Stellungnahme: Entwürfe der European Sustainability Reporting Standards

Die WPK hat sich an der öffentlichen Konsultation zu den Entwürfen der European Sustainability Reporting Standards (ED ESRS) beteiligt und dazu Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 01.08.2022

Die WPK hat sich an der öffentlichen Konsultation zu den Entwürfen der European Sustainability Reporting Standards (ED ESRS) beteiligt und am 29. Juli 2022 Stellung genommen. Darin begrüßt die WPK die Gesetzgebungsinitiative der Europäischen Union zur Nachhaltigkeitsberichterstattung im Rahmen der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). Zudem vertritt sie Auffassung, dass verbindliche Standards in diesem Kontext dazu beitragen können, den Aussagegehalt der Nachhaltigkeitsberichterstattung adressatenorientiert zu verbessern und vergleichbarer zu machen.

Kritikpunkte

In den vorliegenden ESRS-Entwürfen sieht die WPK ein gutes Fundament, das aber einer nochmaligen Überarbeitung bedarf. Folgende Kritikpunkte werden adressiert:

  • unzureichender zeitlicher Rahmen von Standardsetzung und Kommentierungsmöglichkeit,
  • fehlende Mittelstandsperspektive der Standardentwürfe,
  • Gefahr der Offenlegung von Unternehmensinterna und Geschäftsgeheimnissen,
  • fehlender roter Faden und unzureichende Handhabbarkeit der Standards,
  • weit gefasster Stakeholderkreis,
  • schwer verständliches Konzept der Double Materiality,
  • unzureichende Konvergenz mit Berichtsstandards des ISSB.

Die WPK hofft auf eine Berücksichtigung ihrer Kritikpunkte im weiteren Standardsetzungsprozess und steht für einen Austausch gerne zur Verfügung.

Quelle: WPK

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BaFin: Hinweis zur Anwendung von § 25h KWG bei registrierten Kapitalverwaltungsgesellschaften

Im Hinblick auf die diesjährige erstmalige Prüfung von registrierten Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG) hat die WPK von der BaFin einen Hinweis in Bezug auf die Prüfungspflicht der Einhaltung von Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung von (sonstigen) strafbaren Handlungen gemäß § 28 Abs. 1 Satz 4 KAGB in Verbindung mit § 25h Abs. 1 KWG erhalten.

WPK, Mitteilung vom 27.07.2022

Im Hinblick auf die diesjährige erstmalige Prüfung von registrierten Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG) haben wir von der BaFin folgenden Hinweis in Bezug auf die Prüfungspflicht der Einhaltung von Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung von (sonstigen) strafbaren Handlungen gemäß § 28 Abs. 1 Satz 4 KAGB in Verbindung mit § 25h Abs. 1 KWG erhalten:

Präventionsmaßnahmen in Bezug auf strafbare Handlungen und EDV-Monitoring

Die Pflichten einer registrierten KVG ergeben sich aus § 2 Abs. 4 KAGB. Da hier jedoch nicht explizit auf den § 28 Abs. 1 Satz 4 KAGB in Verbindung mit § 25h Abs. 1 und Abs. 2 KWG verwiesen wird, und auch der § 45a KAGB nur auf die Prüfung der Verpflichtung nach dem Geldwäschegesetz verweist, sind registrierte KVG nach der bestehenden Gesetzeslage – anders als erlaubte KVG – nicht dazu verpflichtet, Präventionsmaßnahmen in Bezug auf strafbare Handlungen und das EDV-Monitoring einzurichten. Der Anhang zur KAPrüfbV ist in diesem Bereich (Nr. 7 und Nr. 25 bis Nr. 32) daher mit F5 auszufüllen.

Durch die fehlende gesetzliche Verpflichtung entfallen für die registrierten KVG alle sich aus § 25h KWG ergebenden Pflichten, also auch die Pflichten in Bezug auf ein EDV-Monitoring-System.

Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Abteilung Geldwäscheprävention der BaFin, Telefon +49 228 41080.

