasst, die der Gesetzgeber bereits im Jahr 2021 durch das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) ausdifferenziert hatte.

Diese dritte Änderung wurde vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz mit Schreiben vom 2. Juli 2024 genehmigt. Sie wird hiermit nebst Ausfertigung auf der Internetseite der WPK bekannt gemacht. Die Änderung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Erläuterungstexte

Der Vorstand der WPK hat die Erläuterungstexte an die neuen Regelungstexte der BS WP/vBP angepasst. Enthalten sind auch Aktualisierungen der Erläuterungen zu § 32 BS WP/vBP, die sich aus dem Abgleich des IESBA Code of Ethics mit deutschen Berufsrecht ergeben haben (hier die Projekte Fees und Non-Assurance Services).

Der aktuelle Wortlaut der BS WP/vBP nebst Erläuterungen des Vorstandes steht – mit und ohne Änderungsmodus – auf der Internetseite der WPK zur Verfügung.

Quelle: WPK

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Bericht über die Sitzung des Vorstandes der WPK am 3. und 4. Juli 2024

Der Vorstand der WPK informiert über die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 3. und 4. Juli 2024.

WPK, Mitteilung vom 16.07.2024

Der Vorstand der WPK informiert regelmäßig über seine Tätigkeit. Nachfolgend sind Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 3. und 4. Juli 2024 zusammengefasst.

Beratungen zum CSRD-Umsetzungsgesetz

Der Regierungsentwurf für das Gesetz zur Umsetzung der CSRD liegt weiterhin nicht vor. Das Gesetzgebungsverfahren verzögert sich. Es bleibt abzuwarten, ob und inwieweit die Bundesregierung die verschiedenen Hinweise zum Referentenentwurf, etwa zum einheitlichen Examen oder zur Grandfather-Regelung, aufgreifen und umsetzen wird.

Relaunch Internetseite der WPK

Der Vorstand hat den Vorschlag zur Gestaltung der neuen Internetseite der WPK bestätigt. Die Neugestaltung soll dem Besucher bei zeitgemäßer Ansicht und Funktionalität die bekannten Inhalte anbieten.

Vergütungsumfrage der WPK

Die Ergebnisse der Vergütungsumfrage werden im WPK Magazin 3/2024 veröffentlicht. Ergänzende Daten mit Regionalbezug werden im Anschluss im Mitgliederbereich „Meine WPK“ auf der Internetseite der WPK zur Verfügung stehen.

KI in der Wirtschaftsprüfung

Der Vorstand hat sich, unterstützt durch einen Gastredner, zum Thema KI in der Wirtschaftsprüfung ausgetauscht und mit Blick auf die Bedeutung des Themas einen Ausschuss eingerichtet, um Chancen und Risiken auszuloten und die Mitglieder der WPK zu unterstützen.

Format der Kammerversammlung der WPK

Vor dem Hintergrund der Teilnehmerzahl und des überwiegend positiven Feedbacks der Kammerversammlung 2024 („Neu auf WPK.de“ vom 21. Juni 2024) hat sich der Vorstand dafür ausgesprochen, die Kammerversammlung im kommenden Jahr erneut online durchzuführen.

Auswirkungen der Modularisierung des Steuerberaterexamens auf das Wirtschaftsprüfungsexamen

Der Vorstand hat das Vorhaben der Modularisierung des Steuerberaterexamens und die Auswirkungen auf das Wirtschaftsprüfungsexamen als wichtiges Thema identifiziert. Eine genauere Analyse soll im Ausschuss Berufsnachwuchs und -examina erfolgen, sobald sich eine Umsetzung des Reformvorhabens abzeichnet.

Digitalisierung des Wirtschaftsprüfungsexamens

Der Vorstand hält nach den Erfahrungen in diesem Jahr am digitalen Examen auch im Jahr 2025 fest.

