Anhörung zur dritten Änderung der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer – BS WP/vBP

Der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer hat beschlossen, dem Beirat eine Änderung der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer (BS WP/vBP) zur Vereinheitlichung der Begrifflichkeiten vorzuschlagen.

WPK, Mitteilung vom 06.05.2024

Änderung der §§ 49, 51, 57, 63 BS WP/vBP (verantwortlicher Prüfungspartner)

Im Rahmen der Erarbeitung der geplanten Umsetzung von ISQM 1 und ISQM 2 sowie ISA 220 (rev.) war aufgefallen, dass im Teil 4 der Berufssatzung WP/vBP zu den Berufspflichten zur Qualitätssicherung bei Abschlussprüfungen nach § 316 HGB teilweise auch Begriffe wie „verantwortlicher WP/vBP“ beziehungsweise „verantwortlich tätiger WP/vBP“ Verwendung fanden, was im Regelungsbereich der gesetzlichen Abschlussprüfungen als zu unbestimmt und missverständlich beurteilt wurde. Daher sollen die genannten Begriffe im Teil 4 der Berufssatzung WP/vBP durch den legaldefinierten Begriff „verantwortlicher Prüfungspartner“ ersetzt werden (§ 43 Abs. 3 Satz 3 und 4 WPO).

Der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer hat daher in seiner Sitzung am 29. April 2024 beschlossen, dem Beirat eine Änderung der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer (BS WP/vBP) zur Vereinheitlichung der Begrifflichkeiten vorzuschlagen. Die Änderungsvorschläge wurden in einem strukturierten Umsetzungsprozess aus Gremienberatungen (Vorstand, Kommission für Qualitätskontrolle, Ausschuss Grundsätze der Kommission für Qualitätskontrolle, Ausschuss Berufsrecht) entwickelt. Der Beirat wurde in seiner Sitzung am 1. Dezember 2023 über die geplanten Änderungen informiert.

Der Vorstand schlägt folgende Änderungen der BS WP/vBP vor:

§ 49 Nachschau

(2) 1Die Nachschau der Abwicklung einzelner Prüfungsaufträge ist ein Vergleich der Anforderungen an eine gewissenhafte Abwicklung von Abschlussprüfungen mit deren tatsächlicher Abwicklung. 2Art und Umfang der Nachschau müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den abgewickelten Abschlussprüfungen stehen, wobei die Ergebnisse einer Qualitätskontrolle nach §§ 57a ff. WPO berücksichtigt werden können. 3Dabei sind alle in der Praxis verantwortlich tätigen WP/vBP, die Abschlussprüfungen durchführen, verantwortlichen Prüfungspartner einzubeziehen.

§ 51 Anforderungen an das Qualitätssicherungssystem

  1. zur Auftragsabwicklung (einschließlich der Anleitung des Prüfungsteams, der Einholung von fachlichem Rat, der Überwachung der Auftragsabwicklung und der Beurteilung der Arbeitsergebnisse durch den zuständigen WP/vBP verantwortlichen Prüfungspartner sowie der Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen für auftragsbezogene Datenverarbeitungssysteme) und zur Führung der Prüfungsakte nach § 51b Absatz 5 WPO,

§ 57 Auftragsabwicklung

  1. sich der für eine Abschlussprüfung vorrangig verantwortlich bestimmte WP/vBP verantwortliche Prüfungspartner in einem Umfang an der laufenden Abschlussprüfung beteiligt, dass er den Fortschritt der Arbeiten sowie die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und fachlichen Regeln durch die Mitarbeiter überwachen kann (§ 39 Absatz 2 Satz 3); die Regelungen sollen einen offenen Umgang mit kritischen Fragestellungen fördern,

§ 63 Nachschau

  1. in einem Nachschauturnus  alle verantwortlich tätigen WP/vBP verantwortlichen Prüfungspartner mit zumindest einem Prüfungsauftrag erfasst werden,

Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nach § 57 Abs. 3b Satz 1 WPO der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK). Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens müssen dem BMWK Unterlagen vorgelegt werden, aus denen sich die Verhältnismäßigkeit der Satzungsänderungen nach § 57 Abs. 3a WPO sowie der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (EU) 2018/958 ergibt. Nach § 57 Abs. 3b Satz 4 WPO sind dem BMWK insbesondere die Gründe zu übermitteln, aufgrund derer der Beirat der WPK die Satzungsänderungen als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat.

Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung ist nur für neue oder geänderte Vorschriften, die die Aufnahme oder Ausübung des Berufs beschränken, erforderlich.

