Service der WPK: Fragen und Antworten zur Anwendung und Umsetzung der CSRD aktualisiert

Nach der Veröffentlichung des Referentenentwurfs zur Umsetzung der CSRD in Deutschland hat der Ausschuss Nachhaltigkeit der WPK sein Fragen-/Antworten-Papier zur Anwendung und Umsetzung der CSRD aktualisiert.

WPK, Mitteilung vom 18.04.2024

Nach der Veröffentlichung des Referentenentwurfs zur Umsetzung der CSRD in Deutschland („Neu auf WPK.de“ vom 27. März 2024) hat der Ausschuss Nachhaltigkeit der WPK sein Fragen-/Antworten-Papier zur Anwendung und Umsetzung der CSRD aktualisiert. Die Antwort auf die Frage 7 wurde ergänzt und eine neue Frage/Antwort 14 hinzugefügt.

Quelle: WPK

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Bericht über die außerordentliche Sitzung des Vorstandes der WPK am 15. April 2024

Der Vorstand der WPK informiert regelmäßig über seine Tätigkeit. Er hat Informationen zum Beratungsergebnis aus der Sitzung am 15. April 2024 veröffentlicht.

WPK, Mitteilung vom 17.04.2024

Der Vorstand der WPK informiert regelmäßig über seine Tätigkeit. Nachfolgend sind Informationen zum Beratungsergebnis aus der Sitzung am 15. April 2024 zusammengefasst.

Stellungnahmeentwurf der WPK zum CSRD-Umsetzungsgesetz

In der Sitzung wurde der Entwurf der Stellungnahme der WPK zum CSRD-Umsetzungsgesetz beraten. Die Stellungnahme wird nach finaler Abstimmung an das federführende Ministerium (BMJ) adressiert und zeitnah auf der Internetseite der WPK veröffentlicht.

Quelle: WPK

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Anhebung der Schwellenwerte im HGB

Das Zweite Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften wurde am 16. April 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I Nr. 120). Damit werden die handelsrechtlichen Schwellenwerte angehoben. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 17.04.2024

Das Zweite Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften wurde am 16. April 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I Nr. 120). Damit werden die handelsrechtlichen Schwellenwerte angehoben.

Zuvor hatte der Bundesrat am 22. März 2024 das vom Deutschen Bundestag am 22. Februar 2024 verabschiedete Gesetz gebilligt.

Die geänderten Schwellenwerte sind verpflichtend auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen. Den Unternehmen wird ein Wahlrecht eingeräumt, die höheren Schwellenwerte bereits auf (Konzern-)Abschlüsse und (Konzern-)Lageberichte, die nach dem 31. Dezember 2022 beginnen, anzuwenden.

Quelle: WPK

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Zentrale Stelle Verpackungsregister: Hinweise zur Prüfung nach dem Verpackungsgesetz – Fehlerquellen vermeiden

Die WPK unterstützt das Bestreben der ZSVR nach einer Verbesserung der Prüfungsqualität. Die WP/vBP-Prüfung trägt entscheidend zum gesamtwirtschaftlichen Ziel der Verringerung der Systemunterbeteiligung durch beteiligungspflichtige Hersteller bei. In ihren Stellungnahmen hat die WPK aber auch ausdrücklich auf die berufsrechtlichen Grenzen der vom Verpackungsgesetz vorgesehenen Prüfleitlinien hingewiesen.

WPK, Mitteilung vom 17.04.2024

Die Ausgestaltung der Prüfung nach § 11 VerpackG erfolgt durch die von der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) herausgegebenen Prüfleitlinien Vollständigkeitserklärung (§ 26 Abs. 1 Nr. 28 VerpackG). Der durch die Prüfleitlinien vorgegebene Umfang der Prüfung hat sich seit dem Jahr 2019 deutlich erhöht, indem die Prüfleitlinien nahezu jährlich aktualisiert und erweitert wurden. Die jetzt beabsichtigten Änderungen gemäß der Konsultationsfassung (vgl. Stellungnahme der WPK und BStBK vom 21. September 2023) sind noch nicht veröffentlicht worden. Hintergrund der Aktualisierungen ist nach Aussagen der ZSVR die teils nicht zufriedenstellende Qualität der Prüfung oder Berichterstattung der Prüfer.