Quelle: WPK

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Stellungnahme zur Evaluierung der Richtlinie über die Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der direkten Steuern (DAC) – Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen

Am 7. Mai 2024 hat die Europäische Kommission eine Evaluierung der Richtlinie über die Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der direkten Steuern (Directive on Administrative Cooperation in direkt taxation – DAC) eingeleitet. Eine Beteiligung an der Evaluierung ist noch bis zum 30. Juli 2024 möglich. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 16.07.2024

Am 7. Mai 2024 hat die Europäische Kommission eine Evaluierung der Richtlinie über die Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der direkten Steuern (Directive on Administrative Cooperation in direkt taxation – DAC) eingeleitet. Eine Beteiligung an der Evaluierung ist noch bis zum 30. Juli 2024 möglich.

Ziel ist es, Feedback zu den Auswirkungen der DAC von allen Interessenträgern einzuholen. Dabei geht es um die Wirksamkeit, Effizienz und fortlaufende Relevanz der DAC und ihrer Änderungen (DAC 2 bis DAC 6) sowie die Kohärenz mit anderen politischen Initiativen und Prioritäten und der Mehrwert für die Europäische Union.

WP/vBP sind vor allem aufgrund der mit der Änderungsrichtlinie DAC 6 eingeführten Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen betroffen. Steuerintermediäre werden daher auch ausdrücklich als eine der Adressaten der Konsultation genannt.

WPK hinterfragt Anzeigepflicht in Gänze

Die WPK hat in ihrer Stellungnahme vom 15. Juli 2024 die eingeführte Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen in Gänze hinterfragt und gefordert, sie mit Blick auf die Bestrebungen der Europäischen Kommission nach Bürokratieabbau wieder abzuschaffen.

Erste Zahlen der Bundesregierung zeigen deutlich, dass vergleichsweise geringe Meldezahlen enormen Kosten gegenüberstehen, wobei die Höhe der steuerlichen Mehreinnahmen einer Anzeigepflicht unklar bleibt. Zudem äußerte eine vom FISC-Ausschuss des EU-Parlaments in Auftrag gegebene Studie vom März 2022 deutliche Kritik an der vagen Ausgestaltung der Anzeigepflicht.

Quelle: WPK

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Transparenzberichte 2023/2024 (Art. 13 Verordnung (EU) 537/2014)

Die WPK hat beschlossen, weiterhin auf ihre Internetseite über die veröffentlichten Transparenzberichte zu informieren. Eine Übersicht mit Links auf die entsprechenden Internetseiten steht jetzt zur Verfügung.

WPK, Mitteilung vom 12.07.2024

Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen, haben gemäß Art. 13 Verordnung (EU) 537/2014 auf ihren Internetseiten jährlich einen Transparenzbericht zu veröffentlichen und die zuständige Aufsichtsbehörde – in Deutschland die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) – zu informieren.

Der Vorstand der WPK hat beschlossen, weiterhin auf der Internetseite der WPK über die veröffentlichten Transparenzberichte zu informieren. Eine Übersicht mit Links auf die entsprechenden Internetseiten steht jetzt zur Verfügung. In der aktuellen Aufstellung zu den Transparenzberichten 2023/2024 sind diejenigen Prüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse enthalten, deren Geschäftsjahresende im vorangegangenen Kalenderjahr lag.

Darüber hinaus werden die in den vorangegangenen vier Jahren veröffentlichten Transparenzberichte archiviert. Auf die Archivierungspflicht für Transparenzberichte nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EU) 537/2014 wird hingewiesen.

Quelle: WPK

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Europäische Lieferketten-Richtlinie CSDDD im Amtsblatt veröffentlicht

Am 5. Juli 2024 wurde die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (Richtlinie (EU) 2024/1760). Die Richtlinie ist bis zum Juli 2026 in nationales Recht umzusetzen. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 10.07.2024

Am 5. Juli 2024 wurde die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (Richtlinie (EU) 2024/1760). Die Richtlinie ist bis zum Juli 2026 in nationales Recht umzusetzen. Es ist davon auszugehen, dass dies in Deutschland unter anderem durch entsprechende Anpassungen im Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz erfolgen wird.