Quelle: WPK

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IDW: Weiterer Fachlicher Hinweis zu den Auswirkungen des Krieges in der Ukraine auf die Rechnungslegung und Prüfung

Das IDW hat einen weiteren Fachlichen Hinweis zu den Auswirkungen des Krieges in der Ukraine auf Rechnungslegung und Prüfung veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 22.07.2022

Das IDW hat am 18. Juli 2022 einen weiteren Fachlichen Hinweis zu den Auswirkungen des Krieges in der Ukraine auf Rechnungslegung und Prüfung (www.idw.de/idw/themen-und-branchen/russland-ukraine-krieg) veröffentlicht. Dieser ist als Ergänzung zu den Fachlichen Hinweisen vom 8. März 2022 (zuletzt ergänzt am 14. April 2022) zu sehen und verweist auf die Rechnungslegungsnormen und Risiken, die bei der Bilanzierung und Berichterstattung zum Abschlussstichtag 30. Juni 2022 zusätzlich Beachtung finden sollten.

Quelle: WPK

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Bericht über die Vorstandssitzung der WPK am 8. Juli 2022

Der Vorstand der WPK informiert regelmäßig über seine Tätigkeit und hat Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 8. Juli 2022 veröffentlicht.

WPK, Mitteilung vom 14.07.2022

Der Vorstand der WPK informiert regelmäßig über seine Tätigkeit. Nachfolgend sind Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 8. Juli 2022 zusammengefasst.

Vorstandsausschuss „Weiterentwicklung Qualitätskontrollverfahren“

Der Vorstand hat zusammen mit dem Vorsitzenden der Kommission für Qualitätskontrolle, Prof. Dr. Jens Poll und seinem Stellvertreter, Jürgen Hug, zur Weiterentwicklung des Qualitätskontrollverfahrens beraten. Vorstand und Kommission haben nun eine übereinstimmende Auffassung zu den nachfolgenden Themenbereichen:

  • Schärfung der Definition kleiner Praxen
  • Keine Überbetonung der Stabilität in der Auftragsprüfung kleiner Praxen
  • Fokussierung auf risikobehaftete Schwerpunkte in der Auftragsprüfung
  • Reduzierung der Anforderungen an die Berichterstattung über eine Qualitätskontrolle kleiner Praxen

Die Beratungsergebnisse sollen nach einer abschließenden Entscheidung in der Kommission für Qualitätskontrolle über die Form der Veröffentlichung in der zweiten Jahreshälfte kommuniziert werden.

Reflexion: Ziele des Vorstandes 2018 bis 2022

Zu Beginn seiner Amtszeit hatte sich der Vorstand Ziele gesetzt. Diese betrafen unter anderem die Evaluierung der Umsetzung der EU-Regulierung, die Nachwuchsgewinnung und Nachwuchsförderung, die Stärkung der Facharbeit sowie den konstruktiven Dialog mit der APAS. Der Vorstand stellt fest, dass er viele seiner Ziele erreicht hat.

Nachlese zur Beiratswahl

Die Wahlbeteiligung lag knapp über 50 % und hat sich im Vergleich zur Beiratswahl 2018 geringfügig erhöht. Eine höhere Wahlbeteiligung hält der Vorstand durch eine zukünftig elektronisch gestützte Wahl für denkbar.

Vorstandsabteilung „Berufsaufsicht“

Der Vorstand hat den Einspruch eines Berufsangehörigen gegen einen Rügebescheid beraten.

Kammerversammlung 2023

Der Vorstand hat in Betracht kommende Termine für die Kammerversammlung 2023 beraten.

WPO-Änderungen

Der Vorstand befasste sich erneut mit der Änderung zu § 57a Abs. 6a WPO. Die Änderungsvorschläge sollen nunmehr dem BMWK übergeben werden.

