Stellungnahme zum Vorschlag eines Strategie- und Arbeitsprogramms 2024 bis 2027 des IAASB

Die WPK hat zum vorgeschlagenen Strategie- und Arbeitsprogramm 2024 bis 2027 des International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 05.04.2023

Am 5. April 2023 hat die WPK zum vorgeschlagenen Strategie- und Arbeitsprogramm 2024 bis 2027 des International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) Stellung genommen.

Die WPK beurteilt das Programm als ambitioniert, aber in sich grundsätzlich schlüssig. Allerdings wird betont, dass der Schwerpunkt erkennbarer auf der Entwicklung von Nachhaltigkeitsstandards liegen sollte. Aus der Formulierung des Arbeitsprogramm wird dies nicht deutlich.

Die Überarbeitung bestehender Prüfungsstandards sollte vor dem Hintergrund der begrenzten Ressourcen mit Augenmaß erfolgen. So wird insbesondere mangels internationaler Relevanz keine Notwendigkeit zur Entwicklung eines Standards für Joint Audits und der Überarbeitung des Standards zur Wesentlichkeit gesehen. Befürwortet wird indes eine Überarbeitung des ISA 505 Externe Bestätigungen.

Quelle: WPK

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Stellungnahme zum Vorschlag eines ISA 500 (Revised) Audit Evidence

Die WPK spricht sich für die Beibehaltung der ursprünglichen Definition von Prüfungsnachweisen aus und warnt vor erhöhtem Dokumentationsaufwand.

WPK, Mitteilung vom 04.04.2023

WPK spricht sich für Beibehaltung der ursprünglichen Definition von Prüfungsnachweisen aus und warnt vor erhöhtem Dokumentationsaufwand

Die WPK hat mit Schreiben vom 4. April 2023 gegenüber dem International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) zu dessen Vorschlag eines ISA 500 (Revised) Audit Evidence Stellung genommen. Der Entwurf ist auf einen weltweit einheitlichen Prüfungsansatz ausgerichtet, der die International Standards on Auditing skalierbarer und angemessener für die Prüfung weniger komplexer Unternehmen machen soll.

Grundsätzlich begrüßt die WPK den Vorschlag. Die Anzahl der materiellen Anforderungen hat sich gegenüber dem aktuellen ISA 500 nur geringfügig erhöht, dabei bleibt der Entwurf verständlich.

Kritikpunkte

Allerdings führen die Vorschläge des IAASB möglicherweise zu einem höheren Dokumentationsaufwand. Dies sollte mit Blick auf kleine und mittlere Praxen vermieden werden. Hinsichtlich der Beurteilung von Prüfungsnachweisen werden punktuelle Umsetzungsprobleme identifiziert, die in der Stellungnahme gegenüber dem IAASB adressiert werden.

Darüber hinaus wird die vorgeschlagene Definition von Prüfungsnachweisen als zu eng erachtet, sodass die ursprüngliche Definition beibehalten werden sollte. Möglicherweise führt diese engere Betrachtungsweise dazu, dass künftig weniger Informationen als Prüfungsnachweise behandelt werden, als es derzeit der Fall ist.

Quelle: WPK

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IFRS-Foundation: Rechnungslegungstaxonomie 2023 veröffentlicht

Am 23. März 2023 hat die IFRS Foundation die IFRS-Rechnungslegungstaxonomie 2023 veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 31.03.2023

Am 23. März 2023 hat die IFRS Foundation die IFRS-Rechnungslegungstaxonomie 2023 veröffentlicht. Es handelt es sich um eine Übersetzung der IFRS in die Unternehmensberichterstattungssprache XBRL (eXtensible Business Reporting Language).

Die IFRS-Rechnungslegungstaxonomie ermöglicht die digitale Berichterstattung über Finanzinformationen, die gemäß den IFRS-Rechnungslegungsstandards erstellt wurden. Ersteller können die IFRS-Rechnungslegungstaxonomie verwenden, um Angaben zu kennzeichnen, sodass ihre Informationen für Anleger in digitaler Form leicht zugänglich sind.

Die IFRS-Rechnungslegungstaxonomie 2023 basiert auf den IFRS-Rechnungslegungsstandards zum 1. Januar 2023, einschließlich der veröffentlichten, aber noch nicht in Kraft getretenen Standards.

Änderungen gegenüber 2022

Änderungen gegenüber der Taxonomie 2022 ergeben sich in den Punkten

  • Leasingverbindlichkeit bei Sale-and-Leaseback (aufgrund von Änderungen des IFRS 16 im September 2022) und
  • Langfristige Verbindlichkeiten mit Covenants (aufgrund von Änderungen des IAS 1 im Oktober 2022).

