WPK Magazin 2/2023

Die WPK hat das WPK Magazin 2/2023 veröffentlicht.

WPK, Mitteilung vom 22.05.2023

Das WPK Magazin 2/2023 ist erschienen und steht zum Herunterladen als PDF sowie in der kostenlosen WPK Magazin App zur Verfügung.

Darüber hinaus stehen ergänzende Inhalte zu einzelnen Beiträgen des Hefts zum Download bereit. Diesmal zum Thema Nachhaltigkeit: Eckpunktepapier der WPK zur Umsetzung der CSRD in deutsches Recht.

Quelle: WPK

Powered by WPeMatico

Stellungnahme zum Referentenentwurf einer Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen (JAbschlWUV)

Die WPK hat zum Entwurf einer Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen Stellung genommen. Die Verordnung soll die bestehende JAbschlWUV 1970 ablösen und den Anwendungsbereich erweitern. Darüber hinaus werden punktuelle Anpassungen vorgeschlagen, um die Aussagekraft des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen zu erhöhen. Dies begrüßt die WPK.

WPK, Mitteilung vom 19.05.2023

Am 17. Mail 2023 hat die WPK zum Entwurf einer Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen (JAbschlWUV) Stellung genommen. Die Verordnung soll die bestehende JAbschlWUV 1970 ablösen und den Anwendungsbereich erweitern. Darüber hinaus werden punktuelle Anpassungen gegenüber den Regelungen der bestehenden JAbschlWUV vorgeschlagen, um die Aussagekraft des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen zu erhöhen. Dies begrüßt die WPK.

Geringer Anteil des Baus oder der Bewirtschaftung von Wohnungen problematisch

Hinsichtlich der Erweiterung des Anwendungsbereichs sieht der Entwurf in § 1 Abs. 1 b) vor, dass als Wohnungsunternehmen die Unternehmen gelten, die „sich nach dem in ihrer Satzung oder ihrem Gesellschaftsvertrag festgesetzten Gegenstand oder nach ihrer tatsächlichen Geschäftstätigkeit mit dem Bau oder der Bewirtschaftung von Wohnungen im eigenen Namen befassen…“.

Die WPK weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass dies in den Fällen problematisch sein kann, in denen ein Unternehmen – neben anderen Geschäftstätigkeiten – sich auch mit dem Bau oder der Bewirtschaftung von Wohnungen im eigenen Namen befasst. Selbst wenn diese Tätigkeit nur einen vergleichsweise geringen Anteil ausmacht, wäre das betroffene Unternehmen verpflichtet, den Jahresabschluss nach dem Gliederungsschema der JAbschlWUV aufzustellen.

Daher regt die WPK an, dass die Verordnung in ihrem Wortlaut nicht auf die „tatsächliche Geschäftstätigkeit“, sondern auf die „überwiegende tatsächliche Geschäftstätigkeit“ abstellt.

Höherer Erfüllungsaufwand als in der Begründung angenommen

Darüber hinaus weist die WPK darauf hin, dass der angenommene Erfüllungsaufwand in der Realität deutlich höher ausfallen dürfte, da die erforderlichen Änderungen in der Bilanz und in der Gewinn- und Verlustrechnung entsprechende Anpassungen der rechnungslegungsrelevanten Prozesse erfordern werden.

Quelle: WPK

Powered by WPeMatico

Stellungnahme: Konsultation des IESBA zu Ergänzungen des Code of Ethics zum Thema Steuergestaltung und damit zusammenhängenden Dienstleistungen

Die WPK hat im Rahmen der Konsultation des International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) zu Ergänzungen des Code of Ethics zum Thema Steuergestaltung und damit zusammenhängenden Dienstleistungen Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 16.05.2023

Die WPK hat mit Schreiben vom 15. Mai 2023 im Rahmen der Konsultation des International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) zu Ergänzungen des Code of Ethics zum Thema Steuergestaltung und damit zusammenhängenden Dienstleistungen (Proposed Revisions to the Code Addressing Tax Planning and Related Services) Stellung genommen.