Entwurf einer Stellungnahme zu ED ESRS

Der Vorstand hat den Entwurf einer Stellungnahme zu ED ESRS beraten. Als kritisch herausgestellt werden unter anderem die fehlende Mittelstandsperspektive, der fehlende rote Faden und die unzureichende Handhabbarkeit der Standardentwürfe sowie der zeitliche Rahmen von Standardsetzung und Kommentierungsmöglichkeit. Die Stellungnahme soll ins Englische übersetzt und an die EFRAG übermittelt werden.

Wirtschaftsprüfungsexamen

Im Zuge der Modularisierung des Wirtschaftsprüfungsexamens wird seit dem Prüfungstermin II/2019 ein zusätzlicher schriftlicher Teil-Prüfungstermin im Juni durchgeführt. Dieses zusätzliche Angebot hatte der Vorstand zunächst für die Dauer von vier Jahren befristet. Der Vorstand hat beschlossen, das zusätzliche schriftliche Prüfungsangebot im Juni ab dem Prüfungstermin II/2023 unbefristet beizubehalten und die zusätzlichen schriftlichen Prüfungen ab diesem Prüfungstermin an allen sechs Landesgeschäftsstellen-Standorten durchzuführen.

Quelle: WPK

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Zweite Änderung der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer

Die Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer ist nach ihrer Neufassung im Jahr 2016 durch Beschluss des Beirates vom 3. Juni 2022 zum zweiten Mal geändert worden. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 13.07.2022

Die Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer (Berufssatzung WP/vBP) ist nach ihrer Neufassung im Jahr 2016 durch Beschluss des Beirates vom 3. Juni 2022 zum zweiten Mal geändert worden. Nach Genehmigung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK, § 57 Abs. 3b Satz 1 WPO) sind die Änderungen am 29. Juni 2022 in Kraft getreten („Neu auf WPK.de“ vom 28. Juni 2022).

Motivation der Änderungen

Änderungsbedarf für die Berufssatzung ergab sich aus Änderungen des nationalen Gesetzesrechts, in erster Linie durch das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG, in Kraft getreten am 1. Juli 2021), daneben durch das Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften (in Kraft getreten am 1. August 2021) sowie durch das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt (in Kraft getreten am 1. Oktober 2021).

Änderungen im Einzelnen

§ 2 BS WP/vBP (Unabhängigkeit)

Durch das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt wurde § 55a WPO zu Erfolgshonoraren bei Steuerrechtshilfe geändert. In § 55a Abs. 2 WPO wurden die Wörter „aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse“ gestrichen und damit das grundsätzliche Verbot der Vereinbarung von Erfolgshonoraren im Bereich der Steuerrechtshilfe weiter gelockert. Diese Änderung wurde im gleichlautenden § 2 Abs. 2 Nr. 2 BS WP/vBP durch eine entsprechende Streichung nachvollzogen.

§ 31 BS WP/vBP (Bedeutung absoluter Ausschlussgründe im Sinne des §§ 319 ff. HGB)

§ 31 Abs. 4 BS WP/vBP a. F. hatte die Tatbestände des § 319a HGB a. F. in das Berufsrecht übernommen und in Konkretisierung der Generalklausel des § 49 Alt. 2 WPO (Versagung der Tätigkeit) ein gleichlaufendes berufsrechtliches Tätigkeitsverbot für Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse normiert.

§ 319a HGB ist durch das FISG aufgehoben worden. Da der gesetzliche Anknüpfungspunkt für § 31 Abs. 4 BS WP/vBP damit entfallen ist, musste die zuletzt genannte Vorschrift ebenfalls aufgehoben werden.

§ 33 BS WP/vBP (Selbstprüfung)

Die Absätze 7 und 8 Sätze 1 und 2 des § 33 BS WP/vBP a. F. enthielten Regelungen zum Selbstprüfungsverbot bei der Prüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse, die inhaltlich § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 HGB a. F. entsprachen. Aufgrund der Aufhebung des § 319a HGB durch das FISG waren auch diese Regelungen zu streichen.