Darüber hinaus enthält die IFRS-Rechnungslegungstaxonomie 2023 auch Änderungen, welche die gängige Berichtspraxis von Unternehmen widerspiegeln sowie allgemeine Verbesserungen der Taxonomie (vgl. IFRS Accounting Taxonomy 2022 – Update 1).

Quelle: WPK

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EU-Kommission startet in Kürze eine Konsultation zum finalen Set 1 der ESRS und fordert von EFRAG eine Fokussierung auf deren Implementierung

Die EU-Kommission wird in Kürze eine Konsultation zum finalen Set 1 der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) starten. Die WPK nimmt dazu Stellung.

WPK, Mitteilung vom 30.03.2023

Die EU-Kommission wird in Kürze eine Konsultation zum finalen Set 1 der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) starten. Vor diesem Hintergrund hat EU-Kommissarin Mairead McGuinness die EFRAG aufgefordert, den Fokus der laufenden Arbeiten auf die Ausarbeitung von weiteren Leitlinien zur Anwendung des Set 1 zu konzentrieren.

Die Veröffentlichung der ersten Konsultationsentwürfe zu den sektorspezifischen ESRS hingegen soll verschoben werden.

WPK für stärkere Berücksichtigung der Mittelstandsperspektive

Die WPK begrüßt das Vorgehen der Kommission mit einer weiteren Konsultation. Sie hat bereits am 21. Dezember 2022 eine Stellungnahme zum Set 1 der ESRS gegenüber dem Bundesministerium der Justiz abgegeben, in welcher sie vor allem eine stärkere Berücksichtigung der Mittelstandsperspektive in den Standardentwürfen fordert.

Die WPK wird ihre Verbesserungsvorschläge auch in die anstehende Konsultation einbringen.

Quelle: WPK

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Bericht über die Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle am 23. März 2023

Die WPK hat die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle am 23. März 2023 zusammengefasst.

WPK, Mitteilung vom 29.03.2023

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet regelmäßig über ihre Tätigkeit. Im Folgenden sind die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 23. März 2023 zusammengefasst.

Tätigkeitsbericht der Kommission für Qualitätskontrolle für 2022

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat ihren Tätigkeitsbericht für 2022 abschließend beraten. Der Bericht wird nach Billigung durch die Abschlussprüferaufsichtsstelle auf der Internetseite der Wirtschaftsprüferkammer veröffentlicht werden, Vorstand und Beirat der Wirtschaftsprüferkammer erhalten ihn zur Kenntnis.

Nachwuchsgewinnung von Prüfern für Qualitätskontrolle

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat sich mit dem künftigen Bedarf von aktiv tätigen Prüfern für Qualitätskontrolle, der aufgrund des demografischen Wandels und der Einbeziehung der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung in die Qualitätskontrolle voraussichtlich entstehen wird, befasst. Dabei wurden verschiedene Maßnahmen zur Nachwuchsgewinnung in diesem Bereich erörtert. Die Beratungen werden in der Fortbildungsveranstaltung der Kommission für Qualitätskontrolle im Juni 2023 fortgesetzt.

Umsetzung von ISQM 1, ISQM 2 und ISA 220 (rev.)

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat in Abstimmung mit dem Vorstand ihre Beratungen zur Umsetzung von ISQM 1, ISQM 2 und ISA 220 (rev.) in deutsches Berufsrecht abgeschlossen. Der Beirat der Wirtschaftsprüferkammer wird sich im Juni 2023 erstmals mit den Änderungsvorschlägen befassen.

Aus den Abteilungen der Kommission für Qualitätskontrolle

Es wurde über zwei Qualitätskontrollen von gemischten Praxen (Abschlussprüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse) beraten. Die Qualitätskontrollen wurden ohne Maßnahmen abgeschlossen.

Des Weiteren wurde bei zwei Praxen eine Anhörung zur Löschung als gesetzlicher Abschlussprüfer beschlossen. Eine Praxis hat trotz Anordnung und wiederholter Androhung beziehungsweise Festsetzung eines Zwangsgeldes keine Sonderprüfung durchführen lassen. Bei der anderen Praxis wurden im Rahmen der Qualitätskontrolle wesentliche Mängel in allen Bereichen des Qualitätssicherungssystems festgestellt und das Prüfungsurteil dementsprechend versagt.

Zwei von der Kommission für Qualitätskontrolle durchgeführte Untersuchungen bei Prüfern für Qualitätskontrolle wurden mit Hinweisen an die Prüfer für Qualitätskontrolle abgeschlossen. Bei einer weiteren Untersuchung wurden aufgrund des festgestellten Verbesserungspotenzials beschlossen, dem Prüfer für Qualitätskontrolle Auflagen zu erteilen.

