Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Kreditzweitmarktgesetzes

Durch das Kreditzweitmarktgesetz sollen das Kreditdienstleistungsinstitutsgesetz und zahlreiche Änderungen in anderen Gesetzen im Finanzmarktsektor eingeführt werden. Die WPK hat gegenüber dem BMF zu dem Referentenentwurf Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 15.08.2023

Durch das Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer (Kreditzweitmarktgesetz) sollen das Kreditdienstleistungsinstitutsgesetz und zahlreiche Änderungen in anderen Gesetzen im Finanzmarktsektor eingeführt werden.

Die WPK hat am 9. August 2023 gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen zu dem Referentenentwurf Stellung genommen.

Forderungen der WPK

  • Die Erweiterung der Bekanntmachungsmöglichkeiten nach § 60b KWG um Maßnahmen nach § 28 KWG (Art. 7 Nr. 22 des Entwurfs) sollte gestrichen werden. Sie stellt einen Eingriff in die Zuständigkeit der WPK dar, die für die Bekanntmachung ihrer unanfechtbaren berufsaufsichtlichen Maßnahmen zuständig ist.
  • Die Einführung einer Rotationspflicht für mittlere und kleine Wertpapierinstitute (Art. 8 Nr. 24 des Entwurfs) sollte gestrichen werden. Sie stellt eine ungerechtfertigte Zusatzbelastung für mittlere und kleine Wertpapierinstitute dar.
  • Die Ersetzung der Bezeichnung „Abschlussprüfer“ durch „geeigneter Prüfer“ in § 102 KAGB-E sollte unterbleiben (Art. 13 Nr. 9 des Entwurfs). Im Gegensatz zur Bezeichnung „geeigneter Prüfer“ ist die Bezeichnung „Abschlussprüfer“ die Eins-zu-eins-Umsetzung des Art. 22 Abs. 3 Unterabs. 2 der AIFM-Richtlinie. Die zusätzliche Forderung einer „Geeignetheit“ des Prüfers stellt eine zu vermeidende Überregulierung dar.

Regelungen von Bedeutung für WP/vBP

Im Übrigen enthält der Gesetzesentwurf unter anderem folgende Regelungen, die für WP/vBP von Bedeutung sind:

  • Regelungen zu Abschlussprüfungen bei Kreditdienstleistungsinstituten (§§ 32 ff. KrDIG-E);
  • neue Prüfungsaufgabe für WP/vBP: Prüfung der gemeldeten Umsätze der Handelsplätze je Wertpapier (§ 16j Abs. 5 Satz 6 FinDAG-E);
  • Erweiterung der Jahresabschlussprüfung des Wertpapierinstitutes auf die Feststellung der Erfüllung der Anzeigepflichten nach den §§ 64, 66, 70 bis 72 WpIG (§ 78 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 WpIG-E);
  • Einführung der Befugnis für die Aufsichtsbehörde, Bestimmungen über den Inhalt der Prüfungen von Versicherungsunternehmen zu treffen, die vom Prüfer zu berücksichtigen sind (§ 35a VAG-E).

Die entsprechende Befugnis soll die BaFin für die Prüfungen nach KAGB bekommen.

Quelle: WPK

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Eckpunkte eines Gesetzentwurfs zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform veröffentlicht – Prüfungsverbände betroffen

Das BMJ hat am 28. Juli 2023 das Eckpunktepapier eines Referentenentwurfs für ein Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform veröffentlicht. Die WPK zeigt auf, welche Punkte relevant für Prüfungsverbände sind.

WPK, Mitteilung vom 09.08.2023

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat am 28. Juli 2023 das Eckpunktepapier eines Referentenentwurfs für ein Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform veröffentlicht. Es enthält Vorschläge zu folgenden Bereichen:

  • Förderung der Digitalisierung bei Genossenschaften,
  • Steigerung der Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform,
  • Maßnahmen gegen unseriöse Genossenschaften.

Nachfolgend ist die Relevanz für Prüfungsverbände dargestellt.

