Änderung der Auffassung der FIU zur Registrierung in goAML

Am 28.09.2023 fand ein gemeinsamer Workshop von Financial Intelligence Unit (FIU) und WPK statt. Die FIU informierte zur Zusammenarbeit der FIU mit den Verpflichteten, zur Registrierungspflicht von WP/vBP im Portal für Geldwäsche-Verdachtsmeldungen „goAML“ und stellte ihr Papier zu relevanten Typologien für WP und StB vor.

WPK, Mitteilung vom 04.10.2023

Vortragsunterlagen des Workshops von FIU und WPK am 28. September 2023 verfügbar

Am 28. September 2023 fand im Rahmen einer „WPK aktuell Mitgliederinformation online“ ein gemeinsamer Workshop von Financial Intelligence Unit (FIU) und WPK statt. Die FIU informierte zur Zusammenarbeit der FIU mit den Verpflichteten, zur Registrierungspflicht von WP/vBP im Portal für Geldwäsche-Verdachtsmeldungen „goAML“ und stellte ihr Papier zu relevanten Typologien für WP und StB vor. Die WPK erläuterte die Pflicht von WP/vBP, Geldwäsche-Verdachtsmeldungen abzugeben und bot einen Ausblick auf das EU-Legislativpaket zur Bekämpfung der Finanzkriminalität. Die Vortragsunterlagen stehen jetzt im Mitgliederbereich „Meine WPK“ (dort unter „Geldwäschebekämpfung“) zur Verfügung.

Für alle war die Information wichtig, dass die FIU ihre Auffassung im Hinblick auf die Registrierung in goAML geändert hat.

Keine Registrierung von WPG/BPG in goAML mehr

Hierzu ist klarzustellen: Seit dem 24. Juli 2023 entscheidet die FIU Anträge auf Registrierung von WPG/BPG in goAML nicht mehr positiv. Jeder WP/vBP hat sich künftig (als natürliche Person) zu registrieren. Kanzleien, Partnerschaften und WPG/BPG die bis zum 24. Juli 2023 registriert wurden, bleiben als solche im Bestand. Hier können auch weiterhin „Unterregistrierungen“ vorgenommen werden. Weitere Informationen zur Registrierung finden Sie auf der Internetseite der FIU.

Die Pflicht zur Registrierung in goAML ist bis zum 1. Januar 2024 zu erfüllen. Alle WP/vBP werden dringend gebeten, sich möglichst bald persönlich in goAML zu registrieren.

Quelle: WPK

 

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Bericht über die Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle am 26. September 2023

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit und hat die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 26. September 2023 zusammengefasst.

WPK, Mitteilung vom 04.10.2023

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Im Folgenden sind die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 26. September 2023 zusammengefasst.

Aus den Abteilungen der Kommission für Qualitätskontrolle

Es wurde über die Qualitätskontrollen von drei gemischten Praxen (Abschlussprüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse) beraten, die ohne weitere Maßnahmen abgeschlossen wurden.

Die Kommission für Qualitätskontrolle beschloss weiterhin bei einer Praxis die Anhörung zur Löschung als gesetzlicher Abschlussprüfer. Nach mehrfacher Androhung beziehungsweise Festsetzung eines Zwangsgeldes sowie einer Anhörung zur Löschung ging der Sonderprüfungsbericht mit versagtem Prüfungsurteil ein. Das Prüfungsurteil wurde aufgrund wesentlicher Mängel des Qualitätssicherungssystems bei der Auftragsabwicklung versagt. Der Vorstand soll über wesentliche Mängel bei der Auftragsabwicklung informiert werden.

In einem Fall wurde dem Widerspruch gegen die angeordnete Frist der Qualitätskontrolle stattgegeben, in drei weiteren Fällen wurde der Widerspruch gegen die Anordnung der Qualitätskontrolle hingegen als unbegründet zurückgewiesen. In einem weiteren Fall wurde der Widerspruch gegen die Ablehnung der Eintragung als gesetzlicher Abschlussprüfer ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen.

Eine von der Kommission für Qualitätskontrolle durchgeführte Untersuchung bei einem Prüfer für Qualitätskontrolle wurde mit Hinweisen an den Prüfer für Qualitätskontrolle abgeschlossen. Bei einer weiteren Untersuchung wurde aufgrund der fehlenden Umsetzung angekündigter Maßnahmen bei der Durchführung von Qualitätskontrollen beschlossen, den Prüfer für Qualitätskontrolle zur Erteilung von Auflagen anzuhören.

