Transparenzberichte 2022/2023 (Art. 13 Verordnung (EU) 537/2014)

Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen, haben gemäß Art. 13 Verordnung (EU) 537/2014 auf ihren Internetseiten jährlich einen Transparenzbericht zu veröffentlichen und die zuständige Aufsichtsbehörde zu informieren. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 07.07.2023

Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen, haben gemäß Art. 13 Verordnung (EU) 537/2014 auf ihren Internetseiten jährlich einen Transparenzbericht zu veröffentlichen und die zuständige Aufsichtsbehörde – in Deutschland die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) – zu informieren.

Der Vorstand der WPK hatte beschlossen, weiterhin auf der Internetseite der WPK über die veröffentlichten Transparenzberichte zu informieren. Eine Übersicht mit Links auf die entsprechenden Internetseiten steht jetzt zur Verfügung. In der aktuellen Aufstellung zu den Transparenzberichten 2022/2023 sind diejenigen Prüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse enthalten, deren Geschäftsjahresende im vorangegangenen Kalenderjahr lag.

Darüber hinaus werden die in den vorangegangenen vier Jahren veröffentlichten Transparenzberichte archiviert. Auf die Archivierungspflicht für Transparenzberichte nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EU) 537/2014 wird hingewiesen.

Quelle: WPK

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WPK spricht sich für lediglich eng begrenzte Änderungen des IESBA Code of Ethics aus

Die WPK hat gegenüber dem International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) zu dessen Konsultationspapier „IESBA Strategie- und Arbeitsplan, 2024-2027“ (Proposed IESBA Strategy and Work Plan, 2024-2027) Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 06.07.2023

Die WPK hat mit Schreiben vom 4. Juli 2023 gegenüber dem International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) zu dessen Konsultationspapier „IESBA Strategie- und Arbeitsplan, 2024-2027“ (Proposed IESBA Strategy and Work Plan, 2024-2027) Stellung genommen.

Berufsrechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Thema Nachhaltigkeit wichtig

Die WPK wertet das Thema Nachhaltigkeit auch für IESBA als prioritär. Allerdings sollte IESBA nur Änderungen und Ergänzungen vornehmen, soweit die bestehenden prinzipien-basierten Regelungen des Code of Ethics (Code) nicht ausreichen, um das Thema aus berufsrechtlicher Sicht adäquat abzudecken. Im Übrigen sollte sich IESBA dabei eng mit den relevanten Stakeholdern, insbesondere dem International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) abstimmen.

Eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Codes auch auf Personen, die nicht dem Berufsstand angehören, sieht die WPK vor dem Hintergrund von Sustainability Assurance als prüfenswert an, um ein ausreichend hohes Qualitätsniveau sicherzustellen und Wettbewerbsnachteile für den Berufsstand zu vermeiden. In diesem Zusammenhang muss IESBA aber auch der Frage nachgehen, inwieweit eine diesbezügliche Ausdehnung überhaupt bindende Wirkung entfalten könnte und rechtlich und tatsächlich durchsetzbar wäre.

Sonstige Projekte aktuell grundsätzlich nicht vordringlich

Daneben bewertet die WPK die Herstellung einer Konsistenz zwischen den Begrifflichkeiten der Standards des IAASB und des IESBA als zielführend.

Im Übrigen erachtet die WPK die zahlreichen und umfangreichen von IESBA vorgeschlagenen Themen als derzeit nicht vordringlich. Der aktuelle Code stellt ein adäquates und qualitativ hochwertiges Regelungswerk dar, das mit seinem prinzipienbasierten Ansatz keine wesentlichen Lücken aufweist. Der Berufsstand muss die zahlreichen in den vergangenen Jahren erfolgten Änderungen des Codes erst umsetzen und darf nicht schon wieder – mit Ausnahme der vorangegangenen stark eingegrenzten Bereiche – mit Änderungen konfrontiert werden.

