Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen (JAbschlWUV) im Bundesgesetzblatt verkündet

Am 19.06.2023 wurde die Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen (JAbschlWUV) im Bundesgesetzblatt verkündet. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 20.06.2023

Am 19. Juni 2023 wurde die Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen (JAbschlWUV) im Bundesgesetzblatt verkündet. Die WPK hatte am 19. Mai 2023 zum Entwurf der Verordnung Stellung genommen („Neu auf WPK.de“ vom 19. Mai 2023).

Hinsichtlich der Erweiterung des Anwendungsbereichs sah der Entwurf in § 1 Abs. 1 b) vor, dass als Wohnungsunternehmen die Unternehmen gelten, die „sich nach dem in ihrer Satzung oder ihrem Gesellschaftsvertrag festgesetzten Gegenstand oder nach ihrer tatsächlichen Geschäftstätigkeit mit dem Bau oder der Bewirtschaftung von Wohnungen im eigenen Namen befassen…“.

Empfehlung der WPK umgesetzt

In der Stellungnahme der WPK wurde darauf hingewiesen, dass dies in den Fällen problematisch sein kann, in denen ein Unternehmen – neben anderen Geschäftstätigkeiten – sich auch mit dem Bau oder der Bewirtschaftung von Wohnungen im eigenen Namen befasst. Selbst wenn diese Tätigkeit nur einen vergleichsweise geringen Anteil ausmacht, wäre das betroffene Unternehmen verpflichtet, den Jahresabschluss nach dem Gliederungsschema der JAbschlWUV aufzustellen. Daher hat die WPK angeregt, dass die Verordnung in ihrem Wortlaut nicht auf die „tatsächliche Geschäftstätigkeit“, sondern auf die „überwiegende tatsächliche Geschäftstätigkeit“ abstellt. Diese Empfehlung der WPK wurde in § 1 Abs. 1 b) umgesetzt.

Weitere Änderungen gegenüber dem Entwurf

Eine weitere Änderung gegenüber dem Entwurf ergibt sich beim Ausweis der noch nicht abgerechneten Betriebskosten innerhalb des Bilanzpostens „Unfertige Bauleistungen auf fremdem Grund und Boden“. Hier sah der Entwurf noch vor, dass ein gesonderter Ausweis der Betriebskosten erforderlich ist, wenn der Betrag den zehnten Teil des unter diesem Posten insgesamt auszuweisenden Betrags übersteigt (§ 2 Abs. 2 JAbschlWUV). Die betragsmäßige Begrenzung ist nun entfallen.

Darüber hinaus wurde in der Gewinn- und Verlustrechnung die Aufwandsposition „Aufwendungen für Betreuungstätigkeit“ in § 3 Abs. 2 JAbschlWUV eingefügt. Damit entsprechen die Untergliederungen der Aufwendungen für bezogene Lieferungen und Leistungen denen der Umsatzerlöse in § 3 Abs. 1 JAbschlWUV.

Quelle: WPK

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Gesetz über den Ertragsteuerinformationsbericht passiert Bundesrat

Das am 11. Mai 2023 vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 bezüglich der Offenlegung von Ertragsteuerinformationen hat am 16. Juni 2023 den Bundesrat passiert. Die wichtigsten inhaltlichen Vorschriften finden sich in den neu eingefügten §§ 342 bis 342o HGB. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 19.06.2023

Das am 11. Mai 2023 vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 bezüglich der Offenlegung von Ertragsteuerinformationen hat am 16. Juni 2023 den Bundesrat passiert. Die wichtigsten inhaltlichen Vorschriften finden sich in den neu eingefügten §§ 342 bis 342o HGB.

Durch die Offenlegung der Ertragsteuerinformationen soll transparent gemacht werden, inwieweit „multinationale“ umsatzstarke Unternehmen und Konzerne Ertragsteuern in den Ländern entrichten, in denen sie eine Geschäftstätigkeit ausüben und Gewinne erwirtschaften.

Offenlegungspflichtige Unternehmen

Die Offenlegungspflicht gilt grundsätzlich für

  • oberste Mutterunternehmen im Inland mit Auslandsbezug,
  • inländische Tochterunternehmen von obersten Mutterunternehmen in Drittstaaten (Sitz außerhalb der EU oder des EWR),
  • inländische Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften in Drittstaaten, bei denen das oberste Mutterunternehmen ebenfalls seinen Sitz in einem Drittstaat hat,
  • inländische unverbundene Unternehmen mit Auslandsbezug oder
  • inländische Zweigniederlassungen von unverbundenen Unternehmen in Drittstaaten,

sofern der (konsolidierte) Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren 750 Mio. Euro übersteigt.