Die Anwendung der Regelungen der CSDDD wird für Unternehmen in der EU schrittweise verpflichtend:

  • 3 Jahre nach Inkrafttreten für Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz > 1.500 Millionen Euro,
  • 4 Jahre nach Inkrafttreten für Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz > 900 Millionen Euro und
  • 5 Jahre nach Inkrafttreten für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz > 450 Millionen Euro.

Die WPK berichtete über den Kompromissvorschlag unter „Neu auf WPK.de“ vom 19. März 2024 sowie über die Zustimmung des Europäischen Parlaments und des Rats der Europäischen Union unter „Neu auf WPK.de“ vom 27. Mai 2024.

Quelle: WPK

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Sanktionen gegen Belarus: Dienstleistungen im Bereich Wirtschaftsprüfung verboten

Der Rat der Europäischen Union hat am 29. Juni 2024 restriktive Maßnahmen angenommen, die auf die belarussische Wirtschaft abzielen. Damit soll vermieden werden, dass die enge Verbindung zwischen der russischen und der belarussischen Wirtschaft genutzt wird, um Maßnahmen zu umgehen. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 09.07.2024

Der Rat der Europäischen Union hat am 29. Juni 2024 restriktive Maßnahmen angenommen, die auf die belarussische Wirtschaft abzielen. Damit soll vermieden werden, dass die enge Verbindung zwischen der russischen und der belarussischen Wirtschaft genutzt wird, um Maßnahmen zu umgehen.

VO (EU) 2024/1865 / Beschluss (GASP) 2024/1864

Es ist es verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung zu erbringen für

a) die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen und Agenturen, oder

b) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Weisung der Republik Belarus, ihrer Regierung, ihrer öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen handeln.

Die neuen Regelungen (Art. 1jc Abs. 1 der VO (EG) Nr. 765/2006, eingeführt durch Art. 1 Nr. 13 der neuen VO (EU) 2024/1865; sowie Art. 2hc Abs. 1 des Beschlusses 2012/642/GASP, eingeführt durch Art. 1 Nr. 9 des Beschlusses (GASP) 2024/1864) sind an Art. 5n der VO (EU) Nr. 833/2014 angelehnt (aber modifiziert, denn dort: a) die Regierung Russlands oder b) in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen).

Ausnahmen

Das Verbot gilt nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die unbedingt erforderlich sind, um vor dem 1. Juli 2024 geschlossene Verträge oder für deren Erfüllung erforderliche akzessorische Verträge bis zum 2. Oktober 2024 zu beenden (Art. 1jc. Abs. 6 der VO (EG) 765/2006). Weitere Ausnahmen und Genehmigungsmöglichkeiten sind an die Regelungen der Sanktionen gegen Russland angelehnt (Art. 5n Abs. 5 bis 10 der VO (EU) Nr. 833/2014) und finden sich in Art. 1jc Abs. 7 bis 14 der VO (EG) 765/2006).

Zu den Sanktionen gegen Russland siehe zuletzt „Neu auf WPK.de“ vom 2. Juli 2024.

Quelle: WPK

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APAS: Verlautbarung Nr. 21 – Liste zur Durchführung von Auswahlverfahren nach Artikel 16 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 537/2014

Die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) hat am 3. Juli 2024 die Verlautbarung Nr. 21 „Liste zur Durchführung von Auswahlverfahren nach Artikel 16 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 537/2014“ veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 04.07.2024

Die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) hat am 3. Juli 2024 die Verlautbarung Nr. 21 „Liste zur Durchführung von Auswahlverfahren nach Artikel 16 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 537/2014“ veröffentlicht.