Form des Prüfungsberichts

Zur Förderung der Digitalisierung sollen insbesondere die meisten Schriftformerfordernisse des Genossenschaftsgesetzes (GenG) zugunsten der Textform abgeschafft werden. Die Schriftform soll nicht mehr die Regel, sondern die Ausnahme sein. Es wird erwogen, ob die Schriftform auch in Bezug auf den Prüfungsbericht des Prüfungsverbandes (§ 58 Abs. 1 Satz 1 GenG) durch die Textform ersetzt werden soll (vgl. Seite 3 des Eckpunktepapiers).

Dazu führt das BMJ aus, dass die mit der Schriftform des Prüfungsberichts verbundenen Informations- und Dokumentationszwecke grundsätzlich auch mit der Textform erfüllt werden können, jedoch die Erstellung des Prüfungsbericht für Prüfer sowohl haftungs- (§ 62 GenG) als auch strafrechtliche (§ 150 GenG) Implikationen habe. Es müsse überlegt werden, ob diese Beweis- und Warnfunktion auch bei der Ersetzung durch die Textform erfüllt werden kann.

Einrichtung einer Datenbank über genossenschaftliche Prüfungsverbände

Die Suche der Genossenschaften nach einem genossenschaftlichen Prüfungsverband für die Erteilung der Bescheinigung und Erstellung des Gründungsgutachtens nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 GenG soll erleichtert werden, indem alle genossenschaftlichen Prüfungsverbände verpflichtet werden sollen, ihre Kontaktdaten in eine von einer staatlichen Stelle geführten Datenbank einstellen zu lassen und zu aktualisieren. Auch die Aufnahme zusätzlicher Angaben in die Datenbank soll möglich sein.

Standardisierung der Gründungsgutachten

Das Gründungsgutachten (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 GenG) soll durch verpflichtende Verwendung eines Formblatts zum Ankreuzen standardisiert werden. Hierfür könnte eine Verordnungsermächtigung in das GenG aufgenommen werden.

Erweiterung des Gründungsgutachtens um Stellungnahme zur Verfolgung eines zulässigen Förderzwecks

In § 11 Abs. 2 Nr. 3 GenG soll klargestellt werden, dass der Prüfungsverband in seinem Gründungsgutachten ausdrücklich dazu Stellung nehmen muss, ob die Genossenschaft einen zulässigen Förderzweck verfolgt. In diesem Zusammenhang soll in § 1 GenG ausdrücklich klargestellt werden, dass die bloße Kapitalanlage kein zulässiger Förderzweck ist.

Ausweitung des Einberufungsrechts des Prüfungsverbandes

Die Ausweitung des Einberufungsrechts des Prüfungsverbandes nach § 60 GenG stellt eine Maßnahme zur Verhinderung der missbräuchlichen Verwendung der Rechtsform der Genossenschaft dar.

Der Prüfungsverband soll bereits dann eine außerordentliche Generalversammlung einberufen können, wenn er im Rahmen seiner Prüfung Mängel feststellt, die eine erhebliche Gefährdung der Belange der Mitglieder besorgen lassen. Ferner soll der Verband über die Form der außerordentlichen Generalversammlung (zum Beispiel virtuell oder hybrid) entscheiden können. Statt der Einberufung einer Generalversammlung soll sich der Verband in Textform direkt an die einzelnen Mitglieder wenden dürfen.

Ausweitung der Pflichten des Prüfungsverbandes

Es wird erwogen, ob der Prüfungsverband verpflichtet werden soll, dem Registergericht eine Förderzweckverfehlung mitzuteilen sowie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu informieren, wenn er im Rahmen seiner Prüfung Anhaltspunkte dafür festgestellt hat, dass die geprüfte Genossenschaft unerlaubte Investmentgeschäfte im Sinne des § 15 des Kapitalanlagegesetzbuches tätigt oder gegen das Emittenten-Privileg nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 1a des Vermögensanlagengesetzes verstößt.