Quelle: WPK

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Die Abschlussprüfung geht in die DATEV-Cloud – nutzen Sie das dazu passende Schulungsangebot

Die neue Cloud-An­wend­ung DATEV Ab­schluss­prüfung Prüfungs­doku­mentation erlaubt es, Risi­ken nach den neuen Prüfungs­an­sätzen zu iden­tifi­zieren und zu be­urteilen.

Wirtschaftsprüfungskanzleien sind verpflichtet, für die Prüfung des Geschäftsjahres 2023 die International Standards on Auditing ISA [DE] anzuwenden oder alternativ die IDW Prüfungsstandards KMU. Die neue Cloud-Anwendung DATEV Abschlussprüfung Prüfungsdokumentation erlaubt es, Risiken nach den neuen Prüfungsansätzen zu identifizieren und zu beurteilen. Sie steht ab August 2023 allen Anwendern von DATEV Abschlussprüfung comfort automatisch zur Verfügung.

Die DATEV-Programme zur Abschlussprüfung 17.0 stellen standardmäßig einen Arbeitspapieransatz zur Verfügung, der beide Prüfungsansätze ISA [DE] und nach IDS PS KMU unterstützt. Mit der neuen Cloud-Anwendung DATEV Abschlussprüfung Prüfungsdokumentation ist nun auch die Identifikation und Beurteilung von Risiken nach den neuen Prüfungsansätzen möglich.

Alle anderen Prozessschritte, z. B. Prüfungsplanung und -durchführung, finden wie gewohnt in den Arbeitspapieren von Abschlussprüfung comfort statt. Prüfungshandlungen, die auf ein Risiko wirken, können per Mausklick dem Risiko zugeordnet werden. Durch den hybriden Ansatz entsteht ein Überblick über alle Risiken, die vom Wirtschaftsprüfer bzw. Prüfungsleiter bewertet werden können.

Wir möchten Sie optimal auf diese Veränderungen im Prüfungsprozess vorbereiten

Deshalb bieten wir Ihnen die bestmögliche Unterstützung zu diesen Themen an. Einmal im Monat findet ein Info online Seminar statt (Art.-Nr. 77400). Hier zeigen wir Ihnen im kurzen Überblick die Unterschiede von ISA [De] und IDW PS KMU, die Auswirkungen auf den Prüfungsprozess und die neue Cloud-Anwendung:

Aktuell im Gespräch: Neuerungen in der Abschlussprüfung, Vortrag im Onlineseminar, Art.-Nr. 77394 oder als Lernvideo online, Art.-Nr. 78747

DATEV Abschlussprüfung comfort – sicher durch den ISA [De] / IDW PS KMU Prüfungsansatz, Präsenzseminar mit Übungen am PC, Art.-Nr. 77395

Fachtage Wirtschaftsprüfung, Fachseminar Präsenz mit Übungen, Art.-Nr. 70064, oder als Onlineseminar, Art.-Nr. 78295

Abschlussprüfung für Ihre Kanzlei, Beratung vor Ort, Art.-Nr. 71935

DATEV Abschlussprüfung comfort – Arbeitspapierbearbeitung für Neuanwender, Präsenzseminar mit Übungen am PC, Art.-Nr. 70128

Alle weiteren Informationen finden Sie auf www.datev.de/isa

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Stellungnahme: Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen

Das BMWK hat den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften veröffentlicht. Dazu hat die WPK Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 30.06.2023

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften veröffentlicht.

Umsetzung in deutsches Recht bereits 2020

Die Verhältnismäßigkeitsrichtlinie wurde bereits im Jahr 2020 durch das Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (EU) 2018/958 im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften vom 19. Juni 2020 in deutsches Recht umgesetzt. Dies hat unter anderem zur Änderung des § 57 Abs. 3 Satz 2 und 3 WPO sowie zur Einführung von § 57 Abs. 3a und 3b WPO geführt.