Auslandsbezug bedeutet, dass das Unternehmen oder im Falle eines Mutterunternehmens es selbst oder eines seiner verbundenen Unternehmen im Sinne des § 271 Abs. 2 HGB eine Niederlassung, eine feste Geschäftseinrichtung oder eine dauerhafte Geschäftstätigkeit in mindestens einem anderen Staat hat.

Aufzunehmende Angaben

In den Ertragsteuerinformationsbericht sind folgende Angaben aufzunehmen:

  • die Art der Geschäftstätigkeiten,
  • die Zahl der Arbeitnehmer,
  • die Erträge,
  • das Vorsteuerergebnis,
  • die für den Berichtszeitraum zu zahlende und die im Berichtszeitraum gezahlte Ertragsteuer sowie
  • die einbehaltenen Gewinne.

Die Berichterstattung soll grundsätzlich länderbezogen erfolgen (Public Country-by-Country-Reporting). Für Drittstaaten, die nicht auf der sogenannten EU-Blacklist nicht kooperativer Steuerhoheitsgebiete oder zwei Jahre in Folge auf der sogenannten Greylist gelistet werden, dürfen die Angaben auch aggregiert und nicht nach Ländern aufgeschlüsselt dargestellt werden. Die Angaben können gemäß § 342h HGB alternativ nach den Vorgaben des § 138a AO erfolgen.

Anwendung für nach dem 21. Juni 2024 beginnende Geschäftsjahre

Die Frist für die Offenlegung beträgt zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag des betreffenden Geschäftsjahres. Das Gesetz sieht Bußgeldvorschriften bei Verstößen sowie Ordnungsgeldvorschriften zur Durchsetzung der Offenlegungspflichten vor.

Die Vorschriften zum Ertragsteuerinformationsbericht sind erstmals für nach dem 21. Juni 2024 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. Bei einem kalenderjahrgleichen Geschäftsjahr ist damit erstmals für das zum 31. Dezember 2025 endende Geschäftsjahr ein Bericht zu veröffentlichen.

Abschlussprüfer berichtet über die Erfüllung der Offenlegungspflicht

Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob für das Vorjahr eine Offenlegungspflicht bestand und, falls ja, ob das Unternehmen dieser nachgekommen ist (§ 317 Abs. 3b HGB). Über das Ergebnis der Prüfung hat er in einem besonderen Abschnitt des Bestätigungsvermerks zu berichten (§ 322 Abs. 1 Satz 4 HGB). Eine inhaltliche Prüfung der enthaltenen Angaben ist nicht erforderlich.

Quelle: WPK

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Entwurf einer Delegierten Verordnung zur Übernahme der ESRS veröffentlicht

Die EU-Kommission hat den Entwurf einer Delegierten Verordnung zur Übernahme der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) veröffentlicht und zur Konsultation freigegeben. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 13.06.2023

Die Europäische Kommission hat am 9. Juni 2023 den Entwurf einer Delegierten Verordnung zur Übernahme der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) veröffentlicht und zur Konsultation freigegeben. Stellungnahmen können bis zum 7. Juli 2023 eingereicht werden.

Grundlage der Delegierten Verordnung ist der ersten Satz von ESRS-Entwürfen (Set 1), die im November 2022 von EFRAG an die Kommission an die EU-Kommission übergeben wurde.

Änderungen zur Reduzierung der Berichtspflichten

Der Entwurf sieht gegenüber dem Set 1 allerdings einige Änderungen zur Reduzierung der Berichtspflichten der Unternehmen vor:

  • Über die generellen Angaben des ESRS 2 hinaus gibt es keine verpflichtenden Angaben mehr. Weitere in Set 1 noch als berichtspflichtig klassifizierte Angaben unterliegen nunmehr wie alle übrigen Berichtsanforderungen dem Wesentlichkeitsvorbehalt.
  • In Abhängigkeit von der Mitarbeiteranzahl sollen den berichtspflichtigen Unternehmen bei der erstmaligen Aufstellung des Nachhaltigkeitsberichts Erleichterungen eingeräumt werden.
  • Verschiedene bislang verpflichtende Berichtsanforderungen werden zu freiwilligen Angaben.
  • Höhere Flexibilität bei der Wesentlichkeitsbestimmung und der Ermittlung von Angaben.