Die vorgeschlagenen Änderungen der BS WP/vBP stellen lediglich Umformulierungen beziehungsweise redaktionelle Änderungen dar, die ausschließlich der Klarstellung dienen. Eingriffe in die Freiheitsrechte der Mitglieder (hier: Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) liegen nicht vor. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 57 Abs. 3a WPO kann daher im Ergebnis materiell nicht durchgeführt werden, sodass der Vorstand im vorliegenden Fall hiervon abgesehen hat.

Es besteht die Gelegenheit zur Stellungnahme (vgl. § 57 Abs. 3a Satz 5 WPO), die wir bis zum 29. Mai 2024 per E‑Mail (kontakt(at)wpk.de), Telefax (+49 30 726161‑212) oder Post (Postfach 301882, 10746 Berlin) erbitten. Vorstand und Beirat der WPK werden über alle eingehenden Hinweise unterrichtet.

Die formelle Beschlussfassung des Beirats zur Änderung der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer ist in der Sitzung des Beirates am 3. Juni 2024 vorgesehen.

Quelle: WPK

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Bericht über die Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle der WPK am 30. April 2024

Die Kommission für Qualitätskontrolle der WPK unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit und hat die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 30.04.2024 veröffentlicht.

WPK, Mitteilung vom 02.05.2024

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Im Folgenden sind die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 30. April 2024 zusammengefasst.

System der Qualitätskontrolle

Die Kommission für Qualitätskontrolle tauschte sich zu dem am 22. März 2024 veröffentlichten Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz zum CSRD-Umsetzungsgesetz aus. Es wurden erste für das Qualitätskontrollverfahren relevante Punkte identifiziert und Überlegungen für die Umsetzung des Gesetzesvorhabens in der Arbeit der Kommission für Qualitätskontrolle diskutiert. Sie hat sich dabei insbesondere mit den Themen der Eintragung von Nachhaltigkeitsprüfern, dem Prüfervorschlagsverfahren für Qualitätskontrollen und der Anordnung von Qualitätskontrollen befasst. Die Beratungen werden fortgesetzt.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Bericht über die Sitzung des Vorstandes der WPK am 29. April 2024

Der Vorstand der WPK informiert über die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 29. April 2024.

WPK, Mitteilung vom 02.05.2024

Der Vorstand der WPK informiert regelmäßig über seine Tätigkeit. Nachfolgend sind Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 29. April 2024 zusammengefasst.

Beratungen zum CSRD-Umsetzungsgesetz

Der Vorstand hat erneut über die europäische CSR-Richtlinie und die Vorschläge zur Umsetzung in nationales Recht durch das CSRD-Umsetzungsgesetz beraten (zur Stellungnahme der WPK zum Referentenentwurf des Umsetzungsgesetzes siehe „Neu auf WPK.de“ vom 19. April 2024).

Bericht über die Berufsaufsicht 2023

Die WPK übt die Berufsaufsicht über ihre Mitglieder aus und erstattet darüber einmal jährlich einen Bericht, der auf der Internetseite der WPK veröffentlicht wird. Der Vorstand hat den Bericht für das Jahr 2023 nach Beratung zur Veröffentlichung freigegeben.

Jahresbericht 2023 der WPK

Der Vorstand hat die Beratungen zum Jahresbericht 2023 der WPK fortgesetzt und nach den redaktionellen Arbeiten die nun zur Veröffentlichung vorgesehene Fassung besprochen. Die Veröffentlichung ist für Juni 2024 geplant.

Prüfungsbericht zum Jahresabschluss 2023 der WPK

Der Vorstand hat den Prüfungsbericht zum Jahresabschluss 2023 und Lagebericht der WPK beraten. Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden dem Beirat auf der kommenden Sitzung im Juni 2024 zur Genehmigung vorgelegt.

Quelle: WPK

 

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Europäische Union: Zustimmung zur Verschiebung der sektorspezifischen ESRS sowie der Standards für große Drittstaaten-Unternehmen

Nachdem das EU-Parlament am 10. April 2024 der Einigung über die Verschiebung zugestimmt hatte, wurde diese am 29. April 2024 auch vom Rat angenommen. Das berichtet die WPK.

WPK, Mitteilung vom 30.04.2024

Am 7. Februar 2024 wurde eine vorläufige Einigung darüber erzielt, dem Vorschlag der Europäischen Kommission zu folgen und die ursprünglich für Juni 2024 vorgesehene Verabschiedung von sektorspezifischen ESRS sowie der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung großer Drittstaaten-Unternehmen mit Tochterunternehmen oder Niederlassungen in der Europäischen Union um zwei Jahre auf Juni 2026 zu verschieben („Neu auf WPK.de“ vom 12. Februar 2024).