WPK begrüßt Anwendungshilfen im Bereich Steuergestaltung

Die WPK begrüßt das Projekt und erachtet die Ergänzungen größtenteils als eine Hilfestellung für den Berufsstand. Mit Blick auf einzelne Regelungen sieht die WPK allerdings Klarstellungsbedarf. Dies betrifft insbesondere das Konzept der credible basis. Hierzu sind weitere Anwendungshinweise erforderlich, um unterschiedliche Interpretationen und daraus resultierende Rechtsunsicherheit für den Berufsstand zu vermeiden.

Quelle: WPK

Powered by WPeMatico

Bundestag und Bundesrat stimmen Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zum Hinweisgeberschutzgesetz zu

Zum Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Hinweisgeberschutzgesetz), hat die WPK Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 15.05.2023

Zum Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Hinweisgeberschutzgesetz), informierte die WPK über die Anrufung des Vermittlungsausschusses durch die Bundesregierung sowie über ihre weitere Stellungnahme gegenüber dem Vermittlungsausschuss („Neu auf WPK.de“ vom 5. Mai 2023).

Die WPK hat dem Vermittlungsausschuss ihre unveränderte Kernforderung kommuniziert, im Hinweisgeberschutzgesetz für Informationen, die der beruflichen Verschwiegenheit nach § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO unterliegen, einen verbindlichen Vorrang der Erstmeldung an eine interne Stelle vorzusehen, soweit dies Art. 7 Abs. 2 der EU-Hinweisgeberrichtlinie zulässt.

Vermittlungsausschusses empfiehlt Bevorzugung interner Meldungen

Der Vermittlungsausschuss hat im Ergebnis seiner Beratungen dem Bundestag unter anderem empfohlen, folgende Regelung zum Vorrang interner Meldungen in § 7 Abs. 1 HinSchG aufzunehmen:

„Diese [einen Verstoß meldenden] Personen sollten in den Fällen, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und sie keine Repressalien befürchten, die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen.“

Leider ist mit dieser allgemeinen Ergänzung für den Berufsstand nicht viel gewonnen. Die Regelung enthält keinen verbindlichen Vorrang der Erstmeldung an eine interne Stelle, auch nicht als Regelverpflichtung durch eine Sollvorschrift, sondern lediglich eine unverbindliche Empfehlung („sollten“). Hinzu kommt, dass die Empfehlung an das Vorliegen innerer Tatsachen anknüpft („…und sie keine Repressalien befürchten…“).

Damit würden sich die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Weitergabe von Informationen, die der Verschwiegenheitspflicht nach § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO unterliegen, an eine externe Meldestelle sowie für die Offenlegung solcher Informationen weiterhin aus § 6 Abs. 2 HinSchG (in Verbindung mit §§ 32, 33 Abs. 1 Nr. 2 und 3 HinSchG) ergeben.

Bundestag und Bundesrat stimmen zu

Das Gesetzgebungsverfahren soll jetzt möglichst schnell abgeschlossen werden. Nachdem der Bundestag den Einigungsvorschlag in seiner Sitzung am 11. Mai 2023 angenommen hat, stimmte auch der Bundesrat dem entsprechend geänderten Gesetz in seiner Sitzung am folgenden Tag zu.

Das Gesetz soll nunmehr kurzfristig dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und nachfolgend im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Gemäß den neuen Vorschriften zum Inkrafttreten soll es zum weit überwiegenden Teil einen Monat nach der Verkündung in Kraft treten.

Quelle: WPK

Powered by WPeMatico

IAASB: Entwurf des geänderten ISA 570 zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit

Das IAASB hat den Entwurf des geänderten ISA 570 zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit veröffentlicht. Stellungnahmen sind bis zum 24. August 2023 erbeten.

WPK, Mitteilung vom 11.05.2023

Das IAASB hat am 26. April 2023 den Entwurf des geänderten ISA 570 zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit (Proposed International Standard on Auditing 570 (Revised), Going Concern) veröffentlicht. Stellungnahmen sind bis zum 24. August 2023 erbeten.