Um dem entgegenzuwirken, gibt die ZSVR einige grundsätzliche Erläuterungen zur Prüfung sowie Hinweise vor allem zur Vermeidung häufig festzustellender Fehlerquellen.

Die WPK unterstützt das Bestreben der ZSVR nach einer Verbesserung der Prüfungsqualität. Die WP/vBP-Prüfung trägt entscheidend zum gesamtwirtschaftlichen Ziel der Verringerung der Systemunterbeteiligung durch beteiligungspflichtige Hersteller bei. In ihren Stellungnahmen hat die WPK aber auch ausdrücklich auf die berufsrechtlichen Grenzen der vom Gesetz vorgesehenen Prüfleitlinien hingewiesen.

Deregistrierung bei Aufgabe der Prüfungstätigkeit nach dem VerpackG

Die ZSVR moniert unter anderem die vielen „Karteileichen“ in dem von ihr geführten Prüferregister. Im Jahr 2022 hätten nach nur 49 % der registrierten Prüfer eine oder mehrere Vollständigkeitserklärungen abgegeben. Dies erschwert es prüfungspflichtigen Unternehmen, einen Prüfer zu finden, der tatsächlich bereit ist, derartige Prüfungen durchzuführen.

Ab dem Jahr 2025 muss eine große Anzahl von Herstellern nach dem Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) ebenfalls auf diesen Prüferpool zurückgreifen. Deshalb ist es von entscheidender Bedeutung, dass sich Prüfer, die beabsichtigen, künftig keine Prüfungen nach dem VerpackG oder EWKFondsG durchzuführen, aus dem Register entfernen lassen. Dies erfolge einfach und unkompliziert, so die ZSVR. Eine erneute Registrierung sei jederzeit möglich.

Eintragung als Prüfer nach dem VerpackG und EWKFondsG im WPK-Verzeichnis „Suche nach Spezialkenntnissen“

Die WPK hat zudem die von ihr angebotene „Suche nach Spezialkenntnissen“, welche das öffentliche Berufsregister ergänzt, um Prüfungen nach dem VerpackG und dem EWKFondsG erweitert. WP/vBP können sich hier eintragen, um so von prüfungspflichtigen Unternehmen besser gefunden und gezielt angesprochen werden zu können.

Quelle: WPK

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Stellungnahme zur Konsultation des IAASB zu begrenzten Änderungen aufgrund der geänderten PIE-Definition (Track 2)

Die WPK hat im Rahmen der Konsultation des IAASB zu begrenzten Änderungen aufgrund der geänderten PIE-Definition (Track 2) Stellung genommen.

WPK, Pressemitteilung vom 16.04.2024

Am 8. April 2024 hat die WPK im Rahmen der Konsultation des IAASB zu begrenzten Änderungen aufgrund der geänderten PIE-Definition (Track 2) Stellung genommen. Die Änderungen sollen vor allem die Definitionen und Anforderungen der IAASB-Verlautbarungen (insbesondere ISQM 1 und ISQM 2, ISA 200, ISA 260 (Revised), ISA 700 und ISRE 2400 (Revised)) mit den neuen Definitionen für börsennotierte Unternehmen und Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIE) im IESBA Code of Ethics in Einklang bringen.

Harmonisierung von IAASB- und IESBA-Verlautbarungen

Die WPK begrüßt grundsätzlich eine Harmonisierung der fachlichen Verlautbarungen von IAASB und IESBA. Zu einzelnen Anforderungen hat die WPK punktuelle Hinweise gegeben und vereinzelte Klarstellungen angeregt. Die Änderungen bezüglich ISRE 2400 (Revised) lehnt die WPK mangels Relevanz ab. Ebenfalls spricht sich die WPK gegen die Verschärfung der Anforderungen zur Bestätigung der Unabhängigkeit bei Nicht-PIE-Prüfungen aus, da sich diese nicht aus der geänderten PIE-Definition ableiten lassen.