§§ 48, 60 BS WP/vBP (Maßnahmen zur auftragsbezogenen Qualitätssicherung)

Die Definition der Unternehmen von öffentlichem Interesse wurde durch das FISG von § 319a HGB in einen neuen § 316a Satz 2 HGB verschoben. Da in §§ 48 Abs. 4, 60 Abs. 2 BS WP/vBP a. F. die alte Legaldefinition verwendet wurde („Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 319a Abs. 1 Satz 1 HGB“ bzw. „Unternehmen nach § 319a Abs. 1 Satz 1 HGB“), mussten die genannten Vorschriften redaktionell angepasst werden.

§ 65 BS WP/vBP a. F. (Veröffentlichung)

Durch das Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften wurde § 57 Abs. 3b WPO ein neuer Satz 5 angefügt. Dieser sieht eine Veröffentlichung der Berufssatzung und deren Änderungen auf der Internetseite der WPK vor.

Die hiervon abweichende Vorschrift des § 65 BS WP/vBP a. F., wonach die Berufssatzung sowie deren Änderungen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen sind, war daher aufzuheben.

§ 66 BS WP/vBP a. F. (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

§ 66 Satz 1 BS WP/vBP a. F. zum Inkrafttreten der neu gefassten Berufssatzung vom 21. Juni 2016 gab lediglich den Wortlaut des zwischenzeitlich aufgehobenen § 57 Abs. 3 Satz 2 WPO a. F. wieder. Die Vorschrift hatte demzufolge keinen eigenen Regelungsgehalt und war zudem inhaltlich überholt, sodass sie ebenfalls aufgehoben werden konnte.

Auch § 66 Satz 2 BS WP/vBP a. F. zum Außerkrafttreten der Berufssatzung vom 11. Juni 1996 konnte aufgehoben werden, da die Vorschrift ihren Zweck mit Inkrafttreten der neu gefassten Berufssatzung am 23. September 2016 erfüllt hatte.

Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 57 Abs. 3a WPO?

Nach § 57 Abs. 3a WPO hat die WPK neue oder zu ändernde Vorschriften der Berufssatzung anhand der in Art. 5 bis 7 der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie [EU] 2018/958) festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sind dem BMWK die Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie ergeben. Insbesondere sind die Gründe aufzuführen, auf deren Basis der Beirat der WPK die Satzung oder deren Änderungen als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat (§ 57 Abs. 3b WPO).

Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung setzt einen Eingriff in Freiheitsrechte der Mitglieder voraus. Nur ein solcher kann mit Blick auf das durch die neue oder geänderte Regelung verfolgte Ziel auf seine Verhältnismäßigkeit untersucht werden. Die vom Beirat beschlossenen Satzungsänderungen beschränken sich jedoch auf die zwingende Übernahme von Gesetzesänderungen und damit verbundene Streichungen (§§ 2, 31, 33 BS WP/vBP), redaktionelle Anpassungen (§§ 48, 60 BS WP/vBP) sowie sonstige Streichungen (§§ 65, 66 BS WP/vBP a. F.). Sie sind daher insgesamt nicht als Eingriffe zu qualifizieren. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 57 Abs. 3a WPO war daher auch nach Meinung des BMWK nicht durchzuführen.

Exkurs: Kritische Grundhaltung (§ 37 BS WP/vBP)

Auch hinsichtlich § 37 BS WP/vBP besteht Anpassungsbedarf, da die wesentlichen Elemente der kritischen Grundhaltung mit dem FISG in § 43 Abs. 4 Sätze 2 und 3 WPO verortet wurden. Die neue Nummer 2 des § 43 Abs. 4 Satz 2 WPO übernimmt die Formulierung in Art. 21 Abs. 2 UnterAbs. 1 der Abschlussprüferrichtlinie. Eine vergleichbare Regelung ist in § 37 Satz 3 BS WP/vBP enthalten. Den neuen § 43 Abs. 4 Satz 3 WPO, der konkrete Tatbestände regelt, bei denen die kritische Grundhaltung eine besondere Rolle spielt, hat der Gesetzgeben wortgleich Art. 21 Abs. 2 UnterAbs. 2 AP-RiLi entnommen.