Quelle: WPK

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Übergangsfristen für gesetzliche Mitteilungspflichten gegenüber dem Transparenzregister laufen ab!

Das BMF hat u. a. die WPK gebeten, ihre Mitglieder auf die Notwendigkeit der Eintragungen von Rechtseinheiten im Transparenzregister hinzuweisen. Sofern Eintragungen noch nicht erfolgt sind, sollten diese vordringlich nachgeholt werden.

WPK, Mitteilung vom 29.09.2023

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat unter anderem die WPK mit der Bitte angeschrieben, ihre Mitglieder auf die Notwendigkeit der Eintragungen von Rechtseinheiten im Transparenzregister hinzuweisen. Sofern Eintragungen noch nicht erfolgt sind, sollten diese vordringlich nachgeholt werden.

Bußgeld und öffentliche Bekanntmachung vermeiden

Die Bitte des BMF ist vor dem Hintergrund der gesetzlichen Übergangsfristen zur Eintragung von vormals nicht eintragungspflichtigen Unternehmen (gestaffelte Fristen, Stichtage: 31. März, 30. Juni und 31. Dezember 2022, vgl. § 59 Abs. 8 GwG) zu sehen. Eine Ahndung fehlender Eintragungen durch das Bundesverwaltungsamt mit einem Bußgeld sowie öffentlicher Bekanntmachung der Bußgeldentscheidung auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamtes kann vermieden werden, wenn die Eintragung innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vorgenannten Eintragungsfrist nachgeholt wird (vgl. § 59 Abs. 9 GwG).

Insofern ist es für die Unternehmen, die Mandanten von WP/vBP und deren Berufsgesellschaften sind, von großer Relevanz, fehlende Eintragungen schnellstmöglich nachzuholen, um ein Bußgeld und eine entsprechende Veröffentlichung zu vermeiden. Auch Berufsgesellschaften von WP/vBP sollten prüfen, ob sie ihrer Eintragungspflicht bereits nachgekommen sind.

Quelle: WPK

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Stellungnahme: Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes – Schutz des Zurückbehaltungsrechts des WP/vBP

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat befasst sich derzeit mit dem Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes. Bei dieser Gelegenheit regt die WPK an, § 34 Abs. 1 BDSG um eine weitere Ausnahme zu ergänzen, sodass die die Geltendmachung des Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO in bestimmten Fällen beschränkt wird.

WPK, Mitteilung vom 27.09.2023

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat befasst sich derzeit mit dem Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes. Bei dieser Gelegenheit regt die WPK an, § 34 Abs. 1 BDSG um eine weitere Ausnahme zu ergänzen, sodass die die Geltendmachung des Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO in bestimmten Fällen beschränkt wird.

Zurückbehaltungsrecht droht ins Leere zu laufen

Ziel ist es zu gewährleisten, dass die Geltendmachung des Auskunftsrechts durch einen Mandanten des WP/vBP nicht die Geltendmachung seines Zurückbehaltungsrechts nach § 51b Abs. 3 WPO aushöhlt. Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO geht letztlich so weit, dass der WP/vBP eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung stellen muss (Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO). Dies kann im Einzelfall die gesamte Handakte sein, die der WP/vBP trotz Geltendmachung eines etwaigen Zurückbehaltungsrechts an den Mandanten übermitteln muss. Damit würde das Zurückbehaltungsrecht ins Leere laufen und der WP/vBP wäre in der zivilrechtlichen Geltendmachung seines Honoraranspruchs gehindert.

DSGVO ermöglicht Ausnahmen

Art. 23 DSGVO ermöglicht es den nationalen Gesetzgebern, entsprechende Beschränkungen aufzunehmen. So spricht Art. 23 Abs. 1 lit. j DSGVO von der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche, die von der Geltendmachung etwa des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruches nicht erschwert werden darf.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung ist in Kürze zu erwarten und wird dann ins förmliche Gesetzgebungsverfahren übergeleitet.

Quelle: WPK

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Stellungnahme: Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität (Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz – FKBG)

Mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Finanzkriminalität soll u. a. ein Bundesamt zur Bekämpfung von Finanzkriminalität (BBF) errichtet werden, das in einem ganzheitlichen Ansatz Analyse, straf- und verwaltungsrechtliche Ermittlungen und Aufsicht unter einem Dach zusammenführt. Dazu hat die WPK Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 27.09.2023

Mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Finanzkriminalität soll unter anderem ein Bundesamt zur Bekämpfung von Finanzkriminalität (BBF) errichtet werden, das in einem ganzheitlichen Ansatz Analyse, straf- und verwaltungsrechtliche Ermittlungen und Aufsicht unter einem Dach zusammenführt.