EU-Kommission: Umsetzung nicht ausreichend

Die Europäischen Kommission hat diese Umsetzung allerdings als nicht ausreichend bewertet und im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens bemängelt, dass § 57 Abs. 3a WPO lediglich auf die in den Artikeln 5 bis 7 der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie festgelegten Kriterien verweist. Vor allem die Kriterien aus Artikel 7 ebenso wie die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie sollen stattdessen in das Gesetz selbst aufgenommen werden.

Dem möchte das BMWK nun in Form einer neuen Anlage 1 zu § 57 Absatz 3a Satz 1 und § 57c Absatz 1 Satz 4 WPO (im Folgenden: Anlage 1) nachkommen (Artikel 4 des Gesetzentwurfes). Dort soll der Richtlinientext übernommen werden.

WPK: ordnungsgemäße Verhältnismäßigkeitsprüfung möglich

Die WPK hat in ihrer Stellungnahme signalisiert, dass sie bereits nach dem derzeitigen Stand der Umsetzung aufgrund eines Verweises auf die Regelungen der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie sehr wohl in der Lage ist, eine ordnungsgemäße Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen. Eine vollständige Übernahme der Richtlinienvorgaben ins deutsche Recht ist daher aus Sicht der WPK nicht erforderlich. Die WPK hat jedoch Verständnis dafür, dass dies nun angesichts des laufenden Vertragsverletzungsverfahrens erfolgen muss.

Quelle: WPK

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ISSB: Veröffentlichung der ersten beiden Nachhaltigkeitsstandards IFRS S1 und IFRS S2

Das International Sustainability Standards Board (ISSB) hat am 26. Juni 2023 die ersten beiden IFRS Sustainability Disclosure Standards veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 29.06.2023

Das International Sustainability Standards Board (ISSB) hat am 26. Juni 2023 die ersten beiden IFRS Sustainability Disclosure Standards veröffentlicht.

Entscheidungsrelevante Informationen über nachhaltigkeitsbezogene Risiken und Chancen

IFRS S1 „Allgemeine Anforderungen für die Angabe nachhaltigkeitsbezogener Finanzinformationen“ verpflichtet Unternehmen, für Investoren entscheidungsrelevante Informationen über nachhaltigkeitsbezogene Risiken und Chancen als Bestandteil ihrer allgemeinen Finanzberichterstattung offenzulegen.

Entscheidungsrelevante Informationen über klimabezogene Risiken und Chancen

IFRS S2 „Klimabezogene Angaben“ legt die Anforderungen für die Identifizierung, Bewertung und Offenlegung von für die Investoren entscheidungsrelevanten Informationen über klimabezogene Risiken und Chancen fest. Diese beinhalten Angaben zur Governance, zur Strategie, zum Risikomanagement sowie zu den Messgrößen und Zielen, die sich sowohl auf klimabezogene physische Risiken als auch auf Übergangsrisiken beziehen.

Die Standards treten für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen. Eine gemeinsame frühere Anwendung beider Standards ist zulässig.

Die Anwendung der IFRS-Nachhaltigkeitsstandards ist nicht an die Verpflichtung zur Anwendung der International Financial Reporting Standards (IFRS) für die allgemeine Finanzberichterstattung gekoppelt, sondern kann von den einzelnen Jurisdiktionen unabhängig von dieser geregelt werden.

Quelle: WPK

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Jahresbericht 2022 der WPK

Die WPK hat ihren Jahresbericht 2022 veröffentlicht. Der Bericht gibt u. a. einen Überblick über berufspolitische Schwerpunkte und die berufsständische Entwicklung.

WPK, Mitteilung vom 28.06.2023

Die WPK hat ihren Jahresbericht 2022 veröffentlicht. Der Bericht gibt einen Überblick über berufspolitische Schwerpunkte, die berufsständische Entwicklung und die Arbeit der WPK, ihre Dienstleistungen und weiteren Aufgaben im Jahr 2022 bis in das Frühjahr 2023.