In der Verlautbarung führt die APAS aus, dass es den geprüften Unternehmen im Rahmen einer Abschlussprüfung freisteht, beliebige Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften zur Unterbreitung von Vorschlägen für die Erbringung von Abschlussprüfungsleistungen aufzufordern. Dabei darf die Teilnahme von Unternehmen, die im vorausgegangenen Kalenderjahr weniger als 15 % der von Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIE) gezahlten Gesamthonorare erhalten haben, an dem Ausschreibungsverfahren in keiner Weise ausgeschlossen werden.

Die APAS veröffentlicht daher eine jährlich zu aktualisierende Liste der Prüfer, die gesetzliche Abschlussprüfungen bei PIE beendet und dabei jeweils mindestens 15 % der von sämtlichen deutschen PIE gezahlten Gesamthonorare erhalten haben (Art. 16 Abs. 3 Unterabs. 3 AP-VO). Im Kalenderjahr 2023 waren dies (wie im Vorjahr):

  • Ernst & Young GmbH WPG (nunmehr EY GmbH & Co. KG WPG),
  • KPMG AG WPG,
  • PricewaterhouseCoopers GmbH WPG.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Sanktionen gegen Russland: Neue EU-Sanktionen betreffen auch WP/vBP-Dienstleistungen

Am 24. Juni 2024 hat die EU das Sanktionsregime gegen Russland weiter verschärft. In dem Zusammenhang wurde auch die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren angepasst. Dies betrifft u. a. die dortigen Art. 5n und 12b, die WP/vBP-Dienstleistungen (Art. 5n Abs. 1 der Verordnung) untersagen. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 02.07.2024

Am 24. Juni 2024 hat die EU das Sanktionsregime gegen Russland weiter verschärft. In dem Zusammenhang wurde auch die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren angepasst. Dies betrifft unter anderem die dortigen Art. 5n und 12b, die WP/vBP-Dienstleistungen (Art. 5n Abs. 1 der Verordnung) untersagen.

In Art. 5n Abs. 7 der Verordnung wurde die Frist vom 20. Juni bis zum 30. September 2024 verlängert. Er enthält nun folgende Fassung:

„(7) Bis zum 30. September 2024 gelten die Absätze 1, 2, 2a und 2b nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung, die Ausfuhr oder die Erbringung von Dienstleistungen, die zur ausschließlichen Nutzung durch in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen bestimmt sind, welche sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes, der Schweiz oder eines in Anhang VII aufgeführten Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden.“

Zudem wurde in Art. 5n ein neuer Abs. 8a eingefügt:

„(8a) Die Absätze 1, 2 und 2a gelten nicht für die Erbringung von Dienstleistungen durch Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die in Russland ansässig sind und dies bereits vor dem 24. Februar 2022 in Russland waren, an die in Absatz 10 Buchstabe h genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die ihre Arbeitgeber sind, sofern diese Dienstleistungen zur ausschließlichen Nutzung durch diese juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen bestimmt sind.“

Art. 5n Abs. 10 lit. f) enthält folgende Fassung:

(10) Abweichend von den Absätzen 1, 2, 2a, 2b und 3a können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung, das Ausführen oder die Erbringung der dort genannten Dienstleistungen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese erforderlich sind für

„f) die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung,“

Die Ausnahmeregelung zu Art. 5n in Art. 12b Abs. 2a wurde vom 31. Juli bis zum 31. Dezember 2024 verlängert und wie folgt neu gefasst:

„Abweichend von Artikel 5n können die zuständigen Behörden die weitere Erbringung der darin genannten Dienstleistungen bis zum 31. Dezember 2024 genehmigen, wenn diese Dienstleistungen für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:“

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Bericht über die Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle am 18. und 19. Juni 2024

Die Kommission für Qualitätskontrolle informiert über die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 18. und 19. Juni 2024.

WPK, Mitteilung vom 25.06.2024

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Im Folgenden sind die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 18. und 19. Juni 2024 zusammengefasst.

Information des Vorstandes nach § 57e Abs. 4 WPO

Die Kommission für Qualitätskontrolle erörterte die aktuelle Spruchpraxis zur Information des Vorstandes nach § 57e Abs. 4 WPO.