Quelle: WPK

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Einwegkunststofffondsgesetz in Kraft – neue Prüfungsaufgabe für WP/vBP ab 2025

Auf WP/vBP kommt lt. WPK eine neue Prüfungsaufgabe im Verpackungsbereich zu, die der bisher nach dem Verpackungsgesetz bekannten Prüfung ähnelt. Sie folgt aus § 11 des neuen Einwegkunststofffondsgesetzes (EWKFondsG).

WPK, Mitteilung vom 13.06.2023

Auf WP/vBP kommt eine neue Prüfungsaufgabe im Verpackungsbereich zu, die der bisher nach dem Verpackungsgesetz bekannten Prüfung ähnelt. Sie folgt aus § 11 des neuen Einwegkunststofffondsgesetzes (EWKFondsG).

Das entsprechende „Gesetz zur Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt“ wurde am 15. Mai 2023 im Bundesgesetzblatt (Nr. 124) verkündet. Es trat überwiegend am 16. Mai 2023 in Kraft. Die Prüfung ist allerdings erstmals im Jahr 2025 durchzuführen. Die WPK hatte über den Gesetzentwurf informiert („Neu auf WPK.de“ vom 9. Juni 2022).

Anlehnung an Prüfleitlinien zu § 11 VerpackG

Die WPK möchte das Umweltbundesamt bei der Erarbeitung der Prüfleitlinien nach § 11 Abs. 5 EWKFondsG unterstützen. Die Gesetzesbegründung geht davon aus, dass die Leitlinien inhaltlich an die Prüfleitlinien zu § 11 VerpackG angelehnt werden können.

Quelle: WPK

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Service der WPK: Nachhaltigkeitskompass (WPK) um aktuelle Entwicklungen beim EU-Lieferkettengesetz erweitert

Das Europäische Parlament hat seine Änderungen am Entwurf des EU-Lieferkettengesetzes verabschiedet. Der Nachhaltigkeitskompass der WPK wurde u. a. um eine Übersicht zum deutschen Lieferkettensorgfaltsgesetz erweitert.

WPK, Mitteilung vom 09.06.2023

Das Europäische Parlament hat am 31. Mai 2023 seine Änderungen am Entwurf des EU-Lieferkettengesetzes (Corporate Sustainability Due Diligence Directive – CSDDD) verabschiedet. Die Änderungen sehen eine Verschärfung des Entwurfs der Europäischen Kommission insbesondere beim Anwenderkreis und den Sanktionen vor.

Der finale Richtlinientext wird nun in Trilog-Gesprächen zwischen Kommission, Parlament und den Mitgliedstaaten ausgearbeitet.

Der Nachhaltigkeitskompass (WPK) wurde um eine Übersicht der wesentlichen Unterschiede zwischen beiden Entwürfen und zum deutschen Lieferkettensorgfaltsgesetz erweitert.

Quelle: WPK

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Typologiepapier der FIU zum Umsatzsteuerbetrug

Die Financial Intelligence Unit (FIU) hat das Typologiepapier „Besondere Anhaltspunkte zum Erkennen von Umsatzsteuerbetrug als Vortat der Geldwäsche“ veröffentlicht. Die WPK stellt das Papier ihren Mitgliedern zur Verfügung.

WPK, Mitteilung vom 07.06.2023

Die Financial Intelligence Unit (FIU) hat das Typologiepapier „Besondere Anhaltspunkte zum Erkennen von Umsatzsteuerbetrug als Vortat der Geldwäsche“ veröffentlicht. Es enthält Informationen zu typischen Verhaltensweisen, die im Zusammenhang mit Umsatzsteuerbetrug als mögliche Vortat der Geldwäsche auffällig geworden sind. Die Darstellung kann WP/vBP helfen, Umsatzsteuerbetrug als Vortat der Geldwäsche besser zu erkennen.

Die WPK stellt das Papier im Mitgliederbereich Meine WPK (dort unter „Geldwäschebekämpfung“) zur Verfügung.

Nicht vergessen!

Bitte registrieren Sie sich bei dem Portal für Verdachtsmeldungen der FIU „goAML“.

Quelle: WPK

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Hinweisgeberschutzgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet

Die WPK weist darauf hin, dass das Hinweisgeberschutzgesetz am 02.06.2023 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde und zum ganz überwiegenden Teil am 02.07.2023 in Kraft tritt.