Quelle: WPK

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HGB: Änderungen zur Offenlegung von Ertragssteuerinformationen in Kraft – mit redaktionellen WPO-Änderungen

Am 22. Juni 2023 trat das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes in Kraft. Die WPK weist diesbezüglich auf Änderungen hin.

WPK, Mitteilung vom 27.06.2023

Am 22. Juni 2023 trat das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes in Kraft (BGBl. I Nr. 154 vom 21. Juni 2023).

Transparenz der Ertragssteuerinformationen

Ziel des Gesetzgebers ist es, Ertragsteuerinformationen multinationaler umsatzstarker Unternehmen und Konzerne transparent zu machen, die entweder in der EU ansässig sind oder dort Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen einer bestimmten Größe haben. Diese Unternehmen sollen Ertragsteuerinformationen melden, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten und weiteren Steuerhoheitsgebieten, in denen eine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird.

HGB-Änderungen inkl. Abschlussprüfung

Die Änderungen betreffen vor allem das HGB. Der Vierte Abschnitt des Dritten Buchs wurde um einen neuen Vierten Unterabschnitt ergänzt (Artikel 1). Dort sind nun Pflichten zur Erstellung (§§ 342b bis f HGB) und Offenlegung/Veröffentlichung (§§ 342m f. HGB) von Ertragsteuerinformationsberichten, Vorgaben zu Inhalt und Form der Berichte (§§ 342g bis l HGB) sowie Sanktionsvorschriften (§§ 342o f. HGB) vorgesehen. Auch das Recht der Abschlussprüfung soll punktuell angepasst werden (Artikel 1 Nr. 6 bis 8 etwa zu § 317 Abs. 3b HGB oder § 322 Abs. 1 HGB). Die Jahresabschlussprüfung soll künftig auch die Prüfung umfassen, ob die zu prüfende Gesellschaft zur Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts verpflichtet war und bejahendenfalls, ob die Offenlegung erfolgte.

Lücke bei der Publizität von Rechnungslegungsunterlagen geschlossen

Bei der Gelegenheit wurde auch eine Lücke bei der Publizität von Rechnungslegungsunterlagen ausländischer Kapitalgesellschaften geschlossen, die im Inland über Zweigniederlassungen tätig sind (Artikel 1 Nr. 10, § 325a HGB).

Verbunddefinition jetzt klarer und weiter gefasst

Zudem wurde die Verbunddefinition in § 271 Abs. 2 HGB (Artikel 1 Nr. 2) klarer und weiter gefasst. Sie sei im Schrifttum als schwer verständlich und lückenhaft kritisiert worden. Für die Zugehörigkeit zu einem handelsbilanzrechtlichen Unternehmensverbund soll künftig nur noch maßgeblich sein, ob zwischen den Unternehmen ein Mutter-Tochter-Verhältnis i. S. d. § 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 4 HGB besteht. Auf den Sitz oder die Rechtsform der Unternehmen kommt es nach der Gesetzesbegründung ebenso wenig an wie darauf, ob die Unternehmen in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind, den das oberste Mutterunternahmen nach den handelsrechtlichen Vorschriften aufzustellen hat oder der mit befreiender Wirkung nach den §§ 291 f. HGB aufgestellt werden könnte.

Die handelsbilanzrechtlichen Bußgeld- und Ordnungsgeldvorschriften wurden ebenfalls punktuell angepasst (vgl. Artikel 1 Nr. 13, § 335 Abs. 4 Satz 1 HGB).