Nachdem das Europäische Parlament am 10. April 2024 dieser Einigung zugestimmt hatte, wurde diese am 29. April 2024 auch vom Rat angenommen. Vor dem Inkrafttreten stehen noch der formale Akt der Unterzeichnung durch den Präsidenten des Parlaments und die Ratspräsidentschaft sowie die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union aus.

Quelle: WPK

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Europäisches Parlament: Zustimmung zum Kompromissvorschlag zur europäischen Lieferketten-Richtlinie CSDDD

Am 24. April 2024 hat das EU-Parlament dem Kompromissvorschlag zur Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) zugestimmt. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 30.04.2024

Am 24. April 2024 hat das Europäische Parlament dem Kompromissvorschlag zur Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) zugestimmt. Die Zustimmung des Rats und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union stehen noch aus, bevor die Richtlinie in Kraft treten und von den EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden kann. Zu den wesentlichen Änderungen in dem am 15. März 2024 erzielten Kompromiss im Vergleich zur vorläufigen Einigung vom Dezember 2023 siehe „Neu auf WPK.de“ vom 19. März 2024.

Die Umsetzung der europäischen Lieferketten-Richtlinie, die die Verpflichtung von Unternehmen bestimmter Größenordnung zur Einhaltung von Menschenrechten und Umweltstandards entlang ihrer globalen Wertschöpfungskette vorsieht, wird voraussichtlich zu einer entsprechenden Anpassung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes führen.

Quelle: WPK

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Drittes Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements im Land Nordrhein-Westfalen – Ministerium: interne Rotation ausreichend

Am 05.03.2024 wurde das Dritte Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements im Land Nordrhein-Westfalen im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes NRW verkündet. Darüber berichtet die WPK.

WPK, Mitteilung vom 29.04.2024

Am 5. März 2024 wurde das Dritte Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements im Land Nordrhein-Westfalen (3. NKFWG NRW) im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen verkündet („Neu auf WPK.de“ vom 21. März 2024).

Nach der WPK vorliegenden Informationen hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen ein Dokument „Häufige Fragen & Antworten“ zum 3. NKFWG NRW herausgegeben und direkt an die Zielgruppe übermittelt. Danach soll eine interne Rotation für Abschlussprüfer von Gemeinden sowie kommunalen Eigenbetrieben ausreichend sein (§ 102 Abs. 2 Satz 2 GO NRW, § 21 Abs. 2 Satz 3 EigVO NRW). Die WPK ist im Gesetzgebungsverfahren wegen des Wortlauts und der Gesetzesbegründung von einer externen Rotationspflicht ausgegangen und hat sich gegen eine solche ausgesprochen. Es ist zu begrüßen, dass dem Dokument „Häufige Fragen & Antworten“ zufolge nun doch eine interne Rotation als ausreichend erachtet wird.

Ferner sollen Beauftragungen von Abschlussprüfern, die vor der Verkündung des Gesetzes erfolgt sind, bei der Berechnung der Frist für die Rotation nach fünf Jahren unberücksichtigt bleiben.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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WPK-Stellungnahme: Konsultation des IESBA zum Entwurf Using the Work of an External Expert

Am 29. April 2024 hat die WPK im Rahmen der Konsultation des International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) zum Entwurf Using the Work of an External Expert Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 29.04.2024

Am 29. April 2024 hat die WPK im Rahmen der Konsultation des International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) zum Entwurf Using the Work of an External Expert Stellung genommen. Der Entwurf dient der Festlegung des berufsrechtlichen Rahmens, der Berufsangehörige bei der Beurteilung unterstützen soll, ob ein externer Sachverständiger des Prüfers (vorrangig im Bereich von Nachhaltigkeitsaufträgen) über die notwendige Kompetenz, Fähigkeiten und Objektivität verfügt, damit seine Arbeit für die beabsichtigten Zwecke genutzt werden kann.

Die WPK begrüßt den Entwurf grundsätzlich, da dieser, wie bereits der ebenfalls positiv aufgenommenen ISSA 5000 des International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB), dem Berufsstand inhaltlich und terminologisch vertraut ist.