Der Vorstand wird unverändert über testatsrelevante Einzelfeststellungen von erheblicher Bedeutung informiert. Die häufigsten Fälle der Information an den Vorstand betreffen – wie in den vergangenen Jahren – die Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Abschlussprüfungen ohne Eintragung in das Berufsregister und Verstöße gegen Unabhängigkeitsvorschriften. Auch bei Verstößen gegen rechnungslegungsbezogene Vorschriften, groben Prüfungsfehlern und wesentlichen unterlassenen Prüfungshandlungen und/oder groben Berichterstattungsmängeln kann eine Information des Vorstandes erfolgen.

Der Vorstand wird gemäß § 30 Abs. 2 Satzung für Qualitätskontrolle insbesondere in den Fällen informiert, in denen Maßnahmen der Kommission für Qualitätskontrolle – wie Auflagen und Sonderprüfung – nicht ausreichen, um den Mangel des Qualitätssicherungssystems zu beseitigen und eine berufsaufsichtliche Sanktion im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 2 WPO (insbesondere Rüge und/oder Geldbuße) erforderlich erscheint.

Die Entscheidungspraxis des Vorstands in Bezug auf Rügen und/oder Geldbußen zeigt, dass diese neben Fällen des Prüfens ohne Befugnis bzw. wegen eines Verstoßes gegen die Unabhängigkeitsvorschriften auch bei Feststellungen zum Bestätigungsvermerk, fehlender IKS-Prüfung sowie bei Feststellungen in den Bereichen Vorratsvermögen und Umsatzrealisierung erteilt wurden.

Die Kommission für Qualitätskontrolle entscheidet auch über eine Information des Vorstands, wenn wesentliche Mängel des Qualitätssicherungssystems festgestellt werden. Ein wichtiges Indiz hierfür ist das Vorliegen eines eingeschränkten oder versagten Prüfungsurteils.

Hinweise der Kommission für Qualitätskontrolle

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat ihren Ausschuss „Grundsätze QK“ neu besetzt und Themenschwerpunkte für die Ausschussarbeit festgelegt.

Im zweiten Halbjahr 2024 wird der Ausschuss „Grundsätze QK“ mit der Überarbeitung der Hinweise der Kommission für Qualitätskontrolle zur Durchführung und Dokumentation einer Qualitätskontrolle sowie zur Berichterstattung über eine Qualitätskontrolle beginnen. Auch der Fragen- und Antworten-Katalog soll evaluiert werden.

Der Ausschuss wird sich in seiner nächsten Sitzung konstituieren und einen Zeitplan für die Beratung der vorgeschlagenen Themenschwerpunkte erarbeiten.

Aufsicht über Prüfer für Qualitätskontrolle

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat sich mit ihren eigenen Prozessen und Arbeitshilfen für Aufsichtsmaßnahmen und deren Weiterentwicklung befasst. Die Aufsichtsmaßnahmen der Kommission für Qualitätskontrolle umfassen sowohl Untersuchungen bei Prüfern für Qualitätskontrolle als auch Teilnahmen an Qualitätskontrollen. Die Beratungen werden fortgesetzt.

Die Kommission für Qualitätskontrolle will auch ihren Hinweis zur Aufsicht über die Prüfer für Qualitätskontrolle nach § 57e Abs. 7 WPO überarbeiten und um Ausführungen zu Teilnahmen an Qualitätskontrollen ergänzen. Gegenstand des Hinweises sind aktuell nur Untersuchungen bei Prüfern für Qualitätskontrolle.

Auswirkungen des Qualitätskontrollverfahrens auf die Prüfungsqualität

Die Kommission für Qualitätskontrolle erörterte die Entwicklung der Prüfungsqualität im Zeitablauf. Es soll versucht werden, das subjektive Empfinden einer stetigen Verbesserung der Prüfungsqualität, insbesondere auch bei kleinen und mittelgroßen Praxen, durch eine messbare Beurteilung der Prüfungsqualität zu untermauern. Die Beratungen zu einer geeigneten Evaluierung werden fortgesetzt.