Stärkung der Staatsaufsicht über genossenschaftlichen Prüfungsverbände

Die Aufsichtsbehörden über die genossenschaftlichen Prüfungsverbände sollen ausdrücklich verpflichtet werden, die Zuverlässigkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder des jeweiligen Prüfungsverbandes zu prüfen.

Hierfür sollen sie von den zuständigen Behörden und Stellen über strafrechtliche Ermittlungsverfahren sowie über berufsrechtliche Verfahren gegen die Vorstandsmitglieder informiert werden. Die Aufsichtsbehörden sollen dann, wenn durch eine mangelhafte oder fehlende Prüfung eine erhebliche Gefährdung der Belange der Mitglieder der vom Prüfungsverband zu prüfenden Genossenschaften zu besorgen ist, auch dann ein Ruhen des Prüfungsrechts (§ 56 Abs. 1 Satz 1 GenG) anordnen können, wenn noch keine Untersuchung nach § 64 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 GenG durchgeführt wurde.

Im Zusammenhang mit den Rechten des Spitzenverbandes nach § 56 Abs. 2 Satz 1 GenG soll geregelt werden, dass einem Spitzenverband seinerseits das Prüfungsrecht verliehen sein muss, damit sichergestellt ist, dass auch der Spitzenverband unter Staatsaufsicht steht. Alle Prüfungsverbände sollen ferner verpflichtet werden, der Aufsichtsbehörde eine Kopie des Qualitätskontrollberichts zu übersenden.

Quelle: WPK

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Anpassungen der Prüfungen nach den Strom- und Gaspreisbremsegesetzen – weitere Fallgruppen

Das Gesetz zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes hat weitere Fallgruppen eingeführt, nach denen Prüfungen durch einen WP/vBP erforderlich werden. Das Gesetz wurde am 2. August 2023 verkündet. Die WPK gibt einen Überblick.

WPK, Mitteilung vom 09.08.2023

Das Gesetz zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes hat weitere Fallgruppen eingeführt, nach denen Prüfungen durch einen WP/vBP erforderlich werden. Das Gesetz wurde am 2. August 2023 verkündet (BGBl. I Nr. 202). Im Einzelnen:

§ 11a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 2 StromPBG

Einführung der Prüfung der Energiebeschaffungskosten der Schienenbahn und Angaben zu den Strommengen nach § 6 Satz 2 Nr. 3 a) oder b) StromPBG und zu den durchschnittlichen Kosten nach § 11a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StromPBG bei Anträgen der Schienenbahnen auf Feststellung der Höchstgrenze nach § 10 Satz 2 StromPBG (§ 11a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StromPBG).

Bei einer Schienenbahn, die in den Kalenderjahren 2022 und 2023 erstmals eine Schienenverkehrsleistung im Schienenpersonenfernverkehr, Schienenpersonennahverkehr oder im Schienengüterverkehr erbracht hat, hat sich die Prüfung auf die Energiebeschaffungskosten der Schienenbahn, die Strommengen und die durchschnittlichen Kosten der Energielieferverträgen zu erstrecken (§ 11a Abs. 4 Nr. 2 StromPBG).

§ 30a Abs. 2 Nr. 3 StromPBG

Einführung der Prüfung bei Mitteilungen der Schienenbahn gegenüber ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Der Vermerk des Prüfers muss ausweisen, welcher Anteil von der Höchstgrenze nach § 10 StromPBG in dem mit dem Elektrizitätsunternehmen bestehenden Elektrizitätslieferverhältnis in Form von Entlastungen gewährt wird. Ferner muss er bestätigen, dass die Summe aller Entlastungen, die Schienenbahnen nach § 6 Satz 2 Nr. 3 StromPBG erhalten, die Höchstgrenze nach § 10 StromPBG nicht überschreitet. Die Mitteilung muss innerhalb eines Monats nach Zugang der Feststellung nach § 11a Abs. 1 StromPBG erfolgen, wenn diese Feststellung von den Angaben der Schienenbahn in der Selbsterklärung nach § 30a Abs. 1 StromPBG abweicht. Andernfalls muss die Mitteilung unverzüglich nach Ablauf des 31. Dezember 2023, spätestens bis zum Ablauf des 31. Mai 2024 erfolgen.