Quelle: WPK

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Regierungsentwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (BEG IV)

Am 13. März 2024 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf des BEG IV beschlossen. Den Forderungen der WPK in ihrer Stellungnahme vom 31. Januar 2024 zum Referentenentwurf wurde größtenteils entsprochen.

WPK, Mitteilung vom 08.04.2024

Am 13. März 2024 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf des BEG IV beschlossen. Den Forderungen der WPK in ihrer Stellungnahme vom 31. Januar 2024 zum Referentenentwurf („Neu auf WPK.de“ vom 6. Februar 2024) wurde größtenteils entsprochen. Die wichtigsten Änderungen im Vergleich zum Referentenentwurf sind:

  • Entsprechend der Forderung der WPK (Punkt 2 der Stellungnahme) soll die Form „schriftlich oder elektronisch“ als eigene, verfahrenserleichternde Form statt „elektronischer Form“ im Sinne des § 3a Abs. 2 VwVfG verwendet werden (entfallen von Art. 28 Nr. 2, 4, 5, 10, Art. 29, Änderung von Art. 28 Nr. 6 des RefE).
  • Entsprechend der Forderung der WPK (Punkt 3 der Stellungnahme) sollen die Mitglieder der WPK auch die Adresse vom besonderen elektronischen Anwaltspostfach, elektronischem Bürger- und Organisationspostfach (§ 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 4 oder 5 der Zivilprozessordnung) übermitteln, sofern sie über ein solches Postfach verfügen (Änderung des § 58b WPO‑E, eingeführt durch Art. 32 Nr. 6 des RegE).
  • Änderungen der Person der gesetzlichen Vertreter der WPG sollen der WPK nicht mehr angezeigt werden müssen und das Nachreichen einer öffentlich beglaubigten Abschrift der Eintragung der anderen anzeigepflichtigen Änderungen im Handelsregister oder Partnerschaftsregister soll nicht mehr erforderlich sein (§ 30 WPO‑E, eingeführt durch Art. 32 Nr. 3 des RegE). Die WPK hat diese Maßnahme zur Entbürokratisierung bereits in der Vergangenheit gefordert.

Quelle: WPK

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EFRAG: Konsultationen zu Standardentwürfen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von kleinen und mittleren Unternehmen (LSME und VSME)

Die EFRAG hat zwei Konsultationen zu Standardentwürfen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von kleinen und mittleren Unternehmen veröffentlicht. Stellungnahmen können jeweils bis zum 21. Mai 2024 abgegeben werden. Das berichtet die WPK.

WPK, Mitteilung vom 24.01.2024

Am 22. Januar 2024 hat die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) zwei Konsultationen zu Standardentwürfen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) veröffentlicht. Stellungnahmen können jeweils bis zum 21. Mai 2024 über Online-Fragebögen abgegeben werden.

  • LSME – verpflichtend anzuwenden von kapitalmarktorientierten KMU (ESRS for listed SMEs): Die betroffenen Unternehmen sind verpflichtet, spätestens für Geschäftsjahre, die am 1. Januar 2028 beginnen, einen entsprechenden Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen. In den Anwendungsbereich fallen vor allem kleine und mittelgroße Unternehmen, deren übertragbare Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in der Europäischen Union zugelassen sind. Der Standard stellt dar, welche Informationen ein Unternehmen über seine wesentlichen Auswirkungen und Risiken in Bezug auf ökologische, soziale und Governance-Aspekte offenzulegen hat.
  • VSME – freiwillig anwendbar von nicht kapitalmarktorientierten KMU (Voluntary European Sustainability Reporting Standard for non-listed SMEs): In diesem Entwurf wird ein vereinfachtes Berichterstattungsinstrument vorgeschlagen, das nicht börsennotierte Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen dabei unterstützen soll, auf Anfragen zu Nachhaltigkeitsinformationen effizient und angemessen zu reagieren. Darüber hinaus soll der Entwurf dazu beitragen, die Nachhaltigkeitsberichterstattung der betroffenen Unternehmen zu harmonisieren.