Anregungen der WPK

  • Harmonisierung der Begrifflichkeiten und Definitionen zwischen IAASB und IESBA, um das Verständnis und die Akzeptanz bei Berufsangehörigen und berufsstandsfremden Personen zu erhöhen,
  • maßvolle Flexibilisierung der Einschätzung von Kompetenz, Fähigkeiten und Objektivität (CCO) der externen Sachverständigen durch den Berufsangehörigen und
  • Erweiterung der Skalierungsmöglichkeiten, um mittelständischen Berufsangehörigen insbesondere den Zugang zum Nachhaltigkeitsmarkt zu erleichtern.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Die kommende Pflichtprüfung für Nachhaltigkeitsberichte fordert die deutsche Wirtschaft heraus

Seit dem 22. März 2024 liegt der Gesetzentwurf des BMJ zur Umsetzung der europäischen Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD) in deutsches Recht vor. Die WPK plädiert für den schrittweisen Aufbau eines Marktes für die Bestätigung von Nachhaltigkeitsinformationen.

WPK, Pressemitteilung vom 23.04.2024

Wirtschaftsprüferkammer (WPK) plädiert für den schrittweisen Aufbau eines Marktes für die Bestätigung von Nachhaltigkeitsinformationen – Seit dem 22. März 2024 liegt der Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz zur Umsetzung der europäischen Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD) in deutsches Recht vor. Die WPK hat am 19. April 2024 Stellung genommen.

Andreas Dörschell, Präsident der WPK: „Die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Einführung der Pflichtprüfung für diese Berichte werden für die deutsche Wirtschaft in den kommenden Jahren große Herausforderungen sein. Die Unternehmen sind auf die Expertise qualifizierter Prüfer in angemessener Zahl angewiesen. Der gewählte Abschlussprüfer eines Unternehmens sollte grundsätzlich zugleich als Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts gewählt gelten. Insgesamt begrüßt die WPK den Vorschlag einer Eins-zu-eins-Umsetzung der CSRD, sieht in diesem und weiteren Punkten aber noch Optimierungspotenzial für einen schrittweisen Aufbau eines Marktes für die Bestätigung von Nachhaltigkeitsinformationen.“

Zentrale Punkte der Stellungnahme der WPK sind:

Einheitliches Wirtschaftsprüferexamen

Die WPK spricht sich dafür aus, die Nachhaltigkeitsprüfung in das Wirtschaftsprüferexamen zu integrieren. So wie alle angehenden Wirtschaftsprüfer die fachlichen Kenntnisse für die Prüfung der Finanzberichterstattung erwerben und nachweisen müssen, muss das auch für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten. Jeder bestellte Berufsangehörige sollte Abschlussprüfer und Nachhaltigkeitsprüfer sein.

Eintragung/Fortbildungsverpflichtung

Die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung sollte nicht Voraussetzung für die Eintragung als Prüfer von Nachhaltigkeitsberichten sein. Stattdessen sollte eine nachfolgende Fortbildung ermöglicht werden, bei der die Kenntnisse im Rahmen der allgemeinen Fortbildungsverpflichtung erworben werden. Damit kann die Registrierung einer ausreichenden Zahl von Prüfern für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gewährleistet werden. Erfüllt jemand die Fortbildungsverpflichtung nicht, führt dies zur Deregistrierung.

Bestellung des Nachhaltigkeitsprüfers

Es kann davon ausgegangen werden, dass die meisten Unternehmen den Abschlussprüfer zugleich als Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts wählen werden, um die sich aus der Prüfung ohnehin ergebenden Synergieeffekten sowie die Kenntnisse des Abschlussprüfers aus der oft langjährigen Prüfungstätigkeit zu nutzen und um Abstimmungsprozesse tatsächlich reduzieren zu können. Daher empfiehlt die WPK, dass der ordnungsgemäß gewählte Abschlussprüfer zugleich als Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts gewählt gilt, sofern kein abweichender Beschluss gefasst wird.

Haftung

Die Haftung für die Prüfung beziehungsweise die prüferischen Durchsicht von Finanz- und Nachhaltigkeitsberichten müssen sich in der Übergangsphase unterscheiden, weil sich die Prüfungen der Finanzberichterstattung und die Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung inhaltlich unterscheiden. Während erstere auf der Grundlage hinreichender Prüfungssicherheit erfolgt und zum Bestätigungsvermerk (§ 322 Handelsgesetzbuch) führt, hat letztere in Folge der angestrebten Eins-zu-eins-Umsetzung der CSRD zunächst auf Basis einer prüferischen Durchsicht zur Erlangung begrenzter Prüfungssicherheit zu erfolgen.

Quelle: WPK

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Berichtigung zum Set 1 der ESRS

Die EU-Kommission hat am 18. April 2024 eine Berichtigung (sog. Corrigendum) zum Set 1 der European Sustainability Reporting Standard (ESRS) erlassen, die am 19. April 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde. Darauf macht die WPK aufmerksam.