§ 19 Abs. 9 EWPBG und § 11 Abs. 9 StromPBG

Wenn der Prüfbehörde konkrete Anhaltspunkte für das Überschreiten von Preishöchstgrenzen zu Lasten der Verbraucher beziehungsweise Kunden von Unternehmen vorliegen, kann die Prüfbehörde auch ohne Entlastungsantrag eines Unternehmens ein Entlastungsverfahren eröffnen, in deren Rahmen die Bestätigung bestimmter Angaben zu den bezogenen und verbrauchten Energiemengen durch WP/vBP erforderlich wird (vgl. § 19 Abs. 2 EWPBG, § 11 Abs. 2 StromPBG).

§ 19 Abs. 9 Satz 4 EWPBG und § 11 Abs. 9 Satz 4 StromPBG

Dies betrifft die Verpflichtung von Unternehmen mit einem Anspruch auf Entlastung von mehr als 2 Mio. Euro zur Vorlage der zur Feststellung der anzuwendenden Preishöchstgrenzen erforderlichen Informationen, so etwa auch der von WP/vBP geprüften Angaben nach § 19 Abs. 2 EWPBG und § 11 Abs. 2 StromPBG.

§ 19 Abs. 11 EWPBG und § 11 Abs. 11 StromPBG

Wenn die von der Prüfbehörde im Antragsverfahren festgestellte Höchstgrenze von der zuletzt eingereichten Selbsterklärung des Unternehmens nach § 22 Abs. 1 EWPBG beziehungsweise § 10 Abs. 1 StromPBG (gegenüber den Lieferanten über die auf diesen anzuwendenden Preishöchstgrenzen) abweicht oder wenn das Unternehmen keine solche Erklärung abgegeben hat, ist das Unternehmen verpflichtet, innerhalb eines Monats eine solche Selbsterklärung nachzureichen, in deren Rahmen auch ein Prüfvermerk eines WP/vBP anzufertigen ist (vgl. § 22 Abs. 1 Nr. 2 c) EWPBG, § 30 Abs. 1 Nr. 2 c) StromPBG).

Quelle: WPK

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Stellungnahme zum Entwurf des geänderten ISA 570 (Revised) zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit

Die WPK hat gegenüber dem International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) zu dessen Entwurf des geänderten ISA 570 (Revised) Going Concern Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 04.08.2023

Die WPK hat mit Schreiben vom 4. April 2023 gegenüber dem International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) zu dessen Entwurf des geänderten ISA 570 (Revised) Going Concern Stellung genommen.

Über die wichtigsten Änderungen gegenüber dem bestehenden ISA 570 informierte die WPK unter „Neu auf WPK.de“ vom 11. Mai 2023.

Grundsätzlich begrüßt die WPK in ihrer Stellungnahme die vorgeschlagenen Änderungen, regt aber weitere Überlegungen hinsichtlich folgender Sachverhalte an:

  • Verschiebung des Beginns des Zeitraums für die Beurteilung der Unternehmensfortführung;
  • explizite Erklärung des Abschlussprüfers im Bestätigungsvermerk zum Nichtvorliegen wesentlicher Unsicherheiten;
  • Unzulässigkeit der Aufnahme von nicht anderweitig offengelegten Informationen in den Bestätigungsvermerk;
  • Beschränkung der Beschreibung, auf welche Weise der Abschlussprüfer die Beurteilung der Einschätzung der Unternehmensführung vorgenommen hat, auf die Prüfung von börsennotierten Unternehmen.