Die Verabschiedung des geänderten Standards wird für Dezember 2024 erwartet. Das Inkrafttreten wird für Berichtszeiträume vorgeschlagen, die mindestens 18 Monate nach der Verabschiedung beginnen. Somit beträfen die Änderungen bei kalendergleichen Geschäftsjahren erstmals Jahres- und Konzernabschlüsse zum 31. Dezember 2027.

Die wichtigsten Änderungen gegenüber dem bestehenden ISA 570 sind:

  • Definition des Begriffs „Wesentliche Unsicherheit“ (in Bezug auf die Fortführung der Unternehmenstätigkeit);
  • erhöhte Anforderungen an die Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung zum Zwecke der Schaffung einer geeigneten Grundlage für die Identifizierung von Ereignissen oder Gegebenheiten, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können;
  • Ausdehnung des Betrachtungszeitraums auf mindestens zwölf Monate nach dem Tag der Genehmigung des Jahresabschlusses (statt bisher zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag);
  • erweiterte Prüfungshandlungen zur Auswertung der Einschätzung des Managements hinsichtlich der Fortführung der Unternehmenstätigkeit einschließlich der verwendeten Methoden, Annahmen und Daten sowie Hervorhebung der kritischen Grundhaltung;
  • explizite Aufforderung des Managements zur Aktualisierung seiner Einschätzung, falls der Prüfer (weitere) Ereignisse oder Gegebenheiten identifiziert;
  • erhöhte Anforderungen an die Bewertung der Pläne des Managements hinsichtlich künftiger Maßnahmen einschließlich der Absicht und Fähigkeit zu deren Umsetzung sowohl durch das Management als auch durch Dritte;
  • stets separater Absatz im Bestätigungsvermerk mit Ausführungen zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit.

Quelle: WPK

Powered by WPeMatico

Pflicht zur elektronischen Arbeitszeiterfassung kommt

Das BMAS hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neufassung des Arbeitszeitgesetzes vorgelegt. Der Gesetzesentwurf sieht zahlreiche Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Aufzeichnung der Arbeitszeiten vor. Die WPK weist auf interessante Regelungen für WP/vBP hin.

WPK, Mitteilung vom 08.05.2023

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neufassung des Arbeitszeitgesetzes vorgelegt. Grundsätzlich sollen alle Arbeitgeber verpflichtet werden, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufzuzeichnen (§ 16 Abs. 2 ArbZG-E) und diese Aufzeichnung für eine bestimmte Dauer aufbewahren (§ 16 Abs. 6 ArbZG-E). Die Aufzeichnung soll auch durch Arbeitnehmer oder durch einen Dritten erfolgen können, zum Beispiel einen Vorgesetzten.

Die Erfassung der Arbeitszeiten und die möglichen Kontrollen der Aufzeichnungen durch die Aufsichtsbehörde (§ 16 Abs. 6 ArbZG-E) soll die Einhaltung der Vorschriften zu Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Pausen gewährleisten.

Für WP/vBP interessante Ausnahmen

Der Gesetzesentwurf sieht zahlreiche Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Aufzeichnung der Arbeitszeiten vor. Interessant für WP/vBP sind in diesem Zusammenhang insbesondere folgende Regelungen:

  • Es kann eine sogenannte Vertrauensarbeitszeit vereinbart werden, wenn der Arbeitgeber auf die Festlegung von Beginn und Ende der vertraglich vereinbarten Zeit verzichtet. Jedoch muss er auch in diesem Fall durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass ihm Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen zu Dauer und Lage der Arbeits- und Ruhezeiten bekannt werden (§ 16 Abs. 4 ArbZG-E).
  • Für Arbeitgeber mit bis zu zehn Arbeitnehmern ist die Aufzeichnung der Arbeitszeit in nicht-elektronischer Form möglich (§ 16 Abs. 8 Satz 3 ArbZG-E).

Ferner soll der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf Verlangen über die aufgezeichnete Arbeitszeit informieren (§ 16 Abs. 5 ArbZG-E). Verstöße gegen die Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- sowie Informationspflichten stellen bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten dar (§ 22 Abs. 1 Nr. 9-10 ArbZG-E).