WPK, Mitteilung vom 06.06.2023

Am 11./12. Mai 2023 hatten Bundestag und Bundesrat dem Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses zum Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Hinweisgeberschutzgesetz), zugestimmt (vgl. „Neu auf WPK.de“ vom 15. Mai 2023).

Nach Ausfertigung durch den Bundespräsidenten ist das Gesetz am 2. Juni 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I Nr. 140 vom 2. Juni 2023). Es tritt zum ganz überwiegenden Teil am 2. Juli 2023 in Kraft (vgl. Art. 10 Abs. 2).

Quelle: WPK

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Kommission für Qualitätskontrolle und Vorstand der WPK entwickeln Qualitätskontrollverfahren für kleine Praxen weiter

Die WPK hat den Tätigkeitsbericht 2022 der Kommission für Qualitätskontrolle veröffentlicht. Ende 2022 waren 2.910 Praxen zur Durchführung von gesetzlichen Abschlussprüfungen befugt. In diesen Praxen waren am Jahresende unverändert rund 61 % aller WP/vBP tätig.

WPK, Mitteilung vom 06.06.2023

Ende 2022 waren 2.910 Praxen zur Durchführung von gesetzlichen Abschlussprüfungen befugt (2021: 3.033). In diesen Praxen waren am Jahresende unverändert rund 61 % aller WP/vBP tätig. 67 % der Wirtschaftsprüfer und 15 % der vereidigten Buchprüfer sind weiterhin befugt, gesetzliche Abschussprüfungen durchzuführen.

Die Kommission für Qualitätskontrolle wertete 391 Qualitätskontrollberichte (2021: 272) aus. Lediglich nach 20 Qualitätskontrollen (5 %, Vorjahr: 10 %) waren Auflagen und/oder Sonderprüfungen erforderlich. Diese betrafen 15 Praxen, bei denen die festgestellten Mängel von den Praxen nicht schon in oder nach der Qualitätskontrolle beseitigt wurden. Vier Fälle machten die Anordnung einer Sonderprüfung ausschließlich zur Beurteilung der Stabilität des Qualitätssicherungssystems über mehrere Jahre erforderlich. In einem Fall wurde die Löschung als gesetzlicher Abschlussprüfer beschlossen, da eine Sonderprüfung trotz mehrfacher Festsetzung von Zwangsgeldern nicht durchgeführt wurde. Der Schwerpunkt der festgestellten Mängel lag unverändert wie schon in den Vorjahren im Bereich der Auftragsabwicklung (beispielsweise Prüfungsplanung einschließlich IKS- und IT-Prüfung).

Die WPK hat 2022 insgesamt acht Fortbildungs- und zwei Ausbildungsveranstaltungen für Prüfer für Qualitätskontrolle (PfQK) durchgeführt. Eine Fortbildungsveranstaltung fand online statt. Insgesamt haben 157 Berufsangehörige (PfQK und Nicht-PfQK) an den Veranstaltungen teilgenommen.

Mitglieder der Kommission für Qualitätskontrolle haben an zwölf Qualitätskontrollen teilgenommen, von denen eine bereits 2021 begonnen hat. Bei vier PfQK wurden von der Kommission für Qualitätskontrolle Untersuchungen durchgeführt.

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat im Jahr 2022 mit dem Vorstand der WPK der Amtsperiode 2018 bis 2022 intensive Beratungen über die Weiterentwicklung des Qualitätskontrollverfahrens, insbesondere in Bezug auf kleine Praxen, geführt. Diese Beratungen konnten mit der Veröffentlichung eines Fragen- und Antworten-Katalogs zur Fortentwicklung der Qualitätskontrolle für kleine Praxen (FAQ) am 15. Dezember 2022 erfolgreich abgeschlossen werden („Neu auf WPK.de“ vom 15. Dezember 2022).

Darüber hinaus hat die Kommission für Qualitätskontrolle im Jahr 2022 die Auswertung der Berichte über die 2020 und 2021 durchgeführten Qualitätskontrollen bei einer Reihe von Big Four- und Next Ten-WPG abgeschlossen. Dem vorausgegangen waren Teilnahmen an den Eröffnungs- und/oder Schlussbesprechungen und eine Einsichtnahme in die Arbeitspapiere der PfQK sowie intensive Beratungen in der Kommission für Qualitätskontrolle.