Quelle: WPK

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IAASB: Entwurf des International Standard on Sustainability Assurance (ISSA) 5000 veröffentlicht

Das IAASB hat den Entwurf des International Standard on Sustainability Assurance (ISSA) 5000 – General Requirements for Sustainability Assurance Engagements – veröffentlicht und zur Konsultation freigegeben. Stellungnahmen können bis zum 1. Dezember 2023 abgegeben werden. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 03.08.2023

Am 2. August 2023 hat das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) den Entwurf des International Standard on Sustainability Assurance (ISSA) 5000 – General Requirements for Sustainability Assurance Engagements – veröffentlicht und zur Konsultation freigegeben. Stellungnahmen können bis zum 1. Dezember 2023 abgegeben werden.

Laut IAASB ist der ISSA 5000 der zurzeit umfassendste Standard für Nachhaltigkeitsprüfungen. Er soll auf sämtliche geeigneten Nachhaltigkeitsinformationen anwendbar sein, unabhängig von dem zugrundeliegenden Rahmenwerk. ISSA 5000 gilt für Aufträge sowohl zur Erlangung einer begrenzten Sicherheit als auch einer hinreichenden Sicherheit.

Europäische Berufsverbände gehen davon aus, dass der ISSA 5000 nach seiner Verabschiedung von der Europäischen Kommission als Prüfungsstandard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD angenommen werden wird.

Weitere Informationen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD erhalten Sie im Nachhaltigkeitskompass (WPK).

Quelle: WPK

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Set 1 der European Sustainability Reporting Standards verabschiedet

Die EU-Kommission hat den Delegierten Rechtsakt zum Set 1 der European Sustainability Reporting Standards verabschiedet. Er wird nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft treten. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 01.08.2023

Die Europäische Kommission hat am 31. Juli 2023 den Delegierten Rechtsakt zum Set 1 der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) verabschiedet. Er wird nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

Änderungen gegenüber dem Entwurf

Gegenüber dem Entwurf vom Mai 2023 wurden noch verschiedene Änderungen an den Standards vorgenommen, die allerdings zuvor eingeführte Erleichterungen teilweise wieder abschwächen. Beispielsweise ist nunmehr explizit anzugeben, dass bestimmte Informationen nicht wesentlich sind und die Ergebnisse der Wesentlichkeitsanalyse sind in diesen Fällen ausführlich zu erläutern.

Weitere Informationen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD erhalten Sie im Nachhaltigkeitskompass (WPK).

Quelle: WPK

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DRÄS 13 bekannt gemacht

Das BMJ hat am 27. Juli 2023 den Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 13 des DRSC im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 01.08.2023

Das Bundesministerium der Justiz hat am 27. Juli 2023 den Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 13 (DRÄS 13) des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (DRSC) nach § 342q Abs. 2 HGB im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

Bereits nach der Verabschiedung des DRÄS 13 durch das DRSC hat die WPK unter „Neu auf WPK.de“ vom 27. Juni 2023 den wesentlichen Inhalt der Änderungen an DRS 20 Konzernlagebericht und DRS 21 Konzernkapitalflussrechnung vorgestellt.

Quelle: WPK

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Sanktionen gegen Russland: Änderung der Meldepflichten nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 – Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht

Die WPK weist darauf hin, dass die Meldepflichten nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 geändert wurden.

WPK, Mitteilung vom 20.07.2023

Mit dem am 23. Juni 2023 verabschiedeten 11. Sanktionspaket wurden unter anderem die Meldepflichten nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 zu den dort genannten sanktionsrechtlich relevanten Sachverhalten geändert (vgl. Art. 1 Nr. 5 Buchst. a der Verordnung [EU] Nr. 2023/1215).

Ursprünglich enthielt Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 keine Durchbrechung der Pflicht zur beruflichen Verschwiegenheit (§ 43 Abs. 1 Satz 1 WPO). Die damalige Formulierung wurde unter Berücksichtigung der englischen Sprachfassung so interpretiert, dass die dort geregelten Meldepflichten die Verschwiegenheitspflicht unberührt ließen.

Die genannte Privilegierung des Berufsgeheimnisses wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 2022/1273 gestrichen. Die Mitteilungspflicht gilt seitdem unter Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht auch für WP/vBP als Berufsgeheimnisträger (vgl. Frage 30 auf Seite 33 der FAQ der Kommission zu den Verordnungen [EU] Nr. 833/2014 und [EU] Nr. 269/2014).