Der Vorstand hatte dem Beirat vorgeschlagen, § 37 BS WP/vBP zu kürzen, soweit es ansonsten zu Doppelregelungen mit der ergänzten gesetzlichen Regelung kommt. Im Übrigen sollte im Satzungstext auf die nunmehr in der WPO enthaltenen Detailregelungen verwiesen werden. Im beizubehaltenden Satz betreffend die kritische Hinterfragung der erlangten Prüfungsnachweise sollte der Begriff der „Glaubwürdigkeit“ durch den stärkeren und sachangemessenen Begriff der „Überzeugungskraft“ sowie der Begriff der „Angemessenheit“ durch den der „Geeignetheit“ ersetzt werden. Ziel dieser Änderungsvorschläge war es auch, die im Rahmen des § 37 BS WP/vBP verwendeten Begrifflichkeiten an den Sprachgebrauch der vom IDW ins Deutsche übersetzten Internationalen Prüfungsstandards („ISA-DE“) anzupassen, wo im Zusammenhang mit der Einholung ausreichender Prüfungsnachweise der Begriff „angemessen“ nicht mehr verwendet wird, dafür aber von „geeigneten“ Prüfungsnachweisen die Rede ist, die „überzeugend“ sein müssen. An dem Begriff der „Verlässlichkeit“ sollte hingegen festgehalten werden, da er auch in den Prüfungsstandards weiterhin Anwendung findet. Mit dem Dreiklang dieser Begriffe („Überzeugungskraft, Geeignetheit, Verlässlichkeit“) sollte den Mitgliedern weiterführende Hilfestellung, wie Prüfungsnachweise kritisch zu beurteilen sind, gegeben und damit § 43 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 WPO konkretisiert werden.

Der Beirat hat die vom Vorstand vorgeschlagene Änderung des § 37 BS WP/vBP in seiner Sitzung am 3. Juni 2022 gleichwohl nicht beschlossen, da die erforderliche Zweidrittelmehrheit insoweit nicht erreicht wurde (siehe hierzu Bericht über die Sitzung des Beirates der WPK am 3. Juni 2022, „Neu auf WPK.de“ vom 17. Juni 2022). Die Anpassung der Vorschrift an den durch das FISG geänderten § 43 Abs. 4 WPO steht daher noch aus.

Quelle: WPK

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Transparenzberichte 2021/2022 (Art. 13 Verordnung (EU) 537/2014)

Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen, haben gemäß Art. 13 Verordnung (EU) 537/2014 auf ihren Internetseiten jährlich einen Transparenzbericht zu veröffentlichen und die zuständige Aufsichtsbehörde zu informieren. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 12.07.2022

Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen, haben gemäß Art. 13 Verordnung (EU) 537/2014 auf ihren Internetseiten jährlich einen Transparenzbericht zu veröffentlichen und die zuständige Aufsichtsbehörde – in Deutschland die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) – zu informieren.

Der Vorstand der WPK hat beschlossen, weiterhin auf der Internetseite der WPK über die veröffentlichten Transparenzberichte zu informieren. Eine Übersicht mit Links auf die entsprechenden Internetseiten steht jetzt zur Verfügung. In der aktuellen Aufstellung zu den Transparenzberichten 2021/2022 sind diejenigen Prüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse enthalten, deren Geschäftsjahresende im vorangegangenen Kalenderjahr lag.

Darüber hinaus werden die in den vorangegangenen vier Jahren veröffentlichten Transparenzberichte archiviert. Auf die Archivierungspflicht für Transparenzberichte nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EU) 537/2014 wird hingewiesen.

Quelle: WPK

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Praxishinweis: Abschlussprüfung

Zur Verbesserung der Prüfungsqualität führt die WPK eine stichprobenweise Durchsicht der von den prüfungspflichtigen Unternehmen im Bundesanzeiger veröffentlichten Jahres- und Konzernabschlüssen durch. Die WPK hat einen aktualisierten Praxishinweis herausgegeben.