Quelle: WPK

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Stellungnahme zum Entwurf eines Hinweisgeberschutzgesetzes der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP

Das vom Deutschen Bundestag verabschiedete Hinweisgeberschutzgesetz ist nach der vom Bundesrat verweigerten Zustimmung politisch gescheitert. Die Regierungskoalition hat zwei neue Gesetzentwürfe in den Bundestag eingebracht. Dazu hat die WPK Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 29.03.2023

Das vom Deutschen Bundestag am 16. Dezember 2022 verabschiedete Hinweisgeberschutzgesetz der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP ist nach der vom Bundesrat verweigerten Zustimmung politisch gescheitert. Der Vermittlungsausschuss wurde nicht einberufen. Die Regierungskoalition hat nunmehr kurzfristig zwei neue Gesetzentwürfe in den Bundestag eingebracht.

  • Der erste Gesetzentwurf ist wortgleich mit dem im Dezember 2022 beschlossenen Hinweisgeberschutzgesetz; es wurden lediglich die Regelungen zu den Beamten der Länder und Gemeinden sowie der sonstigen der Länderaufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entfernt. Hierdurch soll die Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzes vermieden werden (BT-Drs. 20/5992).
  • Mit dem zweiten Gesetzentwurf soll das Hinweisgeberschutzgesetz dann um entsprechende Regelungen ergänzt werden. Nur dieses Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates (BT-Drs. 20/5991).

WPK spricht sich erneut für den Vorrang interner Meldekanäle aus

Die WPK hat zum ersten Gesetzentwurf gegenüber dem Rechtsausschuss des Bundestages Stellungnahme genommen. Darin fordert die WPK im Wesentlichen – wie schon in ihren vorherigen Stellungnahmen – internen Meldekanälen den Vorrang einzuräumen, um Informationen, die der beruflichen Verschwiegenheit des WP/vBP (§ 43 Abs. 1 Satz 1 WPO) unterliegen, besser zu schützen.

Das Verfahren ist äußerst eilbedürftig, da die Europäische Kommission aufgrund der immer noch nicht umgesetzten Hinweisgeberrichtlinie mittlerweile ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet hat. Nach der am 17. März 2023 erfolgten ersten Lesung im Bundestag ist damit zu rechnen, dass die Gesetzentwürfe zeitnah verabschiedet werden.

Die WPK berichtete über ihre Stellungnahmen zum bisherigen Gesetzesvorhaben unter „Neu auf WPK.de“ vom 13. Mai 2022, 7. Oktober 2022 und 20. Januar 2023.

Quelle: WPK

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Zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung der berufsgerichtlichen Regelungen der Wirtschaftsprüferordnung

Die WPK hat zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung der berufsgerichtlichen Regelungen der Wirtschaftsprüferordnung Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 29.03.2023

Ziel der Änderungen des Referentenentwurfs des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz ist vor allem, das zuständige Berufsgericht, die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen am Landgericht Berlin, für die zu erwartenden großen Gerichtsverfahren gegen Sanktionsbescheide der Abschlussprüferaufsichtskommission besser aufzustellen.

Zudem soll die Berufsaufsicht über Wirtschaftsprüfer bei der prioritären Verfolgung gewichtiger Verstöße effizienter werden. Dies soll dadurch erreicht werden, bei kleineren Verstößen Aufsichtsverfahren gegen Geldauflage einstellen zu können.

Aufgrund des geringen Umfangs der Änderungen ist beabsichtigt, kein eigenständiges Gesetzgebungsverfahren durchzuführen, sondern den Referentenentwurf vor einer Kabinettsbefassung als weiteren Artikel an ein passendes Artikelgesetz anzufügen.

Anpassung der Überschrift des § 67a WPO-E an die des § 153a StPO angeregt

Die WPK hat in ihrer Stellungnahme vom 24. März 2023 angeregt, die geplante Überschrift des § 67a WPO-E näher an die Überschrift des § 153a StPO anzupassen. Die vorgesehene Überschrift des § 67a WPO-E („Absehen von der Verhängung einer Maßnahme gegen Auflage“) weicht von der Überschrift des § 153a StPO – der Vorlage für § 67a WPO-E – ab, der vom „Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen“ spricht. Diese Formulierung erweckt nicht den Eindruck, dass eine Verfahrenserledigung nur in Betracht kommt, wenn der Fall ausermittelt und damit entscheidungsreif ist. Die vorgesehene Überschrift des § 67a WPO-E sollte daher angepasst werden, da die Idee der Verfahrenserledigung gerade ist, einen Fall nicht vollends ausermitteln zu müssen und hierdurch in dem Verfahren eine Entlastung zu schaffen, sodass eine Fokussierung auf gewichtigere Verstöße möglich wird.