Übergangsvorschriften

Das Artikelgesetz sieht verschiedene Übergangsvorschriften vor. In Artikel 2 wird etwa eine Übergangsvorschrift in das Einführungsgesetz zum HGB eingeführt. Demnach sollen die Neuerungen der §§ 271 Abs. 2, 325a, 334 Abs. 1 und 3b, 335 Abs. 1 und 1b, 340n Abs. 3b, 340o, 341n Abs. 3b und § 341o HGB erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen, auf Ertragsteuerinformationsberichte sowie auf Erklärungen nach § 342d Abs. 2 Nr. 1, § 342e Abs. 2 Nr. 1 und § 342f Abs. 2 Nr. 1 HGB für ein nach dem 21. Juni 2024 beginnendes Geschäftsjahr anzuwenden sein. § 317 Abs. 3b und § 322 Abs. 1 HGB sind erstmals auf gesetzliche Abschlussprüfungen für ein nach dem 21. Juni 2025 beginnendes Geschäftsjahr anzuwenden.

WPO-Änderungen

Das Gesetz (Artikel 9) korrigiert auch kleinere, redaktionelle Unstimmigkeiten in § 36a Abs. 4 Satz 2 WPO (Streichung des Passus „sowie in § 342c des Handelsgesetzbuches“), in § 43a Abs. 1 Nr. 9 a) WPO (§ 342 Abs. 1 HGB wird durch § 342q Abs. 1 HGB ersetzt) sowie hinsichtlich der aktuellen Bezeichnung des Bundesjustizministeriums.

Quelle: WPK

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Abgabe von Unstimmigkeitsmeldungen zum Transparenzregister

Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sind als Verpflichtete des Geldwäschegesetzes verpflichtet, Unstimmigkeitsmeldungen zum Transparenzregister abzugeben, wenn sie eine Unstimmigkeit zwischen den Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten feststellen, die im Transparenzregister stehen und denen, die sie aus eigenen anderen Erkenntnissen gewonnen haben. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 27.06.2023

Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sind als Verpflichtete des Geldwäschegesetzes (GwG) verpflichtet, Unstimmigkeitsmeldungen zum Transparenzregister abzugeben, wenn sie eine Unstimmigkeit zwischen den Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten feststellen, die im Transparenzregister stehen und denen, die sie aus eigenen anderen Erkenntnissen gewonnen haben (§ 23a Abs. 1 GwG).

Unstimmigkeit bei Nichtübereinstimmung von Eintragung und Überprüfungsergebnis

Laut den FAQ des Bundesverwaltungsamtes zum Transparenzregister liegt eine Unstimmigkeit vor, wenn der im Transparenzregister eingetragene wirtschaftlich Berechtigte nicht mit der Person übereinstimmt, die der Verpflichtete als wirtschaftlich Berechtigten ermittelt hat. Dies betrifft auch die Anzahl der eingetragenen wirtschaftlich Berechtigten. Ebenso liegt auch eine Unstimmigkeit vor, wenn per se der richtige wirtschaftlich Berechtigte im Transparenzregister eingetragen ist, es aber Abweichungen zwischen eigenen Erkenntnissen und der Eintragung im Transparenzregister zu einzelnen Angaben gibt (z. B. Wohnort, Staatsangehörigkeit, Umfang des wirtschaftlichen Interesseses etc.).

Besonders zu beachten ist, dass eine Unstimmigkeit bereits auch dann schon vorliegt, wenn es Abweichungen in der Schreibweise des Namens gibt und diese darauf beruhen, dass ein Buchstabe vertauscht oder vergessen wurde. Näheres hierzu finden Sie in den FAQ des Bundesverwaltungsamtes zum Transparenzregister, Teil 1. E., ab Seite 33.

Ahndung des Unterlassens der Abgabe als Ordnungswidrigkeit möglich

Werden Informationen, die zur Abgabe einer Unstimmigkeitsmeldung führen würden, im Rahmen der Prozessvertretung oder Rechtsberatung gewonnen, so muss keine Unstimmigkeitsmeldung abgegeben werden, § 23a Abs. 1 Satz 2 GwG i. V. m. § 43 Abs. 2 GwG.