WPK, Mitteilung vom 08.07.2022

Zur Verbesserung der Prüfungsqualität führt die WPK eine stichprobenweise Durchsicht der von den prüfungspflichtigen Unternehmen im Bundesanzeiger veröffentlichten Jahres- und Konzernabschlüssen durch. Basierend auf den dabei getroffenen Feststellungen hat die WPK im Jahr 2018 einen Praxishinweis herausgegeben.

Mit der jetzt vorliegenden Aktualisierung unseres Praxishinweises zur Abschlussprüfung berücksichtigen wir Änderungen in den zugrunde liegenden Rechnungslegungsnormen für Jahres- und Konzernabschlüsse nach dem Handelsgesetzbuch (HGB). Eingegangen wird auf die folgenden Bereiche:

  • Einzelangaben des Anhangs,
  • Ausweis von Abzinsungs- und Fremdwährungseffekten,
  • Prognoseberichterstattung im Lagebericht,
  • Kapitalflussrechnung sowie
  • Steuerüberleitungsrechnung.

Quelle: WPK

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Ergebnisse der Konsultation zur Verbesserung der Qualität und der Durchsetzung der Unternehmensberichterstattung veröffentlicht

Die EU-Kommission hat ihre Zusammenfassung der Antworten auf die öffentliche Konsultation zur Unternehmensberichterstattung veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 08.07.2022

Die Europäische Kommission hat ihre Zusammenfassung der Antworten (im Folgenden „die Befragten“) auf die öffentliche Konsultation zur Unternehmensberichterstattung veröffentlicht. Die WPK hatte am 2. Februar 2022 Stellung genommen („Neu auf WPK.de“ vom 3. Februar 2022).

Übergreifende Aspekte

  • Von den Komponenten des Ökosystems halten die Befragten die Corporate Governance für den schwächsten Bereich in Bezug auf die allgemeine Effektivität und Effizienz. Die Befragten sind auch der Ansicht, dass die Unternehmensführung und -berichterstattung sowie die damit verbundene Aufsicht die Bereiche sind, die am stärksten verbessert werden müssen.
  • Die Befragten halten den EU-Rahmen für die Abschlussprüfung insgesamt für wirksam, aber nicht unbedingt für effizient und kohärent. Die Beaufsichtigung von Abschlussprüfern/Abschlussprüfungsgesellschaften durch staatliche Stellen, einschließlich der Untersuchungs- und Sanktionssysteme der Mitgliedstaaten, wird von den Befragten als recht wirksam, effizient und kohärent angesehen. Hingegen sind in Bezug auf die Abschlussprüfung und die Beaufsichtigung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften von PIEs etwa zwei Drittel der Befragten neutral oder stimmten eher zu, dass diese Säulen verbesserungsbedürftig sind.

Corporate Governance, einschließlich ihrer Beaufsichtigung

  • Die Effektivität, Effizienz und Kohärenz der Verantwortung und Haftung der Leitungsorgane schätzt die Mehrheit der Befragten als niedrig oder mittel ein. Die Befragten sprechen sich dafür aus, diesen Bereich zu stärken, indem die Zuständigkeiten der Leitungsorgane geklärt und harmonisiert werden, ein wirksames Risikomanagement und interne Kontrollen gewährleistet werden und für eine angemessene Sachkenntnis der Mitglieder der Leitungsorgane gesorgt wird.
  • Prüfungsausschüsse: Rund 80 % der Befragten stufen die Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz der Aktivitäten der Prüfungsausschüsse als mittel, hoch oder sehr hoch ein. Die Ansichten über die Anforderungen an die Einrichtung, Zusammensetzung etc. von Prüfungsausschüssen sind unterschiedlich.
  • Die überwiegende Mehrheit der Befragten ist nicht der Ansicht, dass wesentliche Abweichungen von den IFRS auf Mängel des EU-Rahmens für die Corporate Governance oder die damit zusammenhängende Beaufsichtigung zurückgeführt werden könnten. Viele äußerten keine Ansicht.
  • Durchsetzung und Beaufsichtigung: Die Befragten befürworten einen verstärkten Informationsaustausch, die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, klarere Unabhängigkeitsregeln und Transparenz.