Quelle: WPK

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Stellungnahme: Vorschlag für eine Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts

Die WPK hat am 27.02.2023 gegenüber dem BMJ und am 13.03.2023 gegenüber der EU-Kommission eine Stellungnahme zum Vorschlag für eine Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts abgegeben und Forderungen gestellt.

WPK, Mitteilung vom 17.03.2023

Die WPK hat am 27. Februar 2023 gegenüber dem Bundesministerium der Justiz und am 13. März 2023 gegenüber der Europäischen Kommission eine Stellungnahme zu dem Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts abgegeben und zwei Forderungen gestellt:

Klarstellung, dass die Haftung des Sachwalters und Insolvenzverwalters verschuldensabhängig ist

Die WPK hat sich dafür ausgesprochen, dass in dem Richtlinienvorschlag klargestellt wird, dass eine Haftung des Sachwalters und Insolvenzverwalters nur bei Verschulden in Betracht kommt. WP/vBP können als Sachwalter und Insolvenzverwalter tätig sein. Nach dem aktuellen Wortlaut des Richtlinienvorschlages haben der Sachwalter und der Insolvenzverwalter für Schäden zu haften, die Gläubigern und von dem Pre-pack-Verfahren betroffenen Dritten durch die Nichterfüllung ihrer Pflichten entstehen. Die Haftung für nicht schuldhaft begangene Pflichtverletzungen ist nicht explizit ausgeschlossen worden. Die Haftungsregeln des deutschen Insolvenzrechts sehen zwar auch eine umfassende Dritthaftung vor, aber diese ist auf schuldhafte Pflichtverletzungen begrenzt (§ 60 InsO beziehungsweise § 274 in Verbindung mit § 60 InsO).

Im deutschen Schadensersatzrecht gilt grundsätzlich das Verschuldensprinzip. Eine verschuldensunabhängige Haftung eines Sachwalters/Insolvenzverwalters wäre nicht hinnehmbar, da diese Tätigkeiten schwierig und durch den Ausgleich mehrseitiger Interessen geprägt sind. Selbst in ihrer Funktion als Abschlussprüfer haften WP/vBP nur für Vorsatz und Fahrlässigkeit, wobei bei leichter und teilweise auch grober Fahrlässigkeit sogar Haftungsobergrenzen vorgesehen sind. Ferner muss das Risiko eines Dienstleisters versicherbar sein.

Streichung von Wirtschaftsprüfern und Beratern von der Definition der „dem Schuldner nahestehende Partei“

Wirtschaftsprüfer und Berater werden ausdrücklich als „dem Schuldner nahestehende Partei“ genannt.

Nach der aktuellen Rechtsprechung in Deutschland können WP/vBP und andere freiberufliche Dienstleister nur in Ausnahmefällen als nahestehenden Personen eingestuft werden.

Die Umkehrung dieses Regel-Ausnahme-Verhältnisses würde bedeuten, dass die Honorarvereinbarung eines WP/vBP, der etwa nur mit der Steuerberatung oder sonstigen betriebswirtschaftlichen Beratung eines potenziellen Schuldners beauftragt war, für nichtig erklärt werden könnte. Nach dem Richtlinienvorschlag soll vermutet werden, dass er die Insolvenzreife des Mandanten hätte erkennen müssen. Es bleibt zwar durchaus möglich, das Anfechtungsrisiko im Einzelfall zu verringern, indem etwa die Vermutung der Kenntnis der Insolvenzreife widerlegt wird. Das Risiko für WP/vBP bleibt dennoch bestehen.

Im Übrigen befasst sich der Richtlinienvorschlag mit folgenden Themenkomplexen:

  • Grundvoraussetzungen und Rechtsfolgen der Insolvenzanfechtung;
  • Die Rückverfolgung und -gewinnung von massenzugehörigem Vermögen, insbesondere Verbesserung des Zugangs zu diversen Vermögensregistern;
  • Sogenannte pre-pack sales als Vorverfahren zu einer schnellen Veräußerung von Unternehmen(-steilen) aus der Insolvenzmasse;
  • Verpflichtung der Unternehmensleitung zur Stellung eines Insolvenzantrags;
  • Vereinfachtes Liquidationsverfahren für Kleinstunternehmen;
  • Bildung und Arbeitsweise von Gläubigerausschüssen.