Quelle: WPK

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EFRAG: Konsultationen zu drei unverbindlichen Implementierungsleitlinien für das Set 1 der ESRS

Die EFRAG hat drei Entwürfe unverbindlicher Implementierungsleitlinien für das Set 1 der ESRS veröffentlicht. Stellungnahmen können jeweils bis zum 2. Februar 2024 abgegeben werden. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 23.01.2024

Am 22. Dezember 2023 hat die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) drei Entwürfe unverbindlicher Implementierungsleitlinien (Implementation Guidance) für das Set 1 der ESRS veröffentlicht. Stellungnahmen können jeweils bis zum 2. Februar 2024 über Online-Fragebögen abgegeben werden.

Bei den Implementierungsleitlinien handelt es sich um:

  • Draft EFRAG IG 1 Materiality assessment implementation guidance (MAIG): Die Implementierungsleitlinie beschreibt die Anforderungen an die Berichterstattung über die Wesentlichkeitseinschätzung einschließlich der Darstellung möglicher Schritte des Prozesses. Sie enthält auch häufig gestellte Fragen (FAQ) zur doppelten Wesentlichkeitsbewertung, um die Umsetzung aus praktischer Sicht zu unterstützen.
  • Draft EFRAG IG 2 Value chain implementation guidance (VCIG): Diese Implementierungsleitlinie beschreibt die Anforderungen an die Berichterstattung über die Wertschöpfungskette während der Wesentlichkeitserklärung für Auswirkungen, Risiken und Chancenmanagement (materiality statement, for impacts, risks and opportunity management) sowie hinsichtlich der Kennzahlen und Ziele. Darüber hinaus enthält die VCIG häufig gestellte Fragen (FAQ) im Zusammenhang mit der sogenannten Wertschöpfungskarte (value chain map).
  • Draft EFRAG IG 3 Detailed ESRS datapoints implementation guidance: Die dritte Implementierungsleitlinie enthält eine vollständige Liste der detaillierten Anforderungen (ESRS-Datenpunkte) in einem Excel-Format. Die Datei bietet zusätzliche Informationen, die für die Navigation und das Filtern des Inhalts nützlich sein können und als Grundlage für eine Datenlückenanalyse (data gap analysis) dienen könnten.

Quelle: WPK

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WPK zum Regierungsentwurf des BMJ zur Anhebung der Schwellenwerte

Das BMJ hat einen Regierungsentwurf zur Anhebung der Schwellenwerte für die Unternehmensgrößenklassen nach der Richtlinie 2013/34/EU (Bilanzrichtlinie) veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 19.01.2024

Am 17. Januar 2024 hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) einen Regierungsentwurf zur Anhebung der Schwellenwerte für die Unternehmensgrößenklassen nach der Richtlinie 2013/34/EU (Bilanzrichtlinie) veröffentlicht (Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof).

Der Regierungsentwurf entspricht im Wesentlichen dem am 22. Dezember 2023 veröffentlichten Entwurf. Die materiellen Änderungen betreffen

  • die Klarstellung, dass die angehobenen Schwellenwerte bereits auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lageberichte sowie Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2022 beginnende Geschäftsjahr angewendet werden dürfen, jedoch nur insgesamt. In der Begründung wird hierzu ausgeführt, dass ein Unternehmen, das Mutterunternehmen im Sinne des § 290 Absatz 1 Satz 1 HGB ist, das Wahlrecht nur einheitlich für seinen Jahres- und Konzernabschluss für dasselbe Geschäftsjahr ausüben darf.
  • die Ergänzung, dass die Größenmerkmale des § 267a Absatz 1 Satz 1 HGB auch für die Einstufung als Kleinstgenossenschaft in § 53a Absatz 1 Satz 1 GenG anzuwenden sind.