Abschlussprüfung und ihre Beaufsichtigung

  • Über 82 % der Befragten stimmen zu, dass Abschlussprüfungen zur Qualität und Zuverlässigkeit der Unternehmensberichterstattung von PIEs beitragen. Sie sind auch der Meinung, dass die Arbeit der Abschlussprüfer zuverlässig ist und sind mit der Rolle der Abschlussprüfer von PIEs zufrieden.
  • Harmonisierung allgemein: Viele Befragte weisen auf die mangelnde Harmonisierung der Vorschriften für die Abschlussprüfung in der EU hin und fordern eine Harmonisierung durch Abschaffung/Reduzierung der Mitgliedstaatenwahlrechte.
  • Grenzüberschreitende Abschlussprüfungen: Viele Befragte sprechen sich dafür aus, die Mitgliedstaatenwahlrechte einzuschränken, um die Einheitlichkeit in der EU zu gewährleisten und Anreize für grenzüberschreitende Abschlussprüfungen zu schaffen. Die Befragten sprechen sich nachdrücklich für eine kohärentere Beaufsichtigung von grenzüberschreitenden Netzwerken aus.
  • Verbesserung der Prüfungsqualität: Die Befragten haben unterschiedliche Ansichten zu den in der Konsultation vorgeschlagenen Maßnahmen zu Verbesserung der Prüfungsqualität. Besonders geteilt sind die Meinungen in Bezug auf die Aussage, dass Joint Audits zur Qualität der Abschlussprüfung beitragen (ca. 34 % stimmen überhaupt nicht zu und 31 % stimmen voll zu).
  • Wechsel des Abschlussprüfers: Die Befragten sprechen sich insgesamt eher für eine weitere Harmonisierung der Rotationsvorschriften aus.
  • Nicht-Prüfungsleistungen: 48 % der Befragten sind der Ansicht, dass eine Begrenzung der Erbringung prüfungsfremder Leistungen wirksam wäre, während die Meinungen hinsichtlich der Effizienz geteilt sind.
  • Aufsicht: Die Befragten sprechen sich dafür aus, dass es auf europäischer Ebene Rechtsinstrumente zur Förderung der aufsichtlichen Konvergenz bei der Abschlussprüfung von PIEs gibt.

Weitere gemeinsame Punkte

Die Mehrheit der Befragten stimmt zu, dass spezifische Indikatoren nützlich wären, um die Qualität der Unternehmensberichterstattung, der Abschlussprüfung und der Wirksamkeit der Beaufsichtigung zu messen. Gleichzeitig sind die Befragten jedoch generell skeptisch, ob solche Indikatoren entwickelt werden können.

Nächste Schritte

Die nächsten Schritte bleiben offen. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass die Ergebnisse dieser Konsultation bei jeder künftigen EU-Initiative berücksichtigt werden.

Quelle: WPK

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Qualitätskontrolle 2021: Big 4- und Next 10-Wirtschaftsprüfungsgesellschaften im Fokus

Die WPK hat den Tätigkeitsbericht 2021 der Kommission für Qualitätskontrolle veröffentlicht.

WPK, Mitteilung vom 06.07.2022

Ende 2021 waren 3.033 Praxen zur Durchführung von gesetzlichen Abschlussprüfungen befugt (2020: 3.071). In diesen Praxen waren am Jahresende unverändert rund 61 % aller WP/vBP tätig. 68 % der Wirtschaftsprüfer und 16 % der vereidigten Buchprüfer sind weiterhin befugt, gesetzliche Abschussprüfungen durchzuführen.