Quelle: WPK

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MOPeG schafft zum 1. Januar 2024 das Gesellschaftsregister für GbR – Eintragungspflicht für WP-und vBP-Gesellschaften?

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MOPeG) schafft zum 1. Januar 2024 ein Gesellschaftsregister für rechtsfähige GbR. Die WPK weist auf Relevanz für WP und vBP hin.

WPK, Mitteilung vom 01.06.2023

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MOPeG) schafft zum 1. Januar 2024 ein Gesellschaftsregister für rechtsfähige Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) nach § 705 Abs. 2 BGB neuer Fassung (n. F.). Betroffen sind solche GbR, die selbst am Rechtsverkehr teilnehmen sollen. Dies ist bei reinen Innengesellschaften nicht der Fall.

Für WP und vBP sind nach der WPO folgende GbR relevant:

  • GbR zur gemeinsamen Berufsausübung (§ 44 b WPO – Sozietäten),
  • Beteiligungs-GbR (§ 28 Abs. 4 Satz 2 WPO),
  • WPG / BPG in der Rechtsform der GbR (§ 27 WPO / §§ 130 Abs. 2, 27 WPO).

Keine Eintragungspflicht – für manche GbR aber faktischer Eintragungszwang

Das MOPeG regelt zwar keine Eintragungspflicht der rechtsfähigen GbR in das Gesellschaftsregister (§ 707 Abs. 1 BGB n. F.: „können die Gesellschaft … anmelden“), die Eintragung soll aber Voraussetzung für die Vornahme von Rechtsgeschäften sein, die ihrerseits die Eintragung in ein anderes Register erfordern.

Hieraus folgt für manche GbR ein faktischer Eintragungszwang. Die Eintragung einer GbR als Namensaktionär im Aktienregister ist nur möglich, wenn diese selbst im Gesellschaftsregister eingetragen ist (§ 67 Abs. 1 Satz 3 AktG). Dasselbe gilt für die Gesellschafterliste einer GmbH (§ 40 Abs. 1 Satz 3 GmbHG).

Die eingetragene GbR führt die Rechtsformbezeichnung eGbR (§ 707a Abs. 2 BGB n. F.)

Bestandsschutz

Für GbR, die bereits in einer Gesellschafterliste oder einem Aktienbuch oder im Grundbuch eingetragen sind, besteht Bestandsschutz. Sie sind nicht gezwungen, sich in das Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Dies gilt aber nur solange keine Veränderungen eintreten.

Folgen für die GbR

1.GbR zur gemeinsamen Berufsausübung
Da diese keine Anteile an WPG oder BPG halten können, besteht keine Eintragungspflicht im Gesellschaftsregister. Die Eintragung ist aber erforderlich, wenn die Gesellschaft Grundstückseigentümer werden oder andere registrierte Rechte erwerben will.
2.Beteiligungs-GbR
Bei diesen ist eine Eintragung im Gesellschaftsregister zwingend, wenn Anteile an WPG / BPG in der Rechtsform der AG oder GmbH gehalten und die Beteiligungen sich verändern sollen. Das gilt auch für SE mit Sitz in Deutschland, weil diese wie AG behandelt werden. Für die Beteiligung als Kommanditistin an WPG in der Rechtsform der KG gilt entsprechendes.
3.WPG / BPG in der Rechtsform der GbR
Diese ist dann ins Gesellschaftsregister eintragungspflichtig, wenn sie Grundstückseigentümer ist beziehungsweise andere registrierte Rechte besitzt. Hinsichtlich der Beteiligung an anderen WPG oder BPG gelten die Ausführungen zu Beteiligungs-GbR.

Es empfiehlt sich, die Anmeldung rechtzeitig vorzubereiten, denn diese ist von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken (§ 707 Abs. 4 Satz 1 BGB n.F.). Vertretung ist möglich, die Vollmacht bedarf aber der öffentlichen Beglaubigung, muss also vor einen Notar erfolgen (§ 707b Nr. 2 BGB n.F. in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 3 HGB).

Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister prüfen

Unabhängig vom BGB-Gesellschaftsregister ist eine Eintragungspflicht im Transparenzregister gemäß § 20 Abs. 1 GwG zu prüfen. Alle rechtsfähigen Personengesellschaften trifft die Pflicht, ihre wirtschaftlich Berechtigten eintragen zu lassen. Zu beachten ist für eine Beteiligungs-GbR, dass sie als Anteilseigner selbst Trägerin von Rechten und Pflichten, und damit rechtsfähig ist.