Darüber hinaus wurde in der Begründung klargestellt, dass bei der Einstufung von Unternehmen in Größenklassen anhand der neuen Schwellenwerte, außer in den Fällen des § 267 Absatz 4 Satz 2 HGB (auch in entsprechender Anwendung nach § 293 Absatz 4 Satz 2 HGB), stets auf zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre abzustellen ist.

Quelle: WPK

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APAS: Arbeitsprogramm 2024

Am 10. Januar 2024 hat die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) ihr Arbeitsprogramm 2024 veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 18.01.2024

Am 10. Januar 2024 hat die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) ihr Arbeitsprogramm 2024 veröffentlicht.

Qualitätsmanagementsysteme der Praxen

Im Arbeitsprogramm wird festgestellt, dass die Qualitätsmanagementsysteme der Praxen, die über ihr Netzwerk Mitglied des Forum of Firms sind, bereits bis zum 15. Dezember 2022 nach den Vorgaben der neuen Qualitätssicherungsstandards ISQM 1 und ISQM 2 sowie ISA 220 (rev.) auszugestalten und einzurichten waren. Ab dem 15. Dezember 2022 muss die Funktionsfähigkeit des Qualitätsmanagementsystems hinsichtlich der Reaktionen auf die Qualitätsrisiken und die Überwachungsmaßnahmen sichergestellt sein. Schwerpunkt der Inspektionen werden neben der Würdigung der Ausgestaltung des Qualitätsmanagementsystems der Praxen die Beurteilung der Reaktionen auf die Qualitätsrisiken und die Überwachungsmaßnahmen der Praxen sein.

Durchführung von Abschlussprüfungen

Als Schwerpunkte hinsichtlich der Durchführung von Abschlussprüfungen sind im Arbeitsprogramm genannt:

  • Risikovorsorge im Kreditgeschäft bei Kreditinstituten,
  • Beurteilung der Angemessenheit der Prämisse der Unternehmensfortführung durch den Abschlussprüfer sowie dessen Kommunikation zu entwicklungsbeeinträchtigenden und bestandsgefährdenden Tatsachen mit dem Aufsichtsorgan,
  • Prüfung des Kalkulationszinssatzes sowie die Würdigung der Angemessenheit der Unternehmensplanungen durch den Abschlussprüfer bei der Prüfung von Werthaltigkeitstests und die Prüfung der Erstanwendung von IFRS 17 einschließlich der Prüfung der Anwendung von Übergangsvorschriften bei Versicherungsunternehmen.

System der Qualitätskontrolle von Abschlussprüfern der WPK

Das System der Qualitätskontrolle von Abschlussprüfern der WPK beurteilt die APAS unverändert anhand der folgenden kritischen Erfolgsfaktoren:

  • Berücksichtigung der erforderlichen Anforderungen an die Erfahrung der Prüfer für Qualitätskontrolle bei der Prüferauswahl („Augenhöhe“),
  • Risikoorientierte und materiell-inhaltliche Durchführung von Qualitätskontrollen,
  • Aussagekräftige Berichterstattung der Prüfer für Qualitätskontrolle,
  • Sachgerechter Aufgriff von Berufspflichtverstößen und
  • Durchsetzung wirksamer Qualitätskontrollen.

Im Arbeitsprogramm wird darauf hingewiesen, dass ein besonderes Augenmerk auf den organisatorischen Vorbereitungen der Kommission für Qualitätskontrolle im Hinblick auf die Auswirkungen der in deutsches Recht umzusetzenden CSRD auf das Qualitätskontrollverfahren liegen wird. Dies umfasst beispielsweise die Erarbeitung von Kriterien für angemessene Kenntnisse der Prüfer für Qualitätskontrolle im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung sowie die Festlegung von Anforderungen an Umfang und Inhalt spezieller Schulungsveranstaltungen.

Einzelheiten zu den Schwerpunkten sowie weitere Ausführungen zur anlassbezogenen Berufsaufsicht, zur Marktbeobachtung und zur internationalen Zusammenarbeit sind dem Arbeitsprogramm zu entnehmen.

Quelle: WPK

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