Erfolgt trotz Bestehen der Verpflichtung keine Abgabe einer Unstimmigkeitsmeldung, kann das Unterlassen der Abgabe der Unstimmigkeitsmeldung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Zuständig hierfür ist das Bundesverwaltungsamt, § 56 Abs. 5 Satz 2 GwG.

Gerade bei gesetzlichen Abschlussprüfungen besteht die Möglichkeit, dass das Bundesverwaltungsamt Kenntnis von einer etwaigen Nichtabgabe einer Unstimmigkeitsmeldung Kenntnis erhält. Die WPK empfiehlt daher dringend, die Pflicht zur Abgabe einer Unstimmigkeitsmeldung zu beachten, sofern eine meldepflichtige Unstimmigkeit festgestellt wird.

Quelle: WPK

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DRSC: DRÄS 13 verabschiedet

Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (DRSC) hat den Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 13 (DRÄS 13) verabschiedet. Die WPK weist auf die Änderungen hin.

WPK, Mitteilung vom 27.06.2023

Am 23. Juni 2023 hat das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (DRSC) den Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 13 (DRÄS 13) verabschiedet. Die Änderungen an DRS 20 Konzernlagebericht sowie DRS 21 Kapitalflussrechnung betreffen vor allem:

  • Ausweitung des Geltungsbereichs der branchenspezifischen Anlagen des DRS 20 und DRS 21 auf Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute sowie auf Pensionsfonds,
  • Ausweis von Einzahlungen / Auszahlungen aus erhaltenen / gewährten Zuwendungen und Zuschüssen in der Kapitalflussrechnung des Zuschussempfängers (sowie des Zuschussgebers),
  • Einbeziehung von Cash-Pool-Forderungen / Cash-Pool-Verbindlichkeiten in den Finanzmittelfonds nach DRS 21, einschließlich des Ausweises von Zahlungsströmen aus der Veränderung von Cash-Pool-Forderungen / Cash-Pool-Verbindlichkeiten sowie
  • Ausweis von Zahlungsströmen im Zusammenhang mit der Veränderung des Konsolidierungskreises in Bezug auf den übernommenen / veräußerten Finanzmittelfonds des Tochterunternehmens.

Die Übersicht über die wesentlichen Änderungen im Vergleich zu E-DRÄS 13 ist auf der Internetseite des DRSC verfügbar.

Quelle: WPK

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IFAC: Aufruf zur Teilnahme an Umfrage zur Klimaneutralität

Die IFAC führt derzeit in Zusammenarbeit mit der Association of Chartered Certified Accountants (ACCA) und PwC UK eine Umfrage unter Fachleuten aus dem Finanz- und Rechnungswesen durch, um herauszufinden, wie die Unternehmen auf dem Weg zur Klimaneutralität vorankommen und welche Rolle das Finanz- und Rechnungswesen dabei spielt. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 26.06.2023

Die International Federation of Accountants (IFAC) führt derzeit in Zusammenarbeit mit der Association of Chartered Certified Accountants (ACCA) und PwC UK bis zum 4. Juli 2023 eine Umfrage unter Fachleuten aus dem Finanz- und Rechnungswesen durch, um herauszufinden, wie die Unternehmen auf dem Weg zur Klimaneutralität vorankommen und welche Rolle das Finanz- und Rechnungswesen dabei spielt. Unter anderem folgende Aspekte werden beleuchtet:

  • Wie vollziehen Unternehmen den Übergang zur Klimaneutralität?
  • Welche Rolle spielt das Finanz- und Rechnungswesen bei den Bemühungen des Unternehmens?
  • Welche Herausforderungen hat das Finanzteam bei der Umsetzung der Maßnahmen zu bewältigen?

Um Teilnahme an der Umfrage wird gebeten. Das Ausfüllen des Online-Fragebogens dauert acht bis zehn Minuten; anonyme Auswertung wird zugesichert.

Quelle: WPK

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