Einholung von Rechtsrat und Dokumentation empfohlen

Da es sich bei den Meldepflichten um bußgeldbewehrte Sanktionsvorschriften handelt und außerhalb des Anwendungsbereichs des Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 die Verschwiegenheitspflicht greift, wird empfohlen, in möglichen Anwendungsfällen rechtlichen Rat einzuholen und die daraufhin getroffenen Entscheidungen beziehungsweise durchgeführten Maßnahmen angemessen zu dokumentieren.

Quelle: WPK

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Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft getreten

Am 2. Juli 2023 ist das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden in Kraft getreten. Die WPK weist u. a. darauf hin, dass das in WP/vBP-Praxen bereits bestehende System an das neue Hinweisgeberschutzgesetz angepasst werden muss.

WPK, Mitteilung vom 14.07.2023

Am 2. Juli 2023 ist das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG) in Kraft getreten (vgl. „Neu auf WPK.de vom 6. Juni 2023„). Das Gesetz trifft Regelungen zum Schutz von Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über bestimmte Gesetzesverstöße erlangt haben und diese an eine hierfür eingerichtete Meldestelle weitergeben.

Verpflichtung zur Einrichtung einer internen Meldestelle

Das Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet Beschäftigungsgeber mit 50 Beschäftigten und mehr – und damit auch WP/vBP-Praxen ab dieser Größe – insbesondere zur Einrichtung einer internen Meldestelle, wobei diese Aufgabe von einer internen Organisationseinheit oder einem externen Dritten übernommen werden kann.

Beschäftigungsgeber mit 50 bis 249 Beschäftigten haben die Pflichten nach dem Hinweisgeberschutzgesetz ab dem 17. Dezember 2023 zu erfüllen. Für Beschäftigungsgeber mit 250 Beschäftigten und mehr gelten die Pflichten nach dem Hinweisgeberschutzgesetz bereits ab Inkrafttreten, also ab dem 2. Juli 2023.

Bestehendes Hinweisgebersystem an HinSchG anpassen

WP/vBP-Praxen, die Abschlussprüfungen durchführen, verfügen bereits über ein Hinweisgebersystem nach § 55b Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 WPO, welches nunmehr an die weitergehenden Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes anzupassen ist. Ein funktionierendes internes Meldesystem gewinnt nunmehr an Wichtigkeit, da es den Beschäftigten die Möglichkeit gibt, Verstöße intern zu melden und damit von der Weitergabe von Informationen, die gegebenenfalls der beruflichen Schweigepflicht unterliegen, an eine externe Meldestelle abzusehen (vgl. hierzu die Durchbrechung der beruflichen Schweigepflicht in § 6 Abs. 2 HinSchG).

Quelle: WPK

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Aktualisierte Übersicht über die Vorbehaltsaufgaben des WP/vBP

Die WPK hat die Übersicht der Tätigkeiten, die dem Berufsstand der WP/vBP vorbehalten sind (Vorbehaltsaufgaben), aktualisiert.

WPK, Mitteilung vom 10.07.2023

Die WPK hat die Übersicht der Tätigkeiten, die dem Berufsstand der WP/vBP vorbehalten sind (Vorbehaltsaufgaben), aktualisiert. Eine zusätzliche Vorbehaltsaufgabe ergibt sich aus der Rehabilitationshilfsfonds-Verordnung. Diese Verordnung konkretisiert § 36a SGB IX, der einen einmaligen Anspruch von Rehabilitationsträgern auf Bezuschussung von Energiekosten für das Jahr 2022 vorsieht.

Darüber hinaus wurde der Begriff der Vorbehaltsaufgabe im Vorspann klargestellt, einige fachliche Verlautbarungen ergänzt und redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

Die Übersicht hat eine unterstützende Funktion; eine einzelfallabhängige Befassung mit dem Thema Vorbehaltsaufgabe kann sie indes nicht ersetzen.

Quelle: WPK

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