Gesetzgeber reagiert auf Rechtsprechung

Der Gesetzesentwurf stellt eine Reaktion des Bundesarbeitsministeriums auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Erfassung von Arbeitszeiten dar. Danach sei es Arbeitgeberpflicht, ein „objektives, verlässliches und zugängliches System“ einzuführen, „mit dem die von Arbeitnehmern geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann“, hieß es in der Entscheidung des BAG aus dem September 2022.

Quelle: WPK

Powered by WPeMatico

WPK-Stellungnahme zum Hinweisgeberschutzgesetz

Der Vermittlungsausschuss wird das Hinweisgeberschutzgesetz am 09.05. 2023 beraten. Die WPK hat dazu eine Stellungnahme übermittelt.

WPK, Mitteilung vom 05.05.2023

Stellungnahme zum Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Hinweisgeberschutzgesetz)

Die WPK berichtete zuletzt am 29. März 2023 über den Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zum Hinweisgeberschutzgesetz. Nach dem Scheitern des Gesetzes im Bundesrat hatte die Regierungskoalition kurzfristig zwei neue Gesetzentwürfe in den Bundestag eingebracht, wobei die Aufspaltung keinen sachlichen Grund hatte, sondern hierdurch für den ganz überwiegenden Teil der Regelungen lediglich das Erfordernis der Zustimmung des Bundesrates vermieden werden sollte.

Verfassungsrechtliche Bedenken im Rechtsausschuss

Nachdem in einer Sachverständigenanhörung vor dem Rechtsausschuss diesbezüglich verfassungsrechtliche Bedenken angemeldet wurden, hatte der Ältestenrat des Bundesrates beschlossen, die Gesetzentwürfe von den Tagesordnungen der folgenden Plenarsitzungen zu nehmen.

In der Folge wurde das Verfahren hinsichtlich des vom Bundestag am 16. Dezember 2022 beschlossen und im Bundesrat zunächst gescheiterten Hinweisgeberschutzgesetzes wieder aufgenommen. Am 5. April 2023 hat die Bundesregierung verlangt, dass der Vermittlungsausschuss einberufen wird. Dieser wird das Hinweisgeberschutzgesetz in seiner zweiten Sitzung am 9. Mai 2023 beraten.

WPK spricht sich unverändert für den Vorrang interner Meldekanäle aus

Die WPK hat dies zum Anlass genommen, auch dem Vermittlungsausschuss eine Stellungnahme zum Hinweisgeberschutzgesetz zu übermitteln. Wesentliche Forderung der WPK ist unverändert, internen Meldekanälen den Vorrang einzuräumen, um Informationen, die der beruflichen Verschwiegenheit des WP/vBP (§ 43 Abs. 1 Satz 1 WPO) unterliegen, besser zu schützen.

Schlägt der Vermittlungsausschuss eine Änderung des Gesetzes vor, so hat der Bundestag erneut Beschluss zu fassen (Art. 77 Abs. 2 Satz 5 GG).

Quelle: WPK

Powered by WPeMatico

Stellungnahme: Entwurf eines Abschnitts zur Einbeziehung von Konzernabschlussprüfungen in den vorgeschlagenen Prüfungsstandard für weniger komplexe Unternehmen (ISA for LCE)

Am 26.04.2023 hat die WPK zu dem Entwurf eines Abschnitts zur Konzernabschlussprüfung innerhalb des vorgeschlagenen Prüfungsstandards für weniger komplexe Unternehmen Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 26.04.2023

Am 26. April 2023 hat die WPK zu dem Entwurf eines Abschnitts zur Konzernabschlussprüfung innerhalb des vorgeschlagenen Prüfungsstandards für weniger komplexe Unternehmen (Proposed Part 10, Audits of Group Financial Statements of the Proposed International Standard on Auditing for Audits of Financial Statements of Less Complex Entities – ISA for LCE) Stellung genommen.