Die WPK hat am 22. September 2023 gegenüber dem Bundesministerium für Finanzen eine Stellungnahme zu dem Referentenentwurf abgegeben und folgende Forderungen gestellt:

Aussageverweigerung aufgrund Verschwiegenheitsverpflichtung

§ 18 Abs. 3 Geldwäscheermittlungsgesetz-E (eingeführt durch Art. 3 FKBG-E) sieht eine Ausnahme von der Aussageverpflichtung bei Ermittlungen des Ermittlungszentrums der Geldwäsche für die in §§ 52 bis 55 der Strafprozessordnung betroffene Personen, damit auch für WP/vBP, vor. Dies soll nicht gelten, soweit die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist.

Davon soll es wiederum eine Rückausnahme für Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Kammerrechtsbeistände geben. Diese Berufsgruppen sollen berechtigt sein, eine Aussage aufgrund ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung auch dann zu verweigern, wenn diese zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich wäre.

Die WPK hat gefordert, dass auch WP/vBP aufgrund ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung stets berechtigt sind, eine Aussage gegenüber dem Ermittlungszentrum für Geldwäsche zu verweigern.

Keine „bürokratische“ Regelung bei Eintragung in das Transparenzregister

Durch § 18a GWG-E (eigeführt durch Art. 19 Nr. 10 FKBG-E) soll das Risiko fehlerhafter Eintragungen in das Transparenzregister durch die Überprüfung und Bestätigung der Vertretungsberechtigung einer Person für eine eintragungspflichtige Rechtseinheit nach den §§ 20 und 21 GwG und eine entsprechende Kennzeichnung auf dem Registerauszug beseitigt werden.

Die WPK hat gefordert, dass diese „bürokratische“ Regelung überdacht wird, da sie eine Hürde für WP/vBP darstellen kann, künftig für ihre Mandanten Eintragungen im Transparenzregister vorzunehmen.

Bußgeldtatbestand später „scharf schalten“

Schließlich haben wir gefordert, dass der Bußgeldtatbestand für die Nichterfüllung der Pflicht zur Registrierung beim Geldwäscheverdachtsmeldeportal der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) „goAML“ (§ 56 Abs. 1 Nr. 69a GWG-E; eingeführt durch Art. 19 Nr. 41 b) aa) FKBG-E) nicht ab dem ersten Tag der Geltung der Registrierungspflicht (1. Januar 2024) wirksam wird, sondern erst ein Jahr später „scharf geschaltet“ wird.

Regelungen von Bedeutung für WP/vBP

Im Übrigen enthält der Gesetzesentwurf unter anderem folgende Regelungen, die für WP/vBP von Bedeutung sind:

  • Im Kreditwesengesetz (KWG) und in der Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV) sollen strengere Regelungen zu Jahresabschlussprüfungen von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften eingeführt werden (Art. 17, 24 FKBG-E);
  • im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) sollen strengere Regelungen in Bezug auf Prüfungen unter anderem von Versicherungs-Holdinggesellschaften eingeführt werden (Art. 20 FKBG-E).

Darüber hinaus ist die WPK von dem Gesetzesentwurf betroffen. Sie soll verpflichtet werden, für ihren risikobasierten Ansatz bei der Überwachung der Einhaltung der Pflichten nach dem GWG, erforderliche aufsichtsrechtliche Analysen durchzuführen. Ferner soll eine „Zentralstelle für Geldwäscheaufsicht“ errichtet werden, die bundesweit und sektorübergreifend die Koordinierung und Unterstützung von den Aufsichtsbehörden übernehmen soll.

Quelle: WPK

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Prüfung nach dem Verpackungsgesetz – WPK und BStBK zu den aktualisierten „Prüfleitlinien Vollständigkeitserklärungen“ für das Bezugsjahr 2023

Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hat ihre „Prüfleitlinien Vollständigkeitserklärungen“ für das Bezugsjahr 2023 überarbeitet und zur Konsultation gestellt. WPK und BStBK haben dazu wieder gemeinsam Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 26.09.2023

Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hat ihre „Prüfleitlinien Vollständigkeitserklärungen“ für das Bezugsjahr 2023 überarbeitet und zur Konsultation gestellt. Wie zuletzt im Jahr 2021, haben die WPK und BStBK auch in diesem Jahr gemeinsam Stellung genommen.