Quelle: WPK

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Abschlussprüfer als Begleiter der Unternehmen auf ihrem Weg zu den europäischen Nachhaltigkeitszielen

Die Wirtschaft in Deutschland steht vor besonderen Herausforderungen. Im Rahmen der Verwirklichung des europäischen Green Deal wird sich die Anzahl der Unternehmen, die einen Bericht über ihr nachhaltiges Wirtschaften zu erstellen haben, von bisher rund 500 auf rund 15.000 erhöhen. Dazu nimmt die WPK Stellung und fordert eine Eins-zu-eins-Umsetzung der EU-Vorgaben zur Prüfung.

WPK, Mitteilung vom 25.05.2023

Anzahl berichtspflichtiger Unternehmen in Deutschland steigt enorm / WPK fordert Eins-zu-eins-Umsetzung der EU-Vorgaben zur Prüfung

Die Wirtschaft in Deutschland steht vor besonderen Herausforderungen. Im Rahmen der Verwirklichung des europäischen Green Deal wird sich die Anzahl der Unternehmen, die einen Bericht über ihr nachhaltiges Wirtschaften zu erstellen haben, von bisher rund 500 auf rund 15.000 erhöhen. Zudem wird die Mehrheit der bundesweit über 18.500 Unternehmen der öffentlichen Hand (davon rund 16.000 auf kommunaler Ebene) über Verweisungen in Landesgesetzen, Satzungen oder Gesellschaftsverträgen unmittelbar oder mittelbar betroffen sein.

Im Ergebnis wird jedes große Unternehmen – unabhängig von seiner Kapitalmarktbindung – erstmals für das Jahr 2025 sowie alle kapitalmarktorientierten kleinen und mittleren Unternehmen spätestens für das Jahr 2028 zu berichten haben. Dies regelt die im Februar dieses Jahres in Kraft getretene EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD). Die Regelungen sind ab dem Jahr 2024 in den EU-Mitgliedstaaten sukzessive umzusetzen.

Anlässlich eines Pressegesprächs der WPK am 25. Mai 2023 zu diesem Thema erläuterte Andreas Dörschell, Präsident der Wirtschaftsprüferkammer (WPK):

„Die CSRD sieht vor, dass grundsätzlich der Abschlussprüfer eines Unternehmens auch die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführen soll. Der Vorstand der WPK spricht sich dafür aus, dies eins zu eins in Deutschland umzusetzen. Nicht zielführend ist nach Ansicht des Vorstandes das in der CSRD auch vorgesehene Wahlrecht für die Mitgliedstaaten, optional andere Wirtschaftsprüfer mit der Prüfung zu betrauen sowie auf einer zweiten Stufe unabhängige Prüfungsdienstleister.

Neben der Qualifikation als Prüfer – der Berufsstand prüft heute schon die Nachhaltigkeitsberichte der nach bisherigem Recht verpflichteten Unternehmen – spricht insbesondere die gebotene Konsistenz zwischen Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung dafür, den Abschlussprüfer mit dieser Aufgabe zu betrauen. Dies erfüllt die Erwartung der Berichtsadressaten und damit des Kapitalmarktes an eine konsistente, in sich stimmige Gesamtberichterstattung. Der Abschlussprüfer erteilt hierzu seinen Bestätigungsvermerk zu Abschluss und Lagebericht einschließlich Nachhaltigkeitsbericht.

Die Nichtausübung des Wahlrechts ist nicht mittelstandsfeindlich. Es ist nicht zu erwarten, dass hieraus eine Konzentration des Prüfermarkts resultiert. Die Abschlüsse der in Deutschland zukünftig in der Nachhaltigkeitsberichterstattung prüfungspflichtigen Unternehmen werden von der gesamten Breite des mittelständisch geprägten Wirtschaftsprüferberufs geprüft. Es ist davon auszugehen, dass der bestehende Abschlussprüfer der erste Ansprechpartner dieser Unternehmen auch für die Nachhaltigkeitsprüfung sein wird.“

Im Februar 2023 hat die WPK ihr Eckpunktepapier zur Umsetzung der CSRD in Deutschland vorgelegt. Es beleuchtet diese und eine Reihe weiterer Aspekte: www.wpk.de/link/eckpunkte-csrd/

Quelle: WPK

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