Die Kommission für Qualitätskontrolle wertete 272 Qualitätskontrollberichte (2019: 351) aus. Lediglich nach 27 Qualitätskontrollen (10 %, Vorjahr: 12 %) waren Auflagen und/oder Sonderprüfungen erforderlich. Diese betrafen 25 Praxen, bei denen die festgestellten Mängel von den Praxen nicht schon in oder nach der Qualitätskontrolle beseitigt wurden. Zwei Fälle machten die Anordnung einer Sonderprüfung ausschließlich zur Beurteilung der Stabilität des Qualitätssicherungssystems über mehrere Jahre erforderlich. Der Schwerpunkt der festgestellten Mängel lag unverändert wie schon in den Vorjahren im Bereich der Auftragsabwicklung (bspw. Prüfungsplanung einschließlich IKS- und IT-Prüfung).

Die WPK hat 2021 insgesamt sechs Fortbildungs- und zwei Ausbildungsveranstaltungen für Prüfer für Qualitätskontrolle durchgeführt. Aufgrund der Corona-Situation fanden vier Fortbildungsveranstaltungen und eine Ausbildungsveranstaltung online statt. Die übrigen Veranstaltungen erfolgten an verschiedenen Orten unter Beachtung der Hygieneregeln. Insgesamt haben 139 Berufsangehörige (PfQK und Nicht-PfQK) an den Veranstaltungen teilgenommen.

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat den Vorstand über 16 Vorgänge informiert.

Mitglieder der Kommission für Qualitätskontrolle haben an 9 Qualitätskontrollen teilgenommen, die 2021 begonnen haben. Bei drei Prüfern für Qualitätskontrolle wurden von der Kommission für Qualitätskontrolle Untersuchungen durchgeführt.

Einer der Schwerpunkte der Beratungen der Kommission für Qualitätskontrolle war 2021 die Auswertung der Berichte über die 2020 und 2021 – erstmals nach Inkrafttreten des APAReG 2016 – durchgeführten Qualitätskontrollen einer Reihe von Big 4- und Next 10-WPG. Die Kommission für Qualitätskontrolle hat bei diesen Qualitätskontrollen an Eröffnungs- und/oder Schlussbesprechungen teilgenommen und Einsicht in die Arbeitspapiere der Prüfer für Qualitätskontrolle genommen. Die entsprechenden Qualitätskontrollberichte wurden in der Kommission für Qualitätskontrolle intensiv beraten und die Prüfer für Qualitätskontrolle um weitere Erläuterungen gebeten. Zwischenzeitlich wurden die Auswertungen abgeschlossen.

Quelle: WPK

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Nachhaltigkeitskompass (WPK) veröffentlicht

Die WPK hat am 06.07.2022 den Nachhaltigkeitskompass veröffentlicht, der WP/vBP-Praxen, die sich bislang noch nicht umfassend mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung und -prüfung auseinandergesetzt haben, den Einstieg erleichtern soll.

WPK, Mitteilung vom 06.07.2022

Die WPK hat am 06.07.2022 auf ihrer Internetseite den Nachhaltigkeitskompass (WPK) veröffentlicht. Es ist neben dem Digitalisierungskompass (WPK)® das zweite Online-Tool, mit dem die WPK den Berufsstand bei einem wichtigen Thema unterstützen möchte.

Die Europäische Kommission will mit der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf die gleiche Stufe wie die Finanzberichterstattung stellen. Hierfür sollen unter anderem die Berichtspflichten ausgeweitet und die Inhalte einer Prüfung unterzogen werden. Unser Berufsstand ist hierbei besonders gefordert, als Berater und als Prüfer.

Überblick und Hilfen

Der Nachhaltigkeitskompass (WPK) soll in erster Linie WP/vBP-Praxen, die sich bislang noch nicht umfassend mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung und -prüfung auseinandergesetzt haben, den Einstieg erleichtern. Die Informationen bieten einen Überblick über die regulatorischen Anforderungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie Hilfen zur Erstellung und Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten. Der Schwerpunkt liegt auf den Regelungen der CSRD und der EU-Taxonomie-Verordnung für Unternehmen im Nicht-Finanzdienstleistungsbereich.

Quelle: WPK

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