Die WPK begrüßt die Absicht des IAASB, den ISA for LCE auch für einfach gelagerte Konzernabschlussprüfungen zuzulassen.

Konzernabschlussprüfung nur unter bestimmten Umständen zugelassen

Der vorliegende Entwurf des International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) sieht vor, dass der ISA for LCE bei Konzernabschlussprüfungen nicht angewendet werden darf, wenn Teilbereichsprüfer einbezogen werden. Dieses Verbot soll dann nicht gelten, wenn sich die Einbeziehung der Teilbereichsprüfer auf Umstände beschränkt, die eine physische Anwesenheit für ein bestimmtes Prüfungsverfahren für die Konzernabschlussprüfung erfordert (zum Beispiel die Teilnahme an einer Inventurzählung oder die Inspektion von Sachanlagen).

Diese Einschränkungen erachtet die WPK als nicht zielführend, da sich gesetzliche Abschlussprüfungen damit grundsätzlich außerhalb des Anwendungsbereichs des ISA for LCE bewegen würden, selbst wenn die Unternehmen ansonsten die Voraussetzungen eines weniger komplexen Unternehmens erfüllen.

Zusätzliche qualitative Kriterien

Die im Entwurf genannten zusätzlichen qualitativen Kriterien sind aus Sicht der WPK zwar grundsätzlich nachvollziehbar, allerdings sollten die beispielhaft genannten Begrenzungen (auf fünf Einheiten beziehungsweise drei Jurisdiktionen innerhalb eines Konzerns) gestrichen werden, da anhand dieser Werte keine Schlussfolgerungen für die Komplexität eines Konzernes gezogen werden können. Vorzugswürdig erscheint die isolierte Betrachtung des Konzerns beziehungsweise der Teilbereiche dahingehend, ob dieser beziehungsweise diese einzeln und insgesamt die Voraussetzungen einer weniger komplexen Einheit erfüllen.

Quelle: WPK

Powered by WPeMatico

EU-Kommission: Entwürfe weiterer delegierter Verordnungen zur EU-Taxonomie-Verordnung veröffentlicht

Die EU-Kommission hat die Entwürfe der noch ausstehenden delegierten Verordnungen mit technischen Bewertungskriterien für die vier nicht-klimabezogenen Umweltziele veröffentlicht und zur Konsultation freigegeben. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 14.04.2023

Die EU-Kommission hat am 5. April 2023 die Entwürfe der noch ausstehenden delegierten Verordnungen mit technischen Bewertungskriterien für die vier nicht-klimabezogenen Umweltziele (Schutz der Wasser- und Meeresressourcen, Stärkung der Kreislaufwirtschaft, Verringerung der Umweltverschmutzung und Schutz der biologischen Vielfalt) veröffentlicht und zur Konsultation freigegeben.

Veröffentlicht wurden zudem Vorschläge für Änderungen an den bestehenden delegierten Verordnungen zu den klimabezogenen Umweltzielen (Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel) sowie den allgemeinen Offenlegungsanforderungen.

Im Einzelnen umfassen die Entwürfe Bewertungskriterien für

  • 18 überarbeitete und 7 neue Aktivitäten beim Klimaschutz,
  • 15 überarbeitete und 6 neue Aktivitäten bei der Anpassung an den Klimawandel,
  • 6 neue Aktivitäten beim Schutz der Wasser- und Meeresressourcen,
  • 21 neue Aktivitäten bei der Stärkung der Kreislaufwirtschaft,
  • 6 neue Aktivitäten bei der Verringerung der Umweltverschmutzung und
  • 2 neue Aktivitäten beim Schutz der biologischen Vielfalt.

Stellungnahmen können bis zum 3. Mai 2023 eingereicht werden. Die finale Veröffentlichung der delegierten Verordnungen ist für den 30. Juni 2023 vorgesehen. Ab 2024 haben dann alle betroffenen Unternehmen die vollständigen Angabepflichten der EU-Taxonomie-Verordnung für alle sechs Umweltziele zu erfüllen.

Quelle: WPK

Powered by WPeMatico