Hintergrund der erneuten Aktualisierung ist, dass die Prüfleitlinien vielfach noch nicht optimal angewandt werden. Dies hat dazu geführt, dass die ZSVR die Prüfleitlinien wesentlich ausführlicher fasst und den Prüfern damit mehr Hinweise für die Prüfung und deren Dokumentation im Prüfungsbericht geben möchte. Dies ist aus Sicht der Kammern nachvollziehbar. Dennoch gibt es einige Punkte, auf die die Kammern erneut hingewiesen haben, da sie in der Prüferpraxis zu Problemen führen können.

Keine Herausgabe der Handakte

Beispielsweise möchte die ZSVR den Prüfer verpflichten, auf Verlangen seine gesamten Arbeitspapiere an den Hersteller herauszugeben, der diese wiederum an die ZSVR weiterreicht. Die Kammern haben insoweit auf die entgegenstehenden berufsrechtlichen Regelungen zur Herausgabe der Handakte (vgl. § 51b WPO) hingewiesen. Denkbar wäre hier allenfalls, dass der Prüfer – wie bei der Abschlussprüfung von Kreditinstituten – seine Prüfungserkenntnisse erläutern muss, sollte sein Prüfungsbericht nicht ausreichend aussagekräftig sein.

Quelle: WPK

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IESBA: 2023 Handbook veröffentlicht

Das International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) hat die 2023 Edition of the Handbook of the International Code of Ethics for Professional Accountants (including International Independence Standards) veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 26.09.2023

Das International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) hat die 2023 Edition of the Handbook of the International Code of Ethics for Professional Accountants (including International Independence Standards) veröffentlicht.

Änderungen zum 15. Dezember 2023

Die Neuauflage berücksichtigt die folgenden genehmigten Änderungen am Code of Ethics, die am 15. Dezember 2023 in Kraft treten (eine frühere Anwendung ist zulässig und wird von IESBA empfohlen):

  • Engagement Team und Group Audits
  • Long Association: Auslaufen der Jurisdictional Provision (R540.20).

Änderungen zum 15. Dezember 2024

Daneben wurde im hinteren Teil des Handbuchs folgende genehmigte Änderungen aufgenommen, die erst am 15. Dezember 2024 in Kraft treten (eine frühere Anwendung ist zulässig und wird von IESBA empfohlen):

  • Public Interest Entity (PIE)
  • Audit Client und Group Audit Client (Glossar)
  • Technology.

Quelle: WPK

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Deutliche Anhebung der Schwellenwerte vorgeschlagen – Konsultation

Die EU-Kommission hat den Entwurf einer Delegierten Richtlinie zur Änderung der Schwellenwerte in Art. 3 der Richtlinie (EU) 2013/34 (Bilanzrichtlinie) für die Bestimmung der Größenklasse von Kapitalgesellschaften vorgelegt und um Stellungnahmen bis zum 6. Oktober 2023 gebeten. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 18.09.2023

Am 13. September 2023 hat die Europäische Kommission den Entwurf einer Delegierten Richtlinie zur Änderung der Schwellenwerte in Art. 3 der Richtlinie (EU) 2013/34 (Bilanzrichtlinie) für die Bestimmung der Größenklasse von Kapitalgesellschaften vorgelegt und um Stellungnahmen bis zum 6. Oktober 2023 gebeten. Nach Art. 3 Abs. 13 der Bilanzrichtlinie ist die Kommission verpflichtet, die Schwellenwerte mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen.

Rund 1,1 Millionen Unternehmen betroffen

Der Entwurf sieht eine deutliche Anhebung der Schwellenwerte von 25 % bezogen auf die Umsatzerlöse und Bilanzsumme vor. Damit soll den Auswirkungen der Inflation Rechnung getragen werden, die seit der letzten Anhebung im Jahr 2013 im EU-Raum kumuliert etwa 24,3 % betrug. Bei Kleinstunternehmen wird eine Erhöhung um 28,6 % vorgeschlagen, um glatte Werte zu erhalten. Die Anzahl der Mitarbeiter bleibt in allen Größenklassen unverändert. Kleinen Unternehmen soll es gestattet werden, höhere Schwellenwerte festzulegen, jedoch darf die Bilanzsumme 7,5 Mio. Euro und die Umsatzerlöse 15,0 Mio. Euro nicht überschreiten. Die neuen Schwellenwerte sollen bereits ab dem Geschäftsjahr 2024 angewendet werden.