Aus den Abteilungen der Kommission für Qualitätskontrolle

Es wurde über die Qualitätskontrollen von drei gemischten Praxen (Abschlussprüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse) beraten. In einem Fall wurde die Qualitätskontrolle ohne weitere Maßnahmen abgeschlossen, in zwei Fällen wurde die Erteilung von Auflagen beschlossen.

Die Kommission für Qualitätskontrolle beschloss bei einer Praxis die Löschung als gesetzlicher Abschlussprüfer. Sie hat trotz Anordnung und wiederholter Androhung beziehungsweise Festsetzung eines Zwangsgeldes keine Sonderprüfung durchführen lassen. Eine weitere Qualitätskontrolle konnte nach der Auswertung des eingereichten Berichts über die Erfüllung der erteilten Auflagen abgeschlossen werden.

Des Weiteren wurde über vier Vorgänge beraten, bei denen eine Löschung als gesetzlicher Abschlussprüfer beschlossen wurde, da keine Qualitätskontrolle durchgeführt worden war und bei denen im Anschluss an die Löschung ein Qualitätskontrollbericht eingereicht wurde.

Weitere Beratungsthemen

Die Kommission für Qualitätskontrolle beriet auch über Fragen zur Grundgesamtheit von Qualitätskontrollen, zur Durchführung der Nachschau durch den späteren Prüfer für Qualitätskontrolle sowie zur Registrierung von Prüfern für Qualitätskontrolle. Die Beratungen werden fortgesetzt und werden zu gegebener Zeit in die Evaluierung der Hinweise der Kommission für Qualitätskontrolle einfließen.

Darüber hinaus hat sich die Kommission für Qualitätskontrolle mit der Planung einer Jour Fixe-Veranstaltung für Prüfer für Qualitätskontrolle befasst.

Quelle: WPK

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WPK-Stellungnahme: Entwurf einer Bürokratieentlastungsverordnung – Kürzere Aufbewahrung von Prüfungsakten

Der Entwurf der BEV umfasst Bürokratieerleichterungen wie die Abschaffung von Formvorschriften. WP/vBP betreffen u. a. Änderungen der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung und Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung. Dazu hat die WPK Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 24.06.2024

Der Entwurf einer Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (BEV) des Bundesministeriums der Justiz umfasst Bürokratieerleichterungen wie die Abschaffung von Formvorschriften. WP/vBP betreffen vor allem die Änderungen der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung (Artikel 5) und Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung (Artikel 6).

In ihrer Stellungnahme begrüßt die WPK die vorgesehenen Entlastungen und regt noch eine Änderung an, die aus den geänderten Anpassungsfristen resultiert. Die Neuregelung der Aufbewahrungsfristen macht eine Ergänzung von § 22 Abs. 2 WiPrPrüfV erforderlich. Bisher beträgt die Aufbewahrungsfrist für Unterlagen mit Ausnahme der Aufsichtsarbeiten 70 Jahre. Aufgrund dessen müssen einem Antrag auf Zulassung zur Wiederholung des Wirtschaftsprüfungsexamens nur einige aktuelle Unterlagen und Erklärungen beigefügt werden.

Aufgrund der vorgesehenen Neuregelung der Aufbewahrungsfristen werden diese Unterlagen nur noch zehn bzw. zwei Jahre aufbewahrt werden (§ 1a Abs. 2 WiPrPrüfV‑E). Wenn nach Ablauf dieser Aufbewahrungsfristen ein erneuter Antrag auf Zulassung zum Wirtschaftsprüfungsexamen gestellt wird, muss in § 22 Abs. 2 WiPrPrüfV‑E klargestellt werden, dass diesem alle in § 1 Abs. 1 WiPrPrüfV genannten Antragsunterlagen vollständig beigefügt werden.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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