Besonders interessant ist die Regelung von Rechten und Pflichten des Sachwalters, da als Sachwalter (und anschließend als Insolvenzverwalter) auch WP/vBP tätig sein können. Der Richtlinienvorschlag sieht die Einsetzung eines Sachwalters im Rahmen eines sogenannte Pre-pack-Verfahrens vor, also einer Vorbereitungsphase vor der eigentlichen Insolvenz (dem Liquidationsverfahren). Ziel soll sein, dass das Unternehmen in der Vorbereitungsphase ganz oder teilweise verkauft werden soll. Der Sachwalter soll dieses Verkaufsverfahren organisieren, also geeignete Käufer finden und das beste Angebot herausfiltern. Der Sachwalter soll bei Eröffnung der Liquidationsphase als Insolvenzverwalter bestellt werden.

Konkret muss der Sachwalter nach dem Richtlinienvorschlag

  • jeden Schritt des Verkaufsprozesses dokumentieren und offenlegen;
  • begründen, inwiefern der Verkaufsprozess als wettbewerbsbestimmt, transparent und fair angesehen werden kann und den Marktstandards entspricht;
  • den Bieter mit dem besten Gebot als Pre-pack-Käufer vorschlagen und angeben, ob das beste Gebot nach seiner Einschätzung keinen offensichtlichen Verstoß gegen das Kriterium des Gläubigerinteresses darstellt.

Diese Handlungen sind schriftlich vorzunehmen und allen an der Vorbereitungsphase beteiligten Personen zeitnah in digitaler Form zur Verfügung zu stellen. Ferner ist geregelt, dass der Sachwalter beziehungsweise der Insolvenzverwalter für eine möglichst günstige Zwischenfinanzierung zu sorgen haben, wenn eine solche erforderlich ist.

Quelle: WPK

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Typologiepapier der FIU für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Die Financial Intelligence Unit (FIU) hat das Typologiepapier „Besondere Anhaltspunkte für Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG und die in § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes genannten Vereine“ veröffentlicht. Die WPK stellt das Typologiepapier der FIU im Mitgliederbereich zur Verfügung.

WPK, Mitteilung vom 15.03.2023

Die Financial Intelligence Unit (FIU) hat das Typologiepapier „Besondere Anhaltspunkte für Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG und die in § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes genannten Vereine“ veröffentlicht.

Das Papier wurde speziell für wirtschaftsprüfende und steuerberatende Berufsgruppen entwickelt. Es benennt konkrete Anhaltspunkte, die auf Geldwäscheaktivitäten hinweisen können, und liefert Fallbeispiele aus der Praxis. Diese Informationen können WP/vBP helfen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung besser zu erkennen.

Die WPK stellt das Typologiepapier der FIU im Mitgliederbereich Meine WPK zur Verfügung.

Quelle: WPK

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WPK aktualisiert Übersicht der Listen der Länder mit hohem Geldwäscherisiko

Die Financial Action Task Force (FATF) hat mit Mitteilung vom 24.02.2023 die Liste der Länder aktualisiert, die unter FATF-Beobachtung stehen. Die WPK hat die Übersicht der Listen im Mitgliederbereich nun aktualisiert.

WPK, Mitteilung vom 13.03.2023

Die Financial Action Task Force (FATF) hat mit Mitteilung vom 24. Februar 2023 die Liste der Länder aktualisiert, die unter FATF-Beobachtung stehen („Graue Liste“). Zu den hier neu aufgeführten Ländern gehören Nigeria und Südafrika. Nicht mehr unter FATF-Beobachtung stehen Marokko und Kambodscha.

Mit Mitteilung vom selben Tag hat die FATF eine Liste mit den Ländern veröffentlicht, die von der FATF eine Aufforderung zum Handeln erhalten haben („Schwarze Liste“). Neuerungen gab es jedoch nicht.

Die WPK hat die Übersicht der Listen am 1. März 2023 aktualisiert und diese informationshalber im Mitgliederbereich Meine WPK bereitgestellt.

Hintergrund

Die FATF und ihre Regionalgruppen überprüfen Länder auf Defizite im Hinblick auf wesentliche Empfehlungen der FATF zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Stellen die FATF und ihre Regionalgruppen Mängel bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in einem Land fest, so wird dieses unter FATF-Beobachtung gestellt oder zum Handeln aufgefordert.

Die Europäische Kommission hat Drittstaaten mit hohem Risiko festgelegt (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 vom 14. Juli 2016). Diese wurde zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/229 vom 7. Januar 2022, die am 13. März 2022 in Kraft getreten ist.

Quelle: WPK

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