Die Kommission geht davon aus, dass insgesamt rund 1,1 Mio. Unternehmen von den geänderten Schwellenwerten betroffen sein werden. Auch für viele derzeit große nichtkapitalmarktorientierte Unternehmen kann es mit Blick auf deren künftige Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung damit noch zu Änderungen kommen.

Quelle: WPK

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WPK Magazin 3/2023

Die WPK hat das WPK Magazin 3/2023 veröffentlicht.

WPK, Mitteilung vom 14.09.2023

Das WPK Magazin 3/2023 ist erschienen und steht zum Herunterladen als PDF sowie in der kostenlosen WPK Magazin App zur Verfügung.

Zusätzlich kann die Beilage „Jahresabschluss 2022 der WPK“ als PDF heruntergeladen werden.

Quelle: WPK

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Prüfungen nach §§ 136, 159 KAGB in der Grundgesamtheit der Qualitätskontrolle

Sind bei einer Qualitätskontrolle ausschließlich Prüfungen von kleinen Investmentkommanditgesellschaften in der Grundgesamtheit der Qualitätskontrolle, so sind sie durch den Prüfer für Qualitätskontrolle in die Stichprobe einzubeziehen, da er nur so die Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems beurteilen kann. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 22.08.2023

Mitglieder fragen – WPK antwortet:

Meine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wurde als gesetzlicher Abschlussprüfer aufgrund der konkreten Absicht, gesetzliche Abschlussprüfungen durchführen zu wollen, in das Berufsregister eingetragen. Nun besteht die Möglichkeit, eine kleine Investmentkommanditgesellschaft zu prüfen (§§ 136, 159 KAGB). Ist diese Prüfung als wesentliche Änderung von Art und Umfang der Prüfungstätigkeit mitzuteilen (§ 57a Abs. 1 Satz 4 WPO)?

Die Eintragung als gesetzlicher Abschlussprüfer erfolgte ohne Anordnung der Qualitätskontrolle, da zum Zeitpunkt der Eintragung keine gesetzlichen Abschlussprüfungen vorlagen, die für eine Grundgesamtheit der Qualitätskontrolle zur Verfügung gestanden hätten. Ohne eine Grundgesamtheit für eine Qualitätskontrolle läge bei einer Qualitätskontrolle ein Prüfungshemmnis vor. Um eine Qualitätskontrolle bei einer absehbar vorhandenen Grundgesamtheit anzuordnen, besteht die Pflicht, die Annahme des ersten gesetzlichen Prüfungsauftrags anzuzeigen (§ 57a Abs. 1 Satz 4 WPO).

Grundsätzlich erfüllen Prüfungen von Investmentkommanditgesellschaften nach §§ 136, 159 KAGB die Anforderungen an die Grundgesamtheit der Qualitätskontrolle, denn sie sind nach EU-Recht vorgeschriebene gesetzliche Abschlussprüfungen (vgl. Gunia, in Hense/Ulrich, WPO, 4. Aufl., § 57a Rn. 31). Daher begründen die Prüfungen von Investmentkommanditgesellschaften nach §§ 136, 159 KAGB die Pflicht sich einer Qualitätskontrolle zu unterziehen, sodass die Annahme eines solchen Prüfungsauftrages anzuzeigen ist (§ 57a Abs. 1 Satz 2 und 4 WPO).

Hinweis zur Grundgesamtheit von Qualitätskontrollen

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat einen Hinweis zur Grundgesamtheit von Qualitätskontrollen veröffentlicht. Dieser Hinweis nennt die Prüfungen von kleinen Investmentkommanditgesellschaften im Sinne der §§ 136, 159 KAGB allerdings nicht ausdrücklich. Die Kommission für Qualitätskontrolle würde es daher nicht beanstanden, wenn der Prüfer für Qualitätskontrolle aus einer Vielzahl von gesetzlichen Abschlussprüfungen die Prüfungen von kleinen Investmentkommanditgesellschaft im Sinne der §§ 136, 159 KAGB nicht mit in die Grundgesamtheit einbezieht.

Sind aber bei einer Qualitätskontrolle ausschließlich Prüfungen von kleinen Investmentkommanditgesellschaften in der Grundgesamtheit der Qualitätskontrolle, so sind sie durch den Prüfer für Qualitätskontrolle in die Stichprobe einzubeziehen, da er nur so die Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems beurteilen kann.

Quelle: WPK

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