WPK, Mitteilung vom 22.04.2024

Die Europäische Kommission hat am 18. April 2024 eine Berichtigung (sog. Corrigendum) zum Set 1 der European Sustainability Reporting Standard (ESRS) erlassen, die am 19. April 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde.

Das Set 1 der ESRS, das branchenübergreifende Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung beinhaltet, wurde am 31. Juli 2023 von der Europäischen Kommission mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 verabschiedet und am 22. Dezember 2023 im Amtsblatt veröffentlicht.

Die Berichtigung nimmt einzelne Anpassungen an den ESRS vor, die im Wesentlichen redaktionelle Änderungen und Korrekturen von Verweisen betreffen. Eine konsolidierte Lesefassung der ESRS mit den Anpassungen soll zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht werden.

Quelle: WPK

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Stellungnahme: Referentenentwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes

Das BMJ hat den Referentenentwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes veröffentlicht. Am 19.04.2024 hat die WPK eine umfangreiche Stellungnahme dazu abgegeben.

WPK, Mitteilung vom 19.04.2024

Am 22. März 2024 hat das Bundesministerium der Justiz den lang erwarteten Referentenentwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes veröffentlicht – „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen“.

Die CSRD führt die Pflicht zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts innerhalb des Lageberichts insbesondere für große Unternehmen sowie für kleine oder mittelgroße kapitalmarktorientierte Unternehmen ein. Darüber hinaus sieht die CSRD vor, dass der Nachhaltigkeitsbericht einer Prüfung zu unterziehen ist. Der Referentenentwurf soll die CSRD eins zu eins umsetzen und regelt insbesondere, dass die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts durch einen Wirtschaftsprüfer zu erfolgen hat, der auch der Abschlussprüfer sein kann.

Am 19. April 2024 hat die WPK eine umfangreiche Stellungnahme zu dem Referentenentwurf abgegeben.

Ausdrücklich unterstützt die WPK die programmatisch im Referentenentwurf vorgeschlagene Eins-zu-eins-Umsetzung der CSRD, allerdings geht der Referentenentwurf teilweise über diese Anforderungen hinaus.

Auf folgende Kernpunkte geht die Stellungnahme der WPK besonders ein:

Einheitliches Wirtschaftsprüferexamen

Die WPK spricht sich dafür aus, die Nachhaltigkeitsprüfung in das Wirtschaftsprüferexamen zu integrieren und unterbreitet hierfür differenzierte Vorschläge. Die im Entwurf vorgesehene Unterscheidung zwischen Wirtschaftsprüfern, die sich durch die Ablegung einer zusätzlichen Prüfung für die Zulassung zur Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten qualifizieren, und Berufsangehörigen ohne diese Zusatzqualifikation, hält die WPK für nicht zielführend, da der Berufsstand dadurch unnötig gespalten würde.

Eintragung und Fortbildungsverpflichtung

Die im Entwurf vorgeschlagene Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung sollte nach Überzeugung der WPK nicht Voraussetzung für die Eintragung als Prüfer der Nachhaltigkeitsberichte sein. Stattdessen sollte es sich bei der Fortbildung um eine solche handeln, bei der die Kenntnisse im Rahmen der allgemeinen Fortbildungsverpflichtung erworben werden.

Bestellung des Nachhaltigkeitsprüfers

Der Entwurf sieht vor, dass der Abschlussprüfer auch der Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts sein kann. Nach Einschätzung der WPK kann davon ausgegangen werden, dass die meisten Unternehmen den Abschlussprüfer zugleich als Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts wählen werden. Daher empfiehlt die WPK, das Gesetz dahingehend zu ergänzen, dass der ordnungsgemäß gewählte Abschlussprüfer zugleich als Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts gewählt gilt, sofern kein abweichender Beschluss gefasst wird.

Haftung

Die Haftung des Prüfers der Finanzberichterstattung soll nach dem Entwurf für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung entsprechend gelten. Die WPK ist indes überzeugt, dass sich die Regelungen zur Haftung für die Prüfung beziehungsweise die prüferische Durchsicht von Finanz- und Nachhaltigkeitsberichten in der Übergangsphase unterscheiden müssen.

Weitere Hinweise betreffen vor allem die in § 289g HGB‑E (§ 315e HGB‑E analog) vorgeschlagene Aufstellungslösung des Lageberichts sowie die in § 324h HGB‑E vorgesehene Pflicht zur Erstellung eines gesonderten Berichts über die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts.

Quelle: WPK

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